Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 38
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.38U HER/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Verweigerung Nachzug Ehemann durch Schweizerin wegen Scheinehe (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Dezember 2018; 2017.POM.570)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (geb. ... 1989), türkischer Staatsangehöriger, ersuchte am 3. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Juni 2016 trat das Staats- sekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies B.________ nach Schweden (Dublin-Staat) weg. Hiergegen erhob B.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 26. September 2016 heiratete B.________ in Biel die türkischstämmige Schweizer Bürgerin A.________ (geb. ... 1968). Am 29. September 2016 ersuchte er um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familien- nachzug. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verweigerte das Amt für Migra- tion und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die beantragte Bewilligung mit der Begründung, es läge eine Scheinehe vor. Es wies B.________ aus der Schweiz weg und machte den Vollzug der Wegweisung vom Ausgang des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl abhängig. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 3. Au- gust 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Asylverfügung des SEM vom 3. Juni 2016 ab und bestätigte die Wegweisung von B.________ aus der Schweiz und dessen Überstellung nach Schweden. Die POM wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufenthalts- bewilligung mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab. Sie verzichtete auf das Ansetzen einer Ausreisefrist, weil es Sache des SEM sei, die Modali- täten der Überstellung von B.________ nach Schweden zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 21. Januar 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer sei eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs zu erteilen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurück- zuweisen. 3. In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des SEM über die Durchführung des Asyl- verfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz zu sistieren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –.» Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 haben A.________ und B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Am 18. Februar 2019 haben A.________ und B.________ weitere Unterlagen eingereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 die Ab- weisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 hat die Instruktionsrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Rechtsbegehren 3) abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. April 2019 haben A.________ und B.________ Unter- lagen zum hängigen Asylverfahren eingereicht und Folgendes beantragt: «Dem Beschwerdeführer sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich während des hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und die Vollzugsbehörden des Kantons Waadt seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor- liegende Beschwerdeverfahren von jeglichen Vollzugshandlungen ab- zusehen.» Die Instruktionsrichterin hat den Antrag auf vorläufige Massnahme mit Ver- fügung vom 29. April 2019 abgewiesen. Am 6. Mai 2019 haben A.________ und B.________ die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 beigebracht, wonach die Zuständigkeit für die Be- handlung des Asylgesuchs von B.________ auf die Schweiz übergeht und das Asylverfahren wiederaufgenommen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. 3.1Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl- gesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Weg- weisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-

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haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.4.2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013

  1. 5.2, 2C_430/2012 vom 21.5.2012 E. 3; vgl. auch BVR 2012 S. 145
  2. 3.3 mit Hinweisen). Ob ein Anspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG

besteht, beurteilt sich nicht aufgrund einer umfassenden Prüfung des

geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs. Ein solcher Anspruch muss auf-

grund der konkreten Umstände im Einzelfall «offensichtlich» sein, um eine

Ausnahme des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens zu

rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61];

BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 [betreffend VGE 2016/102 vom

30.8.2016], 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E. 3.1, 2C_493/2010 vom

16.11.2010 E. 1.4).

3.2Sowohl das MIP als auch die Vorinstanz haben den geltend ge-

machten Aufenthaltsanspruch umfassend geprüft. In jenem Zeitpunkt lag

die asylrechtliche Wegweisungs- und Überstellungsverfügung des SEM

nicht rechtskräftig (Verfügung des MIDI) bzw. rechtskräftig (Entscheid der

POM) vor. Im heutigen Zeitpunkt ist das Asylgesuch des Beschwerde-

führers (wieder) in der Schweiz hängig (vgl. vorne Bst. C, hinten E. 7). Dem

Beschwerdeführer kann der Aufenthalt folglich grundsätzlich nur bewilligt

werden, wenn er offensichtlich Anspruch darauf hat. Wie sich nachfolgend

ergibt, ist ein Anspruch aber auch bei umfassender Prüfung zu verneinen

(vgl. auch Zwischenverfügung vom 12.4.2019 S. 2, act. 8).

4.

4.1Der Familiennachzug des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger

der Türkei, richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 AIG, da die Beschwerdeführerin

Schweizer Bürgerin ist. Diese Bestimmung vermittelt dem ausländischen

Ehegatten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der

Schweiz. Das Gleiche ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschen-

rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt

ist und gelebt wird. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die An-

sprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Aus-

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führungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu um-

gehen. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum vornherein

nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und

der einzige Zweck der Heirat darin liegt, der ausländischen Person zu einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (sog. Schein- oder Aus-

länderrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; VGE 2017/349 vom

13.9.2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss for-

mell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171],

127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten:

Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person ohne Heirat keine Aufent-

haltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Alters-

unterschieds zwischen den Eheleuten; die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder

geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; Schwierigkeiten in

der Kommunikation; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat. Die

Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher

Wille; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 4.2,

2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 3.2.2, 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2;

VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Ehe-

schluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehe-

partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019

  1. 3.2.2, 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2; VGE 2017/349 vom 13.9.2018
  2. 3.2).

4.3Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe

nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin ange-

nommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine

Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl.

BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_595/2017 vom 13.4.2018 E. 5.2). Die Be-

hörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 7 abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Diese kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt vor allem, wenn bereits ge- wichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1; zum Ganzen VGE 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.3). 5. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 5.1Die Beschwerdeführerin (Kurdin) wurde am ... 1968 in der Türkei geboren (Akten MIDI 6B pag. 10, 105) und später in der Schweiz ein- gebürgert (Akten MIDI 6B pag. 23). Bis zur Scheidung am 10. Juni 2011 war sie mit ... verheiratet (Akten MIDI 6B pag. 22, 25 f.). Aus dieser Ehe stammen eine Tochter (Jahrgang 1985) und ein Sohn (Jahrgang 1987). Die Beschwerdeführerin hat drei Grosskinder (Akten MIDI 6B pag. 110). Seit einem Autounfall im Jahr 2004 ist sie keiner Arbeit mehr nachgegangen (Akten MIDI 6B pag. 108, 110). Die Beschwerdeführerin wurde zunächst vom Sozialdienst unterstützt (Akten MIDI 6B pag. 24). Seit 2015 bezieht sie eine IV-Rente, zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen (Akten MIDI 6B pag. 132 f.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beilagen vom 24.1.2019). 5.2Der Beschwerdeführer (Kurde) wurde am ... 1989 in der Türkei geboren. Seine Mutter verstarb früh, sein Vater lebt in der Türkei (Akten MIDI 6B pag. 63 f.) Von 2010 bis 2015 lebte und arbeitete er in .../Türkei (Akten MIDI 6B pag. 63). Am 3. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In der Befragung durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, von seinen Schleppern getäuscht worden zu sein,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 8 da vereinbart gewesen sei, ihn nach Kanada zu bringen (Ein- vernahmeprotokoll vom 17.5.2016, Akten MIDI 6B pag. 64, 66, vgl. auch pag. 118). Bezüglich des gescheiterten Plans der Ausreise nach Kanada äusserte er sich wie folgt (Akten MIDI 6B pag. 66): «Comme les passeurs m'avaient pris mon ppt et partis avec mes huit mille euros, parce qu'on avait un accord à ce prix pour le Canada, j'ai tout perdu. Ma sœur m'a grondé en me disant: 'puisque tu veux partir, pourquoi ne vas-tu pas chez ta sœur et ton frère en Suisse. Tu as été escroqué'.» Die Schlepper sind laut dem Beschwerdeführer auch für seine Visums- anfrage in Schweden verantwortlich gewesen (Akten MIDI 6B pag. 64). So verfügte er über ein schwedisches Visum mit Gültigkeit vom 25. Dezember 2015 bis zum 24. März 2016 (Akten MIDI 6B pag. 46 ff., 63). Auf die Frage, ob es Gründe gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Be- handlung des Asylgesuchs gebe, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt (Akten MIDI 6B pag. 68): «Je ne veux pas aller en Suède, je ne connais personne là-bas. Je ne connais pas la langue. En Suisse je ne connais pas la langue mais j'ai de la famille qui pourra m'aider, pour mon intégration ou autre chose.» Die Beschwerdeführerin erwähnte der Beschwerdeführer in der Asyl- befragung mit keinem Wort (vgl. Akten MIDI 6B pag. 60 ff.). Auf den Asyl- antrag trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nicht ein, da es Schweden als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen Staat erachtete. Das mit Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM angerufene Bundesverwaltungs- gericht setzte am 29. Juni 2016 den Vollzug der vom SEM angeordneten Überstellung nach Schweden vorerst aus (Akten MIDI 6B pag. 44 f.). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies es die Beschwerde ab (Beschwerde- beilage [BB] 18 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Ein Bruder (...) sowie eine Schwester (...) des Beschwerdeführers leben in Biel (Akten MIDI 6B pag. 21, 64, 109, 118). Der Beschwerdeführer hat in der Türkei als ... und in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau gearbeitet (Akten MIDI 6B pag. 21, 63). Das Gesuch einer hiesigen Bäckerei, ihn als Aushilfe anzustellen, hat der MIDI am 28. Februar 2018 sistiert (Akten POM 6A pag. 36 f.). Am 2. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 9 Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Akten POM 6A pag. 41- 39); am 4. Dezember 2017 war er bereits durch die Staatsanwaltschaft Jura bernois-Seeland verurteilt worden (Akten POM 6A pag. 41). 5.3In einem Erstgespräch am 9. Juni 2017 (Zuweisung durch den Hausarzt «wegen schwerer Traumatisierung durch Verfolgung sowie politische Unterdrucksetzung») konstatierte ein Psychiater beim Beschwer- deführer ein «kognitive[s] Defizit, bedingt entweder durch eine Intelligenz- minderung oder eine schwere posttraumatische Belastungsstörung» (Schreiben vom 9.6.2017; Akten MIDI 6B pag. 131). Mit Arztbericht vom 20. September 2017 diagnostizierte ein anderer Psychiater eine «rezidi- vierend depressive Störung [...] gemischt mit Angststörung», eine «post- traumatische Belastungsstörung» und ein «Betroffensein von Kriegs- und sonstigen Feindseligkeiten». Er leide unter Vergesslichkeit und Konzen- trationsstörungen und gebe Erlebnisse oft nicht gleich wieder (BB 16 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Der Beschwerdeführer selber gab im Asyl- verfahren an, nur an kleinen psychischen Problemen zu leiden (Akten MIDI 6B pag. 68). 5.4Das Paar soll sich am 25. August 2012 an einer Hochzeit in .../Türkei kennengelernt haben (Akten MIDI 6B pag. 21, 104; Beschwerde S. 3). Danach seien sie via Internet und Telefon in Kontakt geblieben (Akten MIDI 6B pag. 21, 105, 109, 118). Laut der Beschwerdeführerin sei sie danach jedes Jahr für Ferien in die Türkei gereist und habe dort den Beschwerdeführer jeweils täglich gesehen (Akten MIDI 6B pag. 105). Ihre Hochzeit sei in der Türkei geplant gewesen, habe dort aber nicht durch- geführt werden können, weil er von der Polizei gesucht worden sei (Akten MIDI 6B pag. 106, 115). Am 26. Juli 2016 informierte das Zivilstandsamt Seeland die Waadtländer Migrationsbehörden darüber, dass die Beschwer- deführenden ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben (Akten MIDI 6B pag. 41). Am 26. September 2016 heiratete das Paar in Biel (Akten MIDI 6B pag. 8). Seither wohnen sie zusammen in einer Zwei- zimmerwohnung in ... (Akten MIDI 6B pag. 28 f.). 5.5Am 4. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom MIDI ge- trennt voneinander befragt (vgl. Gesprächsprotokolle; Akten MIDI 6B pag. 103 ff., 114 ff.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 10 5.5.1 Den Befragungsprotokollen lassen sich folgende abweichende Aus- sagen und Unstimmigkeiten entnehmen: Die Beschwerdeführerin nannte als Beziehungsbeginn März 2013. Sie sei sich der Sache, auch wegen negativer Rückmeldungen ihrer Familie, zuerst nicht sicher gewesen. Dies im Gegensatz zum Beschwerdeführer; für ihn soll es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein. Dementsprechend sei die Beziehung auf seine Initia- tive hin entstanden (Akten MIDI 6B pag. 105). Laut dem Beschwerdeführer sei die Beziehung auf einen gemeinsamen Entschluss zurückzuführen. Be- züglich des Beginns der Beziehung machte er widersprüchliche Angaben. So sprach er gleichzeitig von der fehlenden Möglichkeit einer Heirat inner- halb der ersten zwei Jahre nach dem Kennenlernen in der Türkei und einem Beginn des «Zusammenseins» seit seinem Aufenthalt in der Asyl- unterkunft in der Schweiz (Akten MIDI 6B pag. 115). Der Beschwerdeführer gab an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an der Trauung dabei ge- wesen sei, während sie dies explizit verneinte (Akten MIDI 6B pag. 107, 117). Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr an den Trauzeugen er- innern, obwohl es offenbar sein Bruder war (Akten MIDI 6B pag. 107, 117). Auch zu seinem Asylantrag in Schweden hatte er in dieser Befragung keine Erinnerung mehr (Akten MIDI 6B pag. 118; vgl. aber vorne E. 5.2). Die Be- schwerdeführerin konnte keine Angaben über frühere Beziehungen des Be- schwerdeführers machen; darüber würden sie nicht sprechen (Akten MIDI 6B pag. 106). Der Beschwerdeführer seinerseits vermochte nur wenig zum bisherigen Lebensweg seiner Ehefrau zu sagen (Akten MIDI 6B pag. 117 f.). Er wusste auch nicht, wovon seine nicht arbeitstätige Ehefrau lebt (Akten MIDI 6B pag. 119). Während der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, die Kinderfrage sei noch ungeklärt (Akten MIDI 6B pag. 119), äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass er keine Kinder wolle (Akten MIDI 6B pag. 110). Bei mehreren Fragen wies der Beschwerde- führer auf seine Vergesslichkeit hin bzw. wusste keine Antwort zu geben (Akten MIDI 6B pag. 117, 119 f.). Dass der Beschwerdeführer an Er- innerungslücken leide, blieb von der Beschwerdeführerin unerwähnt. 5.5.2 Den Befragungsprotokollen lassen sich aber auch überein- stimmende Aussagen entnehmen: Beide gaben an, dass sie sich gegen- seitig vertrauen können, was sie aneinander schätzen würden (Akten MIDI 6B pag. 107, 116 f.). Des Weiteren schilderten sie die Wohnung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 11 den Tagesablauf bzw. die gemeinsamen Aktivitäten in den Grundzügen gleich (Akten MIDI 6B pag. 108 f., 117 f.). Gewisse äusserliche Körper- merkmale konnten sie gegenseitig nennen (Akten MIDI 6B pag. 110, 119). 6. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, es bestünden zahl- reiche konkrete Hinweise, die für die Feststellung einer Scheinehe ge- nügen. 6.1Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie im Wesentlichen übereinstimmende Aus- sagen gemacht haben (Beschwerde S. 5 f., 8). Für einzelne Erinnerungs- lücken des Beschwerdeführers könnte seine posttraumatische Belastungs- störung ursächlich sein; sie seien bereits im Asylverfahren ersichtlich gewesen und vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gezeigt, dass er ernstlich gewillt sei, eine Familiengemeinschaft mit der Be- schwerdeführerin zu bilden (Beschwerde S. 7 f.). Gegen eine Scheinehe sprächen zudem die lange Bekanntschaft vor der Heirat, das Zusammen- wohnen seit zweieinhalb Jahren, das Fehlen von Anzeichen für die Be- zahlung einer Geldsumme sowie der Umstand, dass sie sprachlich keine Verständigungsschwierigkeiten haben (Beschwerde S. 10). 6.2Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe führt die POM zunächst zu Recht den grossen Altersunterschied von 21 Jahren an (angefochtener Entscheid E. 4c). Da die Kinder der Beschwerdeführerin älter sind als der Beschwerdeführer, gewinnt dieses Indiz zusätzlich an Gewicht (vgl. vorne E. 5.1). Zudem gilt im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute stammen, erfahrungsgemäss als untypisch, dass der Be- schwerdeführer eine wesentlich ältere Frau und Mutter von zwei Kindern heiratete (vgl. BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 4.2.1, 2C_177/2017 vom 20.6.2017 E. 3.1). Dass sich der Altersunterschied in den mittleren Lebensjahren zwischen 25 und 50 weniger manifestiere als in der Jugend (Beschwerde S. 8), vermag das Gewicht dieses Indizes unter den gege- benen Umständen dagegen nicht wesentlich zu mindern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 12 6.3Nach Einschätzung der Vorinstanz lassen Unstimmigkeiten bei der getrennten Befragung starke Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer ernstlich gewillt ist, sich auf seine Ehefrau und das dauerhafte Zusammen- leben mit ihr einzulassen (angefochtener Entscheid E. 4b). Dem ist beizu- pflichten: 6.3.1 Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, waren bei den Befragungen die Widersprüchlichkeiten und Wissenslücken auffallend (vgl. vorne E. 5.5.1). Widersprüchliche Antworten und das Ausbleiben von Ant- worten können auch nicht mit fehlender Absprache erklärt und damit als ein «starkes Indiz für eine ernst gemeinte Ehegemeinschaft» gewertet werden (Beschwerde S. 6). So gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur be- schränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 4.2; vgl. vorne E. 4.2). Die wenigen übereinstimmenden Antworten treten nach der Darlegung der ausge- prägten Widersprüchlichkeiten bzw. Wissenslücken klar in den Hintergrund (vgl. vorne E. 5.5.2). Von «im Wesentlichen übereinstimmende[n] Aus- sagen» kann keine Rede sein (Beschwerde S. 8). Dass gewisse Aussagen bezüglich Kennenlernen, Wohnung, Tagesablauf und Aktivitäten sich deckten, fällt nicht merklich ins Gewicht, zumal die Antworten zu diesen simplen Themen zumindest beim Beschwerdeführer teilweise durch Platti- tüden (z.B. «Wir sind ständig zu Hause. [...] Zu Hause sitzen wir, rauchen auf dem Balkon eine Zigarette, machen Tee und trinken ihn», Akten MIDI 6B pag. 118) geprägt waren. 6.3.2 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle entsteht vielmehr der Ein- druck, dass sich vor allem der Beschwerdeführer nur oberflächlich mit seiner Ehefrau auseinandergesetzt hat und an dieser nicht wirklich inter- essiert ist (z.B. «Was sollen wir sprechen. Ich kenne auch die Sprache nicht. Keine Ahnung», Akten MIDI 6B pag. 119). Daran ändern die angeb- lich gleiche Lebenseinstellung sowie die damit zusammenhängenden Tattoos des Beschwerdeführers nichts (Beschwerde S. 6). Dasselbe gilt für den Hinweis auf die anfänglich ablehnende Haltung der Familien zur Be- ziehung der Beschwerdeführenden, zumal sich dies nur für die Familie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 13 Beschwerdeführerin aus den Akten ergibt (vgl. BB 4). Die in der Schweiz lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers – dem eigentlichen Nutz- niesser einer potentiellen Scheinehe – scheinen nicht gegen die Ehe ge- wesen zu sein (Bruder Trauzeuge; persönlicher Kontakt; vgl. BB 12 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Zu keiner anderen Einschätzung führt der Um- stand, dass der Beschwerdeführer auf dem Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung als Mitmieter aufgeführt ist. Ein Zusammenleben der Beschwer- deführenden wird nicht generell bestritten. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass mit dem gemeinsamen Bewohnen der Zweizimmerwohnung der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung verbunden wäre. Obwohl die Beschwerdeführenden seit rund drei Jahren in der gleichen Wohnung zu leben scheinen (vgl. vorne E. 5.4), haben sie eine solche Beziehung nicht zu dokumentieren vermocht. Die vor Verwaltungsgericht eingereichten drei Fotos zeigen den Beschwerdeführer einzig in zwei ver- schiedenen Situationen mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Gross- kindern (BB 3). Das Schreiben Bekannter, auf welches die Beschwerde- führenden vor Verwaltungsgericht erneut verweisen (Beschwerde S. 10), berichtet zwar von einem Paar, das mitunter gemeinsam an Anlässen auf- tritt; zum tatsächlichen Willen ist damit aber nichts gesagt (BB 12 vor der Vorinstanz, in act. 6A1). Es wäre in dieser Situation jedoch an ihnen ge- wesen, einschlägige Unterlagen und Beweise einzureichen, um zu wider- legen, dass dem Beschwerdeführer ein Beziehungswille fehlt (vgl. vorne E. 4.3; vgl. auch BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2019 E. 4.2.3). Die Belege reichen jedenfalls nicht aus, um aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer sich «für die Ehegemeinschaft einsetzt und auch Energie investiert» (Be- schwerde S. 8). Die Aussagen des Beschwerdeführers dokumentieren viel eher, dass er nicht gewillt ist, ein Mindestmass an Aufmerksamkeit und Energie in die Ehe zu stecken (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b S. 8). Es ist ihm augenscheinlich schon zu viel, sich mit der «Rechnerei» zu den ge- meinsamen Einkommen auseinanderzusetzen bzw. in Erfahrung zu bringen, wovon seine Ehefrau lebt (Akten MIDI 6B pag. 119). Wenn die Be- schwerdeführerin ihren Ehemann vor Verwaltungsgericht erneut als Zu- hörer beschreibt, der ruhig und schüchtern sei (Akten MIDI 6B pag. 107; Beschwerde S. 7), so erklärt dies seine Gleichgültigkeit und Passivität jedenfalls nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 14 6.3.3 Die Widersprüchlichkeiten und nicht beantworteten Fragen im Be- fragungsprotokoll des Beschwerdeführers suchen die Beschwerde- führenden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären (Beschwerde S. 6). Mit der Vorinstanz ist diese Erklärung dahingehend zu relativieren, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einzig darauf hin- wies, an kleinen psychischen Problemen zu leiden (vgl. vorne E. 5.3). Zu- dem fielen die Qualität der Antworten sowie deren Detailreichtum im Befragungsprotokoll des SEM merklich höher aus (vgl. Akten MIDI 6B pag. 60 ff.). Die getrennte Befragung der Beschwerdeführenden führte der MIDI am 4. Mai 2017 durch, während der erste aktenkundige Besuch eines Psychiaters erst am 9. Juni 2017 stattfand (vgl. vorne E. 5.3 und 5.5). Auf psychologische Hilfe hat der Beschwerdeführer demnach erst zurück- gegriffen, nachdem der Verdacht der Scheinehe im Raum stand. In Bezug auf die Atteste der behandelnden Psychiater darf und soll das Gericht des Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihres Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BVR 2009 S. 107 E. 9.2.3). Dass der Be- schwerdeführer schon im Asylverfahren zu ärztlichen Konsultationen aufge- boten worden war, führt zu keinen anderweitigen Erkenntnissen. Aus den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen (BB 13 und 14 vor der Vorinstanz, in act. 6A1) ist nicht ersichtlich, um was für eine Untersuchung es sich überhaupt gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer den Einladungen soweit ersichtlich zweimal nicht Folge leistete (vgl. Akten POM 6A pag. 17). Selbst wenn der Beschwerdeführer während der Befragung durch den MIDI an gewissen Einschränkungen gelitten haben sollte, lässt sich dadurch die grosse Zahl an Widersprüchlichkeiten nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz durfte daher die Unstimmigkeiten bei der getrennten Befragung als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe werten. 6.4Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein einer Scheinehe sah die Vorinstanz darin, dass es – selbst unter Relativierung gewisser wider- sprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers – unglaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführenden seit 2012 ein heiratswilliges Liebespaar bilden würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Heirat im Zu- sammenhang mit der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 15 durchgeführt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4d). Dieser Ansicht ist zuzustimmen: 6.4.1 Zum Zeitpunkt des Kennenlernens und zur Beziehungspflege durch Besuche in der Türkei bzw. via Telefon und Internet zwischen 2012 und der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 2016 haben die Be- schwerdeführenden nur Parteibehauptungen aufgestellt, ohne diese rechts- genügend zu belegen. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist die Aussage, sowohl das Mobiltelefon des Beschwerdeführers (auf der Flucht verloren gegangen) wie auch jenes der Beschwerdeführerin (Austausch gegen ein neues Telefon) seien für einen Nachweis der Beziehungspflege nicht mehr verfügbar (Beschwerde S. 9). Zum einen existieren bei der ver- wendeten Mobiltelefonapplikation (WhatsApp) technische Möglichkeiten, Chatverläufe bei Verlust eines Telefons wiederherzustellen. Zum anderen sagten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich angeblich mehrmals in der Türkei persönlich trafen bzw. auch über das Internet kommunizierten (vgl. vorne E. 5.4). Damit bestanden für die Beschwerdeführenden weitere Möglichkeiten, ihre Beziehung durch Reisenachweise (z.B. Flugscheine, Passeinträge, Fotos, Videos), Berichte von in der Türkei lebenden gemein- samen Bekannten oder den Auszug von anderweitig (z.B. Computer) elek- tronisch verfügbaren Gesprächsprotokollen zu dokumentieren. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht erwähnt (vgl. vorne E. 5.2). Dies ist ein starker Hinweis darauf, dass nicht bereits seit 2012/2013 eine Liebesbeziehung bestand bzw. keine Hochzeit in der Türkei vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz geplant war (vgl. vorne E. 5.4 und 5.5.1). Der Einwand, er sei im Asylverfahren einzig nach Familienangehörigen gefragt worden und sei zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht mit der Beschwerdeführerin verheiratet ge- wesen, erscheint wenig glaubhaft (Beschwerde S. 9). Zum einen war er laut Protokoll nach «relations» (Akten MIDI 6B pag. 64 f.), nicht nach Ver- wandten (les parents, la parenté etc.) gefragt worden. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer die Beziehung sicherlich erwähnt, wäre sie zu diesem Zeitpunkt derart ausgeprägt gewesen, wie die Beschwerde- führenden darzustellen versuchen. Schliesslich sei der Heiratsentscheid ja schon 2015 gefasst worden (vgl. Akten MIDI 6B pag. 105, 115), womit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 16 Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Befragung durch das SEM bereits als Verlobte zu betrachten gewesen wären. Vielmehr muss aus seinen durchaus konkreten und detailreichen Aussagen gegenüber dem SEM in Bezug auf seine Einreisemotivation geschlossen werden, dass hinsichtlich seines Willens zum Verbleib in der Schweiz einzig eine Rolle gespielt hat, dass zwei seiner Geschwister hier leben (vgl. vorne E. 5.2; ferner E. 6.4.3 hiernach). 6.4.3 Ein gewichtiges Argument, dass die Beziehung erst in der Schweiz entstand bzw. der Heiratsentscheid unter dem Druck der drohenden Weg- weisung des Beschwerdeführers fiel, liegt in der ursprünglich geplanten Ausreise nach Kanada (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung POM S. 2). So gab er gegenüber dem SEM zu Protokoll, dass es eine Vereinbarung mit den Schleppern gab, ihn zum Preis von EUR 8'000.-- nach Kanada zu bringen. Er sei jedoch von ihnen getäuscht worden (vgl. vorne E. 5.2). Dar- aus lässt sich schliessen, dass es entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 9) sowohl dem Willen als auch dem Plan des Beschwerde- führers entsprach, primär in Kanada um Asyl zu ersuchen. Er hat dies vor dem MIDI bestätigt (vgl. auch Akten MIDI 6B pag. 118). Die Schweiz scheint in seinen Plänen hingegen nur eine sekundäre Rolle gespielt zu haben. So erwähnte er in der Asylbefragung, seine in der Türkei lebende Schwester habe ihn dazu ermuntert, den hier lebenden zwei Geschwistern in die Schweiz zu folgen (Akten MIDI 6B pag. 66). 6.4.4 Aus den vorgenannten Gründen lässt sich schliessen, dass die Be- schwerdeführenden eine Beziehung erst nach Ankunft des Beschwerde- führers in der Schweiz aufnahmen. Damit rückt der Verdacht in den Vorder- grund, dass die Heirat im Zusammenhang mit dem Nichteintretens- entscheid des SEM vom 3. Juni 2016 stand (vgl. vorne E. 5.2 und 5.4). Nach dem Entscheid des SEM scheint beim Beschwerdeführer die Über- zeugung gewachsen zu sein, dass er ohne Heirat kein Aufenthaltsrecht er- langen kann. Dementsprechend wurde das Ehevorbereitungsverfahren nur kurz nach diesem Entscheid eingeleitet (vgl. vorne E. 5.4). 6.5Im Übrigen gehört die Beschwerdeführerin als IV-Bezügerin einer typischen Bevölkerungsschicht an, die von ausländischen Personen regel- mässig für den Abschluss von Scheinehen angegangen wird (vgl. für diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 17 Wertung BGer 2C_117/2019 vom 7.6.2019 E. 6.4; vgl. vorne E. 5.1). Dass keine Anzeichen für die Bezahlung einer Geldsumme für den Eheschluss vorliegen, fällt nicht wesentlich zugunsten der Beschwerdeführenden ins Gewicht. Zum einen sind solche Zahlungen schwer nachzuweisen, zum anderen besteht die Möglichkeit, dass es sich bei der eingegangenen Ehe um eine Gefälligkeit unter Verwandten bzw. Bekannten der gleichen Ethnie handeln könnte. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass die Beschwerde- führerin an einem Zusammenleben als Ehepaar tatsächlich interessiert ist (vgl. etwa Gesprächsprotokoll; Akten MIDI 6B pag. 111 f.). Das Fehlen von Verständigungsschwierigkeiten tritt auch unter diesem Gesichtswinkel gegenüber den anderen gewichtigeren Indizien für eine Scheinehe klar in den Hintergrund. Schliesslich ist eine Scheinehe nicht erst dann anzu- nehmen, wenn alle nur denkbaren Indizien vorliegen (BGer 2C_782/2018 vom 21.1.2018 E. 5; VGE 2011/485 vom 24.5.2012 E. 4.4.2). 6.6Die dargelegte Indizienlage lässt einen klaren Schluss zu. Es be- stehen zahlreiche konkrete und gewichtige Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, die er nur eingegangen ist, um in den Genuss der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu kommen. Es fehlt zumindest bei ihm der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung. Das angebotene Beweismittel (Befragung der Par- teien; Beschwerde S. 8 f., 11) lässt in den entscheiderheblichen Punkten keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb weitere Sachverhalts- abklärungen unterbleiben können (vgl. zur sog. antizipierten Beweis- würdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweis- antrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen. Die Vorinstanz durfte somit auf eine Scheinehe schliessen. Mangels Vorliegens einer eigentlichen Ehegemeinschaft bzw. einer echten und tatsächlich gelebten Beziehung bedarf es keiner weiteren Interessenabwägung, da die Garantie auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) nicht angerufen werden kann (BGer 2C_981/2017 vom 18.2.2019 E. 4.2, 2C_75/2013 vom 29.8.2013 E. 4.3, je mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis fehlt es umso mehr an einem offensichtlichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung im Familien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 18 nachzug (vgl. vorne E. 3.2). Andere Gründe für eine Anspruchsbewilligung sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 7. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 3. Juni 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf (vorne Bst. C und E. 5.2). Da der Beschwerdeführer sich nach Art. 42 AsylG bis zum Abschluss dieses Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, sieht das Verwaltungsgericht davon ab, ihm eine Ausreisefrist zu setzen. Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, je nach Ausgang des Asyl- verfahrens für den Wegweisungsvollzug besorgt zu sein (vgl. auch Ziff. 2 Verfügung des MIP vom 30.6.2017 sowie E. 5 des angefochtenen Ent- scheids). 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 19 Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb von einer Scheinehe auszugehen ist. Dabei hat sie auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Ver- waltungsgerichts Bezug genommen. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeführenden haben dagegen vor Verwaltungsgericht kaum substan- zielle Einwände erhoben. Dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für sie erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ab- zuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Ge- legenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nr. 100.2019.38U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer- deführenden auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

15

AIG

AsylG

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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