100.2019.372U BDE/BTA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bader
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1961) heiratete am 6. September 1991 die Landsfrau B.________ (Jg. 1962). Am 17. März 1992 reiste er als Asylbewerber in die Schweiz ein. Die Ehe mit B.________ wurde am 25. Juni 1993 im Heimatland geschieden. Im Jahr 1996 heiratete A.________ in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin; diese Ehe wurde am 1. November 2002 geschieden. Seit dem 19. November 2001 besitzt A.________ eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. Juni 2018 ersuchte er um Nachzug von B.________ sowie der mit ihr während der Ehe mit der Schweizerin gezeugten Kinder C.________ (geb. ... 2000) und D.________ (geb. ... 2002). Am 23. Juli 2018 stellten B.________ und die beiden Kinder bei der Schweizer Vertretung in Colombo Gesuche um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Gesuche ab. B. Hiergegen erhoben A., B., C.________ und D.________ am 13. Februar 2019 Beschwerde bei der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A., B., C.________ und D.________ am 6. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 3 «1. Der Entscheid der POM vom 4. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Das Aufenthaltsgesuch zwecks Familiennachzugs des Beschwerde- führers vom 27. Juni 2018 für seine Ehefrau B.________ und seine Kinder C.________ und D.________ sei gutzuheissen bzw. den Beschwerdeführern 2-4 der Familiennachzug in die Schweiz zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Familien- nachzugs und der Zulassung zu Ausbildungszwecken in der Schweiz an die Vorinstanz bzw. an den MIDI zurückzuweisen. 4. Es sei das Verfahren bis Ende Oktober 2020 zu sistieren, bis die Beschwerdeführer 3 und 4 die notwendigen Unterlagen eingereicht haben, so dass über die Zulassung zu Ausbildungszwecken und über den Familiennachzug in die Schweiz entschieden werden kann.» Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich E. 1.2 einzutreten. 1.2Der Streitgegenstand bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Um- fang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem an- gefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstands bilden einerseits der an- gefochtene Entscheid (Anfechtungsobjekt) und andererseits die Anträge der beschwerdeführenden Partei (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2016 S. 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 4 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015] nicht publ. E. 1.3; VGE 2019/334 vom 9.3.2020 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Angefochten ist der Ent- scheid der POM betreffend den Familiennachzug der Ehefrau und der beiden Kinder. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob den Beschwerdeführenden 3 und 4 eine Aufenthalts- bewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt werden könnte. Weder das MIP noch die Vorinstanz haben darüber befunden. Zwar haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 3 und 4 auf dem Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt neben «Fami- liennachzug» auch «Studium - Ausbildung» als Aufenthaltszweck an- gegeben (vgl. Akten MIDI 3D pag. 38, 3E pag. 42). Sie haben sich jedoch weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt zu einer konkreten Ausbildung angemeldet oder eine solche in Aussicht. Sie haben sich in ihren Eingaben an den MIDI und die Vorinstanz denn auch auf Aus- führungen zum Familiennachzug beschränkt und die geplanten Studien nur in diesem Zusammenhang erwähnt (vgl. Akten MIDI 3D pag. 2, 50, 56 ff.). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerde- führenden mit Eventualbegehren beantragen, die Sache sei zur Neu- beurteilung der Zulassung zu Ausbildungszwecken in der Schweiz an die Vorinstanz beziehungsweise an den MIDI zurückzuweisen. Den Be- schwerdeführenden 3 und 4 steht es frei, zu gegebenem Zeitpunkt ein ent- sprechendes Gesuch einzureichen. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 5 an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefochtener Entscheid E. 3) – das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; VGE 2019/371 vom 12.5.2020 E. 2, 2019/223 vom 27.2.2020 E. 2; vgl. auch VGE 2018/378 vom 18.12.2019 [zur Publ. bestimmt] E. 4). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, das vorliegende Verfahren sei bis Ende Oktober 2020 zu sistieren, damit die Beschwerdeführenden 3 und 4 (Kinder) die notwendigen Unterlagen zu den von ihnen angestrebten Ausbildungen einreichen könnten. Würde ihnen die Zulassung zu Ausbildungszwecken bewilligt, wäre der Nachzug der Beschwerdeführerin 2 (Mutter) aus wichtigen Gründen zu bewilligen. 3.1Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beein- flusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie die Sistierung auch in weiteren Fällen zu, etwa wenn eine Rechtsänderung un- mittelbar bevorsteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 6). 3.2Vorliegend sind wie dargelegt keine Verfahren um Aufenthalt zu Ausbildungszwecken hängig (vorne E. 1.2). Der Familiennachzug nach Art. 43 AuG und die Zulassung zum Aufenthalt zu Aus- und Weiterbildungs- zwecken nach Art. 27 AIG knüpfen sodann an unterschiedliche Voraus- setzungen an, regeln den Aufenthalt zeitlich und sachlich unterschiedlich und hängen nicht voneinander ab. Insbesondere ist der Aufenthalt zu Aus- und Weiterbildungszwecken nur ein vorübergehender. Demnach würden sich andere Rechtsfragen stellen als im vorliegenden Verfahren. Andere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 6 Gründe der Prozessökonomie, welche die Sistierung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Sistierungsantrag ist somit abzuweisen. 4. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den beantragten Familien- nachzug verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 4.1Vorab ist festzuhalten, dass sachverhaltlich nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 immer noch ver- heiratet sind. Gemäss den Akten hatten sie am 6. September 1991 ge- heiratet und wurden am 25. Juni 1993 in Sri Lanka geschieden (vgl. Akten MIDI 3C pag. 17 und 100 ff.). Vom 14. August 1996 bis zum 1. November 2002 war der Beschwerdeführer 1 mit einer Schweizerin verheiratet (vgl. Akten MIDI 3C pag. 96 f.). Eine erneute Heirat zwischen dem Beschwerde- führer 1 und der Beschwerdeführerin 2 hat unstrittig nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer 1 hat vor dem MIDI jedoch geltend gemacht, dass die Scheidung von ihm und der Beschwerdeführerin 2 von den sri- lankischen Behörden «nicht korrekt eingetragen» worden sei (vgl. Akten MIDI 3C pag. 72); der MIDI ging in der Folge ohne weiteres davon aus, dass die 1991 geschlossene Ehe andauernd bestand. Die Schweizerische Botschaft in Colombo hat den Bestand der Ehe offenbar ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Ob die am 6. September 1991 geschlossene Ehe tat- sächlich noch besteht, ist angesichts der Vorbringen des Beschwerde- führers 1 samt beigebrachter Bestätigung der Scheidung durch die sri- lankischen Behörden zweifelhaft (vgl. Akten MIDI 3C pag. 71 und 100), zu- mal nicht vorgebracht ist, der «nicht korrekte» Eintrag der Scheidung habe deren Ungültigkeit zur Folge. Der Bestand der 1991 geschlossenen Ehe ändert letztlich nichts am Ausgang des Verfahrens. Mit der Vorinstanz ist nachfolgend zu Gunsten der Beschwerdeführenden vom Bestehen dieser Ehe auszugehen, wiewohl dies die Frage der Nichtigkeit der Ehe mit der Schweizerin und allfälliger Folgen für den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers 1 aufwirft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 7 4.2Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Nieder- lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen be- ginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie be- ginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.6). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 43 Abs. 1 AuG eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei Gesuchseinreichung entscheidend (BGE 136 II 497 E. 3.7; BGer 2C_1070/2018 vom 3.2.2020 E. 3.3). 4.3Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten haben und deshalb einzig ein nach- träglicher Familiennachzug zur Diskussion steht. Sie sind indes der An- sicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Unrecht verneint (vgl. Be- schwerde Rz. 22) und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) ungenügend Rechnung getragen (Be- schwerde Rz. 23 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 8 4.4Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl ab- zustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_586/2018 vom 28.5.2019 E. 2.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) im Rahmen der erforderlichen Interessen- abwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_943/2018 vom 22.1.2020 E. 3.2, 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.1, beide mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AuG die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern; die Nachzugsgründe sind aber nicht auf stichhaltige, unvorhersehbare Ereig- nisse beschränkt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Fami- lienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg be- suchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGer 2C_889/2018 vom 24.5.2019 E. 3.1, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8.2.2 mit Hin- weisen). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände vorzubringen und zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_555/2019 vom 12.11.2019 E. 6.1, 2C_515/2018 vom 23.8.2019 E. 2.3). Ein nachträglicher Nachzug kann verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiter- hin dort leben können (vgl. BGer 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4, je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2018/378 vom 18.12.2019 [zur Publ. bestimmt] E. 6.1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 9 2019/98 vom 9.10.2019 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020] E. 6.1). 4.5Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerde- führer 1 habe hauptsächlich wegen seiner seriösen Planung mit dem An- trag auf Familiennachzug zugewartet. Es sei ihm wichtig gewesen, dass er für seine Familie bei deren Nachzug in die Schweiz finanziell sorgen könne. An seinem früheren Arbeitsplatz sei er einer konstant hohen beruflichen Belastung ausgesetzt gewesen und es sei ihm beinahe gekündigt worden. Er verfüge erst durch seine jetzige Tätigkeit als Geschäftsleiter über ge- nügende finanzielle Sicherheit, um für seine Familie in der Schweiz auf- kommen zu können (Beschwerde Rz. 17). Seine zahlreichen Reisen ins Heimatland würden beweisen, dass das Familienleben das allerhöchste Ziel der Beschwerdeführenden sei. Sie würden stark unter der räumlichen Trennung leiden und hätten sich mit der jetzigen Situation nicht arrangiert (Beschwerde Rz. 18). Die mittlerweile volljährige Tochter (Beschwerde- führerin 3) stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater, da er ihre hohen Studiengebühren in Sri Lanka bezahle, was er sich zukünftig nicht mehr leisten könne, wenn er zwei Haushalte finanzieren müsse (Beschwerde Rz. 25). Seit der Anschlagsserie vom 21. April 2019 in Colombo auf Kirchen und Hotels fürchte sie zudem um ihr Leben. Sie sei christlichen Glaubens und nur wegen Unpässlichkeit habe sie den Oster- gottesdienst in einer der drei betroffenen Kirchen verpasst. Im ganzen Land bestehe das Risiko von terroristischen Anschlägen. Die Beschwerde- führenden 2-4 würden sich daher in Sri Lanka nicht mehr sicher fühlen (Be- schwerde Rz. 26). 4.6Aus dem blossen Umstand, dass es die Beschwerdeführenden für wirtschaftlich sinnvoller hielten, den Familiennachzug hinauszuzögern, lässt sich kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ableiten (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.4.1). Im Übrigen ist weder belegt noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 bis zum Ende der Nachzugsfrist am 31. Dezember 2012 (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c) nicht in der Lage gewesen sein soll, in der Schweiz für seine Familie finan- ziell zu sorgen. Ab 1. Juni 2007 war er in leitender Position bei seinem da- maligen Arbeitgeber tätig, wobei dieser mit ihm sehr zufrieden war, wie aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 10 dem Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2016 hervorgeht (vgl. Beschwerde- beilage 9). Auch wäre es der Beschwerdeführerin 2, welche nach eigenen Angaben über einen akademischen Hintergrund verfügt (vgl. Beschwerde Rz. 7), durchaus zuzumuten gewesen, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und zum Familieneinkommen beizutragen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer 1 nicht belegt, dass er zukünftig – anders als bis anhin – nicht in der Lage sein wird, zwei Haushalte zu finanzieren und die Studiengebühren seiner Tochter zu bezahlen. Selbst wenn dies zutreffen würde, läge darin kein wichtiger familiärer Grund: Rein wirtschaftliche Inter- essen vermögen einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu recht- fertigen (vgl. BGer 2C_914/2014 vom 18.5.2015 E. 4.1). 4.7Andere wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimat- land vor 28 Jahren und damit vor der Geburt der Kinder verlassen. Er hat mit diesen und seiner Ehefrau, abgesehen von Ferienaufenthalten, nie zu- sammengelebt. Der Kontakt wurde seit jeher nur über Besuche und die modernen Kommunikationsmittel gepflegt. Für das Wohl der Beschwerde- führenden 3 und 4 ist es daher nicht zwingend erforderlich, dass sie zum Vater in die Schweiz kommen können. Sie sind inzwischen volljährig bzw. fast volljährig und müssen kaum mehr betreut werden. Sollten sie dennoch eine Betreuungs- oder Ansprechperson brauchen, steht ihnen die Be- schwerdeführerin 2 weiterhin zur Verfügung, welche sie bis anhin betreut hat. Die Eltern haben es über Jahre hinweg in Kauf genommen, dass die familiären Beziehungen nur über die Grenzen hinweg und damit ein- geschränkt gelebt werden konnten, und sich offenkundig mit der Situation arrangiert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 bei Gesuchs- einreichung am 27. Juni 2018 fast volljährig war und der Beschwerde- führer 4 zwei Monate vor seinem 16. Geburtstag stand, legt zudem den Schluss nahe, dass es den Beschwerdeführenden nicht hauptsächlich dar- um geht, die Familie zu vereinigen, sondern den Kindern eine Ausbildung in der Schweiz zu ermöglichen. Die detaillierten Ausführungen in der Be- schwerde zu zukünftigen Studienwünschen unterstreichen diese Annahme. Dass die Kinder in der Schweiz allenfalls bessere (Hochschul-)Bildungs- möglichkeiten haben, berechtigt jedoch nicht zum nachträglichen Familien- nachzug. Schliesslich stellt auch die Angst der Beschwerdeführenden 2-4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 11 vor einer ungewissen Zukunft und die angespannte politische und soziale Situation in Sri Lanka keinen wichtigen familiären Grund dar. Das Ver- waltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 auch sehr an- gespannt ist (vgl. BVGer D-5212/2019 vom 6.12.2019 E. 5.3). Hiervon sind die Beschwerdeführenden 2-4 aber nicht stärker betroffen als die Gesamt- bevölkerung. Die Beschwerdeführenden scheinen zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, noch die politische Lage im Herkunfts- land im Vordergrund stehen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration vom 25. Oktober 2013, Stand 1.11.2019, Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 6.10.2, einsehbar unter <https://www.sem. admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreis- schreiben», «I. Ausländerbereich»; vgl. VGE 2014/81 vom 9.2.2015 E. 3.4). 4.8Anders als die Beschwerdeführenden geht das Verwaltungsgericht sodann davon aus, dass bei einer Übersiedlung in die Schweiz mit erheb- lichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre: Tochter und Sohn sind aktuell 19 und 17 Jahre alt. Sie sind in Sri Lanka aufgewachsen, dort sozialisiert worden und leben bis heute in ihrer Heimat. Für die 57-jährige Ehefrau würde sich die Integration noch schwieriger gestalten. Die Be- schwerdeführenden 2-4 waren noch nie in der Schweiz und sind mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. Akten MIDI 3C pag. 39, 3D pag. 39 und 3E pag. 40). Ein Umzug zum Ehemann bzw. Vater würde für sie eine grosse Umstellung bedeuten und zu mehr Instabilität führen als die bereits gewohnte Abwesenheit des Beschwerdeführers 1. Die zu erwartenden Integrationsprobleme können nicht dadurch aufge- wogen werden, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 jung und gebildet sind und sich die Beschwerdeführerin 3 mit Deutschkursen auf den ge- wünschten Aufenthalt in der Schweiz vorzubereiten versucht (Beschwerde Rz. 19). 4.9Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Be- schwerdeführenden, als Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben, und die aufgeführten wirtschaftlichen Interessen, sind nachvollziehbar, begründen aber noch kein Recht auf eine nachträgliche Familienzusammenführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 12 (vgl. etwa BGer 2C_1028/2018 vom 27.5.2019 E. 5.4). Die Beschwerde- führenden haben ihr Familienleben während Jahren über die Landes- grenzen hinweg gelebt und die Nachzugsfrist ungenutzt verstreichen lassen, ohne dass sie hierfür gewichtige Gründe dartun können. Die Lebensumstände in Sri Lanka geben keine Hinweise darauf, dass das Familienleben im bisherigen Rahmen nicht mehr möglich wäre. Die heute 19-jährige Tochter und der fast 18-jährige Sohn können in Sri Lanka weiter- hin mit ihrer Mutter zusammenleben; einer besonderen Betreuung bedürfen sie angesichts ihres Alters nicht mehr. Ehefrau und Kinder sind in Sri Lanka aufgewachsen und sozialisiert worden. Die hiesigen Verhältnisses kennen sie demgegenüber nicht und verfügen auch nicht oder höchstens über ele- mentare Deutschkenntnisse. Ihre Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Familienleben wie bisher mittels der modernen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche zu leben. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden wird damit das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Familienleben nicht verletzt. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben geeignetsten Ortes. Dem heute 58-jährigen Be- schwerdeführer 1 steht es offen, entweder die Beziehung zu seiner Familie weiterhin grenzüberschreitend zu führen oder zu ihnen nach Sri Lanka aus- zureisen (vgl. VGE 2018/378 vom 18.12.2019 [zur Publ. vorgesehen] E. 8). Abgesehen vom unbehelflichen Hinweis, dass die Familie ihre Zukunft in der Schweiz sehe (vgl. Beschwerde Rz. 18), stellen die Beschwerde- führenden die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach es dem Beschwerdeführer 1 zumutbar wäre, nach Sri Lanka zurückzukehren (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e/cc). Sollte er sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, kann er seine Familie in Sri Lanka wie bis anhin finanziell unterstützen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das Interesse der Beschwerde- führenden, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können. Der rechts- erhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb kein Parteiverhör durchzuführen ist; der entsprechende Be- weisantrag (vgl. Beschwerde S. 6) wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 13 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2020, Nr. 100.2019.372U, Seite 14 5. Zu eröffnen: