Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 303
Entscheidungsdatum
17.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.303U HER/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. August 2019; 2018.POM.194)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1964) reiste im Oktober 1983 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde ihm gewährt, jedoch im Jahr 1993 unter Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen. A.________ lebte im Kanton Zürich, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. 1994 wurde er nach zweimaliger Verurteilung zu unbedingten Gefängnisstrafen wegen Betäubungsmittel- delikten fremdenpolizeilich verwarnt. Er hat aus erster Ehe (1990-2004) zwei Söhne (Jgg. 1991 und 1992). 2007 wurde er im Kanton Zürich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer (vor- zeitig angetretenen) stationären Massnahme (Suchtbehandlung) aufge- schoben wurde. 2008 wurde ihm, nachdem er bedingt aus der Massnahme entlassen worden war, im Interesse der Distanzierung von seinem Zürcher Drogenumfeld der Wechsel in den Kanton Bern bewilligt, wo er weiterhin niederlassungsberechtigt war; gleichzeitig wurde er verwarnt. Im Kanton Bern lebte er mit einer Schweizer Bürgerin zusammen. Das Paar heiratete im Januar 2013. Im Dezember 2018 ist die Ehefrau verstorben. Aus dieser Ehe gingen keine Kinder hervor. Am 3. November 2016 verurteilte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau A.________ wegen mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und Konsums von Heroin und Marihuana zu einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten (Probezeit fünf Jahre) und einer Übertretungsbusse. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdiens- te [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ am 5. März 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdi- rektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 19. September 2019. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei die Aufhebung des Entscheids mit einer Verwarnung zu verbinden. Subeventuell sei die Sache unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ihn zu verwarnen und seine Niederlassungsbewilli- gung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Mit Eingabe vom 11. September 2019 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Am 24. September 2019 hat er dazu Unterlagen nachge- reicht. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 4 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Am 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Ge- setzestitel und die offizielle Abkürzung änderte (neu: Ausländer- und Integ- rationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen [Ge- suchsverfahren]; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3 [Widerrufsverfah- ren]). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1Er bringt zunächst vor, das MIP habe seine Beweisanträge nicht (förmlich) abgewiesen und sowohl das MIP als auch die Vorinstanz hätten eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Das Vorgehen der Vorinstanzen sei zudem will-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 5 kürlich und treuwidrig. – Diese Vorwürfe sind unbegründet: Der bereits im Verfahren vor dem MIP anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Beilagen eingereicht, in- des keine Beweisanträge gestellt, nur bei Bedarf weitere Angaben oder Dokumente angeboten (Akten MIDI pag. 188 ff.). Im Beschwerdeverfahren hat die instruierende Behörde den mit Beschwerde gestellten Editionsan- trägen durch Einholen der Akten des MIDI im ersten Schriftenwechsel ent- sprochen (Akten POM pag. 14-26, 28-29). Den eingereichten Arztbericht zum Gesundheitszustand der Ehefrau hat sie antragsgemäss zu den Akten erkannt (Akten POM pag. 45-49), einen bloss anerbotenen Arztbericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sie nebst verschiedenen weiteren von Amtes wegen getroffenen Beweisanordnungen einverlangt (Akten POM pag. 16, 54-55). Der pauschal erhobene Vorwurf, Beweise seien bei der Entscheidfindung nicht (genügend) berücksichtigt worden, beschlägt den weiteren Vorwurf, die Behörden hätten die Begründungs- pflicht verletzt und den Sachverhalt falsch gewürdigt (vgl. E. 3.2 hiernach). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist nicht erkennbar. 3.2Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bringt der Be- schwerdeführer vor, an die Begründungsdichte seien hier sehr hohe Anfor- derungen gestellt, denen die Ausländerbehörde in ihrer Verfügung nicht nachgekommen sei (Beschwerde S. 6). Er übt aber nur pauschal Kritik und führt nicht näher aus, inwiefern und unter welchen Aspekten die Verfügung unzulänglich begründet sei. Nicht verlangt ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten und jedem eingereichten Aktenstück (einläss- lich) auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1). Insofern lässt sich der Behörde auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») vorwerfen (vgl. Beschwerde S. 5). Es war dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, sowohl die Verfügung als auch den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge des Beschwerdeführers beinhaltet denn auch hauptsächlich den Vorwurf, das MIP und die Vorinstanz hätten den mass- gebenden Sachverhalt falsch, d.h. einseitig zu seinen Lasten gewürdigt (Beschwerde S. 6). Dies beschlägt die materielle Frage der Rechtmässig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 6 keit der durchgeführten Interessenabwägung, was nachfolgend zu prüfen ist. 4. In der Sache strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1; nicht anders verhält es sich nach Art. 63 AIG). 4.2Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vorne Bst. A). Damit hat er unstrittig den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe bildet nach Art. 63 Abs. 1 AuG allgemein und nach Art. 63 Abs. 2 AuG ausdrücklich auch in Fällen, in denen Betroffene sich wie der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre in der Schweiz aufhalten, Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass die Ausländerbehörde in ihrer Verfügung allein Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG für den (unstrittig vorliegenden) Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe genannt hat, vermag die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht zu begründen (vgl. Beschwerde S. 8), zu- mal sie die Massnahme im Licht des zutreffenden Widerrufsgrunds geprüft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 7 hat und die Privilegierung anderer Widerrufsgründe bei Anwesenheitsdauer über 15 Jahre im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG beim Beschwerdeführer ge- rade nicht greift. Unbegründet ist mit der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 1) auch der Vorwurf, diese habe durch «Zuwarten [...] auf Ablösung des AuG durch das AIG offensichtlich versucht, das Problem der falschen Rechts- anwendung durch das MIP zu umgehen» (Beschwerde S. 8): Einerseits ist für das anwendbare Recht (hier das AuG) die Verfahrenseröffnung, nicht der Entscheidzeitpunkt massgebend (vgl. vorne E. 2). Andererseits hat sich die Rechtslage für Personen, denen die Aufenthaltsbeendigung wegen längerfristiger Freiheitsstrafe droht, mit dem AIG nicht geändert (vgl. E. 4.1 hiervor). – Strittig ist, ob die Entfernungsmassnahme verhältnismässig ist. 4.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG bzw. AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfer- nungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Ge- samtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Ent- fernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessen- abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Wird eine Person weggewiesen, die – wie hier – zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 8 5. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemei- nen und der Rückfallgefahr. 5.1Zum Verschulden ist Folgendes zu erwägen: 5.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur- teilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend einge- stuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr infrage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 [zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 5.1.2 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Be- schwerdeführer am 3. November 2016 wegen (1) mengen- und gewerbs- mässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stof- fe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) in der Zeit von August 2014 bis Dezember 2015 sowie (2) Konsums von Heroin und Marihuana in der Zeit von November 2013 bis Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Deren Vollzug schob das Strafgericht auf und setzte die Pro- bezeit auf 5 Jahre fest; für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, die begon- nene ambulante Psychotherapie solange weiterzuführen, als die Ärzte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 9 schaft dies als nötig erachtet, längstens bis zum Ablauf der Probezeit (Ak- ten MIDI pag. 149 ff., 150). Dem Urteil – es liegt keine schriftliche Begrün- dung vor – lässt sich hinsichtlich der Tatumstände entnehmen, dass der Beschwerdeführer ca. 720 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 15 % erwarb, besass und an diverse Abnehmerinnen und Abneh- mer verkaufte bzw. Anstalten zum Verkauf traf. Laut seiner Aussage vor der Polizei kaufte er das Heroin bei einer Albaner Gruppierung, portionierte und verpackte es. Er erzielte dabei einen erheblichen Gewinn (vgl. Anzei- gerapport vom 15.2.2016, Akten MIDI pag. 139 ff., insb. 142 und 150). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Dass die Strafe nicht mehr als der Richtwert von 24 Monaten beträgt und ihr Vollzug deshalb vollständig aufgeschoben werden konnte, ändert daran grundsätz- lich nichts (vgl. für eine vergleichbare Würdigung bei Drogendelinquenz VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.1.2). Dem Beschwerdeführer ist vorab der Verkauf von ca. 720 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 15 % an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer anzulasten (Akten MIDI pag. 150). Er hat damit die Gesundheit einer Vielzahl von Per- sonen gefährdet. 5.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals selber drogensüchtig war (vgl. Beschwerde S. 10 f., 20): Anzuerkennen ist, dass die verfahrensaus- lösende Betäubungsmitteldelinquenz im Zusammenhang mit seiner Dro- genabhängigkeit steht, was praxisgemäss namentlich bei reiner Beschaf- fungskriminalität zu einer gewissen Relativierung des Verschuldens führt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_336/2015 vom 21.4.2016 E. 3.2.1, 2C_1046/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2). Jedoch hat der Beschwerdeführer mengen- und gewerbsmässig qualifiziert mit Drogen gehandelt und damit auch erhebliche Gewinne erzielt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Seine deliktische Aktivität ging damit deutlich über die Beschaffung der selbst benötigten Drogen hinaus und mit der Vorinstanz ist davon auszu- gehen, dass finanzielle Beweggründe sehr wohl eine Rolle gespielt haben (angefochtener Entscheid E. 5b). Der Einwand, der Gewinn habe der De- ckung seines Lebensunterhalts gedient (Beschwerde S. 11), entlastet den Beschwerdeführer nicht, war doch sein Lebensbedarf und jener seiner Ehe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 10 frau (auch) in der Deliktsphase 2013-2016 durch Sozialhilfe bzw. bevor- schusste Rentenleistungen gedeckt (vgl. Akten MIDI pag. 166; hinten E. 5.3.4). Er bringt im Übrigen selber nicht vor, dass er sich in einer eigent- lichen Zwangslage befunden habe. Es darf schliesslich ohne weiteres da- von ausgegangen werden, dass die Drogenabhängigkeit des Beschwerde- führers in die gerichtliche Strafzumessung eingeflossen ist: Das verfah- rensauslösende Urteil erfasst explizit auch den Eigenkonsum (vgl. E. 5.1.2 hiervor) und es erging u.a. in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 48a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR SR 311.0). Das Strafgericht nahm mithin eine Strafmilderung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit vor. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht denn auch regelmässig kein Raum, die strafgerichtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. etwa BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021 E. 4.2 [betrifft VGE 2019/387 vom 17.6.2020], 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3; BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Anhaltspunkte, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten könnte (vgl. VGE 2018/299 vom 6.11.2019 E. 3.1.3), bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten. 5.1.4 Mit den mengen- und gewerbsmässig qualifiziert begangenen Wi- derhandlungen gegen das BetmG hat der Beschwerdeführer die Gefähr- dung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen. Qualifizierte Drogendelikte aus finanziellen Motiven wiegen besonders schwer (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43]), weshalb die Rechtsprechung insofern ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB führt bei derartigen Delikten grund- sätzlich zur obligatorischen Landesverweisung. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht anwendbar, unterstreicht aber die Schwere der Gesetzesverlet- zung (zur Berücksichtigung dieser Wertung im ausländerrechtlichen Ver- fahren statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Hat die Vorinstanz das Verschul- den des Beschwerdeführers als schwer beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5a), ist dies nach dem Erwogenen nicht rechtsfehlerhaft. 5.2Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 11 5.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert ha- ben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheits- polizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 1992 bis 2016 vielfach delinquiert. Er bringt vergeblich vor, die im Strafregister gelöschten Verur- teilungen dürften nicht mehr in die Beurteilung einbezogen werden (Be- schwerde S. 10). Zwar trifft zu, dass gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll. Laut ständiger Rechtsprechung im Ausländer- recht ist in der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch das deliktische Verhal- ten der von einer derartigen Massnahme bedrohten Person einer Gesamt- betrachtung zu unterziehen, bei welcher strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (vgl. BGer 2C_255/2021 vom 2.8.2021 E. 4.3, 2C_861/2018 vom 21.10.2019 E. 3.2, 2C_477/2008 vom 24.2.2009 E. 3.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1; VGE 2020/349 vom 6.9.2021 E. 6.3.1). 5.2.3 Für die Zeit vor der verfahrensauslösenden Verurteilung aus dem Jahr 2016 sind insgesamt fünfzehn Urteile und Strafbefehle aktenkundig. Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, aber auch mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, einmal wegen Sachbeschädi- gung und zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung. In drei Fällen (darunter die Strassenverkehrsdelikte) wurden bloss Bussen ausgefällt, in den weiteren Fällen wurde er zu Haft oder Ge- fängnisstrafen von bis zu drei Monaten verurteilt (vgl. den Deliktskatalog im angefochtenen Entscheid E. 3b; Akten MIDI pag. 14 ff., 51 ff., 58 ff., 62 ff., 66 ff., 90, 98 ff., 135 f.). Den Abschluss der Deliktserie aus den 90er- und Nullerjahren bildete das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 12 28. November 2007. Hiermit wurde der Beschwerdeführer wegen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung dessel- ben und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären the- rapeutischen Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufge- schoben wurde (Akten MIDI pag. 14 ff., 34 [vollständiges Urteilsexemplar in Akten POM pag. 104-76]). Der Beschwerdeführer war bis zu diesem Zeit- punkt verschiedentlich während noch laufender Probezeit erneut straffällig geworden (vgl. Akten MIDI pag. 31). Ebenso wenig Wirkung zeigte die im November 1994 (Kanton Zürich) ausgesprochene förmliche ausländer- rechtliche Verwarnung (Akten MIDI pag. 90). Diese wie auch die zweite Verwarnung aus dem Jahr 2008 (vgl. hiernach) liegen zwar etliche Jahre zurück (vgl. Beschwerde S. 12 f.), sind aber im vorliegenden Widerrufsver- fahren insofern wesentlich, als dem Beschwerdeführer bereits wiederholt ausländerrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung) im Fall weiterer Delinquenz förmlich angedroht worden sind. Die früheren, vor der verfahrensauslösenden Drogendelinquenz der Jahre 2013-2016 begangenen Straftaten sind zudem insgesamt keineswegs von untergeordneter Bedeutung, zumal sie auch Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Sachbeschädigung umfassen. Es lässt sich insoweit zwar nicht übersehen, dass jene Delinquenz direkt im Zusammenhang mit der damaligen durch Drogensucht geprägten Lebenssituation des Be- schwerdeführers stand (Leben auf der Strasse, Beschaffungskriminalität), weshalb das Strafgericht mit Urteil vom 28. November 2007 den Vollzug der 20-monatigen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbe- handlung aufgeschoben hatte (vgl. Beschwerde S. 10; Strafurteil vom 28.11.2007 S. 17 und 22 [Akten MIDI pag. 28, 29]). Es bleibt aber dabei, dass der Beschwerdeführer sich von den zahlreichen strafrechtlichen Ver- urteilungen und der dabei erstandenen (Untersuchungs-)Haft (Akten MIDI pag. 31, 135 f.) nicht nachhaltig beeindrucken liess. Mittelfristig keine Wir- kung zeigte auch die zweite mit der Bewilligung des Kantonswechsels ver- bundene Verwarnung im September 2008, als der Beschwerdeführer be- dingt aus der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB entlassen war (Mai 2008) und im Kanton Bern, fernab von seinem Zürcher Drogenumfeld, die Chance auf einen Neuanfang hatte (vgl. Akten MIDI pag. 108 ff., 110 [Bewilligung Kantonswechsel mit Verwarnung], pag. 104 ff. [Entlassungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 13 verfügung]). Diese Verwarnung lag zwar im Zeitpunkt, als er die Anlassta- ten beging (ab 2013), schon einige Jahre zurück, darf aber entgegen dem, was vorgebracht ist (Beschwerde S. 12 f.), durchaus in die ausländerrecht- liche Gesamtbetrachtung einbezogen werden. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund wird mit der Vorinstanz deutlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen dem öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht (angefochtener Ent- scheid E. 5b). 5.3Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 5.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Nach der Rechtsprechung besteht bei schweren Strafta- ten, bei Rückfall und wiederholter Delinquenz – Sachumstände, wie sie hier verwirklicht sind (vgl. vorne E. 5.1.2-5.1.4 und E. 5.2.2 f.) – ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung des Täters. In solchen Fällen muss angesichts der von den begangenen Delikten ausge- henden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 5.4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Das freizügigkeitsrechtliche Erforder- nis einer konkreten gegenwärtigen Gefahr (Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens [FZA; SR 0.142.112.681]) ist hier zudem nicht Vorausset- zung einer Wegweisungsmassnahme; es dürfen vielmehr auch generalprä- ventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6, 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 14 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei letztmals im Dezember 2015 strafrechtlich in Erscheinung getreten und seither «absolut straffrei». Er habe sich komplett von seiner kriminellen Vergangenheit distanziert und es werde künftig zu keinen weiteren Straftaten kommen (Beschwerde S. 13). Die wiederholte Delinquenz sei auf seine Drogenabhängigkeit zu- rückzuführen gewesen, er sei nun aber «seit Jahren clean» (Beschwerde S. 14). Seine Lebensumstände seien heute wesentlich anders als im Zeit- punkt der Delinquenz; er habe bereits vor vielen Jahren einen positiven Weg eingeschlagen (Beschwerde S. 16, 18). 5.3.3 Der Beschwerdeführer erklärt seine Delinquenz im Wesentlichen mit seiner damaligen Drogenabhängigkeit. Gemäss den Akten führte er die offenbar bereits zuvor installierte Substitutionsbehandlung mit Methadon nach seinem Umzug in den Kanton Bern im Jahr 2008 weiter (Akten MIDI pag. 4); er nimmt mithin bereits viele Jahre an einem Methadonprogramm teil (vgl. auch Hausarztbericht vom 27.8.2019, Beschwerdebeilage [BB] 4 act. 1C). Schon daher ist fraglich, inwiefern er als «clean» zu gelten hat. Trotz Methadonsubstitution hat er mindestens im Zeitraum November 2013 bis Juni 2016 weiterhin Heroin und Marihuana konsumiert und sich über- dies von August 2014 bis Dezember 2015 gewerbsmässig im Drogenhan- del betätigt (vgl. vorne E. 5.1.2; Arztbericht vom 17.10.2016, Akten POM pag. 34). Zugunsten des Beschwerdeführers spricht, dass er den illegalen Nebenkonsum gemäss dem Bericht seines Hausarztes vom 27. August 2019 seit 2016 «glaubhaft sistiert» habe (BB 4 act. 1C) und es gemäss den Akten seit 2017 auch zu keinen strafrechtlichen Verurteilungen mehr ge- kommen ist. Weiter arbeitet er seither mit einem Pensum von rund 50 % in einer geschützten Werkstätte im Bereich Verpackung und Montage und hat sich dort gut integriert (Arbeitsbestätigung vom 22.8.2019, BB 5 act. 1C). Die in den letzten Jahren aufgebaute Stabilität konnte er trotz des Verlusts seiner Ehefrau Ende 2018 halten (Kurzbericht Contact Mobil vom 23.8.2019, BB 7 act. 1C). Eine gewisse positive Entwicklung seit der Verur- teilung im November 2016 ist ihm daher nicht abzusprechen. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach geltend machen woll- te, die Voraussetzungen einer «biographischen Kehrtwende» (offensichtlich glaubwürdig gemachte besonders tiefgreifende Veränderung bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U,

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Verhaltens) zu erfüllen (vgl. hierzu BGer 2C_468/2020 vom 27.2.2020

  1. 7.2.3, 2C_846/2018 vom 26.3.2019 E. 5.5, 2C_634/2018 vom 5.2.2019
  2. 6.3 mit vielen Hinweisen), könnte ihm jedoch nicht gefolgt werden: Er hat

eine sich über nahezu drei Jahrzehnte hinziehende Deliktskarriere hinter

sich und unternahm mehrere (erfolglose) Versuche, von den Drogen weg-

zukommen. Aktenkundig ist ein Drogenentzug in der Türkei in den 90er

Jahren mit Rückfall nach etwa vier Jahren (Akten POM pag. 87; Akten MIDI

pag. 78), die Einweisung in die Drogenentzugs- und Übergangsstation des

Psychiatriezentrums ... nach Entweichen aus der Therapiegemeinschaft ...

(Akten MIDI pag. 9, 10, 122) und der Rückfall in den Drogenkonsum 2013-

2016 nach durchgeführter stationärer Suchtbehandlung (vgl. vorne E. 5.2.3;

s. auch Beschwerde S. 10, 14; Vernehmlassung S. 2 f.). Nach der

Entlassung aus dieser Massnahme lebte der Beschwerdeführer bereits

einmal mehrere Jahre deliktsfrei, bis es zu den Anlasstaten kam, die eine

noch schwerere Verurteilung als jene aus dem Jahr 2007 nach sich zogen:

Keine (Drogen-)Delikte sind für die Zeit ab seiner bedingten Entlassung aus

dem stationären Massnahmenvollzug von Mai 2008 bis November 2013

aktenkundig (endgültige Entlassung zufolge Bewährung im Juni 2010

[Akten MIDI pag. 124 ff.]), bis es zum neuerlichen Rückfall von November

2013 bis Juni 2016 kam. Das Jahr 2008 markierte einen Neuanfang im

Kanton Bern. Der Beschwerdeführer lebte ab jenem Zeitpunkt nicht mehr

auf der Strasse, sondern in geordneten Verhältnissen, hatte eine Wohnung,

führte die angeordnete Psychotherapie weiter wie auch die

Methadonsubstitution, er hatte eine Partnerin, die er 2013 heiratete, und für

seinen Lebensbedarf war über Sozialhilfe bzw. die Bevorschussung von

Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV) durch den Sozialdienst

gesorgt (vgl. Bericht der Bewährungshilfe vom 15.9.2009, Akten MIDI

pag. 121 f.). Sein Wohlverhalten in den letzten fünf Jahren lässt daher kei-

ne gesicherte positive Prognose für die Zukunft zu. Der Beschwerdeführer

steht zudem seit November 2016 aufgrund der erst im November dieses

Jahres abgelaufenen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen

Verfahrens unter erheblichem Druck, sich tadellos zu verhalten (vgl. etwa

BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 E. 5.5; VGE 2019/40 vom 31.10.2019

E. 3.4). Zwar ist ihm positiv anzurechnen, dass er sich in der Probezeit

weisungsgemäss (weiterhin) einer ambulanten Psychotherapie unterzogen

hat (Strafurteil 3.11.2016 Ziff. 1, Akten MIDI pag. 150; Arztbericht Ambula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 16 torium ... 2.9.2019, BB 3 act. 1C), sich des Nebenkonsums von Heroin während weiterlaufender Methadonbehandlung enthielt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), und er nach dem Tod seiner Ehefrau Ende 2018 nicht «abstürz- te», sondern sich ein Helfernetz aufbauen konnte (vgl. hinten E. 6.3). Unter den konkreten Umständen kann aber nicht auf eine besonders tiefgreifende Veränderung bisherigen Verhaltens geschlossen werden, welche ein Rück- fallrisiko hinsichtlich Drogenkonsums und damit verbundener Delinquenz weitgehend ausschliesst. Das fortbestehende Risiko ist möglicherweise nicht allzu gross, indes mit Blick auf die potenzielle Gefahr für die Allge- meinheit nicht hinzunehmen. 5.4Mit der Vorinstanz ist insgesamt davon auszugehen, dass ein er- hebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme besteht (angefochtener Entscheid E. 5d). 6. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz ein- gereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zu- rückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Auslände- rin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Auf- enthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BVR 2015 S. 487

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 17 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der Dauer des Aufenthalts im Strafvollzug und des Aufent- halts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ledig- lich toleriert wird, ist kein besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 6.2Der Beschwerdeführer ist 1983 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten MIDI pag. 1). Er erhielt Asyl und lebte zunächst in Lugano, ab etwa 1987/88 in Zürich, wo er Arbeit fand (Akten MIDI pag. 78 und Akten POM pag. 87). 1990-2004 war er in erster Ehe verheira- tet; aus dieser Ehe stammen zwei Söhne, geb. 1991 und 1992. Etwa 1990 begann er, Drogen zu konsumieren (Akten MIDI pag. 78, 165; Akten POM pag. 87). Das ihm in der Schweiz gewährte Asyl wurde 1993 widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Akten MIDI pag. 91). In der Fol- ge kehrte er für einige Zeit in die Türkei zurück, wo er einen Drogenentzug machte. Zurück in Zürich wohnte er bei seinem Bruder und hatte verschie- dene Arbeitsstellen. In dieser Zeit begann er erneut, Drogen zu konsumie- ren, und gab schliesslich seine Arbeitstätigkeit auf. Seit 2000 war er von Sozialhilfe abhängig (Akten POM pag. 87). In der Folge hielt sich der Be- schwerdeführer soweit erkennbar ohne festen Wohnsitz im Kanton Zürich auf bzw. lebte auf der Strasse (vgl. Akten MIDI pag. 53, 62, 78), verfügte indes offenbar (weiterhin) über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 90). Im September 2008 bewilligte der Kanton Bern dem Be- schwerdeführer den Kantonswechsel, beliess ihm die Niederlassungsbewil- ligung und verwarnte ihn für den Fall, dass er erneut deliktisch auffällig ist (vgl. Akten MIDI pag. 108 ff., 110). Unterstützt wurde der Kantonswechsel durch den Zürcher Justizvollzug, der als äusserst gefährlich einschätzte, wenn der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der Massnahme in der alten Umgebung rund um Zürich verbliebe (Akten MIDI pag. 104 ff., 105). Während seiner Anwesenheit in der Schweiz hielt sich der Beschwerdeführer verschiedentlich im Straf- oder Massnahmenvollzug auf (vgl. vorne E. 5.2.3; Akten MIDI pag. 124 f.). Seit Februar 2018 hält er sich nur noch aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens hier auf (vgl. vorne Bst. A). – Trotz mehrerer die Aufenthaltsdauer relativierender Fakto- ren ist der massgebende Aufenthalt des Beschwerdeführers vergleichswei- se sehr lang und schliesst die Vorinstanz unter diesem Aspekt zu Recht auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 18 ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 6a). 6.3Die Vorinstanz schloss weiter, die Integration des Beschwerdefüh- rers sei insgesamt nicht gelungen (angefochtener Entscheid E. 6b und d). Diese Einschätzung ist nicht rechtsfehlerhaft: Für eine gesamthaft betrach- tet misslungene Integration spricht bereits seine erhebliche, wiederholte und langjährige Delinquenz, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatli- chen Ordnung grundlegender Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; nun ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Im Kanton Zürich hat er viele Jahre (seit 2000) von Sozialhilfe gelebt (vgl. E. 6.2 hiervor). Auch im Kanton Bern hat er (ebenso seine verstorbene Ehefrau) in erhebli- chem Umfang Leistungen der Sozialhilfe bezogen; dieser Leistungsbezug konnte indes (weitgehend) mit der rückwirkenden Gewährung von Renten- leistungen der IV verrechnet werden, weshalb er nicht wesentlich nachteilig ins Gewicht fällt (vgl. Akten MIDI pag. 166, 199 ff.; angefochtener Ent- scheid E. 6b). Nennenswerte Schulden sind mit zwei Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 2ʹ448.10 nicht aktenkundig (Betreibungsregisteraus- zug vom 24.3.2017, Akten MIDI pag. 158 f.). Positiv zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren einer Teilzeitbeschäftigung in einer geschützten Werkstätte, Bereich Verpackung und Montage, nachgeht (Arbeitsbestätigung vom 22.8.2019, BB 5 act. 1C). In sozialer Hinsicht ist anzuerkennen, dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich nach dem Tod der Ehefrau Ende 2018 ein (Helfer-)Netz aufzubauen, welches ihm Halt gibt. Es besteht aus Kontakten am Arbeitsplatz und in seiner Kirchgemein- de; zudem holt er sich bei Bedarf Hilfe und Rat bei der Contact Stiftung für Suchtberatung (Contact), wo er auch beim Aufbau eines Vereins für Rand- ständige mitgewirkt hat (Beschwerde S. 14 ff.; Kurzberichte der Arbeitgebe- rin, von Pfarrer K. von der Evangelisch-methodistischen Kirche und von Contact sowie Zeitungsberichte zum «Club der Randständigen», BB 5-8 act. 1C). Vertiefte Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Ab- bruch ihn besonders hart treffen würde, sind aber nicht spezifiziert; die vor- gebrachten Freundschaften (Beschwerde S. 14, 17) werden ebenfalls nicht näher substanziiert. Wie es sich schliesslich in sprachlicher Hinsicht mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 19 Blick auf den funktionellen Analphabetismus des Beschwerdeführers (Arzt- bericht Ambulatorium ... S. 2, BB 3 act. 1C; uR-Eingabe S. 3 act. 4) und die «deutlich verbesserte Kommunikation in deutscher Sprache» (Kurzbericht Contact, BB 7 act. 1C) verhält, muss nicht vertieft werden. Jedenfalls kann sich der Beschwerdeführer mündlich hinreichend verständigen. Angesichts der insgesamt unzureichenden Integration wären selbst gute Deutschkenntnisse nicht von entscheidender Bedeutung. 