100.2019.381U ARB/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Streun
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (ehemals: D.________ GmbH) erwarb am 12. August 2010 (Grundbucheintrag vom 24.8.2010) gemeinsam mit ihrem einzigen Gesellschafter B.________ sowie dessen Ehefrau C.________ die Grundstücke ... Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ zu einem Preis von Fr. 730'000.-- zu Gesamteigentum. Auf den Grundstücken befinden sich ein Mehrfamilienhaus mit Restaurant und Parkplätzen sowie ein Altbau. Am 9. Dezember 2010 (Grundbucheintrag vom 31.3.2011) wurden diese Grund- stücke für Fr. 1'600'000.-- verkauft. Mit Verfügungen vom 25. Juli 2012 ver- anlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückge- winnsteuer, die A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ je auf einen anteilmässigen steuerbaren Grundstückgewinn von (gerundet) Fr. 266'900.--, was für die Erstere eine Steuerforderung von Fr. 160'776.05 und für die beiden Letzteren eine Steuerforderung von je Fr. 155'865.95 aus- löste. Gestützt auf die in den anschliessenden Einspracheverfahren gewon- nenen Erkenntnisse leitete die Steuerverwaltung gegen die A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ Steuerstrafverfahren ein und auferlegte ihnen mit Verfügungen vom 19. September 2014 je eine Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie gleichzeitig mit den Einsprachen gegen die Grund- stückgewinnsteuerveranlagung ab (Einspracheentscheide vom 22.12.2014). B. Hiergegen gelangten die A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ am 30. Januar 2015 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer vereinigte und bis zum Abschluss der Steuerstrafverfahren sistierte (Verfügung vom 11.12.2015). In der Folge wies die StRK die Rekurse gegen die Steuerbussen mit Entscheiden vom 7. Juni 2016 ab, was das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin schützte (VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018). Am 21. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 3 2018 gelangten die A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ an das Bundesgericht, das ihre Beschwerden ebenfalls abwies (BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019). Am 6. Juni 2019 nahm die StRK das Verfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2011 wieder auf und wies die Rekurse mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab. C. Am 20. November 2019 haben die A.________ GmbH sowie B.________ und C.________ gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: «1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter und in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 17. Oktober 2019 sei bei der Berechnung der Grundstückgewinn- steuer der Betrag von CHF 595'000.00 vollumfänglich als wertver- mehrender Aufwand (Anlagekosten) in Abzug zu bringen.» Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 je auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 4 hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Gemäss Art. 128 Abs. 1 StG unterliegen Gewinne aus der Veräusse- rung eines Grundstücks oder von Teilen davon der Grundstückgewinn- steuer. Der steuerbare Grundstückgewinn ergibt sich aus dem um den Be- sitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderten Rohgewinn (Art. 137 Abs. 2 StG). Letzterer entspricht der Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten, welche sich aus dem Erwerbspreis und den Aufwendungen zusammensetzen (Art. 137 Abs. 1 StG). Als Aufwendungen gelten gemäss der Generalklausel von Art. 142 Abs. 1 StG die von der steuerpflichtigen Per- son selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusse- rung des Grundstücks untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung beigetragen haben. Anrechenbare Aufwendungen sind insbesondere Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliess- lich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen (Art. 142 Abs. 2 Bst. c StG). 2.2Nicht als Aufwendungen gelten u.a. Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung (Art. 142 Abs. 3 Bst. a StG). Sie können aber bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer berücksichtigt werden (BVR 2005 S. 489 E. 4.4; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 142 N. 14; vgl. auch BGE 143 II 382 E. 4.1.1 f.). Für die Abgrenzung wertvermehrender Aufwendungen von werterhaltenden Unterhaltsarbeiten finden bei der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 5 äusserung von Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen und damit im Geschäftsvermögen sinngemäss die Grundsätze Anwendung, wie sie gemäss Art. 36 StG für den Abzug von Unterhaltskosten von Grund- stücken im Privatvermögen im Bereich der Einkommenssteuer gelten (vgl. zum Ganzen VGE 2015/221 vom 15.2.2017 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 2.3Im Steuerrecht trägt grundsätzlich die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (BVR 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 143 II 661 E. 7.2). Die Anerkennung von Aufwendungen im Sinn von Art. 142 Abs. 2 Bst. c StG wirkt sich bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd aus (vgl. vorne E. 2.1), weshalb die Beschwerdeführenden die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tra- gen haben. 3. Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine mehrfache Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör. 3.1Sie beanstanden zunächst, dass die Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung die Liegenschaften am 6. November 2013 im Rahmen der Einspracheverfahren besichtigt habe, ohne sie vorgängig zu informieren. Als Verfahrensbeteiligte und direkt Betroffene hätte ihnen die Teilnahme an der Besichtigung ermöglicht werden müssen, zumal die Steuerverwaltung bei ihrer Beurteilung in massgeblicher Weise auf das Ergebnis dieser Bege- hung bzw. den daraus resultierenden Bericht der Abteilung Amtliche Bewer- tung vom 30. Januar 2014 abgestellt habe. Damit sei ihr Recht auf Mitwir- kung an der Beweiserhebung in schwerwiegender Weise missachtet wor- den. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah- rensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Er vermittelt un- ter anderem das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Weiter sind die Parteien be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 6 rechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzu- nehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Ausserdem haben sie das Recht, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Der Anspruch der Parteien, gehört zu werden, besteht gemäss dem Wortlaut von Art. 21 VRPG lediglich gegenüber der verfügenden bzw. ent- scheidenden Behörde. Führt diese einen (formellen) Augenschein durch, an dem sie sich als entscheidende Instanz aufgrund direkter Wahrnehmung einen eigenen Eindruck der tatsächlichen Gegebenheiten macht, haben die Parteien ein Recht auf Teilnahme. Anderes gilt für eine im Zusammenhang mit der Erstattung eines Amtsberichts vorgenommene Ortsbesichtigung durch eine beauftragte Fachstelle: Beschafft sich diese die für die Abgabe ihrer Fachmeinung dienlichen Kenntnisse, muss sie die Parteien nicht bei- ziehen, selbst wenn in gewissem Umfang Tatsachenfeststellungen als Basis der fachlichen Beurteilung in ihren Bericht einfliessen (vgl. BGer 1C_430/2016 vom 6.7.2017 E. 2; BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 7.5; VGE 2017/352 vom 3.10.2018 E. 3.2 [bestä- tigt durch BGer 1C_603/2018 vom 13.1.2020]; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 22 N. 3). 3.1.2 Die für die Veranlagung zuständige Abteilung Grundstückgewinn- steuer hat nicht selbst einen Augenschein durchgeführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG), sondern bei der Abteilung Amtliche Bewertung einen Amtsbericht eingeholt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Letztere wurde beauftragt, bei den geltend gemachten Auslagen die nicht abzugsfähigen Unterhaltskosten von den wertvermehrenden Aufwendungen abzugrenzen (vgl. Auftrag der Abtei- lung Grundstückgewinnsteuer vom 30.11.2012, Vorakten StV [act. 3D] pag. 226 f.). Um diesem Auftrag nachzukommen, musste die Abteilung Amt- liche Bewertung eine Begutachtung vornehmen. Die dabei gewonnenen Er- kenntnisse dienten als Grundlage für den Amtsbericht. Darin eingeflossen sind auch Äusserungen eines der beiden neuen Grundeigentümer und des Pächters, deren Anwesenheit für die Besichtigung erforderlich war (vgl. Be- richt der Abteilung Amtliche Bewertung vom 30.1.2014, Vorakten StV [act. 3D] pag. 367 ff.). – Nach dem Ausgeführten war es zulässig, dass die Mitarbeitenden der Abteilung Amtliche Bewertung die Verhältnisse vor Ort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 7 besichtigt und ihrer fachlichen Beurteilung die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt haben, ohne die Verfahrensbeteiligen bei- zuziehen. Es war ihnen dabei nicht verwehrt, mit der Grundeigentümerschaft (bzw. dem Pächter) Kontakt zu haben, ohne deren Anwesenheit eine Be- sichtigung der Grundstücke nicht hätte erfolgen können (vgl. BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 7.5.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 22 N. 3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor. 3.2Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihnen hätte im An- schluss an die Besichtigung zumindest das Recht gewährt werden müssen, sich zu den Ergebnissen schriftlich zu äussern. – Die Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführenden den Bericht der Abteilung Amtliche Bewertung vom 30. Januar 2014 mit Einleitung der Verfahren wegen versuchter Steuer- hinterziehung am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Vorakten StV [act. 3D] pag. 263, 315, 373). Die Beschwerdeführenden haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon sie am 20. Juni 2014 Gebrauch gemacht haben (Vorakten StV [act. 3D] pag. 450 f.). Weiter haben sie sich in ihren Einsprachen gegen die Steuerbussenverfügungen nochmals einlässlich zum Bericht geäussert (Einsprachen vom 21.10.2014, Ziff. 4-6, Vorakten StV [act. 3D] pag. 298 ff., 350 ff., 533 ff.). In den Verfahren betreffend die Grund- stückgewinnsteuer ist ihnen der Bericht alsdann zusammen mit den Ein- spracheentscheiden vom 22. Dezember 2014 nochmals zugestellt worden. Da der Amtsbericht auf ihre Einsprachen im Grundstückgewinnsteuerverfah- ren hin eingeholt worden war, lag auf der Hand, dass die Steuerverwaltung nicht nur in den Steuerstrafverfahren, sondern auch bei der Behandlung die- ser Einsprachen darauf abstellen wird. Die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden hätten mithin die Bedeutung des Amtsberichts für das vorlie- gende Verfahren erkennen können, zumal es darin um Sachumstände geht, die sowohl im Bereich des Strafsteuerpunkts als auch bei der Veranlagung der Steuer gleichermassen von Interesse sind, und es grundsätzlich zulässig ist, in den Veranlagungsverfahren auf die bei der Untersuchung der versuch- ten Steuerhinterziehung gewonnenen Erkenntnisse abzustellen (vgl. BGer 2C_516/2020 vom 2.2.2021 E. 5.2, 2C_717/2018 vom 24.1.2020 E. 3.4, je mit Hinweisen). Hätten sich die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden zwischen Ergehen der Bussenverfügungen am 19. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 8 2014 und der Einspracheentscheide am 22. Dezember 2014 nochmals äus- sern wollen, hätten sie hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt. Darin, dass ihnen die in den Steuerstrafverfahren vertieft abgeklärten, aktenkundigen Erkenntnisse in den Veranlagungsverfahren betreffend die Grundstück- gewinnsteuer nicht vor den Einspracheentscheiden (nochmals) separat eröffnet worden sind, ist somit keine Gehörsverletzung zu sehen (vgl. BGer 1C_60/2020 vom 25.11.2020 E. 2.2). Im Übrigen wäre eine solche im Verfahren vor der StRK geheilt worden, zumal diese über dieselbe Kognition verfügt wie die Steuerverwaltung in den Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 199 Abs. 2 StG) und die Beschwerdeführenden ihre Rechte vollumfänglich haben wahrnehmen können (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5). 3.3Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da sie im an- gefochtenen Entscheid mehrfach auf die Steuerstrafverfahren verwiesen habe. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden, eine Verfügung oder einen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss zu- mindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Die Begründung muss dabei grundsätzlich in der Verfügung bzw. dem Entscheid selber enthalten sein (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG); unter Umständen kann aber ein Verweis genügen (BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; VGE 2019/42/43 vom 24.4.2019 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6). Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht klar hervor, weshalb die StRK die Erkenntnisse aus den Steuerstrafverfahren auch für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer als massgebend erachtete. Es war nicht erforderlich, die Erwägungen nochmals vollständig wiederzugeben. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, den Entscheid vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids liegt ebenfalls nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 9 4. In der Sache ist strittig, ob bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer 2011 wertvermehrende Investitionen von insgesamt Fr. 595'000.-- zu Un- recht unberücksichtigt geblieben sind. 4.1Die StRK hat betreffend die geltend gemachten Investitionen auf die Erkenntnisse abgestellt, die sie in den Steuerstrafverfahren gewonnen hat. In diesen kamen mit ihr auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht zur Überzeugung, aus dem Bericht der Abteilung Amtliche Bewertung vom 30. Januar 2014 ergebe sich eindeutig, dass die Sanierung – so wie geltend gemacht – nicht stattgefunden habe, weshalb die vorgelegten Rechnungen als fiktiv anzusehen seien. Die (wenigen) festgestellten Arbeiten könnten den Rechnungen weder inhaltlich noch betragsmässig zugeordnet werden, womit auch keine Auslagen belegt seien. Die Feststellung, dass in geringem Umfang Arbeiten vorgenommen worden seien, beinhalte keinen Nachweis dafür, dass Auslagen in entsprechendem Umfang angefallen seien. Es mangle insoweit nicht nur an einer Handwerkerrechnung, die den Aufwand für die festgestellten Arbeiten beziffere, sondern auch an einem Zahlungs- nachweis als Beleg für die entsprechenden Aufwendungen (VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018 E. 4.1 f. sowie BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019 E. 4.2.2). Alle Instanzen schlossen daraus, dass es den Be- schwerdeführenden weder gelungen sei, die offensichtlichen Ungereimt- heiten zwischen den in den Rechnungen pauschal bezeichneten und den tatsächlich festgestellten Arbeiten auch nur ansatzweise zu klären, noch dar- zulegen, dass sie die Kosten für die angeblich von ihnen veranlassten Arbeiten tatsächlich getragen hätten (VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018 E. 4.4 f. sowie BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019 E. 4.3 f.). 