Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 86
Entscheidungsdatum
20.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.86U HAT/SCA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuche um Entschädigung und Genugtuung; Nicht- eintreten (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 14. Januar 2019; 2001-00200)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2019.86U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: ̶A.________ wurde 1999 im Alter von 15 Jahren in einem Schullager von einem Mitschüler tätlich angegriffen und dabei im Gesicht und an den Zähnen verletzt. Der Täter wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Am 21. August 2001 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Entschädi- gung/Vorschuss und Genugtuung gemäss Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). ̶Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 trat der Kanton Bern, handelnd durch die GEF, auf das Gesuch aus dem Jahr 2001 nicht ein, weil A.________ bei der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt und ver- langte Unterlagen nicht eingereicht habe. ̶Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 27. Februar 2019 (Postaufgabe: 1.3.2019) Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben. ̶Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). ̶Gegen Verfügungen der GEF betreffend Streitigkeiten nach OHG kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben werden (Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 eröffnet (Zustell- fiktion); die Beschwerdefrist endete folglich am 21. Februar 2019. Die erst am 1. März 2019 der Schweizerischen Post übergebene Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2019.86U, Seite 3 schwerde ist daher grundsätzlich verspätet (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 5.3.2019). ̶Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe die ange- fochtene Verfügung erst am 2. Februar 2019 erhalten, zugestellt mit A- Post (Postaufgabe: 29.1.2019; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.3.2019). ̶Die GEF gibt an, sie habe die Verfügung vom 14. Januar 2019 nach dem erfolglosen Zustellversuch nochmals mit A-Post verschickt, was jedoch für den Fristenlauf unerheblich sei; massgeblich für den Er- öffnungszeitpunkt sei ausschliesslich die erste Zustellung (Beschwer- deantwort vom 16.4.2019). Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Aller- dings ist die Behörde bei einem zweiten Versand verpflichtet, auf die Massgeblichkeit der bereits erfolgten ersten Zustellung aufmerksam zu machen (vgl. BVR 2003 S. 94 E. 3a mit Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 5c; jüngst auch BGer 4A_53/2019 vom 14.5.2019 E. 4.3, 2C_1038/2017 vom 18.7.2018 E. 3.5; vgl. ferner die Literaturhinweise in der prozessleitenden Verfügung vom 24.4.2019). ̶Die GEF hat die Verfügung vom 14. Januar 2019 beim zweiten Ver- sand vom 29. Januar 2019 kommentarlos verschickt und insbesondere keinen Hinweis auf die bereits laufende Rechtsmittelfrist angebracht. Nach dem Gesagten dürfte daher der Vertrauensschutz greifen und die Beschwerdefrist wäre ausgehend vom zweiten Versand zu berechnen, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Beschwer- de offensichtlich unbegründet ist. ̶Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im opferhilferecht- lichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxi- me wird jedoch durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht re- lativiert, wonach die Parteien aktiv zur Sachverhaltsermittlung bei- tragen müssen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2019.86U, Seite 4 ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). ̶Der Beschwerdeführer wurde nach unbestrittener Darstellung der GEF mehrfach dazu aufgefordert, Unterlagen über seinen Gesundheits- zustand einzureichen. Auf sein Ersuchen hin wurden ihm wiederholt Fristerstreckungen und Nachfristen gewährt. Mit Einschreiben vom 18. Mai 2018 und Schreiben vom 28. Juni 2018 setzte ihm die GEF eine letzte Nachfrist bis zum 1. Oktober 2018, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten. Diese liess der Beschwerdeführer ohne Mitteilung verstreichen. ̶Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich nicht um eine «bewusste oder beabsichtigte Verschleppung oder mangelnde Koope- ration, sondern schlichtweg [um] organisatorische Probleme und feh- lende Zeit aufgrund der zunehmenden Mehrfachbelastung durch die Betreuung meiner beiden schwer und progressiv erkrankten, im Roll- stuhl sitzenden Eltern in Kombination mit meiner beruflichen Arbeit». Ausserdem habe er 2017 geheiratet und habe auch aus diesem Grund keine Zeit gehabt, den Aufforderungen der GEF nachzukommen (Ver- waltungsgerichtsbeschwerde S. 1 f.). ̶Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die angefochtene Ver- fügung nicht umzustossen. Auch wenn der Beschwerdeführer privat belastet ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum er die Belege, welche er vor dem Verwaltungsgericht als Beschwerdebeilagen einreicht (da- tierend vom April, Juli und September 2018), nicht innert Frist bei der GEF einreichen konnte. Es handelt sich dabei um entscheiderhebliche und nur ihm zugängliche Belege, die er ohne nennenswerten Aufwand an die GEF hätte weiterleiten können. Ausserdem hätte er sich Unter- stützung suchen oder zumindest bei der GEF vorsprechen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2019, Nr. 100.2019.86U, Seite 5 ̶Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. ̶Das Verfahren ist kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). ̶Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • dem Beschwerdegegner Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

OHG

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 81 VRPG

Gerichtsentscheide

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