100.2020.142 STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. März 2020; 2019.POMGS.11)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1974) reiste am 27. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach seiner Wegweisung verblieb er illegal in der Schweiz. Am 13. Januar 2001 heiratete er eine Schweizerin, worauf er im Rahmen des Familiennachzugs am 4. Juni 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 8. März 2002 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Im September 2009 trennte sich das Ehepaar. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ als nachehelicher Härtefall mehrmals verlängert, zuletzt bis März 2018. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), A.________ wegen Schuldenwirtschaft sowie Nichteinhaltung von Bedingungen die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]). Die SID wies die Beschwerde am 27. März 2020 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 31. Mai 2020. C. Dagegen hat A.________ am 4. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der SID vom 27. März 2020 sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, seine Aufenthalts- bewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das ABEV zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 3 Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die im vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 4 genden Verfahren anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Am 13. Januar 2001 wurde in Nigeria die Ehe des Beschwerdefüh- rers mit einer Schweizerin geschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 14 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]). Er war bei dieser Ferntrauung nicht persönlich an- wesend (Akten MIDI pag. 1, 5 f.). Am 4. Juni 2001 erhielt der Beschwerde- führer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. 2002 kam die gemeinsame Tochter auf die Welt. Seit September 2009 sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt. Die Ehegemeinschaft ist seither nicht mehr aufgenommen worden (vgl. Akten MIDI pag. 229, 243, 287 ff., 305, 312 f.; Beschwerde Rz. 32). Nach der Trennung lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter weiterhin (mehrheitlich) in einer Wohngemeinschaft (vgl. Akten MIDI pag. 287, 354; Beschwerde Rz. 12). Zwischen Juli 2010 und März 2018 ver- längerte das MIP die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils gestützt auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 AIG (Zulassungs- code 0322; Akten MIDI pag. 260). 3.2Der Beschwerdeführer hat in Nigeria, wo er bis im Alter von 25 Jahren lebte, die Staatsschule sowie eine Technische Schule für Mechanik abge- schlossen. Im Jahr 2007 war er als Hilfsarbeiter tätig (Akten MIDI pag. 215, 368 f.). Während seines über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz ging er einzig zwischen Oktober 2007 und Juli 2009 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, als er als Pneumonteur in einer Garage arbeitete (Akten MIDI pag. 245). Infolge eines Berufsunfalls leidet er seit 2009 an Handgelenk- problemen (vgl. BB 25; BB 6 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]; Akten MIDI pag. 311, 331 ff., 372 f.). Am 28. Februar 2011 meldete sich der Beschwer- deführer bei der Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 8. April 2014 wies die IV-Stelle Kanton Bern das Leistungsbegehren ab. Nach ihrer Beurteilung ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine auf sein Problem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 5 angepasste Tätigkeit ganztags auszuüben (BB 7 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]). Gemäss Bericht der Universitätsklinik für Plastische- und Hand- chirurgie (Inselspital Bern) vom 13. Juli 2018 ist das rechte Handgelenk lediglich noch leicht belastbar (maximale repetitive Belastung von 1-2 Kilo- gramm, zudem keine repetitiven Schläge und Vibrationen; BB 6 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]). Seit Juli 2018 arbeitet der Beschwerdeführer im Stundenlohn als Kehrichtbelader (BB 23; BB 8, 9, 17, 18 vor der Vorinstanz [act. 5A1]). 3.3Am 16. September 2005 verurteilte das Kreisgericht IV Aarwangen- Wangen den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifiziert began- gener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 38'419.60 auf- erlegt (Akten MIDI pag. 165 ff.). Er befand sich 182 Tage in Untersuchungs- haft und zwischen 20. März 2006 und 18. Januar 2007 im Strafvollzug (be- dingte vorzeitige Entlassung; Akten MIDI pag. 203 ff.). Der MIDI sprach am 2. Juni 2006 aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eine erste ausländer- rechtliche Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aus (Akten MIDI pag. 192 ff.). Seit der Verurteilung vom 16. September 2005 trat der Be- schwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: –Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2006 wegen Konsums von Marihuana und Kokain: Busse von Fr. 500.-- (Akten MIDI pag. 183). –Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 9. November 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 1'000.-- (Akten MIDI pag. 264 f.). –Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. November 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert), Verletzung der Verkehrs- regeln und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Geld-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 6 strafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und Busse von Fr. 1'300.-- (Akten MIDI pag. 345 f.). 3.4Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Im März 2006 waren im Be- treibungsregister des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau 18 Verlust- scheine in der Höhe von Fr. 60'102.10 registriert (Akten MIDI pag. 176). Im Mai 2012 lagen 20 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 70'220.80 vor (Akten MIDI pag. 283). Am 23. Juli 2012 teilte der MIDI dem Beschwerdeführer un- ter Hinweis auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (erheb- licher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung) mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung nicht gegeben seien (Akten MIDI pag. 285 f.). Bis im Dezember 2016 wuchs die Verschuldung auf 24 Betreibungen in der Höhe von Fr. 135'040.80 sowie 44 Verlustscheine im Umfang von Fr. 210'270.70 an (vgl. Akten MIDI pag. 290, 347 ff., 379 ff.). Am 9. März 2017 sprach der MIDI eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung aus (Akten MIDI pag. 386 ff.). Per Mai 2018 waren im Betreibungsregister 25 Betreibungen in der Höhe von Fr. 152'479.45 sowie 50 Verlustscheine über Fr. 232'025.70 registriert (Akten MIDI pag. 407 ff.). Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom Ja- nuar 2020 weist 21 Betreibungen in der Höhe von Fr. 219'274.95 sowie 36 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 263'669.20 aus (BB 15 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]). Seit Januar 2020 wird beim Beschwerdeführer Ein- kommen von monatlich Fr. 300.-- gepfändet (BB 19-21 vor der Vorinstanz [in act. 5A1]). 4. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstan- zen haben diese in erster Linie mit der Schuldenwirtschaft des Beschwerde- führers begründet (vgl. hiervor E. 3.4). 4.1Das MIP verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh- rers zwischen Juli 2010 und März 2018 jeweils gestützt auf Art. 50 AIG (nachehelicher Härtefall). Einen Anspruch nach Art. 42 AIG hat der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 7 schwerdeführer mangels Ehegemeinschaft nicht (vgl. vorne E. 3.1). Ansprü- che nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein möglicher Widerrufsgrund bildet dabei ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m aArt. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE (in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung; seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) liegt ein solcher unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder pri- vatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffe- nen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheb- licher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensanierung von ent- scheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1). 4.2Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff.). 4.3Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom Januar 2020 hat er offene Betreibungen von Fr. 219'274.95 bzw. Verlustscheine von Fr. 263'669.20 (vgl. vorne E. 3.4). Mit einer Verschuldung von insgesamt rund Fr. 483'000.-- erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Diese ist gemeinhin bei Schulden von über Fr. 100'000.-- als gegeben zu betrach- ten (vgl. dazu Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthalts- bewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer zudem zu Recht auf Mut- willigkeit der Verschuldung geschlossen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 8 4.4.1 Der Beschwerdeführer häuft mindestens seit 2006 beachtliche Schul- den an. Die Schulden sind dabei bis Januar 2020 stetig angewachsen (vgl. vorne E. 3.4). Bei einer Gesamtbetrachtung ist dabei unwesentlich, ob seit März 2017 angeblich nur «geringfügig neue Schulden» von Fr. 30'000.-- dazugekommen sind bzw. gewisse Betreibungen schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben sollen (Beschwerde Rz. 31). Ernsthafte Bestre- bungen zu einem Schuldenabbau sind weder geltend gemacht noch ersicht- lich. Mit der erst seit Januar 2020 bestehenden Lohnpfändung von monatlich Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Schulden von rund Fr. 483'000.-- merklich zu reduzieren (vgl. vorne E. 3.4; Beschwerde Rz. 30). Das in Aussicht gestellte höhere Einkommen (Erhöhung des Ar- beitspensums) scheint sich nicht verwirklicht zu haben (Beschwerde Rz. 26, 30). 4.4.2 Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sein Arbeits- potenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hierdurch Schulden angehäuft zu haben. Wie (auch) seine Erwerbstätigkeit als Kehrichtbelade zeigt, ist er trotz seiner Beeinträchtigung am Handgelenk arbeitsfähig (vgl. Beschwerde Rz. 17 f.; vgl. vorne E. 3.2). Er bleibt den Beweis schuldig, sich von 2009 bis 2018 genügend um eine Anstellung bemüht zu haben (vgl. Beschwerde Rz. 16; vgl. Akten MIDI pag. 366 f., 385, 402, 419). Soweit der Beschwerde- führer als Grund für seine Verschuldung auf seinen angeblichen Analpha- betismus verweist, der eine Weiterbildung oder Umschulung verunmöglicht hätte, hilft ihm dies nicht (vgl. Beschwerde Rz. 20). Einerseits bestehen starke Zweifel, ob es sich bei ihm um einen eigentlichen Analphabeten han- delt. In seinem