Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 419
Entscheidungsdatum
20.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.419U DAM/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltung von Bedingungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2019; 2018.POM.750)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsbürger A.________ (Jg. 1984) reiste am 27. April 2003 in die Schweiz ein und ersuchte hier unter falschem Namen und falscher Staatsangehörigkeit um Asyl. Nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung verblieb er rechts- widrig in der Schweiz und wurde per 20. Dezember 2005 als verschwunden gemeldet. Am 4. Januar 2007 heiratete er in Nigeria die Schweizer Bürgerin B.. Am 18. Januar 2007 ersuchte er um Erteilung eines Visums für die Einreise zum langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (Familiennachzug). Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), erteilte ihm am 18. Juli 2007 eine Aufent- haltsbewilligung, welche mehrmals verlängert wurde. Die EMF sprachen dreimal eine fremdenpolizeiliche Verwarnung gegen A. aus, insbesondere wegen seiner problematischen wirtschaftlichen Verhältnisse (4.9.2009, 5.3.2010 und 6.8.2014). Am ... 2012 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Am 25. September 2014 trennte sich das Ehepaar. A.________ verliess Mitte Januar 2015 die eheliche Wohnung und verlegte seinen Wohnsitz in die EG ..., wodurch die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), überging. Dieses verlängerte die Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) bis zum 26. Februar 2017 (nachehelicher Härtefall) und knüpfte eine weitere Bewilligungsverlängerung an verschiedene Bedingungen betreffend die finanzielle Situation und die familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn (Schreiben vom 1.3.2016). Am 13. Juli 2018 wurde sein zweiter Sohn D.________ mit Schweizer Bürgerrecht geboren. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 11. Juni 2019 rechtskräftig geschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 3 B. A.________ reichte kein Gesuch um Verlängerung seiner zuletzt bis zum 26. Februar 2017 befristeten Aufenthaltsbewilligung ein. Der MIDI führte daraufhin das Verlängerungsverfahren von Amtes wegen durch. Mit Verfü- gung vom 28. September 2018 entschied das MIP, die Aufenthaltsbewilli- gung werde widerrufen bzw. nicht verlängert bzw. sei erloschen. Ausserdem wies es A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. November 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM, heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies die POM die Beschwerde ab. Sie setzte eine neue Ausreisefrist auf den 10. Januar 2020. Zudem gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters. D. Dagegen hat A.________ am 19. Dezember 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der POM vom 15. November 2019 sei aufzuheben und ihm sei die «Aufenthalts- bewilligung zu erteilen». Gleichzeitig hat er beantragt, ihm sei für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat A.________ von sich aus und auf Ersuchen des Instruktionsrichters zahlreiche Unterlagen eingereicht. Die SID hat sich in mehreren Eingaben dazu geäussert, zuletzt am 20. Mai 2021. Sie hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht anwendbar bleibt (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 443 E. 2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3). Soweit die anwendbaren Bestimmungen inhaltlich unverändert ge- blieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 5 3. 3.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Die Be- willigung erlischt grundsätzlich mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 Bst. c AIG). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht wer- den (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus ist bei fahrlässig verspäteter Ge- suchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten. Das bedeutet aber nicht, dass ein Verlängerungsgesuch unbeschränkte Zeit nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden kann (vgl. BGer 2C_906/2015 vom 22.1.2016 E. 3.1, 2C_1050/2012 vom 6.12.2013 E. 2.3; Jeannerat/ Mahon, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vo- lume II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 61 N. 12; als Beispiel für ein verspä- tetes Gesuch ohne zureichende Gründe BGer 2C_123/2017 vom 29.5.2017 E. 2). 3.2Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um Verlängerung seiner zu- letzt bis zum 26. Februar 2017 befristeten Aufenthaltsbewilligung eingereicht (vorne Bst. A). Deswegen wurde er am 31. Mai, 21. Juli und 1. September 2017 von seiner Wohngemeinde und am 12. Januar 2018 vom MIDI aufge- fordert, ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Akten MIDI pag. 400 ff.). Obwohl der Beschwerdeführer auch in der Folge kein Verlängerungsgesuch stellte, holte der MIDI von Amtes wegen Unterlagen ein, um die (weitere) Bewilligung des Aufenthalts zu prüfen (vgl. Akten MIDI pag. 409 ff.). Die Aus- länderbehörde war sich der Problematik des fehlenden Gesuchs bewusst, wie namentlich auch ihre Verfügung vom 28. September 2018 zeigt, mit der sie das Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat (vorne Bst. B; vgl. Akten MIDI pag. 474: «bis heute kein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung eingereicht»). Trotzdem hat sie nicht nur das Erlöschen des Auf- enthaltstitels festgestellt, sondern auch die (weitere) Verlängerung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 6 Bewilligung materiell beurteilt. Insbesondere hat sie geprüft, ob der Be- schwerdeführer die im März 2016 formulierten Bedingungen (vorne Bst. A) eingehalten hat (Akten MIDI pag. 470 ff.). Eine Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung von Amtes wegen ist gesetzlich an sich nicht vorgesehen, sondern setzt wie ausgeführt ein – im Grundsatz rechtzeitiges – Gesuch vo- raus. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, das Bewilligungsverfahren wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze von Amtes wegen aufzuheben (Art. 40 Abs. 1 VRPG): Die Ausländerbehörde hat die Bewilli- gungsverlängerung in Kenntnis des Mangels geprüft und damit im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt; zwingendes materielles öffentliches Recht wird damit nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig erscheint die richtige Beurteilung der Streitsache unmöglich oder wesentlich erschwert (vgl. zu den Voraussetzungen allgemein Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 8 ff. mit Hinwei- sen). 3.3Nach dem nationalen Ausländerrecht besteht grundsätzlich kein An- spruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundes- rechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- erteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Ertei- lung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilli- gungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Er- messensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3.4Nachdem die Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin am 11. Juni 2019 aufgelöst worden war (vgl. Akten POM pag. 48 ff.; vorne Bst. A), wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin bewilligt. Danach besteht sein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft unter bestimmten Voraus- setzungen verselbständigt weiter (nachehelicher Härtefall). Der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 7 deführer kann überdies einen durch Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschützten grundsätzlichen Anspruch auf Bewilligungsverlänge- rung geltend machen aus dem Verhältnis zu seinen Söhnen, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 4.1). 3.5Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich ge- schützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetz- lich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl im Licht des AuG bzw. AIG als auch der BV und der EMRK sind die zur Diskussion stehenden öffentlichen und privaten Inte- ressen gegeneinander abzuwägen und muss sich die Entfernungsmass- nahme als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 96 AIG; vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 289 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung etwa BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.4). 4. 4.1Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein gerechtfertig- ter Eingriff in den Anspruch von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AIG). Unter den Verfahrensbeteiligten ist vorab strittig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 8 ob bei der Beurteilung dieses Widerrufsgrunds der Sachverhalt zum Ent- scheid- bzw. Urteilszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde massgebend ist (so der Beschwerdeführer; Beschwerde S. 5) oder zu einem früheren Zeitpunkt (so die SID; Beschwerdevernehmlassung vom 22.1.2020 S. 2 [act. 5]). 4.2Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch ent- schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Grundsätzlich ist damit der Sachverhalt zum Zeit- punkt des Entscheids massgeblich (Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 5, u.a. mit Verweis auf BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016 S. 293 E. 4.4.2). Zu den neuen Sachverhaltselementen bzw. Beweismitteln zählen auch solche, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind (sog. echte Noven; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 1 f. mit Hinweisen). Nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist Art. 25 VRPG auf jeder Ver- fahrensstufe und somit auch vor dem Verwaltungsgericht anwendbar (Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 17 und 19). 4.3Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid von diesen Grundsät- zen ausgegangen und sieht sich ausdrücklich befugt, «erst während Rechts- hängigkeit des Beschwerdeverfahrens entstandene Sachverhaltselemente und Beweismittel in die Würdigung einzubeziehen» (E. 1b). Dementspre- chend würdigte sie im Rahmen ihrer Prüfung des einschlägigen Widerrufs- grunds (Nichteinhalten von Bedingungen) auch Sachverhaltselemente und Beweismittel, welche erst nach der Verfügung des MIP vom 28. September 2018 entstanden sind: So bezog sie in ihre Beurteilung ein, dass der Be- schwerdeführer bis Ende September 2019 von der Sozialhilfe abhängig gewesen und er seit dem 19. Juni 2019 durch Vermittlung eines Personal- verleihunternehmens temporär bei verschiedenen Unternehmen tätig sei (vgl. E. 2e). Diesem Vorgehen widersprechend hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2020 indes fest, dass es sich um eine Rechtsfrage handle, ob mit einer Verfügung verbundene Bedingun- gen eingehalten worden seien. Massgebend sei insoweit der Zeitpunkt, in dem die betreffende Person zur Einhaltung der Bedingungen aufgefordert war. Das Unterlassen könne nicht in anschliessenden Rechtsmittelverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 9 «nachgeholt» oder ungeschehen gemacht werden. Art. 25 VRPG greife in- soweit nicht (S. 2 [act. 5]). 4.4Was die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus BVR 2011 S. 448 E. 3.4.2 für ihren Standpunkt abzuleiten versucht, überzeugt nicht. In diesem Entscheid war eine Leistungseinstellung wegen ungenügender Mitwirkung des Sozialhilfebezügers zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, es sei eine Rechtsfrage, ob die betreffende Person ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Bedürftigkeit verletzt habe; diese Frage sei für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem die Pflicht bestand. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne im anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (E. 3.4.2). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 20 VRPG) ergänzt den Untersu- chungsgrundsatz der Behörde (Art. 18 VRPG). Beide prozessualen Pflichten stecken den Verantwortungsbereich ab, in dem die Verfahrensbeteiligten ih- ren Beitrag zur Sachverhaltsabklärung zu leisten haben (vgl. allgemein dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Davon zu unterscheiden ist der Sachum- stand, der nachgewiesen werden soll, um das in Frage stehende materielle Rechtsverhältnis zu regeln. Insoweit kommt Art. 25 VRPG grundsätzlich zum Tragen. So hat das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit berücksichtigt, welche der Sozialhilfebezüger erst im oberinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (E. 3.4.1). Im hier zu be- urteilenden Fall sind die Bedingungen angesprochen, die materiellrechtlich für die allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Bedeu- tung sind (Aufenthaltszweck bzw. Zulassungsvoraussetzung; vgl. Marc Spe- scha, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 13). Art. 25 VRPG würde in dieser Hinsicht nur eine Ein- schränkung erfahren, wo es aufgrund des anwendbaren materiellen Rechts angezeigt ist (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1, Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 6). Das ist im Ausländerrecht jedoch nicht der Fall, sind doch praxisge- mäss die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgeblich (BVR 2008 S. 193 E. 4.3; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 13 mit Hinweis auf BGE 135 II 369 E. 3.3, 127 II 60 E. 1b). Für die Beurteilung auf den Sachverhalt im Entscheid- bzw. Urteilszeitpunkt abzustellen, ist prozess- ökonomisch sinnvoll, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen verän- derter Verhältnisse möglichst verhindert werden (vgl. Michel Daum, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 10 Art. 25 N. 5 mit Hinweisen). Dies trifft gerade auch auf ausländerrechtliche Verfahren zu, stellt der Aufenthaltsstatus doch einen Dauersachverhalt dar, der regelmässig überprüft und gegebenenfalls neu geregelt wird (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2). Das Gesagte heisst freilich nicht, dass früheres (ungünstiges) Verhalten nicht in die Sachverhaltswürdigung einzubeziehen ist. 4.5Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht somit kein Grund, im vorliegenden Fall vom Grundsatz von Art. 25 VRPG abzuweichen. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens von Bedingungen zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern ist, beurteilt sich dem- nach nach dem Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des verwaltungsge- richtlichen Urteils darstellt. Damit ist auch gesagt, dass die Unterlagen, die (erst) im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt worden sind, bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sind. Namentlich die Zu- lässigkeit echter Noven kann auch dann zu einem korrigierenden Eingreifen der Rechtsmittelbehörde führen, wenn der angefochtene Entscheid nach den damaligen Verhältnissen korrekt war (vgl. BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 19; zur differenzierenden Würdigung im Kos- tenpunkt hinten E. 8.2). 5. 5.1In der Sache ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer die vom MIP formulierten Bedingungen nicht eingehalten und damit den Wider- rufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt hat. – Das MIP knüpfte im März 2016 eine weitere Bewilligungsverlängerung an folgende Bedingungen (vgl. Akten MIDI pag. 392 f.): «- Sie bemühen sich intensiv um eine Arbeitsstelle.

  • Sie bemühen sich, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, sich vom Sozial- dienst zu lösen.
  • Sie generieren keine weiteren Schulden bzw. bauen diese nach Mög- lichkeit ab.
  • Sie kommen Ihrer Verpflichtung gegenüber Ihrem Sohn nach.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 11 Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, zusammen mit dem nächsten Verlängerungsgesuch seine Arbeitsbemühungen nachzuweisen oder eine aktuelle Arbeitsbestätigung beizubringen, eine aktuelle «Sozialdienstbestä- tigung» mit Angabe über Dauer und Umfang der Unterstützung vorzulegen und weitere aktuelle Unterlagen zur Schuldensituation, zum strafrechtlichen Leumund (Strafregisterauszug) sowie zur familiären Beziehung zu seinem (älteren) Sohn einzureichen (insb. Nachweis der Bezahlung von Unterhalts- beiträgen; der jüngere Sohn war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gebo- ren). In seiner Verfügung vom 28. September 2018 stellte das MIP fest, der Beschwerdeführer habe nach wie vor hohe Schulden und sich nachweislich nicht darum bemüht, diese zu verringern. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die geleisteten Arbeitseinsätze seien zwar positiv zu werten, fielen aber im Vergleich zur langen Aufenthaltsdauer und zur langen Stellenlosig- keit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn sei er nicht oder nur sehr selten nachgekommen. Trotz langen Aufenthalts und etlichen Chancen sei es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen, sich beruflich, finanziell und sozial zu integrieren. Er habe die Bedingungen aus dem Jahr 2016 daher nicht erfüllt (vgl. Akten MIDI pag. 473 f.). 5.2Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (November 2019) fest, dass sich die Schuldensituation seit Frühjahr 2016 nicht entspannt, son- dern verschlechtert habe. Unterhaltszahlungen an seinen älteren Sohn habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht geleistet. Er sei von Oktober 2015 bis Ende April 2018 von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe im Erwerbsleben nicht Fuss fassen können. Die Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum Arbeit der Stadt Bern (KA) sei mangelhaft ge- wesen. Für die Zeit nach der Ablösung von der Sozialhilfe habe der Be- schwerdeführer einzig belegt, dass er ab 19. Juni 2019 durch Vermittlung eines Personalverleihunternehmens temporär bei verschiedenen Unterneh- men tätig gewesen sei. Dementsprechend habe er sich nicht wie gefordert intensiv um Stellen bemüht und den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss der Vorgabe vom 1. März 2016 gesetzt (E. 2e). Zu- sätzlich hat die Vorinstanz Anhaltspunkte für die Verwirklichung des Wider- rufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG aus- gemacht. Ein regelmässiges bedarfsdeckendes Einkommen, das ihm ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 12 Leben ohne Sozialhilfe ermögliche, sei weiterhin nicht gewährleistet (E. 2f). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich bei der Stellensuche stark bemüht und dadurch verschiedene Arbeitsstellen erhalten. Per 2. Sep- tember 2019 sei es ihm gelungen, eine unbefristete Stelle zu finden. Dadurch werde es ihm in Zukunft möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Ziel der Bedingungen sei nicht die Dokumentation von mög- lichst vielen Bemühungen bei der Arbeitssuche, sondern eine Festanstel- lung. Da er dieses Ziel erreicht habe, entfalle der Widerrufsgrund des Nicht- einhaltens einer verfügten Bedingung (Beschwerde S. 4 f.). Durch seine Festanstellung werde es ihm möglich sein, seine Finanzen in den Griff zu kriegen, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein und Unterhaltsbei- träge für seine Kinder zu bezahlen (Beschwerde S. 6 f. und 9). 5.3Mit den Bedingungen vom März 2016 wird vom Beschwerdeführer ein bestimmtes Verhalten erwartet, das für seine Integration in der Schweiz von Bedeutung ist. Im Kern hat er aufzuzeigen, dass er Schritte unternom- men hat, um seine mangelhafte beruflich-wirtschaftliche Integration zu ver- bessern und zu stabilisieren. Besonders wichtig ist dabei das (erfolgreiche) Bemühen um eine Arbeitsstelle, hängen doch weitere Aspekte der wirt- schaftlichen Integration wie die Unabhängigkeit von Sozialhilfe und die Er- füllung der Unterhaltspflicht eng mit der Einkommenssituation zusammen (vgl. dazu auch Beschwerde S. 9). Die Verhältnisse bis zum hier massge- benden Urteilszeitpunkt (vgl. vorne E. 4) stellen sich wie folgt dar: 5.3.1 Arbeitssituation und Sozialhilfebezug: Von Dezember 2016 bis Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz mit einem 80%- Pensum in der ... Bern, einem Betrieb des KA (Akten MIDI pag. 448 f.). Von April bis Juni 2018 leistete er einen befristeten Einsatz als Hilfsarbeiter im Auftrag des KA bei der ... Bern (Akten MIDI pag. 447). Am 11., 13. und 17. April 2018 erhielt er drei Absagen auf Stellenbewerbungen per E-Mail (Akten MIDI pag. 450 ff.). Im Verlauf des Jahres 2018 meldete er sich zudem bei Temporärbüros an (Akten MIDI pag. 460 f.). Ab Mitte Juni bis Mitte August 2019 hatte er verschiedene temporäre Anstellungen als ungelernter Mitarbeiter im Nahrungsmittelbereich (Beschwerdebeilage [BB] POM 24). Ab 2. September 2019 war er befristet für einen Monat wiederum in dieser Funktion angestellt. Diese Anstellung wurde dann «bis auf weiteres»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 13 verlängert (BB POM 25, 30). Jedoch scheint er sie in der Folge wieder verloren zu haben, hat er für die Monate August bis November 2020 doch Lohnabrechnungen für einen Arbeitseinsatz bei einem anderen Unternehmen eingereicht (BB 10a-d, act. 14A). Weiter ist aktenkundig, dass er vom 7. bis zum 11. Dezember 2020 einen Einsatz als Mitarbeiter Lager bei einem Geschäft in der Sparte Heimelektronik hatte (BB 12, act. 14A), wo- bei er dort ab 25. Januar 2021 eine Festanstellung mit Vollzeitpensum (im Durchschnitt 41 Stunden) antreten konnte bei einem Ansatz von brutto Fr. 25.20 (gerundet) pro Stunde (Einsatzvertrag vom 22.1.2021, BB 13, act. 14A). Dort scheint er auch heute noch beschäftigt zu sein, jedenfalls ist nichts Gegenteiliges bekannt. Der Beschwerdeführer war somit zunächst nicht in der Lage, eine unbefristete Stelle zu bekommen und längerfristig zu behalten. Immerhin arbeitete er zunächst in Beschäftigungsprogrammen und konnte später auch durch die Vermittlungshilfe von Temporärbüros über einen längeren Zeitraum arbeiten. Sein Ziel, eine Ausbildung als Eventma- nager zu machen, hat er offenbar (zumindest vorerst) aufgeschoben; statt- dessen hat er sich um Stellen im ersten Arbeitsmarkt bemüht, was dem Ziel der Bedingungen und den Bemühungen des KA entspricht (vgl. Unterstüt- zungsbestätigung der Gemeinde vom 7.3.2018 S. 2, Akten MIDI pag. 420). Dies ist ihm positiv anzurechnen, was die Vorinstanz anerkennt (vgl. Stel- lungnahme vom 20.5.2021 S. 1, act. 18). Insgesamt kann damit zwar kaum von «intensiven» Bemühungen gesprochen werden, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Seine Anstrengungen mündeten jedoch, wenn auch erst nach Jahren, schliesslich in eine Festanstellung. Vom Oktober 2015 bis April 2018 war der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig und bezog in diesem Zeitraum rund Fr. 85'000.-- an wirtschaftlicher Hilfe (Akten MIDI pag. 459). Nicht aktenkundig ist, wann er nachher wieder auf finanzielle Unterstützung angewiesen war, jedoch wurde er Ende September 2019 von der Sozialhilfe abgelöst (BB POM 33). 5.3.2 Schuldensituation: Der Beschwerdeführer wurde nach dem 1. März 2016 mehrmals wieder betrieben. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug Stand Oktober 2019 sind weitere 20 Betreibungen in einem Gesamtumfang von Fr. 35'765.55 hinzugekommen (BB POM 32). Wie aus dem aktuelleren Registerauszug vom 19. Mai 2021 hervorgeht, sind zwei dieser Betreibun- gen – beide vom 4. Juni 2019 – im Umfang von total Fr. 9'000.-- mittlerweile

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 14 erloschen. Der Auszug weist sodann zehn weitere Betreibungen im Gesamt- umfang von Fr. 51'456.40 aus. Somit sind seit dem 1. März 2016 – soweit nicht erloschen – insgesamt 28 Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 78'221.95 hinzugekommen. Per 19. Mai 2021 bestehen nicht getilgte Verlustscheine von total Fr. 150'609.60 (BB 17, act. 17A). Gemäss der ers- ten Lohnabrechnung von Februar 2021 wird ein Teil des Lohns aus der Fest- anstellung gepfändet (ausmachend Fr. 1'158.10 im erwähnten Monat, BB 10f, act. 14A). Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er be- zahle Fr. 300.-- pro Monat an das Betreibungsamt, bis er mehr Lohn erziele; belegt ist die Überweisung eines Betrags von Fr. 1’500.-- für die Monate Feb- ruar bis Juni 2021, wobei dieser Betrag erst am 8. Juni 2021 und damit wäh- rend Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezahlt wurde (Eingabe vom 8.6.2021 mit BB 18 und 19, act. 20 und 20A). Insgesamt hat der Beschwerdeführer seit März 2016 neue Schulden in beträchtlicher Höhe generiert und bemüht sich erst seit Anfang 2021 um einen gewissen Abbau. 5.3.3 Unterhaltspflichten: In der Trennungsvereinbarung vom 25. Septem- ber 2014 wurde die Höhe des Unterhaltsbeitrags festgelegt, den der Be- schwerdeführer für seinen älteren Sohn zu entrichten hat, abgestuft nach dem erzielten monatlichen Nettoeinkommen (Ziff. 4 der Vereinbarung, Akten MIDI pag. 179 f.). In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 2. April 2019 wurden höhere Unterhaltsbeiträge festgelegt (Ziff. 5, Akten POM pag. 52 f.; zur Genehmigung Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 8.5.2019, Akten POM pag. 49). Der Beschwerdeführer hat keine Belege für geleistete Unterhaltszahlungen eingereicht. Es wäre im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) an ihm gewesen, allfällige Zahlungen zu dokumentieren. Gegenüber dem MIDI hat er einge- räumt, dass er keine «offiziellen» Unterhaltszahlungen geleistet habe, so- lange er arbeitslos war (Akten MIDI pag. 460 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er ausgeführt, er sei den Unterhaltszahlungen «teilweise bis September 2020 nachgekommen». Dies sei darauf zurückzuführen, dass er aufgrund der temporären Arbeitseinsätze kein stetiges Einkommen gehabt habe (Eingabe vom 26.3.2021, act. 14). Somit ist der Beschwerdeführer sei- nen finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber dem älteren Sohn nicht oder höchstens in untergeordnetem Umfang nachgekommen. Dass er seinen Sohn regelmässig betreut, wie er im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 15 macht hatte, wurde von der Kindsmutter zwischenzeitlich bestritten (Akten POM pag. 62, 46). Die Angaben der Kindsmutter im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren sprechen dafür, dass er jetzt immerhin sporadisch Natural- leistungen im Sinn von Betreuung erbringt (BB 5, act. 4A). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinem jüngeren Sohn D.________ finanziellen Unterhalt schuldet (Ziff. 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts ... vom 4.7.2019, Beilage 9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 4A). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er diese Verpflichtung erfüllt. So sind im Betreibungsregisterauszug vom Mai 2021 Verlustscheine im Umfang von Fr. 7'000.-- eingetragen zu Gunsten der Kindsmutter bzw. der Alimentenhilfe der Stadt ..., wo der jüngere Sohn wohnt (BB 17, act. 17A). Substanzielle Naturalleistungen zu Gunsten von D.________ leistet der Beschwerdeführer keine, hat er zu diesem doch nur sporadischen Kontakt (Akten POM pag. 47, 61). 5.4Zusammenfassend ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen ist oder in absehbarer Zeit wieder wirtschaftliche Hilfe beziehen muss. Die gegenteili- gen Befürchtungen der Vorinstanz haben sich nicht bestätigt, da er seit dem 25. Januar 2021 in Vollzeit fest angestellt ist und aktuell ein regelmässiges Einkommen erzielt. Damit kann er seinen Bedarf decken, käme doch andern- falls keine Lohnpfändung in Betracht. Hingegen hat sich die Schuldensitua- tion des Beschwerdeführers klar verschlechtert und ist er den finanziellen Verpflichtungen seinem älteren Sohn gegenüber nur teilweise, jenen seinem jüngeren Sohn gegenüber wohl gar nicht nachgekommen. Im Rahmen sei- ner finanziellen Möglichkeiten und trotz der Lohnpfändung bemüht er sich neustens (Anfang 2021) immerhin, die aufgelaufenen beträchtlichen Schul- den abzubauen und Unterhalt für seinen älteren Sohn zu leisten. Damit spricht einiges dafür, dass er die Bedingungen in ihrer Gesamtheit nach wie vor nicht erfüllt und daher den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gesetzt hat, wie die Vorinstanz meint. Die Frage kann angesichts der nach- folgenden Erwägungen aber offenbleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 16 6. 6.1Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall als verhältnismässig er- scheinen (vorne E. 3.5). Die Vorinstanz hat ein erhebliches öffentliches Inte- resse bejaht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden (angefoch- tener Entscheid E. 4). Allerdings hat sie auch den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ein gewisses Gewicht beigemessen, die Entfer- nungsmassnahme im Rahmen einer Gesamtabwägung aber für rechtmässig befunden (angefochtener Entscheid E. 5). 6.2Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und der Wegweisung liegt darin, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist. Es liegen Verlustscheine von über Fr. 150'000.-- vor (vgl. vorne E. 5.3.2), was rund das Dreifache des jährlichen Bruttolohns des Beschwerdeführers ausmacht (Bruttomonatslohn von rund Fr. 4'000.--, vgl. hinten E. 6.5.1). Auch mit der Lohnpfändung und sporadischen Zahlungen an das Betreibungsamt ist es ein langer Weg, die Schulden substanziell ab- zuzahlen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde zwar dazu führen, dass die Gläubigerschaft faktisch keine Chance mehr hätte, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitge- hend auch der Fall sein, wenn er im Land verbleibt (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). Drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen im Zeitraum 2009-2014 führten nicht zu einer Verbesserung der Situation (vgl. Akten MIDI pag. 190 ff., 260 f, 268 f.; vorne Bst. A); im Gegenteil war der Beschwerde- führer in der Folge auf Sozialhilfe angewiesen (vorne E. 5.3.1). Er hat es versäumt, seine finanziellen Verhältnisse unter Kontrolle zu bringen, wobei er für seine Lage nach Ansicht der Vorinstanz wesentlich mitverantwortlich ist (Lebensführung über den eigenen Möglichkeiten, mangelhafte Bemühun- gen bei der Stellensuche, unzureichende Kooperation mit dem KA und dem Sozialdienst; vgl. angefochtener Entscheid E. 4b und c). Der Beschwerde- führer stellt diese Beurteilung nicht substanziiert in Frage mit dem blossen Hinweis, er habe stets versucht, eine Stelle zu finden (Beschwerde S. 9). Das öffentliche Fernhalteinteresse wird allerdings entgegen der Ansicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 17 Vorinstanz nicht erheblich verstärkt, weil sich der Beschwerdeführer nicht konsequent an die hier geltende Rechtsordnung gehalten hat (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 4a). Zuletzt wurde er am 31. August 2009 wegen Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben zu ins- gesamt 48 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Strafregisterauszug vom 30.11.2015, Akten MIDI pag. 379). Seither sind über zwölf Jahre ver- gangen, ohne dass er sich – soweit aktenkundig – strafrechtlich etwas hat zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend war er per 22. Oktober 2019 nicht im Strafregister verzeichnet (BB POM 23). Dennoch ist angesichts der nach wie vor prekären wirtschaftlichen Situation insgesamt von einem namhaften öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und an der Wegweisung auszugehen. 6.3Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entge- genstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteilen zu berücksichtigen. 6.4Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz einreiste, nachdem er hier bereits von April 2003 bis Februar 2004 ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Rein chronologisch belaufe sich seine Aufenthaltsdauer auf ungefähr 14 Jahre, was jedoch zu relativieren sei: Die Dauer des Asylverfahrens falle nicht ins Gewicht, weil es erfolglos verlaufen sei. Auch sei der Beschwerdeführer da- nach rechtswidrig in der Schweiz geblieben. Ausserdem werde sein Aufent- halt seit Erlass der Verfügung des MIP am 28. September 2018 nur noch geduldet. Es verbleibe somit eine anrechenbare Aufenthaltsdauer von gut elf Jahren (angefochtener Entscheid E. 5b). – Diesen zutreffenden Ausführun- gen, die sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1), hält der Be- schwerdeführer nichts entgegen. Insgesamt fällt seine Aufenthaltsdauer damit nicht mehr kurz aus. 6.5Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz für misslungen bzw. höchstens in bescheidenen Ansätzen geglückt. Anzuerkennen sei ein positiver Verlauf der sprachlichen Integra- tion. Eine gelungene soziale Integration sei zu verneinen. Gesamthaft habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 18 sich der Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend in die hiesigen Verhält- nisse eingegliedert (angefochtener Entscheid E. 5c). 6.5.1 Zutreffend ist, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration bis jetzt wenig überzeugend verlief. Der Beschwerdeführer häufte hohe Schulden an, war zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abhängig und über längere Zeit arbeitslos. Jedoch bemüht er sich jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit, seine Situation zu bessern, was ihm auch stellenweise gelingt. Auch wenn er für die Monate Dezember 2019 bis Juli 2020 keine Lohnausweise einge- reicht hat, scheint er seit September 2019 mehrheitlich arbeitstätig gewesen zu sein. Aktenkundig sind die monatlichen Einkünfte der Monate Juni bis De- zember 2019 (BB 9, act. 8A), August bis November 2020 und Januar bis Februar 2021 (BB 10a-f, act, 14A). Mit der vollzeitlichen Festanstellung bei einem Ansatz von brutto Fr. 25.20 pro Stunde seit Januar 2021 erzielt er ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'000.-- pro Monat. Das erlaubt es ihm, sei- nen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und keine weiteren Schulden zu machen. Es sollte ihm auch möglich sein, einen Beitrag zum Abbau seiner beträchtlichen Schulden zu leisten (Lohnpfändung; vgl. vorne E. 5.3.2). Seine beruflich-wirtschaftliche Integration zeigt sich heute also in einem besseren Licht als zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, auch wenn sie noch immer nicht in allen Teilen zufriedenstellend sein mag. 6.5.2 Die sprachliche Integration ist dem Beschwerdeführer unbestrittener- massen gelungen. So wurde ihm attestiert, er kommuniziere gewandt unter anderem in Deutsch, Französisch und Italienisch (Arbeitszeugnis vom 31.5.2017, Akten MIDI pag. 449). 6.5.3 In sozialer Hinsicht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier abgesehen von den Beziehungen zu seinen Söh- nen (vgl. hinten E. 6.6.2) vertiefte Kontakte und Freundschaften zur einhei- mischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Schliesslich ist die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der hier noch anwend- baren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslände- rinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Hinsicht nicht klaglos verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 19 ten. Die strafrechtlichen Verfehlungen liegen allerdings längere Zeit zurück und fallen daher nicht mehr wesentlich ins Gewicht. 6.5.4 Insgesamt ist die Integration nicht in allen Teilen erfolgreich verlau- fen, kann aber auch nicht als misslungen bezeichnet werden. Vorab in be- ruflich-wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer jüngst Fortschritte erzielt, die sich positiv auf seine Integrationsleistung auswirken. 6.6Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 6.6.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Nigeria ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer bis ins junge Erwachsenenalter in seinem Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert. Somit ist davon aus- zugehen, dass er mit der Kultur und den Gepflogenheiten nach wie vor ver- traut ist, auch wenn er nach eigenen Angaben seit 2007 nie mehr in seine Heimat gereist ist (vgl. Beschwerde S. 9). Es ist ihm zudem ohne weiteres möglich, im Heimatland neue Kontakte zu knüpfen. Weiter verfügt er mittler- weile über Berufserfahrungen, welche ihm die berufliche Eingliederung er- leichtern dürften; auch altersmässig stellen sich insoweit keine Probleme. Obwohl die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwieriger ist als in der Schweiz, liegt darin kein spezifisch persönlicher Umstand, welcher eine Aus- reise als unzumutbar erscheinen lässt, zumal hiervon nicht allein der Be- schwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. etwa BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). 6.6.2 In familiärer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Tren- nung von seinen Söhnen, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfü- gen, würde sein Recht auf Familienleben verletzen. – Die Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Söhnen fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Der 9-jährige C.________ steht unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, seine Mutter hat die alleinige Obhut (Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 8.5.2019, Akten POM pag. 48). Auch der 3-jährige D.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern (Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts ...

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 20 vom 4.7.2019, Beilage 9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 4A). D.________ wohnt bei seiner Mutter in ...; es ist davon auszugehen, dass sie die alleinige Obhut innehat. Der nicht hauptsächlich betreu- ungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm einge- räumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dau- erhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Grundsätzlich genügt es, wenn die Beziehung durch Besuche oder über die üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen erge- ben, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern die aus- reisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» ver- halten hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer scheint mit seinem älteren Sohn C.________ affektiv verbunden zu sein; das MIP ist von einem «normalen Mass» ausgegangen (Akten MIDI pag. 475). Die Kindsmutter hat die Aussage, der Beschwerdeführer pflege keinen regelmässigen Kontakt (Akten POM pag. 46; angefochtener Entscheid E. 5d/bb), inzwischen insofern relativiert, als es nicht ihre Absicht gewesen sei, Vater und Sohn zu trennen; es habe sich «etwas ändern» müssen (BB 5, act. 4A). In Bezug auf seinen jüngeren Sohn D.________ hat der Beschwerdeführer eingeräumt, ihn nur sporadisch zu sehen (Akten POM pag. 61). In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt es an besonders engen Beziehungen, weil der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen seinen Söhnen gegenüber – wenn überhaupt – nur in untergeordnetem Umfang nachgekommen ist. Dass er aktuell regelmässig Unterhaltsbeiträge leistet oder substanzielle Naturalleistungen erbringt, ist nicht belegt (vorne E. 5.3.3). Zumindest in strafrechtlicher Hinsicht kann ihm in den letzten Jahren ein tadelloses Verhalten attestiert werden (vgl. zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 21 Sozialhilfebezug aber vorne E. 5.3.1). Die letzte aktenkundige Verurteilung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da sie schon 12 Jahre zurückliegt (vgl. vorne E. 6.2 und 6.5.3). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung die Kriterien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seinen Söhnen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln vermöchten. Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 6.7Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers von beträchtlichem Gewicht. Seine Integration ist zwar nur teilweise gelungen, jedoch zeigt er in der jüngsten Vergangenheit eine positive Tendenz zur Ver- besserung namentlich seiner beruflich-wirtschaftlichen Situation. Ein Neuan- fang in Nigeria wäre für ihn zumutbar, würde aber eine Herausforderung be- deuten. In familiärer Hinsicht ergibt sich, dass ihn die Trennung zumindest von seinem älteren Sohn hart treffen würde, auch wenn Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Entfernungsmassnahme nicht entgegenstehen. Auf- grund dieser Überlegungen ist von einem gewichtigen Interesse des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 7. 7.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und wird diese Schulden noch längere Zeit nicht deutlich verringern können. Seine berufliche Situation hat sich immerhin insofern stabilisiert, als er seit mehre- ren Monaten ein regelmässiges Einkommen erzielt, das ihm eine selbstän- dige Lebensführung ohne Sozialhilfe ermöglicht. Angesichts der nach wie vor prekären wirtschaftlichen Verhältnisse besteht zwar nicht ein sehr ge- wichtiges, aber doch namhaftes öffentliches Interesse an der strittigen Ent- fernungsmassnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen des Be- schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind angesichts einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von immerhin elf Jahren gewichtig, auch wenn die Integration insgesamt nur zum Teil gelungen und er mit seinem Heimatland durchaus noch verbunden ist. Dabei ist besonders zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest heute ernsthaft gewillt er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 22 scheint, sich dauerhaft wirtschaftlich selbst zu erhalten – etwas, was ihm die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids noch abgesprochen hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4c und 5e). Mit der Festanstellung hat er einen wichtigen Schritt auf diesem Weg gemacht. Weiter fällt die drohende Tren- nung jedenfalls vom älteren Schweizer Sohn ins Gewicht, die ihn hart treffen würde. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen aktuell die priva- ten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öf- fentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich demzufolge als unverhältnismässig. 7.2Der angefochtene Entscheid hält damit aufgrund der sachverhalt- lichen Entwicklungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Rechtskon- trolle nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewil- ligung zu verlängern. Nach Art. 58 Abs. 1 VZAE gilt als Regelfall, dass die erstmalige Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erteilt wird, während die Gül- tigkeitsdauer bei Verlängerungen zwei Jahre beträgt; Ausnahmen sind in be- gründeten Einzelfällen möglich. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier vor. Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers ist nicht konsolidiert. Unter diesen Umständen erscheint angezeigt, dass die Ausländerbehörde ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. für eine ähnli- che Situation VGE 2012/146 vom 3.6.2013 E. 3.4). Die Erneuerung der Be- willigung bedarf der Zustimmung des SEM (Art. 99 AuG bzw. AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 4 Bst. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungs- verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide [SR 142.201.1]). 7.3Die Ausländerbehörde wird bei der nächsten Bewilligungsverlänge- rung zu prüfen haben, ob die positive Entwicklung namentlich bei der beruf- lich-wirtschaftlichen Integration anhält (insb. selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts, zumindest keine neuen Schulden, soweit möglich Erfül- lung der familiären Unterhaltspflichten). Das ist förmlich im Dispositiv festzu- halten. Dem Beschwerdeführer muss klar sein, dass er sich (weiterhin) an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 23 strengen muss, wenn er in der Schweiz bleiben will. Sollte er dabei nicht erfolgreich sein, muss er damit rechnen, dass seine Bewilligung nicht mehr verlängert wird. 8. 8.1Bei diesem Prozessausgang sind für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren zudem die Par- teikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 8. Juni 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (BB 20, act. 20A). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.2Näher zu prüfen ist, ob die im vorinstanzlichen Verfahren entstande- nen Kosten nach dem Prozessergebnis vor dem Verwaltungsgericht oder abweichend davon zu verlegen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Fall des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten dann nicht von einem Obsiegen auszugehen, wenn der angefochtene Beschwerdeentscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). – Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid durchaus gute Gründe ge- nannt, weshalb das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Entfer- nungsmassnahme Vorrang beanspruchen konnte vor den entgegenstehen- den privaten Interessen (vgl. dazu auch vorne E. 6.2). Die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigt sich mit Blick auf die seitherige positive Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 6.5.1 und 7.1). Für die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist somit nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weil der angefochtene Entscheid auf- grund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Nach dem Unterliegerprin- zip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) hat der vorinstanzliche Kostenschluss so- mit weiterhin Bestand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2019 aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für ein Jahr. Bei einer weiteren Verlängerung ist zu prüfen, ob sich seine beruflich-wirtschaftliche Integration im Sinn der Erwägungen stabilisiert hat.
  2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'390.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  3. Die Kostenverlegung vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgericht- liche Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2021, Nr. 100.2019.419U, Seite 25 Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 99 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 62 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 40 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

12