100.2019.41U DAM/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Wohlen Departement Bau und Planung, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 2 betreffend generelle Baubewilligung für Abbruch und Bau eines Ein- familienhauses (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2018; RA Nr. 110/2018/59) Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 1________, die sich in der Wohnzone W1 befindet. Das an der ...strasse in Innerberg ge- legene Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus (Einfamilienhaus; Ge- bäude Nr. 2________) und einer Garage mit Aufbaute (Gebäude Nr. 3________). Seit mehren Jahren beabsichtigt A., das be- stehende Wohnhaus auf seinem Grundstück abzubrechen und ein neues Einfamilienhaus zu erstellen. Ein früheres Projekt konnte er nicht realisieren, nachdem das Bundesgericht die Verweigerung der Bewilligung in letzter Instanz bestätigt hatte (BVR 2015 S. 557 [VGE 2014/304 vom 12.3.2015]; BGer 1C_205/2015 vom 29.10.2015). Am 26. Februar 2017 (Eingang: 28.2.2017) reichte A. bei der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen ein generelles Baugesuch ein für den Abbruch des Gebäudes Nr. 2________ und Neubau eines Einfamilienhauses sowie für die Ver- kleinerung der Fensterfläche und Neugestaltung der Fassade des be- stehenden «Keller-Lagerraums» (Garagenaufbaute). Dagegen erhoben mehrere Personen Einsprache, unter anderen B.________. Am 14. März 2018 erteilte die EG Wohlen die generelle Baubewilligung, die folgende Gegenstände umfasst: äussere Gestaltung und Einordnung des Vorhabens in die Umgebung, Bruttogeschossfläche (BGF) bzw. Ausnützungsziffer (AZ) sowie Vereinbarkeit des Projekts mit weiteren baupolizeilichen Massen (Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Geschossigkeit, Grenzabstände).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 3 B. Gegen die generelle Baubewilligung der Gemeinde führte B.________ am 8. April 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Diese holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) einen Fachbericht ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 hiess die BVE die Beschwerde gut. Sie hob die Verfügung der Gemeinde vom 14. März 2018 auf und ver- weigerte die nachgesuchte generelle Baubewilligung. Mit dem gleichen Entscheid befand sie über die Beschwerde einer weiteren Person; dieses Verfahren ist definitiv erledigt (VGE 2019/20 vom 26.7.2019). C. Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 18. Januar 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei – soweit ihn betreffend – in der Sache und im Kostenpunkt auf- zuheben und die generelle Baubewilligung der EG Wohlen vom 14. März 2018 sei zu bestätigen; eventuell seien die Akten zur Fortsetzung des Ver- fahrens und namentlich zur Prüfung der in Aussicht gestellten Projekt- änderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und die BVE haben mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2019 bzw. Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 je die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 15. Februar 2019 auf einen förmlichen Antrag verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat als Baugesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Das Baugrundstück befindet sich in Hanglage und ist bebaut mit einem Einfamilienhaus und einer vorgelagerten Garage mit Aufbaute. Diese Aufbaute bewilligte die Gemeinde ursprünglich als Keller-/Lagerraum und später – mit einer Gebäudeerhöhung – als Mehrzweckraum (vgl. BVR 2015 S. 557 [VGE 2014/304 vom 12.3.2015] nicht publ. E. 4.3 mit Hin- weisen). Einem früheren Bauvorhaben (ordentliches Baugesuch vom 21.12.2010) hat die Gemeinde am 24. Januar 2014 namentlich wegen Überschreitung der AZ die Bewilligung verweigert (Akten BVE 3B pag. 12). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben (Entscheid der BVE vom 18. bzw. 19.9.2014, Akten BVE 3B pag. 86 ff. und 103 ff.; weiter vorne Bst. A). 2.2Am 26. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein generelles Baugesuch eingereicht. Er beabsichtigt nach wie vor, sein bestehendes Einfamilienhaus abzubrechen und durch ein neues zu er- setzen; zusätzlich sollen bei der vorgelagerten bestehenden Garagen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 5 aufbaute die Fensterfläche verkleinert und die Fassade neu gestaltet werden (generelles Baugesuch vom 26.2.2017, Akten Gemeinde 3C act. 38). Mit dem generellen Baugesuch will der Beschwerdeführer vorab Fragen im Zusammenhang mit der äusseren Gestaltung klären, wie sich das Vorhaben in die Umgebung einordnet, ob es die maximal zulässige AZ einhält und ob es mit den weiteren baupolizeilichen Massen vereinbar ist (Schreiben vom 26.7.2017, Akten Gemeinde 3C act. 7). Bei der Garagen- aufbaute sieht der Beschwerdeführer vor, von den bestehenden drei Fensterbändern eines aufzuheben und die zwei anderen zu verkleinern. Das aufzuhebende Fensterband soll durch ein lichtundurchlässiges Bild er- setzt werden, das nicht entfernt werden kann. Ebenfalls soll die Eingangs- türe durch eine Türe ohne Glaseinsatz ersetzt werden (vgl. zum Ganzen Plan Grundrisse/Querschnitt vom 24.2.2017, Akten Gemeinde 3C1 act. 44, Angaben bei Querschnitt). Es ist unbestritten, das die Fensterfläche der Garagenaufbaute mit den erwähnten Änderungen auf 9,57 % der Boden- fläche verkleinert würden (vgl. Berechnung im angefochtenen Entscheid E. 2f; Beschwerde Rz. 40 ff.). 3. Umstritten ist zunächst, ob das Vorhaben die maximal zulässige AZ über- schreitet. 3.1In der Sache sind die folgenden rechtlichen Grundlagen anwendbar: 3.1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Baureglements der EG Wohlen vom 1. De- zember 2009 (GBR) gilt für die Wohnzone W1 eine AZ von 0,4. Die AZ ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren BGF der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 93 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1] in der bis zum 31. Juli 2011 gültigen Fassung [GS 1985 S. 106 ff., 135]). Die anrechenbare BGF wird in aArt. 93 Abs. 2 BauV definiert. Die Vorschrift ist per 1. August 2011 mit Inkrafttreten der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bau- wesen (BMBV; BSG 721.3) aufgehoben worden (BAG 11-55); sie bleibt mit der dazu ergangenen Rechtsprechung allerdings weiterhin massgebend,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 6 da die EG Wohlen die Bestimmungen der BMBV noch nicht umgesetzt hat (Art. 34 Abs. 2 BMBV). Vor Verwaltungsgericht ist unstrittig, dass die AZ als baupolizeiliches Mass bis auf weiteres massgebend bleibt und die Ge- meinde im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs noch keine ge- änderte baurechtliche Grundordnung öffentlich aufgelegt hatte; eine Vor- wirkung aufgelegter Vorschriften im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BauG steht mit- hin nicht zur Diskussion (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c). 3.1.2 Keller- und Dachräume, die zu Wohnungen gehören, sind grund- sätzlich an die BGF anrechenbar. Anders verhält es sich nach aArt. 93 Abs. 2 Bst. a BauV nur, wenn sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume (Art. 63 BauV) verwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts ist dabei nicht massgebend, ob der Raum rechtmässig, d.h. unter Einhaltung sämtlicher gesundheitspolizeilicher und wohn- hygienischer Vorschriften, als Wohnraum genutzt werden darf, sondern ob er zum Wohnen dienen kann. Kriterium ist also die objektive, tatsächliche Verwendbarkeit (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 13 N. 8a Bst. b). Kriterien für die Verwendbarkeit zum Wohnen oder Arbeiten bilden etwa das Mass der Belichtung durch Fenster, die Isolation, die Raumhöhe, die Erschliessung (Zugang, Heizung, Frisch- und Abwasser) sowie die innere Ausgestaltung der Räume. Dabei sind nicht alle Elemente gleich wichtig; vielmehr ist eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Anzurechnen ist auch die BGF von Räumen, die mit ge- ringem Aufwand in einen für das Wohnen oder Arbeiten verwendbaren Raum umgewandelt werden können (BVR 2015 S. 557 [VGE 2014/304 vom 12.3.2015] nicht publ. E. 4.2). Andernfalls wird die Aufgabe der Bau- polizeibehörden, die Einhaltung der bewilligten Nutzung zu überprüfen, in unzumutbarer Weise erschwert. Es ist somit auf objektiv feststellbare bau- liche Tatsachen und nicht etwa auf Absichtserklärungen der Eigentüme- rinnen bzw. Eigentümer abzustellen, zumal ein Haus auch die Hand wechseln kann. Dadurch, dass objektive Tatsachen geschaffen werden, soll eine rechtswidrige Benützung verunmöglicht oder jedenfalls erheblich erschwert werden (zum Ganzen VGE 2016/175 vom 1.3.2017 E. 6.4, 2015/350 vom 25.2.2016 E. 2.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_135/2016 vom 1.9.2016]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 7 3.2Die BVE hat erwogen, die Garagenaufbaute sei mit der projektierten Verkleinerung der Fensterfläche von heute 21,79 % auf 9,57 % der Boden- fläche nach wie vor an die BGF anzurechnen. Unter Berücksichtigung der BGF der Garagenaufbaute von 79 m 2 ergebe sich eine AZ von 0,46, was den zulässigen Wert überschreite (angefochtener Entscheid E. 2f). Die AZ werde im Übrigen bereits im Untergeschoss des Neubaus überschritten, da der Raum «Basteln/Geräte» objektiv anrechenbarer Wohn- und Arbeits- raum darstelle. Der Korridor und die Treppe, die diesen Raum er- schliessen, seien auch als anrechenbare BGF zu qualifizieren. Fraglich sei zudem, ob der Raum «Waschen/Trocknen» nicht ebenfalls an die BGF an- zurechnen sei. Weil die AZ ohnehin (deutlich) überschritten sei, könne das offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 2i und j). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Garagenaufbaute sei für die Berechnung der AZ nicht (mehr) zu berücksichtigen. Mit der Verkleinerung der Fenster auf 9,57 % der Bodenfläche werde der letzte objektive Umstand beseitigt, der für eine mögliche Wohn- oder Arbeitsnutzung spreche. Die Anforderungen von Art. 64, 65 und 69 BauV würden nicht erfüllt: Die verbleibenden reduzierten Fenster könnten nicht geöffnet werden (sog. Putzfenster, was bei Bedarf mit einer Auflage sichergestellt werden könne), die Aufbaute sei weder in genügendem Mass isoliert noch könne sie beheizt werden und sie verfüge über keine sanitären Anlagen wie Wasseranschluss oder Toiletten. Ein längerer Aufenthalt in diesem Raum widerspreche der Lebens- erfahrung. Es müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden und ein Abstellen auf ein einzelnes Kriterium wie die Raumgrösse sei weder sachgerecht noch rechtmässig (Beschwerde Rz. 40 ff.). Da die Räume «Basteln/Geräte» und «Waschen/Trocknen» im Untergeschoss des ge- planten Einfamilienhauses für eine Wohn- oder Arbeitsnutzung ungeeignet und unattraktiv seien, seien sie gleich wie der Korridor und die Treppe ebenfalls nicht an die BGF anzurechnen (Beschwerde Rz. 52 ff.). 3.3Die Vorinstanz hat beim AGR einen Fachbericht eingeholt und namentlich Fragen zur anrechenbaren BGF gestellt. Das AGR hat in seinem Bericht vom 18. September 2018 Folgendes festgehalten (Akten BVE 3A pag. 71): Die Räume «Basteln/Geräte» sowie «Waschen/Trock- nen» im Untergeschoss des Neubaus verfügten über eine grosszügige Fensterfläche von über 9 %. Die Erschliessung erfolge durch einen offenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 8 Treppenabgang direkt vom Wohnbereich im Erdgeschoss; die Er- schliessung und die Treppe seien beheizt und wärmegedämmt. Weil die objektive Verwendbarkeit massgebend sei, seien die beiden Räume an die BGF anzurechnen. Damit seien der Gang sowie die Treppe ebenfalls an die BGF anzurechnen. Der als Mehrzweckraum bewilligte Garagenaufbau mit einer Fläche von 78,2 m 2 und einer Raumhöhe von 3,2 m sei trotz der Reduktion der Fensterfläche an die BGF anzurechnen. Die Fensterfläche auf weniger als 10 % zu reduzieren, ändere an der möglichen objektiven Verwendbarkeit nichts. Dieser Beurteilung hat sich die BVE angeschlossen. Die Garagenaufbaute mit den verbleibenden beiden Fensterbändern sei nach wie vor gut belichtet, insbesondere im Bereich des breiten Hauptteils. Aufgrund der Raumgrösse und -höhe und der Ausrichtung gegen Süden lasse sie sich auch mit verkleinerten Fenstern zu erweiterten Wohn- zwecken nutzen oder als Wohnraum ausbauen (zum Ganzen an- gefochtener Entscheid E. 2f). 3.4Das Verwaltungsgericht hat bereits im Zusammenhang mit dem Vorgängerprojekt (ordentliches Baugesuch vom 21.12.2010; vgl. vorne E. 2) festgehalten, eine Nutzung des Mehrzweckraums als Wohnraum sei auch dann möglich, wenn zutreffen sollte, dass dieser weder gedämmt bzw. isoliert noch über eine Wasserzuleitung und sanitäre Anlagen verfüge. Ins Gewicht falle hier vor allem, dass der Raum mit einer Fläche von über 70 m 2 und einer Höhe von über 3 m relativ gross sei. Die eingeschossige Aufbaute habe ein Flachdach und sei grosszügig befenstert. Der Raum könne auch ohne Isolation und ohne sanitäre Einrichtungen für (erweiterte) Wohnzwecke benützt werden bzw. lasse sich mit geringem Aufwand ent- sprechend herrichten. So wäre beispielsweise eine Einrichtung als Bastel- oder Hobbyraum denkbar. Dass ein solcher Raum nicht dauernd, sondern nur zeitweise benützt werde, schliesse die Anrechenbarkeit der darauf ent- fallenden BGF nicht aus (BVR 2015 S. 557 [VGE 2014/304 vom 12.3.2015] nicht publ. E. 4.3). 3.5Der Gesetzgeber hat in Art. 62 ff. BauV gesundheitspolizeiliche Vor- schriften für Wohn- und Arbeitsräume erlassen. Solche Räume müssen un- mittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten; die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 9 zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können (Art. 64 Abs. 1 BauV). Nach dem generellen Bauvorhaben beträgt die Fensterfläche nicht mehr mindestens einen Zehntel der Bodenfläche. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers folgt daraus aber nicht ohne weiteres, dass die Garagenaufbaute für die Ermittlung der BGF ausser Betracht fällt. Eine zeitweise Nutzung des Raums zu (erweiterten) Wohnzwecken ist auch dann möglich, wenn die massgebende Fensterfläche mit 9,57 % nur un- wesentlich unterschritten wird. In diesem Sinn ist die Anrechenbarkeit auch nach der zürcherischen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Anforderungen an Wohn- und Arbeitsräume gemäss §§ 299 ff. des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) zwar nicht ganz, aber fast vollständig erfüllt sind, etwa mit Bezug auf die Raumhöhe (2,2 statt 2,3 m) oder die Fensterfläche (8,5 statt 10 % der Bodenfläche; vgl. VGer ZH VB.2005.00208 vom 22.7.2005, in Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 2005 Nr. 37 E. 2.2; ferner Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 941 ff. mit einer Kasuistik). Entscheidend ist allemal eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse (vorne E. 3.1). Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Garagenaufbaute nach Süden ausgerichtet ist. Der breite Hauptteil des Raums wird auch mit den beiden verkleinerten Fenster- bändern aufgrund des natürlichen Lichteinfalls gut belichtet sein. Weiter handelt es sich um einen grossen (Mehrzweck-)Raum mit einer Boden- fläche von fast 80 m 2 und einer Raumhöhe von über 3 m. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht nicht schematisch auf die 10 %- Grenze der Fensterfläche abgestellt. Eine Nutzung zu (erweiterten) Wohn- zwecken beispielsweise als Bastel- oder Hobbyraum, wie sie das Ver- waltungsgericht bereits mit seinem Urteil vom 12. März 2015 skizziert hat, erscheint mit der reduzierten Fensterfläche nach wie vor möglich bzw. kann mit einfachen Massnahmen ermöglicht werden. Nicht erkennbar ist, inwie- fern die Vorinstanz die Besitzstandsgarantie verletzt haben soll. Dass die Garagenaufbaute als anrechenbare BGF gilt, bedeutet keineswegs, dass sie zurückgebaut werden muss (vgl. Beschwerde Rz. 48 f.). Nach den dar- gelegten Grundsätzen für die Berechnung der AZ ist sodann nicht ent- scheidend, dass die Garagenaufbaute gemäss der Darstellung des Be- schwerdeführers trotz Bewilligung als «Mehrzweckraum» immer als «Keller/Lager» verwendet worden sei und er eine Rückkehr zur engeren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 10 Begriffsumschreibung als «Keller/Lager» beantragen sollte (vorne E. 3.1.2). Die Angaben in der Steuererklärung sind ebenfalls nicht massgebend (vgl. dazu bereits BVR 2015 S. 557 [VGE 2014/304 vom 12.3.2015] nicht publ. E. 4.3). Der Beschwerdeführer und die Gemeinde weisen zwar zu Recht darauf hin, dass eine unrechtmässige Nutzung der Garagenaufbaute nicht leichthin unterstellt werden darf. Nach dem Gesagten bestehen aber ge- nügend objektive Anhaltspunkte, dass die Garagenaufbaute für eine (er- weiterte) Wohnnutzung verwendbar ist bzw. eine solche mit einfachen Mitteln ermöglicht werden kann. Weil eine rechtswidrige Nutzung mit ge- ringem Aufwand im Gebäudeinnern ermöglicht werden kann, müsste eine solche mit objektiv feststellbaren baulichen Massnahmen verunmöglicht bzw. erheblich erschwert werden (vgl. vorne E. 3.1.2; zur Projektänderung hinten E. 5). Ein Benützungsverbot würde regelmässige behördliche Kon- trollen voraussetzen, was einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. 3.6Der BVE ist somit zu folgen, dass die rund 79 m 2 der Garagen- aufbaute nach wie vor als anrechenbare BGF gelten. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anrechenbarkeit der BGF des Raums «Basteln/Geräte» so- wie des Korridors und der Treppe im Untergeschoss des Neubaus vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Massgebend ist auch hier die objektive Verwendbarkeit und nicht die subjektiv geplante Nutzung, mit der der Beschwerdeführer den direkten Aussenzugang und die Raumgrösse rechtfertigt (Abstellraum für Rasenmäher, Hecken- schneider, Liegestühle, Tisch usw.; vgl. Beschwerde Rz. 53). Der mit «Basteln/Geräte» bezeichnete Raum im Untergeschoss weist eine Boden- fläche von 44 m 2 und einen Fensterflächenanteil von 9 % aus (vgl. Plan Grundrisse/Querschnitt vom 24.2.2017, Akten Gemeinde 3C1 act. 44; an- gefochtener Entscheid E. 2i). Die Fenster sind gegen Süden und Westen ausgerichtet. Der Raum eignet sich aufgrund seiner Grösse und aus- reichenden Belichtung objektiv für (erweiterte) Wohnzwecke wie z.B. als Bastelraum; insofern deckt sich hier gar die objektive Verwendbarkeit mit der vom Bauherrn angegebenen Raumbezeichnung. Der Raum kann auch ohne Isolation für (erweiterte) Wohnzwecke benutzt werden bzw. lässt sich mit geringem Aufwand entsprechend herrichten. Nach dem Gesagten ändert daran die geringfügige Abweichung von der gesundheitspolizei- lichen Vorschrift zur Fenstergrösse nichts (vgl. E. 3.5 hiervor). Weil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 11 Raum an die BGF anzurechnen ist, trifft dies ebenfalls für die Verkehrs- flächen zu, die seine Erschliessung sicherstellen (Korridor und Treppe; vgl. aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV, Umkehrschluss). Mit Blick auf die Über- schreitung der AZ durfte die Vorinstanz offenlassen, wie es sich mit der An- rechenbarkeit des Raums «Waschen/Trocknen» verhält (aArt. 93 Abs. 2 Bst. c BauV). Diese Frage muss hier ebenfalls nicht geklärt werden. 3.7Das Bauvorhaben hält somit die in der Wohnzone W1 maximal zu- lässige AZ nicht ein. Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit ge- nügender Klarheit aus den Akten ergibt, ist der verlangte Augenschein nicht erforderlich; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Be- schwerde Rz. 46, 50, 58; zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. Umstritten ist sodann, ob das Bauvorhaben die weiteren baupolizeilichen Masse einhält (vgl. Art. 2 bzw. 40 ff. GBR). Namentlich bestehen unter- schiedliche Auffassungen, in welchem Verhältnis der projektierte Neubau zur vorgelagerten bestehenden Garage samt Aufbaute steht. 4.1Die BVE prüfte von Amtes wegen, ob es sich beim neuen Ein- familienhaus und der bestehenden Garage samt Aufbaute um ein zu- sammengebautes Gebäude bzw. um ein Terrassenhaus handelt (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG; BVR 2016 S. 79 E. 3.4). Sie hat erwogen, dass die Baukörper des Neubaus und der Garage/Garagenaufbaute zwar nicht un- mittelbar zusammengebaut seien und gestuft im Gelände lägen. Die beiden Gebäude seien aber über die grosse Terrasse verbunden, die sich vom Neubau bis über die Garagenaufbaute erstrecke. Eine weitere bauliche und funktionelle Verbindung stelle die projektierte Aussentreppe dar, die vom Erdgeschoss direkt zur Terrasse auf der Garagenaufbaute hinunter führe. Somit sei nicht von zwei separaten Bauten auszugehen. Die gestufte Be- bauung habe die Erscheinung eines Terrassenhauses. Weil die Baustufen nicht nutzungsmässig, sondern visuell zu beurteilen seien, lägen insgesamt vier Baustufen vor (Garage mit Aufbaute sowie Untergeschoss, Erd-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 12 geschoss und Attika des Einfamilienhauses). Die Voraussetzungen für ein Terrassenhaus seien damit erfüllt. Eine Überbauungsordnung bestehe nicht. Würden die allgemeinen baupolizeilichen Masse angewendet, sei eine Gebäudelänge von 25 m einzuhalten. Da die Gebäudelänge hier rund 27,5 m betrage, sei das zulässige Mass deutlich überschritten. Auch der grosse Grenzabstand von 8 m müsste entweder gegen Westen oder Osten eingehalten werden, was aufgrund der verbleibenden Parzellenfläche nicht möglich sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um zwei separate Gebäude handle, wäre der Gebäudeabstand nicht eingehalten, da die Garage samt Aufbaute keine abstandsprivilegierte unbewohnte Neben- baute sei (angefochtener Entscheid E. 3d ff.). 4.2Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass hier kein Terrassenhaus zu beurteilen und eine Überbauungsordnung nicht erforderlich sei. Er geht davon aus, dass die bestehende Garagenaufbaute ein separates unbe- wohntes Nebengebäude ist, das keinen Gebäudeabstand einzuhalten habe. Bereits eine grammatikalische Auslegung des Begriffs des «zu- sammengebauten Gebäudes» zeige, dass eine genügend starke bauliche Verbindung erforderlich sei. Ein bloss funktionaler Zusammenhang genüge nicht. Der Querschnitts-Plan zeige, dass keine derartige bauliche Ver- bindung bestehe (insb. kein direkter Zugang und keine Verbindung zwischen dem Neubau und der Garage, sondern nur eine Treppe; Be- schwerde Rz. 59 ff.). 4.3Die Gebäudelänge begrenzt das Nutzungsmass (Art. 92 BauV). Es spielen daher konstruktive und funktionelle Aspekte eine Rolle. Darüber hinaus dienen die Vorschriften über die Gebäudelänge aber auch ästhetischen Zwecken. Ob ein Gebäude oder Gebäudeteil als einer oder mehrere Baukörper gilt, ist daher praxisgemäss auch aufgrund der optischen Wirkung zu entscheiden (vgl. BVR 2016 S. 79 E. 4.4 mit zahl- reichen Hinweisen). Die Frage, welcher Gesichtspunkt im Vordergrund steht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie muss auch hier nicht ab- schliessend geklärt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führen beide Kriterien zur gleichen Beurteilung der Gebäudelänge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 13 4.4Es ist unbestritten, dass der Baukörper des Neubaus mit dem- jenigen der Garage samt Aufbaute nicht unmittelbar zusammengebaut ist. Aus dem Querschnittsplan ergibt sich, dass das Einfamilienhaus und die weiter unten gelegene Garage samt Aufbaute gestuft und versetzt im Hang liegen (vgl. Plan Grundrisse/Querschnitt vom 24.2.2017, Akten Ge- meinde 3C1 act. 44). Gemäss den Angaben der BVE beträgt die Ent- fernung zwischen den beiden Baukörpern 9 m (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3j am Ende). Das Untergeschoss des Einfamilienhauses und die Garagenaufbaute sind somit zwar baulich nicht unmittelbar verbunden und zeichnen sich durch eine gewisse Selbständigkeit aus. Gemäss den Plänen soll das Dach der Garagenaufbaute dem Einfamilienhaus aber als Terrasse dienen. Die Terrasse befindet sich auf der gleichen Ebene wie das Unter- geschoss des Einfamilienhauses und ist von dort direkt zugänglich. Vom Erdgeschoss des Neubaus kann über die Dachauskragung via eine Treppe ebenfalls direkt auf die Terrasse (Dach Garagenaufbaute) gelangt werden. Wie bereits die BVE zutreffend festgestellt hat, besteht insofern eine ge- wisse konstruktive Verbindung. Dass kein direkter interner Zugang ge- geben ist, kann nicht entscheidend sein, bestehen doch solche Zugänge bei Doppeleinfamilienhäusern oder Reihenhäusern in der Regel auch nicht. Ein funktioneller Zusammenhang ist ebenfalls zu bejahen, steht doch das Dach der Garagenaufbaute sowohl dem Unter- als auch dem Erdgeschoss des Einfamilienhauses zur Terrassennutzung zur Verfügung. Vor allem aber erscheinen der Neubau und die Garagenaufbaute optisch als Einheit (vgl. Plan Grundrisse/Querschnitt vom 24.2.2017, Akten Gemeinde 3C1 act. 44). Die Dachauskragung und die Treppe bewirken optisch eine Ver- kürzung der zwischen den beiden Baukörpern bestehenden Entfernung, weshalb keine klare räumliche Trennung ausgemacht werden kann. Die Garage samt Aufbaute ist gegenüber dem Einfamilienhaus vorversetzt und tritt prägend in Erscheinung. Vom Strassenraum aus gesehen lässt sie sich nicht deutlich vom Einfamilienhaus abgrenzen; sie tritt auf der gesamten Breite des Einfamilienhauses in Erscheinung und fügt sich zu einem ein- heitlichen Baukörper zusammen. Von aussen lässt sich die Garage samt Aufbaute daher nicht als separates Gebäudeteil des Einfamilienhauses identifizieren (anschaulich auch Plan Fassaden vom 24.2.2017, Ansicht Südfassade Keller-Lagerraum, Akten Gemeinde 3C1 act. 45). Angesichts der funktionalen und konstruktiven Verbundenheit (Dach der Garagen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 14 aufbaute für die Nutzung als Terrasse, Treppe) und des auch optischen Eindrucks eines einzigen Baukörpers ist die Behandlung des Bau- vorhabens als separate Gebäude mit Art. 2 Abs. 1 GBR nicht vereinbar. Dabei kann keine Rolle spielen, ob es sich bei der Garagenaufbaute um ein bestehendes Gebäude handelt, dessen Dach auch dem heutigen Ein- familienhaus als Terrasse dient, ansonsten die Vorschriften über die Ge- bäudelänge mit einem etappenweisen Vorgehen ausgehebelt werden könnten (vgl. Beschwerde Rz. 84 f.). Auszugehen ist daher von einem zu- sammengebauten Gebäude, was auch der Beurteilung des AGR entspricht (Akten BVE 3A pag. 71). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Gebäudeabstand. Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Gleich- behandlung im Unrecht berufen sollte, würde dieser Anspruch bereits an den fehlenden vergleichbaren Verhältnissen scheitern. Jedenfalls finden sich auf den eingereichten Aufnahmen keine vergleichbaren Bauformen, bei denen das Dach von (bewohnbaren) Objekten dem am Hang höher ge- legenen Haus als Terrasse dienen würde und die Gebäude via eine Treppe verbunden wären (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 13). Der in diesem Zu- sammenhang gestellte Antrag auf einen Augenschein wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 87 f.). 4.5Art. 2 Abs. 1 GBR sieht für die W1 eine maximale Länge für Ge- bäude von 25 m vor. Im GBR findet sich keine Bestimmung über die Mess- weise der Gebäudelänge. Gemäss dem Fachbericht des AGR wird die Ge- bäudelänge bei Gebäuden mit gestaffeltem Grundriss am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck gemessen (vgl. Akten BVE 3A pag. 71 und 74 inkl. Skizze mit Kugelschreiberlinie zur Messweise). Diese Mess- weise wurde in Art. 12 BMBV aufgenommen (vgl. auch Anhang 1 Figur 3.2) und entspricht im Übrigen dem alten Baureglement der Gemeinde (vgl. Art. 21 sowie Anhang 2 Ziff. 3 des Baureglements der Gemeinde Wohlen vom 2. November 1994 in der Fassung vom 21. Juni 2001). – Die Ge- bäudelänge beträgt gemäss der Berechnung der BVE rund 27,5 m (an- gefochtener Entscheid E. 3g). Weder die Gemeinde noch der Beschwerde- führer äussern sich zur herangezogenen Messweise und stellen die Be- rechnung der BVE damit nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie unzutreffend sein sollte. Die zulässige Gebäudelänge von 25 m wird damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 15 um 2,5 m überschritten. Die BVE ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebäudelänge nicht eingehalten ist. 4.6Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Ver- weis auf die Gemeindeautonomie ableiten (Beschwerde Rz. 75 und 86). Zwar sind die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Ihnen kommt deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich entsprechend gegenüber der Auf- fassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2). Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm (zum Ganzen auch BVR 2016 S. 79 E. 4.6). Diese Voraussetzung ist nach dem vorstehend Gesagten hier nicht gegeben. Im Übrigen ist die Garagenaufbaute kein unbewohntes Gebäude (vgl. vorne E. 3.6), weshalb es sich weder um eine unbewohnte Nebenbaute im Sinn von Art. 41 Abs. 4 GBR noch um eine unbewohnte erdüberdeckte Nebenbaute handeln kann, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 79 ff. mit Hinweis auf die Weisung BSIG Nr. 7/721.0/10.1 «Baubewilligungs- verfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von bau- bewilligungspflichtigen Vorhaben» des AGR vom 14.4.2010, Beschwerde- beilage 14). Die BVE hat deshalb den kommunalen generellen Bau- entscheid zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie aufgehoben. Insofern kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer als Privater überhaupt auf die Gemeinde- autonomie berufen kann (ebenso etwa schon BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3 mit Hinweisen; be- jahend BGer 1C_396/2018 vom 12.4.2019 E. 2 mit Hinweis für den Fall, dass die Gemeinde das Bauvorhaben unterstützt). 4.7Der Beschwerdeführer stellt weiter die Qualifikation des Bau- vorhabens als Terrassenhaus in Frage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 16 4.7.1 Terrassenhäuser gelten als besondere Bauten und Anlagen, die nur aufgrund einer Überbauungsordnung bewilligt werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BauG i.V.m. Art. 23 BauV). Art. 23 Abs. 1 BauV enthält eine Definition für solche Bauten. Nach der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung lautete sie wie folgt (GS 1985 S. 106 ff., 113): Als Terrassen- häuser gelten Reihenbauten, die stufenartig an Hängen erstellt werden mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. Das Erfordernis der «Reihen- bauten» führte in der Praxis allerdings zu Auslegungsschwierigkeiten. Seit dem 1. April 2017 spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um Einzel-, Reihen- oder Zeilenbauten handelt (Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern zur Änderung der BauV vom 8.2.2017 [Geschäfts-Nr. 2016.RRGR.638], S. 16; Merkblatt «Besondere Bauten und Anlagen [exkl. Detailhandelseinrichtungen]» des AGR vom 25.7.2017, S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Raumplanung/Arbeitshilfen/ Muster und Checklisten»). Art. 23 Abs. 1 BauV lautet deshalb in der aktu- ellen Fassung wie folgt (BAG 17-006): Als Terrassenhäuser gelten stufen- artig an Hanglagen erstellte Bauten mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. 4.7.2 Die BVE hat sich bei ihrer Beurteilung auf den Fachbericht des AGR gestützt. Danach ist für die Definition einer Baustufe nicht die Nutzung der einzelnen Geschosse massgebend, sondern die ästhetische Wahr- nehmung (Akten BVE 3A pag. 72). Nach Ansicht der BVE besteht visuell der Eindruck von vier Baustufen (vorne E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist mit dieser Qualifikation aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden. Die Gestaltung des Neubaus mit einem Attikageschoss und Untergeschoss bewirke keine Mehrstufigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BauV. Selbst wenn die Garage in diesem Zusammenhang (unzulässigerweise) mitberück- sichtigt werde, würden nicht mehr als zwei Baustufen in Erscheinung treten (Einfamilienhaus und Garage je als Stufe). Im Übrigen seien in der Um- gebung bereits zahlreiche typähnliche Liegenschaften ohne Überbauungs- ordnung realisiert worden, weshalb die Auffassung der BVE gegen Treu und Glauben sowie das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Schliesslich sei hier noch die alte Fassung von Art. 23 Abs. 1 BauV massgebend. Das generelle Bauvorhaben sehe keine Reihenbauten vor (Beschwerde Rz. 59 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 17 4.7.3 Die Frage, ob das Bauvorhaben als Terrassenhaus zu qualifizieren ist, war nicht Gegenstand des generellen Baugesuchs. Das ist insofern folgerichtig, als die Realisierung einer solchen Baute eine Überbauungs- ordnung und damit eine Sondernutzungsplanung voraussetzt. Wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu vertiefen. Der Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht zwar ausdrücklich darum, im Interesse der Beteiligten und der Rechtssicherheit «in jedem Fall eine Beurteilung aller auf- geworfenen rechtlichen Fragen vorzunehmen» (Beschwerde Rz. 20). Er muss das Bauvorhaben wegen der Überschreitung der AZ und der Ge- bäudelänge jedoch überarbeiten, was entscheidende Auswirkungen auf das Bauvolumen und die Gestaltung des Bauprojekts haben kann. Ob ein Terrassenhaus vorliegt, hängt mithin wesentlich von der (Neu-)Ausrichtung des Projekts ab. Es ist auch bei einem generellen Bauprojekt nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gleichsam Fragen «auf Vorrat» zu klären, die sich allenfalls gar nicht (mehr) stellen. Ebenso wenig äussert es sich abstrakt, d.h. losgelöst von einem Projekt, zur Auslegung von Bauvorschriften (vgl. BVR 2015 S. 27 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 6 mit Hin- weis). Welches Verfahren für ein allfälliges Neuprojekt einzuschlagen ist, kann erst entschieden werden, sobald ein solches vorliegt. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerde- führers, in der Umgebung seien bereits zahlreiche typähnliche Liegen- schaften ohne Überbauungsordnung realisiert worden (vgl. Beschwerde Rz. 68 mit Hinweis auf Fotos in Beschwerdebeilage Nr. 13). Auch ein Augenschein ist nicht erforderlich; der entsprechende Antrag wird ab- gewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 73). 4.8Die BVE hat die generelle Baubewilligung somit zu Recht ver- weigert. Da das Bauvorhaben nach dem Gesagten grundlegend über- arbeitet werden muss, war sie auch nicht verpflichtet, die aufgeworfenen Fragen zur Ästhetik sowie zum Dachvorsprung des Attikageschosses näher zu untersuchen (angefochtener Entscheid E. 4b und 5c). Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht. Der Antrag auf einen Augenschein wird auch unter diesem Gesichtswinkel abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 94 und 97).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 18 5. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Eventualbegehren, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der in Aussicht gestellten Projektänderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. C). 5.1Der Beschwerdeführer stellte bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, ihm sei Gelegenheit zur Einreichung von Projektänderungen zu geben, falls eine summarische Prüfung zeigen sollte, dass das Bau- vorhaben in Bezug auf den Dachvorsprung und die AZ nicht bewilligungs- fähig sei (Reduktion Dachvorsprung um 15 cm, Reduktion der Fenster- flächen bei der Garagenaufbaute sowie dem Untergeschoss des Neubaus auf unter 5 % der jeweiligen Bodenflächen; vgl. Stellungnahme vom 15.11.2018, Akten BVE 3A pag. 90). Die BVE hat diesen Antrag im End- entscheid abgewiesen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, eine Projektänderung einzureichen (an- gefochtener Entscheid E. 5b). Projektänderungen betreffend Dach- vorsprung und Fensterreduktionen bei der Garagenaufbaute und im Unter- geschoss des Neubaus seien zudem nicht ausreichend, um die Mängel zu beheben und das Vorhaben bewilligungsfähig auszugestalten. Abgesehen davon sei eine weitere Verkleinerung der Fensterfläche gar nicht ziel- führend. Der Raum bleibe als Wohn- oder Arbeitsraum nutzbar oder könne nutzbar gemacht werden (angefochtener Entscheid E. 5c). Nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Projektänderungen mit Blick auf die längere Vorgeschichte des Bauvorhabens. Es sei auch im Interesse aller Beteiligten, dass gering- fügige Projektänderungen noch im Beschwerdeverfahren realisiert werden können, um unnötige prozessuale Weiterungen zu vermeiden (Beschwerde Rz. 13 ff.). 5.2Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind Projekt- änderungen ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 4 Satz 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Vorbehalten bleibt die Befugnis des Verwaltungs- gerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektänderung an die Vor- instanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 19 erledigen (Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BewD). Ein Rechtanspruch auf Rück- weisung besteht nicht; der Entscheid liegt vielmehr im Ermessen des Ge- richts. Sinnvoll ist die Rückweisung nur, wenn die Aussicht besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann (BVR 2012 S. 74 E. 4.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13b). Eine Rückweisung setzt voraus, dass die beabsichtigten Änderungen den Rahmen einer Projektänderung nicht sprengen, d.h. das Bauvorhaben nicht in seinen Grundzügen ver- ändern (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die Grundzüge sind betroffen, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschoss- zahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der An- lage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität ver- leiht (BVR 1989 S. 400 E. 2a; VGE 2016/166 vom 3.7.2017 E. 6.3; Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a mit Hinweisen). 5.3Der Beschwerdeführer stellt den für eine Rückweisung notwendigen Antrag zwecks Prüfung der bereits anerbotenen Projektänderung (vgl. vorne E. 5.1). Zudem gibt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu er- kennen, dass er auch zu weitergehenden Massnahmen bereit wäre (sämt- liche Fenster mit baulichen Massnahmen entfernen oder Auflagen in Form von Zumauern oder der Art der Fenster [sog. Putzfenster; vgl. Beschwerde Rz. 41 ff.], im Grundbuch einzutragendes Nutzungsverbot [Beschwerde Rz. 47 und 55], direkter Aussenzugang zum Raum «Basteln/Geräte» ent- fernen und beim Gang im Untergeschoss zusätzliche räumliche Trennung herstellen in Form einer Türe am unteren Ende der Wendeltreppe [Be- schwerde Rz. 56]). Ob das Bauvorhaben die AZ damit einhalten würde, ist nicht von vornherein auszuschliessen und bedürfte einer näheren Prüfung. Auch mit den erwähnten Projektänderungen bliebe es aber dabei, dass die Gebäudelänge überschritten und der grosse Grenzabstand nicht ein- gehalten wäre (vgl. vorne E. 4). Die Gebäudemasse stellen ein Hauptmerk- mal einer Baute dar und prägen diese und ihre Wirkung auf die Umgebung wesentlich (BVR 2016 S. 79 E. 3.4). Das Bauvorhaben muss in wesent- lichen Bereichen überarbeitet und kann nicht mit gleichbleibenden Grund- zügen weiterverfolgt werden. Das Vorhaben wäre folglich auch mit den zur Diskussion stehenden Anpassungen im Verfahren auf Erteilung einer gene- rellen Baubewilligung nicht bewilligungsfähig. Da sich die Fragen nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 20 BGF/AZ und der Einhaltung der weiteren baupolizeilichen Masse nicht un- abhängig voneinander beurteilen lassen, käme auch eine teilweise Er- teilung der generellen Baubewilligung nicht in Frage (vgl. VGE 21370/21372 vom 19.2.2003 E. 4d). An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass das Bauvorhaben eine längere Vorgeschichte hat. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.41U, Seite 21 4. Zu eröffnen: