100.2019.317U STE/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Oberdiessbach Baupolizeibehörde, Gemeindeplatz 1, Postfach 180, 3672 Oberdiessbach Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie B.________ betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands be- treffend Umgebungsmauern (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 22. August 2019; RA Nr. 120/2019/31)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Mischzone liegenden Parzelle Oberdiessbach 2 (Aeschlen) Gbbl. Nr. .... Gestützt auf eine baupolizeiliche Anzeige stellte die Einwohnergemeinde (EG) Oberdiessbach fest, dass die an der südlichen Parzellengrenze entlang der ...strasse errichtete Garten- mauer im Strassenabstand liegt und die im Norden erstellten Steinmauern grösstenteils auf der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. ... von B.________ und damit in der Landwirtschaftszone stehen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. April 2019 ordnete sie an, die Mauern bis zum 30. Juni 2019 zu entfernen. Von der Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, machte A.________ keinen Gebrauch. B. Gegen die Verfügung vom 3. April 2019 erhob A.________ am 18. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Mit Entscheid vom 22. Au- gust 2019 wies die BVE die Beschwerde ab und setzte eine neue Wieder- herstellungsfrist an auf den 30. November 2019. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. September 2019 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 beantragt die EG Ober- diessbach, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehm- lassung vom 17. Oktober 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. November 2019 hat sich A.________ zu diesen beiden Eingaben ge- äussert. B.________ hat von der ihm gebotenen Möglichkeit, zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hin hat das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 12. August 2020 einen Bericht zur Verkehrssituation und -sicherheit an der ...strasse eingereicht. A., die EG Oberdiessbach und B. haben sich nicht dazu vernehmen lassen. Die BVD hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (Eingabe vom 21.8.2020). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid hauptsächlich aus formellen Gründen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 4 2.1Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die BVE hätte die Wiederher- stellungsverfügung aufheben müssen, weil die Gemeinde ihm eine Akten- notiz nicht zukommen liess und damit das rechtliche Gehör in schwer- wiegender Weise verletzt habe (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 15.11.2019 [act. 7]; vgl. auch Beschwerde an BVE S. 2 und Eingabe an BVE vom 29.7.2019, Beschwerdebeilagen [BB] 1 bzw. 8). – Mit prozessleitender Ver- fügung vom 14. März 2019 eröffnete die Gemeinde dem Beschwerdeführer, aus welchen Gründen sie eine Wiederherstellungsverfügung in Betracht ziehe, und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Akten Gemeinde Beilage [B] 6). Zugleich liess sie ihm die Dokumentation des am 4. Februar 2019 durchgeführten Augenscheins zukommen, was nicht bestritten wird (vgl. Wiederherstellungsverfügung, Sachverhalt Ziff. 12). Mit Eingabe vom 16. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde eine mündliche Anhörung (vgl. Akten Gemeinde B 5). Diese fand am 28. März 2019 statt. Es wurde darüber eine Aktennotiz erstellt (vgl. BB 7), welche die Gemeinde dem Beschwerdeführer nicht zustellte. In der Wiederherstellungs- verfügung hielt die Gemeinde fest, an der Anhörung seien keine neuen Er- kenntnisse gewonnen worden (Sachverhalt Ziff. 15). Im Rechtsmittel- verfahren liess die BVE dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Ver- fügung vom 10. Juli 2019 eine Kopie der Aktennotiz zukommen (Akten BVE pag. 14). Dazu hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 Stellung ge- nommen (Akten BVE pag. 16). Die BVE ist von einer geringfügigen Gehörs- verletzung ausgegangen, die geheilt werden könne (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2c S. 5). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sach- umständen zu äussern (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrens- verlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die ent- scheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; vgl. etwa auch BGE 141 I 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 5 E. 3.3; BVR 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.2.1, 2012 S. 28 E. 2.3.1). Das rechtliche Gehör kann mündlich gewährt werden, wobei die Äusserungen zu protokollieren sind (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 6). Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens dessen wesentlicher Gehalt im Protokoll festzuhalten (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478). Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss können allerdings nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vor- instanz überprüfen kann (vgl. etwa BGE 138 II 77 E. 4; BVR 2014 S. 508 [VGE 2013/433 vom 15.7.2014] nicht publ. E. 3.5, 2012 S. 28 E. 2.3.5). 2.3Der Beschwerdeführer konnte sich im Verwaltungsverfahren – wie von ihm gewünscht – mündlich zur beabsichtigten Entfernung der Stein- mauern äussern und seine Einwände einbringen. Die Gemeinde hat davon eine Aktennotiz erstellt und diese in die Akten aufgenommen (vorne E. 2.1). Da es sich nicht um eine förmliche Parteibefragung handelte, war nicht not- wendig, die Aktennotiz vom Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 176, Art. 191 ff. und Art. 235 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. zudem die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 2d S. 5 f.). Insoweit ist das Vorgehen der Ge- meinde nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch angezeigt gewesen, den Be- schwerdeführer über die Aktennotiz in Kenntnis zu setzen, da sie einen Verfahrensschritt dokumentierte und insoweit für den Wiederherstellungs- entscheid relevante Informationen enthielt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die Ge- meinde zum Schluss gelangte, aus der Gehörsgewährung hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, ändert daran nichts. Die BVE hat mithin zu Recht eine Gehörsverletzung bejaht. 2.4Richtigerweise hat die BVE die Gehörsverletzung nur als geringfügig eingestuft: Der Beschwerdeführer konnte im Verwaltungsverfahren seinen Standpunkt wirksam geltend machen. Ihm waren vor Erlass der Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 6 alle Umstände bekannt, auf die sich die Gemeinde stützte. Die Aktennotiz enthält keine ihm unbekannten Tatsachen und keine neuen Sachverhalts- elemente, auf welche die Gemeinde abstellte. Sodann war es für ihn ohne weiteres möglich, ohne Kenntnis des Protokolls, Beschwerde bei der BVE zu erheben und Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, zumal aus der Be- gründung der Wiederherstellungsverfügung hervorgeht, auf welche Grund- lagen und auf welchen Sachverhalt die Gemeinde abstellte. Kommt hinzu, dass seine Einwände mündlich beantwortet wurden, wie sich aus dem Pro- tokoll ergibt (BB 7). Der Beschwerdeführer konnte im vorinstanzlichen Ver- fahren die Aktennotiz einsehen und sich dazu äussern (vgl. zum Ganzen auch vorne E. 2.1). Damit hat die BVE die Gehörsverletzung geheilt. Der an- gefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 2.5Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz hätte be- rücksichtigen müssen, dass die baupolizeiliche Anzeige «willkürlich» erfolgt sei und daher gar nicht erst zu einen baupolizeilichen Verfahren hätte führen dürfen (vgl. Beschwerde S. 2). – An der Einhaltung der baurechtlichen Be- stimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, besteht ein grosses öffentliches Interesse (etwa Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9a mit weiteren Hinweisen; hinten E. 6.1). Dieses durchzusetzen, ist die Aufgabe der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG). Die Organe der Baupolizei sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung des Bau- gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind (Art. 45 Abs. 2 BauG; BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2). Einer bau- polizeilichen Anzeige muss die Baupolizeibehörde folglich nachgehen; sie hat zu prüfen, ob ein rechtswidriger Zustand besteht und ob die Wiederher- stellung zu verfügen ist (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2). Daran ändert nichts, wenn eine Anzeige «zurückgezogen» wird. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven eine Anzeige erstattet wurde. Einer Anzeige muss selbst dann nachgegangen werden, wenn diese rechtsmissbräuchlich erfolgte (vgl. für angezeigte Offizialdelikte im Strafrecht BGE 108 IV 133 E. 3a S. 136; Riedo/Boner, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 301 StPO N. 18). Dem Beschwerdeführer hilft somit nicht weiter, dass sein Bruder gemäss eigenen Angaben «willkürlich» gehandelt hat, da ihm das Entfernen der Steinmauern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 7 gar nicht wichtig sei (vgl. Brief vom 14.2.2019 an Bauverwaltung, BB 3; vgl. auch Protokoll mündliche Anhörung vom 28.3.2018, Akten Gemeinde B 2). Grundrechtlicher Schutz besteht im Übrigen nur vor staatlicher Willkür (vgl. Art. 9 BV und Art 11 Abs. 1 KV). 2.6Die BVE hat die Wiederherstellungsverfügung nach dem Erwogenen zu Recht nicht aus formellen Gründen aufgehoben. 3. In der Sache ist zu überprüfen, ob die BVE die verfügte Wiederherstellung bzw. die angeordnete Entfernung der Steinmauern zu Recht bestätigt hat. 3.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines be- willigten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der jeweiligen Grundeigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatz- vornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungs- verfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (formelle Rechtswidrigkeit), hat die Behörde im Wiederherstellungsverfahren zumindest summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (materielle Rechtswidrigkeit; BVR 2000 S. 416 E. 3a; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 2.1, 2018/185 vom 1.3.2019 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 1C_205/2019 vom 21.2.2020, in BVR 2020 S. 255]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 8 3.2Auf der Nordseite des Wohnhauses befinden sich mehrere Mauern aus Natursteinen. Die untere (westliche) Mauer ist laut Gemeinde vor etwa zehn Jahren errichtet worden, die obere (östliche) im Jahr 2018 (vgl. Proto- kollauszug Beschluss Baukommission S. 2, Akten Gemeinde B 3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weisen die Mauern folgende Masse auf: Höhe 0,8 m; Breite: 0,5 m; Längen 4,5 und 2,7 m (Beschwerde an BVE vom 16.4.2019, BB 1). Sie stehen grösstenteils in der Landwirtschaftszone auf der Nachbarparzelle, die einem (anderen) Bruder des Beschwerde- führers gehört, der mit der Errichtung der Steinmauern einverstanden war (vgl. Beschwerde an BVE vom 16.4.2019, BB 1; Wiederherstellungs- verfügung E. 8). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass die Mauern kein Fundament aufweisen und nicht im Boden ver- ankert seien. Es sei weder Beton noch Eisen verwendet worden (Be- schwerde an BVE vom 16.4.2019, BB 1). 3.3Die auf der Südseite des Wohnhauses errichtete Steinmauer (Gar- tenmauer) steht unmittelbar an der ...strasse, einer Privatstrasse, die nicht ausparzelliert ist und für die ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht zu- gunsten der Gemeinde besteht. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Die Strasse ist etwa 3 m breit und weist ein Gefälle von durchschnittlich fast 9 % auf. Das TBA schätzt das Verkehrsaufkommen als gering ein. Es geht davon aus, dass auf der Strasse vorsichtig und langsam gefahren werden müsse, namentlich weil diese schmal sei, ein starkes Gefälle aufweise und die Sichtverhältnisse teilweise knapp bis ungenügend seien. Die Strasse werde zudem überwiegend von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern benutzt, die über Ortskenntnisse verfügten (vgl. Bericht TBA vom 12.8.2020 [act. 10; nachfolgend: Bericht TBA], S. 3 f.). Im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers beträgt die Strassenbreite 3,1 m (Bericht TBA S. 5). Bei der südlichen Steinmauer handelt sich um eine Stützmauer für das höher liegende Terrain des Hausumschwungs (vgl. Fotos, Akten Ge- meinde B 11; Bericht TBA S. 2). Der Beschwerdeführer gibt an, die Mauer sei 10,7 m lang, 0,3 m breit und zwischen 0,4-0,95 m hoch. Die Gemeinde hat eine Länge von 10,7 m und eine Höhe von 0,37-0,94 m notiert (vgl. Wiederherstellungsverfügung E. 7); die Breite wurde von der Gemeinde nicht festgehalten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz er- klärt, die Gartenmauer direkt entlang der ...strasse sei am 17. August 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 9 zusammen mit dem Um- und Anbau seines Hauses bewilligt worden. Bei der Bauabnahme sei die Mauer «als korrekt befunden» worden (Beschwerde an BVE vom 16.4.2019, BB 1; vgl. zur Baubewilligung von 1989 act. 4B). Sie habe früher aus Eisenbahnschwellen bestanden. Diese habe er vor sieben Jahren wegen «natürlichen Zerfall[s]» durch Natursteine ersetzt. Die Gemeinde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Steinmauer erst vor vier Jahren erstellt hat. Dies habe der Beschwerdeführer am Augen- schein erklärt (vgl. Wiederherstellungsverfügung E. 7). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die BVE die Steinmauern zu Recht als formell rechtswidrig beurteilt hat. 4.1Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben) bau- bewilligungspflichtig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und ge- eignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Die grundsätzlich baubewilligungsfreien Bauvorhaben werden in Art. 6 BewD näher definiert. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bedürfen bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt vorbehältlich von Art. 7 BewD keiner Baubewilligung. Liegt ein Bauvorhaben nach Art. 6 BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es nach Art. 7 Abs. 1 BewD dennoch bau- bewilligungspflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 10 4.2Zu den nördlich gelegenen Umgebungsmauern hat die BVE er- wogen, diese wären gemäss den Massangaben des Beschwerdeführers an sich baubewilligungsfrei. Die Mauern befänden sich aber ausserhalb der Bauzone; sie seien aufgrund ihrer Grösse räumlich deutlich wahrnehmbar und daher geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Dies blieb unbe- stritten. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bildet ein zentrales An- liegen der Raumplanung (etwa BGE 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_131/2019 vom 17.6.2019 E. 3.2.1 [betrifft JTA 2018/63 vom 24.1.2019]). Gebiete ausserhalb der Bauzone sind mithin für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 7 Bst. a; vgl. auch hinten E. 7.1). Die BVE hat daher richtigerweise geschlossen, dass für diese Mauern gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3d S. 10). Daran ändert nichts, dass der Grundeigentümer der landwirtschaftlichen Parzelle mit der Er- stellung der Mauern auf seinem Grundstück einverstanden war (vgl. auch VGE 2018/122 vom 2.4.2019 E. 3.3; zur Bedeutung der Zustimmung der Grundeigentümerschaft bei Bauten auf fremdem Boden vgl. BVR 2005 S. 130 E. 3.1). 4.3Die BVE hat erwogen, die strassenseitige Mauer sei gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD an sich baubewilligungsfrei. Diese grenzt jedoch direkt an die ...strasse (vorne Bst. A, E. 3.3), welche die Vorinstanz zutreffend als öffentliche Strasse qualifiziert hat, weil ein öffentliches Fuss- und Fahr- wegrecht zugunsten der Gemeinde besteht (Art. 9 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; angefochtener Entscheid E. 3 S. 8; vorne E. 3.3). Die Vorinstanz hat sodann treffend festgehalten, dass der erforderliche Strassenabstand nicht gewahrt ist, weshalb eine Ausnahme- bewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands erforderlich wäre (vgl. Art. 80 f. SG, Art. 59 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1] und Art. 4 Abs. 7-9 des Gemeindebaureglements der EG Oberdiessbach vom 18. Juni 2018). Auch baubewilligungsfreie Vor- haben benötigen eine Bewilligung für das Unterschreiten der vorge- schriebenen Strassenabstände (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG; Art. 81 SG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 18; vgl. auch BVR 2020 S. 380 E. 7.3). Da eine solche Ausnahmebewilligung fehlt, hat die Vorinstanz die Gartenmauer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 11 zu Recht als formell rechtswidrig beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c S. 9). 4.4Der Beschwerdeführer wendet ein, die Gartenmauer sei im Jahr 1989 mitbewilligt worden (vgl. vorne E. 3.3). Er bemängelt in diesem Zusammen- hang, dass kein Dokument zur Bauabnahme 1989 aktenkundig sei. Ein solches würde bestätigen, dass die Mauer damals als korrekt beurteilt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2). – Am 17. August 1989 bewilligte der Re- gierungsstatthalter des damaligen Amtsbezirks Konolfingen den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers; die Garten- mauer wurde weder im Baugesuch noch in der Baubewilligung erwähnt und ist in den Plänen auch nicht eingezeichnet (vgl. act. 4B). Die BVE hat daher richtigerweise festgehalten, das Vorliegen einer Baubewilligung für die Mauer sei nicht erstellt, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trage (vgl. auch zum Folgenden angefochtener Entscheid E. 3c S. 9; zur Beweis- lastverteilung vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. c). Eine Bau- abnahme (Schlusskontrolle) vermag eine fehlende Baubewilligung nicht zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2). Damit würde dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen, wenn die Mauer bei der Abnahme als korrekt befunden worden wäre. Die BVE hat schliesslich richtig festgehalten, dass die Besitz- standsgarantie nicht zu einem Wiederaufbau von abgebrochenen Bauten berechtigt (vgl. Art. 84 Abs. SG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3b). 4.5Die strittigen Mauern sind alle ohne die notwendigen Bewilligungen erbaut worden. Sie sind damit formell rechtswidrig. 5. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen eines nachträglichen Bau- gesuchs verzichtet. Es ist daher bloss summarisch zu überprüfen, ob die Steinmauern gegen Rechtsvorschriften verstossen (vgl. vorne E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 12 5.1Die nördlichen Umgebungsmauern liegen unbestrittenermassen grösstenteils auf dem Nachbargrundstück in der Landwirtschaftszone (vgl. vorne E. 3.2). Im Rahmen der summarischen Prüfung hat die BVE nachvoll- ziehbar begründet, weshalb sie nicht hätten bewilligt werden können. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer führe selber keinen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb. Die Steinmauern würden wohl lediglich der Einfriedung des Gartens dienen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 11 f.). Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen nichts entgegnet und keine landwirtschaftliche Nutzung behauptet (vgl. auch Protokoll der mündlichen Anhörung, BB 7). Damit hat die BVE die nördlichen Mauern zu Recht als nicht zonenkonform beurteilt und geschlossen, dass keine ordent- liche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden könnte (vgl. allgemein zur Zonenkonformität von Bauten in Landwirtschaftzonen Art. 16a RPG; aus der Rechtsprechung etwa BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.1 [betrifft VGE 2018/189 vom 2.10.2019]). Weiter hat die BVE überzeugend dargelegt, dass keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 12 f.). Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Mauern komplett auf seiner Parzelle zu errichten. Weder technische oder betriebswirtschaftliche Gründe noch die Bodenbeschaffenheit haben ein Ausweichen in die Landwirtschaftszone er- fordert. Es könnte somit keine Ausnahme für standortgebundene Bauten und Anlagen nach Art. 24 RPG erteilt werden. Auch dies wird vom Beschwerde- führer in keiner Weise bestritten. Schliesslich hat die BVE zutreffend fest- gehalten, dass weder das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers noch die Gebäude auf der Parzelle Nr. ... ausserhalb der Bauzone liegen. Damit kommt auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (Erweiterung einer bestehenden zonenwidrigen Baute) nicht in Frage. Die restlichen Aus- nahmetatbestände fallen von vornherein ausser Betracht (angefochtener Entscheid E. 4c S. 11 ff.). Nach dem Gesagten hat die BVE die nördlichen Steinmauern zu Recht als nicht baubewilligungsfähig und damit materiell rechtswidrig beurteilt. 5.2Zur strassenseitigen Gartenmauer hat die BVE richtigerweise er- wogen, das Lichtraumprofil sei nicht gewahrt (angefochtener Entscheid E. 4b S. 11): Nach Art. 83 SG ist der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raumes seitlich zum Fahrbahnrand (lichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 13 Breite) bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 m freizuhalten (Abs. 1); die lichte Breite ist auf einer Breite von 0,5 m freizuhalten (Abs. 3). Ausnahmen sind keine möglich (VGE 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 19). Das Lichtraumprofil muss auch dann eingehalten werden, wenn ein Vorhaben baubewilligungsfrei ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands erfüllt sind (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3 und Art. 12 N. 19). Die Fahrbahnbreite darf 3 m nicht unter- schreiten (vgl. Art. 7 Abs. 3 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Da die Strasse im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers 3,1 m breit ist, müsste die Mauer daher um 0,4 m versetzt werden, damit das Lichtraumprofil von 0,5 m eingehalten wäre (Bericht TBA S. 5; vorne E. 3.3). Auch die Gartenmauer ist mithin materiell rechtswidrig. 6. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angeordneten Wiederherstellung. 