Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 309
Entscheidungsdatum
17.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.309U HER/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. August 2019; 2018.POM.367)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1985), Staatsangehöriger von Sri Lanka, heiratete am 22. Mai 2013 in Grossbritannien eine Schweizerin mit Wurzeln in Sri Lanka (Jg. 1990). Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter (Jg. 2013) hervor. Im Februar 2015 trennten sich die Eheleute; Mutter und Tochter zogen in die Schweiz. Im Januar 2017 reiste A.________ ebenfalls in die Schweiz ein und stellte am 4. Januar 2017 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat darauf mit Verfügung vom 22. August 2017 nicht ein und verfügte die Wegweisung von A.________ nach Grossbritannien. Am 12. September 2017 ersuchte A.________ als Vater einer Tochter mit Schweizer Bürgerrecht beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migra- tionsdienst (MIDI), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Dezember 2017 wurde die Ehe zwischen A.________ und seiner Ehefrau geschieden. Mit Verfügung vom 5. April 2018 verweigerte das MIP A.________ die ersuchte Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2018 ab. B. Gegen die Verfügung des MIP erhob A.________ am 9. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 9. August 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Aus- reisefrist auf den 20. September 2019. Zudem gewährte sie ihm für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiord- nung seiner Rechtsvertreterin, wobei sie das geltend gemachte Honorar bzw. die amtliche Entschädigung kürzte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 11. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die POM beantragt mit Ver- nehmlassung vom 1. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Hin- sichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2019 und 4. Januar 2021 hat A.________ das Verwaltungsgericht über ein Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne in Kenntnis gesetzt. Da- nach hat die KESB B.________ am 31. Januar 2020 die Kindsmutter an- tragsgemäss angewiesen, den im Scheidungsurteil festgelegten persön- lichen Verkehr zu ermöglichen und einzuhalten. Am 4. Januar 2021 hat A.________ zusätzliche Unterlagen eingereicht und das Verwaltungsgericht über ein weiteres Asylverfahren orientiert: Das SEM hat am 24. April 2020 das Asylverfahren wiederaufgenommen, weil A.________ nicht nach Grossbritannien überstellt werden konnte. Am 27. Oktober 2020 hat es das Asylgesuch abgelehnt und A.________ aus der Schweiz weggewiesen unter Anordnung des Vollzugs. Die gegen die Wegweisung und deren Vollzug erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2020 gutgeheissen, weil im Kanton Bern ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hängig ist und die kantonalen Behörden über Wegweisung und Wegweisungsvollzug befinden müssten (Verfahren D-5941/2020). Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 hält die SID an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest, wozu sich A.________ am 22. Februar 2021 geäussert hat. Nach Edition der Asylakten von A.________ hat die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern. Die Verfahrensbeteiligten haben auf weitere Bemerkungen verzichtet, wobei die SID ihren Antrag bestätigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 4 hat (Eingabe SID vom 19.4.2021; Eingaben Beschwerdeführer vom 22.4. und 19.5.2021). Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ein- zutreten. 1.2Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege gutgeheissen, ist ihm aber hinsichtlich Höhe des tarifmässigen Par- teikostenersatzes bzw. der amtlichen Entschädigung nicht gefolgt (ange- fochtener Entscheid E. 6c). Der Beschwerdeführer verlangt im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er führt aber nicht näher aus, weshalb der Kos- tenschluss der Vorinstanz rechtswidrig sein soll. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich in keiner Art und Weise ausei- nander. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2017/100 vom 12.9.2017 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_890/2017 vom 10.9.2018]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 ff.). Ausserdem hätte der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 5 kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des tarifmässigen Partei- kostenersatzes und der amtlichen Entschädigung, soweit sein Begehren so verstanden werden müsste und er dieses rechtsgenüglich begründet hätte. Denn damit würde auch der Betrag erhöht, den er gegebenenfalls dem Kanton bzw. seiner Anwältin nachzuzahlen hätte (vgl. grundlegend BVR 2020 S. 121 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fas- sung [AS 2007 S. 5437]; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). Soweit die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestim- mungen inhaltlich unverändert geblieben sind, wird ausschliesslich auf das AIG verwiesen. 3. 3.1Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens kann eine asylsuchende Person während des Verfahrens bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Ein solcher Anspruch muss nach der Rechtsprechung «offensichtlich» sein, was in einer summa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 6 rischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu entscheiden ist. Kommt die Behörde zum Schluss, es liege kein derartiger Anspruch vor, wäre auf das Bewilligungsgesuch nicht einzutreten und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hätte dem negativen Asylentscheid entsprechend aus der Schweiz auszureisen. Ein allfälliges neues Gesuch könnte sie oder er (nur) vom Ausland aus stellen (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1, 139 I 330 E. 1.4.2, 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_282/2019 vom 25.3.2019 E. 2.1, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]; BVR 2012 S. 145 E. 3.3; VGE 2019/38 vom 24.10.2019 E. 3.1). In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren wäre der Streitgegen- stand auf die Frage begrenzt, ob zu Recht auf Nichteintreten erkannt wor- den ist (vgl. etwa BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1). 3.2Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch bei seiner Einreise am 4. Januar 2017 eingereicht. Am 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht die vom SEM u.a. verfügte Wegweisung (vgl. vorne Bst. A; act. 14A [nachfolgend: Akten SEM] act. A1 und A61). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (falsch datiert auf 27.3.2018) verneinte das SEM im wie- deraufgenommenen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte erneut die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (vgl. vorne Bst. C; Akten SEM act. A76). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Wegweisung und deren Vollzug Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht, womit die Verfügung des SEM hinsichtlich der Flüchtlingseigen- schaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Entscheid D-5941/2020 vom 16. Dezember 2020 (Akten SEM act. A80) hob das Bun- desverwaltungsgericht die angefochtene Anordnung des SEM auf, weil die Zuständigkeit zur Prüfung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvoll- zugs angesichts des hängigen ausländerrechtlichen Bewilligungsver- fahrens von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über- gegangen sei (E. 7.3). Somit ist jedenfalls seit dem 16. Dezember 2020 keine Wegweisung rechtskräftig angeordnet und fällt der Beschwerdeführer an sich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 AsylG, wonach er ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren nur einleiten kann, wenn sein Bewilligungsanspruch offensichtlich ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 7 3.3Die kantonale Ausländerbehörde ist während hängigem ersten Asylverfahren auf das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers eingetreten und hat es umfassend materiell geprüft (Akten MIDI pag. 191 ff.). Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen bei im Entscheidzeitpunkt wohl rechtskräftiger erster Wegweisung für richtig befunden und den vor- gebrachten Aufenthaltsanspruch ebenfalls umfassend geprüft (vgl. ange- fochtener Entscheid, insb. E. 2b). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorgehen korrekt war. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Prü- fung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nunmehr ins auslän- derrechtliche Bewilligungsverfahren verwiesen hat, ist der Bewilligungsan- spruch so oder anders auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren umfassend zu prüfen. 4. 4.1Strittig sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. – Ein Anspruch auf Aufenthalt aus dem AuG bzw. AIG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist hier kein sog. nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 AuG bzw. AIG zu beurteilen: Dieser ist zugeschnitten auf Situationen, in denen die ausländische Person aufgrund der Auflösung der Ehegemeinschaft ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 42 f. AuG bzw. AIG in der Schweiz zu verlieren droht (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 3). Der Beschwerdeführer verfügte in der Schweiz aber nie über einen Aufenthaltstitel; er und seine Exfrau (Kinds- mutter) lebten während rund eineinhalb Jahren in ehelicher Gemeinschaft in Grossbritannien zusammen (vgl. hinten E. 5.2.1). Zu beurteilen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer als sorge-, aber nicht obhutsberechtigtem Vater (vgl. hinten E. 4.3) eines Schweizer Kindes ein auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. 4.2Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventions- staaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 8 den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer aus- ländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Familienangehörigen infolge einer staatlichen Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme verunmöglicht wird; kein Eingriff ins Recht auf Familienleben liegt dagegen vor, wenn von den Betroffenen er- wartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen (BGE 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt gemäss langjäh- riger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). – Die sorge- und obhutsbe- rechtigte Kindsmutter und die minderjährige Tochter verfügen als Schwei- zer Bürgerinnen unstrittig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Akten MIDI pag. 3, 97, 99). Eine allfällige Wegweisung des Be- schwerdeführers stellt den Aufenthalt der Tochter in der Schweiz nicht in- frage (BGE 140 I 145 E. 4.1 [Pra 103/2014 Nr. 90]), was ebenfalls unstrittig ist. Daher sind die von ihm zitierten BGE 137 I 247 und 135 I 153 nicht ein- schlägig (Beschwerde S. 7). Mit Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2017 wurde die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut indes allein der Kindsmutter zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt (vgl. hinten E. 5.2.2). Beim Beschwerdeführer geht es folglich darum, ob ihm die Beziehung zu seiner bei der Kindsmutter lebenden Tochter ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschafft (sog. «umgekehrter Familiennachzug» des besuchsberechtigten Vaters). Dies ist nach Massgabe der Kriterien zu prüfen, welche die Rechtsprechung für solche Konstellationen gestützt auf Art. 8 EMRK entwickelt hat (E. 4.3 hier- nach). 4.3Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsbe- rechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 9 messenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbe- dingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK so- wie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall üben die Eltern die Sorge für die Tochter gemeinsam aus, was gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB seit dem

  1. Juli 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichts- punkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt wer- den (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021
    1. 7.4.2, 2C_76/2017 vom 1.5.2017 E. 4.1, 2C_810/2016 vom 21.3.2017
    2. 5.3; VGE 2017/289 vom 1.5.2018 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer
    2C_499/2018 30.8.2018], 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.2 und 2.5; BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 3.2; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 6.3.1). Ersucht die ausländische Person hingegen – wie hier – erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung, ist in affektiver Hinsicht das Bestehen einer ausserordentlich intensiven Beziehung zum hier lebenden Kind nachzuweisen («lien affectif particulièrement fort», «relations personnelles

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 10 d’une intensité particulière»). Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» im Sinn von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. Dieses muss kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen werden und entscheidend ist allein seine faktische Ausübung (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 139 I 315 E. 2.5). Soweit der Beschwerdeführer diese mehrfach publizierte Rechtsprechung kritisieren wollte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ob die Anwendung der in der Rechtsprechung etablierten Kriterien im konkreten Fall der Rechts- kontrolle standhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. Es bleibt jedenfalls dabei, dass der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte und (parallel zum letztlich erfolglosen Asylverfah- ren) erstmals um einen solchen ersucht (vgl. vorne Bst. A; E. 3, 4.1 und hinten 5.2.1). 4.4Die vorgenannten Kriterien sind in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und bilden – mit Blick auf das gefestigte Anwesenheitsrecht der Tochter des Beschwerdeführers (vorne E. 4.1) – Gegenstand einer um- fassenden Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. Hierbei werden das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung und das öffentliche Interesse an der Ent- fernungsmassnahme gegeneinander abgewogen (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2, 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]). Dabei ist dem Wohl des Kindes und dessen grundlegendem Bedürfnis Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt zu beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.5.1). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 11 5. 5.1Die Vorinstanz kam zum Schluss, es fehle hier an einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Vater-Tochter-Beziehung. Der Kontakt zwischen den beiden könne trotz erschwerter Bedingungen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. In einer Gesamtwürdigung könne der Aufenthalt nicht bewilligt werden; das Kindeswohl werde dadurch nicht massgeblich beeinträchtigt (angefochtener Entscheid E. 5). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei «in affektiver Hinsicht [...] von einer überdurchschnittlichen Vater-Kind-Beziehung auszugehen»; dies trotz unkooperativer Haltung der Kindsmutter. Aufgrund seines aufenthaltsrecht- lichen Status sei er in wirtschaftlicher Hinsicht bisher nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und finanziellen Kindes- unterhalt zu leisten. Er wäre gewillt, stattdessen Naturalleistungen (in Form faktischer Betreuungsleistungen) zu erbringen, was ihm aber nicht ermög- licht werde. Müsste er die Schweiz verlassen, könnte die Vater-Kind- Beziehung nur sehr schwer aufrechterhalten werden; Besuche seien nicht zu erwarten und die Kontaktpflege über Telefon bzw. Internet hänge vom Willen der Kindsmutter ab. Das Kindeswohl gebiete seine Anwesenheit in der Schweiz (Beschwerde S. 5, 9 ff., 15). 5.2Zur Vater-Tochter-Beziehung ist sachverhaltlich Folgendes festzu- stellen: 5.2.1 Im Mai 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Grossbritannien eine Schweizerin, die ihre Wurzeln ebenfalls in Sri Lanka hat; im August desselben Jahres kam die gemeinsame Tochter zur Welt (Akten MIDI pag. 96 f., 99). Die Familie lebte in London (Beschwerde S. 3, 9, 13). Im Februar 2015 trennten sich die Eheleute; Mutter und Tochter zogen in die Schweiz (Akten MIDI 156 ff., 157; Akten SEM act. A6 Ziff. 2.05). Der Be- schwerdeführer hielt den Kontakt zu seiner Tochter mittels Videotelefona- ten und Kurzbesuchen in der Schweiz aufrecht. Im Juni 2015 reisten Kindsmutter und Tochter nochmals nach London, um den Beschwerde- führer zu besuchen (Akten MIDI pag. 156 ff., 157; Akten SEM act. A6 Ziff. 2.05; Beschwerde S. 3, 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 12 5.2.2 Seit Januar 2017 hält sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 3.2). Als Besuchsrecht war zunächst vereinbart, dass er sei- ne Tochter alle zwei Wochen für einen Nachmittag sehen kann (Akten MIDI pag. 156 ff., 157). Mit Scheidungsurteil vom 20. Dezember 2017 wurde die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut allein der Kindsmutter zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein unbe- gleitetes Besuchsrecht für seine Tochter an jedem zweiten Sonntag von 11.45 bis 18.45 Uhr eingeräumt (Akten MIDI pag. 173 ff.). Er legt dar, dass er sein Besuchsrecht immer wahrgenommen habe und mit Zustimmung der Kindsmutter manchmal Besuche auch ausserhalb der Besuchszeiten statt- gefunden hätten (Beschwerde S. 4, 9 f.). 5.2.3 Im Oktober 2018 suchte die Polizei nach dem Beschwerdeführer zwecks Vollzugs des ersten negativen Asylentscheids und Überstellung nach Grossbritannien (vgl. vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer tauchte unter und nahm sein Besuchsrecht zeitweise nicht wahr; der Kontakt zwi- schen ihm und der Tochter wurde telefonisch aufrechterhalten (Akten POM pag. 50 ff.; Zwischenbericht Kindesschutz vom 22.5.2019 S. 2, in Akten POM act. 3A1 rote Mappe; Beschwerde S. 5, 10). Offenbar ab März 2019 wollte der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht wieder wahrnehmen. Die Kindsmutter zeigte sich nicht bereit, die bisher unbegleiteten Besuche wei- terzuführen aus Angst, der Beschwerdeführer könnte ihr die Tochter ent- ziehen. Die Eltern einigten sich auf begleitete Besuche (Zwischenbericht Kindesschutz vom 22.5.2019 S. 3; vgl. auch act. 6A S. 2). In der Folge hat- te der Beschwerdeführer mit seiner Tochter verschiedentlich telefonisch Kontakt. Am 5. Mai 2019 trafen sich die beiden erstmals wieder während drei Stunden in einem Besuchstreff (Zwischenbericht Kindesschutz vom 22.5.2019 S. 4). Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift fanden in der Folge regelmässig Treffen statt, mittler- weile (September 2019) zweimal monatlich jeweils für ein paar Stunden (Beschwerde S. 5; act. 6A S. 2). Im Oktober 2019 gelangte der Beschwer- deführer an die KESB B.________ mit dem Anliegen, dass sie ihm wieder zu unbegleiteten Besuchen verhelfe, weil die Ängste der Kindsmutter un- begründet seien. Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 wies die KESB die Kindsmutter an, die im Scheidungsurteil festgelegte Regelung des persön- lichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater zu ermöglichen und einzuhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 13 ten (act. 6A und act. 8A). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 legt der Be- schwerdeführer dar, dass er seit Wiederaufnahme des Asylverfahrens im April 2020 (vgl. vorne Bst. C) wieder in einer Asylunterkunft wohne. Seither könne das Besuchsrecht wieder unbegleitet und in seiner ursprünglichen Regelmässigkeit stattfinden und es seien auch wieder spontane Treffen und Besuche der Tochter ohne die Begleitung der Kindsmutter möglich (act. 8 S. 2). 5.3Diese Sachumstände sind hinsichtlich der affektiven Beziehung zwischen Vater und Tochter wie folgt zu würdigen: 5.3.1 Es ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter bemüht, bei den Treffen einen liebevollen Umgang mit ihr pflegt und die Bindung zwischen den beiden als gut beurteilt wird (Bericht [...] vom 1.9.2019 [act. 1C S. 1]; Zwischenbericht Kindesschutz vom 22.5.2019 S. 1 f., Schreiben Leitung KU ... vom 23.5.2018, E-Mail eines Kollegen vom 7.5.2018 sowie E-Mail Spielgruppe ... vom 31.5.2018 [alle in Akten POM act. 3A1 rote Mappe]). Dem tut der reduzierte Kontakt in der Zeit, als er untergetaucht war (Oktober 2018 bis April 2020), nicht entscheidend Abbruch. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zur Tochter in dieser Zeit immerhin telefonisch gesucht und gepflegt und sich trotz der erschwerten Umstände dafür eingesetzt, dass es wieder zu Treffen kommen kann. Aus dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer gestützt auf den von ihm angeführten BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 (Beschwerde S. 10) allerdings noch kein Aufenthaltsrecht ableiten, lag diesem Entscheid doch eine gänz- lich andere Ausgangslage zugrunde: Strittig war dort die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes/Vaters im Anschluss an die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (nachehelicher Härtefall) und nicht die Verweigerung der erstmaligen Zulassung in der Schweiz. Es hilft dem Beschwerdeführer insofern nichts, dass er sein Gesuch um Aufenthalt nicht von Grossbritannien aus, sondern während hängigem Asylverfahren von der Schweiz aus gestellt hat (vgl. Beschwerde S. 14); sein bisheriger Auf- enthalt in der Schweiz ist bloss ein vorläufiger und er würde bei gegentei- liger Betrachtungsweise ungerechtfertigt gegenüber jenen bessergestellt, die vom Ausland aus um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 14 verfügte der in jenem Verfahren Betroffene über ein grosszügiges Besuchs- recht. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Scheidungsurteil ein unbe- gleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 11.45 bis 18.45 Uhr zugesprochen, wiewohl auch er sorgeberechtigt ist. Bei einem guten Halb- tag alle vierzehn Tage hinsichtlich eines im Zeitpunkt der Festlegung des Besuchsrechts vierjährigen Kindes handelt es sich nicht um ein deutlich grosszügiger als üblich ausgestaltetes Besuchsrecht (vgl. vorne E. 4.3), sondern um ein Besuchsrecht, das gar den Umfang dessen, was heute als «üblich» gilt, nicht erreicht (vgl. zum Umfang etwa BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 139 I 315 E. 3.1; BGer 2C_547/2014 vom 5.1.2015 Bst. A.b und E. 3.3). Weshalb das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht grosszügiger ausgestaltet wurde, muss hier nicht beurteilt werden (vgl. VGE 2011/247 vom 15.8.2011 E. 4.2.3). Ein Ausbau des festgelegten Besuchsrechts steht nicht zur Diskussion. So ist der Beschwerdeführer im Oktober 2019 an die KESB gelangt, um sein Besuchsrecht wieder im (nicht grosszügigen) Umfang gemäss dem Scheidungsurteil wahrnehmen zu können. Dies funktioniert nach eigenem Bekunden zu seiner Zufriedenheit; es können Besuche wieder wie ursprünglich festgelegt stattfinden (vgl. vor- ne E. 5.2.3). Darüber hinaus seien auch spontane Treffen möglich, seitdem er wieder in einer Asylunterkunft wohne (act. 8 S. 2). Das Verhältnis zur Kindsmutter hat sich seit der Phase, in der er untergetaucht war, offenkun- dig entspannt. Er reicht Fotos ein, welche nach seiner Angabe am 7. und 30. August 2020 sowie am 25. Oktober 2020 aufgenommen worden sind (act. 8B). Das Verwaltungsgericht zieht gelegentliche spontane Treffen nicht in Zweifel. Es kann daraus aber nicht auf ein faktisch gelebtes Be- suchsrecht geschlossen werden, das deutlich und regelmässig über das im Scheidungsurteil Festgelegte hinausgeht. So scheint zwar das auf den 7. August 2020, einen Freitag, datierte Treffen ausserhalb seines gewöhn- lichen Besuchsrechts stattgefunden zu haben; der 30. August und 25. Oktober 2020 waren jedoch Sonntage, welche im Übrigen auch in einen Zweiwochentakt passen. Ein Besuchsrecht, das faktisch deutlich weitergeht als üblich, ist jedenfalls nicht dargetan, auch wenn, wie dies vorgebracht ist, von gelegentlichen zusätzlichen spontanen Treffen ausge- gangen werden kann. Insgesamt muss von einem Besuchsrecht ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 15 gangen werden, das das Übliche nicht erreicht, und es kann nicht auf eine in affektiver Hinsicht ausserordentlich intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter geschlossen werden (vgl. für eine solche Konstellation etwa VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 6.3.2). 5.4Zur Vater-Tochter-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: 5.4.1 Der Beschwerdeführer leistet unbestritten keinen finanziellen Kin- desunterhalt für seine Tochter (Beschwerde S. 4, 15). Der ausländerrecht- liche Status des Beschwerdeführers erlaubt es ihm nicht, einer Arbeit nachzugehen. So wurde auch im Scheidungsurteil festgelegt, dass er (erst) ab Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und einer damit verbundenen Ar- beitsbewilligung für seine Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 500.-- zu leisten habe (Akten MIDI pag. 174). Nach der Rechtspre- chung ist zu unterscheiden zwischen der Situation, in welcher die ausländi- sche Person mangels Arbeitsbewilligung nicht in der Lage ist, Leistungen für ihr Kind zu erbringen, und jener, in der sie keinerlei Anstrengungen un- ternimmt, eine Anstellung zu finden. Die Unterhaltsleistungen seien im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu erbringen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 [Pra 108/2019 Nr. 11]; BGer 2C_786/2016 vom 5.4.2017 E. 3.2.1, 2C_1050/2016 vom 10.3.2017 E. 6.4). 5.4.2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können in- des nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen in Form von Betreu- ungsleistungen eine wesentliche Rolle spielen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.5; BGer 2C_904/2018 vom 24.4.2019 E. 4.2, 2C_635/2016 vom 17.3.2017 E. 2.1.3; VGE 2020/36 vom 13.4.2021 E. 6.3.2, 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.5.2). Das vom Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht (vgl. vorne E. 5.3) stellt keine Betreuungsleistung dar, welche die fehlenden finanziellen Unterhaltsleistungen aufzuwiegen vermag. Er kann nichts Ent- scheidendes zu seinen Gunsten aus der Behauptung ableiten, er wäre ge- willt, Naturalleistungen (in Form faktischer Betreuungsleistungen) zuguns- ten seiner Tochter zu erbringen, was ihm aber nicht ermöglicht werde (vor- ne E. 5.1). Als nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter bzw. nicht obhutsberechtigter Elternteil hat er zivilrechtlich keinen Anspruch darauf, über das zugesprochene Besuchsrecht hinausgehende Naturalleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 16 zu erbringen. Vor diesem Hintergrund und nach einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Situation hat die Vorinstanz eine besonders enge Vater-Tochter-Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zu Recht verneint. 5.5Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht im Betreibungsregister ver- zeichnet. Es ist zwar davon auszugehen, dass er seit seiner Einreise Not- hilfe bezogen hat (ausgenommen Oktober 2018 bis April 2020, als er un- tergetaucht war), was ihm im vorliegenden Kontext indes nicht zum Nach- teil gereicht. Sein Verhalten darf als im Sinn der Rechtsprechung tadellos bezeichnet werden (vgl. vorne E. 4.3). Allein daraus kann er aber nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 5.6 hiernach). 5.6Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer in einer Gesamt- betrachtung die Kriterien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seiner Tochter ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu vermitteln vermöch- ten. Auch mit Rücksicht darauf, dass er in den ersten eineinhalb Lebens- jahren der Tochter mit ihr (und der Kindsmutter) zusammengelebt hat, besteht keine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Vater-Kind-Beziehung (vgl. E. 5.2 ff.). Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4), und damit einhergehend an der verfügten Entfernungsmassnahme, überwiegt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung. Zwar würde seine Wegweisung die Beziehungspflege mit seiner Tochter stark beeinträchtigen. Die familiäre Beziehung kann jedoch – wenn auch in bescheidenem Rahmen – über die Distanz gelebt werden. Er stand mit der Tochter auch in der Zeit seines Untertauchens in telefonischem Kontakt. Die Tochter ist nun in einem Alter, in dem sie mittels der moder- nen Kommunikationsmitteln (Skype, Facetime etc.) kommunizieren kann. Nicht ausgeschlossen sind ebenfalls gelegentliche gegenseitige Besuche in Sri Lanka oder in der Schweiz (davon ausgehend, dass der Beschwerde- führer offenbar nicht nach Grossbritannien zurückkehren kann; vgl. hinten E. 6.2). Gelegentliche Besuche in Sri Lanka erscheinen nicht bloss theore- tisch, da die Kindsmutter ebenfalls tamilische Wurzeln hat und mit Land und Kultur über ihre Eltern und Tante/Onkel mütterlicherseits vertraut ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 17 mit denen sie mit der Tochter in einem Haus wohnt (Akten MIDI pag. 157). Dass sie Kontakte zwischen Vater und Tochter verhindern würde (so noch Beschwerde S. 12), scheint angesichts ihrer Kooperation hinsichtlich des Besuchsrechts seit 2020 (vgl. vorne E. 5.3.2) nicht (mehr) wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer in neuerer Zeit selber festhält, dass sie die Vater-Kind-Beziehung ausdrücklich unterstütze (Eingabe vom 4.1.2021 S. 1 [act. 8]). Darauf lässt sich auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass die Kindsmutter offenbar zu Treffen von Vater und Tochter in ihrer Wohnung nicht Hand geboten hat (vgl. act. 12 S. 2). Dazu war sie nach der Besuchsregelung nicht verpflichtet; zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Frau nach der Trennung ihre Privatsphäre gegenüber dem Exmann wahren will. Das Wohl der Tochter wird insgesamt nicht massgeblich beein- trächtigt, müsste der Vater die Schweiz verlassen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz liegt nicht im Streit (vorne E. 4.1) und sie kann in ihrem gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter aufwachsen. Der Kontakt zwischen Vater und Toch- ter bleibt – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – weiterhin möglich. 6. 6.1Zu prüfen bleiben die Rechtmässigkeit der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (vgl. vorne Bst. C und E. 3.2; Schreiben SEM vom 17.2.2021 [act. 12A]). Der Beschwerdeführer macht geltend, Wegweisung bzw. Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka seien unzumutbar. Allein auf- grund von losen Kontakten zu Bekannten und weiteren Verwandten, zu denen er keinen Kontakt mehr habe, dürfe nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Er sei auch sonst in Sri Lanka nicht verwurzelt, habe er doch nur vier Jahre dort gelebt. Er spreche besser Englisch als Tamilisch. Bei einer Wegweisung bestehe zudem die Gefahr einer Retraumatisierung und die Trennung von seiner Tochter wer- de seinen psychischen Zustand verschlechtern. In Sri Lanka habe er kei- nen Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung. Aufgrund seines Be- handlungsbedarfs (Medikamente und Therapie) wäre er auf erhebliche finanzielle Unterstützung seitens seiner Verwandten angewiesen. Es könne angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon ausge- gangen werden, dass er selbständig für seinen Lebensbedarf aufkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 18 könnte. Werde ihm der Aufenthalt nicht bewilligt, müsse er vorläufig aufge- nommen werden (act. 8 S. 3 ff.). – Die Vorinstanz legt dar, das SEM habe in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2020 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka möglich, zulässig und zumutbar sei. Es bestehe kein Grund, von dieser kürzlich erfolgten Beurteilung abzuweichen (act. 10). 6.2Mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Der Be- schwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keinen Aufenthalts- titel in Grossbritannien mehr (Beschwerde S. 3) und er kann oder will einen solchen offenbar auch nicht wiedererlangen. Wegweisung und Wegwei- sungsvollzug werden daher entsprechend seinen Angaben (vgl. act. 12 S. 2) in Bezug auf seine Rückkehr nach Sri Lanka geprüft. 6.3Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmass- nahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, können vor jeder wegwei- senden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemäs- sem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM zu beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG, vgl. etwa VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_682/2019 vom 26.2.2020]). 6.4Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (BVGer D-5941/2020 vom 16.12.2020 E. 4), ist das flüchtlingsrecht- liche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 19 setzt wäre im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 3 i.V.m. Art 1 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR 37201/06 vom 28.2.2008 [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita- lien Ziff. 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa BVGer D-1331/2021 vom 13.4.2021 E. 8.2.4). Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzu- mutbar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.5.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ist im Mai 2009 zu Ende ge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbe- sondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 13.2 ff., D-3619/2016 vom 16.10.2017 E. 9.5). 6.5.2 Der Beschwerdeführer wurde 1985 in E.________ in der Nordprovinz geboren. Im Alter von acht Monaten zog er mit seiner Familie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 20 nach Indien (Akten SEM act. A6 Ziff. 2.04). Von 2003 bis 2007 lebte er wieder in Sri Lanka; zuerst in D., danach in E.. Zuletzt wohnte er in C.________ in der Nordprovinz, bevor er 2007 nach Grossbritannien ausreiste (Akten SEM act. A1, act. A6 Ziff. 1.17.03, 2.01, 2.04, act. A69 F50). Seinen Angaben zufolge leben seine Mutter und sein Bruder heute in Frankreich (Akten SEM act. A6 Ziff. 3.03, act A69 F33). Sein Vater wohne mit seiner zweiten Frau und Familie an sich in C., lebe jedoch hauptsächlich in Grossbritannien, kehre aber immer wieder nach Sri Lanka zurück, um sich medizinisch behandeln zu lassen (Akten SEM act. A6 Ziff. 3.01, 7.01). Sein Vater besitze ein Haus in C. (Akten SEM act. A69 F65). Weiter habe er eine Tante und einen Onkel väterlicherseits in C.________ und weitere Onkel mütterlicherseits in Sri Lanka (Akten SEM act. A69 F23, F61). – Zwar rea- gierte der Beschwerdeführer ausweichend auf die Fragen nach seinen Fa- milienangehörigen im Heimatland (so auch schon Verfügung des SEM vom 27.10.2020, Akten SEM act. A76 S. 10) und macht(e) geltend, er habe heu- te keinen Kontakt mehr zu ihnen (act. 8 S. 3; Akten SEM act. A69 F22). Dennoch ist von einem tragfähigen sozialen Netz in Sri Lanka auszugehen. So wohnt sein Vater zumindest teilweise und seine Stiefmutter ganzjährig dort. Es ist davon auszugehen, dass er in ihrem Haus in C.________ wohnen könnte, wohnte er doch auch in Grossbritannien bei seinem Vater (SEM act. A24 S. 2). Als er in Sri Lanka lebte, wohnte er zudem auch bei seinem Onkel väterlicherseits (Akten SEM act. A69 F50), und er scheint ein gewisses Vertrauensverhältnis zu einer Cousine des Vaters in Sri Lanka zu haben. So telefoniere er 1-2 Mal im Jahr mit ihr und er fühle sich nur wohl, mit ihr zu sprechen (Akten SEM act. A69 F28). Damit ist von einem breiten Familiengeflecht in Sri Lanka auszugehen, das ihn bei einer Wiedereinreise unterstützen und ihm eine Wohnsituation bieten könnte – auch wenn der Kontakt zu den Verwandten zurzeit nicht intensiv sein sollte. Soweit er gel- tend macht, er spreche besser Englisch als Tamilisch (Akten SEM act. A6 Ziff. 1.17.01 ff.), steht dies einer Wiedereingliederung in Sri Lanka nicht im Weg. So hat er nicht vorgebracht, dass er sprachliche Probleme gehabt hätte, als er 2003-2007 in Sri Lanka lebte. Auch konnte die Befragung zur Person durch das SEM problemlos auf Tamilisch stattfinden (Akten SEM act. A6 Ziff. 1.17.03). Der Beschwerdeführer ist gebildet und hat in Indien ein Studium (ohne Abschluss) absolviert (Akten SEM act. A6 Ziff. 1.17.04,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 21 act. A69 F45). In Sri Lanka hat er als Lehrer (Englischunterricht) gearbeitet (Akten SEM act. A24 S. 1) und in Grossbritannien konnte er Arbeitserfah- rungen in verschiedenen Bereichen sammeln (vgl. Akten POM pag. 9 ff., 15). Somit dürfte die wirtschaftliche Eingliederung dem erst 35-jährigen Beschwerdeführer mit Blick auf seine gute Schulbildung, die gesammelten beruflichen Erfahrungen und seine guten Englischkenntnisse durchaus möglich sein. Zudem könnte er auch von seinen Verwandten unterstützt werden, zumal nicht vorgebracht oder erkennbar ist, dass er den Kontakt zu ihnen nicht wieder vertiefen kann (vgl. act. 8 S. 4). Die kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka sind ihm nach wie vor ver- traut, auch wenn er seit 13 Jahren in Europa lebt (vgl. act. 8 S. 4). So ver- liess er Sri Lanka zusammen mit seiner Familie, lebte 2003 bis 2007 wieder in der Heimat und blieb auch in Grossbritannien in tamilischen Kreisen verwurzelt, was sich namentlich in seiner Heirat mit einer Schweizerin mit tamilischen Wurzeln zeigt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr seine Existenzgrundlage gesichert sein wird. Aus- serdem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Netz, welches ihm bei Bedarf bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Die familiäre Bezie- hung zu seiner Tochter kann er zudem über die Distanz leben (vorne E. 4 f.). 6.5.3 Gemäss Arztbericht (...) vom 14. Juli 2020 leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwerer Episode ohne psychotische Symptome, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ). Er werde integriert psychiatrisch- psychotherapeutisch begleitet, dies beinhalte psychotherapeutische Ge- spräche und eine medikamentöse Behandlung. Vermutlich würde sich sein psychischer Zustand bei einer Wegweisung massiv verschlechtern (act. 8D). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Sri Lanka fehle der Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung, ist nicht ersichtlich, wa- rum er in seinem Heimatland nicht adäquat therapiert werden könnte: Sri Lanka hat grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht und die Investitionen ins Gesundheitswesen haben zugenommen. Es befinden sich dort 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur sta- tionären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 22 psychisch kranker Patientinnen oder Patienten (vgl. BVGer D-3647/2019 vom 14.4.2021 E. 9.8; VGE 2018/449 vom 6.8.2020 E. 5.3.7 [bestätigt durch BGer 2C_746/2020 4.3.2021]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt sein sollte. Zwar hat es gemäss Arztbericht viel Zeit gebraucht, eine tragfähige therapeuti- sche Beziehung zum Beschwerdeführer aufzubauen und eine regelmässi- ge Begleitung sei unabdingbar (act. 8D). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine solche Beziehung auch im Rahmen einer regelmässigen Be- handlung im Heimatland aufgebaut werden kann. Die vorgebrachten psy- chischen Probleme können demnach auch in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in dieser Hinsicht als zumutbar. – Insgesamt sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. 6.6Schliesslich ist der Vollzug auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Ver- tretung seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). 6.7Zusammenfassend erweisen sich die Wegweisung und der Weg- weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Somit fällt ein Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM ausser Betracht (Art. 83 Abs. 6 AIG). 7. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. E. 1.2). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichti- gen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage auf- grund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende August 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 23 Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschrän- kungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin ersucht. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vorne E. 1.2) rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 24 8.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann unter den konkreten Um- ständen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Entwicklungen im verwaltungsgericht- lichen Verfahren und dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts über Wegweisung und Weg- weisungsvollzug zu befinden hatte. Die Prozessarmut des Beschwerdefüh- rers ergibt sich aus den Akten. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt vorläufig der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist zudem für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizu- ordnen. 8.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kosten- note der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 4'291.--, zuzüglich Fr. 83.60 Auslagen und Fr. 336.80 MWSt (7,7 % von Fr. 4'374.60), insge- samt Fr. 4'711.40, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 17.17 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'434.-- (17.17 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 83.60 Auslagen und Fr. 270.85 MWSt (7,7 % von Fr. 3'517.60), insge- samt Fr. 3'788.45, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 25 Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. August 2021.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'711.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'788.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  6. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2019.309U, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AsylG

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 50 AuG

BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 3 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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