100.2019.319/320U ARB/LIJ/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ GmbH in Liquidation vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. August 2019; 100 18 364, 200 18 288)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Januar 2018 legte die Steuerverwal- tung des Kantons Bern den steuerbaren Reingewinn der A.________ GmbH (heute in Liquidation) für das Steuerjahr 2013 abweichend von deren Selbstdeklaration sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 49'921.-- fest. Die Abweichung gegen- über dem deklarierten Unternehmensgewinn beruhte insbesondere auf Auf- rechnungen von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Die dagegen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Juli 2018 teilweise gut und reduzierte die hinsichtlich der «Spesenent- schädigungen» und der Miete (inkl. Nebenkosten) vorgenommenen Aufrech- nungen. Soweit weitergehend wies sie die Einsprachen ab. B. Mit Rekurs und (sinngemäss) Beschwerde vom 29. Juli 2018 gelangte die A.________ GmbH an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese verweigerte die verlangten zusätzlichen Abzüge bei der Posi- tion «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen» und bei den Mietkosten. Darüber hinaus verneinte sie (im Rahmen einer sog. reformatio in peius) die ge- schäftsmässige Begründetheit der für «Spesenentschädigungen» und Fahr- zeugkosten geltend gemachten Auslagen. Entsprechend wies sie mit Ent- scheiden vom 20. August 2019 die Rechtsmittel ab und wies die Steuerver- waltung an, die A.________ GmbH im Sinn der Erwägungen neu zu veranlagen. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. September 2019 hat die A.________ GmbH sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 3 direkte Bundessteuer 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgenden Antrag: «Das Urteil der Rekurskommission vom 20. August 2019 und der Ein- spracheentscheid vom 10. Juli 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Lasten der A.________ GmbH für die Kantons- und Ge- meindesteuern sowie die Bundessteuer für das Jahr 2013 seien aufzu- heben bzw. entsprechend, gemäss Selbstdeklaration, zu korrigieren.» Am 20. September 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 hat Rechtsanwalt ... mitgeteilt, dass er die A.________ GmbH vertritt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück- weisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steu- erverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren
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auch BVR 2017 S. 205 E. 1.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von
Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischen-
entscheiden müssen daher nicht erfüllt sein.
1.2Seine Rechte als Partei selbständig vor den Behörden verfolgen und
verteidigen kann gemäss Art. 11 Abs. 1 VRPG, wer nach dem Zivilrecht
handlungsfähig ist, was Rechtsfähigkeit voraussetzt. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin mit Beschluss der (ausserordentlichen) Gesellschafter-
versammlung vom 13. Dezember 2017 aufgelöst worden ist und sich nun in
Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. ... vom ..., Publ. ..., einsehbar unter:
<www.shab.ch>; vorne Bst. A), ändert an ihrer juristischen Persönlichkeit
nichts (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 des Schweizerischen Obligati-
onenrechts [OR; SR 220]; vgl. auch Art. 53 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Solange sie im Handelsregister nicht
gelöscht wurde – was nicht der Fall ist –, bleibt sie rechts- und parteifähig
(vgl. BGer 1C_47/2009 vom 7.7.2009 E. 1.3; VGE 2016/221 vom 3.1.2018
Geschäftsführer bzw. Liquidator und einer Gesellschafterin auch weiterhin
über die zu ihrer Handlungsfähigkeit notwendigen Organe verfügt (vgl.
Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 804 ff. OR; vgl. auch Christina Niggli, in Handkom-
mentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partner-
schaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 54 ZGB N. 3) kommt ihr auch Prozessfä-
higkeit zu. Im Übrigen sind Verfahren betreffend den Bestand und die Höhe
von Steuerschulden für die Durchführung der Liquidation der Gesellschaft
erforderlich und damit vom Gesellschaftszweck der Liquidation gedeckt (vgl.
Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR; Calderan/Geiser, in Kommentar
Aktienrecht, 2016, Art. 739 OR N. 1 und 4).
1.3Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Be-
schwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG
sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über
Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 5 Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.4 hiernach einzutreten. 1.4Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bilden die ange- fochtenen Entscheide (sog. Anfechtungsobjekte). Diese geben den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. zum Begriff des Streitge- genstands BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). – Die Beschwerde- führerin beantragt nebst der Aufhebung der Entscheide der StRK auch jene der Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (vgl. vorne Bst. C). Die Rechtsmittelentscheide der StRK sind allerdings an die Stelle der Ein- spracheentscheide der Steuerverwaltung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde) und bilden vor dem Verwaltungsgericht alleinige Anfechtungs- objekte (statt vieler BVR 2010 S. 411 E. 1.4; jüngst VGE 2019/250 vom 31.3.2020 E. 1.2; ferner BGE 130 V 138 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, die Entscheide der Vorinstanz seien «gemäss Selbstdeklaration zu korrigieren». Soweit sie sich damit auf Abzüge bezieht, die vor der StRK nicht mehr strittig waren (dazu vorne Bst. B), bewegt sie sich (auch hier) ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerden ist deshalb insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung richten und die Berücksich- tigung von vor der StRK nicht (mehr) strittigen Abzügen verlangt wird. 1.5Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun- gen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 6 1.6Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steu- erersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die im Steuerjahr 2013 für «Arbeiten Dritter» bzw. «Provisionen», Miete und Nebenkosten, «Spesenentschädigung» so- wie Fahrzeuge geltend gemachten Auslagen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 2.1Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Rein- gewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bestimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz aus- drücklich festgeschrieben ist. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Han- delsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vor- schriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 3 und 7.1, 141 II 83 E. 3.1; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.2). So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses hinzugerechnet, die nicht zur Deckung des ge- schäftsmässig begründeten Aufwands verwendet wurden. Dazu gehören insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 7 mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b Al. 5 DBG). Als verdeckte Gewinnausschüttung gelten Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungs- rechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genü- gende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang er- bracht worden wären. Dies ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (vgl. statt vieler VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]; BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1). 2.2Bei von einer Gesellschaft getätigten Ausgaben kann das Kriterium der geschäftsmässigen Begründetheit der Aufwendungen weitgehend die Funktion des Drittvergleichs übernehmen (VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Auf- wands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher um- schrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwendung ist grund- sätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusam- menhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1, 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3). Nicht Voraussetzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbesondere erfolgt eine Auf- rechnung nicht schon dann, wenn die Steuerpflichtigen ungeschickt dispo- nieren. Es genügt, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Auf- wendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglich- keit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2, 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 2.2, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], auch zum Folgen- den; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Ge- schäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Aktienge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 8 sellschaft für den privaten Lebensaufwand der Aktionärinnen und Aktionäre erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; BGer 2C_683/2018 vom 3.10.2019 E. 5.3; VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 2.1; vgl. auch Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 299). Als privat gelten alle Aufwendungen des Unter- nehmens, die der privaten Sphäre der Inhaberschaft zugutekommen. Bei ge- mischten Aufwendungen, die weder rein geschäftsmässig noch rein privat begründet sind, ist ein Privatanteil auszuscheiden (vgl. BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f., je mit Hinwei- sen; VGE 2017/322/323 vom 12.3.2019 E. 2.2). Unterbleibt die Ausschei- dung eines Privatanteils, werden Ausgaben privater Art zu Unrecht als ge- schäftsbedingt dargestellt, was gegen die Grundsätze einer ordnungsge- mässen Buchführung verstösst (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 6.5; BGE 143 II 8 E. 7.1; BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013 E. 2.4.2; Reto Heu- berger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 128 f.; ferner Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 391 f.). 2.3Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbe- gründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (statt vieler BGE 144 II 427 E. 2.3.2 und 8.3.1; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Auf- grund seiner steuermindernden Eigenschaft trägt die steuerpflichtige Gesell- schaft die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist (BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.4, 2C_232/2015 und 2C_233/2015 vom 20.8.2015 E. 5.1, je mit Hinweisen; fer- ner BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1). Die Vermutung der materiellen Richtigkeit der Han- delsbilanz entfällt, wenn eine formell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung fehlt oder wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäftsbücher schliessen lassen (BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1; vgl. auch BGE 134 II 207 E. 3.3). Wenn von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen ist, obliegt der Steuerbehörde der Nachweis da- für, dass der von der Gesellschaft erbrachten Leistung keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, d.h. letztere einem Drittvergleich nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 9 standhält. Ist ein solches Missverhältnis dargetan, begründet dies steuer- rechtlich die Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüt- tung. In diesem Fall ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die aus dem Missverhältnis begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zu- sammenhang der fraglichen Aufwendung mit der Unternehmenstätigkeit nachzuweisen. Misslingt der Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit, d.h. ihre Zahlungen werden als steuerbarer Gewinn aufgerechnet (vgl. BGer 2C_497/2018 vom 4.7.2019 E. 3.3, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1, 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 14.9.2016 E. 3.3.3; VGE 2018/357/358 vom 7.5.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019]). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin bezweckte gemäss Handelsregistereintrag vor dem Auflösungsbeschluss (vgl. vorne E. 1.2) und damit auch im hier in- teressierenden Steuerjahr 2013 die Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive damit verbundene Managementdienstleis- tungen. Einzige Gesellschafterin und zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist B.. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer (bzw. heute Liquidator) ist C. eingetragen (vgl. Handelsre- gisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>). Die Beschwerdeführerin be- schäftigt kein Personal. Sowohl die Gesellschafterin als auch der Geschäfts- führer beziehen keine Löhne, sondern bezeichnen sich als selbständig er- werbstätig (vgl. etwa Beschwerde S. 9, 13; Vorakten StV, act. 5B, pag. 512, 520) und stellen der Beschwerdeführerin ihre Leistungen in Rechnung (dazu hinten E. 3.3). 3.2Am 6. Juni 2016 führte die Steuerverwaltung bei der Beschwerdefüh- rerin eine Buchprüfung durch. Gestützt auf diese Abklärungen gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass in den Geschäftsbüchern der Be- schwerdeführerin «etliche» bzw. «ausserordentlich viele» Lebenshaltungs- kosten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers enthalten seien und nahm entsprechende Aufrechnungen vor (Vorakten StV, act. 5B, pag. 399- 412, insb. 399). Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 10 dass in der Buchhaltung für das Jahr 2013 nicht konsequent zwischen Privat- und Geschäftsaufwand unterschieden wurde (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 453, 506). Werden private Kosten als Geschäftsaufwand ausgewiesen, widerspricht dies den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung (vgl. vorne E. 2.2). Die Geschäftsbücher geben somit die hier interessieren- den Geschäftsvorfälle nicht zuverlässig wieder. Die Vorinstanz und die Steu- erverwaltung weisen zudem zu Recht darauf hin (angefochtene Entscheide E. 8.1, 8.4; Beschwerdeantwort S. 1 f.), dass es der Beschwerdeführerin bis- lang – und auch vor Verwaltungsgericht – nicht gelungen ist, in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit hinreichende Transparenz zu schaffen. Auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck der Durchführung von Unternehmens- und Wirtschaftsberatungen, inklusive Managementdienst- leistungen kann offenbar