Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 100
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2020.100U HAM/TST/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Februar 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Langnau Bauverwaltung, Alleestrasse 8, Postfach 566, 3550 Langnau im Emmental

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 2 betreffend Bauvorhaben Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 20. Februar 2020; BVD 110/2019/137) Prozessgeschichte: A. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) stellte am 14. Feb- ruar 2019 ein Baugesuch für die Umrüstung ihrer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Langnau im Emmental Gbbl. Nr. 1________, die in der Landwirt- schaftszone liegt. Die bestehende Anlage befindet sich im oberen Bereich eines rund 47 m hohen Sendemasts, an dem auch weitere Antennen für den Rundfunk (Radio und Fernsehen) sowie für das Funkrufnetz (Telepage) angebracht sind. Die geplante Umrüstung umfasst den Ersatz der bestehen- den konventionellen Mobilfunkantennen durch drei neue konventionelle Multibandantennen (Frequenzbänder 700 bis 900 Megahertz [MHz] und 1,4 bis 2,6 Gigahertz [GHz]) sowie drei adaptive Antennen (Frequenzband 3,4 bis 3,8 GHz), die nach dem neuen Mobilfunkstandard 5G (New Radio) be- trieben werden sollen. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 5. März 2019 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt hatte, bewilligte die Einwohner- gemeinde (EG) Langnau mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2019 das Bau- vorhaben. Gleichzeitig wies sie die von A.________ und weiteren Personen eingereichte Kollektiveinsprache ab und bestätigte gestützt auf den Fachbe- richt Immissionsschutz des kantonalen Amts für Berner Wirtschaft (beco) vom 28. März 2019, dass die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 3 B. Gegen den kommunalen Gesamtentscheid vom 11. Juli 2019 reichte A.________ am 12. August 2019 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) Be- schwerde ein. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies die BVD nicht nur den (wiederholten) Sistierungsantrag (erneut) ab (soweit sie darauf eintrat; vgl. Entscheiddispositiv Ziff. 1), sondern – kostenfällig – auch die Be- schwerde (Entscheiddispositiv Ziff. 2-4). C. Dagegen hat A.________ am 19. März 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt im Hauptbegehren, der angefochtene Ent- scheid der BVD vom 20. Februar 2020 sowie die Baubewilligung vom 11. Juli 2019 seien aufzuheben. Im Eventualbegehren verlangt sie, die Baubewilli- gung sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die neuen Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürfen. Die Swisscom beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen und die erteilte Baubewilligung sei zu bestätigen. Auch die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 auf Be- schwerdeabweisung. Die EG Langnau verzichtet mit Schreiben vom 27. März 2020 auf das Stellen von Anträgen. A.________ hat am 28. Mai 2020 eine Replik und am 18. Januar 2021 eine weitere Eingabe zu den Akten gegeben. Dazu hat sich die Swisscom mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 geäussert. Am 2. März 2021 hat der (damalige) Instruktionsrichter den Verfahrensbetei- ligten mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht im unterdessen ergangenen Urteil 2020/27 vom 6. Januar 2021 die rechtliche Beurteilbarkeit und grund- sätzliche Zulässigkeit von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste bejaht habe. Da dieses Urteil vor Bundesgericht angefochten worden sei (Verfahren 1C_100/2021), sei das Beschwerdeverfahren – sofern an der Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 4 festgehalten werde – bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils einzustel- len. A.________ hat mit Eingabe vom 8. März 2021 an ihrer Beschwerde festgehalten und der Verfahrenssistierung zugestimmt. Daraufhin hat der In- struktionsrichter das Beschwerdeverfahren am 30. März 2021 entsprechend sistiert, nachdem auch die übrigen Verfahrensbeteiligten keine Einwände da- gegen vorgebracht hatten. Am 14. Februar 2023 wies das Bundesgericht in einem Leiturteil die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil 2020/27 vom 6. Januar 2021 erhobene Beschwerde ab (1C_100/2021). Am 23. März 2023 hat der (neu eingesetzte) Instruktionsrichter das Verfahren wieder aufgenommen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. A.________ und die Swisscom haben mit Einga- ben vom 14. April bzw. 23. Mai 2023 an ihren Begehren festgehalten. Am 12. Juni 2023 hat sich A.________ erneut schriftlich geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Sie wohnt auch an ihrem aktuellen Wohnort noch knapp inner- halb des Einspracheperimeters von 1'400 m (vgl. Standortdatenblatt für Mo- bilfunk- und WLL-Basisstationen vom 16.1.2019, Revision 1.60 [nachfol- gend: Standortdatenblatt] Ziff. 6 S. 5, Vorakten Gemeinde pag 5.02) und ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Zudem hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugeset- zes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind (grundsätzlich) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 5 VRPG). Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag, es sei sowohl der Entscheid der BVD vom 20. Februar 2020 als auch der Gesamtentscheid der EG Langnau vom 11. Juli 2019 aufzuheben (vorne Bst. C). Anfechtungsob- jekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet jedoch nur der Ent- scheid der BVD; dieser ist an die Stelle des Gesamtentscheids der EG Langnau getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhe- bung des Letzteren verlangt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten (vgl. BVR 2022 S. 515 E. 1.7, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19). Vorab mangels selbständiger Anfechtbarkeit, aber auch mangels (insoweit) ausreichender Beschwerdebegründung nicht ein- zutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit sich diese auch gegen das vorinstanzliche Abweisen (bzw. Rückweisen) des Sistierungsantrags richtet (vgl. vorne Bst. B) und die Beschwerdeführerin daran überhaupt noch festhält (vgl. Eingabe vom 12.6.2023 [act. 26], wonach «in Gutheissung der Beschwerde die strittige Baubewilligung aufzuheben [sei], soweit das Ver- fahren nicht gegenstandslos geworden ist»). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Umstritten ist der Austausch von konventionellen Mobilfunkantennen durch adaptive und deren Betrieb gemäss dem neusten Mobilfunkstandard 5G (New Radio). Adaptive Antennen bestehen aus mehreren separat an- steuerbaren Elementarantennen (Subarrays) und sind durch gezieltes Über- lagern der einzelnen von diesen Elementarantennen ausgesendeten elekt- romagnetischen Wellen in der Lage, ihr Strahlungsmuster automatisch, d.h. ohne Veränderung der Montagerichtung, in kurzen zeitlichen Abständen an- zupassen. Im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 6 sentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden, können sie die Strahlung insbesondere in bestimmte Richtungen fokussieren bzw. in Form von sog. «Beams» aussenden (sog. «Beamforming»). Dies ermöglicht es ihnen, die abgegebene Leistung in Richtung der Nutzerinnen und Nutzer zu lenken und die Strahlung in diejenigen Richtungen zu reduzieren, wo sich keine aktiv kommunizierenden Endgeräte befinden. Aufgrund ihrer geringe- ren Streuverluste lässt sich durch den Einsatz von adaptiven Antennen die durchschnittliche Strahlungsexposition in einer Funkzelle (bei gleicher Da- tenübertragungsrate) insgesamt verringern (Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 23.2.2021 zu adaptiven Antennen und deren Beur- teilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [nachfolgend: Erläuterungen BAFU adaptive Antennen] Ziff. 1 S. 2, Ziff. 4 S. 5 ff. und Ziff. 6 S. 15 ff., einsehbar unter: <www.bafu.ad- min.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/ Fachinformatio- nen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Vollzugshilfen»; Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in Bulletin Electrosuisse 6/2020 S. 39 ff., 40 f.). 2.2Der Bundesrat hat am 17. April 2019 im Hinblick auf die Einführung der adaptiven Antennen die Definition des massgebenden Betriebszustands von Mobilfunkbasisstationen in Anhang 1 Ziff. 63 NISV angepasst (Inkraft- treten am 1.6.2019; AS 2019 1491). Dabei verankerte er den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von ad- aptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands zu berücksichtigen ist. Die konkrete Ausgestaltung wurde damals bewusst zugunsten einer Regelung auf Stufe Vollzugshilfe offengelassen (Erläuterun- gen des BAFU vom 17.4.2019 zur Änderung der NISV, S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/Rechtset- zung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das BAFU hat in der Folge am 23. Februar 2021 – und damit nach Eingang der vorliegenden Beschwerde – den Nachtrag «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: BAFU) «Ba- sisstationen Mobilfunk- und WLL» aus dem Jahr 2002 publiziert (nachfol- gend: Vollzugsempfehlung für Mobilfunkbasisstationen bzw. Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung, beide einsehbar unter: <www.bafu.ad- min.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/ Fachinformationen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Vollzugshilfen»).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 7 In diesem Nachtrag hat es den genannten Grundsatz dahingehend konkre- tisiert, dass ein Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausge- stattet werden (Ziff. 3.1 S. 7). Verschiedene Elemente dieser Definition wur- den vom Bundesrat in der Zwischenzeit in Anhang 1 Ziff. 63 NISV auf Ver- ordnungsstufe verankert (Inkrafttreten am 1.1.2022; AS 2021 901; weitere hier nicht anwendbare Vollzugsanpassungen erfolgten mit Änderungen der Art. 11a f. und 19b NISV vom 29.9.2023, in Kraft seit 1.11.2023; AS 2023 583). 2.3Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. 24) darauf hingewiesen, dass sie das Baugesuch für den hier umstrit- tenen Umbau noch vor der Publikation des Nachtrags vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung eingereicht habe. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Regelung für den Korrekturfaktor bestanden habe, habe sie damals einen solchen auch nicht beantragt. Daraus schliesst sie zu Recht, dass das strittige Bauprojekt den Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors nicht mitumfasst. Ob ein solcher zulässig wäre, bildet mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 4.8 [ergangen noch vor Erlass des Nachtrags vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung, bestätigt durch BGer 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 3.7 und 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 6.3.2 a.E.]). Zu beurteilen ist demnach ausschliesslich die Umrüstung der Mobilfunkanlage und der Be- trieb der Antennen aufgrund der «worst case»-Beurteilung, d.h. ohne An- wendung eines Korrekturfaktors. 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Grenzwertkonfor- mität der geplanten Mobilfunkanlage zu Recht bestätigt hat. 3.1Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, adaptive Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 8 des Nachtrags vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung vorüberge- hend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichti- gen. Die adaptiven Antennen werden mit anderen Worten so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtun- gen abgestrahlt würde, was nicht der Realität entspricht (Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung Ziff. 1 S. 5, Ziff. 2 S. 6, Ziff. 3.2 S. 7 f.; Er- läuterungen BAFU adaptive Antennen Ziff. 5.4 S. 12). 3.2Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei unzulässig, adap- tive Antennen wie konventionelle im «worst case»-Szenario zu beurteilen, wenn klar sei, dass diese adaptiv betrieben würden. Vielmehr dürften adap- tive Antennen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie als solche beurteilt und bewilligt worden seien. Die «worst case»-Beurteilung ignoriere hingegen deren besondere Eigenschaften und widerspreche damit dem Grundsatz, wonach bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderich- tungen und der Antennendiagramme zu berücksichtigen sei. Sie biete nur ungenügenden Schutz und könne die Einhaltung der Grenzwerte nicht ge- währleisten. Die Vorinstanz habe die umstrittene Umrüstung deshalb zu Un- recht gestützt auf eine «worst case»-Betrachtung beurteilt (Beschwerde Rz. 15 ff., Replik Rz. 4 ff.). Sodann lasse sich bei adaptiven Antennen die Einhaltung der Grenzwerte mittels Abnahme- bzw. Kontrollmessungen nach- träglich gar nicht überprüfen. Hierfür fehle es sowohl an qualifiziertem Fach- personal als auch an einer anerkannten Messmethode. In technischer Hin- sicht bemängelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass mit der von der Vorinstanz erwähnten Messmethode lediglich die Synchronisationska- näle (nicht aber die Datenkanäle) gemessen würden, dabei jedoch unklar sei, wie das Messresultat auf den Beurteilungswert hochzurechnen sei. Zu- dem legt sie einen Prüfbericht einer Mobilfunkanlage in Aeschi bei Spiez vom April 2020 sowie einen Bauentscheid der Stadt Zürich vom November 2020 vor (Beilagen Nrn. 1 und 2 zur Eingabe vom 18.1.2021 [act. 11A]). Daraus gehe hervor, dass zuverlässige Messungen unmöglich seien. Sie verlangt daher die Einholung eines Amtsberichts oder eines unabhängigen Gutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U,

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tens zur Frage, ob bei adaptiven Antennen bereits zuverlässige Abnahme-

messungen durchgeführt werden können. Weiter sei die Beschwerdegeg-

nerin aufzufordern, Messprotokolle anderer Mobilfunkanlagen mit adaptiven

Antennen vorzulegen (Beschwerde Rz. 28 ff., Replik Rz. 14 ff., Eingabe vom

18.1.2021 Rz. 2 ff.).

3.3Das Verwaltungsgericht hat in VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021

(E. 4.5) erwogen, dass mit der «worst case»-Beurteilung der innerhalb des

bewilligten Betriebs aus Sicht des Immissionsschutzes ungünstigste Fall be-

trachtet werde. Es treffe deshalb nicht zu, dass die besondere Abstrahlcha-

rakteristik der adaptiven Antennen ignoriert würde. Vielmehr werde dieser

mit der «worst case»-Beurteilung gerade in der Weise Rechnung getragen,

dass von den stärksten Strahlungsimmissionen auszugehen sei, die unter

Anwendung des «Beamforming» mit der bewilligten äquivalenten Strah-

lungsleistung und Hauptsenderichtung möglich seien. Damit sei ohne Wei-

teres sichergestellt, dass nur Anlagen bewilligt würden, die die geltenden

Grenzwerte voraussichtlich jederzeit einhielten (und nicht etwa nur im

6-Minuten-Mittel wie unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors; vgl. dazu

Hugo Lehmann, a.a.O., S. 41 sowie Erläuterungen des BAFU vom

17.12.2021 zur Änderung der NISV, Ziff. 4.4 S. 8, einsehbar unter:

<www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/Rechtset-

zung und Vollzug/Erläuternde Berichte»). Das Verwaltungsgericht befand,

es leuchte unter diesen Umständen nicht ein, inwiefern die «worst case»-Be-

urteilung dem Grundsatz der Berücksichtigung der Variabilität der Sende-

richtungen und Antennendiagramme bzw. den Vorgaben von Anhang 1

Ziff. 63 NISV (in der Fassung vom 1.6.2019) widersprechen sollte.

3.4Das Bundesgericht hat diesen Schluss unterdessen in verschiedenen

Urteilen bestätigt (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 6.2 f. und insb.

  1. 6.3.2, 1C_693/2021 vom 3.5.2023 E. 4.3, 1C_101/2021 vom 13.7.2023
  2. 3.5, 1C_235/2022 vom 24.11.2023 E. 5.1). Dabei hat es namentlich da-

rauf hingewiesen, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie bei der

«worst case»-Beurteilung dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu

Gute komme, womit sichergestellt sei, dass die von der Strahlung einer Mo-

bilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibe und die

Langzeitbelastung in jedem Fall tief gehalten werde. Folglich besteht für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 10 Verwaltungsgericht kein Anlass, die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens in Frage zu stellen. Abgesehen davon hat die kantonale Fachbehörde die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Antennendiagramme kontrolliert und für korrekt befunden (vgl. Stellungnahme zur Baubeschwerde vom 2.9.2019 S. 2, Vorakten BVD pag. 24). Entgegen der unbelegten Behauptung der Be- schwerdeführerin, die Antennendiagramme stellten nicht den «worst case» dar (Beschwerde Rz. 21), ist kein Grund ersichtlich, um von dieser Fachbe- urteilung abzuweichen (zum Beweiswert von Fachberichten amtlicher Stel- len BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 38). 3.5Somit hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Einhaltung der Grenzwerte gestützt auf die eingereichten Unterlagen im Rahmen einer «worst case»-Beurteilung bejaht hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es sich bei den erwähnten Schreiben des BAFU (vorne E. 3.1) um Voll- zugsempfehlungen im Sinn von Art. 12 Abs. 2 NISV handelt (BGer 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 3.5, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 4.3 a.E.). Der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten deshalb auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die «NISV-Änderung für ad- aptive Antennen nicht zur Anwendung» zu bringen, bedürfe einer gesetzli- chen «Übergangsregelung», die hier aber fehle (Beschwerde Rz. 17). Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Bewilligung einer Anlage in ers- ter Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich ist, während der Abnahmemessung lediglich eine Kontrollfunktion zukommt: Da die rechneri- sche Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rech- nung trägt, wird sie im Sinn einer zusätzlichen Kontrolle angeordnet, wenn die rechnerische Prognose an einem sog. Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 80 % des Anlagegrenzwerts erreicht. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunkbasisstationen Ziff. 2.1.8 S. 20). Gemäss der Strahlungspro- gnose für die hier umstrittene Anlage beträgt die (maximale) Immissions- feldstärke im massgeblichen Betriebszustand am meistbelasteten OMEN 2,62 V/m (vgl. Standortdatenblatt Ziff. 5 S. 4), was einer Ausschöpfung des Anlagegrenzwerts (5 V/m) von 52,4 % und damit von deutlich weniger als 80 % entspricht. Die Anordnung von Abnahmemessungen war unter diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 11 Umständen nach dem Gesagten nicht zwingend nötig. Anders als die Be- schwerdeführerin meint (vgl. Eingabe vom 18.1.2021 [act. 11] Rz. 2 ff., 34 f.) und wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Ent- scheid E. 5d), ist es deshalb rechtlich zulässig, dass die Gemeinde in der Baubewilligung keine Abnahmemessungen angeordnet hat. 3.6Die Rüge, es gebe keine Messempfehlung bzw. Messmethode, hielt die Vorinstanz für unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 5), weil es gemäss dem bereits erwähnten Informationsschreiben des BAFU vom 17. April 2019 (vorne E. 3.1) mit frequenzselektiven Messungen auch bei ad- aptiven Antennen möglich sei, die Einhaltung der Grenzwerte mit Messun- gen zu überprüfen. In diesem Schreiben habe das BAFU den Kantonen mit- geteilt, dass zwar für die Messfirmen derzeit noch keine Akkreditierungsmög- lichkeit bestehe. Gestützt auf eine gemeinsame Messempfehlung des BAFU und des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) könnten jedoch bereits heute Messungen vorgenommen werden. In diesem Fall hätten sich die Messfirmen am aktuellen Stand der Technik zu orientieren. – Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres zugestimmt werden: Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basis- stationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» (Version 2.1) publiziert, einsch- liesslich eines Nachtrags vom 15. Juni 2020. Die dort vorgeschlagene Mess- methode wurde in der Zwischenzeit in den Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung aufgenommen (Ziff. 5 S. 14). Damit besteht entge- gen der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 18.1.2020 Rz. 3) unterdessen auch eine publizierte Messempfehlung des BAFU. Das Verwaltungsgericht hat sich in VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 (auch) bereits zu dieser Mess- methode geäussert und gelangte zum Schluss, dass es mit dieser gemäss den Angaben des BAFU und des METAS möglich sei, die Einhaltung der Grenzwerte zuverlässig zu überprüfen, da der nachträglich hochgerechnete Wert (Beurteilungswert) die tatsächliche Belastung überschätze (E. 5.4 ff.). Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen gestützt (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 8, 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 5 und 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 5), wobei es sich insbesondere in BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 8.3 ff.) auch detailliert mit den tech- nischen Einwänden der Beschwerdeführerin befasst hat. Aus dem einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 12 reichten Prüfbericht sowie dem erwähnten Bauentscheid vermag die Be- schwerdeführerin sodann von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich diese Unterlagen zur Messmethode des METAS nicht äussern. Es besteht daher auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, diese Messme- thode in Frage zu stellen. Die Kritik, dass die Einhaltung der Grenzwerte messtechnisch nicht überprüft werden könne, ist damit nicht stichhaltig. Auch die unbelegte Behauptung, dass für die Messungen (noch) kein qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen soll, hilft der Beschwerdeführerin nicht wei- ter. Unter diesen Umständen erübrigt sich das Einholen des beantragten Amtsberichts/Gutachtens bzw. von Messprotokollen der Beschwerdegegne- rin. Die entsprechenden Anträge (Eingabe vom 18.1.2021 Rz. 8 f.) werden folglich abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 4. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, die bewilligte Umrüstung der Mobilfunkanlage gefährde die menschliche Gesundheit, weil die Anlage- grenzwerte der NISV für Mobilfunkbasisstationen das Vorsorgeprinzip ver- letzten. 4.1Für den Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten ther- mischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) über- nommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zur Konkreti- sierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte für Mobilfunk- basisstationen fest, die strenger als die Immissionsgrenzwerte sind, im Un- terschied zu diesen aber lediglich an den OMEN eingehalten werden müssen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 13 (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Mit deren Festsetzung hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; BGer 1C_627/2019 vom 6.10.2020 E. 3.1, 1C_576/2016 vom 27.10.2017, in URP 2018 S. 713 E. 3.5.1; zum Ganzen BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3.2). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zu- ständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 4.2Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Reihe von Studien und geht gestützt darauf davon aus, dass gefestigte wissenschaftliche Erkennt- nisse zu schädlichen nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobil- funkantennen vorlägen, die in den gegenwärtigen Anlagegrenzwerten unge- nügend berücksichtigt würden. So werde in verschiedenen Studien die Be- deutung des oxidativen Stresses hervorgehoben. Von adaptiven Antennen gehe darüber hinaus eine besondere Gesundheitsgefährdung aus, die auf die «gerichteten und gezielten Strahlungsimpulse» bzw. «Pulsationen» zu- rückzuführen sei. Weiter habe der wissenschaftliche Dienst des EU-Parla- ments in einem Briefing vom Februar 2020 festgestellt, dass die Grenzwerte keinen genügenden Schutz vor biologischen Schäden mehr gewährleisten könnten. Schliesslich habe eine Richterin des Berufungsgerichts Turin in ei- nem Urteil aus dem Jahr 2019 anerkannt, dass die Benutzung des Mobilte- lefons ein Akustikusneurinom (gutartiger Tumor des Hör- und Gleichge- wichtsnervs) verursacht habe. Die Beschwerdeführerin verlangt deshalb ei- nen Unbedenklichkeitsnachweis für die Auswirkungen der Strahlung der ge- planten Anlage auf die Gesundheit. Reichten die momentan verfügbaren In- formationen für ein umfassendes Bild nicht aus, sei das Verfahren bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsgefahren zu sis- tieren (Beschwerde Rz. 40 ff., Replik Rz. 2 f., Eingabe vom 18.1.2021 Rz. 31 ff.). 4.3Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzurteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand über die Gesundheitsrisiken der Mobilfunkstrahlung im Allgemeinen und ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 14 besondere auch im Zusammenhang mit adaptiven Antennen auseinander- gesetzt. Dabei erwog es, dass die Anlagegrenzwerte – in denen im Gegen- satz zu den Immissionsgrenzwerten das Vorsorgeprinzip zum Ausdruck komme – nicht direkt auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen Bezug nähmen, sondern nach Massgabe der technischen und betrieblichen Mög- lichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt worden seien, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet werde, folge daraus nicht, dass le- diglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts bil- deten (E. 5.3.2). Gestützt auf die Untersuchungen der Beratenden Exper- tengruppe NIS (BERENIS) und der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strah- lung» sowie die Ausführungen des BAFU gelangte das Bundesgericht in der Folge unter Berücksichtigung verschiedener Studien zum Schluss, dass die geltenden Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip genügten. Es bestünden keine Hinweise auf eine wissenschaftlich nachgewiesene oder auf Erfahrung be- ruhende Gefährdung oder Belästigung, die eine Anpassung der Grenzwerte aufgrund der neuen Funktionsweise der adaptiven Antennen notwendig ma- chen würde (E. 5.4 ff.). Diesen Befund hat das Bundesgericht seither wie- derholt bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_693/2021 vom 3.5.2023 E. 5.1 ff., 1C_296/2022 vom 7.6.2023 E. 2.2 f., 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 6.1 ff., 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 7.4 f., 1C_251/2022 vom 13.10.2023 E. 6.2 f.). 4.4Die von der Beschwerdeführerin zitierten Studien und Berichte sind nicht geeignet, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen: Das Bundesge- richt hat sich in BGer 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 mit den beiden er- wähnten Tierstudien («NTP-Studie» und «Ramazzini-Studie» [vgl. Be- schwerdebeilagen {BB} 7 und 8]) bereits auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass diese keine direkten Schlüsse auf die gesundheitli- chen Auswirkungen der Strahlung beim Menschen im Zusammenhang mit der Mobiltelefonie zuliessen (E. 6.2). In BGer 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 hat es weiter erwogen, dass das Briefing des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments vom Februar 2020 (Replikbeilage 5) keinem wissen- schaftlichen Konsens entspreche (E. 5.4). In BGer 1C_100/2021 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 15 14. Februar 2023 hat es sodann keine genügenden Hinweise auf negative gesundheitliche Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin als gefähr- lich bezeichneten Pulsation erkannt (E. 5.6). Hinsichtlich des oxidativen Stresses gelangte es in BGer 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 (E. 5.1.4) fer- ner zur Auffassung, dass vertiefende Studien erforderlich seien, sich mo- mentan eine Anpassung der Grenzwerte aber nicht aufdränge. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zitierten «Studie Kuster» aus dem Jahr 2018 (Neufeld/Kuster, «Systematic Derivation of Safety Limits for Time-Va- rying 5G Radiofrequency Exposure based on Analytical Models and Thermal Dose» [BB 9]) hat das Verwaltungsgericht in VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 (bestätigt durch BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023) schliesslich be- reits darauf hingewiesen, dass sich diese mit Strahlung in höheren Fre- quenzbereichen befasse, als sie in der Schweiz für Mobilfunkanwendungen zur Verfügung stünden, und daher nicht direkt einschlägig sei (E. 7.5). 4.5Bei dieser Ausgangslage gibt es keine Hinweise darauf, dass die gel- tenden Anlagegrenzwerte für Anlagen wie die hier umzurüstende Mobilfunk- basisstation das Vorsorgeprinzip verletzen bzw. die Gesundheit nur ungenü- gend schützen würden. Daran vermag auch das genannte Urteil des Beru- fungsgerichts Turin von 2019 (vgl. BB 12) nichts zu ändern, da sich dieses auf die Strahlung von Mobiltelefonen und nicht auf diejenige von Mobilfunk- basisstation bezieht (vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.6.3). So- weit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Unabhängigkeit von Mitgliedern der BERENIS und der Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» mit der Be- hauptung in Zweifel zieht, dass die gesundheitsschädigenden Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung in den von ihnen mitverfassten Berichten «herunter- gespielt» bzw. in unzulässiger Weise relativiert würden (Beschwerde Rz. 45, 47), bringt sie dafür keine schlüssigen Argumente vor. Das Bundesgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Unabhängigkeit der in der BE- RENIS vertretenen Expertinnen und Experten sichergestellt werde, indem das BAFU regelmässig die Offenlegung allfälliger Interessenkonflikte einfor- dere (BGer 1C_101/2021 vom 13.7.2023 E. 6.2, 1C_375/2020 vom 5.5.2021 E. 3.4.2). Es sind daher keine konkreten und überzeugenden Hinweise er- sichtlich, wonach die von den Bundesbehörden eingesetzten Arbeitsgruppen ihrer Aufgabe nicht korrekt oder ungenügend nachgekommen wären (vgl. auch VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 7.6). Folglich gibt es auch keinen Grund,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 16 das vorliegende Verfahren zwecks Abwartens weiterer Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsauswirkungen von adaptiven Antennen zu sistieren (vgl. Replik Rz. 3 a.E.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Unschädlich- keit einer Technologie insofern aus prinzipiellen Gründen nicht bewiesen werden kann, als wissenschaftlich gesicherte Aussagen nur zum Vorhan- densein von Effekten gemacht werden können. Zur Abwesenheit von Effek- ten sind hingegen lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich, basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt gefunden werden konnte; eine 100%ige Sicherheit ist jedoch nie möglich (vgl. BGer 1A.218/2004 vom 29.11.2005 E. 3.4; zum strikten oder vollen Beweis im Sinn des Regelbeweismasses, das in Bezug auf das Vorliegen relevanter Tatsachen keine absolute Gewissheit verlangt, statt aller: Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19). Ein Nachweis der Unbedenklichkeit von adaptiven An- tennen kann daher nicht verlangt werden, wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 9e). 4.6Demnach erweist sich die Rüge, das Bauvorhaben verstosse gegen den Gesundheitsschutz und verletze das Vorsorgeprinzip, als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin bezweifelt überdies, dass die Beschwerdegegnerin über ein genügendes Qualitätssicherungssystem (QS-System) verfügt. 5.1Zur Begründung macht sie geltend, adaptive Antennen könnten im QS-System der Beschwerdegegnerin nicht korrekt erfasst werden, da nicht «sämtliche Parameter zur Messung von adaptiven Antennen bekannt und im QS-System hinterlegt» seien. Die «plumpe Behauptung» der Vorinstanz, das QS-System genüge, weil die adaptiven Antennen wie konventionelle Anten- nen behandelt würden, sei dagegen «offensichtlich falsch». Es gebe bis dato kein Bundesgerichtsurteil, welches bestätigen würde, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin auch adaptive Antennen erfassen könne. Die Be- schwerdegegnerin sei deshalb aufzufordern, den Beleg hierfür zu liefern und das Audit zur aktuellen ISO-Zertifizierung einzureichen (Beschwerde Rz. 27 ff.; Replik Rz. 10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U,

Seite 17

5.2Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzurteil BGer 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 entgegen der Beschwerdeführerin unterdessen auch

eingehend mit der Tauglichkeit des QS-Systems der Beschwerdegegnerin

zur Kontrolle von adaptiven Antennen auseinandergesetzt, wobei es die ent-

sprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in VGE 2020/27 vom

6. Januar 2021 (E. 6) gestützt hat. Das Bundesgericht führte dabei insbeson-

dere aus, dass es bisher keinen Anlass gehabt habe, die Tauglichkeit des

QS-Systems der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu verneinen (E. 9.4);

die herkömmlichen QS-Systeme genügten laut dem BAFU, um den bewilli-

gungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen zu kontrollieren, die auf-

grund einer «worst case»-Betrachtung beurteilt worden sind (E. 9.5.3). Auch

diesen Schluss hat es in der Zwischenzeit mehrfach bestätigt (statt vieler

BGer 1C_153/2022 vom 11.4.2023 E. 8, 1C_694/2021 vom 3.5.2023

  1. 6.1 f.; 1C_527/2021 vom 13.7.2023 E. 7, 1C_251/2022 vom 13.10.2023
  2. 4).

5.3Im Licht dieser Rechtsprechung erweist sich die Kritik am QS-System

der Beschwerdegegnerin als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin

nicht nachvollziehbar darlegt, welche der zur Durchführung von zuverlässi-

gen Messungen erforderlichen Parameter unbekannt bzw. im QS-System

nicht hinterlegt sein sollen. Unter diesen Umständen kann auf das Einfordern

weiterer Belege bzw. des Audits zur aktuellen Zertifizierung in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden. Die entsprechenden Anträge werden

abgewiesen.

6.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind auch sonst keine Gründe er-

sichtlich, weshalb die umstrittene Baubewilligung gegen Recht verstossen

sollte:

6.1Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich die adapti-

ven Antennen mit den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen

aus technischen Gründen nicht sinnvoll betreiben liessen (vgl. Eingabe vom

18.1.2021 Rz. 16 ff.) und der dort angegebene Antennentyp gar nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 18 lieferbar sei (Stellungnahme vom 14.4.2023 [act. 22] S. 2 f.), stösst sie damit von vornherein ins Leere. Denn mit einer Baubewilligung für eine Mobilfunk- anlage wird nur das im Baugesuch und Standortdatenblatt unterbreitete Vor- haben bewilligt (BGE 128 II 378 [BGer 1A.264/2000 vom 24.9.2002] nicht publ. E. 8.1). Im Bewilligungsverfahren ist deshalb nur zu prüfen, ob der Be- trieb der Mobilfunkanklage im Rahmen der dort angegebenen Antennenty- pen und Betriebsparameter den Vorgaben der NISV entspricht. Ob ein sinn- voller Mobilfunkbetrieb möglich ist, ist dagegen Sache der betreffenden Inf- rastrukturbetreiberin und für das Bewilligungsverfahren grundsätzlich uner- heblich (vgl. VGE 2020/27 vom 6.1.2021 E. 4.7 [bestätigt durch BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 7.1 a.E.]). 6.2Schliesslich verstösst die Baubewilligung auch nicht gegen die Vor- schriften des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) betreffend das Verbot von gewissen Elektroheizungen (Art. 40 Abs. 2) oder Heizungen im Freien (Art. 48). Da es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage offensichtlich um keine Elektroheizung handelt, sind diese Vorgaben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 18.1.2021 Rz. 25 ff.) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 7. 7.1Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Gesamtentscheid der EG Langnau vom 11. Juli 2019 zu Recht bestätigt. Da insbesondere auch der vorgesehene Einsatz der «Beamforming»-Technologie mit den Vorgaben der NISV vereinbar ist, gibt es zudem keine Grundlage, um die Baubewilli- gung – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren gefor- dert – mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die neuen Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV be- trieben werden dürfen. Dagegen hat die Bauherrschaft gemäss Art. 2 BauG grundsätzlich Anspruch auf eine unbelastete Bau- bzw. Nutzungsbewilligung (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 2 N. 1, Art. 38-39 N. 15a Bst. a). Folglich ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 19 7.2Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Langnau
  • Bundesamt für Umwelt
  • Bundesamt für Raumentwicklung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2024, Nr. 100.2020.100U, Seite 20 und mitzuteilen:

  • Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

14

BauG

  • Art. 2 BauG

i.V.m

  • Art. 4 i.V.m
  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

NISV

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

18