Heimatland absolvierte er die obligatorische Schulzeit und schloss nach eigenen Angaben eine Technische Schule für Mechanik ab (vgl. vorne E. 3.2). Von Dezember 2009 bis Juni 2010 besuchte er einen Deutschkurs (504 Stunden), der unter anderem das Schreiben und Lesever- stehen mitumfasste (BB 12 vor der Vorinstanz [act. 5A1]); zudem nahm er zwischen Januar 2012 und März 2013 an Alphabetisierungskursen im Um- fang von 270 Stunden teil (BB 11 vor der Vorinstanz [act. 5A1]). Andererseits gibt es auch für Personen mit Lese- und Schreibschwierigkeiten genügend Erwerbsmöglichkeiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 9 4.4.3 Unbehelflich ist der Verweis auf angebliche Solidarschulden, die während des ehelichen Zusammenlebens und durch die gemeinsame Steuerveranlagung auch nach der Trennung angefallen sein sollen (vgl. Beschwerde Rz. 25, 32 ff.). Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Sep- tember 2009 hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Es wäre an ihm gewesen, sich nach der Tren- nung etwa um eine Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversi- cherung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Krankenversicherungs- verordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]) oder um ein «Abänderungsverfahren» bei den «Alimenten und deren Bevorschussung» zu bemühen (Beschwerde Rz. 33 f.). In Aussicht gestellte Unterlagen zu den gemeinsamen Steuerschulden des Ehepaars hat der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht eingereicht (vgl. Beschwerde Rz. 32). Auf- grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Steuer- verwaltung des Kantons Bern den Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin seit 2009 getrennt veranlagt (vgl. Akten MIDI pag. 287; vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Ange- sichts der hohen Gesamtverschuldung kann dem Beschwerdeführer nicht positiv angerechnet werden, dass er keine Sozialhilfe bezogen hat (vgl. Beschwerde Rz. 35; vgl. Akten MIDI pag. 272, 357, 374). 4.4.4 Des Weiteren liess sich der Beschwerdeführer (wiederholt) nicht von ausländerrechtlichen Massnahmen beeindrucken. Der MIDI sprach gegen den Beschwerdeführer am 9. März 2017 – nachdem er ihn bereits am 2. Juni 2006 wegen strafrechtlicher Verfehlungen verwarnt hatte – eine zweite aus- länderrechtliche Verwarnung aus. Schon vor 2017 musste dem Beschwer- deführer klar gewesen sein, dass seine Schuldenlage ausländerrechtlich ein Problem darstellt. Bereits im Juli 2012 teilte ihm der MIDI unter Hinweis auf den damaligen Schuldenbetrag und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung nicht gegeben seien. Die Schulden des Beschwerdefüh- rers wuchsen jedoch nicht nur von 2012-2016, sondern auch in der Periode von Dezember 2016 bis Januar 2020 noch merklich an (um rund Fr. 137'000.--; vgl. vorne E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 10 4.4.5 Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der qualifizierten Leichtfer- tigkeit für die Verschuldung gerechtfertigt, womit auch die subjektive Kom- ponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.5Es liegt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Widerrufs- grund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG vor. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen be- friedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). Ob der Beschwer- deführer darüber hinaus den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichteinhaltung von Bedingungen) gesetzt hat, kann unter diesen Umstän- den wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren offengelassen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfer- nungsmassnahme (Beschwerde Rz. 54 ff.). 5.1Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinwei- sen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 11 lage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 5.2Aufgrund des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. vorne E. 4). Dieses wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erheblich negativ ins Gewicht fällt dabei – obwohl schon relativ lange zurückliegend – die Verur- teilung vom 16. September 2005 wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren (vgl. vorne E. 3.3). Insgesamt ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmass- nahme auszugehen (vgl. auch VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6). 5.3Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse so- wie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nach- teile zu berücksichtigen sind. 5.3.1 Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessen- abwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Be- rechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylverfahrens, das mit der Abweisung des Asylgesuchs endet, sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 47-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeit- punkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch den MIDI seit rund 17 Jahren gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf, wo- von er rund 16 Monate in Unfreiheit verbrachte (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Sein Aufenthalt lässt sich damit als lang bezeichnen; der Beschwerdeführer ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prä- gende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Angesichts sei- ner massiven Verschuldung kann nicht von einer gelungenen beruflich- wirtschaftlichen Integration gesprochen werden (vgl. BGer 2C_64/2019 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 12 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hin- weisen; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 7.1). Dass er nun seit 2018 eine Anstellung im Stundenlohn hat, ändert daran nichts, wird es ihm doch nicht gelingen, mit dem bescheidenen Einkommen seine Schulden in namhaftem Umfang abzubauen und sich nicht neu zu verschulden. Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Es bestehen Zweifel, ob er der deutschen Sprache genügend mächtig ist (vgl. Akten MIDI pag. 354). Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich seinen Vorbringen nach auf seine heute volljährige Tochter und deren Mutter (Ex-Partnerin; vgl. Be- schwerde Rz. 38 ff.). Vertiefte Bindungen im ausserfamiliären Bereich, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, werden nicht geltend gemacht. Hinzu kommen mehrere strafrechtliche Verurteilungen (vgl. vorne E. 3.3). Die Respektierung der Rechtsordnung ist zentraler Aspekt jeglicher Integra- tion (aArt. 77 Abs. 4 VZAE in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung; Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Insgesamt hat sich der Beschwerde- führer nicht erfolgreich zu integrieren vermocht. 5.3.2 Die Rückkehr nach Nigeria beurteilt das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz als dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Er hat die ersten 25 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er hielt sich in regelmässigen Abständen und zum Teil über eine längere Zeitdauer in Nige- ria auf (vgl. Akten MIDI pag. 296 f., 302 f., 322, 333, 362, 424 f., 428 f.). An- gesichts dieser Besuche erscheint es als unglaubhaft, dass er nach dem Tod seiner Mutter in Nigeria über keine «Bezugspersonen» mehr verfügen soll (Beschwerde Rz. 55). Es ist anzunehmen, dass die Bindung zu seiner Hei- mat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der gesunde Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 13 5.3.3 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner nunmehr volljähri- gen Tochter kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Daran ändert nichts, dass die Beziehung intensiv sein soll (Beschwerde Rz. 38). Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese Beziehung nicht in den Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter ist auch das Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht (mehr) anwendbar. Den Kontakt zum Beschwerdeführer kann die Tochter mittels der üblichen Kommunika- tionsmittel und allenfalls im Rahmen von Besuchen pflegen (vgl. zu Nigeria auch VGE 2019/387 vom 17.6.2020 E. 4.3.2). Nicht im Schutzbereich des Rechts auf Familienleben liegt auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Partnerin. Zwar ist die Ehe des Paares nach wie vor nicht ge- schieden, jedoch führen sie seit 2009 keine Ehegemeinschaft mehr (vgl. vorne E. 3.1). Die angeblich schwere Erkrankung der Ex-Partnerin bleibt un- belegt (vgl. Beschwerde Rz. 12 und 39). Ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sollte sie auf Hilfe Dritter angewiesen sein, könnte sie diese auch anderweitig organisieren. 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen sind als namhaft zu be- werten. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren ist er verschiedentlich strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Unter dem Ge- sichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung beson- derer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier ins- besondere mit Blick auf die mutwillige Verschuldung des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 14 indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hin- weisen). Eine Rückkehr nach Nigeria erscheint möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher zu verneinen. Die Bezie- hungen zu seiner volljährigen Tochter bzw. zu seiner Ehefrau, von der er seit 2009 getrennt ist, fallen wie dargelegt nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 7. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 46 ff.). – Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betref- fende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restrik- tiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Krite- rien aArt. 31 VZAE [in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung]; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit den Hinweisen auf sein gegenwärtiges Wohlverhalten, seinen «Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben» sowie seine Handgelenkbeschwerden vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall begründen könnten (Beschwerde Rz. 49 ff.). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehler-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 15 haft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5). 8. 8.1Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Für eine Rückweisung der Sache an das ABEV besteht kein Anlass (vgl. vorne Bst. C; der Eventualantrag ist nicht näher begründet). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Mai 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2020.142U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: