Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 331
Entscheidungsdatum
20.08.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.331U BDE/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. September 2019; 2018.POM.178)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der italienische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1953) reiste am

  1. August 2009 in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Perso- nenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), erteilte ihm zuerst eine Kurzaufenthalts- bewilligung EU/EFTA und im Jahr 2010 eine für fünf Jahre gültige Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA. A.________ erlitt am 30. September 2010 einen Arbeitsunfall und verlor daraufhin seine Anstellung. Seine italienische Ehefrau B.________ (Jg. 1959) folgte ihm am 4. Mai 2012 in die Schweiz und erhielt eine von ihm abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit Mai 2012 wird das Ehepaar von der Sozialhilfe unterstützt. Nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer verlängerte das MIP am 25. Februar 2016 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA des Ehepaars bis zum 3. Mai 2017. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 verweigerte das MIP, MIDI, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und wies das Ehepaar unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am
  2. Februar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom
  3. September 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte dem Ehepaar eine neue Ausreisefrist auf den 18. Oktober 2019. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Sache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 4. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Verfügung des MIP sowie der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und ihnen sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder die Aufenthalts- bewilligungen EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei ihnen die Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA wegen Härtefalls zu verlängern bzw. zu erteilen. Zudem ersuchen sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli- cher Anwalt. Am 22. Oktober 2019 und 18. November 2019 haben A.________ und B.________ Belege vorab zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. November 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht; sie halten an ihren Anträgen fest. Die SID hat auf eine erneute Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 4 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 und 1.3 hier- nach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIP getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwer- de; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Verfügung des MIP beantragen (Rechtsbegehren 1), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Streitgegenstand (vgl. zu diesem Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3, Art. 72 N. 6) bildet vorliegend (einzig) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligun- gen EU/EFTA der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung. Soweit sie vor Verwaltungsgericht erstmals, unter Berufung auf die Niederlas- sungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien, die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beantragen (vgl. Rechtsbegehren 1; Be- schwerde S. 8; Stellungnahme vom 4.2.2020 S. 3), liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen könnte eine weniger weitgehende Aufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA nicht verweigert werden, wenn ein Anspruch auf eine Nie- derlassungsbewilligung bestünde (vgl. VGE 23471 vom 25.5.2009 E. 1.4). In der Folge ist daher zu prüfen, ob sich aus der Berufung auf die Nieder- lassungsvereinbarung ein indirekter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA ergibt (vgl. hinten E. 4). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 5 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer (geb. ...1953) ist Staatsangehöriger von Italien (Akten MIDI 6B pag. 2, 4). Nachdem er am 1. August 2009 in die Schweiz eingereist war, erhielt er aufgrund eines befristeten Arbeitsver- trags eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten MIDI 6B pag. 1, 3, 6 f.). Nach Antritt einer unbefristeten Anstellung als Baufacharbeiter (Akten MIDI 6B pag. 8) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 28. Juli 2010 eine bis zum 4. Juli 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (Akten MIDI 6B pag. 10). Am 4. Mai 2012 reiste seine italienische Ehefrau, die Beschwerdeführerin (geb. ...1959), in die Schweiz ein. Im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs erhielt sie eine von ihrem Ehemann abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 4. Juli 2015 (Akten MIDI 6C pag. 1 ff., 11). 2.2Der Beschwerdeführer erlitt in seiner Anstellung als Baufacharbeiter am 30. September 2010 einen Arbeitsunfall (Akten MIDI 6B pag. 108 f., 116). Die SUVA erbrachte daraufhin unter anderem Taggeldleistungen. Ab dem 14. März 2011 betrug seine Arbeitsfähigkeit wieder 50 %, worauf die SUVA nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichtete (Akten MIDI 6B pag. 114 f.). Die SUVA führte beim Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 eine kreisärztliche Untersuchung durch. Dabei wurden eine chronische Schmerzerkrankung der Muskulatur, eine chronische Lungenblähung, de- generative Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie eine unklare Ge- fühlsstörung im Ellennerv festgestellt (Akten MIDI 6B pag. 106 ff.). Per 31. Dezember 2011 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen ein. Die bestehenden Gesundheitsbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur (Akten MIDI 6B pag. 104 f.). Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die IV-Stelle Bern das Leistungs- begehren vom 11. August 2011 ab, da nur ein Invaliditätsgrad von 15 % bestand. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zu- mutbar. In einer den «gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechen- den Verweistätigkeit» bestehe jedoch eine volle Arbeits- und Leistungsfä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 6 higkeit (Akten MIDI 6B pag. 100 f.). Diese Verfügung ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Akten MIDI 6B pag. 158). 2.3Seit November 2016 erhält der Beschwerdeführer eine (vorbezoge- ne) Altersrente von monatlich Fr. 178.-- (Akten MIDI 6B pag. 88 ff.). Er hat zudem seit Januar 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Akten MIDI 6B pag. 93 ff.). Diese betragen seit 1. Juni 2019 Fr. 2'219.-- pro Monat (davon Fr. 1'082.-- Direktzahlungen an die Krankenversicherung; Beilage 7 zum uR-Gesuch [act. 3A]). Der Beschwerdeführer erhält seit Juni 2019 eine deutsche Regelaltersrente (vgl. Akten MIDI 6B pag. 128; Eingabe vom 22.10.2019 [act. 3]); diese beträgt EUR 545.23 (Beilage 8 zum uR-Gesuch [act. 3A]). Soweit aktenkundig hat er (noch) keinen Anspruch auf eine itali- enische Altersrente (Beilage 6 zum uR-Gesuch [act. 3A]; Akten MIDI 6B pag. 102). Die Beschwerdeführerin kam nach eigenen Angaben in die Schweiz, um sich um ihren Mann zu kümmern. Mit Ausnahme eines Ar- beitsversuchs im November/Dezember 2015 war sie bis September 2018 nicht erwerbstätig. 2014/2015 hatte sie gesundheitliche Probleme mit ihren Händen (Beschwerde S. 4; Akten MIDI 6C pag. 17 f., 86). Sie arbeitet seit dem 16. September 2018 als nebenamtliche Hauswartin zu einem monatli- chen Bruttolohn von Fr. 400.-- (Akten POM 6A1, Beschwerdebeilage [BB] 4). Seit dem 9. Januar 2019 ist sie zudem auf Stundenlohnbasis, ohne festen Beschäftigungsgrad, als Reinigungsfachkraft angestellt, der Brutto- stundenlohn beträgt Fr. 21.75 (Akten POM 6A1, BB 3). Das Ehepaar be- zieht seit Mai 2012 Sozialhilfe; per April 2017 beliefen sich die ausgerich- teten Sozialhilfebeiträge auf Fr. 238'639.03 (Beilage 4 zum uR-Gesuch [act. 3A]; Akten MIDI 6B pag. 68). Soweit aktenkundig sind die Beschwer- deführenden weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet (Akten MIDI 6B pag. 55, 74 ff.; Akten MIDI 6C pag. 50, 74, 77 f.). 2.4Trotz der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs des Beschwer- deführers bewilligte das MIP im August 2012 den Nachzug der Ehefrau. Es wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, sich zu bemühen, eine neue Anstellung zu finden und von der Sozialhilfe zu lösen (Akten MIDI 6B pag. 11 f.). Im Zusammenhang mit dem Verfall der Aufenthaltsbewilligun- gen EU/EFTA per 4. Juli 2015 nahm der MIDI eine eingehende Prüfung der Situation des Ehepaars vor (Akten MIDI 6B pag. 15, 22 ff.). In der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 7 verlängerte das MIP am 25. Februar 2016 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA; aufgrund der seit 2010 andauernden Erwerbslosigkeit des Be- schwerdeführers beschränkte es die Gültigkeitsdauer bis zum 3. Mai 2017 (Akten MIDI 6B pag. 64 f.). Am 30. März 2017 ersuchte das Ehepaar um eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Akten MIDI 6B pag. 66 f.; Akten MIDI 6C pag. 61 f.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 verweigerte das MIP die erneute Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführenden und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI 6B pag. 181 ff.) 3. Vorab ist das anwendbare Recht zu bestimmen. 3.1Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20; bis 31.12.2018: Ausländergesetz, AuG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Ver- träge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Die Beschwer- deführenden sind italienische Staatsangehörige. Sie können sich folglich auf das FZA berufen. Das FZA regelt nur den Aufenthalt im Rahmen der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. hinten E. 5). Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Angehörige von EU/EFTA-Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen des AIG und allfällige Niederlassungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern (vgl. Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personen- verkehrs [VEP; SR 142.203]; BVR 2014 S. 395 E. 4.1; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist daher der Nieder- lassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 8 und Italien (SR 0.142.114.541; nachfolgend: Niederlassungs- und Konsu- larvertrag) sowie die dazugehörige Erklärung über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien vom 5. Mai 1934 (SR 0.142.114.541.3; nachfolgend: Niederlassungsvereinbarung) bzw. das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 (SR 0.142.114.548). Ebenfalls nicht im FZA geregelt ist der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen, sodass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VEP; BGer 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 4; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2Während des vorinstanzlichen Verfahrens ist eine Teilrevision des AuG in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkür- zung ändert (BVR 2020 S. 231 E. 4). – Dem Wortlaut nach hat soweit hier interessierend Art. 34 Abs. 2 AuG geändert (vgl. dazu E. 4.1 hiernach): Art. 34 Abs. 2 Bst. c AIG setzt für den Erwerb der Niederlassungsbewilli- gung neu (ausdrücklich) voraus, dass die Ausländerinnen und Ausländer integriert sind. Damit wird das Erteilen der Niederlassungsbewilligung an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft. Da der Gesetzgeber keine be- sonderen Übergangsbestimmungen erlassen hat, gelangen die revidierten Bestimmungen hier nicht zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4). Das vorliegende Beschwerdeverfahren bestimmt sich daher noch nach altem Recht (d.h. nach dem AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung), soweit nicht das FZA oder andere völker- rechtliche Bestimmungen vorgehen (vgl. E. 3.1 hiervor). In der Folge wird ausschliesslich auf das AuG verwiesen (vgl. zum Ganzen VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 9 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden mit Berufung auf die Niederlassungsvereinbarung einen indirekten Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA geltend machen können. 4.1Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Niederlassungsvereinbarung i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 haben italienische Staatsangehörige frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGer 2C_1008/2019 vom 13.3.2020 E. 3). Art. 1 Abs. 3 des Niederlas- sungs- und Konsularvertrags macht den Aufenthalt und die Niederlassung der Bürger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat von der Ein- haltung der Vorschriften des letzteren Vertragsstaats abhängig (BGer 2C_938/2018 vom 24.06.2019 E. 5.2, 2C_238/2012 vom 30.7.2012 E. 2.5). Die Niederlassungsbewilligung wird dementsprechend nach Mass- gabe des nationalen Rechts erteilt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 VEP; vgl. zur Regelung mit Deutschland auch BGer 2C_1144/2014 vom 6.8.2015 E. 4.4, 2C_831/2010 vom 27.5.2011 E. 2.2). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlas- sungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbro- chen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (Bst. a) und keine Wi- derrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Bst. b). Die vorgenannten völker- rechtlichen Übereinkommen erleichtern italienischen Staatsangehörigen den Erhalt der Niederlassungsbewilligung somit insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen. Sie lassen aber die weitere Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AuG nicht entfallen. Der Erteilung der Niederlassungsbewilligung dürfen demnach keine Wider- rufsgründe nach Art. 62 AuG entgegenstehen (vgl. zur Regelung mit Deutschland VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 4.2Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung des ununter- brochenen ordnungsgemässen Aufenthalts von fünf Jahren (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 10 E. 2.1). Strittig ist, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG dem Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung entgegensteht. – Nach. 62 Abs. 1 Bst. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthalts- bewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1; VGE 2019/5 vom 30.10.2019 E. 5.3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person die Sozialhilfebedürftigkeit selber zu vertreten hat, bildet nicht Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhält- nismässigkeitsprüfung (BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.2, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2; VGE 2019/5 vom 30.10.2019 E. 5.3.1). 4.3Die Beschwerdeführenden werden seit 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe belief sich per April 2017 auf rund Fr. 240'000.-- (vgl. vorne E. 2.3). Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit dürfte sich der Betrag bis heute noch wesent- lich erhöht haben. Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist es den Beschwerde- führenden nie gelungen, auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Der bald 67-jährige Beschwerdeführer übte seit seinem Unfall im Jahr 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr aus (vgl. vorne E. 2.2). Er bezieht nach Abwei- sung des IV-Rentenantrags nunmehr eine schweizerische und deutsche Altersrente sowie Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin geht zwar seit 2018 bzw. 2019 zwei Teilzeitanstellungen nach (vgl. vorne E. 2.3). Trotz der damit erzielten Einkommen reicht die finanzielle Situation des Ehepaars aber nicht aus, um sich wirtschaftlich selber zu erhalten (vgl. hinten E. 5.3.3). Ob sich die 61-jährige Beschwerdeführerin trotz fehlender Ausbildung und Berufserfahrung mittel- und längerfristig eine gefestigte Erwerbssituation zu einem deutlich höheren Pensum schaffen kann, er- scheint fraglich. Eine wesentliche Besserung der beruflichen Situation ist nicht absehbar (vgl. hinten E. 5.3.4). Es muss unter diesen Umständen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 11 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden weiterhin in beträchtlichem Umfang auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein werden. Sie erfüllen nach dem Gesagten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG. Inwiefern sie daran eine Mitverantwortung tragen, ist hierfür nicht relevant (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Widerrufsgrund der Sozial- hilfeabhängigkeit steht somit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Weg. Bei der Anwendung der Voraussetzungen von Art. 34 AuG ist kei- ne umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wie sie beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ver- langt wird (VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.4Gestützt auf die Niederlassungsvereinbarung haben die Beschwer- deführenden damit keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bzw. keinen daraus fliessenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Den Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz wird bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E. 6.5). 5. Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden als italienische Staats- angehörige gestützt auf das FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli- gung zusteht. 5.1Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- tätigkeit (zum Beschwerdeführer E. 5.2 hiernach und zur Beschwerdeführe- rin hinten E. 5.3) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufent- haltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (hinten E. 5.4). Sind die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufent- halts- bzw. Grenzgängerbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 VEP). Die Voraus- setzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 An- hang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 12 5.2Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (noch immer) einen freizü- gigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zwecks Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit hat. 5.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens ei- nem Jahr eingeht, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültig- keitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten un- freiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. 5.2.2 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hat der Beschwerdeführer nach seinem unverschuldeten Arbeitsunfall im September 2010 keine un- selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er ist auch nach Ablauf der gewährten, über einjährigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit geblieben (angefochtener Entscheid E. 3b; vorne E. 2.1 f., 2.4). Seit November 2016 bezieht er eine vorzeitige Alters- rente; eine Wiedereingliederung auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ist auszu- schliessen. Demnach hat die Vorinstanz das Fortbestehen eines freizügig- keitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer zu Recht verneint. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeits- losigkeit nicht zu verschulden habe, ist hierbei unbeachtlich (Beschwerde S. 5). 5.2.3 Die Beschwerdeführenden stellen sodann die vorinstanzlichen Er- wägungen nicht in Frage, wonach der Beschwerdeführer keinen Anwesen- heitsanspruch infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit nach Art. 7 Bst. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats zu verbleiben (Verordnung Nr. 1251/70 EWG [ABl. 1970 L 142, in der Fassung vom 21. Juni 1999, für die EU nicht mehr aktuell]) hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Zu Recht: Für den Eintritt der dauernden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 13 Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2; vgl. auch BVR 2020 S. 185 E. 3.4). Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (rechtskräftig) ab (vgl. vorne E. 2.2). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz bestand daher beim Beschwerdeführer keine dauernde Arbeitsunfähigkeit, die ihm einen Verbleibeanspruch hätte vermit- teln können. 5.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit keinen (originären) freizügigkeitsrechtlichen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz. Namentlich kommt auch kein Verbleibe- recht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit aufgrund des Erreichens des Rentenalters in Frage (Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1251/70 EWG), da der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. November 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c; vgl. vorne E. 5.2.2). Gleichzeitig kann aus den vorgenannten Gründen die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA mehr für sich ableiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). 5.3Im Streit liegt weiter, ob der Beschwerdeführerin nunmehr eine (ori- ginäre) freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeit- nehmerin zusteht. 5.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei einem Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA weit auszulegen. Hauptmerkmal für ein Arbeitsverhältnis ist, dass die betroffene Person während einer bestimmten Zeit zu Gunsten von jemand anderem nach dessen Weisungen eine Leistung erbringt und von diesem eine Ent- löhnung enthält (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 140 II 460 E. 4.1 und 4.1.1, 131 II 339 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 39]). Grundsätzlich kommt es dabei we- der auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 14 keit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Krite- rien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistun- gen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, namentlich auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch BGE 131 II 339 E. 3.3 [Pra 95/2006 Nr. 39]; BGer 2C_617/2019 vom 6.2.2020 E. 3.2 und 4.3; zum Ganzen VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 5.3.2 Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch von sog. «Working Poor» erfüllt werden, d.h. von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer tatsächlichen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, deren Einkommen aber nicht ausreichen für den eigenen Lebensunterhalt oder denjenigen der Familie (vgl. etwa BGer 2C_1061/2013 vom 14.7.2015 E. 4.2.1). Allerdings reichen Tätigkeiten nicht aus, die sich als marginal oder beiläufig erweisen (vgl. etwa BGE 131 II 339 E. 3.4 [Pra 95/2006 Nr. 39]; BGer 2C_716/2018 vom 13.12.2018 E. 3.3; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In Konkretisierung der Frage, wann von einem zu geringen Lohn ausgegangen werden muss, entschied das Bun- desgericht, dass eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monat- lich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete Tätigkeit ist (BGer 2C_1061/2013 vom 14.7.2015 E. 4.4). Hingegen kann bei einem monatlichen Gehalt zwischen Fr. 600.-- und Fr. 800.-- davon ausgegangen werden, dass die Betätigung bloss geringfügig und beiläufig erscheint (vgl. BGer 2C_1137/2014 vom 6.8.2015 E. 4.3 f.; vgl. für weitere Beispiele etwa BGer 2C_813/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2; aus der kantonalen Praxis vgl. etwa VGer ZH VB.2018.00674 vom 9.1.2019 E. 4.2). In zeitlicher Hinsicht kann möglicherweise bereits eine wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stun- den reichen, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (vgl. zur Praxis der Zürcher Behörden VGer ZH VB.2018.00712 vom 23.1.2019 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom April 2020 zur VEP Ziff. 4.2.3 S. 49 Fn. 79 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH C-139/85 vom 3.6.1986, Kempf, Ziff. 2; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/II. Freizügigkeitsabkommen»); das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 15 Bundesgericht hat sich dazu soweit ersichtlich noch nicht geäussert. Das Verwaltungsgericht ging jüngst bei einem 30 %-Pensum von einer wö- chentlichen Arbeitszeit von 12,3 Stunden sowie einer Entlöhnung von mo- natlich Fr. 1'165.-- von einer fehlenden Arbeitnehmereigenschaft aus, zu- mal im konkreten Fall als unsicher erschien, ob die Anstellung von Dauer ist (VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.2.4). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Teilzeitanstellungen (vor- ne E. 2.3). In Bezug auf die Anstellung als Reinigungsfachkraft ergeben sich aus den Akten folgende monatliche Nettoeinkünfte bzw. Arbeitspensen für die Zeitperiode Januar 2019 bis Januar 2020 (Akten POM 6A1, BB 5; Beilage 5 zum uR-Gesuch [act. 3A]; BB 5-9 [act. 1C, 5A und 11B]; Stel- lungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 3 f.): Januar 2019Fr. 453.00 (23 Stunden) Februar 2019Fr. 0 März 2019Fr. 315.10(16 Stunden) April 2019Fr. 364.30(18,5 Stunden) Mai 2019Fr. 472.70 (24 Stunden) Juni 2019Fr. 0 Juli 2019Fr. 0 August 2019Fr. 256.00 (13 Stunden) September 2019Fr. 196.90 (10 Stunden Zusatzarbeit) und Fr. 1'605.05(81,5 Stunden) Oktober 2019Fr. 1'457.40 (74 Stunden) November 2019Fr. 1'457.40 (74 Stunden) Dezember 2019Fr. 649.95 (33 Stunden) Januar 2020Fr. 536.80 (26 Stunden)

TotalFr. 7'764.60 (393 Stunden) Über 13 Monate verdiente die Beschwerdeführerin als Reinigungsfachkraft insgesamt Fr. 7ʹ764.60 (Total 393 Stunden). Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittslohn von netto Fr. 597.30 (bei durchschnittlich rund 30 Stunden/Monat bzw. 7,5 Stunden/Woche). Dass sie durch Verhinderun- gen in den Monaten Februar, Juni und Juli 2019 kein Einkommen erzielen konnte, liegt in ihrem Risikobereich als Arbeitnehmerin eines auf Stunden- lohn basierenden Arbeitsvertrags (vgl. Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 3). Wohl konnte die Beschwerdeführerin in den Monaten Sep- tember bis November 2019 mehr arbeiten und dadurch ein höheres monat- liches Einkommen von um die Fr. 1ʹ500.-- erzielen. In den Monaten De- zember 2019 und Januar 2020 nahm sie jedoch wiederum weit unter Fr. 1'000.-- ein. Von einer steigenden Tendenz bzw. kontinuierlichen Erhö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 16 hung des Einkommens kann demnach nicht die Rede sein, zumal die Be- schwerdeführerin nicht belegt, dass die Arbeitgeberin ihr für die Zukunft Zusatzeinsätze bestätigt hat (vgl. Beschwerde S. 4). Für ihre Tätigkeit als nebenamtliche Hauswartin wird die Beschwerdeführerin monatlich mit Fr. 375.-- netto entlöhnt (BB 10 [act. 11B]). Unter Berücksichtigung des Pflichtenhefts für die Hauswartung ist davon auszugehen, dass die wö- chentliche Arbeitszeit nicht mehr als vier Stunden beträgt (vgl. Beilage 2 uR-Gesuch [act. 3A]). Insgesamt erzielt die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Anstellungen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 972.30 pro Monat, bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von rund 11,5 Stunden pro Woche. 5.3.4 Bei einer Gesamtbewertung aller Umstände reichen die zwei Teil- zeitanstellungen der Beschwerdeführerin nicht aus, um die Arbeitnehmer- eigenschaft zu bejahen. Zum einen sind die Tätigkeiten bereits in zeitlicher Hinsicht mit rund 11,5 Stunden pro Woche eher als untergeordnet zu be- werten. Zum anderen ist das monatliche Nettogehalt mit Fr. 972.30 tief. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nicht nachhaltig in die Berufswelt zu integrieren vermocht hat. Eine Erwerbstätigkeit hat sie erst im September 2018, sechs Jahre nach ihrer Einreise, aufgenommen. Es erscheint daher unsicher, ob die Anstellungen – auch angesichts ihres Alters – von Dauer sind (vgl. vorne E. 2.3). Angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es bei einer allfälligen Verbesserung ihrer Erwerbs- situation an ihr gewesen, weitere Belege (z.B. Lohnabrechnungen) einzu- reichen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Insgesamt kann mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c/bb) nicht von einer tatsäch- lichen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Aus diesen Gründen muss der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigen- schaft abgesprochen werden. 5.4Die Vorinstanz hat schliesslich richtig erwogen, dass die Beschwer- deführenden keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA haben (angefochtener Entscheid E. 5). Gemäss dieser Bestimmung erhal- ten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 17 gung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 VEP). – Das Ehepaar bezog seit Mai 2012 weit über Fr. 240'000.-- an Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne E. 2.3). Aufgrund ihrer finanziellen Situation ist eine Loslösung von dieser Unterstützung nicht absehbar (vorne E. 4.3, 5.3.3). Darüber hinaus beansprucht der Be- schwerdeführer Ergänzungsleistungen (vorne E. 2.3). Diese sind aufent- haltsrechtlich der Sozialhilfe gleichzusetzen und lassen daher einen Auf- enthaltsanspruch nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ebenfalls dahinfallen (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 2C_534/2019 vom 4.2.2020 E. 3.2.13; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.5Die Beschwerdeführenden haben somit kein freizügigkeitsrechtlich begründetes Anwesenheitsrecht (mehr) in der Schweiz. Andere Gründe, die ihnen ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend ge- macht noch erkennbar. Ebenso wenig enthält das AuG im Vergleich zum FZA günstigere Bestimmungen. 6. Zur Diskussion steht weiter ein Aufenthaltsanspruch auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). 6.1Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Um- ständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Nach der jüngeren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist eine strikte Trennung zwischen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 18 Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt ist, nicht sinnvoll. Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergeb- nis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). 6.2Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Auf- enthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Auf- enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genü- gen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist. Das kann der Fall sein, wenn trotz einer bewilligten Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren nebst engen sozialen Beziehungen, namentlich in sprachli- cher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht, bereits eine besonders aus- geprägte Integration vorliegt. In solchen Konstellationen liegt der Aufenthalt in der Regel auch im Interesse der Gesamtwirtschaft (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 6.3Die EMRK verlangt, dass die individuellen Interessen an der Ertei- lung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Zu beachten sind je nach Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente (vgl. etwa BGE 135 II 377 E. 4.3). Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden ihren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr mit eigenen Mitteln finanzieren können, sondern auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen sind. Im Zu- sammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind für die Interessenabwägung namentlich fol- gende Kriterien zu berücksichtigen: Die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bishe- rigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_324/2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 19 vom 31.10.2019 E. 4.3; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.1). Diese Ge- sichtspunkte sind ebenfalls massgebend für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9.8.2019 E. 3.2 mit Hinweis; zum Ganzen VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.3). 6.4Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmass- nahme ist Folgendes festzuhalten: Das Vorhandensein hinreichender fi- nanzieller Mittel und damit die Entlastung der Sozialhilfe und der öffentli- chen Finanzen ist ein Zulassungskriterium, das auch konventionsrechtlich anerkannt ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2). Zu prüfen ist allerdings, ob den Beschwerdeführenden überhaupt vorwerfbar ist, dass sie von der Sozialhil- fe abhängig sind (vgl. etwa BGer 2C_324/2018 vom 31.10.2019 E. 4.3, 2C_212/2019 vom 12.9.2019 E. 5.2.2; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.4, 2018/92 vom 11.6.2019 E. 7.2.1). Trotz seines Unfalls im Jahr 2010 be- steht beim Beschwerdeführer für die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit keine umfassende und durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Spätestens ab September 2013 wäre es für ihn zumutbar gewesen, eine seinen gesund- heitlichen Leiden angepasste Erwerbstätigkeit zu suchen (vgl. vorne E. 2.2). Der MIDI hatte ihn denn auch bereits 2012 angehalten, sich zu be- mühen, eine neue Anstellung zu finden und von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. vorne E. 2.4). Dass sich der Beschwerdeführer vor seiner (frühzeiti- gen) Pensionierung um geeignete Stellen bemüht bzw. «weitere Arbeits- versuche» vorgenommen hätte, bleibt auch vor Verwaltungsgericht unbe- legt (vgl. Beschwerde S. 3; vgl. auch Akten MIDI 6B pag. 22). Ähnlich ver- hält es sich mit der Beschwerdeführerin: Sie ist im Mai 2012 eingereist. Einzelne Anstellungsbemühungen sind jedoch, neben einem Arbeitsver- such Ende 2015, erst im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 ausgewiesen (Akten MIDI 6C pag. 176 ff.). Zu einer (Teilzeit-)Anstellung kam es erst im September 2018 und damit nach der negativen Verfügung des MIP vom 26. Januar 2018 (vgl. vorne E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht bereits früher zumutbar gewesen wäre, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere ist nicht genügend darge- legt, dass sie aufgrund ihrer 2014/2015 bestehenden gesundheitlichen Probleme arbeitsunfähig war bzw. ihren gesundheitlich angeschlagenen Ehemann (vollzeitlich) betreuen musste (vgl. Stellungnahme vom 4.2.2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 20 S. 4 f.). Damit ist von einer Mitverantwortung der Beschwerdeführenden für ihre schlechte finanzielle Situation auszugehen. Unter diesen Umständen ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme (wenn überhaupt) kaum zu relativieren. 6.5Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: 6.5.1 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit elf Jahren in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt acht Jahre (vgl. vorne E. 2.1). Allerdings kann dem Aufenthalt der Beschwerdeführen- den seit der negativen Verfügung des MIP vom 26. Januar 2018 kein be- sonderes Gewicht mehr beigemessen werden, weil dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel lediglich noch toleriert wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Es ist damit von einer mass- gebenden Aufenthaltsdauer von rund achteinhalb Jahren bzw. fünfeinhalb Jahren auszugehen, was nicht besonders lang ist. In sprachlicher Hinsicht ist zwar nicht erstellt, aber auch nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines längeren Aufenthalts im deutschen Sprachraum «fliessend Deutsch» spricht (Beschwerde 3). Bei der Beschwerdeführerin wird einzig geltend gemacht, dass sie ihre Deutschkenntnisse derzeit ausweite (Be- schwerde S. 6). Inwiefern und auf welchem Niveau dies vonstattengehen soll, bleibt gänzlich unbelegt. Die wirtschaftliche Integration des Beschwer- deführers muss aufgrund seiner kurzen und einzig nachgewiesenen Anstel- lung im Jahr 2010 als gescheitert bezeichnet werden. Der Beschwerdefüh- rerin ist zugute zu halten, dass sie im September 2018 eine erste und im Januar 2019 eine zweite (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die damit erzielten Einkünfte reichen jedoch nicht aus, um den Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. vorne E. 2.3). Aus wirtschaftlicher Sicht ist des- halb auch bei ihr nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Da- ran ändert nichts, dass das Ehepaar betreibungsrechtlich nicht in Erschei- nung getreten ist. In Bezug auf ihre soziale Integration machen die Be- schwerdeführenden überhaupt keine Kontakte zur einheimischen Bevölke- rung geltend. Familiäre Kontakte bestehen in der Schweiz keine (vgl. Stel- lungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 5). Eine besonders ausgeprägte In- tegration, die unter Berücksichtigung der ins Gewicht fallenden Aufent- haltsdauer von achteinhalb Jahren bzw. fünfeinhalb Jahren gegen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 21 Aufenthaltsbeendigung sprechen könnte (vgl. vorne E. 6.2), liegt damit nicht vor. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist auch nicht im Interesse der Gesamtwirtschaft; mit Blick auf ihre Sozial- hilfeabhängigkeit ist vielmehr das Gegenteil der Fall. 6.5.2 Eine Rückkehr nach Italien kann für das Ehepaar aufgrund ihres Alters durchaus eine Herausforderung darstellen (Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist dennoch davon auszu- gehen, dass ein Wegzug nach Italien zumutbar ist: Der Beschwerdeführer ist in Italien geboren und verbrachte dort seine Kindheit (vgl. Beschwerde S. 3; Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 6). Gemäss Angaben der Deutschen Rentenversicherung erbrachte er von 1975 bis 1982 sowie von 1990 bis 2004 versicherungsrelevante Arbeitsleistungen in Deutschland. Dem gleichen Dokument ist zu entnehmen, dass er von 1967 bis 1974 sowie von 1983 bis 1989 in Italien tätig war. Vor seiner Übersiedlung in die Schweiz leistete er auch 2007/2008 in Italien Versicherungsbeiträge (Akten MIDI 6B pag. 122 ff.). Damit hielt er sich rund 21 und nicht wie behauptet 29 Jahre in Deutschland auf (Beschwerde S. 3). Zudem zog er 2009 von Italien aus in die Schweiz (Akten MIDI 6B pag. 10). Von lediglich «einzelnen Jährchen» die er als Minderjähriger in seinem Heimatland verbracht haben will, kann damit nicht die Rede sein (Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 6). Folglich ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Italien nach wie vor vertraut. Gleiches hat für die Beschwerdeführerin zu gelten: Auch sie ist in Italien geboren (Akten MIDI 6C pag. 4). Von dort aus reiste sie erst 2012 in die Schweiz ein (Akten MIDI 6C pag. 2). Dass sie sich jahrelang im Ausland aufgehalten habe, wird im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. An der Zumutbarkeit der Übersiedlung nach Italien ändert der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. eine andere Kultur der Alterspflege als in der Schweiz nichts (vgl. vorne E. 2.2; Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 5). Die Kinder der Beschwerdeführenden leben in Deutschland, wo sich auch der Beschwerdeführer jahrelang aufgehalten hat. Sofern die Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen würden, stünde es den Beschwerdeführenden frei, in Deutschland (erneut) um einen Aufenthaltstitel zu ersuchen (Stellungnahme vom 4.2.2020 [act. 11] S. 5). Des Weiteren bestehen ihre finanziellen Schwierigkeiten in gleicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 22 Weise in der Schweiz. Die schweizerische und deutsche Altersrente des Beschwerdeführers würde wohl auch nach Italien ausbezahlt. Zudem scheint auch die Möglichkeit auf eine italienische Altersrente nicht ausgeschlossen, nachdem diese 2016 nur aus Altersgründen verweigert worden ist (Akten MIDI 6B pag. 102). 6.6Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen führt zu folgendem Ergebnis: Die öffentlichen Interessen sind als er- heblich zu bewerten. Die Beschwerdeführenden tragen an ihrer Sozialhilfe- abhängigkeit eine Mitverantwortung. Demgegenüber sind die privaten Inte- ressen von geringerem Gewicht. Die Beschwerdeführenden sind nach ei- nem anrechenbaren Aufenthalt von achteinhalb Jahren bzw. fünfeinhalb Jahren nicht besonders integriert. Eine Verbundenheit mit der Schweiz, wie sie für eine Anwesenheitsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) erforderlich ist, ist nicht gegeben. Eine Rückkehr nach Italien erscheint zudem zumutbar. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interes- sen an der strittigen Entfernungsmassnahme. 6.7Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ist somit mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Die Vorinstanz durfte unter den konkreten Umständen auch einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. wichtige Gründe nach Art. 20 VEP verneinen (angefochtener Entscheid E. 6). Die ermessenswei- se Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verletzt kein Recht (vgl. zu den Voraussetzungen BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2016 S. 369 E. 3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich zureichend aus den Akten, weshalb keine Parteibefragung durchzuführen ist; der dahingehende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 5, 7). 7. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, dass die Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe (Beschwerde S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 23 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtig- te Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2Die Vorinstanz hielt die Beschwerde für aussichtslos (angefochtener Entscheid E. 8c). Diese Beurteilung überzeugt. Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit bei fehlender (durchgehender) Arbeitsunfähigkeit musste es für den Beschwerdeführer erkennbar sein, dass ihm aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Gleiches hatte für die Beschwerdeführerin zu gelten, die im Ge- suchszeitpunkt noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Im Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens fand sie zwar zwei Teilzeitanstel- lungen; mit dem daraus erzielten durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 850.-- konnte sie jedoch keine echte und tatsächliche wirtschaftli- che Tätigkeit nachweisen. Durch den langjährigen Sozialhilfe- und Ergän- zungsleistungsbezug bei einem bescheidenen Gesamteinkommen war auch ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthalt des Ehepaars ohne Erwerbstä- tigkeit ausgeschlossen. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK kam schon nur aufgrund der gescheiterten wirtschaftlichen bzw. sozialen In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 24 tegration nicht in Frage. Die Erfolgschancen waren daher von Anfang an als gering einzustufen. Des Weiteren hatte auch die ermessensweise Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Blick auf die strengen Anforderungen an einen persönlichen Härtefall keine Aussicht auf Erfolg. 8. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie bereits die Vorinstanz festgehal- ten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG; angefochtener Entscheid E. 7a). Da die von der Vorinstanz ange- setzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsge- richts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Die gegen- wärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Oktober 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdefüh- renden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 9.2Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 7.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben umso mehr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Die Beschwerdeführenden haben mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gröss- tenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 25 vorgebracht. Die Berufung auf die Niederlassungsvereinbarung scheitert am Sozialhilfebezug. Des Weiteren reichen auch die vor Verwaltungsge- richt neu eingereichten Einkommensbelege der Beschwerdeführerin nicht zu einem Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmerin aus. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prü- fen wäre. 9.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im En- dentscheid befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. Oktober 2020.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer- deführenden auferlegt.
  5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2020, Nr. 100.2019.331U, Seite 26 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

40

AIG

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 34 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 64d AuG
  • Art. 90 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

des

  • Art. 90 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FZA

  • Art. 4 FZA
  • Art. 7 FZA

i.V.m

  • Art. 36 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

II

  • Art. 4.1.1 II

VEP

  • Art. 5 VEP
  • Art. 16 VEP
  • Art. 20 VEP
  • Art. 23 VEP
  • Art. 24 VEP

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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