Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 133
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.133U publiziert in BVR 2021 S. 463 STN/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

  1. A.________
  2. B., C. und D.________ gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1
  3. E.________ Italien alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug des Ehemannes/Vaters durch Ehefrau mit Asyl (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2020; 2019.POMGS.65)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1984), Staatsangehörige von Eritrea, reiste am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 16. September 2013 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und am 24. Juni 2014 Asyl gewährt. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. A.________ verheiratete sich am 14. Januar 2007 religiös mit dem Landsmann E.________ (Jg. 1979). Aus dieser Verbindung sind die drei Töchter B.________ (geb. 2014), C.________ (geb. 2019) und D.________ (geb. 2020) hervorgegangen. E.________ lebt seit 2007 in Italien, wo er subsidiären Schutz erhielt und heute dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verweigerte das Staatssekretariat für Migration (SEM) E.________ Familienasyl, weil die Beziehung über Jahre nicht gelebt worden war. Am 16. Dezember 2016 ersuchte E.________ um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ sowie E.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Mili- tärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2020 ab. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 3 C. Hiergegen haben A., B. und C.________ sowie E.________ am 23. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und E.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und den Töchtern zu erteilen. Gleichzeitig haben sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ent- hält sie sich eines Antrags. Mit Replik vom 12. Juni 2020 haben E., A. und deren Kinder weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Zivilstandsamt Bern-Mittelland am 19. Juni 2020 Unterlagen eingereicht, laut denen A.________ und E.________ seit dem 14. Januar 2007 als verheiratet gelten. Von der Gelegenheit, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern, haben die Verfahrensbeteiligten mit Eingaben vom 15. und 17. Juli 2020 Gebrauch ge- macht; sie halten an ihren Anträgen fest. Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion wurde die 2020 geborene dritte Tochter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen und haben sich E., A. und deren Kinder am 6. November 2020 zu ihrer aktuellen Lebens- und Wohnsituation geäussert und Unterlagen dazu eingereicht. Am 10. März 2021 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruk- tionsverhandlung durchgeführt, anlässlich derselben A.________ als Partei einvernommen worden ist. A.________ hat an der Verhandlung und am 17. März 2021 weitere Unterlagen eingereicht. Von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen haben E., A. und deren Kinder mit Eingabe vom 31. März 2021 Gebrauch gemacht. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 und Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 5 3. Aufgrund der Akten ergibt sich was folgt: 3.1Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der Beschwerdeführer haben am 14. Januar 2007 in ihrem Heimatland Erit- rea geheiratet (act. 7A; Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: Protokoll] S. 4 [act. 20]; Akten MIDI 3C pag. 5 f.). Der Beschwerdeführer flüchtete im März 2007 aus Eritrea nach Italien, wo er bis heute lebt, zu- nächst als Inhaber eines «Permesso di soggiorno per protezione sussidia- ria»; seit 2019 mit einer Daueraufenthaltsbewilligung EU (Akten MIDI 3B pag. 3, 41 f., 87 ff.; act. 22A/2 und 22A/3). Nach der Flucht des Beschwer- deführers verloren die Eheleute den Kontakt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge inhaftiert und später in ein Militärlager gebracht, von wo sie im September 2011 flüchtete. Ende Februar 2012 gelangte sie in die Schweiz und erhielt hier Asyl (vgl. Protokoll S. 4; Akten MIDI 3C pag. 58 ff.). Im Jahr 2013 gelang es ihr, ihren Ehemann in Italien ausfindig zu machen. 2014 wurde die erste gemeinsame Tochter geboren (vgl. Akten MIDI 3D pag. 8). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) für den Beschwerdeführer ab, weil die Eheleute zwischen März 2007 und ca. August 2013 keine Beziehung führten und folglich nicht von einer dauerhaften Partnerschaft auszugehen war (Akten MIDI 3B pag. 102 ff.). 2019 und 2020 wurden zwei weitere gemeinsame Töchter geboren (act. 12A). Der Beschwerdeführer lebt in der Nähe von Mailand. Er kam erstmals 2014 besuchsweise in die Schweiz. Seit Dezember 2018 hält er sich regelmässig für wenige Tage bis zwei Wochen hier auf; zwischenzeitlich hatte sich auf Betreiben der Beschwerdeführerin bestätigt, dass er der biologische Vater der 2014 geborenen Tochter ist. Ab März 2020 verblieb er während drei Monaten in der Schweiz, seit November 2020 hat er sich ebenfalls mehrheitlich hier aufgehalten. Wenn er nicht in der Schweiz ist, hält die Familie den Kontakt telefonisch (mit Video) aufrecht (Protokoll S. 4 f.; act. 19A/4). 3.2Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2014 ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 erworben (Beschwerdebeilage [BB] 3) und im Juli 2016 einen Allgemeinbildungskurs besucht (BB 4). Sie hat den von der Gesundheits-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 6 Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) anerkannten Grundkurs «Pflegehelferin – Pflege und Betreuung im Altersbereich» absol- viert (144 Kursstunden und mindestens 20 Stunden Selbststudium) und die Kompetenznachweise erfolgreich erbracht (BB 5). Seit 20. Juli 2017 steht sie in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Pflege- und Betreuungsmit- arbeiterin in einer Einrichtung für Langzeitpflege; ihr Beschäftigungsgrad be- trägt 60 % (Akten MIDI 3B pag. 74; Akten SID 3A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 24.2.2020). Nach dem letzten Mutterschaftsurlaub nahm sie im Januar 2021 ihre Arbeitstätigkeit mit demselben Pensum wieder auf (Protokoll S. 3). Die Arbeitszeiten sind unregelmässig. Grundsätzlich hat die Beschwerdefüh- rerin alle Dienste zu verrichten, was sich indes mit Blick auf die Kinderbe- treuung schwierig gestaltet; Nachtdienste kann sie daher zurzeit nicht erbrin- gen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]; Protokoll S. 3, 6). Die Arbeitgeberin bezeichnet die Beschwerdeführerin als gut organisiert sowie zuverlässig und hilfsbereit (Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]). Der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 2ʹ380.--; Nachtdienste und Wochenendeinsätze werden mit einem Zuschlag vergütet, hinzu kommen die Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 690.-- bzw. Fr. 108.--) sowie der An- teil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnung Februar 2021 [act. 20A]; Protokoll S. 3, 6; Akten SID 3A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 24.2.2020). Im Jahr 2020 erzielte die Beschwerdeführerin mit den Zuschlägen ein monatliches Netto- einkommen von durchschnittlich Fr. 3ʹ114.-- (inkl. Kinder- und Betreuungs- zulagen für zwei bzw. ab August für drei Kinder; vgl. Lohnausweis 2020 [act. 20A]; Protokoll S. 3). Ergänzend wird sie sozialhilferechtlich unterstützt. Bei einem gemäss Sozialhilfebudget vom Oktober 2020 massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2ʹ300.-- (ohne Kinderzulagen) bzw. von Fr. 2ʹ990.-- (inkl. Kinderzulagen) belief sich der monatliche Fehlbetrag auf Fr. 2ʹ398.70 (act. 19A/1); zwischen 1. März 2017 und 6. Februar 2020 bezog die Familie Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 75ʹ684.05 (Akten SID 3A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 24.2.2020). Die zuständige Sozialarbei- terin hat die Beschwerdeführerin als gewissenhaft, pflicht- und verantwor- tungsbewusst beschrieben (Akten SID 3A1 BB 3). 3.3Aktuell wird die Betreuung der drei Kinder während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin durch die Tagesschule (älteste Tochter) und eine Kindertagesstätte (jüngere Töchter) abgedeckt; wenn der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 7 nicht in der Schweiz ist, kommt zu Randzeiten zudem eine Tagesmutter zum Einsatz. Die älteste Tochter besucht die Tagesschule an fünf Tagen pro Wo- che, die durchschnittlichen Kosten hierfür betragen monatlich Fr. 215.-- (vgl. act. 22A/1). Die beiden jüngeren Töchter besuchen an vier Tagen pro Woche die Kindertagesstätte, die monatlichen Kosten von Fr. 4ʹ496.-- betragen nach Abzug der Betreuungsgutscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4ʹ000.-- noch Fr. 496.-- (act. 20A). Die zusätzliche Betreuung durch die Tagesmutter kos- tet für drei Kinder monatlich rund Fr. 60.--- (Steuerbescheinigung vom 28.1.2021 [act. 20A]). 3.4Der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz Asyl gewährt (Akten MIDI 3C pag. 30 ff., 58 ff., 69 ff.). Die älteste Tochter B.________ erhielt am 2. Juli 2014 abgeleitet von der Mutter Familienasyl (Akten MIDI 3D pag. 3). Es ist davon auszugehen, dass auch die beiden jüngeren Töchter in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen worden sind und hier über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. 4. 4.1Asylrechtlich werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjäh- rigen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Familienasyl; Art. 51 Abs. 4 AslyG). Das Asylgesetz geht beim Einschluss des Ehegatten und der minderjährigen Kinder in den Flüchtlings- status davon aus, dass diese engsten Familienangehörigen ebenfalls unter der Verfolgung im Heimatstaat gelitten haben oder selbst der Gefahr der Ver- folgung ausgesetzt gewesen sind (Reflexverfolgung bzw. abgeleitete oder formelle Flüchtlingseigenschaft). Ist die Familie des asylberechtigten Flücht- lings nicht durch die Flucht getrennt, sondern die Ehe erst danach eingegan- gen worden, sind die Familienvereinigung und allfällige diesbezüglich beste- hende Rechtsansprüche ausländerrechtlich in Anwendung von Art. 43 f. AIG bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu prüfen (vgl. BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 8 139 I 330 E. 1.3.2 f., E. 1.4.1; BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013 E. 1.3.2 f.). – Vorliegend ist das Paar seit Januar 2007 verheiratet. Die ehe- liche Gemeinschaft wurde demnach zwar durch die Flucht des Beschwerde- führers getrennt (vorne E. 3.1); das SEM hat das Gesuch um Familienasyl jedoch abgelehnt, weil das Paar nicht durchgehend eine Beziehung führte (vorne E. 3.1). Der vorliegend zu beurteilende Familiennachzug richtet sich mangels besonderer asylrechtlicher Bestimmungen daher nach dem AuG und der VZAE (Art. 58 AsylG). 4.2Als Flüchtlinge mit Asyl verfügen die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in der Schweiz unbestrittenermassen über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht, womit sie sich auf den Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen können (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; an- gefochtener Entscheid E. 3). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familien- leben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Be- troffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG nicht erfüllen. Gemäss dieser Bestimmung kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl überwiegen indes regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhalte- gründe bestehen. Hieran ändert nichts, dass Art. 44 AuG keinen Bewilli- gungsanspruch verleiht. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Fälle eines freiwilligen Aufenthalts in der Schweiz und schliesst eine kon- ventions- und verfassungskonforme Auslegung im Sinn der bisherigen Rechtsprechung (BGE 122 II 1 ff.) in Fällen nicht aus, in denen eine Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 9 wegen staatlicher Verfolgung ihr Heimatland verlassen musste und eine Rückkehr bzw. ein Aufenthalt in einem Drittstaat, um das nachträglich be- gründete Familienleben pflegen zu können, nicht ernstlich in Betracht fällt (BGE 139 I 330 E. 3.2). 4.3Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Eritrea. Die Vorinstanz zieht zu Recht keine gemeinsame Rückkehr der anerkannten Flüchtlinge ins Heimatland in Betracht. Sie schliesst jedoch nicht aus, dass das Familienleben auch in Italien gelebt werden könnte, da der Beschwer- deführer dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (angefochtener Ent- scheid E. 6.2; Vernehmlassung vom 25.5.2020). Es ist indes offen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wür- den, ist es dem Beschwerdeführer doch bislang nicht gelungen, dort eine gefestigte Erwerbssituation zu schaffen (Beschwerde S. 7 f.; act. 5 S. 2; Pro- tokoll S. 4 f.). Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin hier seit Juli 2017 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis (vorne E. 3.2). Mit einem Umzug nach Italien verlören sie und ihre Töchter den Asylstatus in der Schweiz. Insofern lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden ihr Familienleben in zumutbarer Weise in Italien oder einem anderen Drittstaat leben könnten, zu dem engere Beziehungen bestünden als zur Schweiz (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.3; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.1). 5. Strittig ist, ob die finanzielle Situation der Familie dem Nachzug des Be- schwerdeführers entgegensteht. 5.1Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder sind anerkannte Flücht- linge mit Asyl. Sozialhilferechtliche Probleme können ihnen persönlich daher flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und ihre ausländer- rechtliche Anwesenheit darf nicht wegen solcher beendet werden; auf ihre eigene finanzielle Situation kommt es somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.1). Birgt der Nach- zug eines Familienangehörigen die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 10 des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indes- sen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mit- tel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt, doch ist den statusspezifischen Umständen beim (nachträglichen, auslän- derrechtlichen) Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 3.2). 5.2Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenfüh- rung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozial- hilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe ab- gestellt werden. Auszugehen ist von den bisherigen und aktuellen Verhält- nissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubezie- hen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erscheint. Das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belas- tung zu bewahren, rechtfertigt nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hin- sicht als erheblich zu gewichten ist. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung, der Ehefreiheit der Betroffenen und der damit verbundenen allfälligen künftigen Familienbildung zu tragen. Un- ternimmt der anerkannte Flüchtling alles Zumutbare, um auf dem Arbeits- markt den eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestrei- ten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, wenn er trotz dieser Be- mühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 11 schuldet die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG nicht erfüllt, sich der Fehl- betrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dem gefestigt anwesenden Flüchtling mit Asyl ein Aufenthaltsrecht zukommt, das einen Familiennachzug ausserhalb des Familienasyls gebieten und die Schweiz im Sinn der bundesgericht- lichen Rechtsprechung verpflichten kann, den Betroffenen zu ermöglichen, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. im Sinn einer verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht zumindest weniger hohe Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit zu stellen als in nicht asyl- und flüchtlingsrechtlich relevanten Fällen (vgl zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4.1 f.; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1, 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 5.3 f., 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.2, 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.2.1). Die prospektive Einschätzung der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Ein- bezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfris- tig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (BGer 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.3, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 4.4, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.2). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die (wirtschaftliche) Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich abseh- bar erscheint (BGer 2C_599/2017 vom 25.6.2018 E. 3.4, 2C_674/2013 vom 23.1.2014 E. 4.5, 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3; vgl. ferner BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4.2.5). 5.3Wie die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 7.3), be- müht sich die Beschwerdeführerin um ihre sprachliche und berufliche In- tegration in der Schweiz. Seit 20. Juli 2017 steht sie mit einem Beschäfti- gungsgrad von 60 % in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Pflege- und Betreuungsmitarbeiterin; von ihrer Arbeitgeberin wird sie geschätzt (vorne E. 3.2). Es ist ihr somit gelungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin strebt sodann eine Weiterbildung zur Fachfrau Gesundheit an (Beschwerde S. 12; Protokoll S. 3) und bemüht sich weiterhin um sprachliche Integration; seit Februar 2020 besucht sie einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 12 Deutschkurs, um das Niveau B2 zu erreichen (Beschwerde S. 12; BB 6). So- weit aktenkundig liegen gegen die Beschwerdeführerin keine Betreibungen vor (Akten MIDI 3B pag. 63, 184). Die (wirtschaftliche) Integration der Be- schwerdeführerin ist demnach auf gutem Weg. Dass ihr bislang eine voll- ständige Ablösung von der Sozialhilfe nicht gelungen ist, ist vorab auf das Wahrnehmen ihrer familiären Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zurückzuführen und kann ihr nicht vorgeworfen werden: Sie war ab dem dritten Lebensjahr des ersten Kindes zu 60 Prozent erwerbstätig und eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ab 2019 fiel aufgrund der Geburten der weiteren Töchter ausser Betracht (vgl. BVR 2019 S. 293 E. 9.4.3 mit Hinweisen; für eine analoge Beurteilung etwa BGer 2C_184/2018 vom 16.8.2018 E. 2.4). 5.4Bei einem Nachzug des Beschwerdeführers erhöht sich der Grund- bedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 2ʹ090.-- für einen Vierpersonenhaus- halt um Fr. 274.-- auf Fr. 2ʹ364.-- für einen Fünfpersonenhaushalt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Hinzu kommt die Krankenkas- senprämie des Beschwerdeführers; hierfür ist ein Betrag von Fr. 549.-- zu veranschlagen, was der Durchschnittsprämie 2021 in der Prämienregion 1 im Kanton Bern entspricht (Prämienregionen 2021 einsehbar unter: <www.priminfo.ch> Rubriken «Prämienarchiv», «Prämienregionen»; vgl. Art. 3 Bst. a der Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2020 über die Durch- schnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR. 831.309.1]). Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger haben indes Anspruch auf maximale Prämienverbilligungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; vgl. auch Akten MIDI 3B pag. 141); in der hier massgebenden Prämienregion 1 entspricht dies einer monatlichen Prämienverbilligung von Fr. 221.-- für Erwachsene und Fr. 99.90 für Kinder (vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2021 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubrik «Prämienverbilligung»). Prämienverbilligun- gen für Krankenkassen stellen keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1). Die monatlichen Sozialhilfekosten für die Familie erhöhen sich damit bei einem Nachzug des Beschwerdeführers um Fr. 602.-- (Fr. 274.-- Grundbedarf zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 13 züglich Fr. 328.-- Krankenkassenprämie nach Abzug der Prämienverbilli- gung). 