100.2019.57U DAM/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A.________ (geb. ... 1964) hat aus erster Ehe drei Kinder. Das jüngste, B., ist noch minder- jährig (geb. ... 2002). Am 16. November 2003 reiste A. zwecks Familiennachzugs zu seiner zweiten Ehefrau, C., in die Schweiz ein. Noch vor der Scheidung dieser zweiten Ehe erhielt A. am 9. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, da aus der Beziehung mit seiner neuen in der Schweiz niedergelassenen Lebenspartnerin, D., die gemeinsame Tochter E. geboren wurde. Das Paar hat mit F.________ eine zweite gemeinsame Tochter. A.________ stellte am 14. März 2007 erstmals ein Gesuch um Nachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe, welches mit Verfügung vom 29. August 2007 vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), abgewiesen wurde. Am 29. Juni 2017 ersuchte B.________ bei der Schweizer Botschaft in Sarajevo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei seinem Vater in der Schweiz. Mit Gesuch vom 13. Juli 2017 beantragte A.________ seinerseits den Familiennachzug für seinen Sohn. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wies das MIP das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juli 2018 Beschwerde beim MIP, das die Sache zuständigkeitshalber an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiterleitete. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2018 beteiligte die POM B.________ als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 4. Januar 2019 wies die POM die Beschwerde ab und wies B.________ aus der Schweiz weg. Sie legte eine Ausreisefrist auf den 22. Februar 2019 fest, weil dieser sich mittlerweile ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 8. Fe- bruar 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid vom 4. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der (nachträgliche) Familiennachzug sei gutzuheissen und B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhalts- feststellung und vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Des Weiteren haben sie den Antrag gestellt, der MIDI sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, unverzüglich auf sämtliche Vollzugshandlungen zu verzichten, und B.________ sei während der Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 hat der (stellvertretende) Abteilungs- präsident dem MIDI superprovisorisch untersagt, Vollzugshandlungen ge- genüber B.________ vorzunehmen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die beantragte vorsorgliche Massnahme (Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts) sei nicht einzutreten. Nach Ablehnung eines Gesuchs um Ratenzahlung des Gerichtskosten- vorschusses haben A.________ und B.________ am 28. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beantragt. Mit Eingabe vom 30. April 2019 haben sie weitere Beilagen zum Gesuch eingereicht. Die POM hat sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforde- rungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, wes- wegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 4 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 5 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Am 5. April 1989 heiratete der Beschwerdeführer 1 in .../Bosnien und Herzegowina die bosnische Staatsangehörige ..., geb. ... . Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: ... (geb. ... 1989), ... (geb. ... 1991) und B.________ (geb. ... 2002). Durch die Ehescheidung am 29. August 2003 erlangte der Beschwerdeführer 1 das elterliche Sorgerecht (Akten MIDI 5C pag. 31 f.). Am 16. November 2003 reiste der Beschwerdeführer 1 im Familiennachzug zu seiner zweiten Ehefrau, C., in die Schweiz ein (Akten MIDI 5B pag. 13). Diese Ehe hielt vom 8. November 2003 bis zum 1. Dezember 2006 (Akten MIDI 5B pag. 137 f.). Der Beschwerdeführer 1 erhielt am 9. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung, da aus der darauffolgenden Beziehung mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Lebenspartnerin aus Bosnien und Herzegowina, D., die gemeinsame Tochter E.________ geboren wurde (... 2006; vgl. Akten MIDI 5B pag. 120 f., 128). Am ... 2008 kam die zweite gemeinsame Tochter F.________ zur Welt (vgl. Akten MIDI 5B pag. 259). Der Beschwerdeführer 1 lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in ... . In der gleichen Wohnung lebt auch der volljährige Sohn der Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer 1 stellte am 14. März 2007 erstmals ein Gesuch um Nachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe, welches mit Verfügung des MIP vom 29. August 2007 abgewiesen wurde (Akten MIDI 5B pag. 143 ff.). 3.2Der Beschwerdeführer 2 verblieb nach dem Umzug seines Vaters in die Schweiz zusammen mit seinen Geschwistern in Bosnien und Herze- gowina. Die Betreuung übernahmen vorerst ... und ..., der Onkel und die Tante der Kinder, bevor sie der Grossmutter, ... (Angabe des Jahrgangs in den Akten nicht einheitlich: 1938 bzw. 1939), übertragen wurde (Akten MIDI 5B pag. 145; Akten MIDI 5C pag. 3, 40, 93). Die leibliche Mutter der Kinder nahm nur eine untergeordnete Betreuungsfunktion wahr (Akten MIDI 5C pag. 3; Vorakten POM 5A pag. 26). Der Beschwerdeführer 2 lebte fortan mit seinen Geschwistern bei seiner Grossmutter im Haushalt. Nach der Gründung einer eigenen Familie zog die Schwester aus. Sie lebt heute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 6 mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in einem Nachbardorf (Akten MIDI 5C pag. 40). Der Beschwerdeführer 2 schloss 2016/2017 die neunte Klasse der Grundschule ab (Akten MIDI 5C pag. 66). Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er die erste Klasse des Gymnasiums für «Computer und Informatik» (Akten MIDI 5C pag. 64). Der Beschwerdeführer 2 ist laut Angaben seines Vaters ein «hervorragender Schüler» und verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Akten MIDI 5C pag. 3, 61 f.). Sein Vater besuchte ihn zwei bis drei Mal jährlich, während sich der Sohn zumeist in den Sommerferien in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer 2 sei zudem von seinem Vater monatlich finanziell unterstützt worden (Akten MIDI 5C pag. 60 ff., 93). 3.3Am 24. Februar 2017 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers 2 (Akten MIDI 5C pag. 21). Da er 79 Stunden unentschuldigt fehlte, schloss ihn die Lehrerkonferenz am 2. Februar 2018 im Sinn einer «Ordnungs- massnahme» für das Schuljahr 2017/2018 vom Gymnasium aus. Gleich- zeitig stellte die Schule fest, dass er sich für das Schuljahr 2018/2019 nicht eingeschrieben hat und auch keine Möglichkeit auf Einschreibung für die erste Klasse der Mittelschule im Schuljahr 2019/2020 besteht (Beschwer- debeilage [BB] 5). Der Bruder des Beschwerdeführers 2 hat seit längerer Zeit ein (wiederkehrendes) Alkoholproblem und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung (Akten MIDI 5C pag. 107). Bei einem Aufenthalt in der Psychiatrie im April 2018 wurden bei ihm folgende Diagnosen nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) gestellt: psychische und Verhaltens- störungen durch Alkohol (Code F10), ein pathologischer Umgang mit Glücksspielen (Code F63.0) sowie eine depressive Episode (Code F32). Laut einem Psychiatriebericht vom 11. Januar 2019 ist es zu «Verhaltens- störungen, Familienkonflikten, Ordnungsstörungen und polizeilichen Inter- ventionen» gekommen. Der Bruder gehe Gelegenheitsarbeiten nach und verfüge über kein geregeltes Einkommen (BB 10). Die Grossmutter des Be- schwerdeführers 2 leidet gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 19. Juni 2018 an Bluthochdruck (Code I10), einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (Code F32.2) sowie Rückenschmerzen (Code M54). Sie sei «hilfsbedürftig» und brauche «eine Betreuungsperson und alltägliche Hilfe im Haushalt» (Akten MIDI 5C pag. 110). Ein jüngeres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 7 ärztliches Zeugnis vom 15. Januar 2019 bestätigt diese Diagnosen. Die Grossmutter befinde sich in psychiatrischer Überwachung und nehme ihre Medikamente regelmässig ein. Sie bewege sich daneben schwer und sei sehr vergesslich (BB 11). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 erklärte ..., der Onkel des Beschwerdeführers 2, dass ... nun in seinem Familienhaus lebe und nicht mehr fähig sei, für den Beschwerdeführer 2 zu sorgen (BB 12). Der Beschwerdeführer 2 wurde bei der Einreichung des Einreisegesuchs zwecks Familiennachzugs am 29. Juni 2017 von seiner Schwester zur Schweizer Botschaft in Sarajevo begleitet (Akten MIDI 5C pag. 25, 28). Sie war auch beim Gespräch des Beschwerdeführers 2 mit den Sozialbehörden am 27. Juli 2017 anwesend (Akten MIDI 5C pag. 40). In einem undatierten Schreiben gab die Schwester an, sie sei arbeitslos und wolle sich primär auf die Erziehung ihrer zwei Kinder (zwei- und achtjährig) konzentrieren. Sie verzichte deshalb auf «alle Ansprüche auf Ausübung der elterlichen Sorge» hinsichtlich des jüngeren Bruders (BB 8). 3.4Laut Angaben des Beschwerdeführers 1 hält sich der Beschwerde- führer 2 seit Ende 2017/Anfang 2018 bei ihm und seiner Familie in ... auf (Schreiben vom 7.11.2018: «fast ein Jahr»; Vorakten POM 5A pag. 28). Der Sohn führt aus, er fühle sich hier sicher und habe keine Übergriffe seines Bruders wegen übermässigen Alkoholkonsums zu befürchten. Neben einem Deutschkurs verbringe er seine Zeit auch in einer Fuss- ballmannschaft. Er sehe in der Schweiz viele Chancen, um seine Berufs- ziele als «professioneller Fussballspieler oder [...] Informatiker» zu ver- wirklichen (Vorakten POM 5A pag. 26). 4. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug des Beschwerde- führers 2 zu Recht verweigert hat. Für den vorliegenden Fall sind folgende rechtliche Grundlagen massgebend: 4.1Gemäss Art. 44 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. vorne E. 2) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 8 werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremden- polizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Der aus- ländische Elternteil kann sich für den Familiennachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die POM zu- treffend festgehalten hat, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Insbe- sondere ist das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 gefestigt, ver- fügen doch die beiden Töchter, die er mit seiner Lebenspartnerin hat, wie ihre Mutter über die Niederlassungsbewilligung (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5c S. 7). Der Familiennachzug setzt zusätzlich zu den in Art. 44 AuG genannten Erfordernissen voraus, dass der Nachzug innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht wird (Kinder über zwölf Jahre; Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie Art. 73 Abs. 1 VZAE), kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und das Kindeswohl dem Nachzug nicht ent- gegensteht. Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Frist wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (sog. nachträg- licher Familiennachzug; Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.7, 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Ver- weigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2 mit Hinweisen). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weitergehenden Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 9 4.2Es ist unstreitig, dass die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Gesuch vom 29. Juni 2017 nicht eingehalten worden ist und deshalb einzig ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht. Die Beschwerde- führer sind indes der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Sie habe da- bei auch den Vorgaben der EMRK und der KRK nicht gebührend Rech- nung getragen (Beschwerde S. 10 f.). 4.3Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzu- stellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst um- fassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zudem geht es darum, Nach- zugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des er- werbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familien- gemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ge- wahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzel- fall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kontinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Umzug in die (unvertraute) neue Umgebung besser entsprochen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 10 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2; zum Ganzen VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.2). 4.4Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit eine Änderung der Betreu- ungs- und Erziehungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Übersiedlung des Beschwerdeführers 2 in die Schweiz notwendig erscheinen lässt, und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die seinen Bedürf- nissen besser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (vgl. zum Prüf- programm auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). Es obliegt im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4). An den Nach- weis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Recht- sprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen. Es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alter- native zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht ge- zogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng er- scheint (BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, 2C_467/2016 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 11 13.2.2017 E. 3.1.3, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; zum Ganzen VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.3). 5. Zu klären ist, ob im Fall des Beschwerdeführers 2 wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs vorliegen. 5.1Die Beschwerdeführer bringen vor, dass durch die (zunehmenden) gesundheitlichen Probleme der Grossmutter und des Bruders von einer veränderten Betreuungssituation ausgegangen werden müsse. Aufgrund einer schweren depressiven Episode könne die Grossmutter nicht einmal mehr moralische Unterstützung leisten und werde nunmehr im Haus des Onkels des Beschwerdeführers 2 gepflegt. Der (weiterhin) unter Alkohol- sucht leidende Bruder – der bereits mit der Betreuung der Grossmutter überfordert gewesen sei – könne sich nicht um den Beschwerdeführer 2 kümmern. Vielmehr gefährde die Betreuung durch den Bruder das Kindes- wohl. Der Beschwerdeführer 2 habe aufgrund des Todes seiner leiblichen Mutter gleichzeitig einen erhöhten Betreuungsbedarf. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, ein geordnetes Leben zu führen, was unter anderem den Ausschluss aus dem Gymnasium bewirkt habe (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 5.2Zwar lässt sich aus den ins Recht gelegten Arztberichten in Bezug auf den Gesundheitszustand der 80-jährigen Grossmutter entnehmen, dass diese neben den gängigen Alterserscheinungen (Bluthochdruck und Rückenschmerzen) an einer schweren depressiven Episode ohne psy- chotische Symptome leidet und auf eine Betreuungsperson angewiesen ist (vgl. vorne E. 3.3). Jedoch lässt sich aus den Berichten nicht erkennen, in- wieweit die (nur stichwortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizi- nischer Sicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Betreuungsfähigkeit führen. Insgesamt kann aufgrund der kurzen, nicht näher begründeten Arztberichte zwar davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter gesundheitlich an- geschlagen ist und keine umfassende Betreuung des Beschwerdeführers 2 (mehr) wahrnehmen kann. Dass er in Zukunft überhaupt auf keine Unter- stützung von ihr mehr zurückgreifen könnte, vermögen die Arztberichte in- des nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 12 vom 10.11.2014 E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2014/87 vom 2.2.2015 E. 5.4). Die Grossmutter wird im Haus des Onkels des Beschwerdeführers 2 von dessen Familie gepflegt. Zudem befindet sie sich unter psychiatrischer Überwachung und scheint ihre Medikamente regelmässig einzunehmen (vgl. vorne E. 3.3). Damit sind die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Überwinden der depressiven Episode gegeben. Mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter in Zukunft in der Lage ist, ihn zumindest noch moralisch zu unterstützen. Zudem ist nicht ausge- schlossen, dass der Beschwerdeführer 2 das Haus seiner Grossmutter als Unterkunft weiternutzen kann, sofern sein Betreuungsbedarf das alleinige Wohnen erlaubt. 5.3Ähnlich präsentiert sich die Lage in Bezug auf den Gesundheits- zustand des Bruders des Beschwerdeführers 2. Laut den eingereichten Arztberichten hat der Bruder offensichtlich ein Alkoholproblem mit nega- tiven Begleiterscheinungen (Glücksspielsucht, depressive Episode, kein geregeltes Einkommen; vgl. vorne E. 3.3). Jedoch lassen auch hier die Be- richte offen, inwieweit diese Diagnosen aus medizinischer Sicht zu einer Beeinträchtigung seiner Betreuungsfähigkeit führen. Die vorgelegten Dia- gnosen sind zu allgemein, um den Grad der Erkrankungen und damit ein- hergehende Einschränkungen beurteilen zu können. Um auf eine schwere Erkrankung schliessen zu können, welche die Betreuung des Beschwerde- führers 2 verunmöglichen würde, bedürfte es eines ausführlichen ärztlichen Berichts. In Bezug auf die angeblich durch den Bruder ausgelösten «familiären Schwierigkeiten» (Beschwerde S. 8) lässt sich keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 2 ableiten. Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Alkoholsucht des Bruders wohl zu einem erhöhten Konfliktpotenzial mit seinen Mitmenschen geführt hat. Jedoch er- geben sich weder aus den Arztberichten noch aus den Akten konkrete Hin- weise, dass es deswegen zu Übergriffen des Bruders gegenüber dem Be- schwerdeführer 2 gekommen ist. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass sich der Bruder, trotz Rückfällen, in psychiatrischer Betreuung befindet und auf staatliche Unterstützung zurückgreifen kann, was sich positiv auf die Si- tuation des Beschwerdeführers 2 auswirken dürfte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 13 5.4Damit kann höchstens insofern von einer veränderten Betreuungs- situation ausgegangen werden, als die Grossmutter und der Bruder keine umfassende Betreuung mehr wahrnehmen können. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers 2 liegt darin für sich allein indes kein wichtiger familiärer Grund für den gewünschten Nachzug. Bei Gesuchseinreichung im 29. Juni 2017 stand er kurz vor seinem 15. Geburtstag; mittlerweile ist er beinahe 17 Jahre alt. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess von Zu- hause regelmässig weit fortgeschritten und es besteht eine gewisse Selb- ständigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass er – wie bei Jugendlichen in seinem Alter üblich – in der Lage ist, tägliche Verrich- tungen selbständig wahrzunehmen, regelmässig die Schule zu besuchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). In schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar eine ge- wisse Betreuung weiterhin nötig, jedoch kann selbst in diesen auf die punk- tuelle Unterstützung von Vertrauenspersonen – auch ausserhalb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2, 2012/397 vom 3.6.2013 E. 5.1). Dass der Be- schwerdeführer 2 generell eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufweist und besonderer Betreuung bedürfte, ist nicht anzunehmen. Daran ändert auch der Tod seiner Mutter im Jahr 2017 nichts. Das Verwaltungs- gericht bezweifelt nicht, dass der Verlust der Mutter ein einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers 2 war. Jedoch ist nicht er- wiesen, dass er psychische Probleme davontrug, die über eine Trauer- verarbeitung hinausgehen, wie sie Jugendliche leisten können. Die Mutter hatte im Leben des Beschwerdeführers 2 nur eine ungeordnete Betreu- ungsfunktion (vgl. vorne E. 3.2), womit er zumindest nicht die Haupt- betreuungsperson verloren hat. Aus dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom 2. Februar 2018 lässt sich kein Grund für die 79 unentschuldigten Lektionen entnehmen, die schlussendlich zum vorübergehenden Aus- schluss des Beschwerdeführers 2 vom Gymnasium geführt haben. Der Hin- weis auf allgemein gehaltene Internetquellen zu einer erhöhten Suizidrate von Minderjährigen in vergleichbaren Lebenssituationen ist zur Ermittlung des konkreten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 14 führers 2 zudem unbehelflich (vgl. BB 6 und 7). Der Beschwerdeführer 2 scheint (auch in der Schweiz) keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, womit keine Anzeichen für ein «möglicherweise resul- tierende[s] Trauma» bestehen (Beschwerde S. 10). 5.5Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 9) ist mit der POM weiter davon auszugehen, dass in der Heimat des Beschwerde- führers 2 genügend Bezugspersonen leben, welche die altersentsprechend noch notwendige punktuelle Betreuung gewährleisten können: So leben sein Onkel und seine Tante – offenbar mit einer grossen Zahl von weiteren Familienangehörigen (BB 12) – in der Nähe. Dass sein Onkel und seine Tante (bzw. die übrigen dort lebenden volljährigen Verwandten) neben der übernommenen Pflege der Grossmutter nicht auch zumindest punktuell Be- treuungsaufgaben wahrnehmen und als Vertrauenspersonen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 wirken können, ist nicht ersichtlich. Daran vermag der – im Übrigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht belegte – Hinweis auf ein angebliches Kriegstrauma des Onkels nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 2 verbrachte vor seiner Unterbringung bei seiner Grossmutter eine gewisse Zeit bei seinem Onkel und seiner Tante (vgl. vorne E. 3.2), was doch auf eine Vertrauensstellung dieser Verwandten schliessen lässt. Ähnlich verhält es sich mit der Schwester des Beschwer- deführers 2. Obwohl diese pauschal «alle Ansprüche auf Ausübung der elterlichen Sorge» abweist, ist auch bei ihr davon auszugehen, dass sie ihren Bruder ab und an unterstützen und ihm zumindest in schwierigen Situationen als Vertrauensperson beistehen kann. Dafür spricht, dass sie in der Nähe wohnt und durch ihre Arbeitslosigkeit – trotz ihrer zwei Kinder – zeitlich gewisse Kapazitäten haben dürfte. Zudem hat sie ihrem Bruder auch in der Vergangenheit schon bei Behördenkontakten geholfen (vgl. vorne E. 3.3). Möglich und zumutbar wäre angesichts des Alters des Be- schwerdeführers 2 gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe des Beschwerdeführers 1 beigezogen werden könnten (vgl. E. 5.4 hiervor). Schliesslich kann die Grossmutter trotz ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden wie er- wähnt nach wie vor als Bezugsperson berücksichtigt werden, die jedenfalls noch moralisch Beistand anzubieten vermag und in deren Haus der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 15 schwerdeführer 2 nach wie vor wohnen könnte. Die Beziehung zum Bruder kann ebenfalls unterstützend sein. 5.6Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz des Gesundheitszustands der Grossmutter bzw. seines Bruders eine adäquate Betreuung des Be- schwerdeführers 2 in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. Selbst wenn keine oder keiner der Verwandten willens oder in der Lage sein sollte, die noch notwendige Unterstützung bzw. Betreuung allein zu gewährleisten, besteht insgesamt ein ausreichendes, stabiles Beziehungsnetz, welches gegebenenfalls durch externe Personen ergänzt werden könnte. Ein erhöhter Betreuungsbedarf ist nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführer auf die anspruchsvolle Ver- arbeitung des Todes der Mutter des Beschwerdeführers 2 hinweisen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Lebenspartnerin auch von der Schweiz aus einen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen können. Seit dem Tod der Mutter sind zudem über zwei Jahre vergangen. Bereits in der Vergangenheit reiste der Beschwerdeführer 1 regelmässig in seine Heimat bzw. der Beschwerdeführer 2 während den Schulferien in die Schweiz (vgl. vorne E. 3.2). Nebst gegenseitigen Besuchen stehen sodann auch die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung. In finan- zieller Hinsicht kann der Beschwerdeführer 1 seinem Sohn (zusammen mit seiner Lebenspartnerin) weiterhin von der Schweiz aus behilflich sein. 5.7Hinsichtlich der Beziehung zwischen Vater und Sohn ist weiter be- achtlich, dass der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland bereits kurz nach der Geburt des Beschwerdeführers 2 verlassen hat und das Familienleben insoweit seit jeher lediglich über Besuche und die gängigen Kommuni- kationsmittel gepflegt werden konnte. Der Beschwerdeführer 1 nahm die Trennung von seinen Kindern bewusst in Kauf, als er – als Sorge- berechtigter – vor rund 16 Jahren die zuvor während 14 Jahren bestehende familiäre Situation aufgab und in die Schweiz übersiedelte. Er ist nicht ge- zwungen worden, sein Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, soweit sie den Nachzug da- mit begründen wollen, dass die Trennung vom Vater dem Kindeswohl widerspreche, was namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV von Bedeutung ist (vgl. für vergleichbare Beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 16 teilungen BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f.; VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 6.6). 5.8Mit der Vorinstanz ist schliesslich darin einig zu gehen, dass ein Nachzug des Beschwerdeführers 2 mit erheblichen Integrationsschwierig- keiten verbunden wäre. Er ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen, hat dort seine gesamte obligatorische Schulzeit sowie Teile des Gymnasi- ums durchlaufen und ist vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert worden. Der Wegzug hätte den definitiven Abbruch der laufenden Schul- bildung zur Folge. Das ins Recht gelegte Schreiben der Lehrerkonferenz vom 2. Februar 2018 lässt einzig darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer 2 bei seinem bisherigen Gymnasium bis zum Schuljahr 2019/2020 vom Unterricht freigestellt ist (vgl. vorne E. 3.3). Damit ist nicht ausge- schlossen, dass er nicht eine andere (öffentliche oder private) Schule für Informatik besuchen bzw. sich ab dem Schuljahr 2020/2021 bei der jetzi- gen Bildungsstätte wieder einschreiben kann. Zur Schweiz hat er dem- gegenüber mit Ausnahme zu seinem Vater bzw. zu dessen neuen Familie unbestrittenermassen keine Verbindung. Bis auf höchstens elementare Deutschkenntnisse und gelegentliche Ferienbesuche ist der Beschwerde- führer 2 mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. vorne E. 3.2). Zusätzlich fällt das Alter des Beschwerdeführers 2 ins Gewicht: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführer räumen denn auch selbst ein, dass eine (endgültige) Übersiedlung in die Schweiz zu einer gewissen Entwurzelung führen würde (Beschwerde S. 10). Das Kindeswohl kann bei dieser Konstellation gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation sprechen. Das gilt entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch, wenn zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Familiennachzug ersucht wurde, damals die Voraus- setzungen hierfür aber nicht erfüllt waren (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Dass der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absol- vieren und sich hier integrieren könnte, erscheint unter diesen Umständen kaum realistisch. Es ist denn auch weder geltend gemacht noch ersichtlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 17 dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären; konkrete Pläne liegen nicht vor. Während der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimat- land noch das Gymnasium besuchte, scheint er die Zeit in der Schweiz mit einem nicht belegten Deutschkurs und im Fussballklub – mit dem Berufs- wunsch «professioneller Fussballspieler» – zu verbringen (vgl. vorne E. 3.4). Als «hervorragender Schüler» (vorne E. 3.2) verfügt der Beschwer- deführer 2 über gute Voraussetzungen, um nach Wiederaufnahme und Be- endigung eines gymnasialen Bildungsgangs ein Studium oder eine beruf- liche Ausbildung in seiner Heimat zu beginnen, womit die Berufschancen in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz stehen (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). 6. 6.1Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Be- schwerdeführers 1, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen und in die hiesige Familiengemeinschaft aufzunehmen und ihm eine bessere wirt- schaftliche Zukunft zu ermöglichen, ist verständlich. Die Beschwerdeführer können aber keine Umstände namhaft machen, die einen Nachzug er- forderlich erscheinen lassen. Durch die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter und des Bruders bzw. den Tod seiner Mutter im Jahr 2017 sind zwar Veränderungen in der Betreuungssituation des Beschwerde- führers 2 eingetreten. Diese sind mit Blick auf die Gesamtumstände indes zu wenig einschneidend, als dass sie wichtige familiäre Gründe im Sinn des nachträglichen Familiennachzugs darstellen. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass eine altersgerechte Betreuung des Beschwerdeführers 2 in seiner Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann, da mehrere Be- zugspersonen vor Ort leben und mithin ein stabiles Beziehungsnetz be- steht. Da er mit knapp 17 Jahren schon fast volljährig ist, sein gesamtes Leben in Bosnien und Herzegowina verbracht hat und bisher nur gelegent- lich Kontakt mit seinem Vater hatte, wäre ein Umzug in die Schweiz dem Kindeswohl wenig förderlich. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 18 Abs. 4 AuG verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der ange- fochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als rechtmässig (vgl. vorne E. 4.3). Da keine Hinweise auf eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers 2 (insbesondere Suizidgefahr; vgl. vorne E. 5.4) bestehen, ist insbesondere auch nicht von einer Verletzung von Art. 6 KRK auszugehen. Aufgrund der prozessualen Mitwirkungspflicht wäre es an den Beschwerdeführern ge- wesen, wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennach- zug zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; vgl. etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5; VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.3 mit Hin- weisen). Die angebotenen Beweismittel (Befragung der Parteien und von Auskunftspersonen; Beschwerde S. 9) lassen in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sach- verhaltsabklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Be- weiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Die Beweisanträge der Beschwerdeführer werden daher abgewiesen. 6.2Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Wie bereits die POM festgehalten hat, ist mit der Nicht- erteilung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG; angefochtener Entscheid E. 8b). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt es sich, auf den einstweiligen Rechtsschutz einzugehen bzw. das Super- provisorium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen (vorne Bst. D; vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5). 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 19 geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der kantonalrechtliche Anspruch deckt sich insoweit mit der Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.1, 2014 S. 437 E. 7.1). 7.3Eine Person ist prozessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert zumutbarer Frist aufzubringen, weil sie über kein Ver- mögen verfügt und das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf; massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011 (nachfolgend KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwal- tungsgericht», «Downloads & Publikationen», «Kreisschreiben»). Danach ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzu- stellen, wobei allfällig vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist (KS 1 Bst. A). Für die Bestimmung des Zwangsbedarfs ist zunächst von den Grundbeträgen auszugehen, wie sie für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums gelten (vgl. Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011, nachfolgend KS B1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwal- tungsgericht», «Downloads & Publikationen», «Kreisschreiben»). Der massgebende Grundbetrag ist alsdann um 30 % zu erhöhen. Weiter sind ‒ soweit entsprechender Aufwand ausgewiesen ist ‒ die im KS 1 Bst. C Ziff. 2 vorgesehenen Zuschläge aufzurechnen, wobei ergänzend wiederum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 20 die Regeln zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. das KS B1 heranzuziehen sind. Erreicht das Einkommen der be- troffenen Person den so bestimmten prozessualen Zwangsbedarf nicht, so ist ‒ jedenfalls wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind ‒ ohne weite- res von einer Prozessbedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 VRPG aus- zugehen. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der beabsichtigte Prozess verursachen kann. Erlaubt der errechnete Überschuss, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern (KS 1 Bst. E). 7.4Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuch- stellenden Partei; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2), wobei jedoch Verbesse- rungen der wirtschaftlichen Situation während der Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 5.2 mit Hinweisen). 7.5Aufgrund der gemeinsamen Kinder ist die Konkubinatsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Lebenspartnerin in Bezug auf die Bedürftigkeitsberechnung bei der unentgeltlichen Rechtspflege als Gesamteinheit zu betrachten (BGE 142 III 36 E. 2.3; vgl. auch KS B1 Bei- lage 1 Ziff. I). Dazu gehört namentlich auch der Beschwerdeführer 2, der sich (unbewilligt) in der Schweiz befindet und kein Einkommen erzielt. Aus den aktuellsten verfügbaren Taggeldabrechnungen ergibt sich, dass der momentan arbeitsunfähige Beschwerdeführer 1 in den Monaten Okto- ber 2018 bis Februar 2019 durchschnittlich Fr. 2'352.-- verdiente (BB 24; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28.3.2019 S. 3). Unter Be- rücksichtigung der ab 1. Juni 2019 verbesserten Anstellungsbedingungen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 1 ist zudem ein monatliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 21 Nettoeinkommen von rund Fr. 6'753.-- hinzuzurechnen. Das Brutto- einkommen beträgt Fr. 6'882.-- (BB 20; Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege vom 28.3.2019 S. 3), wovon geschätzte Versicherungs- und Pensionskassenbeiträge von Fr. 850.-- abzuziehen sind; zu berücksich- tigen sind aber auch Familienzulagen für die beiden minderjährigen Töchter von Fr. 721.-- (vgl. Übersicht Anstellungsbedingungen Stadt Bern 2019, Ziff. 10, einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Politik und Ver- waltung», «Stadtverwaltung», «Direktion für Finanzen, Personal und Infor- matik», «Personalamt», «Was können Sie erwarten»). Für die Familie sind damit monatliche Mittel von Fr. 9'105.-- verfügbar. 7.6 Der prozessuale Zwangsbedarf berechnet sich wie folgt: 7.6.1 Folgende Posten können ohne weiteres berücksichtigt werden: Die Grundbeträge und Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer 1 und seine Lebenspartnerin sowie für die zwei Töchter (BB 13 ff.), die Miet- kosten der Wohnung in ... (Akten MIDI 5C pag. 14), die unumgänglichen Berufskosten der Lebenspartnerin (auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz), sowie die laufenden Steuern der Lebenspartnerin (BB 22). 7.6.2 In Bezug auf den 24-jährigen Sohn der Lebenspartnerin, der auch in der Familienwohnung in ... lebt und offenbar arbeitslos ist, machen die Beschwerdeführer einen Grundbetrag von Fr. 850.-- sowie Krankenkassen- kosten von Fr. 305.-- geltend, weil er «aktuell keine Arbeitsstelle» innehabe (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28.3.2019 S. 2 f.; BB 15). – Volljährige Kinder fallen bei der Berechnung des prozessualen Zwangs- bedarfs grundsätzlich ausser Betracht (Art. 277 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), da sie für ihren Lebensunter- halt selbst aufzukommen haben (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Zudem wird auch nicht ein ausstehender Abschluss der ordentlichen Berufsausbildung des volljährigen Sohnes der Lebenspartnerin geltend gemacht (Art. 277 Abs. 2 ZGB) oder dargelegt, ob bzw. weshalb er keine anderen Einnahmen hat (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe). Ob Aufwendungen für ihn als ge- setzlich vorgesehene (Art. 328 Abs. 1 ZGB) oder moralische Unter- stützungsbeiträge überhaupt im prozessualen Zwangsbedarf zu berück- sichtigen wären (vgl. BGer 5P.486/2006 vom 16.1.2007 E. 3.4; Alfred
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 22 Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 644 ff., 649), kann mit Blick auf das Ergebnis der Bedürftigkeits- berechnung offengelassen werden. 7.6.3 Weiter machen die Beschwerdeführer für den Beschwerdeführer 2 einen Grundbetrag von Fr. 600.-- (Kind über zehn Jahre) und geschätzte Krankenkassenkosten von Fr. 100.-- geltend (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28.3.2019 S. 2 f.). – Der Beschwerdeführer 2 befindet sich seit nunmehr über einem Jahr in der Schweiz. Er hat den Entscheid über das Nachzugsgesuch nicht in seinem Heimatland abgewartet, son- dern mit seinem (verfrühten) Umzug zum Beschwerdeführer 1 unrecht- mässige Tatsachen geschaffen. Die Beschwerdeführer dürfen durch dieses Verhalten – unter Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der ZPO, Diss. Bern 2015, N. 152 ff.) – bei der Ermittlung ihres prozessualen Zwangsbedarf nicht besser gestellt werden, als wenn der Beschwerdeführer 2 bis auf weiteres in Bosnien und Herzegowina geblieben wäre. Da die dortigen Lebens- haltungskosten wesentlich tiefer ausfallen als in der Schweiz, ist der Grund- betrag des Beschwerdeführers 2 nach unten zu korrigieren (vgl. BGer 5P.486/2006 vom 16.1.2007 E. 3.4; Daniel Wuffli, a.a.O., N. 266). Gemäss dem Bundesamt für Statistik liegt das bosnische bei rund 35 % des schweizerischen Preisniveaus (Tabelle Preisniveauindizes im welt- weiten Vergleich vom 21.12.2015, einsehbar unter: <www.bfs.admin.ch>, Rubriken «Statistiken finden», «Preise», «Kaufkraftparitäten»; vgl. für die anerkannten Umrechnungsmethoden BGer 5A_736/2007 vom 20.3.2008 E. 3.2). Der geltend gemachte Grundbetrag von Fr. 600.-- ergibt damit, auf das bosnische Preisniveau angepasst, einen Wert von Fr. 210.--. Da er- wartet werden darf, dass der Beschwerdeführer 2 in Bosnien und Herze- gowina in altersentsprechendem Mass von erwachsenen Personen betreut wird (vgl. vorne E. 5.5), drängt sich – zumal er auch noch nicht volljährig ist – kein Einsetzen des Grundbetrags für alleinstehende Personen auf. In Be- zug auf die Krankenkassenkosten des Beschwerdeführers 2 ist darauf hin- zuweisen, dass selbst Auslagen, die unstreitig zum Zwangsbedarf zählen, nur insoweit in dessen Berechnung im konkreten Einzelfall einfliessen können, als sie hinreichend belegt werden (vorne E. 7.4). Weder für die
prozessualer ZwangsbedarfFr. 7'311.40 Dem Zwangsbedarf von Fr. 7'311.40 steht ein Einkommen von Fr. 9'105.-- gegenüber, womit für die Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 1'793.60 bzw. jährlich Fr. 21'523.20 resultiert. Selbst bei Berücksich- tigung der geltend gemachten Auslagen für den Sohn der Lebenspartnerin (Grundbetrag und Krankenkasse von monatlich Fr. 1'155.-- mit entspre- chender Anpassung des prozessualen Zuschlags von Fr. 255.--) würde den Beschwerdeführern immer noch ein Überschuss von monatlich rund Fr. 384.-- bzw. jährlich Fr. 4'603.-- zur Verfügung stehen. 7.7Bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'793.60 bzw. Fr. 384.-- ist es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, die reduzierte Pau- schalgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 500.-- zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 24 zahlen (vgl. E. 7.8 hiernach). Auch die Anwaltskosten vermögen die Be- schwerdeführer mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln selber zu tragen. Insgesamt sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein- schliesslich Honorar der Anwältin Auslagen von unter Fr. 4'500.-- zu er- warten. Einen Betrag in dieser Grössenordnung können die Beschwerde- führer in weniger als einem Jahr bezahlen, weshalb sie nicht als prozess- arm gelten (vgl. vorne E. 7.3). Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung abzuweisen. 7.8Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und die Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs- gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 25 Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.