4.2Die Beschwerdeführenden bringen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Einwände vor, die das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht in den Steuerstrafverfahren als unbegründet verworfen ha- ben. Nach wie vor bleiben die Beschwerdeführenden den Nachweis schul- dig, dass ihnen die behaupteten Aufwendungen für die geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 10 Investitionen tatsächlich entstanden sind bzw. sie die entsprechenden Kos- ten getragen haben. Bei der Grundstückgewinnsteuer sind rechtsprechungs- gemäss einzig wertvermehrende Kosten gewinnmindernd zu berücksich- tigen, welche die veräussernde Person effektiv aufgewendet hat («Prinzip der effektiven Kostenanrechnung»; vgl. BGE 143 II 382 E. 4.2.2; BGer 2C_357/2017 vom 22.2.2018, in StR 73/2018 S. 612 E. 3.3 f., je auch zum Folgenden). Wertvermehrende Aufwendungen sind demnach (nur) im Umfang des tatsächlich aufgewendeten Betrags und nicht eines objektiv geschaffenen Werts anzurechnen. Ist ein Aufwand zwar in Rechnung gestellt, aber nicht bezahlt worden, oder leisten die Steuerpflichtigen trotz entsprechender Aufforderung den Nachweis der Bezahlung nicht, so kann dieser Betrag nicht berücksichtigt werden. Von vornherein unerheblich ist dementsprechend, dass der Verkaufspreis der hier interessierenden Grundstücke rund Fr. 900'000.-- höher war als der Kaufpreis vier Monate zuvor (Beschwerde S. 9). Aus einem allfälligen Mehrwert lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf entsprechende Aufwendungen ziehen. Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis ist hier wohl eher auf andere Umstände zurückzuführen, zumal nicht erstellt ist, dass die Preise dem objektiven Marktwert entsprochen haben. 4.3Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die in den Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen: Die undatierte «Schatzung» des Architekten ... (in Vorakten StV [act. 3D] pag. 143 ff.), auf die sich die Beschwerdeführenden berufen (Beschwerde S. 7 f.), vermag die im Bericht der Abteilung Amtliche Bewertung vom 30. Januar 2014 enthaltenen Feststellungen nicht zu widerlegen. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die Arbeiten in einer den eingereichten Rechnungen entsprechenden Weise ausgeführt worden sind (so bereits VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018 E. 4.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019 E. 4.3.2]). Hinzu kommt, dass diesem Dokument im Hinblick auf die Frage, ob die eingereichten Handwerkerrechnungen jemals beglichen wurden, kein Beweiswert zukommt. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich (erneut) rügen, die StRK habe den Käufern bzw. dem Pächter aufgrund blosser Behauptungen effektiv durch die Beschwerdeführenden vorgenommene Renovierungsarbeiten zugerechnet (Beschwerde S. 6), erweist sich dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 11 ebenfalls als nicht stichhaltig. Die Anerkennung von Anlagekosten scheitert hier bereits daran, dass die wenigen Erneuerungsarbeiten, die die Abteilung Amtliche Bewertung festgestellt hat, den vorgelegten Rechnungen – unab- hängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung – weder inhaltlich noch betragsmäs- sig zugeordnet werden können und zudem stichhaltige Zahlungsnachweise als Beleg für entsprechende Aufwendungen fehlen. Die Aussagen von Käu- fer und Pächter waren mithin für die Beurteilung bedeutungslos (so bereits VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018 E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019 E. 4.3.1]). 4.4Es sind somit im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte dar- getan oder ersichtlich, die nicht bereits in den Steuerstrafverfahren berück- sichtigt worden wären. Der StRK ist demnach keine rechtsfehlerhafte Be- weiswürdigung vorzuwerfen, wenn sie in ihrem Entscheid auf die Erkennt- nisse jener Verfahren abgestellt hat. Ebenso wenig ist angesichts der klaren Beweislage zu beanstanden, dass sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet hat (vgl. auch VGE 2016/206, 2016/207 und 2016/208 vom 14.6.2018 E. 4.5; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, je mit Hinweisen). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualbegehrens als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Bei der Bemessung der Pauschalgebühr ist dem hohen Streitwert bzw. dem Umstand, dass mehrere Beschwerdeführende daran be- teiligt sind, angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 6 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebüh- ren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskosten- dekret, VKD; BSG 161.12]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.07.2021, Nr. 100.2019.381U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: