100.2019.5U publiziert in BVR 2020 S. 121 HER/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Höhe des Parteikostenersatzes bzw. der amtlichen Entschädigung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2018; 2018.POM.411)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1967) reiste am 2. Juli 2010 in die Schweiz ein, wo sie den Schweizer Bürger ... heiratete. Sie erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung von ihrem Ehemann wurde ihr der Aufenthalt mit Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ab 6. November 2012 wegen nachehelichen Härtefalls weiterhin bewilligt. In der Folge wurde die Auf- enthaltsbewilligung mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 6. November 2017. Mit Verfügung vom 27. April 2018 verweigerte die Einwohner- gemeinde (EG) Thun A.________ die erneute Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 11. Januar 2019 an. Gleichzeitig gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt. Bei der Festsetzung des tarifmässigen Parteikostenersatzes und der amtlichen Entschädigung kürzte sie den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand von 12,9 auf 9,9 Stunden. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 4. Januar 2019, ver- treten durch Fürsprecher ..., Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei in Aufhebung des Entscheids der POM in der Sache (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Ziff. 1 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 3 2 des Dispositivs) und im Parteikosten- bzw. Entschädigungspunkt (Ziff. 5a und 5b des Dispositivs) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der «Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren» gemäss der Kostennote vom 30. Oktober 2018 festzusetzen (Rechtsbegehren 1 und 3). Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Thun schliesst mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 auf Abweisung der Be- schwerde. D. Gemäss Mitteilung der EG Thun vom 14. März 2019 hat sich A.________ per 31. März 2019 in die Ukraine abgemeldet. Die Gemeinde hat einen Auszug aus dem Einwohnerregister beigelegt und ergänzend am 28. März 2019 eine Kopie des Bustickets eingereicht, mit welchem A.________ die Schweiz in Richtung Slowakei verlassen hat. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (prozessleitende Verfügungen vom 10.4.2019 und 19.6.2019) hat sich der Rechtsvertreter zu den Vor- bringen der EG Thun und zur in Aussicht genommenen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens für den Fall des Wegzugs vernehmen lassen (vgl. Eingaben vom 31.5.2019 und 12.6.2019). Er hat sich dahingehend ge- äussert, dass A.________ nicht definitiv in die Ukraine habe zurückkehren wollen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 hat die EG Thun an ihrer Dar- stellung festgehalten und diverse Dokumente beigebracht. Mit Schluss- bemerkungen vom 5. Juli 2019 (falsch datiert mit Juni) hält der Rechts- vertreter daran fest, dass das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und daher in der Sache zu entscheiden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen oder Ent- scheide im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG be- fugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 20a Abs. 2 VRPG; BVR 2016 S. 529 E. 1.2). Fällt ein bei Beschwerdeeinreichung vorhandenes Interesse erst während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht dahin, wird das Ver- fahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1, 2003 S. 294 E. 1b/aa). 1.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Weiter ist die Höhe des vorinstanzlich festgelegten Parteikostenersatzes bzw. der amtlichen Entschädigung angefochten (vgl. vorne Bst. C; zur Auslegung des Rechtsbegehrens 3 vgl. hinten E. 3.1). In der Sache stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeverfahren infolge Abmeldung der Beschwerde- führerin in ihr Heimatland als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Mit- glieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, die gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Es ist allerdings um- stritten, ob das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (vorne Bst. D). Dies rechtfertigt die Behandlung der Sache in der Kammer, falls die Gegenstandslosigkeit nicht offensichtlich ist (Art. 57 Abs. 6 GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 128 N. 6 zu aArt. 128 Abs. 1 und 4 VRPG, welche unverändert in das GSOG überführt worden sind). Wie es sich damit vorliegend verhält, kann dahingestellt bleiben. Da sich im Parteikosten- bzw. Entschädigungspunkt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. hinten E. 3), urteilt das Gericht ohnehin in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 2. 2.1Strittig ist zunächst, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Das Verfahren hat in der Sache die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zum Gegen- stand (vgl. vorne Bst. C). Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert (neu: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 2.2Die Beschwerdeführerin ist gemäss Bescheinigung der Einwohner- dienste der Stadt Thun per 31. März 2019 in die Ukraine weggezogen (vgl. vorne Bst. D; Adressauskunft vom 14.3.2019, act. 9A). Nach Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Abmeldung ins Ausland (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in Bezug auf das Bleiberecht das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Beschwerde weggefallen ist. 2.3Der Rechtsvertreter bestreitet, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in die Ukraine, ihren Heimatstaat, weggezogen ist; es handle sich bloss um eine vorüber- gehende Rückkehr (vgl. vorne Bst. D; act. 14 und 20). – Diese Argumen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 6 tation ist nicht nachvollziehbar: Im Einwohnerregister sind von Bundes- rechts wegen alle Personen erfasst, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohner- register und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungs- gesetz, RHG; SR 431.02]). Damit ist die gesamte Bevölkerung erfasst (vgl. RHG, Ingress). Im Einwohnerregister sind demgemäss auch Daten zu be- stimmten Identifikationen und Merkmalen ausländischer Person aufzu- nehmen (vgl. insb. Art. 6 Bst. n RHG). Bei Wegzug sind Datum und Ziel- gemeinde bzw. Zielstaat zu registrieren (Art. 6 Bst. r RHG). Im Kanton Bern wird das Einwohnerregister elektronisch von den Gemeinden geführt (Art. 11 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer [GNA; BSG 122.11]; BVR 2019 S. 334 E. 4.2). Die Gemeinde Thun, Einwohnerdienste sowie Migrationsdienst, ist mithin zuständig, um die Abmeldung im Sinn von Art. 15 AIG entgegenzunehmen und zu registrieren (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f der Einführungs- verordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Sie hat die entsprechenden Einträge vorgenommen, nachdem die Beschwerdeführerin sich persönlich bei ihr ab- gemeldet hatte (vgl. act. 9 und 9A; s. auch Auszug aus dem elektronischen Register «ELAR», act. 18A4). Dass dabei ein (sprachliches) Miss- verständnis vorgelegen haben soll, erscheint wenig plausibel. Die Be- schwerdeführerin verfügt laut eigenen Angaben über gute Deutsch- kenntnisse (vgl. Eingabe vom 4.4.2018 an die Gemeinde, Akten Migrations- dienst Thun pag. 325). Sie hat sich sogar für eine Stelle als Dolmetscherin bei der Kantonspolizei interessiert (vgl. Vorakten POM, Beilage 8, act. 4A1). Gegenüber der Gemeinde gab sie eindeutig kund, sie wolle definitiv in ihre Heimat zurückkehren, was insbesondere im handschriftlich ausgefüllten und unterzeichneten Formular «Rückreisevisum» mit Grund- angabe «freiwillige Rückkehr» zum Ausdruck kommt (act. 18A4; das Rück- reisevisum brauchte es, damit sie ohne gültige Aufenthaltsbewilligung auf dem Landweg heimreisen konnte). Die Beschwerdeführerin hat der Ge- meinde im Übrigen bereits am 7. Februar 2019 bekanntgegeben, in die Ukraine zurückkehren zu wollen, weil sie in der Schweiz trotz ihrer Aus- bildung keine Arbeit im angestammten Beruf finde (vgl. act. 18A1). Auch machte die Gemeinde sie auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 7 eines Wegzugs aufmerksam (Verzicht auf Aufenthaltsbewilligung bzw. Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), was aber nichts am Entschluss zur Rückkehr änderte (vgl. act. 18A3). Gemäss der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Gemeinde hat die Be- schwerdeführerin ihre Wohnung gekündigt und an den Vermieter zurück- gegeben; weiter sei die Abmeldung von der Krankenversicherung und bei der «Mobiliar» erfolgt (vgl. act. 18A5 und 18A7). 2.4Der Rechtsvertreter vermag die Behauptung des bloss vorüber- gehenden Wegzugs weder näher zu begründen noch irgendwie zu be- legen. Eine Erklärung der Beschwerdeführerin selber hat er nicht bei- gebracht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, hätten ernsthafte Zweifel an der Abmeldung bestanden. Ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters gab an- lässlich der Rückfrage der Gemeinde am 14. Juni 2019 an, nicht sagen zu können, wo sich die Beschwerdeführerin aktuell aufhält (act. 18A8). Ge- mäss Auskunft der Tochter hielt sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 nicht in der Schweiz auf. Ob ihre Mutter wieder in die Schweiz kommen möchte, könne sie nicht beantworten (act. 18A8). Der Rechts- vertreter verweist in seiner abschliessenden Stellungnahme vom Juli 2019 in Kenntnis sämtlicher rechtserheblicher Akten einzig auf die Aktennotiz der Gemeinde vom 1. März 2019. Laut dieser Notiz hatte sich die Tochter der Beschwerdeführerin damals bei der Gemeinde erkundigt, ob ihre Mutter wegen einer Zahnbehandlung für zwei bis drei Wochen in die Ukraine zurückkehren könne (act. 18A2). Das Erwogene (E. 2.3 hiervor) lässt vernünftigerweise aber keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Be- schwerdeführerin später entschieden hat, die Schweiz definitiv zu ver- lassen; sie hat denn auch die entsprechenden Vorkehrungen getroffen. Träfe die Behauptung des Rechtsvertreters zu, wäre die Beschwerde- führerin schliesslich längst wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2.5Nach dem Gesagten hält es das Verwaltungsgericht für erstellt, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens in ihre Heimat zurückgekehrt ist, nachdem sie sich in Thun ord- nungsgemäss abgemeldet hatte. Damit ist ihr Interesse an der Behandlung der Beschwerde weggefallen, soweit diese die Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung betrifft. Insoweit ist das Verfahren als gegenstandslos ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 8 worden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. vorne E. 1.2). Das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist erübrigt sich. 3. 3.1Daneben betrifft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den vor- instanzlichen Parteikostenschluss. Beantragt ist, der «Parteikostenersatz» für das vorinstanzliche Verfahren sei im Sinn der Kostennote vom 30. Okto- ber 2018 zu verlegen (Rechtsbegehren 3; vgl. vorne Bst. C). – Sollte mit diesem Begehren das Zusprechen von Parteikosten gemeint sein, zielte die Beschwerde von vornherein ins Leere: Die Vorinstanz hat der unter- liegenden Beschwerdeführerin keinen Parteikostenersatz nach Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG zugesprochen, sondern ihren Anwalt gestützt auf Art. 111 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) amt- lich beigeordnet und entschädigt (vgl. Dispositiv-Ziff. 5; vorne Bst. B). Es ist auch nicht gerügt, ihr hätte trotz Unterliegens Parteikostenersatz geleistet werden müssen; zudem besteht angesichts des Ausgangs des vorliegen- den Verfahrens kein Anlass zur Änderung der vorinstanzlichen Kosten- verlegung (vgl. hinten E. 4). Auf die Beschwerde könnte insoweit nicht ein- getreten werden. Mit dem Rechtsbegehren 3 kann nach dem Gesagten sinnvollerweise nur gemeint sein, dass die vorinstanzlich festgesetzte amtliche Entschädigung samt festgelegtem tarifmässigen Parteikosten- ersatz im Sinn von Art. 42a Abs. 3 KAG entsprechend der Kostennote vom 30. Oktober 2018 zu erhöhen sei. Mit Rechtsbegehren 1a wird denn auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesen Punkten (Dispositiv-Ziff. 5a und 5b) beantragt. Dazu ist Folgendes zu erwägen: 3.2Wird der Partei im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine amtliche Anwältin oder ein amtlicher Anwalt beigeordnet, begründet dies ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Anwältin bzw. dem Anwalt und dem Staat (Kanton oder Ge- meinde). Gestützt darauf steht der amtlichen Rechtsbeiständin bzw. dem amtlichen Rechtsbeistand (nicht der vertretenen Partei) gegen den Staat ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften der kantonalen Anwalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 9 gesetzgebung festgesetzte Entschädigung zu (Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG; Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des KAG [nach- folgend: Vortrag Änderung KAG], in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 13, S. 5; BVR 2012 S. 424 E. 5.2.3, 1994 S. 281 E. 3a; BGE 143 III 10 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 101], 141 I 124 E. 3.1, 140 V 116 E. 4). Die An- wältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG, sog. verbotener Honorarbezug; vgl. dazu BGE 122 I 322 E. 3b; BGer 2A.196/2005 vom 26.9.2005 E. 2.3 mit Hin- weisen; ferner BGer 9C_387/2012 vom 26.9.2012, in SVR 2013 IV Nr. 8 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert jedoch keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die Partei ist diesem gegenüber zur Nachzahlung der Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. auch BVR 2019 S. 344 E. 1.2.5). Unter denselben Voraussetzungen hat die Anwältin oder der An- walt gegen die vertretene Partei ein Nachforderungsrecht. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt (vgl. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG). Aus diesem Grund ist im Urteil oder in der Verfügung zugleich der tarifmässige Parteikosten- ersatz festzulegen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). 3.3Nach Art. 112 Abs. 4 VRPG können die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei den Entscheid über die Höhe der Entschädi- gung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten. Da die amtliche Entschädigung der beigeordneten Rechtsvertretung zusteht (vgl. E. 3.2 hiervor), muss diese die Höhe der ihr zugesprochenen amtlichen Entschädigung in eigenem Namen anfechten (vgl. BGE 143 III 520 [BGer 5A_510/2016 vom 31.8.2017] nicht publ. E. 1.4; BGer 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 4). Die vertretene Partei hat dagegen keinen Anspruch auf die amtliche Entschädigung, weshalb ihre Erwähnung in Art. 112 Abs. 4 VRPG weiterer Begründung bedarf: Vor Erlass des KAG waren Anwalts- honorar und amtliche Entschädigung im Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG; GS 1973 S. 364 ff.) geregelt. Das Recht der Partei, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten, wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 10 Dekretsänderung vom 7. November 1996 eingeführt (vgl. BAG 96-125). Die vertretene Partei sollte nach dem geänderten Art. 19 Abs. 1 DAG ein aus ihrer Sicht zu hohes amtliches Honorar anfechten können angesichts des Umstands, dass sie bei Kostenauflage im Unterliegensfall gegenüber dem Staat und der Anwältin oder dem Anwalt nachzahlungspflichtig werden kann. Es wurde damit eine zuvor durch die Rechtsprechung auf dem Weg der Auslegung getroffene Lösung umgesetzt (vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 1. Mai 1996 zur Änderung des DAG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 113 N. 4; zur dahingehenden Rechtsprechung: Entscheid des Bernischen Ap- pellationshofs vom 26.5.1988, in ZBJV 1989 S. 111 E. II/3; Leuch/Mar- bach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 82 N. 3). Mit Inkrafttreten des KAG am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 11 sich dadurch ebenfalls der potenziell nachzahlungspflichtige Betrag erhöht. An der Erhöhung der amtlichen Entschädigung weist nur die Anwältin bzw. der Anwalt selber ein schutzwürdiges Interesse auf (VGE 21132 vom 30.7.2001 E. 1b; vgl. auch Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Für- sprecher-Gesetz, 1992, Art. 19 DAG N. 3). Die anwaltlichen Interessen laufen insoweit jenen der Klientschaft zuwider (vgl. zu den gegenläufigen Interessen des amtlichen Strafverteidigers und der verurteilten Person etwa BGE 139 IV 199 E. 2, 145 IV 114 [BGer 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10.10.2018] nicht publ. E. 1.4.3; für das Sozialversicherungsrecht vgl. BGer 9C_991/2008 vom 18.5.2009, in SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144 E. 2.2.2; ferner BGE 129 I 65 E. 2.3). Art. 112 Abs. 4 VRPG ist daher einschränkend so zu verstehen, dass die vertretene Partei höchstens eine Reduktion der amtlichen Entschädigung verlangen kann (ein solches Interesse allgemein bejahend etwa Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 111; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 202). Unter welchen Voraussetzungen daran allerdings effektiv ein hinreichendes praktisches Rechtsschutzinteresse besteht, be- dürfte näherer Prüfung. Würde beispielsweise einzig eine Reduktion der amtlichen Entschädigung (und nicht auch des tarifmässigen Parteikosten- ersatzes) beantragt und gewährt, führte dies dazu, dass sich der nach- zahlungspflichtige Betrag gegenüber der Anwältin oder dem Anwalt erhöht (vgl. für diesen Gedanken auch BGE 145 IV 114 [BGer 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10.10.2018] nicht publ. E. 1.4.3). Die Frage braucht je- doch nicht abschliessend geklärt zu werden, da hier nicht eine übersetzte, sondern eine zu tiefe Entschädigung gerügt ist. 3.5Für die beantragte Erhöhung der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes heisst dies Folgendes: Fürsprecher ... selber hat die amtliche Entschädigung nicht angefochten; er hat nicht (auch) in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sondern nur als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehandelt. Zwar ist das Verwaltungsgericht vereinzelt mit Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 VRPG auf Beschwerden der vertretenen Partei betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung des Anwalts eingetreten; es hat sich dabei aber nicht mit der Beschwerdebefugnis der Partei auseinandergesetzt (vgl. VGE 2016/69
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 12 vom 22.3.2017 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018], 2011/335 vom 11.7.2012 E. 1.1 und E. 9 [zusätzlich führte hier auch der Anwalt Beschwerde]; vgl. auch VGE SH/2014/1020-1022 vom 27.8.2015 E. 1.1 [bestätigt durch BGer 8C_707/2015 vom 9.2.2016] gestützt auf Sozialversicherungspraxis ohne Auseinandersetzung mit Art. 112 Abs. 4 VRPG). Wie dargelegt widerspricht die Erhöhung der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes den Interessen der vertretenen Partei. Die Beschwerdeführerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einem solchen Begehren, weil damit auch der Betrag erhöht würde, den sie gegebenenfalls dem Kanton bzw. ihrem Anwalt nach- zuzahlen hätte (E. 3.4 hiervor). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (ebenso für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 143 III 520 [BGer 5A_510/2016 vom 31.8.2017] nicht publ. E. 1.4; für den Sozialversicherungsprozess etwa BGer 9C_991/2008 vom 18.5.2009, in SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144 E. 2.2.1, 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 4, wo- bei hier für die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren keine Nachzahlungspflicht besteht, vgl. dazu BGE 144 V 97 E. 3; Thomas Acker- mann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozial- versicherungsrecht, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungs- rechtstagung 2010, 2011, S. 149 ff., 192 ff.). Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die rechtlichen Folgen einer amtlichen Verbei- ständung kennt und weiss, dass die amtliche Entschädigung nur ihm selber zusteht (vgl. betreffend den Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren auch VGE 2014/261 vom 28.8.2015). Es ist daher auch nicht angezeigt, die Rechtsschrift insoweit als Beschwerde von Fürsprecher ... selber zu deuten. Eine solche Umdeutung wäre zudem angesichts der wider- sprechenden Interessen von Anwalt und vertretener Partei problematisch (vgl. E. 3.4 hiervor). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt auch materiell als unbegründet (vgl. E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 13 4. 4.1Der Rechtsvertreter kritisiert, die Vorinstanz habe seinen Zeit- aufwand gemäss der Kostennote vom 30. Oktober 2018 zu Unrecht gekürzt (Beschwerde S. 11). Er hat vor der POM einen Zeitaufwand von 12,9 Stun- den angeführt und ein Honorar von insgesamt Fr. 3'531.70 (inkl. Ausgaben und MWSt) verlangt (Vorakten POM pag. 43). Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Zeitaufwand als zu hoch erachtet und diesen um drei Stunden gekürzt. Davon ausgehend hat sie den tarifmässigen Partei- kostenersatz insgesamt auf Fr. 2'723.95 (inkl. Auslagen und MWSt) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'190.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festge- setzt (Dispositiv-Ziff. 5a und 5b; angefochtener Entscheid E. 9d und e S. 14). Der Rechtsvertreter führt in der Kostennote folgende Aufwand- positionen an (vgl. im Einzelnen Vorakten POM pag. 13 ff., 28, 37-39): –Redaktion Beschwerde 7 h –Redaktion Eingabe vom 5. Juni 2018 (Nachreichen Arbeitsvertrag und einer Kursbestätigung) 1 h –Redaktion der Schreiben vom 20. Juli und 8. August 2018 (Frist- verlängerungsgesuche) 2 x 0,2 h –Redaktion Eingabe vom 4. September 2018 (kurze Stellungnahme, Einreichen einer Lohnabrechnung) 1,5 h –Aktenstudium, Abklärungen 1 h –Telefonate, Besprechungen, E-Mails etc. 2 h. 4.2Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der tarif- mässige Parteikostenersatz bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens eben-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 14 falls nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 und Art. 42a Abs. 3 KAG). – Das Verwaltungsgericht auferlegt sich hinsichtlich der Bestimmung und Verlegung von Partei- und Verfahrenskosten praxis- gemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Be- hörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu (BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.6; VGE 2018/22 vom 3.7.2018 E. 1.3, 2016/69 vom 22.3.2017 E. 1.3 [bestätigt durch BGer 2C_442/2017 vom 1.2.2018], 2014/212 vom 21.8.2015 E. 2.4; vgl. auch BVR 2004 S. 133 E. 1.3 unter der Geltung von aArt. 80 Bst. c Ziff. 2 VRPG [GS 1989 S. 277 ff., 296]). 4.3Nach dem Gesagten hat sich die POM sowohl für die Festsetzung des amtlichen Honorars als auch des tarifmässigen Parteikostenersatzes zu Recht am gebotenen Zeitaufwand orientiert. Richtigerweise hat sie dazu die Kostennote des Anwalts herangezogen (vgl. VGE 2010/256 vom 14.12.2010 E. 3.1; ferner Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25.11.2016 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 1.1). Sie begründet die Kürzung namentlich damit, dass der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren beige- zogen worden war und eine Stellungnahme eingereicht hatte (ange- fochtener Entscheid E. 9d S. 14). Diese Begründung ist plausibel: Die Stellungnahme erfolgte im Rahmen der Gehörsgewährung zur in Aussicht genommenen ausländerrechtlichen Massnahme; die Ausländerbehörde hatte dazu vorgängig dargelegt, weshalb sie die Massnahme in Betracht zog. Eine Einarbeitung in den Fall war somit nicht mehr nötig, um die vor- instanzliche Beschwerde zu verfassen (vgl. auch VGE 2011/335 vom 11.7.2012 E. 9.3). Auch war das Aktenstudium nur mit einem geringen Mehraufwand verbunden, da der Rechtsvertreter dazu bereits im Verwal- tungsverfahren veranlasst war und die Akten nicht allzu umfangreich sind (vgl. Akten Migrationsdienst Thun pag. 318-325). Schliesslich konnte er Überlegungen aus der Stellungnahme für die Beschwerde übernehmen; so stimmen einzelne Ausführungen weitgehend überein (vgl. für diesen Ge- danken auch VGE 2016/69 vom 22.3.2017 E. 7.3). Insoweit ist auch nach- vollziehbar, dass die POM den separat aufgeführten Aufwandposten «Aktenstudium und Abklärungen» hinterfragt hat, zumal solcher Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 15 aufwand grundsätzlich in der Redaktion der Beschwerde mitenthalten ist. Daneben erscheint der vom Rechtsvertreter angeführte Aufwand für die beiden je bloss eine Seite umfassenden Eingaben vom 5. Juni und 4. Sep- tember 2018 (1 bzw. 1,5 Stunden; vorne E. 4.1) als zu hoch, hat er sich mit diesen doch im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne weitere Beilagen unter Aktualisierung des Beilagenverzeichnisses einzureichen (Vorakten POM pag. 28 und 39). Die zwei Fristerstreckungsgesuche (Vorakten POM pag. 37 und 38) haben schliesslich bloss geringen anwaltlichen Aufwand erfordert (vgl. auch VGE 2013/98 vom 15.10.2013 E. 5.4). 4.4Der Rechtsvertreter begründet seinen Aufwand vor Verwaltungs- gericht nicht näher und übt bloss pauschal Kritik an der vorgenommenen Kürzung. Sein einziger konkreter Einwand, es hätten von der Beschwerde- führerin «immer wieder Aktualisierungen» eingeholt werden müssen (Be- schwerde S. 11), überzeugt nicht, da er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bloss drei weitere Beweismittel eingereicht hat. Gesamthaft be- trachtet hat die POM nach dem Gesagten ihren Spielraum bei der Ein- schätzung des gebotenen Zeitaufwands nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses lassen die Beurteilung der POM nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Der Rechtsvertreter macht dies denn auch nicht geltend. Die Beschwerde er- weist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Sie wäre insoweit abzu- weisen, könnte auf sie eingetreten werden (vgl. vorne E. 3.5). 5. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind wie folgt zu ver- legen: 5.1Soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, richtet sich die Kostenverlegung nach Art. 110 VRPG. Hat eine Partei für die Gegenstandslosigkeit gesorgt, sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 16 zu verlegen, wobei die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden können (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Auch hinsichtlich des Entscheids über die Höhe der amtlichen Entschädigung gilt das Unter- liegerprinzip. Die spezifisch für Verfahren über die Gewährung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vorgesehene Kostenlosigkeit (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG) gilt für das Verfahren nach Art. 112 Abs. 4 VRPG nicht (VGE 2013/98 vom 15.10.2013 E. 6). – Die Beschwerde- führerin hat durch den Wegzug in die Ukraine die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt (vgl. vorne E. 2). Das Wegziehen ist mithin als «Zutun» zu werten. Hinsichtlich der Höhe von Parteikostenersatz bzw. amtlicher Entschädigung ist sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (vgl. vorne E. 3). Sie gilt somit insgesamt als unterliegend und wird verfahrenskosten- pflichtig. Allerdings rechtfertigt sich in der vorliegenden Situation (Wegzug der Beschwerdeführerin), auf das Erheben von Verfahrenskosten zu ver- zichten (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind ihr zufolge Unter- liegens keine zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. 5.2Da auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet wird (E. 5.1 hiervor), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegen- standslos geworden und abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch um amtliche Verbeiständung. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustiz- behörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 17 verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahl- reichen Hinweisen). 5.3Die Prozessaussichten sind wie folgt zu beurteilen: 5.3.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde mehr- mals gestützt auf (die damals geltenden) Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verlängert (vgl. vorne Bst. A; Akten Migrationsdienst Thun pag. 156-161, 205 f., 224 f., 244-246 und 264-266). Ein solcher An- spruch erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Die POM hat den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG als erfüllt betrachtet. Der Widerruf der Be- willigung (bzw. deren Nichtverlängerung) wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1). – Die POM hat in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 4 S. 6 ff.): Die Beschwerde- führerin habe jahrelang in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen und werde weiterhin unterstützt. Per 21. Juni 2018 habe sich die Gesamt- summe auf Fr. 192'298.85 belaufen (vgl. Vorakten POM pag. 33). Sie habe es nicht geschafft, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht bis zum Zeit- punkt der Verfügung der EG Thun zu integrieren. Zwar arbeite sie seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 18 Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde lösen können. Sie habe in den letzten fünf Jahren lediglich eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt vorweisen können, wobei ihr während der Probezeit gekündigt worden sei. Die Vorbringen in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, den Widerrufsgrund zu entkräften. Anders als mit Beschwerde ausgedrückt zu werden scheint, betrifft die Frage, ob und inwieweit die betroffene Person die Sozialhilfebedürftigkeit selber zu vertreten hat, nicht die Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern bildet Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. etwa BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.2, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2). 5.3.2 Zur Frage, ob die Entfernungsmassnahme verhältnismässig ist, hat die POM eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und dabei alle relevanten Aspekte in ihre Erwägungen einbezogen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6 S. 9 ff.). Namentlich hat bereits sie die Bewerbun- gen und weiteren Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin, die posi- tiven Rückmeldungen des Sozialdienstes sowie die neue Teilzeitanstellung beim ... mitberücksichtigt, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut angeführt werden. Zulässigerweise hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entlastung der Staatsfinanzen stark gewichtet (vgl. etwa BGer 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.3.3; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.2.1). Nachvollziehbar ist sodann die Einschätzung, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht unverschuldet sei, da die Beschwerdeführerin den mit Bewilligungsverlängerungen verbundenen Ermahnungen und Auflagen der Ausländerbehörden (sie müsse sich um Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt bemühen; sie habe die Arbeitsbemühungen auszuweiten und lückenlos zu dokumentieren) nicht genügend nachgekommen ist (vgl. Akten Migrationsdienst Thun pag. 162, 206, 225, 245 und 265). Am Umstand, dass ihr die misslungene berufliche Integration jedenfalls teilweise anzulasten ist, vermag das vor Verwaltungsgericht eingereichte Arztzeugnis (Beschwerdebeilage 4) nichts zu ändern. Dieses belegt lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf «körperliche Arbeit» während weniger Monate. Die privaten Interessen gewichtete die POM aus sachlichen Gründen weniger stark: Zwar betrage die Auf- enthaltsdauer gut acht Jahre, die Integration könne jedoch nicht als ge- lungen bezeichnet werden, wobei die POM richtigerweise primär auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 19 fehlgeschlagene berufliche Integration hinweist. In sozialer Hinsicht sei einzig die Beziehung zu ihrer erwachsenen Tochter bekannt. Zutreffend hat die POM erwogen, dass diese Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fällt, da kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Schliesslich hat die POM die Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Heimat bejaht und die Rückkehr dorthin als zumutbar beurteilt: Die Beschwerdeführerin habe die ersten 43 Jahre ihres Lebens in der Ukraine verbracht und sei dort erwerbstätig gewesen. Dort lebe ihr Sohn. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Bindung zu ihrer Heimat nach wie vor eng sei und die Beschwerdeführerin mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut sei. Diese Erwägungen sind unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hält sowohl die vor- genommene Interessenabwägung zur Anspruchsbewilligung als auch zur Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 7a S. 13) einer summarischen Prüfung ohne weiteres stand, auch mit Blick auf das Folgende: 5.3.3 Die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die Interessenabwägung (jedenfalls im Ergebnis) nicht in Frage zu stellen. Mehrheitlich sind die vorinstanzlichen Würdigungen bloss pau- schal bestritten. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin geltend ge- machte Arbeitsbemühungen auch vor Verwaltungsgericht nicht zu doku- mentieren (vgl. Beschwerde S. 5). Nur in einem untergeordneten Punkt ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen: Die POM hat ihr zu Unrecht einzelne strafrechtliche Verfehlungen vorgehalten, die ihren Ex-Mann be- treffen (eine Verurteilung zu 2 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.-- wegen Diebstahls, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte sowie eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfacher Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie Hinderung einer Amts- handlung; vgl. Akten Migrationsdienst Thun pag. 110 f.; Beschwerde S. 8 f.). Diese unzutreffende Sachverhaltsfeststellung war allerdings für den Ausgang des Verfahrens nicht von entscheidendem Gewicht: Ausschlag- gebend für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Ge- wichtung der öffentlichen Interessen war der Sozialhilfebezug und die nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 20 geglückte Integration in beruflicher Hinsicht. Die POM hat denn auch im an- gefochtenen Entscheid selber festgehalten, dass die Verurteilungen nicht wesentlich ins Gewicht fallen (zutreffend Vernehmlassung POM). 5.3.4 Neu ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen Treu und Glau- ben sowie den Vertrauensschutz, weil der Beschwerdeführerin die Auf- enthaltsbewilligung in den vorangehenden Jahren verlängert wurde, obwohl sie sozialhilfeabhängig war (Beschwerde S. 9). – Das Erteilen oder Ver- längern einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein grundsätzlich noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf (weitere) Bewilligungs- verlängerungen (vgl. etwa BGE 126 II 377 E. 3b; BGer 2C_1032/2013 vom 25.3.2014 E. 2.1; BVR 2016 S. 197 [VGE 2015/162 vom 1.2.2016] nicht publ. E. 4.3). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Ausländerbehörde ander- weitig einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand ge- schaffen haben soll (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1). Im Gegenteil hat sie die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den jährlichen Bewilligungs- verlängerungen ermahnt, sie müsse ihre Arbeitsbemühungen intensivieren und diese auch dokumentieren; entsprechend wurden die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung mehrfach mit Ermahnungen und Auflagen ver- knüpft (vgl. vorne E. 5.3.2). 5.3.5 Bei dieser Sachlage muss dass Prozessrisiko als erheblich einge- stuft werden, während die Gewinnchancen bloss als gering einzuschätzen sind. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen Entscheid die hier mass- gebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig be- gründet, weshalb die EG Thun den weiteren Aufenthalt in der Schweiz ver- weigern durfte. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). 5.3.6 Auch betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes muss jedenfalls materiell von der Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Zum einen verfügt die Behörde über einen beträchtlichen Spielraum bei der Festlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 21 amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes (vorne E. 4.2). Zum anderen wird in der Beschwerde kaum substanziiert, weshalb die von der POM vorgenommene Einschätzung des gebotenen Aufwands rechtsfehlerhaft sei (vorne E. 4.4). 5.4Der Prozess muss nach dem Erwogenen als aussichtslos im Sinn von Art. 111 Abs. 1 VRPG gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es erübrigt sich, die Prozessarmut und die Notwendigkeit der amtlichen Beiordnung des Anwalts zu prüfen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2019, Nr. 100.2019.5U, Seite 22 5. Zu eröffnen: