100 19 46 200 19 43 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 29.10.2019 RNA/CLE/PR2/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 29. Oktober 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2016
3 - G.Die Steuerrekurskommission hat die B.________ AG mit Schreiben vom 28. Februar 2019 erneut darauf hingewiesen, dass bloss Entschuldigungsgründe genannt und keine rechtli- chen Ausführungen gemacht werden müssten. Detaillierte Kenntnisse des Falls seien hierfür nicht erforderlich. Zudem genüge das eingereichte ärztliche Zeugnis den Anforderungen nicht. Ausserdem sei bei Vertretungen durch juristische Personen jeweils sicherzustellen, dass bei Abwesenheiten ein anderer Mitarbeiter einspringen könne. Damit die B.________ AG alles Notwendige in die Wege leiten könne, werde eine letzte Nachfrist bis am 20. März 2019 ge- währt. H.Weder innerhalb der Nachfrist noch danach sind bei der Steuerrekurskommission weitere Eingaben der B.________ AG oder der Rekurrentin eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Vorliegend ist indes fraglich, ob die Frist zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde ein- gehalten wurde. Zudem ist unklar, ob zwischen der B.________ AG und der Rekurrentin tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht. 1.2Für die kantonalen Steuern bestimmt Art. 196 Abs. 1 StG, dass der Rekurs innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung der Einspracheentscheide bei der Steuerrekurskommission schriftlich einzureichen ist. Art. 140 Abs. 1 DBG enthält sinngemäss die gleiche Regelung für die direkte Bundessteuer. Die Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist und kann deshalb nicht verlängert werden (Art. 161 Abs. 1 StG sowie Art. 119 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 DBG). Wird ein Recht nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, so geht dieses Recht unter und auf den Re- kurs bzw. die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4 - 1.3Die Einspracheentscheide vom 4. Dezember 2018 wurden der Rekurrentin unbestritte- nermassen (spätestens) am 5. Dezember 2018 zugestellt (Rekursschrift vom 15.1.2019, S. 2, "Frist"). Der Fristenlauf beginnt jeweils am Folgetag der Zustellung (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 DBG). Damit hat die Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 2018 be- gonnen und am Freitag, den 4. Januar 2019, geendet. Das Rekursschreiben wurde erst am
5 - gerungen sind bis zum Ablauf der zweiten Nachfrist am 20. März 2019 (Bst. G und H) keine Ausführungen hierzu eingereicht worden. Einziges (sinngemässes) Vorbringen der B.________ AG bleibt daher der Irrtum über das Bestehen von Gerichtsferien und somit eines Fristenstill- stands vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019. Als Hinderungsgrund nennt das Ge- setz keine abschliessende Aufzählung, sondern lässt auch "andere erhebliche Gründe" gelten (Art. 133 Abs. 3 DBG; Art. 161 Abs. 3 StG). Gemeint sind damit vom Willen der steuerpflichtigen Person oder ihres Vertreters unabhängige Umstände, welche ein zeitgerechtes Handeln ver- unmöglichen (sog. objektive Unmöglichkeit). Darunter fallen etwa ein Todesfall in der Familie oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, nicht aber zum Beispiel eine Arbeitsüberlastung, welche eine bloss subjektive Unmöglichkeit darstellt (vgl. Zweifel/Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG). Ein Irrtum über die Fristberechnung, die Geltung der Gerichtsfe- rien oder ein Rechtsirrtum im Allgemeinen stellt daher keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15.2.2006, E. 4 mit Hinweisen; BGer 2C_407/2012 vom 23.11.2012, E. 3.2). Dementsprechend kann auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einge- treten werden. 1.8Da auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fallen die vorlie- genden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird grundsätzlich die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gut- achten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Unklar bleibt, ob die B.________ AG von der Rekurrentin tatsächlich rechtsgültig zur Eingabe an die Steuerrekurskommission bevollmächtigt wurde. Soll- te dies nicht zutreffen, könnten der Rekurrentin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 2.1Die B.________ AG gibt an, eine entsprechende Vollmacht sei mit der Steuererklärung pro 2016 bei der Steuerverwaltung eingereicht worden. Dies trifft indes nicht zu. Auf dem For- mular 1 der Steuererklärung pro 2016 der Rekurrentin wurde lediglich vermerkt, dass allfällige Rückfragen an die B.________ AG zu richten seien. Wie auf diesem Formular festgehalten ist, werden Verfügungen und Rechnungen weiterhin direkt der steuerpflichtigen Person zugestellt, wenn nicht eine separate schriftliche Vertretungsvollmacht beigelegt wird, was vorliegend nicht geschehen ist. Dementsprechend wurden die Einspracheentscheide direkt der Rekurrentin
6 - eröffnet (siehe Rekursbeilage "Nr. 1+2"), welche die Einsprache auch persönlich erhoben hatte. Die fehlende Vollmacht ist ein Mangel, zu dessen Behebung grundsätzlich eine Nachfrist nach Art. 197 Abs. 4 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG anzusetzen ist. Von einer solchen Nachfrist zur Verbesserung konnte vorliegend abgesehen werden, weil zum einen die B.________ AG in der Rekursschrift explizit erklärt hat, dass bereits eine Vollmacht vorliege und zum anderen auf die Eingabe nach dem hiervor Ausgeführten ohnehin nicht eingetreten werden kann. Der Rekurren- tin ist aus dem Verzicht auf die Nachfrist zur Verbesserung kein Rechtsnachteil erwachsen, weil auch sie selber nicht innert der Rechtsmittelfrist gehandelt hat. 2.2Da der Rekurrentin mangels rechtsgültiger Vertretung keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist zu prüfen, wer diese zu tragen hat. Die B.________ AG ist von der Steuer- rekurskommission bereits mit der Eingangsbestätigung vom 17. Januar 2019 darauf hingewie- sen worden, dass sich das Verfahren nicht nach der ZPO richtet und daher kein Fristenstillstand zu beachten ist. Gleichzeitig ist die B.________ AG darüber informiert worden, dass ein allfälli- ger Nichteintretensentscheid die Auferlegung von Verfahrenskosten zur Folge haben werde. Ungeachtet der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der eingelegten Rechtsmittel hat die B.________ AG diese nicht zurückgezogen, sondern im Gegenteil mit zwei Fristerstreckungs- gesuchen vom 6. Februar 2019 und vom 27. Februar 2019 sinngemäss erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. 2.3Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip ist in den anwend- baren Normen verankert: So können die Verfahrenskosten ausnahmsweise der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie diese verursacht hat (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kann von der Auferlegung der Kosten an die unterliegende Partei abgesehen werden, sofern das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verle- gung gebiete. Allerdings enthalten weder die Steuergesetze noch das VRPG eine allgemeine Bestimmung, wonach unnötige Kosten vom Verursacher (ungeachtet einer allfälligen Parteistel- lung) zu bezahlen sind, dies im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (Art. 108 ZPO; Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die B.________ AG durch ihren ausdrücklichen Verweis auf die angeblich bereits gegenüber der Steuerverwaltung eingereichte Vollmacht den Anschein erweckt hat, für eine Partei zu han- deln. Im Übrigen stimmen die bernischen Bestimmungen bezüglich Auferlegung von Verfah- renskosten materiell weitgehend mit denjenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG-ZH; Ordnungsnummer 175.2) überein. Dessen § 13 Abs. 2 sieht vor, dass Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgli- ches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte gel-
7 - tend machen können, dem Beteiligten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden sind. Gestützt auf diese Norm können Verfahrenskosten einem Rechtsvertreter auf- erlegt werden, der bei Beachtung elementarster Sorgfalt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hätte erkennen müssen oder die Beschwerde ohne Vertretungsvollmacht führte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,