100.2019.426U HER/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Februar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 26. November 2019; APK 19 111)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ legte im Oktober 2019 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4,5 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 3,5 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit [nachfol- gend kurz: Privatrecht]), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Auf- grund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 26.11.2019). B. Am 23. Dezember 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 26. November 2019 sei aufzuheben bzw. dahin abzuändern, dass die Prü- fung im Fach Privatrecht mit der Note 4,0 bewertet werde, es sei festzustel- len, dass sie damit einen genügenden Notendurchschnitt im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung 2019/II vorweisen könne, und sie sei zu den mündlichen Anwaltsprüfungen zuzulassen. Eventuell sei die Sache zur Wiederer- wägung, zur Neukorrektur und zur Neubewertung durch zwei neue Expertin- nen oder Experten und zum Erlass einer neuen Notenverfügung unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. Subeventuell sei ihre Privatrechtsprüfung durch unbefan- gene Drittexperten korrigieren und bewerten zu lassen. In prozessualer Hin- sicht hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über ihr Wiedererwä- gungsgesuch zu sistieren. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zum Sistierungsantrag hat sie mitgeteilt, dass sie am 28. Januar 2020 auf das Wiedererwägungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 3 gesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Verfahrenssistierung wurde da- mit gegenstandslos. Mit Replik vom 24. April 2020 bzw. Duplik vom 22. Juni 2020 halten die Ver- fahrensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren in der Sache fest. Am 28. Juli 2020 hat die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie mit der Note 4,0 in der Privatrechtsprüfung einen genügenden Noten- durchschnitt im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung vorweisen kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesem Anliegen kann mit dem rechts- gestaltenden Begehren auf Anhebung der Note im Fach Privatrecht auf 4,0 vollständig Rechnung getragen werden. Es fehlt deshalb an einem schutz- würdigen Feststellungsinteresse (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 4 es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma- chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vor- geschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvoll- ziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prü- fung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleis- tung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. 2.1Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedi- gend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. münd- lichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prü- fenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 5 festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der No- tendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenü- gende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2019 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zwei ungenügende Noten und einen Notendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig ist einzig die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung. Die Noten der zwei weiteren schriftlichen Prüfungen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorne Bst. B). 2.3Gegenstand der schriftlichen Privatrechtsprüfung bildete die Anfech- tung eines (Kauf-)Vertrags wegen absichtlicher Täuschung und eine damit verbundene Schadenersatzklage. Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, das Urteil des zuständigen Gerichts zu verfassen (act. 4A Bei- lage 1). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfasser der Aufgabe er- stelltes Korrekturschema massgeblich. Das Schema gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teil- bereiche [je in Themen gegliedert]: Formelles [inkl. Rubrum], Materielles, Kosten/Dispositiv/weiche Punkte). Zum anderen legt es innerhalb der Teil- bereiche bzw. Themen stichwortartig fest, welche Antworten («rechtliche Argumentation») erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal bewertet werden. Gesamthaft konnten 144 Punkt erzielt werden (act. 4A Beilage 4). Gemäss Notenskala wird bei 62 bis 73,5 Punkten die Note 3,5 und bei 74 bis 85,5 Punkten die Note 4 erteilt (act. 4A Beilage 3). 3. 3.1In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, es sei ihr erschwert worden, Beschwerde zu führen. Nahezu 20 Tage seien vergangen, bis sie von den Experten alle Unterlagen erhalten habe. Durch diese Verzögerung habe sie nicht ausrei- chend Zeit gehabt, um eine Beschwerde zu formulieren. Im Übrigen sei sie zur Beschwerdeführung gezwungen worden, um überhaupt eine nachvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 6 ziehbare Begründung der Bewertung erhältlich zu machen; eine solche liege bis heute nicht vor (Beschwerde S. 12 f.; Replik S. 3 und 6). 3.2Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2016 S. 402 E. 6.2). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfü- gung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2, 136 I 184 E. 2.2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). Bei bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Be- hörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem oder der Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und in- wiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Behörde auch nachträg- lich beibringen, sei es in mündlicher Form im Rahmen eines Prüfungsge- sprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gelegenheit zur Stel- lungnahme erhält (BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinwei- sen; BGer 2C_1004/2017 vom 29.5.2018 E. 3.1). 3.3Der Umstand, dass es nahezu 20 Tage gedauert hat, bis der Be- schwerdeführerin die kompletten Prüfungsunterlagen vorgelegen haben, blieb unbestritten. Sie erhielt vom korrigierenden Erstexperten das Korrek- turschema mit der jeweiligen Bewertung (Punkteverteilung) des Erst- und des Zweitexperten zugestellt (vgl. act. 4A Beilage 4; Beschwerdebeilage [BB] 6). Die Prüfungsbehörde gewährte ihr auch Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit. Zudem fand eine mündliche Prüfungsbesprechung mit den beiden Experten statt (vgl. Art. 18a APV; BB 7 und 8). Im Anschluss daran gingen die Experten im Rahmen eines Austauschs per E-Mail nochmals auf Fragen der Beschwerdeführerin ein (act. 4A Beilage 11). Am 23. Dezember 2019, sieben Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, reichte die Beschwerde- führerin anwaltlich vertreten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie rügt darin in materieller Hinsicht namentlich eine rechtsfehlerhafte Prüfungs- bewertung und eine Verletzung der sogenannten Grenzfallpraxis. Vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 7 diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Experten ihr die Be- schwerdeführung derart erschwert haben sollen, dass darin eine Gehörsver- letzung liegt. Im Übrigen konnte sie ihre mit Beschwerde erhobene Kritik im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels in Kenntnis der (schriftlichen) Ent- scheidgründe ergänzen. Mit den Prüfungsunterlagen, dem Prüfungsge- spräch samt E-Mail-Austausch und der Vernehmlassung lag schliesslich auch eine genügende Begründung der kritisierten Note vor; dass die Begrün- dung nachgeliefert werden kann, ist im Prüfungsrecht anerkannt (E. 3.2 hier- vor). Die Beschwerdeführerin hat das ungenügende Prüfungsergebnis denn auch sachgerecht anfechten können. Ob die Bewertung sachlich nachvoll- ziehbar ist, ist Gegenstand der materiellen Prüfung. Insgesamt wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. 4. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die schriftliche Privatrechtsprüfung der Beschwerdeführerin wurde vor- schriftsgemäss durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korri- giert (Art. 14 Abs. 2 APV). Die Arbeit wurde mit 68 Punkten (Experte 1) bzw. mit 73,5 Punkten (Experte 2) bewertet; beide Gesamtpunktzahlen entspre- chen gemäss Notenskala der Note 3,5 (act. 4A Beilagen 3 und 4). Diese Note wurde der Beschwerdeführerin mit Notenblatt vom 26. November 2019 eröffnet (vorne Bst. A). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund des ungenügenden Ergebnisses bei der Anwaltsprüfungskommission gemeldet hatte, ging das Expertenteam am 3. Dezember 2019 ihre Prüfungsarbeit nochmals gemeinsam im Detail durch und gelangte (erneut) zum Schluss, dass die Arbeit klar ungenügend sei. Der Experte 1 teilte dies der Beschwer- deführerin umgehend telefonisch mit. Noch gleichentags liess er ihr zudem per E-Mail das Korrekturschema mit den detaillierten Bewertungen (Punkte- verteilung) der beiden Experten zukommen (BB 6; act. 4A Beilagen 9 und 10; Vernehmlassung S. 2; vorne E. 3.3). Am 13. Dezember 2019 traf sich die Beschwerdeführerin mit ihnen zur mündlichen Prüfungsbesprechung. An dieser Besprechung räumte der Experte 2 ein, er habe zwar eine Teilantwort übersehen (Schadenersatzklage [Verschulden]; vgl. BB 14 S. 10 unten);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 8 rechne man einen halben Punkt an, habe die Beschwerdeführerin mit 74 Punkten «theoretisch» die Note 4 erreicht. Beide Experten machten an der Besprechung aber klar, dass sie an der Note 3,5 festhalten (vgl. Beschwerde S. 5; Vernehmlassung S. 3 und 6; Duplik S. 1 f.). Nach der Besprechung gingen sie im Rahmen eines E-Mail-Austauschs nochmals auf Fragen der Beschwerdeführerin ein (BB 11 und 12). Der Experte 2 führte dabei aus, er habe «aufgrund der Diskussion unter den Experten» seine Punkteverteilung nach unten auf 69,5 Punkte korrigiert (BB 12 S. 3). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin das Korrekturschema mit der revidierten Bewertung des Ex- perten 2 zugestellt (BB 14). 5. 5.1Die Beschwerdeführerin rügt zunächst fehlende Transparenz und un- genügende Nachvollziehbarkeit des Bewertungsvorgangs. Die hohe Punk- tedifferenz gemäss den Erstkorrekturen der beiden Experten könne nicht mehr mit dem Ermessensspielraum begründet werden. Auch hätten sie das Bewertungsergebnis vor Erlass der Verfügung nicht unter sich konsolidiert. Angesichts des Korrekturfehlers habe sie mit der (ursprünglichen) Gesamt- punktzahl des Experten 2 die Note 4 erreicht. Es sei unverständlich, dass die Experten an der Prüfungsbesprechung trotzdem an der Note 3,5 festgehal- ten haben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Experte 2 nach der Prüfungsbesprechung seine Bewertung um viereinhalb Punkte nach unten korrigiert habe (Beschwerde S. 7 ff.; Replik S. 2 ff.). 5.2Nach Art. 14 Abs. 2 APV wird die schriftliche Prüfungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten bewertet. Dass es dabei zu unterschiedli- chen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungsspielraum zu- zubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Divergenzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlos- sen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung vor (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 3.4.1). Das Zusammenwirken mehrerer Exper-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 9 tinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kom- pensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Nie- hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat zwar die schriftliche Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beur- teilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011 S. 324 E. 4.3.1). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst aber mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im An- schluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdiffe- renzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhe- bung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen zuletzt VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 5.3, 2017/157 vom 6.2.2018 E. 4.2). 5.3Beide Experten haben die Privatrechtsprüfung der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Erstkorrektur entsprechend der jeweils resultierenden Gesamtpunktzahl mit der Note 3,5 bewertet (vorne E. 4). In den beiden Teil- bereichen «Formelles» und «Materielles» fiel die Beurteilung des Experten 2 (37 von maximal 48 Punkten bzw. 28,5 von maximal 84 Punkten) besser aus als jene des Experten 1 (36 bzw. 23 Punkte). Die Differenz betrug hier dem- nach gesamthaft einen bzw. fünfeinhalb Punkt(e). Den Teilbereich «Kos- ten/Dispositiv/weiche Punkte» bewertete demgegenüber der Experte 1 (neun von maximal zwölf Punkten) um einen Punkt höher als sein Kollege (acht Punkte). Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie vielen Punkten zu bewerten sind, kommt den Expertinnen und Experten ein Ermes- sensspielraum zu (BGer 2D_41/2016 vom 20.1.2017 E. 2.2, 2P.252/2003 vom 3.11.2003 E. 9.3). Insofern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungs- arbeiten regelmässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verbunden; wird er pflichtgemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechtsverletzung (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 [betreffend An- waltsprüfung]). Entgegen der Beschwerdeführerin kann somit nicht einzig aufgrund der unterschiedlichen Punkteverteilung der Experten anlässlich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 10 Erstkorrektur auf eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung geschlossen werden, zumal solche Differenzen bei der Korrektur durch zwei verantwortli- che Personen nicht ungewöhnlich sind (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.2; VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 5.4; für ein gegenteiliges Beispiel VGE 2017/157 vom 6.2.2018 E. 4.4 [Differenz von mindestens 16 Punkten – entsprechend einem ganzen Notenpunkt – bei einer maximalen Gesamt- punktzahl von 112]). 5.4Die Experten haben gemäss eigenen Angaben die Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin bereits vor der Abgabe des Notenvorschlags zuhan- den der Anwaltsprüfungskommission gemeinsam besprochen (Notenberei- nigungssitzung). Dabei seien sie sich einig gewesen, dass die Arbeit in einer Gesamtbetrachtung zweifellos ungenügend sei. Aufgrund ihrer übereinstim- menden Benotung habe kein Anlass bestanden, die Prüfung eingehend durchzugehen und «Punkte zu korrigieren» (Vernehmlassung S. 8; Duplik S. 2 f.; act. 4A Beilage 11 S. 2 f.; vgl. auch BB 8). Die Beschwerdeführerin stellt diese Darstellung nicht substanziiert in Frage, weshalb für das Verwal- tungsgericht kein Anlass besteht, daran zu zweifeln. Die Experten haben ihr Bewertungsergebnis somit entgegen der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Erstkorrektur konsolidiert. Wenn sie in jenem Zeitpunkt infolge Einigkeit bezüglich der Benotung und des Ungenügens der Prüfungsleistung insgesamt davon abgesehen haben, ihre Bewertungen nochmals im Einzel- nen durchzugehen, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung der Be- wertung einzelner Positionen drängt sich vorab auf, wenn eine Differenz- bereinigung durchgeführt werden muss; eine solche ist namentlich notwen- dig, wenn die Notenvorstellungen der beiden Expertinnen oder Experten auseinandergehen oder bei einzelnen Bewertungspositionen oder Teilberei- chen erhebliche Bewertungsdifferenzen bestehen. Beides war hier nicht der Fall. Aus dem vom Experten 2 zugestandenen Korrekturfehler kann die Be- schwerdeführerin isoliert betrachtet nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss dem festgestellten Sachverhalt sind die Experten auch nach der (nachträglichen) detaillierten Überprüfung ihrer Beurteilung sowie in Kennt- nis des Korrekturfehlers nicht von ihrem Standpunkt abgewichen, wonach die Prüfungsarbeit klar ungenügend und mit der Note 3,5 zu bewerten sei (vorne E. 4). Die Anwaltsprüfungskommission hat diese Beurteilung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren bestätigt. Die Note 4 wurde der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 11 deführerin nie zugesichert. Ohnehin wäre es mit dem Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 APV nicht vereinbar, bei einer divergie- renden Benotung der beiden Expertinnen oder Experten ohne weiteres auf die höhere Note abzustellen, würde dadurch doch die Differenzbereinigung umgangen (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.2). 5.5Wenn der Experte 2 im Nachgang zur detaillierten Überprüfung der Leistungsbewertung im Team seine Punkteverteilung nochmals im Einzel- nen durchgegangen ist und einzelne Positionen abweichend von seiner Erst- korrektur bewertet hat, liegt darin keine Irregularität, welche die Gesamtbe- wertung in Frage stellt. Zum einen kann die Nachvollziehbarkeit der Leis- tungsbewertung auch noch nachträglich, gegebenenfalls im Rechtsmittelver- fahren, hergestellt werden (vorne E. 3.2). Zum andern sind die Gründe für das Vorgehen des Experten 2 nachvollziehbar: Er sah sich dazu nach Er- kennen eines Korrekturfehlers und der Nachfragen der Beschwerdeführerin im Interesse der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Aussage ver- anlasst, er habe zunächst zu wohlwollend Punkte verteilt (vgl. Vernehmlas- sung S. 5). Er reduzierte denn auch nicht einfach seine Gesamtpunktzahl, sondern nahm bei einzelnen Bewertungspositionen Anpassungen vor. Inwie- fern er dabei sein Ermessen überschritten haben soll (vgl. Replik S. 3), legt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar. Ihr blosser Verdacht, das Vor- gehen des Experten 2 erscheine als «versuchter Aufbau einer Verteidi- gungsstrategie» (Beschwerde S. 8), genügt nicht, um auf ein willkürliches Korrekturverhalten zu schliessen. Aus der Nachkorrektur des Experten 2 kann somit nicht auf einen rechtsfehlerhaften Bewertungsvorgang geschlos- sen werden. Die Beschwerdeführerin scheint denn auch selber davon aus- zugehen, dass das revidierte Korrekturschema massgeblich ist (vgl. Replik S. 6). Im Übrigen hat der Experte 2 damit, anders als die Beschwerdeführe- rin meint (vgl. Replik S. 4), auch den Korrekturfehler behoben (BB 14 S. 10 unten [«Verschulden»]). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde S. 10; Replik S. 3) hat somit (auch) der Experte 2 die Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis genommen. 5.6Nach dem Erwogenen hat die Prüfungsbehörde die schriftliche Arbeit der Beschwerdeführerin insgesamt hinreichend transparent und nachvoll- ziehbar bewertet. Rechtsfehler im Bewertungsvorgang liegen nicht vor. Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 12 dem ist nicht erkennbar, dass das Zweiprüferprinzip hier seinen Zweck, Ob- jektivierung der Prüfungsbewertung, nicht erfüllt hätte. Ob die von der Beschwerdeführerin kritisierte Punkteverteilung einzelner Bewertungsposi- tionen der Rechtskontrolle standhält, ist eine andere Frage und nachfolgend zu prüfen (vgl. dazu E. 6 hiernach). 6. 6.1Die Beschwerdeführerin rügt weiter die rechtsfehlerhafte und insbe- sondere rechtsungleiche Bewertung diverser Positionen der Prüfung. – Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) schliesst den Grundsatz der Chancengleichheit ein. Dieser Grundsatz ist für die Prüfungsgestaltung wegleitend, indem für alle Beteiligten möglichst glei- che Bedingungen geschaffen werden sollen (BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Ist ein Korrekturschema vorhanden, müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom 12.5.2020 E. 6.1; BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1, je betreffend Anwaltsprüfung). Dennoch verbleibt ihnen auch bei schriftlichen Prüfungen mit einem Korrekturschema regel- mässig ein gewisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (vorne E. 5.3). Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatz- punkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis). Sodann ist zwangsläufig mit gewissem Ermessen verbunden, wie fehlende oder (qualifiziert) falsche Antworten zu bewerten sind (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Letzt- lich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4; vorne E. 5.2). Bei der Anwaltsprüfung, die den Zweck hat, die fachliche Eignung der jeweiligen zu prüfenden Personen für den Anwalts- beruf zu beurteilen, ist allemal massgebend, ob die einzelne Kandidatin oder der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1, 2016/181 vom 16.2.2017 E. 5.3 [bestätigt durch BGer 2D_14/2017 vom 8.6.2017]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 13 6.2Die Beschwerdeführerin kritisiert vorab, die Experten 1 und 2 hätten beim Thema der Feststellungsklage (klägerisches Subeventualbegehren) generell niemandem Punkte erteilt, weil sie nicht gewusst hätten, welche Ant- wort hier vom Prüfungssteller erwartet worden sei. Dadurch seien sie und die weiteren von diesem Expertenteam beurteilten Kandidatinnen und Kandida- ten benachteiligt worden (Beschwerde S. 10 ff.). 6.2.1 Das hier verwendete Korrekturschema sieht für die Feststellungs- klage keine «regulären» Punkte vor. In der Spalte mit der erwarteten Antwort («rechtliche Argumentation») hält der Prüfungssteller jedoch Folgendes fest (vgl. act. 4A Beilage 4 S. 11 [Hervorhebung im Original]): «Diskussion betreffend Feststellungsklage in materieller Hinsicht: Scha- den noch nicht eingetreten, Abweisung der Klage (Hinweis für Korrektur: Bei guter Begründung – bei Eventualbegrün- dung oder falls Eintreten angenommen wird – bis zu 2 Bonuspunkte).» Die Anwaltsprüfungskommission bestätigt implizit, dass die Experten 1 und 2 bei dieser Bewertungsposition aufgrund einer Unklarheit generell keine Punkte verteilt haben. In die maximale Gesamtpunktzahl von 144 seien diese möglichen zwei Bonuspunkte jedoch nicht eingeflossen. Es habe sich somit um einen marginalen Aspekt gehandelt. Im Übrigen sei die Beschwerdefüh- rerin von dieser Unklarheit nicht betroffen, zumal sie weder vorbringe noch ersichtlich sei, dass sie hier hätte Bonuspunkte erhalten sollen (Vernehmlas- sung S. 7). 6.2.2 Wie andere Expertenteams mit dieser Bemerkung zu Bonuspunkten umgegangen sind, hat die Anwaltsprüfungskommission nicht dargelegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach andere Expertenteams bei dieser Teilaufgabe Punkte vergeben hätten (Beschwerde S. 12), ist nicht weiter belegt. Solches ergibt sich auch nicht aus ihren ins Recht gelegten «Vergleichsarbeiten» bzw. den dazugehörigen Korrekturrastern (BB 18-21 [act. 8A]). Es mag zwar unverständlich sein, dass sich die Experten 1 und 2 offenbar nicht mit dem Prüfungssteller bzw. mit der gesamten Expertenrunde ausgetauscht haben. Selbst wenn andere Kandidatinnen oder Kandidaten bei dieser Position aber Punkte erhalten hätten, könnte die Beschwerdefüh- rerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie zeigt nicht auf, weshalb ihre Lösung mit Bonuspunkten hätte honoriert werden müssen. Sie gesteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 14 vielmehr selber ein, dass ihre Ausführungen nicht korrekt sind und sie einen «krassen Überlegungsfehler» gemacht habe (Replik S. 13). Die Anwaltsprü- fungskommission bezeichnet die entsprechenden Ausführungen in der Ar- beit gar als «schlicht absurd» (Behandlung als «vorsorgliche Massnahme») und bemerkt, dass dafür Minuspunkte hätten vergeben werden können (Duplik S. 8). Anders als die Beschwerdeführerin mit Beschwerde (S. 11) noch vorgebracht hat, hätte die Streichung der strittigen Bewertungsposition zudem weder zu einer anderen Maximalpunktzahl noch zu einem anderen Notenmassstab geführt (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten insofern nicht rechtsungleich behandelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie für ihre Ausführungen zum Thema der Fest- stellungsklage keine (Bonus-)Punkte erhalten hat. 6.3Die Beschwerdeführerin hat mit Replik (S. 8 ff.) erstmals konkret zu zahlreichen Bewertungspositionen des Korrekturschemas Stellung genom- men und aufgezeigt, wo sie ihrer Meinung nach mehr Punkte erhalten müsste. Zu diesen einzelnen Bewertungsrügen ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Zum Thema der Noven macht die Beschwerdeführerin geltend, die Position «Erkennen» sei mit (den maximal möglichen) zwei Punkten zu be- werten. Zudem sei ihre Prüfungsarbeit im Vergleich mit den Prüfungsarbei- ten Nr. 174 und 207 rechtsungleich bewertet worden (Replik S. 8 f.). – Der Experte 1 und der Experte 2 (revidierte Bewertung) haben beide für das Er- kennen der Noven eineinhalb Punkte vergeben (BB 14 S. 4). Die Anwalts- prüfungskommission begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Prüfungsarbeit Begriffe vermische («Beweismittel und Noven») und bei den Ausführungen zu den Noven der Titel fehle (Duplik S. 5). Damit ist sachlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Inwiefern sie bei diesem Thema rechtsun- gleich bewertet worden sein soll, legt sie nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Kandidatin- nen oder Kandidaten Nr. 174 und 207 ebenfalls Begriffe vermischt hätten (vgl. BB 20 [Prüfungsarbeit S. 7] und 21 [Prüfungsarbeit S. 5]). Die Bewer- tung des Themas «Noven» mit eineinhalb Punkten ist damit nicht zu bean- standen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 15 6.3.2 Im materiellen Teil der Zivilrechtsprüfung kritisiert die Beschwerde- führerin beim Thema «Auslegung» zunächst die Bewertung des Experten 2 bei der Position «Allgemeine Auslegungsregel». Das Korrekturschema sieht hier maximal zwei Punkte vor. Der Experte 1 vergab einen Punkt, der Ex- perte 2 null Punkte (BB 14 S. 5). Die Beschwerdeführerin verlangt sinnge- mäss, dass ihre Antwort auch vom Experten 2 mit einem Punkt zu bewerten sei (Replik S. 9). – Die Anwaltsprüfungskommission macht sinngemäss gel- tend, die Bewertung des Experten 1 sei grosszügig ausgefallen. Denn die Beschwerdeführerin habe weder die allgemeine Auslegungsregel erwähnt, noch eine korrekte Auslegung vorgenommen, noch den einschlägigen Artikel aus dem Obligationenrecht erwähnt (Duplik S. 5). Die Beschwerdeführerin hält dem nichts entgegen und zeigt nicht auf, inwiefern es rechtsfehlerhaft ist, dass der Experte 2 hier keine Punkte erteilt hat. Die unterschiedliche Be- wertung der beiden Experten ist auf deren Beurteilungsspielraum zurückzu- führen und unter dem Blickwinkel der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin aus dem Vergleich mit der Prüfungsarbeit Nr. 174 für sich ableiten will (vgl. Replik S. 9) – bewertet wurde hier mit einem halben bzw. null Punkt(en) –, legt sie nicht schlüssig dar. 6.3.3 Beim Thema «Kauf (Behauptung der Klägerin)» erhielt die Beschwer- deführerin von beiden Experten je einen von sechs möglichen Punkten (BB 14 S. 5). Sie verlangt für ihre Ausführungen mindestens zwei Punkte. Sie habe namentlich das Vorliegen eines «Kaufverhältnisses» erkannt und geschrieben, dass die Aktien aus dem Eigenbestand (der Beklagten) gelie- fert worden seien (Replik S. 9 f.). – Die Anwaltsprüfungskommission führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht erkannt, dass es um einen Kaufvertrag geht. Sie habe die Begriffe «Kauf» und «Eigenbestand» nur erwähnt, aber keine Würdigung im Sinn des Korrekturschemas vorge- nommen. Dies reiche angesichts der Prüfungsaufgabe, einen Gerichtsent- scheid zu verfassen, nicht aus (Duplik S. 5 f.). Diese Begründung leuchtet ein. Die Bewertung mit insgesamt einem Punkt ist damit nachvollziehbar und sachlich begründet. 6.3.4 Beim Thema «Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung (RB 1)» verlangt die Beschwerdeführerin eine höhere Punktzahl bei den Positionen «Täuschungshandlung» und «Kausalität» (Replik S. 10 f.). Ihre Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 16 gen wurden von den Experten 1 und 2 mit vier bzw. fünf von maximal sechs Punkten (Täuschungshandlung) und mit je einem halben von maximal zwei Punkten (Kausalität) bewertet (BB 14 S. 6 f.). – Die Anwaltsprüfungskom- mission hält fest, die absichtliche Täuschung sei eines der tragenden Ele- mente der Prüfungslösung; die Beschwerdeführerin habe diesen Tatbestand nicht ansatzweise erkannt. Insoweit sei ihre Prüfungsarbeit unter diesem Titel überaus grosszügig bewertet worden, während sich ihre groben Ver- säumnisse nicht nachteilig (mit Minuspunkten) in der Punktezahl niederge- schlagen hätten. Bei der Position «Kausalität» seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dürftig und hätten «zusammengesucht» werden müssen (Duplik S. 6). Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie «fälsch- licherweise» die absichtliche Täuschung «nicht explizit» behandelt habe (Replik S. 10). Bei einer juristischen Prüfung ist es aber gerade entschei- dend, die Problemstellungen zu erkennen und die Rechtsgrundlagen darzu- stellen, bevor zur Subsumtion geschritten wird. Dies gilt umso mehr bei der Anwaltsprüfung, mit der die fachliche Eignung für den Anwaltsberuf beurteilt wird (vorne E. 6.1). Die Experten 1 und 2 durften dem gravierenden Ver- säumnis der Beschwerdeführerin bei der Korrektur Rechnung tragen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Prüfungsarbeit Nr. 127 be- hauptet, auch andere Experten hätten die Antworten zusammensuchen müssen, ist nicht ersichtlich, was sie daraus für sich ableiten will. Eine rechts- ungleiche Bewertung ist insoweit jedenfalls nicht dargetan. Die Bewertungen der Experten 1 und 2 sind damit nicht rechtsfehlerhaft. 6.3.5 Nachdem die bisher überprüften Bewertungen der Experten 1 und 2 der Rechtskontrolle standgehalten haben, kann darauf verzichtet werden, die weiteren Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu prü- fen: Selbst wenn ihr bei den Themen «Internationale/Örtliche Zuständigkeit», «Auftrag» und «Eventualbegehren der Klage (RB 2)» die von ihr verlangten zusätzlichen Punkte zugesprochen würden (vgl. Replik S. 8 und 10 ff.; BB 16 [act. 8A]), entsprächen die Gesamtpunktzahlen der Experten 1 und 2 ge- mäss Notenskala immer noch der Note 3,5. Immerhin ist anzumerken, dass die Anwaltsprüfungskommission auch zu diesen Themen sachlich und nach- vollziehbar dargelegt hat, weshalb keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können (Duplik S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen nichts Substanziiertes entgegen. Vielmehr verweist sie in ihren Schlussbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 17 merkungen (S. 4 [act. 14]) im Wesentlichen auf ihre Replik. Eine rechtsfeh- lerhafte Bewertung ist auch hinsichtlich der verbleibenden Bewertungsrügen nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Positionen jeweils nur eine geringfügige Erhöhung der Punktzahl (halber oder ganzer Punkt) verlangt. Ob in der einen oder anderen Frage die Bewertung ermes- sensweise anders hätte ausfallen können, ist indes nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.3). 6.4Zusammenfassend hält die Note 3,5 für die Privatrechtsprüfung nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. 7. 7.1Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Grenz- fallpraxis der Anwaltsprüfungskommission. Sie macht einen «Härtefall» gel- tend und ist der Ansicht, die Anhebung der Note ihrer Privatrechtsprüfung um einen halben Punkt lasse sich sachlich rechtfertigen. Die Experten hätten bei der Erstkorrektur offenbar nicht gewusst, dass sie die Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ablege (Beschwerde S. 14). 7.2Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfallre- gelung vor. Nach der bisherigen Praxis der Anwaltsprüfungskommission konnte eine Prüfungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch die Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden worden wäre und die Anhebung sachlich vertretbar erschien. «Sachlich vertretbar» hiess in diesem Kontext, dass sich die Notenanhebung mit Blick auf die kon- krete Prüfungsleistung, d.h. hinsichtlich der fachlichen Eignung der Kandida- tinnen und Kandidaten, begründen liess. Ein Anspruch auf Anhebung der Note bestand nicht. Vielmehr konnte daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es lag im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob eine Anhebung der Note in Betracht fiel und sie der Prüfungskommission entsprechend Antrag stellten (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4; zum Ganzen VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 7.1). Seit dem in BVR 2016 S. 97 publizierten Urteil (VGE 2015/177 vom 5.11.2015) hat sich die Anwaltsprüfungskommission in äusserster Zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 18 haltung geübt und sich in der Regel auf Fälle offensichtlicher Korrektur- und/oder Additionsfehler beschränkt (vgl. VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 7.2; Vernehmlassung S. 10). Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis als zweck- mässig und legitim beurteilt (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4; VGE 2018/2 vom 2.5.2018 E. 7.3). 7.3Die Anwaltsprüfungskommission führt mit Vernehmlassung aus, sie habe an ihrer Notenkonferenz vom 18. November 2018 bekräftigt, dass grundsätzlich einzig Fälle offensichtlicher Korrektur- und/oder Additionsfeh- ler zu einer Notenanhebung führen können. Eine weiter gefasste Praxis bei sogenannten «Härtefällen», wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, existiere seit längerer Zeit nicht mehr. Den Expertinnen und Experten werde zudem nicht (mehr) mitgeteilt, ob die Kandidatin oder der Kandidat zum ers- ten oder zum zweiten Mal zum schriftlichen oder mündlichen Teil der An- waltsprüfung antrete. Denn dieser Umstand sei bei objektiver Betrachtungs- weise nicht massgebend (Vernehmlassung S. 10). – Das Verwaltungsgericht hat zur Grenzfallpraxis bereits im erwähnten Leitentscheid vom 5. November 2015 festgehalten, dass namentlich das Fehlen einer weiteren Wiederho- lungsmöglichkeit zu den persönlichen Eigenschaften der Kandidatin oder des Kandidaten zählt, die nicht herangezogen werden dürfen, um eine ob- jektive und rechtsgleiche Bewertung sicherzustellen (BVR 2016 S. 97 E. 5.5; vgl. auch VGE 2017/211 vom 23.3.2018 E. 5.4). Entgegen der Beschwerde- führerin (vgl. Replik S. 7) hat die Anwaltsprüfungskommission deshalb den Umstand, dass sie zum zweiten Mal zur Anwaltsprüfung antrat, zu Recht als nicht massgebend erachtet. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die An- waltsprüfungskommission die korrigierenden Expertinnen und Experten (vor der Notenkonferenz) generell nicht mehr über einen ersten Fehlversuch von Kandidatinnen oder Kandidaten orientiert. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung vielmehr folgerichtig und stellt keine Praxisänderung im Sinn einer neuen Rechtsanwendung dar. 7.4Gemäss dem festgestellten Sachverhalt (vorne E. 4) haben die Ex- perten die Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin nach der Noteneröffnung nochmals eingehend überprüft. Der Experte 2 stellte dabei zwar einen Fehler bei seiner Korrektur fest, der einen zusätzlichen halben Punkt ausmachte. Die Ansicht des Expertenteams, wonach die Arbeit als klar ungenügend zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 19 beurteilen sei, änderte sich dadurch aber nicht. Weitere (offensichtliche) Kor- rekturfehler wurden nicht festgestellt (vgl. Vernehmlassung S. 11). Bei die- sen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Experten davon abgesehen haben, der Anwaltsprüfungskommission einen Antrag auf Anhe- bung der Note zu stellen. Im Zusammenhang mit der Grenzfallpraxis liegt damit kein Rechtsfehler vor. 8. 8.1Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet, zumal kein An- lass für eine Neukorrektur und Neubewertung besteht (Eventual- und Sub- eventualantrag); sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwer- deführerin verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Soweit sie geltend macht, bei der Kostenverlegung sei zu berücksichtigen, dass sie nur aufgrund ihrer Be- schwerdeführung eine (nachvollziehbare) Begründung der Prüfungsbewer- tung erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 13), kann ihr nicht gefolgt werden: Die Experten haben der Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeein- reichung dargelegt, weshalb sie die Prüfungsarbeit als klar ungenügend be- urteilen; namentlich sind sie im Rahmen der Prüfungsbesprechung – eine solche ist in der APV angelegt – auf die vorgebrachte Kritik an der Bewertung eingegangen. Sodann wäre es der Beschwerdeführerin offengestanden, ihre Beschwerde nach Eingang der Vernehmlassung bzw. Duplik zurückzuzie- hen. Sie hat indes in Kenntnis der ausführlichen (schriftlichen) Begründun- gen der Anwaltsprüfungskommission vollumfänglich an ihren Anträgen in der Sache festgehalten (Schlussbemerkungen S. 2 [act. 14]). Es besteht daher kein Anlass, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen (vgl. für eine vergleichbare Beurteilung JTA 2018/6 vom 21.12.2018 E. 7.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 20 9. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Im vorliegenden Fall ist die Leistungsbewertung im Fach Privatrecht des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung betroffen. Es wird daher in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwie- sen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.02.2021, Nr. 100.2019.426U, Seite 21 4. Zu eröffnen: