Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 98
Entscheidungsdatum
09.10.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.98U publiziert in BVR 2020 S. 243 DAM/BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________
  5. E.________ Beschwerdeführende 3-5 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.________ und B.________ Beschwerdeführende 2-5 wohnhaft in Jordanien, alle p.A. A.________ Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Kinder durch Nieder- gelassenen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Februar 2019; 2017.POM.835)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Palästina stammende jordanische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1964) reiste am 1. März 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken, welche jährlich verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2015. Nach Abschluss seines Masterstudiums an der Universität Bern im März 2015 wurde ihm im Dezember 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ ist seit dem Jahr 2000 mit der Landsfrau B.________ verheiratet. Die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder C., D. und E.________ (geb. 2002, 2004 und 2007) leben in Jorda- nien. Am 19. April 2017 stellten B.________ und die drei Kinder bei der Schweizer Vertretung in Amman Gesuche um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 2. November 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Hiergegen erhoben A., B. und ihre drei Kinder am 6. Dezember 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Februar 2019 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A., B. sowie die drei Kinder C., D. und E.________ am 8. März 2019 (verbesserte Eingabe eingegangen am 8.4.2019) Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 3 Entscheid sei aufzuheben und der Familiennachzug sei zu bewilligen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und an der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 4 das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 2). 3. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer 1 kam am 1. März 2008 zu Studienzwecken in die Schweiz und nahm an der Universität Bern ein auf drei bis vier Se- mester ausgerichtetes Masterstudium auf (Fachrichtung ...; vgl. Akten MIDI 5B pag. 33, 78, 81). Während der Dauer seines Studiums wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt (Akten MIDI 5B pag. 106), welche jährlich verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2015 (vgl. Akten MIDI 5B pag. 178). Ab 1. März 2009 ging der Beschwerdeführer 1 einer Nebenerwerbstätigkeit nach, wobei sich die be- willigte Arbeitszeit auf maximal 15 Wochenstunden beschränkte (vgl. Akten MIDI 5B pag. 97 ff., 107, 118). Anfang 2015 schloss er sein Masterstudium ab und ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche bzw. Suche einer Doktorandenstelle (vgl. Akten MIDI 5B pag. 180 f., 193 ff.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 stellte ihm der MIDI mangels einer Anstellung seit Abschluss des Studiums die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (vgl. Akten MIDI 5B pag. 254 f.). Am 16. September 2016 schloss der Beschwerde- führer 1 einen Arbeitsvertrag ab für eine unbefristete Stelle als ... im Kanton Solothurn (vgl. Akten MIDI 5B pag. 268 ff.). Die hierfür erforderliche Zustimmung zum Stellenantritt erteilte ihm der Kanton Solothurn am 2. Dezember 2016. In der Folge erhielt er im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit (vgl. Akten MIDI 5B pag. 306, 308). Seit dem 1. Dezember 2018 verfügt der Beschwerde- führer 1 über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. ZEMIS-Auszug vom 11.7.2019, act. 9A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 5 3.2Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind seit dem 13. August 2000 verheiratet (vgl. Akten MIDI 5C pag. 9) und haben drei gemeinsame Kinder: C.________ (Tochter, geb. ... 2002; Akten MIDI 5D pag. 13), D.________ (Tochter, geb. ... 2004; Akten MIDI 5E pag. 10) und E.________ (Sohn, geb. ... 2007; Akten MIDI 5F pag. 10). Die Ehefrau und die Kinder sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz in Jordanien verblieben. Der Beschwerdeführer 1 stehe täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Familie und habe diese regelmässig in Jordanien besucht, was aber seit seiner Vollzeitanstellung nicht mehr so oft möglich sei (vgl. Akten MIDI 5B pag. 110, 121, 167, 185, 212 f., 230, 244, 257, 281, 309; Akten MIDI 5C pag. 30 f.). Besuche der Angehörigen in der Schweiz sind nicht aktenkundig und werden auch nicht behauptet oder dokumentiert. Gemäss eigenen Angaben sprechen die Beschwerdeführenden 2-5 Arabisch und Englisch und haben begonnen, Deutsch zu lernen. Die Ehefrau habe ihre Arbeit wegen der Betreuung der Kinder aufgegeben. Sie sei aber sehr interessiert, in der Schweiz arbeitstätig zu sein (vgl. Akten MIDI 5C pag. 31 f.). 4. Der Beschwerdeführer 1 hat am 1. Dezember 2018, d.h. während Hängig- keit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens die Niederlassungs- bewilligung erhalten (vgl. vorne E. 3.1). Damit verfügte er im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids grundsätzlich über einen Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 AuG). Über die Erteilung der Niederlassungs- bewilligung hatte der Beschwerdeführer 1 die POM indes nicht informiert, insbesondere nicht mit seinen Schlussbemerkungen vom 10. Januar 2019 (vgl. Akten POM pag. 29-28). Die POM ist daher im angefochtenen Ent- scheid davon ausgegangen, dass er weiterhin (lediglich) über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die nach Art. 44 AuG keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt. Sie erwog jedoch, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu keiner anderen Beurteilung des strittigen Familiennachzugs führen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c). Massgebend für das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Urteils (Art. 25 VRPG; BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 6 S. 293 E. 4.4.2). Für die Entscheidfindung ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 5. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau und Kinder verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 5.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der An- spruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Mo- naten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familien- angehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 3.1). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 5.2Dem Beschwerdeführer 1 wurde am 1. März 2008 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ist somit am 28. Februar 2013 abgelaufen, weshalb mit den Gesuchen vom 19. April 2017 die Nachzugsfrist unbestrittenermassen nicht gewahrt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. I./5 und III./2). Auf den Fristenlauf hatten grundsätzlich weder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 7 einem anderen Zweck (Erwerbstätigkeit) im Dezember 2016 noch die Er- teilung der Niederlassungsbewilligung im Dezember 2018 einen Einfluss: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Familiennachzug verfügen und er- folglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben, nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 AuG i.V.m. Art. 73 VZAE erneut ein (fristgerechtes) Gesuch einreichen, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (grundlegend BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26], zuletzt bestätigt durch BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 4.2; ferner BGE 145 II 105 E. 3.10). Da der Beschwerdeführer 1 innerhalb der ersten, bis zum 28. Februar 2013 laufenden Frist unbestrittenermassen nicht um Bewilligung des Nachzugs seiner Familie ersucht hatte, vermochten weder der geänderte Aufenthalts- zweck noch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen zweiten Fristenlauf auszulösen (vgl. BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 2.4). 5.3Die Beschwerdeführenden bringen allerdings vor, der Beschwerde- führer 1 habe zwischen 2008 und 2016 nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, den Unterhalt seiner Familie in der Schweiz zu finanzieren. Während seines Studiums habe er folglich keine Chance gehabt, die gesetzlichen Voraus- setzungen für einen Familiennachzug zu erfüllen. Es sei widersprüchlich, das Einreichen eines Nachzugsgesuchs zu verlangen, obschon die Voraus- setzungen dafür klar nicht erfüllt seien (Beschwerde Ziff. I./2 und III./1). 5.3.1 Der Beschwerdeführer 1 hielt sich vom 1. März 2008 bis zum 31. Januar 2015 ‒ somit unter anderem in dem für die Nachzugsfrist relevanten Zeitraum ‒ gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 AuG in der Schweiz auf. Diese Be- willigung vermittelt nur ein vorübergehendes Anwesenheitsrecht. Ist der Aufenthaltszweck nach Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung erfüllt, hat die betroffene Person die Schweiz grundsätzlich zu verlassen (vgl. Weisun- gen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migra- tion [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2019; nachfolgend: Weisungen SEM] Ziff. 5.1.1.1, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 8 «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Aus- länderbereich»). Dementsprechend ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder einer Fachhochschule absolvieren, kann indes frühestens nach sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung unter den Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG i.V.m. Art. 38 VZAE eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien darf dabei 15 Stunden nicht überschreiten (Art. 38 Bst. b VZAE). Angesichts dieser ausländerrecht- lichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit erscheint es nicht realistisch, dass Studierende während ihres Aufenthalts zu Studienzwecken die Er- fordernisse von Art. 44 AuG für den Familiennachzug erfüllen (Zusammen- wohnen, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung, kein Bezug von Sozialhilfe); entsprechende Gesuche dürften daher von vornherein wenig erfolgsversprechend sein. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde auf Gesuch hin am 27. März 2009 eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche bewilligt (vgl. Akten MIDI 5B pag. 107). Selbst wenn er während der vorlesungsfreien Zeit einem höheren Arbeitspensum hätte nachgehen können (vgl. Akten MIDI 5B pag. 161), ist nicht davon auszugehen, dass er in der Lage gewesen wäre, für den Unterhalt der gesamten Familie in der Schweiz aufzukommen (vgl. «Informationen zum Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung» vom 6.11.2015; Akten MIDI 5B pag. 228). Es ist da- her nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 die Erfolgsaussichten eines Familiennachzugsgesuchs als gering erachtet und allenfalls deshalb auf ein solches verzichtet hat. Das Bundesgericht hat sich jedoch bereits mehrfach zum Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung geäussert und dabei in konstanter Rechtsprechung verlangt, dass Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht gestellt werden müssen, wenn sie nicht erfolgsversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 3). Dieser (strengen) Praxis folgt auch das Verwaltungsgericht. Ob die aus- ländische Person das (erste) Nachzugsgesuch für aussichtslos hält oder es noch gar nicht in Betracht gezogen hat, ist ohne Belang (VGE 2015/273 vom 6.4.2016 E. 3.4; vgl. auch VGer ZH VB.2018.00761 vom 13.2.2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 9 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung im Kanton Zürich). Wohl ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden dies als unbefriedigend empfinden, war dem Beschwerdeführer 1 doch gesetzlich gar nicht erlaubt, mehr als 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Es ist jedoch kein Grund er- sichtlich, Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken hinsichtlich der Nachzugsfristen privilegiert zu behandeln. Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem anderen Aufenthaltszweck in der Schweiz anwesenheitsberechtigt sind, sind nach dem vorstehend Gesagten eben- falls gehalten, fristgerecht ein Nachzugsgesuch zu stellen, das nicht oder wenig erfolgsversprechend ist (z.B. wegen fehlender Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt oder schlecht bezahlter Arbeit). Im Übrigen ist es bei Auf- enthalten zur Aus- oder Weiterbildung vom Gesetzgeber gewollt, dass die Ausbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und daher nur in bescheidenem Umfang eine Nebenerwerbstätigkeit zugelassen ist (vgl. auch Weisungen SEM Ziff. 4.4.3). Der Aufenthaltszweck selbst führt daher dazu, dass Ausländerinnen und Ausländer während des Studiums die Vor- aussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 44 AuG namentlich aus finanziellen Gründen oft nicht erfüllen können. 5.4Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerde- führer 1 sei sich der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht bewusst gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. III./1; Stellungnahme vom 28.5.2019 Ziff. I), können sie daraus nichts für sich ableiten. Insbesondere besteht keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. allgemein BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013 E. 4.2; für den Familiennachzug im Besonderen Tamara Nüssle, Tragweite der Infor- mationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Fristen für den Familiennachzug, in AJP 2010 S. 887 ff.). Im Übrigen hatte der Be- schwerdeführer 1 angegeben, nach dem Studium nach Jordanien zurück- kehren zu wollen, da seine Familie dort lebe (vgl. Akten MIDI 5B pag. 129). Die Behörden durften daher davon ausgehen, dass ihn das Thema Familiennachzug ohnehin nicht betreffen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 10 5.5Die Gesuche um Nachzug der Ehefrau und Kinder wurden somit verspätet gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. 6. 6.1Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzu- stellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.3, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; da- bei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) im Rahmen der erforderlichen Interessen- abwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereig- nisse beschränkt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg be- suchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.1, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2 mit Hin- weisen). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 11 nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4). Ein nachträglicher Nachzug kann verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.3). 6.2Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten als Familie nur vorübergehend, für die Dauer des Studiums, getrennt leben wollen. Aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit während des Studiums, habe der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen für den Familien- nachzug nicht früher erfüllen können. Es widerspreche zudem dem Kindes- wohl, wenn den Kindern verwehrt werde, mit beiden Eltern zusammenzu- leben. Die Kinder verfügten zwar über den jordanischen Reisepass; sie hätten in Jordanien aber keine (vollen) Bürgerrechte und könnten nur private Schulen besuchen. Aus finanziellen Gründen werde es der Familie nicht möglich sein, den Kindern in Jordanien eine Hochschulbildung zu ermöglichen (Beschwerde Ziff. III./6). Insgesamt könne das Kindeswohl nur mit einem Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Die Einwanderung für hochqualifizierte Arbeitskräfte, deren Anwesenheit für die Wirtschaft wichtig sei, dürfe nicht so strikt beschränkt werden. Es sei nicht im Interesse seines Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer 1 wieder nach Jordanien zurückkehre. Wegen fehlender hochqualifizierter Arbeitskräfte sei abseh- bar, dass ihn sein Arbeitgeber wiederum mit einer Person aus dem Ausland würde ersetzen müssen (vgl. Stellungnahme vom 28.5.2019 Ziff. I). 6.3Der Umstand, dass es der nachzugswilligen Person nicht gelingt, innerhalb der Nachzugsfristen die Voraussetzungen für den Familien- nachzug zu erfüllen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG dar (vgl. BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.6, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 3.2). Zwar ist einzuräumen, dass dem Be- schwerdeführer 1 die Erhöhung seines Arbeitspensums und damit seiner finanziellen Mittel aufgrund von ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht gestattet war. Dies geht jedoch wie erwähnt mit dem Aufenthaltszweck seiner Bewilligung einher, handelt es sich bei Aufenthalten zur Aus- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 12 Weiterbildung doch nur um vorübergehende Aufenthalte mit einer eng be- grenzten Erwerbstätigkeit (vgl. vorne E. 5.3.1). Im hier zu beurteilenden Fall ist sodann nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 allein aus Gründen, die er nicht zu beeinflussen vermochte, ausserstande war, innerhalb der gesetzlichen Fristen um Familiennachzug zu ersuchen: Die Regelstudien- zeit für das Masterstudium betrug unter Berücksichtigung der Zusatz- leistungen, die der Beschwerdeführer 1 zu erbringen hatte, bloss vier Se- mester (vgl. Akten MIDI 5B pag. 78, 111, 128). Die Beschwerdeführenden erklären nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich gewesen sein soll, sein im Jahr 2008 aufgenommenes Masterstudium in der vor- gesehenen Studienzeit abzuschliessen. Das oder selbst die Überschreitung der Regelstudiendauer um einige Semester hätten ihm – nach Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit – den fristgerechten Familiennachzug bis am 28. Februar 2013 erlaubt. Sofern die geltend gemachten, nicht familiär be- gründeten Umstände für das Versäumen der Nachzugsfristen überhaupt wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sein können (verneinend etwa VGer ZH VB.2015.00710 vom 16.12.2015 E. 4.2.5 mit Hinweisen; in diese Richtung weisend auch VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 7 am Ende; offener hingegen z.B. BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 5.1.3, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.3), sind sie hier jedenfalls nicht gewichtig genug, um den nachträglichen Familiennachzug zu ermöglichen. 6.4Hinsichtlich der familiären Interessen am Nachzug ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland vor über elf Jahren ver- lassen hat, als seine Kinder fünf und drei Jahre bzw. vier Monate alt waren. Seither konnte das Familienleben lediglich über Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat die örtliche Trennung von seiner Familie auch noch aufrechterhalten, als er vor vier Jahren sein Studium beendet und während längerer Zeit in der Schweiz keine Anstellung in Aussicht hatte (vgl. vorne E. 3.1). Weshalb er – entgegen der damals bekundeten Absicht – nicht zu seiner Familie nach Jordanien zurückkehrte und dort eine Erwerbstätigkeit aufnahm, legt er nicht dar. Die Beschwerdeführenden können ihr Familienleben grundsätz- lich unter den gleichen Rahmenbedingungen wie in den vergangenen Jahren weiterleben, selbst wenn der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Er- werbstätigkeit allenfalls weniger nach Jordanien reisen kann. Umgekehrt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 13 sind Besuche seiner Familie in der Schweiz denkbar. Die Kinder können wie bis anhin durch ihre Mutter betreut werden und mit ihr in Amman wohnen. Gewisse Erziehungsaufgaben und die Unterstützung in schwie- rigen Lebenssituationen kann der Beschwerdeführer 1 weiterhin auch von der Schweiz aus bzw. besuchsweise wahrnehmen. Wohl haben die Kinder ein grosses Interesse daran, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen auf- wachsen zu können. Indes beschränkt sich der Vater-Kinder-Kontakt – wie jener zwischen den Eheleuten – hier seit Jahren auf Besuche und Kanäle der modernen Kommunikation. Dass die Kinder in der Schweiz allenfalls bessere (Hochschul-)Bildungsmöglichkeiten haben, berechtigt schliesslich ebenfalls nicht zum nachträglichen Familiennachzug. 6.5Weiter ist davon auszugehen, dass ein Nachzug hier mit erheb- lichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre: Die Kinder sind aktuell 17, 14 und 11 Jahre alt. Sie haben ihr gesamtes Leben in Jordanien ver- bracht und ihren Vater in der Schweiz nie besucht. Weder sie noch ihre Mutter sprechen Deutsch oder eine andere Landessprache. Sie sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut. Zusätzlich fällt das Alter der beiden Töchter ins Gewicht (Beschwerdeführerinnen 3 und 4): Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Ein Umzug in die Schweiz dürfte für die Kinder somit eine nicht vernachlässigbare Umstellung be- deuten und zu mehr Instabilität führen als die bereits gewohnte Abwesen- heit des Vaters. Es ist kaum realistisch, dass insbesondere die beiden Töchter mit der kurzen Schulzeit, welche sie in der Schweiz noch zu absol- vieren hätten, erfolgreich eine Ausbildung abschliessen und sich problem- los in der Schweiz integrieren könnten. Auch die gewünschte Integration der Ehefrau in die hiesige Arbeitswelt dürfte angesichts fehlender Sprach- kenntnisse sowie fehlender Berufserfahrung während der letzten Jahre nicht ohne weiteres gelingen. Selbst wenn sich Ehefrau und Kinder bezüg- lich der Integration in der Schweiz motiviert zeigen und sich auf ein gut funktionierendes soziales Netzwerk berufen, sind nicht zu vernach- lässigende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 14 6.6Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Be- schwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ist verständlich, begründet aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Familienzusammenführung (vgl. etwa BGer 2C_1028/2018 vom 27.5.2019 E. 5.4). Insbesondere ist der Umstand, dass der Nachzug der Familie bis zur Anstellung des Beschwerdeführers 1 nach dem Studienabschluss aus finanziellen Gründen nicht realistisch war, kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer 1 hat sich für eine weiter- führende Hochschulausbildung im Ausland entschieden und bis zur Ge- suchseinreichung während neun Jahren freiwillig getrennt von seiner Familie gelebt. Die Lebensumstände der Angehörigen in Jordanien geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben und eine adäquate Be- treuung der Kinder im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich sind. Ehefrau und Kinder sind in Jordanien aufgewachsen und sozialisiert worden. Die hiesigen Verhältnisse kennen sie demgegenüber nicht und verfügen auch nicht oder höchstens über rudimentäre Deutschkenntnisse. Ihre Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Bei dieser Sach- lage erscheint eine Übersiedelung in die Schweiz auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht angezeigt oder erforderlich. Demgegenüber steht dem Beschwerdeführer 1 eine Rückkehr nach Jordanien weiterhin offen. Auch wenn er inzwischen seit elf Jahren in der Schweiz lebt und seit knapp drei Jahren über eine stabile Erwerbssituation verfügt, scheint eine Re- integration in Jordanien nicht unzumutbar. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.10.2019, Nr. 100.2019.98U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerde- führenden auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gesetze

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AuG

  • Art. 27 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 44 AuG
  • Art. 47 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 56 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

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