6.1Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzen (vorne E. 3.1). – An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist (BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3d; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Als zwingend erscheint die Wiederherstellung, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Ver- hältnisse bewirkt worden sind wie Beeinträchtigungen der Umwelt, Stö- rungen des Ortsbilds, Eingriffe in eine schutzwürdige Landschaft. Das Ver- waltungsgericht anerkennt zudem in konstanter Rechtsprechung die Durch- setzung der Grundlagen der Nutzungsordnung als zwingendes öffentliches Interesse, welches auch nach Ablauf von fünf Jahren die Wiederherstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 14 des rechtmässigen Zustands gebietet. Grundlegend ist dabei vor allem die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, aber auch etwa der Schutz der Wohnzone vor zonenwidrigen Immissionen (BVR 2004 S. 440 E. 4.1; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 6.2; 2018/185 vom 1.3.2019 E. 4.1 [be- stätigt durch BGer 1C_205/2019 vom 21.2.2020, in BVR 2020 S. 255]). 6.2Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die angeordnete Massnahme geeignet ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzu- stellen. Sie darf nicht weitergehen, als für diesen Zweck notwendig ist (Er- forderlichkeit). Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Be- lastung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Zumutbarkeit; zur Verhältnismässigkeit von Wiederher- stellungsmassnahmen statt vieler Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 6.1). Die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die pflichtige Person in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 6.1 [betrifft VGE 2018/189 vom 2.10.2019]). 7. Zu den nordseitigen Steinmauern ergibt sich Folgendes: 7.1Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechts- widriges Verhalten belohnt. Solche rechtswidrigen Bauten müssen grund- sätzlich beseitigt werden (etwa BGE 136 II 359 E. 6; BGE 1C_145/2019 vom 20.5.2020 E. 5.1; BGer 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 4; VGE 2018/122 vom 2.4.2019 E. 3.3). Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Über- bauung der Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig nicht sehr gross sind (BGer 1C_272/2019 vom 28.1.2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 15 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Die nordseitigen Steinmauern stehen grösstenteils in der Landwirtschaftszone. Ihre Entfernung dient unmittelbar der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise ein zwingendes öffentliches Interesse an deren Entfernung bejaht, weshalb der Wiederherstellung nicht entgegensteht, dass eine Mauer bereits vor 10 Jahren erstellt wurde (vorne E. 3.2; vgl. auch vorne E. 6.1). 7.2Der Beschwerdeführer kann nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn angesehen werden: Guter Glaube kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Person selber gutgläubig gehandelt hat, d.h. ange- nommen hat und bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung bzw. zur ausgeübten Nutzung berechtigt (VGE 2018/185 vom 1.3.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_205/2019 vom 21.2.2020, in BVR 2020 S. 255]). Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein be- kannt ist (BVR 2006 S. 444 E. 5.4). Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 4.1 [betrifft VGE 2018/189 vom 2.10.2019], 1C_272/2019 vom 28.1.2020 E. 5.1). Mit Blick auf die zwingenden öffentlichen Interessen würde im Übrigen auch eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers einer Wiederherstellung nicht ent- gegenstehen (zutreffend angefochtener Entscheid E. 5d S. 16). 7.3Zur Verhältnismässigkeit hat die BVE richtigerweise festgehalten, der Abbruch bzw. die Rückversetzung der Mauern sei geeignet und erforderlich, um die strikte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu gewährleisten (vgl. auch zum Folgenden angefochtener Entscheid E. 5e und 5f S. 16 f.). Schliesslich ist die Wiederherstellung auch zumutbar; gleichwertige gegen- läufige Interessen sind nicht auszumachen. Die Trockensteinmauern dürften leicht zu entfernen sein, da sie ohne Fundament, Verankerung, Eisen oder Beton errichtet wurden (dazu vorne E. 3.2). 7.4Die BVE hat die Entfernung der nordseitigen Steinmauern somit zu Recht bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 16 8. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz auch die angeordnete Ent- fernung der Gartenmauer zu Recht bestätigt hat. 8.1Die BVE hat diese Anordnung ebenfalls als verhältnismässig und da- mit insgesamt rechtmässig beurteilt, weil die Einhaltung des Lichtraumprofils der Verkehrssicherheit diene und damit ein zwingendes öffentliches Inter- esse an der Entfernung der Mauer bestehe. Daher gelange auch die Fünf- jahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG nicht zur Anwendung (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5c S. 14 f. und E. 5f S. 17). Aufgrund des ge- wichtigen öffentlichen Interesses sei die Wiederherstellung selbst bei Gut- gläubigkeit des Beschwerdeführers angezeigt (E. 5d S. 16). – Es trifft zu, dass das Lichtraumprofil der Verkehrssicherheit dient und damit an seiner Freihaltung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. JTA 2016/280 vom 25.6.2018 E. 2.5; BGer 1C_495/2015 vom 1.2.2016 E. 6.3.1 [betrifft VGE 2014/296 vom 17.8.2015]). Sodann darf von einem zwingenden öffentlichen Interesse ausgegangen werden, wenn die Be- seitigung einer Baute oder Anlage der Sicherheit und der Gesundheit von Personen dient (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. c und d; VGE 22499 vom 17.7.2006 E. 4.2). Wenn es die Verkehrssicherheit er- fordert, kann somit eine Wiederherstellung auch dann noch angeordnet werden, wenn die Rechtswidrigkeit einer Baute bereits mehr als fünf Jahre bekannt war (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 SG bezüglich Bauten, die unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie stehen). Allerdings muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit an der Wiederherstellung ein konkretes öffentliches In- teresse bestehen. Ein bloss abstraktes Interesse genügt nicht (vgl. BVR 2002 S. 8 E. 4e, 1997 S. 23 E. 5c; VGE 2012/230 vom 30.5.2013 E. 4.4.3 und 4.4.5). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Entfernung der Mauer eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bewirkt. 8.2Die ...strasse wird wenig befahren; die Strassenverhältnisse er- fordern eine vorsichtige Fahrweise (vgl. vorne E. 3.3). Obwohl der Strassen- querschnitt bei der umstrittenen Mauer, wie weiter oben, zu schmal ist, sind laut Analyse des TBA in Bezug auf die Verkehrssicherheit Veränderungen nicht zwingend erforderlich. Da auf der gegenüberliegenden Seite der Gartenmauer das Lichtraumprofil grosszügig freigehalten werde, genüge die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 17 Strassenbreite von 3,1 m knapp. Die Mauer führe zu keinem punktuellen Engnis und stelle keine besondere Gefahr dar (Bericht TBA S. 5). Da die Natursteinmauer in der Flucht der betonierten Nachbarmauer stehe, würde deren Versetzung dem Verkehr wenig nützen. Die Sicht behindere die Mauer nur, wenn jemand mit einem niedrigen Auto (Sportwagen) vom Parkplatz unterhalb des Hauses wegfahre. Für andere Fahrzeuge sei der Schnitt der Büsche wichtiger. Allenfalls könne die Mauer im höchsten Bereich etwas ab- getragen oder der betroffene Parkplatz nach unten versetzt werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit erachtet das TBA eine Entfernung der Mauer als unnötig (Bericht TBA S. 6). Voraussetzung für das Belassen der Gartenmauer sei allerdings, dass diese stabil sei, was beim Augenschein nur schlecht habe beurteilt werden können (Bericht TBA S. 2 und 5 f.). 8.3Zur vollständigen Einhaltung des Lichtraumprofils müsste die Garten- mauer um 0,4 Meter nach hinten versetzt werden (vgl. vorne E. 5.2). Würde sie – wie angeordnet – entfernt, betrüge das Lichtraumprofil noch nicht die erforderlichen 0,5 m, da die Mauer selber nur 0,3 Meter breit ist (vgl. vorne E. 3.3). Ausserdem müsste das dahinterliegende Terrain auf eine andere Weise abgestützt werden. Die angeordnete Entfernung der Gartenmauer ist damit nur teilweise geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Zwar ist eine Wiederherstellungsmassnahme bereits dann als geeignet zu betrachten, wenn sie zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet (VGE 2016/91 vom 14.11.2016 E. 6.4.1 mit weiteren Hin- weisen). Allerdings würde die Entfernung der Steinmauer – wie gesehen – kaum eine Verbesserung der Verkehrssicherheit mit sich bringen und ist nach Einschätzung der Fachbehörde nicht nötig (E. 8.2 hiervor). Soweit das TBA empfiehlt, den Zustand der Mauer und des dahinterliegenden Teiches zu prüfen, besteht kein Anlass, dies im vorliegenden Verfahren zu tun, da es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Mauer aktuell nicht stabil ist und Mauerstücke auf die Strasse gelangen könnten. Die Entfernung der Mauer wurde allein damit begründet, dass sie im Strassenabstand stehe und das Lichtraumprofil nicht eingehalten werde. Der Gemeinde ist es aber un- benommen, die Stabilität der Mauer bei Bedarf zu überprüfen. Insgesamt erweist sich die angeordnete Entfernung der Gartenmauer somit weder als geeignet noch als erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es fehlt somit auch an einem ausreichenden, konkreten öffentlichen Interesse,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 18 das die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des Beschwerde- führers zu rechtfertigen vermöchte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ent- scheidend, ob die Mauer vor vier oder sieben Jahren erbaut wurde. 8.4Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Gartenmauer nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn betrachtet werden kann, weil die Baubewilligungspflicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf (vorne E. 7.2; vgl. auch vorne E. 4.4). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich in der Regel auch eine bösgläubige Bauherr- schaft berufen (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 1C_145/2019 vom 20.5.2020 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann im Übrigen kein bewusstes Missachten von behördlichen Entscheiden vorgehalten werden (keine quali- fizierte Bösgläubigkeit, vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. e). An der südlichen Parzellengrenze steht bereits seit Jahren eine Gartenmauer; die alte Mauer aus Eisenbahnschwellen hat die Gemeinde jedenfalls ge- duldet. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die alte Mauer hätte be- willigt werden können. Altrechtlich war das Lichtraumprofil beidseitig der Strasse nur in der Regel freizuhalten. Die Rechtslage war mithin weniger streng (vgl. Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen [Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008]; VGE 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 3.1). 8.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Entfernung der strassenseitigen Gartenmauer nicht verhältnismässig ist und der ange- fochtene Entscheid der Rechtskontrolle diesbezüglich nicht standhält. 9. 9.1Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Ent- scheid ist aufzuheben, soweit damit die Verpflichtung des Beschwerde- führers zur Entfernung der Gartenmauer bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Damit bleiben die übrigen Anordnungen der Ge- meinde bestehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 19 9.2Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist bis am 30. November 2019 angesetzt (vorne Bst. B.). Da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, legt das Verwaltungs- gericht die Frist für die Entfernung der nördlichen Umgebungsmauern neu auf drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils fest. 10. 10.1Die Verfahrens- und Parteikosten sind grundsätzlich nach dem Unter- liegerprinzip zu verlegen. Das prozessuale Verhalten einer Partei oder be- sondere Umstände können eine andere Verlegung rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrens- ausgang als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Er hat daher die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Die Gemeinde ist am Wiederherstellungs- verfahren als notwendige Partei beteiligt; sie ist daher an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Demnach sind die übrigen Verfahrenskosten nicht zu er- heben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 10.2Die Kosten für besondere Untersuchungen, Gutachten und der- gleichen bilden nicht Teil der Pauschalgebühr. Die im verwaltungsgericht- lichen Verfahren für den Bericht des TBA angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- wären daher an sich zusätzlich zu erheben (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG; BVR 2014 S. 485 E. 6.1). Da der Beschwerdeführer allerdings bezüglich der strassenseitigen Mauer obsiegend ist und den anderen Ver- fahrensbeteiligten keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. E. 10.1 hiervor), gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse (vgl. VGE 2018/418-428/431 vom 14.5.2019 E. 3.2). 10.3Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.10.2020, Nr. 100.2019.317U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.