Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 35
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.35U KEP/NUI/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juni 2019 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Mattstetten Baubewilligungsbehörde, Urtenenstrasse 2, 3322 Mattstetten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 2 betreffend Baubewilligungsverfahren für Neubau Maschinenhalle mit Werk- statt, Wohntrakt und Holzschnitzellager; Einsprachelegitimation (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. De- zember 2018; RA Nr. 110/2018/130) Sachverhalt: A. B.________ reichte am 30. November 2017 bei der Einwohnergemeinde (EG) Mattstetten ein Baugesuch ein für den Neubau einer Maschinenhalle mit Werkstatt, Wohntrakt und Holzschnitzellager auf der Parzelle Matt- stetten Gbbl. Nr. 1________. Die Parzelle liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) Mosacher. Das Bauvorhaben wurde am 22. und 29. Juni 2018 publiziert. Gegen das Vorhaben erhob die A.________ AG am 23. Juli 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. August 2018 trat die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin des Regierungsstatthalteramts (RSA) Bern-Mittelland nicht auf die Einsprache der A.________ AG ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 200.--. B. Gegen die Verfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin vom 17. Au- gust 2018 erhob die A.________ AG am 21. September 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 ab. C. Hiergegen hat die A.________ AG am 18. Januar 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben und Folgendes beantragt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 3 «Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 sowie die Ver- fügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. August 2018 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache- legitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist und das Regierungs- statthalteramt Bern-Mittelland sei anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2018 einzutreten. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu- rückzuweisen. Sub-Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Sub-Eventualiter: In teilweiser Aufhebung bzw. Korrektur des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Dezember 2018, sei festzustellen, dass die Beschwerde- führerin entgegen Ziff. 2.2 der Verfügung des Regierungsstatthalter- amts Bern-Mittelland vom 17. August 2018 im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen hat. Die Verfahrens- und Parteikosten des vor- instanzlichen Verfahrens seien entsprechend neu zu verlegen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» B.________ und die EG Mattstetten haben mit Beschwerdeantwort vom

  1. Februar 2019 bzw. Schreiben vom 24. Januar 2019 auf Stellungnahme und Antrag zur Beschwerde verzichtet. Die BVE schliesst mit Vernehm- lassung vom 24. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE hat der Beschwerdeführerin die Ein- sprachebefugnis abgesprochen und damit die Nichteintretensverfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin geschützt. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 4 Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der BVE vom 20. Dezember 2018; dieser ist an die Stelle der Verfügung der Regierungsstatthalter-Stell- vertreterin vom 17. August 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S. 120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerde- führerin beantragt, die Verfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin vom 17. August 2018 sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit sie um Feststellung ersucht, dass sie einsprachebefugt und ihr keine Kosten für das Einsprache- verfahren aufzuerlegen sei, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzu- treten; den Anliegen der Beschwerdeführerin kann mit dem rechts- gestaltenden Begehren vollständig Rechnung getragen werden und es fehlt deshalb an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse (BVR 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 33 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4Die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Ge- genstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. 1.3; Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 5 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die BVE die Einsprachebefugnis der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint und damit die Nichteintretensverfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin geschützt hat. Zur Ausgangslage ergibt sich was folgt: 2.1Der Beschwerdegegner reichte bereits am 15. Mai 2009 (Eingang: 18.5.2009) bei der EG Mattstetten ein Baugesuch ein für den Neubau einer Maschinenhalle mit Werkstatt, Wohntrakt und Holzschnitzellager auf einem Teil der Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 2________ (heute Parzelle Nr. 1________). Gegen das Vorhaben erhob unter anderen der Ver- waltungsratspräsident der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2009 Einsprache (vgl. act. 3B Beilage 1). Zur Klärung der Verkehrs- und Erschliessungssituation war das Verfahren zunächst von Oktober 2009 bis März 2011 sistiert (Gesamtbauentscheid vom 24.11.2016, act. 3C pag. 26 Ziff. 1.14 und 1.18). Zudem war das Verfahren von September 2011 bis September 2015 faktisch sistiert (vgl. Vernehmlassung RSA vom 1.2.2017, act. 3C pag. 133). Während der Sistierung des Baubewilligungsverfahrens beschlossen die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl verschiedene Verkehrsmassnahmen im Gebiet «Hohrain», die auf einem gemeinde- übergreifenden Verkehrskonzept beruhen (vgl. VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf die Mediationsvereinbarung vom 16.4.2012; vgl. dazu hinten E. 3.4). Mit Gesamtentscheid vom 24. November 2016 erteilte die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin die beantragte Bewilligung und beurteilte die Einsprachen, wobei sie auf diejenige des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin wegen inzwischen weggefallener Einsprachebefugnis durch Verkauf der Nachbarparzelle nicht eintrat (act. 3C pag. 25 ff.). Dagegen führte unter anderen der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin am 30. De- zember 2016 Beschwerde bei der BVE (vgl. act. 3C pag. 113 ff.). Mit Ent- scheid vom 8. Mai 2017 bestätigte die BVE die fehlende Einsprache- befugnis des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 3C pag. 177 ff., namentlich E. 4). Die übrigen Beschwerden hiess sie insoweit gut, als sie den Gesamtentscheid der Regierungsstatthalter-Stell- vertreterin aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 6 verfahrens an die Vorinstanz zurückwies. Soweit hier weiter interessierend hielt die BVE fest, dass die Publikation eine falsche Angabe zum geplanten Standort des Bauvorhabens enthielt (heutige statt künftige Adresse des Lohnunternehmens). Es lasse sich daher nicht ausschliessen, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die korrekte Standortadresse publiziert worden wäre. Damit das rechtliche Gehör sämtlicher Betroffenen gewahrt werden könne, sei eine Publikation mit den korrekten Angaben zum Standort zu wiederholen (zum Ganzen E. 5d). Ausserdem seien die Baugesuchsunterlagen fehlerhaft und unvollständig (E. 12b). Nachdem der Beschwerdegegner verbesserte Baugesuchsunterlagen eingereicht hatte, liess das RSA Bern-Mittelland das Bauvorhaben mit korrekten Angaben zum Standort am 22. bzw. 29. Juni 2018 erneut publizieren (Publikations- auftrag vom 18.6.2018, act. 3B Beilage 6). Hierauf erhob neu die Be- schwerdeführerin am 23. Juli 2018 Einsprache (act. 3B Beilage 7; vgl. vorne Bst. A). 2.2Die BVE begründete das Nichteintreten der Vorinstanz (erstmals) damit, dass die Einsprache nicht rechtzeitig erfolgt sei, da sich die Be- schwerdeführerin das Wissen ihres Verwaltungsratspräsidenten anrechnen lassen müsse und bereits bei der ersten Publikation hätte Einsprache er- heben müssen (angefochtener Entscheid E. 2d). Zudem sei die Be- schwerdeführerin nicht zur Einsprache befugt, da sie sich weder in der er- forderlichen räumlichen Nähe befinde noch vom Bauvorhaben besonders betroffen sei. Selbst wenn durch die Standortverlegung des Lohnunter- nehmens die Scheuergasse künftig mehr befahren werden sollte als bisher, dürfte die Mehrbelastung angesichts der Betriebsgrösse des Unter- nehmens verhältnismässig gering ausfallen. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschwerdeführerin dadurch Nachteile drohen sollten, von denen sie stärker als die übrigen Anstösserinnen und Anstösser oder auch Benüt- zerinnen und Benützer der Scheuergasse betroffen wäre (angefochtener Entscheid E. 3c). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ihre Einsprache rechtzeitig erfolgt (Beschwerde Ziff. 2.1.f) und sie durch das Bauvorhaben besonders betroffen sei (Beschwerde Ziff. 2.2.i). Sie sei nur über die Scheuergasse erschlossen und nutze den Verkehrs- träger mit ihren grossen Fahrzeugen intensiv. Ihre besondere Betroffenheit ergebe sich durch die mit der geplanten Standortverlegung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 7 schwerdegegners einhergehenden Mehrbelastung der Verkehrsachse Scheuergasse-Dorfzentrum und den Einschränkungen der Zu- und Weg- fahrtmöglichkeiten zum eigenen Betrieb. Als einziger in diesem Bereich an- sässiger Betrieb mit grossen Fahrzeugen sei sie mehr als jedermann be- troffen. Ein Kreuzen mit grossen Fahrzeugen sei auf der schmalen Scheuergasse unmöglich und Ausweichmanöver würden zu einer zusätz- lichen Verkehrsgefährdung führen (Beschwerde Ziff. 2.2.f). 3. 3.1Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) macht die Baubewilligungsbehörde Baugesuche durch Veröffentlichung be- kannt. Die Publikation muss aussagekräftig sein, namentlich in Bezug auf die Angabe der genauen Lage des Bauvorhabens (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). Im Nichtveröffentlichen eines wesentlichen Elements des Bauvor- habens liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 8a; BVR 2005 S. 156 E. 3.4). Unterbleibt die gebotene Be- kanntmachung des Bauvorhabens, läuft die Einsprachefrist nicht. Ent- sprechendes gilt, soweit die Publikation in relevanten Punkten unvoll- ständig war (z.B. fehlender Hinweis auf notwendige Ausnahmen). Ob das Ungenügen der Publikation der Bauherrschaft oder der Behörde anzulasten ist, spielt keine Rolle. Die einspracheberechtigte Person kann noch Ein- sprache erheben oder, wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, Be- schwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt hat (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 mit Hinweisen). Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige Eröffnung massgebend. Durfte die betroffene Per- son aus einer späteren Bekanntgabe jedoch in guten Treuen ableiten, diese löse einen neuen Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Andernfalls ist die Behörde gehalten, darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 7 und 14; VGE 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). – Die BVE wies mit Entscheid vom 8. Mai 2017 die Sache an die Vorinstanz zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 8 Neubeurteilung zurück und hielt fest, dass das Bauvorhaben mit den kor- rekten Angaben zum Standort wiederholt werden soll (act. 3C pag. 177 ff., E. 12 und Dispositiv Ziff. 2). Entsprechend nahm das RSA die Publikation erneut vor (vgl. vorne E. 2.1; vgl. betreffend erneute Publikation wegen einer Rechtsänderung BGer 1C_325/2018 vom 15.3.2019 E. 4.3 f.). Die Publikation dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht es allfällig Betroffenen sich am Baubewilligungsverfahren zu beteiligen. Werden das Baubewilligungsverfahren nach einer Rückweisung wieder aufgenommen, die Gesuchsunterlagen vollständig neu geprüft und das Vorhaben wegen Mängeln in der ersten Publikation erneut publiziert, löst das Wiederholen der Publikation einen neuen Fristenlauf aus. Der Publika- tion konnte nichts Gegenteiliges zum Fristenlauf entnommen werden (vgl. Publikationsauftrag vom 18.6.2018, act. 3B Beilage 6). Das fristauslösende Ereignis bildet deshalb die Publikation vom 22. bzw. 29. Juni 2018. Die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2018 erfolgte damit nicht zu spät (vgl. vorne Bst. A). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Verwaltungsratspräsidenten bereits vorher vom Bauvorhaben und von der falschen Standortangabe in der zuvor erfolgten Publikation hätte Kenntnis erhalten können, vermag daran nichts zu ändern. Auch ist hier nicht entscheidend, ob es sich um die Publikation eines neuen Baugesuchs oder lediglich um eine Projektänderung handelt. Selbst wenn das über- arbeitete Baugesuch als Projektänderung qualifiziert würde, wäre die Be- schwerdeführerin auch in Bezug auf die unveränderten Teile des Bau- projekts einsprachebefugt. Gewisse Änderungen können aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den ursprünglichen Teilen des Bau- vorhabens nicht losgelöst von denselben beurteilt werden (vgl. betreffend Projektänderung VGE 23257 vom 18.8.2008 E. 1.2.3 mit Hinweisen). So- fern die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführerin bejaht werden kann (vgl. E. 3.2 ff. sogleich), könnte sie sich mithin am Verfahren beteiligen. 3.2Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Ver-

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fahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines mate-

riellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss

persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Be-

schwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popular-

beschwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss all-

gemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts

verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des

Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In Bau-

bewilligungsverfahren sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur

Beschwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben an-

grenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach

der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforder-

liche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen

(zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f., 2006 S. 261

  1. 2.2 und 2.5; BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281
  2. 2.2 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 ff.). Bei grösseren Ent-

fernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit einer näheren Begrün-

dung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten

glaubhaft erscheinen lässt (BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014

S. 391 E. 4). Wird die Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Im-

missionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für die Be-

schwerdeführenden deutlich wahrnehmbar sein. Massgebend ist stets eine

Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall

(BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014

S. 391 E. 4 a.E.; BVR 2013 S. 343 E. 4.2; zum Ganzen VGE 2018/242 vom

28.9.2018 E. 2.1).

3.3Bei der Beurteilung des Mehrverkehrsaufkommens lehnt sich die

Praxis an die für die wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen im Sinn von

Art. 9 Bst. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;

SR 814.41) entwickelten Grundsätze an. Als wahrnehmbar gilt danach eine

Erhöhung des Verkehrslärms um 1 dB(A), was im Normalfall einer Zu-

nahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) von

rund 25 % entspricht. Das Bundesgericht hat aber auch die unter anderem

im Kanton Zürich geltende strengere Praxis als recht- und zweckmässig er-

achtet, wonach bereits eine Zunahme des DTV von 10 % als wahrnehmbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 10 und damit als für die Beschwerdebefugnis genügend gilt (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1A.148/2005 vom 20.12.2005, in ZBl 2006 S. 609 und URP 2006 S. 144 E. 3.5; VGE 2011/136 vom 21.11.2011 E. 2.1 mit zahl- reichen Hinweisen). Im Fall eines Strassenbauprojekts hat das Bundes- gericht ferner auf seine Rechtsprechung zur Legitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen verwiesen und die Beschwerdebefugnis von An- wohnerinnen und Anwohnern bejaht, welche die Strasse regelmässig be- nützen und durch Verzögerungen bei der Zu- und Wegfahrt sowie eine Abnahme der Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnten (vgl. BGer 1C_317/2010 und 1C_319/2010 vom 15.12.2010, in ZBl 2011 S. 612 E. 5.4 ff. mit Bemerkungen von Arnold Marti; zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.3). Die aufgestellten Erfahrungsregeln zur Bemessung des Mehrverkehrs gelten nur bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung (BGE 136 II 281 E. 2.5). Zudem fällt eine Beurteilung der Legitimation an- hand zahlenmässiger Kriterien nur in jenen Fällen in Betracht, in denen sich zu den Auswirkungen eines Bauvorhabens einigermassen zuver- lässige quantitative Aussagen machen und in denen sich diese der um- strittenen neuen Nutzung zuordnen lassen (BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 6). Das erweist sich dann als zielführend, wenn die Auswirkungen eines Bauvorhabens ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immis- sionen, wie sie z.B. der (vorbestehende) Strassenverkehr mit sich bringt, getrennt bzw. dem betreffenden Vorhaben einwandfrei zugeordnet werden können (Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, N. 35). 3.4Der Beschwerdegegner betreibt ein Lohnunternehmen an der ...strasse im Dorfzentrum von Mattstetten (Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. ...). Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind derzeit auch an verschiedenen Standorten ausserhalb des Betriebszentrums unter- gebracht, wobei sich der Grossteil am Hauptstandort befindet (ange- fochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1 und E. 3c). Um den Betrieb zu zen- tralisieren ist unter anderem vorgesehen, eine Maschinenhalle an einem neuen Standort an der Hohrainstrasse südlich des Dorfs Mattstetten an der Grenze zur EG Urtenen-Schönbühl zu bauen. Hierfür wurde ein Teil der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. 2________ für das Bau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 11 vorhaben umgezont und die ÜO Mosacher erlassen. Die eingezonte und zu bebauende Parzelle Nr. 1________ liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets von Mattstetten. Sie grenzt im Norden an die Autobahn A1 sowie die SBB- Neubaustrecke und im Westen an die Hohrainstrasse, die sich teilweise auf dem Gemeindegebiet von Mattstetten und teilweise auf jenem von Urtenen- Schönbühl befindet. Im Bereich der Bauparzelle gehört die Hohrainstrasse zur Gemeinde Urtenen-Schönbühl. Während der zeitweisen Sistierung des Baubewilligungsverfahrens publizierten die betroffenen Gemeinden Ver- kehrs- und bauliche Massnahmen im Bereich der Hohrainstrasse (vgl. vorne E. 2.1). Sämtliche Massnahmen wurden in der Zwischenzeit rechts- kräftig beurteilt und die Ausgangslage für das Beanspruchen der Strasse durch das Lohnunternehmen stellt sich wie folgt dar: Für den Abschnitt vom südlichen Rand des Siedlungsgebiets von Mattstetten (Scheuergasse ...) bis zur Verzweigung Unterdorfstrasse/Hohrainstrasse besteht ein Fahr- verbot, wobei landwirtschaftlicher Verkehr sowie jener von Anstösserinnen und Anstössern sowie jener des Unternehmens des Beschwerdegegners gestattet sind (VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 Bst. A). Die Durch- fahrt von der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse ist gesperrt, weil rund 20 m vor der Einmündung in die Hindelbankstrasse in der Mitte der Hohrainstrasse ein Pfosten vorgesehen ist oder sich schon befindet (VGE 2018/88 vom 7.11.2018 Bst. A). Die ursprünglich vorgesehene Breitenbeschränkung für Fahrzeuge auf der Grubenstrasse von 2,6 m wurde vom Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 13. Mai 2015 rechts- kräftig aufgehoben (vgl. VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 Bst. B und E. 2.2). 3.5Die Beschwerdeführerin betreibt ein Transportunternehmen an der Scheuergasse ... südlich des Dorfzentrums von Mattstetten (Parzellen Mattstetten Gbbl. Nrn. ..., ... und ...). Dieses liegt rund 900 m Wegstrecke und 800 m Luftlinie vom Projektperimeter im Mosacher entfernt (vgl. Routenplaner auf <www.google.ch/maps>). Mit einem Abstand von deutlich mehr als 100 m fehlt die erforderliche räumliche Nähe zwischen dem Be- triebsstandort der Beschwerdeführerin und der für das Bauvorhaben bean- spruchten Parzelle. Allfällige Emissionen der geplanten Maschinen- und Holzschnitzellagerhalle werden wegen der zwischen den betroffenen Standorten liegenden verkehrsintensiven Infrastrukturanlagen (Autobahn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 12 A1 und SBB-Neubaustrecke) keine Bedeutung erlangen und macht die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Mit der Vorinstanz ist daher fest- zuhalten, dass keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin auf- grund von räumlicher Nähe oder Emissionen der geplanten Anlage besteht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). Zu prüfen bleibt damit, ob sich eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Mehr- belastung der Scheuergasse und einer damit einhergehenden Verschlech- terung der Verkehrssicherheit ergibt. 3.6Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe trotz ent- sprechender Beweisanträge blosse Annahmen getroffen, welche durch das Einholen der verlangten Informationen ohne weiteres überprüfbar gewesen wären. Entsprechend könne das künftige Verkehrsaufkommen und die (Mehr-)Belastung der Achse Hohrainstrasse-Scheuergasse nicht verbind- lich festgestellt werden (Beschwerde Ziff. 2.2.c f.). – Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass durch das Teilfahrverbot auf der Scheuergasse der zu- vor bestehende Durchgangs- und Schleichverkehr beschränkt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). Damit sollte die Scheuergasse vom bis- herigen Durchgangsverkehr entlastet worden sein und zur Hauptsache nur noch von Anstösserinnen und Anstössern befahren werden. Insoweit könnte sich eine Änderung in der Verkehrszusammensetzung ergeben, weil dem Beschwerdegegner mit einer Ausnahme erlaubt wurde, die Scheuergasse mit seinen (landwirtschaftlichen) Fahrzeugen zu befahren. Der Beschwerdegegner betreibt bereits heute sein Lohnunternehmen im Dorfzentrum und benutzt mit seinen Fahrzeugen das umliegende Strassen- netz. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, erscheint es möglich, dass das Lohnunternehmen am heutigen Standort nicht zwingend darauf angewiesen ist, die Scheuergasse zu befahren (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.b). Auch denkbar ist, dass die Scheuergasse vom geplanten Standort des Lohnunternehmens künftig mehr befahren wird als heute. Allerdings wird nicht der (gesamte) zusätzliche Verkehr über die Scheuer- gasse entlang des Betriebsstandorts der Beschwerdeführerin führen: Weg- fahrten vom geplanten neuen Standort des Lohnunternehmens sind grund- sätzlich über die Hohrainstrasse via Grubenstrasse, Unterdorfstrasse oder Scheuergasse möglich. Neben der Scheuergasse hat der Beschwerde- gegner damit grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Grubenstrasse zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 13 fahren (vgl. vorne E. 3.4). Mit kleinen Fahrzeugen wäre auch das Befahren der Unterdorfstrasse möglich (vgl. Gesamtbauentscheid vom 24.11.2016, act. 3C pag. 34). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausge- gangen wird, dass die Aufträge des Beschwerdegegners zur Hauptsache nördlich von Mattstetten ausgeführt werden und deshalb neu vor allem die Scheuergasse befahren wird (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.b), ist von keinem Mehrverkehr auszugehen, welcher eine besondere Betroffenheit der Be- schwerdeführerin zu begründen vermag. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die grossen landwirtschaftlichen Fahrzeuge nur saisonal zum Einsatz kommen und die Scheuergasse gar nicht ganzjährig befahren werden (angefochtener Entscheid E. 3c). Auch wird sich der Zeitpunkt der Nutzung der Scheuergasse auf den Morgen und Abend beschränken, da die Fahrzeuge für den landwirtschaftlichen Einsatz am Standort der Kun- dinnen und Kunden bestimmt sind und erst nach verrichteter Arbeit wieder zurückkehren werden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist der Schluss der Vorinstanz, dass das geplante Bauvorhaben nur eine verhält- nismässig geringe Mehrbelastung der Scheuergasse zur Folge haben kann, aufgrund der Akten nachvollziehbar (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.e). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass eine Prognose von künftigem Verkehrsaufkommen mit Schwierigkeiten verbunden ist und insbesondere von Faktoren wie Auftragslage und Kundenkreis abhängt, die sich auch ändern können (angefochtener Entscheid E. 3c). Das Abstellen auf die Be- triebsgrösse und Homepage des Lohnunternehmens sowie die örtlichen Verhältnisse erscheint geeignet, die formelle Frage der Einsprachebefugnis zu beurteilen. Eine nähere Prüfung der Einsprachebefugnis aufgrund zahlenmässiger Kriterien fällt wegen der veränderten Verkehrszusammen- setzung und den verschiedenen Möglichkeiten der Strassenbeanspruchung ausser Betracht. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat. Die Beweis- anträge der Beschwerdeführerin wurden zwar nicht förmlich abgewiesen. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht hingegen klar hervor, weshalb keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin angenommen wurde und weitere Beweismittel nicht geeignet waren, diese Erkenntnisse in Frage zu stellen (antizipierte Beweiswürdigung). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Aus den gleichen Gründen werden auch die im Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge abgewiesen (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 14 schwerde Ziff. 2.2.c). Ebenfalls abgewiesen wird der Rückweisungsantrag an die BVE oder das RSA zur Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. Be- schwerde Ziff. 2.2.j f.). 3.7Angesichts der geringen Verkehrsbelastung dürften mit Blick auf die Verkehrssicherheit nur wenige Begegnungssituationen zur Diskussion stehen. Der Betriebsstandort der Beschwerdeführerin befindet sich un- mittelbar südlich des Dorfzentrums von Mattstetten. Wegen des Teilfahr- verbots auf der Scheuergasse können sämtliche ihrer Fahrten nur über das Dorfzentrum Richtung Norden erfolgen. Die möglichen Begegnungen zwischen Fahrzeugen der beiden Parteien beschränken sich damit haupt- sächlich auf die Teilstrecke zwischen dem Betriebsstandort der Be- schwerdeführerin und dem Dorfzentrum. Diese werden sich aufgrund der Einsatzzeiten des Lohnunternehmens auf den Morgen und Abend konzen- trieren. Die möglichen Situationen zum Kreuzen werden sich zudem in Grenzen halten, da die Verfahrensbeteiligten morgens in gleicher Richtung wegfahren und am Abend beide in umgekehrter Richtung wieder zurück- kehren. Da es sich um einen geraden Strassenverlauf handelt, sollte die Strecke übersichtlich sein und die betroffenen Fahrzeuge könnten am Be- ginn oder Ende der Teilstrecke warten, bis die Strasse wieder frei ist. Ausserdem wird auf diesem Strassenabschnitt mit eher tieferen Ge- schwindigkeiten zu rechnen sein (vgl. betreffend Verkehrssicherheit z.B. VGE 2014/254 vom 18.5.2015 E. 4.5). Im Übrigen ist es bereits heute nicht ausgeschlossen, dass sich die Verfahrensbeteiligten im Dorfzentrum von Mattstetten mit ihren Fahrzeugen begegnen und auch dort ist das Kreuzen mit Problemen verbunden (vgl. betreffend Ortsplanungsrevision der EG Mattstetten VGE 2015/17 vom 23.11.2015 E. 4.4 und 5.2). Dass es bereits zu Unfällen gekommen wäre, wird indes nicht geltend gemacht. Eine so minimale Verschärfung der bestehenden Situation reicht nicht aus, um eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. BGer 1C_528/2009 vom 13.9.2010 E. 9 a.E.). Andernfalls wäre aufgrund der bekannten Erschliessungsprobleme in der EG Mattstetten jede Anstös- serin und jeder Anstösser der Scheuergasse einspracheberechtigt, was eine Ausweitung zur Popularbeschwerde zur Folge hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 15 3.8Die Beschwerdeführerin ist vom Bauvorhaben folglich nicht stärker als die Allgemeinheit berührt. Die BVE hat die Nichteintretensverfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin daher im Ergebnis zu Recht bestätigt. 4. Die Vorinstanz hielt ausserdem fest, dass der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wur- den. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache mit weit- gehend gleichen Argumenten begründete wie schon ihr Verwaltungsrats- präsident, dessen Einsprachebefugnis mit Entscheid der BVE vom 8. Mai 2017 rechtskräftig verneint worden sei. Unter diesen Umständen sei es zu- lässig, die Einsprache als mutwillig zu qualifizieren und der Beschwerde- führerin die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gestützt auf Art. 52 Abs. 3 BewD i.V.m. Anhang 9 Ziffer 5.2 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung aufzuerlegen (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21; zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4c). Die Be- schwerdeführerin beantragt in ihrem Sub-Sub-Eventualbegehren, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen sind, da von einer mutwilligen Einsprache keine Rede sein könne. Der Verwaltungsratspräsident und das Unternehmen seien zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten mit unterschiedlichen Interessen. Das Unternehmen sei unmittelbar betroffen und die gegen die Einsprachebefugnis von ihrem Verwaltungsratspräsidenten als Privat- person vorgebrachten Argumente könnten nicht auf sie übertragen werden. Eine Kostenauferlegung sei auch dann nicht zulässig, wenn ihre Ein- sprachebefugnis wider Erwarten verneint werde (Beschwerde Ziff. 2.3.c f.). – Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen die Gesuch- stellenden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BewD). Parteikosten werden keine ge- sprochen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BewD). Für die Einsprechenden ist das Baubewilligungsverfahren damit grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können Einsprechenden die amtlichen Kosten auferlegt werden, die sie durch eine offensichtlich unbegründete Einsprache verursacht haben (Art. 52 Abs. 3 BewD). Als offensichtlich unbegründet gilt eine Einsprache, wenn sie vom Einsprecher mutwillig oder in schikanöser Absicht erhoben wurde (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 15). Nachdem seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 16 Legitimation als unmittelbarer Nachbar durch Verkauf der Nachbarparzelle weggefallen war (vgl. vorne E. 2.1), begründete der Verwaltungsrats- präsident der Beschwerdeführerin seine Einsprachebefugnis damit, dass er als Anwohner, Landwirt und Unternehmer ein intensiver Nutzer der Scheuergasse sei (vgl. Beschwerde vom 30.12.2016, act. 3C pag. 117). Der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Verwaltungsrats- präsident und Eigentümer der Grundstücke der Beschwerdeführerin direkt neben dem Betriebsstandort des Transportunternehmens wohnt und sich für ihn und sein Unternehmen ähnliche Fragen der Betroffenheit mit Blick auf den Verkehr auf der Scheuergasse stellen. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt und die Beschwerdeführerin als juristische Person mit ihren grossen Fahr- zeugen vom Bauvorhaben in anderer Weise betroffen sein könnte. Diese Fragen sind im Entscheid der BVE vom 8. Mai 2017 auch nicht behandelt worden; vielmehr wurde festgehalten, dass die geltend gemachten Nach- teile, die das Unternehmen durch das Bauvorhaben erleiden solle, nur eine mittelbare Betroffenheit des Verwaltungsratspräsidenten begründeten, die nicht zur Einsprache berechtige (vgl. Entscheid der BVE vom 8.5.2017, act. 3C pag. 189 E. 4c). Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache nun ihre bisher nicht geprüfte Betroffenheit geltend macht, kann die Ein- sprache nicht als mutwillig oder schikanös qualifiziert werden. Eine Kosten- auferlegung an die Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren recht- fertigt sich damit nicht. Da es sich bei der Nichteintretensverfügung der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin vom 17. August 2018 um einen ver- fahrensabschliessenden negativen Prozessentscheid handelt, der einem Endentscheid gleichzustellen ist, sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BewD i.V.m. Anhang 9 Ziffer 5.2 GebV aufzuerlegen. Parteikosten werden im Baubewilligungsverfahren keine gesprochen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BewD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 17 5. 5.1Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zu Un- recht Kosten auferlegt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 5.2Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Be- schwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu drei Vierteln aufzuerlegen. Obwohl der Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt hat (vgl. vorne Bst. C), wird er als notwendige Partei, die unterliegt, kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 541 E. 8.1; Praxisfestlegung der erweiterten Ab- teilungskonferenz vom 24.3.2015). Der Beschwerdegegner hat den ver- bleibenden Viertel der Verfahrenskosten zu tragen, da die Gemeinde hier zwar wie im Baubewilligungsverfahren als weitere Beteiligte im Verfahren teilgenommen hat, jedoch nicht die Stellung einer notwendigen Partei inne- hat. Mangels Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können ihr keine Kosten auferlegt werden (BVR 2015 S. 541 E. 8.1; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 12.8.2013). Die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens neu zu verlegen. Die Parteikosten der Beschwerde- führerin für beide Verfahren sind zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 12.8.2013). Der Beschwerdegegner hat vor beiden Instanzen keine Anträge gestellt und auch keine Partei- kosten geltend gemacht, weshalb keine zu sprechen sind. 5.3Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 4'020.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 201.-- und MWSt. Das Ho- norar in Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Partei- kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 18 Abs. 3 KAG). Aufgrund der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerde- führerin ist von höchstens durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. In Bezug auf die Schwierigkeit und den gebotenen Zeitaufwand ist der Pro- zess als unterdurchschnittlich zu werten. Der Rechtsvertreter hat die Be- schwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, war mit dem Prozessstoff vertraut und hatte sich nur mit der Frage zu befassen, ob die BVE das Nichteintreten der Regierungsstatthalter-Stellvertreterin zu Recht geschützt hat. Zudem fanden kein Beweisverfahren und nur ein ein- facher Schriftenwechsel statt. Ein Honorar von insgesamt Fr. 4'546.-- er- scheint daher als deutlich überhöht. Mit Blick auf die Bemessungskriterien ist ein Honorar von Fr. 2'000.-- angemessen. Zum Parteikostenersatz ge- hören auch die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Allerdings können nur die im konkreten Fall entstandenen Auslagen ersetzt werden. Nach dem Gesagten erscheinen auch die Auslagen als überhöht, weshalb sie auf Fr. 100.-- zu kürzen sind. Da die Beschwerdeführerin selber mehrwert- steuerpflichtig ist, ist bei der Festlegung des Parteikostenersatzes jedoch keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6; vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>). Somit ist der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, insgesamt Fr. 2'100.--, fest- zulegen. Die Parteikosten vor der BVE sind nach den gleichen Grund- sätzen und in gleicher Höhe zu verlegen wie diejenigen vor dem Ver- waltungsgericht. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2018 wird aufgehoben, soweit er die Kostenauferlegung an die Be- schwerdeführerin im Einspracheverfahren bestätigt. Die Verfahrens- kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 200.-- werden dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 19 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerde- führerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Der ver- bleibende Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 250.--, wird dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 525.--, zu ersetzen. Für den Beschwerdegegner sind keine Parteikosten zu sprechen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern von Fr. 400.-- werden der Beschwerde- führerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 300.--, auferlegt. Der ver- bleibende Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 100.--, wird dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 525.--, zu ersetzen. Für den Beschwerde- gegner sind keine Parteikosten zu sprechen. 4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • dem Beschwerdegegner
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Mattstetten und mitzuteilen:
  • dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2019, Nr. 100.2019.35U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BewD

  • Art. 26 BewD
  • Art. 52 BewD

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

PKV

  • Art. 2 PKV

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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