5.5Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der gemeinsamen Kinder zumindest teilweise übernehmen könnte. Die Beschwerdeführerin könnte dadurch ihr Arbeitspensum allmäh- lich auf 100 % erhöhen, was es der Familie erlauben würde, sich zu einem grossen Teil von der Sozialhilfe zu lösen. Zudem habe auch der noch junge und gesunde, italienischsprechende Beschwerdeführer reelle Chancen, in der Schweiz zu arbeiten. Dies gelte umso mehr, als es diesem auch in Italien immer wieder gelungen sei, zumindest befristete Arbeitsstellen zu finden (Beschwerde S. 11; act. 14 S. 2; Protokoll S. 5 f.). 5.5.1 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Juli und Oktober 2020 mit zwei Rundschreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangt sei mit der Anfrage, den Be- schäftigungsgrad im Pool-System zu erhöhen (act. 14). Eine allfällige Erhö- hung steht jedoch im Zusammenhang mit der Corona-Situation und ist bis Ende September 2021 befristet. Die zusätzlichen Arbeitseinsätze sind zu- dem nicht garantiert (vgl. act. 14A/3 und 14A/4). Die Beschwerdeführerin verfügt damit nicht über eine verbindliche Zusicherung der Arbeitgeberin, ih- ren Beschäftigungsgrad auf 100 % erhöhen zu können. Sie räumt denn auch ein, dass es an ihrem jetzigen Einsatzort länger dauern würde, bis sie Vollzeit arbeiten könnte. Sie würde aber bei den fünf anderen Standorten ihrer Ar- beitgeberin für Zusatzdienste anfragen (Protokoll S. 5 f.). Der Personalman- gel im Pflege- und Gesundheitsbereich ist notorisch. Auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche ... Zentren rund um ... betreibt und rund 700 Mitarbeitende beschäftigt, verfügt über freie Stellen (vgl. <www.....ch>, Rubrik «Jobs&Karriere», zuletzt besucht am 27.5.2021). Insgesamt erscheint es daher realistisch, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin merklich wird aufstocken können, wenn wohl auch nicht kurzfristig bis auf 100 %. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen an der Instruktionsverhandlung hilft der Be- schwerdeführer bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit, wenn er anwesend ist (Protokoll S. 5). Aufgrund dieser Unterstützung konnte sie bei- spielsweise während seines Aufenthalts im Februar 2021 insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 14 33 Überstunden leisten (vgl. Arbeitsplan Februar 2021 [act. 20A]; Protokoll S. 6), womit sie in diesem Monat 80 % arbeitete. Auch wenn sich der Be- schwerdeführer bei einem Nachzug um seine Integration und um Erwerbs- möglichkeiten wird bemühen müssen (vgl. auch E. 5.5.2 hiernach), kann davon ausgegangen werden, dass er seine Ehefrau bei der Kinderbetreuung massgeblich wird entlasten können. Insbesondere wird es der Beschwerde- führerin dadurch kurzfristig möglich sein, Nacht- und Wochenenddienste zu verrichten, die höher entlöhnt werden. Die Möglichkeit scheint intakt, dass sie ab Mai 2021 Nachtdienste übernehmen kann (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12.11.2020 [act. 20A]). Durch die mittelfristig realistische Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf (mindestens) 80 % könnten die durch den Nachzug des Ehemannes anfallenden höheren Sozialhilfekosten von monatlich Fr. 602.-- (vorne E. 5.4) nicht nur kompensiert werden, sondern liesse sich der Sozialhilfebezug der Familie leicht reduzieren, dies selbst unter An- nahme gleichbleibender Kinderbetreuungskosten und fehlenden Einkom- mens des Ehemannes. So würde die Beschwerdeführerin bei einer Erhö- hung des Beschäftigungsgrads um 20 % auf 80 % monatlich netto rund Fr. 766.-- mehr verdienen (Fr. 3'066.-- verglichen mit Fr. 2'300.--; vgl. vorne E. 3.2). Hinzu kommt, dass sie beim Nachzug des Ehemannes wie dargelegt zeitlich flexibler wäre und im Rahmen eines 80 %-Pensums insbesondere auch besser entlöhnte Nacht- und Wochenenddienste übernehmen könnte. 5.5.2 Hinsichtlich der Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich was folgt: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 7.3), verfügt der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung. Seit 14 Jahren hält er sich in Italien auf. Es ist anzuerken- nen, dass die Arbeitsintegration in Italien auch für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz – sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt – schwierig ist (vgl. «Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage von Asylsuchenden und Per- sonen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien», Januar 2020, S. 68 f., abrufbar unter <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Publikationen», «Dublin-Länderberichte»). Gemäss eigenen Angaben ar- beitete der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in der Post-Logistik und im Bereich (Gebäude-)Reinigung (vgl. act. 5; vgl. auch Protokoll S. 4); entsprechende Nachweise wurden trotz Nachfrage nicht erbracht, aktenkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 15 dig ist einzig eine Anstellungsbestätigung vom 20. September 2017 (act. 22A/4). Seine letzte Arbeitsstelle hat er im August 2019 verloren (Pro- tokoll S. 4; Akten SID 3A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 24.2.2020). Er war mithin zumindest zeitweise arbeitstätig und hat sich insofern arbeitswillig gezeigt. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, während seines langjährigen Auf- enthalts in Italien eine stabile Erwerbssituation aufzubauen. Gemäss eige- nen Angaben spricht der Beschwerdeführer Italienisch und damit eine Lan- dessprache, was ihm auch in der Deutschschweiz zugutekommen könnte. An der Instruktionsverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ih- rem Ehemann helfe, Deutsch zu lernen, und ihm Hausaufgaben gebe. Bei bewilligtem Nachzug werde er zweimal wöchentlich einen Deutschkurs be- suchen (Protokoll S. 4 f.). Eine Arbeitsstelle in der Schweiz hat der Be- schwerdeführer nicht in Aussicht; die angestrebte Praktikumsstelle bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 11; act. 5A) habe sich infolge der Corona-Situation nicht konkretisiert (Protokoll S. 5). Mit Blick auf die dargelegten Umstände dürfte die Eingliederung des Beschwerdefüh- rers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten verbunden sein. Nach dem langjährigen Aufenthalt in Italien dürfte jedoch ein Nachzug nicht durch kulturelle Unterschiede zusätzlich erschwert werden (zu diesem Ge- danken vgl. BGer 2C_320/2013 vom 11.12.2013, in EuGRZ 2014 S. 189 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin scheint sodann gut vernetzt zu sein. Ins- besondere wird der Beschwerdeführer hinsichtlich Spracherwerb und Ar- beitsintegration auf die Unterstützung des Sozial- und Beratungsdiensts der Katholischen Kirche Region Bern zurückgreifen können (vgl. act. 24A). Bei dieser Sachlage und angesichts seines Alters scheint es insgesamt realis- tisch, dass er jedenfalls mittelfristig zumindest eine (entlöhnte) Praktikums- stelle oder eine Teilzeitanstellung im Niedriglohnbereich finden kann und da- mit zum Familieneinkommen wird beitragen können. 5.5.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer kein Praktikum oder keine ordent- liche Anstellung finden sollte, dürfte sich sein Nachzug finanziell günstig aus- wirken: Die Eheleute planen, dass der Mann in diesem Fall an drei Tagen die Kinderbetreuung übernimmt, so dass die Töchter nur noch an zwei Tagen fremdbetreut werden; die Beschwerdeführerin traut ihrem Mann diese Rol- lenteilung zu (Protokoll S. 6). Damit würden sich die Fremdbetreuungskosten in etwa halbieren. Hinsichtlich der Kosten für die Kindertagesstätte ist zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 16 zu berücksichtigen, dass die Familie hierfür zurzeit Betreuungsgutscheine von monatlich Fr. 4ʹ000.-- erhält (vorne E. 3.3). Hierbei handelt es sich um Leistungen der institutionellen Sozialhilfe (vgl. Art. 34a Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur so- zialen Integration [ASIV; BSG 860.113]). Würden die beiden jüngeren Töch- ter die Kindertagesstätte nur noch an zwei statt an vier Tagen besuchen, hät- te dies eine gewichtige Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge, da sich damit der Betrag der Betreuungsgutscheine mutmasslich von Fr. 4ʹ000.-- auf Fr. 2ʹ000.-- reduzieren würde. 5.6Insgesamt ist die Sachlage wie folgt zu würdigen: Die Beschwerde- führerin und der Beschwerdeführer sind seit 14 Jahren verheiratet; durch die Flucht des Beschwerdeführers wurden sie getrennt und hatten während mehrerer Jahre keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2013 haben sie sich wieder gefunden und der Beziehung entsprang 2014 ein erstes Kind. Seit Ende 2018 wird das Familienleben mittels regelmässiger Besuche des Eheman- nes und (Video-)Telefonate im Rahmen des Möglichen gelebt. Bei den Ge- burten der beiden jüngeren Töchter war der Beschwerdeführer dabei. Das Verhältnis der ältesten Tochter zum Vater bezeichnet die Beschwerdeführe- rin als gut; die beiden telefonieren zusammen, wenn der Beschwerdeführer in Italien ist. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz kümmert er sich um die Kinder. Ein gemeinsames Familienleben im Ausland ist für die Familie nicht möglich. Insgesamt besteht damit ein grosses privates Interesse am Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz. Dem steht die erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Familie entgegen. Die Beschwerdeführerin hat indes während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz ihre berufliche Integration zielgerichtet und erfolgreich vorangetrieben. Dass ihr die vollstän- dige Ablösung von der Sozialhilfe bislang nicht gelungen ist, kann ihr ange- sichts ihrer Betreuungspflichten gegenüber drei (Klein-)Kindern nicht vor- geworfen werden. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse, insbesondere Engagement und bisheriges Verhalten der Beschwerdeführerin und die Si- tuation im Pflege- und Gesundheitsbereich, ist damit zu rechnen, dass sie nach der Einreise ihres Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit wird ausweiten und die durch den Nachzug des Ehemannes anfallenden Mehrkosten nicht nur wird ausgleichen, sondern den Sozialhilfebezug der Familie wird reduzieren können. Die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers dürfte sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 17 nicht einfach gestalten; mit entsprechenden Bemühungen namentlich in sprachlicher Hinsicht sollte es ihm jedoch jedenfalls mittelfristig möglich sein, zumindest mit einer Teilzeitanstellung im Niedriglohnbereich zum Lebens- unterhalt der Familie beizutragen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwer- deführerin und ihrer drei Töchter könnte damit in längerer Sicht umfang- mässig mindestens zu einem Teil vermindert werden. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer scheint mittelfristig eine wei- tergehende oder gar vollständige Ablösung von der öffentlichen Hand nicht unrealistisch. Solange der Beschwerdeführer auf Stellensuche und (noch) nicht erwerbstätig ist, kann er, wie die Ehefrau plant, einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Dies ermöglichte es der Familie, die Kos- ten für die externe Betreuung um rund die Hälfte zu senken; die Reduktion der Betreuungsgutscheine von Fr. 4ʹ000.-- auf Fr. 2ʹ000.-- führte zu einer er- heblichen Entlastung der öffentlichen Finanzen. Insgesamt ist somit die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den Nachzug des Beschwerde- führers zusätzlich belastet würde, weder in zeitlicher noch in umfangmässi- ger Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass sich die heutige Belastung der öffentlichen Hand mittel- und längerfristig nicht vermindern wird, wenn der Nachzug verweigert würde und die Beschwerdeführerin im Alltag weiterhin mehrheitlich ohne die Unterstüt- zung ihres Ehemannes auskommen müsste. Als alleinerziehende Mutter dreier Kinder könnte sie ihr Arbeitspensum (und Nacht- oder Wochenend- einsätze) noch etliche Jahre nicht signifikant erhöhen. Verringert sich wie im hier zu beurteilenden Fall mit dem Nachzug mutmasslich die Sozialhilfe- abhängigkeit, so entfällt auch das öffentliche Interesse, den Familiennach- zug und damit das Familienleben der hier anerkannten Flüchtlinge mit Asyl aus finanzielle Gründen zu verweigern (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_502/2017 vom 18.4.2018 E. 4; vgl. auch BGer 2C_31/2012 vom 15.3.2012 E. 2.3; BVGer E-2423/2013 vom 8.7.2014 E. 5.3). 6. Zu prüfen bleibt, ob die nunmehr fünfköpfige Familie über eine bedarfsge- rechte Wohnung verfügt (Art. 44 Bst. b AuG). Die Vorinstanz hat sich zu die- sem Aspekt nicht geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 18 6.1Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung dient primär dem Schutz der ausländischen Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen; eine Wohnung hat daher den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- schriften zu entsprechen. Der Umstand, dass Schweizerinnen und Schwei- zer in der Regel grosszügiger wohnen, stellt keinen Grund dar, eine Woh- nung als nicht bedarfsgerecht einzustufen. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug aus Integrationsgründen einen mög- lichst frühzeitigen Nachzug anstrebt, weshalb keine überhöhten Anforde- rungen an eine bedarfsgerechte Wohnung gestellt werden dürfen (vgl. Mar- tina Caroni, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N. 11; siehe auch Ama- relle/Christen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migra- tions, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 44 N. 19). Eine Woh- nung gilt als bedarfsgerecht, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt. Nach gän- giger kantonaler Praxis ist dieses Kriterium erfüllt, wenn die Wohnung ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin wohnen (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.4 ff.). Auf diese Praxis nehmen die Weisungen und Erläuterungen Be- zug, welche des SEM zur «Koordination der Praxis» zur Ausländergesetz- gebung erlassen hat (Weisungen und Erläuterungen des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2021], Ausländerbereich [Weisungen AuG; einsehbar un- ter: www.sem.admin.ch, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»]). Diese Weisungen richten sich «insbesondere an die rechtsanwendenden Behörden und die betroffenen Personen» (vgl. ebd. Ziff. 0.3.4); sie sehen soweit hier interessierend Fol- gendes vor (Ziff. 6.1.4 «Gemeinsame Wohnung»): «[...] Die zur Verfügung stehende Wohnung muss die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können. Ein Teil der kantonalen Ausländerbe- hörden stellt in diesem Zusammenhang auf die Anzahl Zimmer als Richtwert ab (Anzahl Personen minus 1 gleich Mindestwohnungs- grösse). [...]» Dieser Regel kommt als Verwaltungsverordnung zwar nicht die Verbindlich- keit eines Rechtssatzes zu, sie ist aber zu berücksichtigen, soweit ihre An- wendung eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. die rechtlichen Vorgaben überzeugend und in praktikabler Weise konkretisiert. Ihr ist jedoch die Anwendung zu versagen, wenn das Ergebnis im Einzelfall mit Sinn und Zweck der Gesetzesbestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 19 mung nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder die im Sinn des Rechts- gleichheitsgebots erforderlichen Differenzierungen allzu sehr vernachlässigt werden (statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 87; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41 mit Praxisnachweisen, insb. BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1 f., 2012 S. 121 E. 4.1.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). 6.2Eine Wohnung gilt demnach in aller Regel als bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreitet. Umgekehrt erweist sie sich – im Sinn einer «groben Faustregel» (VGer ZH VB.2020.00040 vom 12.3.2020 E. 5.2) – als nicht mehr bedarfsgerecht, wenn die Zahl um mehr als eins überschritten wird (z.B. bei fünf Personen in einer 3,5-Zimmer-Wohnung). Eine Prüfung der konkreten Gesamtumstände kann aber ergeben, dass die Wohnung auch in diesen Fällen noch als ange- messen erscheint. Bei dieser Prüfung sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Ge- schlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Kulturell bedingten, bescheideneren Raumansprüchen ist Rechnung zu tragen. Letztlich ist massgebend, ob bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies Zusammen- leben möglich erscheint und das Kindeswohl gewahrt wird (vgl. zum Ganzen BGer 2C_416/2017 vom 18.12.2017 E. 2.2 f.; AGVE 2017 S. 132 E. 2.1.3; VGer ZH VB.2020.00040 vom 12.3.2020 E. 5.2; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 3). 6.3Den Beschwerdeführenden steht eine 3,5-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 88 m 2 zur Verfügung (act. 14 und 14A). Bei Bewilligung des Nachzugs würde sie von zwei Erwachsenen und drei Kindern im Alter von neun Monaten, zwei und sieben Jahren bewohnt, womit sie nach Massgabe des vorerwähnten Richtwerts zwar grundsätzlich als nicht bedarfsgerecht gilt. Die Prüfung und Würdigung der konkreten Gesamtumstände ergibt je- doch, dass auch in dieser Wohnung ein störungsfreies Zusammenleben möglich erscheint und das Kindeswohl gewahrt bleibt: Nach Angaben der Beschwerdeführenden verfügt die Wohnung über ein geräumiges Entrée, welches als Spielfläche und Esszimmer genutzt wird. Die jüngste Tochter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 20 schläft zurzeit im Schlafzimmer der Mutter bzw. der Eltern, die beiden ande- ren Töchter teilen sich ein Zimmer; das dritte Zimmer dient als Wohnzimmer (vgl. act. 14). Die Platzverhältnisse in der Wohnung sind für eine fünfköpfige Familie damit eher eng. Mit Blick auf das Alter der drei Kinder sind sie aber ausreichend. Das jüngste Kind ist im Säuglingsalter und wird noch längere Zeit im Schlafzimmer der Eltern schlafen können. Mit einem gemeinsamen Kinderzimmer, dem Entrée und dem Wohnzimmer stehen den Kindern ge- nügend Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung. Gemäss Erhe- bungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betrug die durchschnittliche Wohnfläche von 3-Zimmer-Wohnungen im Kanton Bern im Jahr 2019 rund 77,8 m 2 (vgl. Tabelle «Durchschnittliche Wohnfläche nach Zimmerzahl und Kanton», einsehbar unter <www.bfs.admin.ch>, Rubriken «Statistiken fin- den», «Bau- und Wohnungswesen»). 3,5-Zimmer-Wohnungen werden sta- tistisch nicht eigens ausgewiesen, da halbe Zimmer für die Bestimmung der Wohnungsgrösse nicht mitgerechnet werden (vgl. Wohnungs-Bewertungs- System WBS des Bundes, einsehbar unter <www.wbs.admin.ch>, Rubriken «Anwendung», «Glossar»). Die 88 m 2 grosse Wohnung erfüllt sodann die minimale Nettowohnfläche von 80 m2 für fünf Personen gemäss Art. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1989 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich (SR 843.142.3). Hierbei handelt es sich zwar um Raum- und Belegungskennzahlen für vom Bund geförderte Wohnungen. Es weist jedoch darauf hin, dass eine 88 m2 grosse Wohnung für fünf Personen genügen kann. In Würdigung der gesam- ten Umstände ist vorliegend gerade noch von einer bedarfsgerechten Woh- nung auszugehen; die Voraussetzung von Art. 44 Bst. b AuG ist folglich ebenfalls erfüllt. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 21 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für die Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht und vor der SID keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 17 und 28). Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren auf Fr. 5ʹ214.50 (inkl. Fr. 78.20 Auslagen und Fr. 372.80 MWSt) und für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1ʹ719.85 (inkl. Fr. 21.90 Auslagen und Fr. 122.95 MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos; es ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 13. März 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migra- tionsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an E.________.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf insgesamt Fr. 5ʹ214.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
  3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2021, Nr. 100.2020.133U, Seite 22 stimmt auf insgesamt Fr. 1ʹ719.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

17

AIG

AslyG

  • Art. 51 AslyG

AsylG

AuG

  • Art. 44 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 34a i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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