Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 415
Entscheidungsdatum
03.12.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.415U DAM/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2019; 2018.POM.623)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1977) ersuchte in den Jah- ren 1997 und 1999 zwei Mal erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 21. Juli 1999 reiste er unter falscher Identität (..., Staatsbürger von Albanien) im Familiennachzug wiederum in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe mit einer niederlassungsberechtigten Kosovarin, die er angeblich im Mai 1999 in Albanien geheiratet hatte, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung sind eine Tochter (Jg. 2000) und ein Sohn (Jg. 2003) hervor- gegangen. Im Jahr 2005 wurde der Zivilstand von A.________ auf «ledig» berichtigt. In der Folge verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthalts- bewilligung trotz zwei fremdenpolizeilicher Verwarnungen. Die am 29. März 2010 geschlossene und drei Jahre später geschiedene Ehe mit einer ande- ren Kosovarin blieb kinderlos. Seit dem 17. August 2010 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am ... 2013 ging aus seiner Be- ziehung mit der hier aufenthaltsberechtigten iranischen Staatsangehörigen B.________ der Sohn C.________ hervor. Am ... 2019 brachte die Lebenspartnerin Sohn D.________ zur Welt, den A.________ anerkennen will. Am 29. März 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ unter anderem wegen mengenmässig und teilweise banden- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren. Am 6. Januar 2015 hatte er den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Seine Beschwerde gegen das obergerichtliche Strafurteil blieb erfolglos (BGer 6B_858/2016 vom 16.3.2017). Am 10. August 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Biel die Nieder- lassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Land am Tag der Haftentlassung zu verlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ am 12. September 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheits- direktion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Novem- ber 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2019. Gleichzeitig wies die POM das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Während Hängigkeit des Verfahrens war A.________ am 31. Juli 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 18. Dezember 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG Biel sei anzuweisen, statt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine Ver- warnung auszusprechen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die EG Biel schliesst mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 4 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei- sung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwend- bar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19.6.2015 [AS 2016 S. 1249, 1263], Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18.11.2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.2Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neunein- halb Jahren verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. vorne Bst. A). Da- mit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 5). Der Widerrufsgrund ist folglich trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 5 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Über- einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammen- hang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver- halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Pra- xisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 6 schulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Übertretungsbusse. Bereits das Strafmass spricht für ein überaus schweres Verschulden, übersteigt es doch die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) um mehr als das Vierfache. Nichts an- ders ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerde- führer war Teil eines professionell organisierten Drogenrings. Er betrieb Han- del mit Heroin im Mehrkilobereich und mit grossem finanziellen Einsatz (Tat- zeitraum: 19.8.2010 bis 4.11.2010). Dabei nahm er eine hohe Position ein und agierte weitgehend selbständig. Nachdem er am 4. November 2010 ein erstes Mal angehalten und bis am 17. Januar 2011 in Untersuchungshaft ge- nommen worden war, zog er wiederum einen Drogenhandel mit Kokain und Heroin nach einem ähnlichen Muster auf (Tatzeitpunkt: 8. und 11.5.2013), ehe er am 18. Juni 2013 erneut festgenommen wurde (vgl. Urteilsbe- gründung des Obergerichts vom 29.3.2016 [Akten EG Biel pag. 714-798; nachfolgend: Urteilsbegründung OGer] S. 44 f. und 76 ff.; Akten EG Biel pag. 640). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint (Beschwerde S. 8), verfolgt die Rechtsprechung nicht nur bei Gewalt- und Sexualdelikten, sondern auch bei (schweren) Drogendelikten ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten gehören, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jünger statt vieler BGer 2C_564/2019 vom 6.2.2020 E. 5.3). Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Verschul- dens auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 beruft (Beschwerde S. 8), kann er daraus nichts für sich ableiten. Das Bun- desgericht ging in jenem Fall – das Strafmass betrug viereinhalb und nicht wie hier neuneinhalb Jahre Freiheitsstrafe – von einem schweren Verschul- den aus (E. 4.3). Entscheidend für den Verzicht, die Niederlassungsbewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 7 gung zu widerrufen, war nicht ein geringes öffentliches Interesse an der Ent- fernungsmassnahme; vielmehr sprachen mehrere Faktoren bei den privaten Interessen für einen Verbleib des Betroffenen in der Schweiz (insb. Auslän- der der «zweiten Generation», glaubwürdiger Gesinnungswandel, Bemü- hungen zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts). Der Sachver- halt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, unterscheidet sich da- mit in wesentlichen Punkten von demjenigen im genannten Urteil (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5c S. 9; ferner Stellungnahme der EG Biel vom 21.1.2020). 3.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo- lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betref- fende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsord- nung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin- weisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung ge- treten: Bereits während seines ersten Aufenthalts als Asylbewerber machte er sich unter anderem der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, wofür er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und zu einer Landes- verweisung von fünf Jahren verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Alt- toggenburg vom 25.9.1998, bestätigt vom Kantonsgericht St. Gallen am 11.1.1999; Akten EG Biel pag. 134 und 146). Am 16. März 2005 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, Verweisungsbruchs, rechtswidriger Ein- reise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten (Probezeit 4 Jahre) verurteilt (Urteil des Gerichtskreises II Biel- Nidau; Akten EG Biel pag. 380). Weiter ergingen gegen ihn zahlreiche wei- tere Straferkenntnisse wegen Strassenverkehrsdelikten, Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und gegen die Ausländergesetzgebung, Be- schimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 8 EG Biel pag. 318, 405, 443-445, 448, 502-503, 644, 670, 673, 820-821 und 874-875). Schliesslich beinhaltete die verfahrensauslösende Verurteilung vom 29. März 2016 auch Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Be- schimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz, wofür eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen und eine Übertretungs- busse von Fr. 200.-- ausgesprochen wurden (Urteilsbegründung OGer S. 75 und 78 f. sowie S. 70 f.). Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdefüh- rers zeugt von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und einer Geringschät- zung der schweizerischen Rechtsordnung. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 10) sind die vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung begangenen Straftaten ausländerrechtlich nicht unbeachtlich, selbst wenn sie bereits viele Jahre zurückliegen und teilweise nicht mehr im Strafregister erscheinen (Gesamtbetrachtung; vgl. BGer 2C_861/2018 vom 21.10.2019 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013, insb. E. 4.2]; vgl. auch Vernehmlas- sung der SID vom 20.1.2020 S. 1). Bei den Verfehlungen jüngeren Datums ausserhalb des Betäubungsmittelbereichs handelt es sich sodann nicht durchwegs um Bagatelldelikte, wurden sie doch teilweise mit Geldstrafen sanktioniert (Akten EG Biel pag. 819-820). Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöhe das sicherheitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d S. 10). 3.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Se- xual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von die- sen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft auslän- derrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Vorausset- zung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 9 tive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie- rungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden frem- denpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre hinweg regelmässig delinquiert. Trotz zahlreicher Verurteilungen, laufender Probezeiten und mehrwöchiger Untersuchungshaft liess er sich nicht von weiterer Straffällig- keit abhalten. Hinzu kommt, dass er bereits zwei Mal ausländerrechtlich ver- warnt wurde (26.5.2004 und 9.7.2008; Akten EG Biel pag. 363-364 und 482- 483). Sein kriminelles Verhalten hat er nicht aus eigenem Antrieb aufgege- ben, sondern erst infolge der Inhaftierung. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, die namentlich die Geburt des jüngsten Sohnes am ... 2019 und die unmittelbar bevorstehende standesamtliche Heirat hervorhebt (vgl. Beschwerde S. 12), stellt sich seine persönliche Situation aktuell nicht wesentlich anders dar als im Zeitraum der schweren Drogendelikte. Insbesondere haben ihn bereits damals weder die Beziehung mit seiner Lebenspartnerin noch die unmittelbar bevorstehende Geburt des gemeinsa- men älteren Sohnes davon abhalten können, während laufendem Strafver- fahren erneut Drogenhandel zu betreiben. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen, die praxis- gemäss nicht hinzunehmen ist (angefochtener Entscheid E. 5e S. 12). An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist (vorne Bst. B; Akten POM pag. 48), denn die günstige Legalprognose der Straf(vollzugs)behörde bedeutet nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im auslän- derrechtlichen Sinn mehr ausgeht (statt vieler BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Be- schwerdeführers wie erwähnt keine ausschlaggebende Rolle, sondern wer- den gerade bei qualifizierten Drogendelikten vielmehr auch generalpräven- tive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Rückfallwahrschein- lichkeit braucht deshalb nicht gutachterlich abgeklärt zu werden; der entspre- chende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 11; vgl. zur antizi- pierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 10 3.4Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem grossen öffentlichen In- teresse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochte- ner Entscheid E. 5f S. 12). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenste- hen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohen- den Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 43-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 1999 dauerhaft in die Schweiz ein (vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 7). Die lange Anwesen- heitsdauer ist angesichts seines illegalen bzw. unter falscher Identität ver- brachten Aufenthalts bis anfangs April 2004 (Akten EG Biel pag. 380), der in Haft bzw. im Strafvollzug verbrachten Zeit (4.11.2010 bis 17.1.2011 sowie 18.6.2013 bis 31.7.2019; vgl. vorne E. 3.1.2; Akten POM pag. 48) sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Widerruf der Niederlassungs- bewilligung durch die EG Biel am 10.8.2018) aber erheblich zu relativieren (vgl. allgemein BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 4.2Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Zu- nächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b S. 13), dass bereits die schwerwiegende Straffälligkeit des Beschwer- deführers gegen eine gelungene Integration spricht (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58 Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert hat (angefochtener Entscheid E. 6d S. 14 f.). Der Beschwerdefüh- rer ging nach seiner Einreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, war zwischendurch aber auch arbeitslos (Akten EG Biel pag. 344, 407-411, 646- 647 und 730). Vom 26. Oktober 2004 bis am 31. Oktober 2006 bezog er So- zialhilfe (Akten EG Biel pag. 827). Im Juni 2006 gründete er eine Gesell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 11 schaft, die den Betrieb von Restaurants, Pubs und Cabarets bezweckte, und war fortan als deren Geschäftsführer erwerbstätig (Akten EG Biel pag. 425- 426 und 730). Gemäss dem Obergericht ging er aber jedenfalls im Jahr 2010, als er gewerbsmässigen Drogenhandel betrieb, keiner weiteren Er- werbstätigkeit nach (Urteilsbegründung OGer S. 45 und 64). Nachdem er nach seiner vorübergehenden Inhaftierung wieder ins Drogengeschäft ein- gestiegen und im Juni 2013 erneut verhaftet worden war, verbrachte er meh- rere Jahre in Unfreiheit, wodurch er erneut sozialhilfeabhängig wurde (Akten EG Biel pag. 827). Soweit ersichtlich geht er nun wieder einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (Mitarbeiter Produktion/Bearbeitung bei einem Unter- nehmen auf dem Gebiet Isolier- und Sicherheitsglas; Beschwerde S. 14; Be- schwerdebeilage [BB] 4). Das ist zu begrüssen, ändert aber nichts an der wenig stabilen beruflichen Integration. Sodann ist der Beschwerdeführer un- bestrittenermassen erheblich verschuldet. Per 14. Oktober 2019 ist er mit 24 offenen Verlustscheinen von Fr. 139'253.85 im Betreibungsregister ver- zeichnet (Akten POM 3A1, Beilage 10). Aufgrund der Kostenfolgen des Strafverfahrens dürfte sich seine finanzielle Situation heute noch unvorteil- hafter darstellen (vgl. Urteilsbegründung OGer S. 79). Seine vorgebrachten Anstrengungen zum Schuldenabbau (Beschwerde S. 14) sind nicht weiter belegt. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer auch vor Verwal- tungsgericht keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen geltend. Enge Kontakte pflegt er gemäss eigenen Angaben in erster Linie zu seinen Fami- lienangehörigen (Beschwerde S. 15). Die Drogendelikte hat er zudem mit Personen aus dem gleichen Kulturkreis verübt (vgl. Urteilsbegründung OGer S. 23 ff.). Seine (sehr) guten Deutschkenntnisse stellen angesichts der Auf- enthaltsdauer keine besondere Integrationsleistung dar und ändern nichts daran, dass insgesamt von einer mangelhaften Integration auszugehen ist. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Was die Rückkehr nach Serbien angeht, ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die ersten rund 20 Lebensjahre in seiner Heimat ver- bracht hat und dort sozialisiert wurde. Er stellt die vorinstanzliche Feststel- lung nicht substanziiert in Abrede, wonach er auch in der Schweiz mehrheit- lich in seinem angestammten Kulturkreis verblieben sei (angefochtener Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 12 scheid E. 7a S. 15). Weiter ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerde- führer Albanisch und Serbisch spricht sowie gesund und arbeitsfähig ist (vgl. Beschwerde S. 16). Er ist damit grundsätzlich in der Lage, auch in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der Schweiz gesammelten Ar- beitserfahrungen und die hier gewonnenen Sprachkenntnisse können ihm dabei helfen, beruflich Fuss zu fassen. Ob er in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen kann, ist unklar. Es wäre ihm aber zumutbar, neue Kontakte zu knüpfen. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern seine Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen soll. Er bestreitet nicht, dass sein Herkunftsort überwiegend von Albanerinnen und Albanern bewohnt wird (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 7a S. 15). Entgegen seiner Ansicht ist er dort kein «eth- nischer Aussenseiter» (Beschwerde S. 16). Mit der Vorinstanz ist damit von intakten sozialen und wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten auszuge- hen. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Serbien nach der langen Landesabwesenheit nicht leichtfallen wird, ist sie ihm möglich und zumutbar. 4.3.2 In familiärer Hinsicht steht vorab die Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu seiner Lebenspartnerin und den Söhnen C.________ (geb. ... 2013) und D.________ (geb. ... 2019) zur Diskussion (vgl. Akten POM 3A1, Beilage 3; BB 3). Zum Kind D.________ besteht zwar soweit ersichtlich (noch) kein rechtliches Vaterschaftsverhältnis; es ist aber auch insofern von einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung auszugehen. Die Lebenspartnerin hält sich seit dem Jahr 2002 in der Schweiz auf (Akten POM 3A1, Beilage 9). Es ist ihr und den beiden Kindern nicht ohne weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu folgen. Sollten sie in der Schweiz verbleiben, würde die Entfernungsmassnahme das Familienleben erheblich beeinträchtigen. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und zum Sohn C.________ vermöge kein überwiegendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu begründen. Aufgrund seines deliktischen Verhaltens falle das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seiner Partnerin und vom gemeinsamen Kind getrennt zu werden, nicht entscheidend ins Gewicht. Seine Partnerin und das Kind würde die Trennung sicherlich hart treffen, doch hätten sie den Alltag bereits bisher ohne den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 13 Beschwerdeführer bewältigen müssen. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei sodann zu berücksichtigen, dass C.________ in seinem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben könne. Zudem könnten die Kontakte in beschränktem Rahmen auch über die Distanz gepflegt werden. Schliesslich sei der mit der Entfernungsmassnahme bewirkte Eingriff in das Zusammenleben insofern zu relativieren, als die verfahrensauslösende Verurteilung einen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ein für alle Mal verunmögliche (angefochtener Entscheid E. 7c S. 19). Diesen zutreffenden Erwägungen hält der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die familiären Konsequenzen – mit erschwertem Kontakt zu den Kindern – tragen muss, wer so schwer- wiegende Straftaten begeht wie der Beschwerdeführer (vgl. z.B. BGer 2C_881/2018 vom 14.12.2018 E. 4.3.2). Schon im Strafverfahren ist ihm vorgehalten worden, dass er sogar noch kurz vor der Geburt seines Soh- nes C.________ erneut erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt hat (vgl. BGer 6B_858/2016 vom 16.3.2017 E. 3.2). Die geltend gemachte innige Beziehung zum heute siebenjährigen Kind (vgl. Beschwerde S. 21) fällt daher nicht entscheidend ins Gewicht. Aus der Beziehung zu seinem einjährigen Sohn D.________ vermag der Beschwerdeführer nichts Wesentliches für sich abzuleiten, hat er das Kind doch gezeugt, als die strittige Entfernungsmassnahme bereits verfügt worden war. Ihm musste klar sein, dass er mit diesem Sohn aufgrund des drohenden Verlusts seiner Niederlassungsbewilligung kein Familienleben in der Schweiz würde pflegen können. Die KRK verleiht den Kindern des Beschwerdeführers unter solchen Umständen kein vorrangiges Recht, gemeinsam mit beiden Elternteilen bzw. auch mit dem Beschwerdeführer aufzuwachsen (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_1001/2017 vom 18.10.2018 E. 4.5). Ob die familiären Beziehungen zur Lebenspartnerin und zum jüngsten Sohn, wie der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde S. 19 f.), vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst werden, kann wie bereits vor der Vorinstanz offenbleiben, denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 18; vorne E. 2.3). Die in Aussicht gestellte Eheschliessung mit seiner Partnerin (Beschwerde S. 20) hilft dem Beschwerdeführer deshalb von vornherein nicht weiter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 14 4.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Beziehung zu seinen Kindern aus früherer Beziehung, die offenbar über das Schweizer Bürger- recht verfügen. Aus der Beziehung zu seinem Sohn E.________ (geb. ... 2003) leitet er unter Verweis auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ab (Beschwerde S. 17 f.). – Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach E.________ ab seinem dritten Lebensjahr bei der Mutter aufgewachsen ist und seither nie mehr mit ihm zusammengelebt hat (angefochtener Entscheid E. 7b S. 17). Die Mutter ist offenbar seit April 2018 im Ausland inhaftiert; seither ist E.________ verbeiständet (vgl. Beschwerde S. 17). Er absolviert seit Sommer 2019 eine Berufslehre und ist in einer Institution mit betreutem Wohnen in Bern untergebracht; zuvor war er während rund zwei Jahren in einem Jugendheim fremdplatziert (vgl. Akten POM 3A1 Beilage 7). Die Wochenenden verbringt er beim Beschwerdeführer, zu dem er gemäss eigenen Angaben ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. das vom Sohn persönlich verfasste Schreiben vom 11.10.2019, Akten POM 3A1 Beilage 8). Die Trennung vom Vater dürfte E.________ hart treffen. Er lebt indes unbestrittenermassen in geregelten Verhältnissen und wird nächstes Jahr volljährig. Soweit er noch auf besondere Betreuung und Unterstützung angewiesen ist, dürfte er diese im Rahmen des betreuten Wohnens und durch seinen Beistand erhalten. Sodann ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben, dass E.________ auch durch die weiteren in der Schweiz lebenden Fa- milienangehörigen unterstützt werden kann (vgl. Beschwerde S. 18). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine adäquate Betreuung auch ohne An- wesenheit seines Vaters sichergestellt ist. Letzterer kann E.________ im Übrigen auch von Serbien aus in einem gewissen Ausmass (moralisch) Beistand leisten. Aus der familiären Beziehung zu seiner bereits volljährigen Tochter vermag der Beschwerdeführer sodann nichts für sich abzuleiten; die geltend gemachte sehr enge Bindung ist kaum substanziiert (vgl. Beschwerde S. 18) und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist weder dargetan noch ersichtlich. 4.4Zusammenfassend fallen somit auf privater Seite die familiären Be- ziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und zu seinen minderjährigen Kindern als nicht unerhebliches Interesse ins Gewicht. Seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 15 lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration erheblich zu relativieren. Zudem ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimatland möglich und zumutbar. 5. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche In- teresse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen qualifizierter Betäu- bungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt, womit er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen hat. Im Verbund mit dem fehlenden Respekt gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung und der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr begründet dies ein gros- ses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist aufgrund der sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht nicht gelunge- nen Integration deutlich zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien nicht entgegen. In familiärer Hinsicht werden zwar insbesondere die Beziehungen zu seiner Lebenspart- nerin und den gemeinsamen Kindern eingeschränkt. Diese familiären Kon- sequenzen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Den Kontakt können die Betroffenen weiterhin pflegen. Sodann kann der Beschwerdeführer seinen bald volljährigen Sohn aus früherer Beziehung auch von Serbien aus moralisch unterstützen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Un- ter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwar- nung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (vorne Bst. C) ausser Betracht; eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Weg- weisung nicht gerecht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 16 6. 6.1Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbeset- zung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be- messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfer- tigt eine längere Frist bis Ende Januar 2021. Sollte die Ausreise bis zu die- sem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2020, Nr. 100.2019.415U, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Januar 2021.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 58 AIG
  • Art. 62 AIG
  • Art. 64d AIG
  • Art. 96 AIG
  • Art. 126 AIG

AuG

  • Art. 63 AuG

BV

  • Art. 11 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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