Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 106
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.106U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Kanton Bern Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Handänderungssteuer; nachträgliche Steuerbefreiung (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. Februar 2020; 2019.JGK.5591)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Kaufvertrag vom 11. Mai 2015 erwarben A.________ und B.________ die Grundstücke C.________ Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________. Bei der Grundbuchanmeldung am 16. Juni 2015 deklarierten sie die Handänderungssteuer und ersuchten gleichzeitig um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Grundbuchamt Seeland veranlagte die Handänderungssteuer am 18. Au- gust 2015 auf Fr. 11'718.-- und stundete sie im selben Umfang für vier Jahre ab Grundstückserwerb. Mit Schreiben vom 1. April 2019 machte es A.________ und B.________ auf den Ablauf der Stundungsfrist am 16. Juni 2019 und den bis dahin für die Steuerbefreiung zu erbringenden Nachweis aufmerksam. Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge hob das Grundbuchamt mit Verfügung vom 10. Juli 2019 die Stun- dungsverfügung auf und auferlegte ihnen den gestundeten Steuerbetrag (zzgl. Zins zu 3 % ab 16.6.2015 bis 10.7.2019 [Datum der Verfügung] und einer Gebühr für den Stundungswiderruf von Fr. 300.--) zur Zahlung. Am 16. Juli 2019 reichten A.________ und B.________ die Formulare zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums inklusive Haupt- wohnsitzbestätigung beim Grundbuchamt sowie bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 teilte ihnen das Grund- buchamt mit, dass es infolge Fristversäumnis an der Verfügung vom 10. Juli 2019 festhalte. B. Am 12. August 2019 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde bei der JGK und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2019 sowie eventuell den Erlass der darin verfügten Steuer. Die JGK eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfügung des Grundbuchamts vom 10. Juli 2019 sowie ein separates Verfahren betreffend Erlass und Stundung der Handänderungssteuer. Im Rahmen des Erlassver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 3 fahrens verfügte sie die «unpräjudizielle» Stundung der Handänderungs- steuer für die Dauer des Verfahrens und sistierte dieses bis zum rechtskräf- tigen Entscheid im Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies die DIJ die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2019 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 25. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechts- begehren: «1. Der Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien für die Liegenschaft GB Nr. 1________ / 2________ und 3________, an der ...strasse in C.________ von der nachträglichen Handänderungs- steuer zu befreien. 2. Das gesetzliche Grundpfandrecht betreffend die Liegenschaft GB Nr. 1________ / 2________ und 3________ sei zu löschen. 3. Eventualiter sei die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern anzuweisen, den Beschwerdeführern die in der Verfügung vom 10. Juli 2019 verfügte Steuer im Sinne von Art. 23 HG aufgrund der offenbaren Härte zu erlassen. 4. Der Verwaltungsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen.» Der Kanton Bern, handelnd durch die DIJ, schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 4 zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betref- fend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdefüh- renden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. Art. 26 Abs. 1 HG, auch zum Folgenden). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2-1.4. hiernach ein- zutreten. 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem die Löschung des gesetzlichen Grundpfandrechts (vgl. Rechtsbegehren 2). Dessen Schicksal ist direkte gesetzliche Rechtsfolge des Entscheids über die nach- trägliche Steuerbefreiung: Wird sie gewährt, ist das Grundbuchamt gemäss Art. 17a Abs. 2 HG ohne weiteres verpflichtet, das gesetzliche Grundpfand- recht zu löschen. Wird hingegen an der verfügten Handänderungssteuer festgehalten, wird das Grundbuchamt das Grundpfandrecht (erst) nach Be- zahlung der Steuer samt Zins löschen (vgl. Verfügung Grundbuchamt vom 10.7.2019, Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 28 f.). Vom Entscheid über die Befrei- ung von bzw. den Bestand der Handänderungssteuer ist somit unmittelbar und direkt auch die Behandlung des Grundpfandrechts erfasst. Es erübrigt sich, die Rechtsfolge nach Art. 17a Abs. 2 HG im Einzelfall ausdrücklich an- zuordnen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des entspre- chenden Antrags ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Der Entscheid der DIJ vom 20. Februar 2020 betrifft die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2019, mit der das Grund- buchamt den Bezug der gestundeten Handänderungssteuer verfügt und da- mit das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung implizit abgewiesen hat. Das von den Beschwerdeführenden bei der DIJ gestellte Gesuch um Erlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 5 und Stundung der Handänderungssteuer bildet hingegen Gegenstand eines separaten Verfahrens, das bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vorlie- genden Sache sistiert ist (vgl. vorne Bst. B; Verfügung Rechtsamt der JGK vom 26.8.2019, Beschwerdeantwortbeilage 1 [act. 3A]). Das Eventualbe- gehren um Erlass der Steuer (vgl. Rechtsbegehren 3) liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein- zutreten. Damit erübrigt es sich auch, auf den Vorwurf der Beschwerdefüh- renden einzugehen, wonach die DIJ gegen das Verbot der Rechtsverweige- rung verstossen habe, indem sie das Erlassgesuch in ihrem Entscheid weder erwähnt noch darüber entschieden habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 1.4Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 82 VRPG). Der Antrag der Beschwerdefüh- renden um Gewährung derselben (vgl. Rechtsbegehren 4) ist somit überflüs- sig. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 1.5Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob den Beschwerdeführenden die nachträgliche Steuerbefreiung zu Recht verweigert wurde. 2.1Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks kann bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will (Art. 11a Abs. 1 HG). Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichts- los, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800'000.-- der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (Art. 11a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 6 Abs. 2 und 3 HG). Die gestundete Steuer gemäss Art. 11a Abs. 1 HG wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen (Art. 11b Abs. 1 HG). Der Haupt- wohnsitz muss innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechen- den Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückser- werb zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen durch das Grundbuchamt erstreckt werden (Art. 11b Abs. 2 HG; vgl. zum Ganzen BVR 2020 S. 493 E. 2.1.1). 2.2Zum Ablauf des Verfahrens der Steuerbefreiung lässt sich den mass- gebenden Bestimmungen Folgendes entnehmen: Wer eine Liegenschaft kauft, hat beim Grundbuchamt eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 17 Abs. 1 HG) und gleichzeitig ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung zu stellen (Art. 11a Abs. 1 HG); hierzu genügt ein Vermerk auf dem GB-For- mular 2a (Formular «Deklaration und Veranlagung von Handänderungssteu- ern und Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum mit entspre- chender Stundungsverfügung», abrufbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Die Direktion/Organisation/Grundbuchämter/Stundung der Handände- rungssteuer [Art. 11a HG]»). Da in diesem Zeitpunkt noch nicht geprüft wer- den kann, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in Zukunft erfüllt sein werden, wird über das Steuerbefreiungsgesuch noch nicht endgültig entschieden. Entsprechend wird nach dem klaren gesetzgeberischen Willen die Handänderungssteuer auf der gesamten Gegenleistung gemäss Art. 6 ff. HG veranlagt (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 HG; Vortrag der Kommission des Gros- sen Rates zum Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Ver- teuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des HG, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 17 [nachfolgend: Vortrag HG] S. 4; vgl. GB-Formular 2a Ziff. 1). Der Steuerbetrag wird jedoch (ausser in aussichtslosen Fällen; vgl. Art. 11a Abs. 2 HG) vorerst im Umfang von höchstens Fr. 14'400.-- gestundet (1,8 % von Fr. 800'000.--; Art. 17 Abs. 2 Satz 2 HG). Die Stundung wird für eine Dauer von drei oder vier Jahren ab Grundstückserwerb gewährt (vgl. GB-Formular 2a Ziff. 2). Vor Ablauf dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 7 Stundung hat die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt unauf- gefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steu- erbefreiung erfüllt sind bzw. sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Erst dann wird das im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gestellte Steuerbefreiungsgesuch materiell beurteilt und das Verfahren um Steuerbefreiung mit Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs abgeschlossen (Art. 17a Abs. 2 und 3 HG). Liegt eine rechtskräftige Gesuchsabweisung vor oder fällt die Stundung in- folge Fristablaufs dahin, bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (Art. 17b HG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 139 E. 3.4). 3. 3.1Die Beschwerdeführenden haben am 11. Mai 2015 (Kaufvertrag) die Parzellen C.________ Gbbl. Nrn. 1________ (Wohnung, Stockwerkeigentum), 2________ und 3________ (Anteile an Einstellhalle) erworben. Bei der Grundbuchanmeldung am 16. Juni 2015 deklarierten sie die Handänderungssteuer und stellten gleichzeitig ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung der Steuer. Mit Verfügung vom 18. August 2015 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration auf Fr. 11'718.-- und stundete sie im selben Umfang für vier Jahre ab Datum des Grundstückserwerbs. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass die Steuerpflichtigen mit Ablauf der Stundungsfrist unaufgefordert den Nachweis zu erbringen haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser könne insbesondere durch die Vorlage einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung unter Angabe aller Adressen seit der Wohnsitznahme und für den gesamten relevanten Zeitraum erfolgen. Werde der Nachweis nicht fristgemäss erbracht, beziehe das Grundbuchamt die gestundete Steuer samt Zinsen (vgl. Verfügung Grundbuchamt vom 18.8.2015, Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 25). Mit Schreiben vom 1. April 2019 erinnerte das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden daran, dass die Stundungsfrist noch bis zum 16. Juni 2019 dauere und der erforderliche Nachweis vor Ablauf dieser Frist zu erbringen sei, ansonsten die Stundung dahinfalle und die Steuer (samt Zins) bezogen werde (vgl. Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 26 f.). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 8 Beschwerdeführenden haben darauf nicht reagiert. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und auferlegte den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer von Fr. 11'718.-- zur Zah- lung (zzgl. Zins und Gebühr; vgl. Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 28 f.; vorne Bst. A). Am 16. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen zur Steuerbefreiung die ausgefüllten GB- Formulare 2b («Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handände- rungssteuer») und 2c («Hauptwohnsitzbestätigung»; je [unausgefüllt] abruf- bar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Die Direktion/Organisation/Grund- buchämter/Stundung der Handänderungssteuer [Art. 11a HG]») ein, wobei sie im Begleitschreiben unter anderem einräumten, das «Einreichen der Un- terlagen zur Befreiung der Handänderungssteuer verpasst [...]» bzw. «das Einreichen der Unterlagen um 1 Monat überschritten» zu haben, zugleich jedoch «höflichst» um Entschuldigung ihres «Fehlverhalten[s]» ersuchten (vgl. Schreiben vom 16.7.2019 inkl. Beilagen, Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 30 ff.). In der Folge berücksichtigte das Grundbuchamt diese nach der Stundungsfrist eingereichten Unterlagen nicht und hielt stattdessen an sei- ner Verfügung vom 10. Juli 2019 fest (vgl. Schreiben Grundbuchamt vom 24.7.2019, Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 35). 3.2Die DIJ hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten den für die Steuerbefreiung erforderlichen Nachweis vor Ablauf der Stundung nicht erbracht; jedenfalls seien bis dahin die entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt nicht eingetroffen. Die Beweislast im Verfahren um nachträg- liche Steuerbefreiung trage die gesuchstellende Person. Sie sei für das frist- gerechte Einreichen der Unterlagen verantwortlich und zur Mitwirkung ver- pflichtet. Das Grundbuchamt habe die Beschwerdeführenden zudem mit Schreiben vom 1. April 2019 auf den Ablauf der Stundungsfrist am 16. Juni 2019 sowie auf den bis dahin zu erbringenden Nachweis ausdrücklich auf- merksam gemacht. Angesichts dessen hätten sie erkennen müssen, dass die von ihnen angeblich im März 2018 bei der «zuständige[n] Behörde» ein- gereichten Unterlagen beim Grundbuchamt nicht eingegangen waren, und hätten innert der Stundungsfrist entsprechend auf das Schreiben reagieren sollen. Auch der Umstand, dass das Grundbuchamt die Verfügungen und Briefe an die Adresse der Beschwerdeführende gesendet habe, für die sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 9 ihren Hauptwohnsitz dartun mussten, ändere nichts zu ihren Gunsten. Es genüge nicht als Nachweis, dass offenbar der Briefkasten an der entspre- chenden Adresse geleert werde. Sodann habe das Grundbuchamt nicht überspitzt formalistisch gehandelt, wenn es die nach Ablauf der Frist einge- reichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt habe. Das Einhalten der Stundungsfrist im Sinn von Art. 17a Abs. 1 HG sei ein entscheidwesentliches Kriterium für die Steuerbefreiung. Diese werde daher nicht gewährt, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht würden, was mit dem Gesetzeswortlaut sowie den Erläuterungen im Vortrag übereinstimme und dem Willen des Ge- setzgebers entspreche (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4 ff.). 3.3Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, das HG sehe nicht vor, dass bei Fristversäumnis die Stundung automatisch dahin- falle. Vielmehr halte Art. 17a Abs. 2 HG fest, dass das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gutheisse, wenn die Voraus- setzungen dazu erfüllt seien, d.h. die Erwerberin bzw. der Erwerber in der erworbenen Liegenschaft innert einem Jahr ab Grundstückserwerb Haupt- wohnsitz nehme und diese während mindestens zwei Jahren ununterbro- chen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck nutze. Die Beschwer- deführenden erfüllten diese abschliessenden Voraussetzungen, was sie mit den am 16. Juli 2019 eingereichten Unterlagen bewiesen hätten. Indem die Behörde die nur leicht verspätet erfolgten Nachweise nicht mehr zulasse, habe sie ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden setze diese behörd- liche Pflicht nicht aus (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Art. 17a Abs. 1 HG sei eine blosse Ordnungsvorschrift, weshalb es unverhältnismässig und überspitzt formalistisch sei, wenn die DIJ die nachträglich eingereichten Beweise nicht mehr berücksichtige, den Sachverhalt auch sonst nicht weiter ermittle und damit in ungerechtfertigter Weise die korrekte Anwendung des materiellen Rechts vereitle (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 3.4Der Kanton Bern als Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, die verspätete Eingabe der Beweismittel führe – wie im Beschwer- deentscheid festgehalten – dazu, dass diese nicht mehr geprüft werden dürf- ten. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 43 VRPG seien keine vorgebracht worden. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 10 zutreffende Behauptung nicht, wonach es sich bei Art. 17a Abs. 1 HG um eine reine Ordnungsvorschrift handle. Die Pflicht, die Stundungsfrist einzu- halten, ergebe sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut, weshalb der Vorwurf des überspitzten Formalismus verfehlt sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 1 f.). 4. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführenden die Stundung der Hand- änderungssteuer bis zum 16. Juni 2019 gewährt worden war und die mit Schreiben vom 16. Juli 2019 eingereichten Belege nach Ablauf der Stun- dungsfrist und somit verspätet beim Grundbuchamt eingegangen sind. Strei- tig ist, welche Folgen das Recht an diese Fristversäumnis knüpft bzw. ob das Grundbuchamt den verspätet angetretenen Nachweis dennoch hätte mate- riell prüfen müssen. 4.1Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwir- kungsfristen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht erstreckt werden können (Art. 43 Abs. 1 VRPG) und mit ihrem unbenutzten Ablauf vorbehält- lich der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) ein Rechtsanspruch erlischt. Im Gegensatz dazu stehen die gesetzlichen Ordnungsfristen; ihre Nichteinhaltung zieht keine Verwirkungsfolge nach sich (vgl. VGE 2015/329 vom 10.6.2016 E. 4.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 105 inkl. Fn. 259; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 2). Ob eine Ord- nungs- oder Verwirkungsfrist vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGE 136 V 351 E. 8, 125 V 262 E. 5a; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 2). Für die Qualifikation als Verwirkungsfrist ist dabei nicht notwendig, dass die Frist im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Vielmehr kann bei- spielsweise der Hinweis ausreichen, dass ein Recht bei Fristversäumnis er- lischt (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a; BGer 2C_744/2014 vom 23.3.2016 E. 6.1). Weiter ist der Zweck der Frist zu beachten: Von Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungs- technik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 11 lung verlängert werden kann (BGE 125 V 262 E. 5a; BGer 2C_756/2010 vom 19.1.2011 E. 3.2.2). 4.2Art. 17a Abs. 1 HG hält unmissverständlich fest, dass der Nachweis nach Art. 11b HG gegenüber dem Grundbuchamt unaufgefordert «vor Ablauf der Stundung» gemäss Art. 17 Abs. 2 HG (« avant l'expiration du sursis ») zu erbringen ist. Art. 17a Abs. 1 HG schreibt aber nicht ausdrücklich vor, dass nach unbenutztem Ablauf der Stundungsfrist der Anspruch auf mate- rielle Prüfung der nachträglichen Steuerbefreiung erlischt. Dieser wortlaut- basierte Umkehrschluss ist allein grammatikalisch betrachtet zwar nahe- liegend, aber nicht zwingend. Allerdings erscheint er im Licht der weiteren Auslegungselemente ohne weiteres als geboten, so zunächst mit Blick auf Art. 17b HG, wonach das Grundbuchamt die Handänderungssteuer bezieht, wenn – entweder eine rechtskräftige Verfügung nach Art. 17a Abs. 3 HG vor- liegt oder – «die Stundung gemäss Artikel 17 Absatz 2 [HG] infolge Fristab- laufs dahin[fällt]» (« le sursis prévu à l'article 17, alinéa 2 devient caduc du fait de l'expiration du délai »). Hätte der Gesetzgeber die Nachweisfrist als Ordnungs- und nicht als Verwirkungsfrist ausgestalten wollen, hätte er nicht in Art. 17b HG das Dahinfallen der Stundung infolge Fristablaufs als eigen- ständige Tatbestandsvariante für die Rechtsfolge des Steuerbezugs aufge- führt. Auch im Zusammenhang mit Art. 17 HG sowie mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens der Steuerbefreiung (vgl. vorne E. 2.2) kann die Frist ver- nünftigerweise nur als Verwirkungsfrist verstanden werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und für den ordnungsgemässen Betrieb der Grund- buchämter ist von Bedeutung, dass mit Ablauf der drei- bzw. vierjährigen Frist über ein Steuerbefreiungsgesuch definitiv entschieden wird, liegt die zu besteuernde Handänderung doch bereits mehrere Jahre zurück. Ein länge- res Zuwarten ist nicht gerechtfertigt, nachdem der steuerpflichtigen Person mit der Stundungsfrist genügend Zeit gewährt wird, um den Nachweis des mindestens zweijährigen ununterbrochenen, persönlichen und ausschliess- lichen Hauptwohnsitzes zu erbringen. Entsprechend ist in den Vollzugshilfen der Grundbuchämter vorgesehen, dass nach Ablauf der Stundungsfrist ein- gereichte Nachweise nicht mehr berücksichtigt werden können und das Grundbuchamt diesfalls die gestundete Steuer samt Zins bezieht (vgl. Infor- mation der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen [Art. 17a-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 12 17b HG] in der Fassung vom 5.2.2019, abrufbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Die Direktion/Organisation/Grundbuchämter/Stundung der Hand- änderungssteuer [Art. 11a HG]»; GB-Formular 2a Ziff. 4). Schliesslich be- stätigt die relativ junge Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber die Nachweisfrist als Verwirkungsfrist ausgestalten wollte. So hält der Vortrag nicht nur fest, dass Art. 17a Abs. 1 HG die Pflichten enthält, «welche eine Person während der Dauer der Stundung erfüllen muss», sondern stellt auch klar, dass nicht etwa das Grundbuchamt «aktiv forschen [muss]», sondern es an der steuerpflichtigen Person ist, unaufgefordert dem Grundbuchamt «das Vorliegen der Bedingungen mit allen sachdienlichen Unterlagen nachzuweisen, unter denen sie [...] definitiv von der Steuer befreit werden soll». Und weiter: «Verpasst eine gesuchstellende Person die Frist der vier Jahre bzw. die verlängerte Frist (Art. 17 Abs. 2 [HG]), fällt die Stundung automatisch dahin» (vgl. Vortrag HG S. 6 [Hervorhebung durch das Gericht]). Nach dem Gesagten entspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass das Grundbuchamt nach Ablauf der Stundung eingereichte Nachweise bei der Prüfung des Steuerbefreiungsgesuchs nicht berücksichtigt. Damit handelt es sich bei der Stundungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG um eine Verwirkungsfrist. Art. 25 VRPG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel auf jeder Verfahrensstufe bis zum Entscheidzeitpunkt bzw. bis zum förmlichen Schliessen des Beweis- verfahrens noch zu berücksichtigen sind (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 4.3, 2012 S. 529 E. 6.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 18 f.), findet hier keine An- wendung, da Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b HG als lex specialis vorgehen (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 HG; BVR 2021 S. 139 E. 2.3, wo über eine Konstellation zu entscheiden war, in der ein Gesuch um Verlängerung der Stundungsfrist vor deren Ablauf eingereicht wurde). 4.3Ein anderes Auslegungsergebnis käme einer den Justizbehörden grundsätzlich verwehrten Gesetzeskorrektur gleich. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass Reformbestrebungen betreffend das HG (als indirekte Ände- rungen einer Revision des VRPG) in Gang sind, die gerade (unter anderem) in Bezug auf den vorliegend relevanten Art. 17a Abs. 1 HG eine Änderung enthalten: Nach der vom Regierungsrat am 17. Februar 2021 verabschiede- ten Vernehmlassungsvorlage ist der Nachweis, wonach alle Voraussetzun- gen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 13 des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, unaufgefordert «innert 30 Ta- gen nach Ablauf der Stundung» gemäss Art. 17 Abs. 2 HG zu erbringen, also nicht – wie nach heutigem Recht – schon «vor Ablauf der Stundung» (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des VRPG, Fassung für das Vernehmlassungsverfahren, S. 15 f., sowie Synopse geltendes Recht/Ver- nehmlassungsfassung, je abrufbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regie- rungsratsbeschlüsse/Suche RRB», Geschäfts-Nr. 2015.JGK.3854). Diese Rechtsänderung erwiese sich als obsolet, wäre Art. 17a Abs. 1 HG in der geltenden Fassung im von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sinn zu verstehen. 4.4Die Beschwerdeführenden können sodann aus dem Verweis auf die Untersuchungspflicht des Grundbuchamts und der DIJ nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Pflicht findet allerdings ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das nachträgliche Steuerbefreiungs- verfahren gemäss dem HG konkretisiert Art. 17a Abs. 1 HG die Mitwirkungs- pflicht dahingehend, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grund- buchamt unaufgefordert zu erbringen hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG). Das Grundbuchamt muss nicht aktiv forschen (vgl. vorne E. 4.2). Die Beschwer- deführenden waren demnach aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zum Nach- weis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung verpflichtet und dies auch ohne Aufforderung der Behörden. Trotzdem hat das Grundbuchamt die Be- schwerdeführenden – wie bereits in der Stundungsverfügung – zusätzlich mit Erinnerungsschreiben vom 1. April 2019 darauf hingewiesen, wobei die Be- schwerdeführenden nach letzterem noch genügend Zeit gehabt hätten innert Frist zu handeln, was sie aber unterlassen haben. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Behörde grundsätzlich nicht ge- halten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Mithin waren die Behörden weder veranlasst noch verpflichtet, von sich aus weitere Sachverhaltserhebungen zu tätigen. So be- stand für sie trotz Adressierung von Schreiben an die Beschwerdeführenden an das fragliche Grundstück kein Anlass, bei diesen nachzufragen, ob sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 14 dort (oder woanders) ihren Hauptwohnsitz hätten. Zudem musste den Be- schwerdeführenden spätestens aufgrund des Erinnerungsschreibens vom

  1. April 2019 klar sein, dass die Kenntnis der Wohnadresse seitens der Be- hörden als Beweis nicht ausreicht, sondern sie die nötigen Belege noch aktiv beibringen mussten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6). Ebenso konnte die DIJ – anders als die Beschwerdeführenden geltend machen (Be- schwerde S. 3 f.) – von einer Parteibefragung absehen, ohne ihre Untersu- chungspflicht zu verletzen: Wie sie zu Recht festhält, ist der blossen, in kei- ner Art näher substanziierten Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten im März 2018 «die nötigen Unterlagen erstmals an die zuständige Behörde» übermittelt (vgl. Beschwerde vom 12.8.2019 S. 3, Vorakten DIJ [act. 3B] pag. 1 ff.), nicht zu entnehmen, was sie damit konkret meinen; zu- dem liegen insoweit auch keine hinreichenden Beweise vor (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 3.5). Aufgrund der sehr knappen und allgemein gehalte- nen Angaben der Beschwerdeführenden durfte die DIJ davon ausgehen, dass eine Befragung keine neuen (belegbaren) Erkenntnisse erwarten lässt, ohne damit gegen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verstossen (Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5). 4.5Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen des Grundbuchamts, den nach Ablauf der Frist angetretenen Nachweis nicht zu beachten, auch nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vorne E. 3.3). Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for- melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschrif- ten überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen In- teressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli- chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 15 dert (BVR 2015 S. 301 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Mül- ler, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Bei der Stundungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die abgesehen von der spezialgesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit für die Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG nicht erstreckt werden kann, worum die Beschwer- deführenden zu Recht nicht ersucht haben. Der Anspruch auf Steuerbefrei- ung erlischt folglich mit Fristablauf; um allfällige Härten zu vermeiden, bleibt auf der prozessrechtlichen Ebene allein die Wiederherstellung der Frist vor- behalten (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 1 f.; in materieller Hinsicht be- steht die Möglichkeit eines Steuererlasses, den die Beschwerdeführenden bereits anbegehrt haben; vgl. vorne Bst. B und E. 1.3). Da eine solche hier nicht infrage kommt (vgl. E. 4.6 hiernach), erweist es sich nicht als überspitzt formalistisch, die verspätet eingereichten Belege nicht zu berücksichtigen und das Steuerbefreiungsgesuch (implizit) abzuweisen. Der Kanton Bern macht zudem zu Recht geltend, dass eine Ordnungsbusse oder eine Ver- warnung – wie die Beschwerdeführenden sie als mildere bzw. verhältnis- mässige Sanktionen für den verspätet angetretenen Nachweis vorschlagen (Beschwerde S. 5) – im Gesetz nicht als mögliche Rechtsfolgen der Fristver- säumnis vorgesehen sind und angesichts der sich aus dem Gesetzeswort- laut klar ergebenden Verwirkungsfolge von vornherein ausser Betracht fallen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). 4.6Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführenden sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Stundungsfrist zu verstehen wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Eine versäumte Frist kann wieder- hergestellt werden, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu han- deln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässig- keit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Solche Gründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwer- deführenden haben es vielmehr schlicht verpasst, die Frist einzuhalten, wie sie in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2019 selber noch einräumten (Vorakten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 16 DIJ [act. 3B] pag. 30; vgl. vorne E. 3.1). Darin kann kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG erblickt werden. Eine Fristwie- derherstellung ist somit ausgeschlossen. 4.7Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden innert der als Verwirkungsfrist ausgestalteten Stundungsfrist den erforderlichen Nachweis des Hauptwohnsitzes nicht erbracht. Die Vorinstanz hat somit die Verfügung des Grundbuchamts, die Stundung aufzuheben und die Handänderungs- steuer samt Zins und Gebühren zu beziehen, zu Recht bestätigt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kos- tenpflichtig (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2021, Nr. 100.2020.106U, Seite 17 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • Grundbuchamt Seeland Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

23

BV

HG

  • Art. 6 HG
  • Art. 11a HG
  • Art. 11b HG
  • Art. 17 HG
  • Art. 17a HG
  • Art. 17b HG
  • Art. 23 HG
  • Art. 26 HG

i.V.m

  • Art. 17 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

KV

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 43 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 82 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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