nicht abgestellt werden, denn die Beschwerdefüh- rerin führt dazu aus, ihre Tätigkeit habe sich im Lauf der Jahre verändert. Zuletzt habe sie Informatikdienstleistungen sowohl vor Ort bei den Kundin- nen und Kunden als auch «in House» erbracht. Es komme vor, dass sich die Geschäftstätigkeit wandle, ohne dass «jedes Mal der Handelsregistereintrag geändert» werde (Beschwerde S. 8 f.). Verträge, detaillierte Arbeitsrapporte oder Aufstellungen über erbrachte (Informatikdienst-)Leistungen hat die Be- schwerdeführerin indes nicht eingereicht. In den Akten befinden sich ledig- lich einzelne an Kundinnen und Kunden ausgestellte Rechnungen (Vorakten StV, act. 5B, pag. 233, 236-240) und eine Arbeitszeitaufstellung (Vorakten StV, act. 5B, pag. 232). Diese sind jeweils auffallend rudimentär gehalten und lassen weder Schlüsse über Art und Umfang der verrechneten Leistun- gen zu («Arbeitszeit vor Ort gemäss Abmachung» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 232], «Arbeiten ausgeführt im Monat [...]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 233], «Dienstleistung ausgeführt im Monat [...]» [Vorakten StV, act. 5B, pag. 236-240]), noch ergibt sich daraus, wer die Leistungen erbracht hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen eingereicht, die dazu aber grösstenteils keine näheren Angaben enthalten. Einzig den Rechnungen vom 4. Januar 2013 sowie vom 10. Ja- nuar 2012 (letztere betrifft allerdings nicht das massgebliche Steuerjahr) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar für die D.________ GmbH (heute in Liquidation) in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 die Buchhaltung geführt, die Jahresrechnung erstellt, die Debitoren- sowie Kreditorenlisten verwaltet und die Steuererklärung ausgefüllt hat (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 11 Beschwerdebeilagen Nr. 15162, act. 1C). Als Nachweis hat die Be- schwerdeführerin zudem ein als «Bestätigung» bezeichnetes, auf den 9. September 2019 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der D.________ GmbH eingereicht (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C), in dem die von ihr erbrachten Leistungen nochmals genannt werden. Abge- sehen davon, dass die Beweiskraft dieses Schreibens ohnehin fraglich ist, da die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin zugleich als (einzel- zeichnungsberechtigte) Gesellschafterin an der D.________ GmbH beteiligt ist (vgl. Handelsregisterauszug, einsehbar unter <www.zefix.ch>), weisen die fraglichen Dokumente auf eine Tätigkeit im Treuhand- bzw. Buch- haltungsbereich hin. Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tätigkeit während des fraglichen Zeitraums in der Erbringung von Informatikdienstleistungen be- standen habe. Ein solches Tätigkeitsfeld lässt sich zudem nur schwer mit der Aussage der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen, dass die für sie tätigen Personen «keine Treuhänder oder Steuerexperten» seien, wes- halb sie einen aussenstehenden Treuhänder mit ihrer eigenen Buchhaltung betraut habe (vgl. Beschwerde S. 12). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für das durch die E. AG ausgestellte Bestätigungsschreiben vom 9. Sep- tember 2019, wonach die Beschwerdeführerin für sie «seit 30 Jahren im Auftragsverhältnis» tätig sei und ihr Tätigkeitsgebiet nebst diversen Informatikdienstleistungen «Buchhaltung, Warenwirtschaft, Kreditoren, Mehrwertsteuer» umfasst habe (Beschwerdebeilagen Nr. 15153, act. 1C). Im Übrigen scheint es bei einer derart langen Geschäftsbeziehung doch eher erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin – neben einzelnen vage gehaltenen Rechnungen und dem erwähnten Bestätigungsschreiben – offenbar über keine schriftlichen Offerten, Verträge oder detaillierten Ab- rechnungen verfügt. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der nicht konsequenten Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsaufwand, der mangelnden Transparenz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit und dem Fehlen von aussagekräftigen Belegen zu den von ihr erbrachten Leistungen (Offerten, Verträge, detaillierte Arbeits- rapporte oder Aufstellungen) genügend Anzeichen bestehen, um die Richtigkeit der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen und als nicht verlässlich einzustufen. Für die Frage, ob die strittigen Aufwendungen (vgl. vorne E. 2) erfolgt und geschäftsmässig begründet sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 12 kann daher nicht auf die entsprechenden Buchungen in den Buchhaltungskonten abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist hierfür beweispflichtig (vgl. vorne E. 2.3). 3.3Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz die von der Steuerverwaltung aufgerechnete Position «Arbeiten Dritter/Provisionen» von Fr. 21'156.-- zu Recht bestätigt hat. 3.3.1 Die StRK hat dazu zusammengefasst erwogen, die als «Arbeiten Drit- ter» bzw. «Provisionen» verbuchten Aufwendungen gründeten in zwei von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer ausgestellten Rechnungen vom 31. Dezember 2013 über Fr. 19'614.70 bzw. Fr. 1'540.87 mit dem Ver- merk «Dienstleistungen für das Jahr 2013». Diese Rechnungsbeträge seien keine Abgeltung für tatsächlich erbrachte Leistungen der beiden, sondern entsprächen den Guthaben der jeweiligen Privatkonten. Indem diese Be- träge über das (Aufwand-)Konto Nr. 4020 «Provisionen» verbucht und an- schliessend den Privatkonten der Gesellschafterin und des Geschäftsführers gutgeschrieben worden seien, weise die Beschwerdeführerin die während des Jahres angefallenen Privatbezüge nachträglich als Geschäftsaufwand aus (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, den Rech- nungen stünden durchaus tatsächlich erbrachte Leistungen der Gesellschaf- terin und des Geschäftsführers gegenüber, ansonsten sie keinen Ertrag hätte erzielen können. Der Umfang der geleisteten Arbeiten sei irrelevant, solange diese in einem vernünftigen Verhältnis zur Vergütung und zum er- zielten Ertrag stünden, was hier der Fall sei. Für die Gesellschaft sei es letzt- lich unerheblich, ob sie den Beteiligten Honorare ausbezahle und laufend die angefallenen Privatbezüge rückvergütet erhalte oder ob die Beteiligten auf das Jahresende hin den Saldo der Privatkonten als Einkommen versteuer- ten. Die Gesellschafterin habe die Provisionszahlung denn auch nachweis- lich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Es gehe darum, denselben Betrag nicht zweimal zu versteuern, ansonsten läge eine «Doppelbesteuerung» vor (vgl. Beschwerde S. 12 f.). 3.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen vollständig an der Sa- che vorbei: So stellt sie nicht in Frage, dass es sich bei den Saldi der beiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 13 Privatkonten bzw. der Konten Nrn. 1701 und 1702 «Privatbezüge C.» bzw. «Privatbezüge B.» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 247-262) um Guthaben der Gesellschaft gegenüber der Gesell- schafterin und dem Geschäftsführer für private Auslagen handelt, die diese mit Gesellschaftsmitteln getätigt haben. Weiter bestreitet die Beschwerde- führerin grundsätzlich nicht, dass der Jahresendsaldo der genannten Konten auf das Konto Nr. 4020 «Provisionen» (bzw. Nr. 4400 «Aufwand für Dritt- leistungen, vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16; Vorakten StV, act. 5B, pag. 209) umgebucht wurde (vgl. zum Ganzen Vorakten StRK, act. 5A, pag. 16-18; zu den fraglichen Buchungsvorgängen Vorakten StV, act. 5B, pag. 209, 211, 247, 250; vgl. auch angefochtene Entscheide E. 9.1). Sämtliche zuvor als Privatbezüge ausgeschiedenen Auslagen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers wurden folglich nachträglich als Geschäftsaufwand der Beschwerdeführerin belastet. Diesem stehen keine erkennbaren Gegenleistungen der beiden gegenüber. Daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie ohne die Tätigkeit der Gesellschafterin und des Geschäftsführers keinen Ertrag erzielt hätte. Daraus wird nicht ansatzweise ersichtlich, worin die konkreten Gegenleistungen bestanden haben sollen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden vorgelegten Rechnungen der Gesellschafterin und des Geschäftsführers um Scheinrechnungen bzw. rein «pro forma» erstellte Rechnungen handelt (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.1.1 und E. 11). Der entsprechende Geschäftsaufwand ist daher als nicht geschäftsmässig begründet aufzurechnen. Inwiefern bei diesen Gegebenheiten eine «Doppelbesteuerung» vorliegen soll (so die Beschwerdeführerin) ist nicht ersichtlich. 3.4Strittig ist weiter die Aufrechnung eines Aufwands von Fr. 5'730.-- für Miete und Nebenkosten. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hatte im strittigen Steuerjahr ihren Sitz in ei- nem im Eigentum des Geschäftsführers stehenden 5½-Zimmer-Einfamilien- haus in .... Es liegt ein als «Mietvereinbarung» bezeichnetes Dokument vor, das auf einen «der Vereinbarung zu Grunde liegenden», jedoch nicht aktenkundigen Mietvertrag verweist. Die Vereinbarung wurde vom Ge- schäftsführer als Vermieter und der die Beschwerdeführerin vertretenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 14 Gesellschafterin als Mieterin unterzeichnet. Die Parteien vereinbarten darin einen Mietzins von Fr. 1'800.-- (zzgl. Nebenkosten). Davon brachten sie di- verse Dienstleistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von (wohl weiteren dem Geschäfts- führer gehörenden) Liegenschaften in ... und in Spanien in Abzug, womit ein effektiver Mietzins von Fr. 940.-- resultierte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 194). In den Akten befindet sich ferner ein als «Nachtrag» zur Mietvereinbarung betiteltes, von denselben Parteien unterzeichnetes Doku- ment. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund von Beanstandungen der Steu- erverwaltung des Kantons Solothurn – wo die Beschwerdeführerin zuvor ih- ren Sitz hatte (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 1) – der Mietzins angepasst werde. Dieser betrage neu Fr. 1'940.--. Davon sei eine monatliche Anzah- lung von Fr. 940.-- zu leisten; die restlichen Fr. 1'000.-- seien per Jahresende mit den Nebenkosten zu verrechnen (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 195). 3.4.2 Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die fragliche Liegen- schaft hauptsächlich der Gesellschafterin als Wohnsitz diene und nur ein kleinerer Teil der Wohnfläche von der Beschwerdeführerin geschäftlich ge- nutzt werde. Sie wich daher vom im «Nachtrag» vereinbarten Mietzins ab und setzte dessen Höhe auf Fr. 1'200.-- pro Monat (inkl. Nebenkosten) fest (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 537). Die StRK hat die Aufrechnung grund- sätzlich geschützt. Sie erwog aber, dass auch eine weitergehende Reduktion der Mietkosten vertretbar gewesen wäre, da unstreitig nicht die gesamte Lie- genschaft geschäftlichen Zwecken diene und die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, welche Räume in welchem Umfang geschäftlich ge- nutzt worden seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2, insb. E. 9.2.5). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen (wie bereits vor der Vorinstanz) vor, dass die Mieten vergleichbarer Mietobjekte in der Region über Fr. 4'000.-- betragen würden. Dennoch sei sie bereit gewesen, eine Reduktion des Miet- zinses auf Fr. 1'500.-- zu akzeptieren. Dieser Betrag liege «weit unter dem Marktwert» und sei «völlig konkurrenzlos». Entgegen der StRK habe sie Be- lege für die geschäftliche Nutzung der Zimmer geliefert (vgl. Beschwerde S. 14 f.). 3.4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Liegenschaft geschäftlich nutzt (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 87; Vorak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 15 ten StV, act. 5B, pag. 532). Somit ist zu prüfen, welcher Anteil der Liegen- schaftsfläche den geforderten Geschäftsbezug aufweist und damit verbun- den, welcher Anteil des verbuchten Mietaufwands effektiv auf Aufwendun- gen zurückzuführen ist, die mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck in genügendem Zusammenhang stehen (vgl. vorne E. 2.2). Entgegen der Beschwerdeführerin sind daher die ortsüblichen Mietzinse von vergleichba- ren Mietobjekten von vornherein bedeutungslos, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. angefochtene Entscheide E. 9.2.5). In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist zudem der Beweiswert der «Mietvereinbarung» sowie des «Nachtrags» aufgrund der engen personellen Verflechtung zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem als Vermieter auftretenden Ge- schäftsführer zweifelhaft. Daher kann auch nicht – dies ist an sich unbestrit- ten (vgl. Beschwerde S. 15) – ohne weiteres auf den vereinbarten Mietzins abgestellt werden, zumal dieser sich ohnehin auf die gesamte Liegenschaft beziehen würde. Hinzu kommt, dass die vereinbarten und der Beschwerde- führerin auch tatsächlich belasteten (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 196, Buchungsvermerk «Miete Nachfakt. 12x1000.00») monatlichen Nebenkos- ten von Fr. 1'000.-- ohnehin ungewöhnlich hoch erscheinen. Ein Blick in die Kontenblätter des Kontos Nr. 6030 «Nebenkosten» (Vorakten StV, act. 5B, pag. 192 f.) bestärkt diesen Eindruck: So wurden unter anderem Auslagen für die Gebäudeversicherung, Sicherheitsgitter, Bedachung, Garagentor, Gartenbau, Klimaanlage sowie Einkäufe bei diversen Baumärkten und Haus- geräteherstellern im Umfang von jeweils mehreren Hundert Franken ver- bucht. Diese dürften grösstenteils über die vom Mieter zu tragenden gewöhn- lichen Unterhaltskosten hinausgehen (vgl. Art. 259 OR). Mit der Vorinstanz liegt daher der Schluss nahe, dass über das Mietverhältnis nicht gesell- schaftsbezogene, an sich vom Geschäftsführer als Hauseigentümer zu tra- gende Kosten der Beschwerdeführerin angelastet wurden. Eine Reduktion der Mietkosten ist daher zweifellos gerechtfertigt. Die Steuerverwaltung ist ohne nähere Begründung von einem (geschäftsmässig begründeten) Miet- zinsanteil von Fr. 1'200.-- ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber einen Mietzins von Fr. 1'500.-- geltend (Beschwerde S. 15) und behauptet damit eine weitergehende geschäftliche Nutzung der Liegen- schaft. Sie bringt aber (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nichts vor, was dies belegen könnte. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der StRK geltend gemachte Aufteilung der Räumlichkeiten (vgl. Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 16 StRK, act. 5A, pag. 94 f.) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht einleuchtet, weshalb die Beschwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer, die erklärtermassen selbständig erwerbstätig sind, zwei Büroräume überlassen sollte. Wie bereits ausgeführt besteht hinsicht- lich des Geschäftszwecks der Beschwerdeführerin keine hinreichende Klar- heit (vgl. vorne E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin aber unstreitig kein Per- sonal beschäftigte (vgl. vorne E. 3.1), dürfte auch der Raumbedarf eher be- scheiden gewesen sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wäre aufgrund des unbelegt gebliebenen Ausmasses der geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft auch eine weitergehende Aufrechnung möglich gewesen. Davor ist die Beschwerdeführerin jedoch durch das im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren geltende umfassende Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8; VGE 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]). 3.5Zu prüfen ist sodann, ob die StRK zu Recht eine reformatio in peius vorgenommen hat, indem sie den in den Einspracheentscheiden als «Spe- senentschädigung» gewährten Abzug von Fr. 6'600.-- nicht zugelassen hat. 3.5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es leuchte nicht ein, weshalb die Be- schwerdeführerin der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer nebst den auch Kleinstauslagen enthaltenden effektiven Spesen zusätzlich Pauschal- spesen ausgerichtet habe. Überdies habe die Steuerverwaltung berechtig- terweise darauf hingewiesen, dass es sich bei den als «effektive Spesen» geltend gemachten Aufwendungen grösstenteils um private Essensauslagen der beiden handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerverwal- tung trotzdem Aufwendungen von Fr. 6'600.-- für auswärtige Verpflegung der Gesellschafterin und des Geschäftsführers akzeptiert habe, zumal diese oh- nehin nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden. Diese hätten Verpflegungsauslagen in ihren eigenen Buchhaltungen als Ge- schäftsaufwand zu erfassen, sofern sie nachgewiesen und geschäftsmässig begründet sind (vgl. angefochtene Entscheide E. 10.1). – Die Beschwerde- führerin wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen bloss ihr Argument, dass mit der Gewährung eines Abzugs von Fr. 6'600.-- (2 x Fr. 3'300.--) eine Gleichbehandlung mit unselbständig erwerbstätigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 17 Personen erreicht werde, bei denen Abzüge für auswärtige Verpflegung ebenfalls zugelassen würden. Zudem lasse die Steuerverwaltung entspre- chende Spesenabzüge bei selbständig erwerbstätigen Personen nicht zu, wenn diese für eine andere Gesellschaft tätig seien. Diesfalls seien die Spe- sen – wie hier – beim «Verursacher» abzuziehen (vgl. Beschwerde S. 15 f.). 3.5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechnung der als Pau- schalspesen und (gleichzeitig) als effektive Spesen ausgewiesenen Ausla- gen (zu Recht) nicht. Vor Verwaltungsgericht ist somit einzig die von der Vori- nstanz hinsichtlich der Fr. 6'600.-- vorgenommene reformatio in peius strit- tig. Es ist unklar, unter welchem Titel die Steuerverwaltung diesen Betrag zum Abzug zugelassen hatte. Die Beschwerdeführerin scheint von Verpfle- gungsspesen auszugehen, sieht darin aber zugleich einen Ausgleich für Mehrkosten aufgrund auswärtiger Verpflegung. Spesen sind Kosten, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bei der be- ruflichen Tätigkeit entstehen. Sie sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Ar- beitgeber zu ersetzen. Dagegen fallen Berufs- bzw. Gewinnungskosten – wie namentlich Verpflegungsmehrkosten – vor oder nach der Arbeit an. Sie dürfen von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer abgezogen werden (vgl. zur Unterscheidung BVR 2010 S. 169 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009] nicht publ. E. 3.1; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 3.1, 2015/91/92 vom 4.12.2015 E. 3.1-3.3, 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 2.1 f.). Offenbar sollen mit dem von der Steuerverwaltung gewährten Abzug die bei der Gesellschafterin und beim Geschäftsführer entstandenen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, entspricht doch dieser Betrag den für die Teilpauschale bei unselbständigen Erwerbstätigen geltenden Ansätzen (220 Tage x Fr. 15.-- x 2; vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verord- nung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverord- nung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Anhang Ziff. 1 Bst. a der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]; Wegleitung 2019 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen, S. 180; einsehbar unter: http://www.sv.fin.be.ch, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Wegleitun- gen»; ferner Vorakten StRK, act. 5A, pag. 59 f.). Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 18 macht nicht geltend, dass die behaupteten Kosten während der Arbeit ange- fallen sind. Es stehen somit gar keine Spesen zur Diskussion, die von der Arbeitgeberin als «Verursacherin» zu ersetzen wären (Art. 327a Abs. 1 OR), sondern Gewinnungskosten. Falls überhaupt wären diese Kosten direkt von der Gesellschafterin und dem Geschäftsführer in deren eigenen Steuererklä- rungen abzuziehen. Selbst wenn jedoch von Spesen auszugehen wäre, wä- ren diese Kosten nicht belegt, zumal die Beschwerdeführerin bereits den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Gesellschafterin und der Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin überhaupt Leistungen erbracht haben (vgl. vorne E. 3.3.3). Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Verpflegungsspesen einen Geschäftsbezug aufweisen sollten. Die Vorinstanz hat somit den Betrag völlig zu Recht aufgerechnet. 3.6Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz im Rahmen einer reformatio in peius aufgerechneten Fahrzeugkosten von Fr. 10'387.60. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Geschäftsbüchern Aufwendun- gen und Abschreibungen für drei Fahrzeuge verbucht, nämlich für einen Kia ..., einen Dodge ... und einen Pontiac .... Nicht strittig sind die Auf- rechnungen der Kosten für den nicht bilanzierten Pontiac ... von Fr. 2'267.70 (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 459, 521). Bei den beiden übrigen Fahr- zeugen wies die Beschwerdeführerin Privatanteile von Fr. 3'984.-- für den Dodge ... bzw. Fr. 1'800.-- für den Kia ... aus (vgl. Vorakten StV, act. 5B, pag. 224). Den (tatsächlichen) Fahrzeugaufwand bezifferte sie ursprünglich auf Fr. 10'387.60 bzw. zuletzt auf Fr. 12'096.-- (vgl. Vorakten StRK, act. 5A, pag. 92). Die Vorinstanz rechnete den ursprünglich geltend gemachten Betrag als geschäftsmässig nicht begründet auf, da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen sei, die geschäftliche Nutzung der beiden Fahrzeuge nachzuweisen (angefochtene Entscheide E. 10.2.2). 3.6.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nur am Rand mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander, wobei ihre Ausführungen die Erwägungen der StRK nicht in Frage zu stellen vermögen. Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte, gänzlich unbelegte und dazu noch wider- sprüchliche Behauptung, die Fahrzeuge würden nicht nur teilweise, sondern ausschliesslich geschäftlich genutzt, lässt die strittige Aufrechnung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wäre die Behauptung zutreffend, so hätte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 19 Beschwerdeführerin wohl kaum von sich aus Privatanteile für die beiden Fahrzeuge ausgewiesen. Es stellt sich vielmehr (auch hier) die grundsätzli- che Frage, wie der geltend gemachte Fahrzeugaufwand mit der (unklaren) Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zusammenhängen soll, wenn diese kein Personal beschäftigt und konkrete Leistungen der Gesellschafte- rin und des Geschäftsführers nicht nachgewiesen sind. Ohnehin ist nicht ein- zusehen, weshalb die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten der Gesell- schafterin und dem Geschäftsführer Fahrzeuge überlassen sollte, wenn diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Soweit die Beschwerde- führerin erneut pauschal auf die erzielten Erträge verweist (vgl. Beschwerde S. 17), kann sie daraus für die hier strittige Frage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie bringt vor, ein grösserer Teil der Fahrten sei für Dienstleistun- gen angefallen, die dem in der Region Basel tätigen Geschäftsführer als Kunde erbracht worden seien (vgl. Beschwerde S. 17 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (angefochtene Entscheide E. 8.3 f.), erscheint es zu- mindest eigenartig, dass rund die Hälfte der von der Beschwerdeführerin er- zielten Erträge auf Tätigkeiten für deren Geschäftsführer zurückzuführen sind (vgl. Vorakten StV, act. 5B pag. 241). Die Beschwerdeführerin macht keine näheren Angaben zu Art und Umfang der angeblich erbrachten Dienst- leistungen, sondern bleibt (auch hier) auffallend knapp und vage. Gerade in einer Konstellation, in der eine selbständig erwerbstätige Person Leistungen von einer ihr nahestehenden Gesellschaft bezieht, ist eine klare buchhalteri- sche Abgrenzung und Leistungsdokumentation von besonderer Bedeutung (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14.11.2019 E. 5.3.3). Die Beschwerdeführerin erhärtet ihre Behauptungen indes durch keinerlei Belege (wie Fahrtenbuch, Terminbestätigungen). Auch die übrigen angeblichen Fahrten bleiben gänz- lich unbelegt. Damit ist nicht erwiesen, dass Anschaffung und Unterhalt der beiden Fahrzeuge geschäftsmässig begründet sind. Die Aufrechnung der Vorinstanz ist somit zu Recht erfolgt. 4. Zusammenfassend halten die von der Vorinstanz bestätigten Aufrechnungen der für «Arbeiten Dritter/Provisionen» und Miete geltend gemachten Ausla- gen einer Rechtskontrolle stand. Dasselbe gilt für die hinsichtlich der «Spe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 20 senentschädigungen» und Fahrzeuge vorgenommenen Aufrechnungen der Vorinstanz und die damit einhergehende reformatio in peius. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Dem von der Beschwerdeführerin verursachten er- höhten Zeit- und Arbeitsaufwand ist bei der Bemessung der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 51 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2020, Nrn. 100.2019.319/ 320U, Seite 21 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: