Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 109
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.109U STN/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Advokat... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2020; 2019.POMGS.582)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1960) ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 23. August 1986 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der Folge verblieb er trotz verfügter Wegweisung in der Schweiz und erhielt am 25. Mai 1993 im Rahmen einer humanitären Regelung zufolge Vorliegens eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Nach mehrmaligem Ersuchen wurde ihm am 4. Oktober 2010 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. A.________ ist mit einer türkischen Landsfrau verheiratet (Jg. 1968). Sie ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen. Zudem hat A.________ eine voreheliche Tochter. Alle Kinder sind mittlerweile volljährig. Am 24. Mai 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen zwischen 1.5. und 1.7.2015) und Vergewaltigung (begangen am 5.1.2016) zu einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten, wobei das Gericht für die Teilstrafe von 26 Mo- naten den Vollzug aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Des Weiteren verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung (zzgl. 5 % Zins seit 5.1.2016) an die Privatklägerin. Auf die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juli 2018 nicht ein. Mit Verfügung vom 13. August 2019 widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. September 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 3 heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wies die SID seine Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf das Ende des Strafvollzugs. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 27. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ab- zusehen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Am 31. Dezember 2020 hat der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern dem Verwaltungsgericht unaufgefordert einen Therapieverlaufsbericht zu A.________ zukommen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 4 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei- sung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von einem Jahr zu ver- stehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdefüh- rer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Strafurteil ist rechtskräftig (Akten MIDI 3B pag. 174 ff., 246 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht be- streitet (Beschwerde Rz. 10). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfer- nungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig (Beschwerde Rz. 11). 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 5 konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich re- gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegen- den Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdefüh- rer wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten (Akten MIDI 3B pag. 174 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5.1), spricht bereits das Strafmass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Gemäss dem Regionalgericht Bern-Mittelland wendete der Beschwerdeführer sowohl bei der Vergewaltigung wie auch bei der sexuellen Nötigung Gewalt an, selbst wenn der Kraftaufwand nicht übermässig ausfiel. Der Beschwerdefüh- rer setzte seine Vorhaben konsequent um; bei der Vergewaltigung ging er rücksichtslos vor (Akten MIDI 3B pag. 235, 237). Die Privatklägerin wurde vom Beschwerdeführer im Deliktszeitraum «teilweise massiv missbraucht» und «in schwerwiegender Weise widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 6 letzt», weshalb das Gericht ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zusprach (Akten MIDI 3B pag. 243 f.). Von wenig invasiven Tathandlungen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein (Beschwerde Rz. 13). Das Regional- gericht Bern-Mittelland qualifizierte zwar das Tatverschulden insgesamt als noch knapp im «leichten» bzw. im «unteren Bereich» liegend (Akten MIDI 3B pag. 236 f.). Diese Einschätzung ist jedoch mit Blick auf die ohnehin schwe- ren Anlasstaten und den weiten Strafrahmen zu verstehen und bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Ver- schulden vorgehalten werden darf. Die Rechtsprechung verfolgt bei schwe- ren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei den sexuellen Nötigungen um Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung füh- ren. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 begangen wurden, unter- streicht sie die Schwere der Gesetzesverletzungen und ist den darin enthal- tenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) inso- weit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordne- tem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung. 3.2.1 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die mehrfach oder sogar regel- mässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein er- hebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuwei- sen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Verurteilung vom 24. Mai 2018 umfasst mehrere Sexualdelikte, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum an mehreren Tator-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 7 ten verübte. Zudem trat er auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung, auch wenn zutrifft, dass diese Verurteilungen mehrheitlich im Bagatell- bereich anzusiedeln sind (vgl. Beschwerde Rz. 14): Im Jahr 2003 verurteilte das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland den Beschwerdeführer vier- mal wegen Strassenverkehrsdelikten (Akten MIDI 3B pag. 69). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2015 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Akten MIDI 3B pag. 142 f.). Am 31. Juli 2018 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts sowie wegen Irreführung der Rechts- pflege (Anstiftung) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Akten MIDI 3B pag. 265). Darüber hinaus erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 20. April 2016 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigungen (Busse von Fr. 500.--; Akten MIDI 3C pag. 1 f.). Nachdem der Beschwerdeführer sich mit dem Opfer aus- sergerichtlich einigen konnte und dieses den Strafantrag zurückzog, stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 19. September 2016 das Strafver- fahren ein (Akten MIDI 3C pag. 11 ff.). Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig und nicht wegen schwerer Delikte vorbestraft ist und dass er nach der Verurteilung wegen mehrerer schwerer Sexualdelikte keine weite- ren schweren Straftaten begangen hat; sein Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung spricht jedoch nicht für ihn (angefochtener Entscheid E. 5.2). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualde- likte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden poten- ziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ gerin- ges Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizü- gigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bil- det das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 8 für eine Wegweisung. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegun- gen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlver- halten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückfallgefahr vor- bringt, er habe letztmals im Januar 2016 delinquiert, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 15). Die der letzten Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdelikts sowie wegen Irreführung der Rechtspflege (Anstif- tung) zugrundeliegenden Taten beging der Beschwerdeführer am 26. Mai und 24. Juni 2016 (vgl. Akten MIDI 3C pag. 101). Dass der Beschwerdefüh- rer nun soweit aktenkundig seit rund fünf Jahren deliktsfrei lebt, ist grund- sätzlich positiv zu werten. Dieses Wohlverhalten ist jedoch zu relativieren. Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der engmaschi- gen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten voraus- gesetzt werden. Bis heute steht der Beschwerdeführer zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.3.1). 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er unterziehe sich einer «de- liktsorientierten ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung», was auf Einsicht hinweise (Beschwerde Rz. 15). Zudem seien «keinerlei Hin- weise auf kriminalitätsbegünstigende Rechtsauffassungen oder dissoziale Einstellungen» vorhanden und er leide nicht an einer «Persönlichkeits- störung» oder an «andersartigen psychischen Störungen» (Beschwerde Rz. 16). – Die an sich positiv zu wertenden Therapiebestrebungen sind in Bezug auf die Rückfallgefahr in verschiedener Hinsicht zu relativieren. Laut dem FPD befindet sich der Beschwerdeführer erst seit März 2020 in psy- chotherapeutischer Behandlung (Therapieverlaufsbericht des FPD vom 31.12.2020 S. 1 [act. 7]; in der Folge: Therapieverlaufsbericht). Eine Ausei- nandersetzung mit den Taten sei in der Therapie bislang nur begrenzt mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 9 lich gewesen, da der Beschwerdeführer die Delikte nach wie vor bestreite (Therapieverlaufsbericht S. 2, 4, 7). Wie bereits im Strafverfahren kann beim Beschwerdeführer somit von Reue und Einsicht weiterhin nicht die Rede sein (vgl. Akten MIDI 3B pag. 239), was es bei der Einschätzung der Rückfall- gefahr zu berücksichtigen gilt (VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.4.3 mit Hin- weisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lebe in «stabilen Verhält- nissen», was einen Rückfall sehr unwahrscheinlich mache, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 16). Sein Familienleben war bereits im Zeit- punkt der verfahrensauslösenden Delikte intakt, was ihn indes nicht von der Deliktsbegehung abhielt. Selbst eine an sich günstige Legalprognose des Regionalgerichts Bern-Mittelland (vgl. Akten MIDI 3B pag. 241) bzw. des FPD (vgl. Therapieverlaufsbericht S. 11) bedeutet nicht, dass vom Be- schwerdeführer keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein stren- gerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wie er- wähnt keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei Sexu- aldelikten auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. vorne E. 3.3.1). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverlet- zung ein gewisses – wenn auch nicht erhebliches – Rückfallrisiko bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). 3.4Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefoch- tener Entscheid E. 5.4). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 10 Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 61-jährige Beschwerdeführer reiste im August 1986 in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Die Anwesenheitsdauer ist angesichts seines il- legalen Aufenthalts bis Mai 1993 sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das MIP am 13.8.2019) zu relativieren (vgl. allgemein BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Nichtsdestotrotz hat sie als lang zu gelten, woraus sich ein gewichtiges Bleibeinteresse ergibt (vgl. Beschwerde Rz. 19). 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1), dass bereits die schwerwiegende Straffälligkeit des Be- schwerdeführers gegen eine gelungene Integration spricht (Art. 58 Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer entgegen seiner Ansicht in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich in der Schweiz integriert hat (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer ging ab 1998 verschiedenen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Akten MIDI 3B pag. 3, 7, 24 ff., 44 ff., 64, 73, 85, 89, 95, 127, 144, 238 f., 292). Zwischenzeitlich war er aber auch arbeitslos (vgl. Akten MIDI 3B pag. 268 f.). Von Juni 2015 bis Juni 2016 bezog er Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 34'247.-- (Akten MIDI 3B pag. 267). Seit September 2019 arbeitet er in einer unbefristeten Vollzeitanstellung als Gipser (Beschwerdebeilage 12 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]; Beilage 1 Stellungnahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Das ist zu begrüssen, ändert aber nichts an der wenig stabilen beruflichen Situation. Sodann ist der Beschwerdeführer unbestrittenermas- sen erheblich verschuldet. Er bildet bereits seit 1987 Schulden, wobei diese über die Jahre anwuchsen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 8 f., 12, 57, 109 f.). Im Jahr 2006 wurde über den Beschwerdeführer der Privatkonkurs eröffnet (vgl. Akten MIDI 3B pag. 65, 67); dieser wurde mangels Aktiven eingestellt. In der Folge gelang es dem Beschwerdeführer zwar, seine Schulden abzubauen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 77, 98, 103 f., 112 ff., 118, 122 ff., 133 ff.). In den Jahren nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung häufte der Beschwerde- führer jedoch erneut hohe Schulden an. Der Auszug des Betreibungsamts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 11 Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2018 weist 38 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 161'578.63 aus (Akten MIDI 3B pag. 253 ff.). Die vor Verwaltungs- gericht vorgebrachten Bestrebungen um (erneuten) Schuldenabbau vermö- gen an der gescheiterten beruflich-wirtschaftlichen Integration nichts zu än- dern (vgl. Beschwerde Rz. 21; Beschwerdebeilage 5; Beilagen 2-5 Stellung- nahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Sie sind erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgt. Bei einer Lohnpfändung von zur Zeit Fr. 300.-- ist auch nicht von einem baldigen merklichen Rückgang der Schulden auszugehen. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubi- ger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). 4.2.2 In sozialer Hinsicht belegt der Beschwerdeführer auch vor Verwal- tungsgericht keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen (vgl. Be- schwerde Rz. 22). Enge Kontakte scheint er in erster Linie zu seiner Familie zu pflegen. Der Beschwerdeführer legt Wert darauf, in seiner Familie die Kul- tur seines Heimatlands zu leben (vgl. Akten MIDI 3B pag. 203; Akten MIDI 3C pag. 40; Beschwerde Rz. 22). Zudem bestehen nicht nur bei seiner Ehefrau, sondern auch bei ihm Zweifel, ob er der deutschen Sprache genü- gend mächtig ist (vgl. Akten MIDI 3B pag. 216; vgl. zuletzt auch Therapie- verlaufsbericht S. 2). Von einer besonderen Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen wer- den. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entspricht die soziale Integra- tion – wenn überhaupt – nicht mehr als derjenigen, die von jeder ausländi- schen Person mit einer Anwesenheitsdauer von mehr als 30 Jahren zu er- warten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3). 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ei- nen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht hat. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass er mit der Sprache und Kultur seines Hei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 12 matlands nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 6.4). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz erscheint es aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er in der Türkei keine «Be- zugspersonen» bzw. keine Kontakte zu Familienmitgliedern mehr hat (vgl. Akten MIDI 3B pag. 238; Beschwerde Rz. 23). So feierte er etwa die Hoch- zeit seiner Tochter nicht einzig in der Schweiz, sondern auch in seinem Hei- matland (vgl. Akten MIDI 3C pag. 110). Der gesunde und momentan voll erwerbstätige Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, auch in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Nach Einschätzung des FPD leidet er an keiner psychischen Störung; er wird auch nicht psychopharmakologisch be- handelt (Therapieverlaufsbericht S. 2 f.). Seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen können ihm dabei helfen, beruflich Fuss zu fassen. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezi- fischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar er- scheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in der Türkei möglich und zumutbar ist. 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist die eheliche Beziehung des Beschwerdefüh- rers bedeutsam. Der Beschwerdeführer leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, er lebe in einer intakten Ehe und seiner chronisch kranken Ehefrau sei es nicht zumutbar, ihm in die Türkei zu folgen (Beschwerde Rz. 25 ff.). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 30 Jahren mit seiner türkischen Ehefrau verheiratet. Das Paar hat ein namhaftes Interesse daran, die Ehe weiterhin in der Schweiz zu leben. Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige und intakte Ehe indes nicht davon abzuhalten, mehrfach zu delinquieren. Mit seinem Verhal- ten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstver- schuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann, sollte sie ihm nicht in die Türkei folgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 13 (BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 4.4.2). Für die Ehefrau dürfte eine Wohnsitzverlegung in die Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein, obwohl dies auch ihr Heimatland ist und sie in der Schweiz nur mangelhaft integriert ist (vgl. Akten SID act. 3A pag. 23; Beschwerdebeilagen 19-21 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]; Beilage 8 Stel- lungnahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gesundheitlich stark angeschlagen. Sie hat Brust- krebs und leidet unter chronischen Rückenschmerzen (Operation an der Wir- belsäule am 27.9.2019). Weiter wurden bei ihr eine depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung und eine Angststörung diagnostiziert (vgl. jüngst Arztberichte vom 24. und 31.3.2020 [in act. 5A]). Ihr kann daher die Nach- folge in die Türkei nicht ohne weiteres zugemutet werden, auch wenn eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, die Pflege seiner Ehefrau könne nur durch ihn er- folgen, überzeugt dies nicht (Beschwerde Rz. 27). Der behandelnde Arzt der Ehefrau führte in seinem Bericht vom 31. März 2020 zwar aus, dass diese Unterstützung brauche und nicht allein bleiben könne. Dem Bericht ist hin- gegen nicht zu entnehmen, dass die geforderte Unterstützung einzig vom Beschwerdeführer erbracht werden kann. Darüber hinaus kann sich der seit September 2019 in Vollzeit erwerbstätige Beschwerdeführer schon heute nur beschränkt um die Pflege seiner Ehefrau kümmern. Bereits bisher wurde sie durch die Spitex betreut. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers bestünde die Möglichkeit, die externe Hilfe weiter auszubauen. Ferner ver- fügt die Ehefrau mit ihren zwei Kindern über weitere nahe Familienange- hörige in der Schweiz, die eine gewisse Pflegeleistung erbringen und sie mo- ralisch unterstützen können. Bei einer örtlichen Trennung der Eheleute wür- den die persönlichen Kontakte zwischen ihnen zwar erschwert; sie könnten ihre Beziehung aber über die modernen Kommunikationsmittel und im Rah- men gegenseitiger Besuche pflegen. 4.3.3 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern angeht, kann diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht we- sentlich ins Gewicht fallen (Beschwerde Rz. 25). Daran ändert nichts, dass der 20-jährige Sohn noch im gleichen Haushalt lebt. Es bestehen keine An- haltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 14 Beziehung nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV liegt (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). 4.4Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Die lange Aufent- haltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen seiner Rück- kehr in die Türkei keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Sexual- delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Zudem ist er wegen weiterer, wenn auch weniger schwerwiegender und nicht einschlägiger Delikte verurteilt worden. Im Verbund mit einer gewissen Rückfallgefahr und generalpräven- tiven Überlegungen begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Obschon der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebt, ist er insgesamt unterdurchschnittlich integriert. Seiner Rück- kehr in die Türkei stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. In fami- liärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau eingeschränkt, falls sie in der Schweiz verbleibt. Den Kontakt können die beiden jedoch weiterhin pflegen. Zudem ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihm die Ehefrau – trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – in die Türkei folgen kann. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jün- geren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Auf- enthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Bezie- hungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendi- gung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe lie- gen hier mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher ebenfalls zu verneinen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 15 schwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Eine blosse Andro- hung des Bewilligungswiderrufs würde mit Blick auf die schwere Delinquenz und die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Art. 96 Abs. 2 AIG ist unter den konkreten Umständen nicht verletzt, indem dem Beschwerdeführer die Niederlas- sungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung entzogen worden ist (vgl. VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 6.2). 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Ausreisefrist auf das Ende des Strafvollzugs festgelegt (Dispositiv- Ziff. 2). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justiz- vollzug des Kantons Bern bewilligten für den unbedingten Teil der Freiheits- strafe (zehn Monate) die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sowie den Aufschub des Strafantritts. Den Strafantritt setzten sie auf den 2. März 2020 an (Akten MIDI 3C pag. 123 ff., 142). Ab dem 20. März 2020 haben die BVD auf Antrag der Vollzugseinrichtung die Halbgefangenschaft aufgrund der Corona-Pandemie jedoch bereits wieder unterbrochen (Beschwerde- beilage 4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer die verbleibenden gut neun Monate der Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit ver- büsst hat. Unter der Annahme, dass dies der Fall ist und der Beschwerde- führer mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wo- bei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Mai 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen bzw. des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 16 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Mai 2021.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Seite 17 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

BV

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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