6.4Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei- nen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 6.4.1 Der Beschwerdeführer hält eine Rückkehr in seine Heimat in mehr- facher Hinsicht für unzumutbar. Vorab bringt er vor, er könnte sich in der Türkei nicht reintegrieren. In der Schweiz verfüge er über einen geschütz- ten Arbeitsplatz und sei sein Existenzbedarf durch Sozialversicherungsleis- tungen abgesichert; ein vergleichbares System fehle in der Türkei. Dort würde er vor dem Nichts stehen, auf der Strasse landen und allenfalls sogar wieder drogenabhängig werden (Beschwerde S. 18, 21). – Der Be- schwerdeführer verbrachte seine Kindheit und Jugend in der Heimat; dort wurde er sozialisiert. In den 90er Jahren kehrte er freiwillig für einen Dro- genentzug in die Türkei zurück (vgl. vorne E. 6.2). Er beherrscht die tür- kische Sprache (Beschwerde S. 18 f.) und ist mit den wesentlichen kulturel- len und sozialen Gepflogenheiten unbestrittenermassen nach wie vor ver- traut. Wohl trifft zu, dass es für ihn insbesondere aufgrund seiner gesund- heitlichen Einschränkungen nicht einfach sein dürfte, in der Türkei beruf- lich-wirtschaftlich Fuss zu fassen. Gewisse niederschwellige Tätigkeiten sind ihm indes möglich und es darf ihm zugemutet werden, dort (zumindest teilzeitlich) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie er es auch hier tut (vgl. vorne E. 6.3); sein vor vielen Jahren unfallbedingt geschädigter Rücken ist seit einer Wirbelsäulenoperation stabil (Hausarztbericht vom 27.8.2019, BB 4 act. 1C). Opioid-Substitutionsbehandlung und psychotherapeutische Unterstützung sind auch in der Türkei erhältlich (vgl. hinten E. 6.4.3). Die im Vergleich zur Schweiz schwierigere Wirtschaftslage im Herkunftsland lässt für sich genommen die Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; jünger auch VGE 2019/187 vom 15.1.2020 E. 4.3.1). In der Schweiz be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 20 zieht der Beschwerdeführer zusätzlich zu einem Durchschnittseinkommen von rund Fr. 350.-- / Monat eine halbe ordentliche IV-Rente und Ergän- zungsleistungen (EL), ausmachend monatlich Fr. 2'543.-- (uR-Formular, act. 4A). Die EL könnte er, was unabhängig von der Staatsbürgerschaft gilt, nicht exportieren (vgl. BKSE-Handbuch Stichwort «AHV/IV und EL- Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer», Vers. 14.11.2019; Merk- blatt AHV/IV «Die Schweiz verlassen», Stand 1.1.2021, S. 21, je konsultiert am 1.12.2021). Hingegen bliebe ihm seine halbe ordentliche IV-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 54 %, derzeit monatlich Fr. 952.-- (IV- Verfügung vom 8.5.2019, act. 4A Beilage 3), bei Wohnsitz in der Türkei voraussichtlich erhalten (vgl. Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicher- heit [SR 0.831.109.763.1]; Merkblatt AHV/IV «Soziale Sicherheit in der Schweiz», Stand 1.1.2021, S. 6 und 7, konsultiert am 1.12.2021). Gegen- teiliges bringt er nicht vor. Aus dem Umstand, dass das volle (Schweizer) Existenzminimum in der Türkei nicht gesichert ist, lässt sich im Übrigen kein Bleiberecht ableiten. Der Beschwerdeführer stünde nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die in einem Staat mit einem weniger aus- gebauten System sozialer Sicherheit leben und dennoch kein Anwesen- heitsrecht in der Schweiz verlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5 [Türkei], 2C_418/2015 vom 21.12.2015 E. 4.6.4 [Kosovo]; VGE 2016/141 vom 6.7.2017 E. 5.2 [Bosnien und Herzegowina]). Der Rückkehr stehen insoweit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Auf ein breiteres familiäres Netz könnte er in der Türkei zwar wohl nicht zurückgreifen. Es lebt aber zumindest eine Schwester mit Familie in der Türkei, welche ihm jedenfalls in der Anfangsphase zur Seite stehen könnte. Nahe Verwandte könnten ihn zudem anderweitig unterstützen (vgl. hinten E. 6.4.4 a.E. und 6.4.5). 6.4.2 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Rückkehr in die Türkei sei ihm auch wegen der instabilen politisch-rechtlichen Lage und der men- schenrechtlichen Situation nicht zumutbar. Als Christ gehöre er überdies einer religiösen Minderheit an, deren Rechte durch die Regierung fortlau- fend eingeschränkt würden, und wäre in seiner Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark gefährdet (Beschwerde S. 19). – In der Türkei herrschen weder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt noch bür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 21 gerkriegsähnliche Verhältnisse; auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion lässt die Rückkehr dorthin nicht als unzulässig oder unzumutbar er- scheinen (vgl. BVGer D-416/2018 vom 7.1.2020 E. 8.2 f., E-1948/2018 vom 12.6.2018 E. 7.2.3, 7.3). Wohl trifft zu, dass sich die Christen als religiöse Minderheit in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden (vgl. United States Department of State, Turkey 2020 Human Rights Report, S. 79, 87, einsehbar unter: <https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/10/ TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf> [besucht am 1.12.2021]). Hingegen darf mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass sie keiner Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. BVGer E- 290/2015 vom 22.1.2015 E. 6.2, D-2735/2013 vom 25.10.2013 E. 7.4). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 19) gibt es in der Türkei schliesslich auch staatlich anerkannte christliche Minderheiten (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.5). Der Beschwerdeführer belässt es im Übrigen bei pauschalen Vorbringen, ohne näher zu substanziieren, weshalb und in welcher Form ihm bei der Rückkehr aus den genannten Gründen Nachteile drohen könnten. Konkrete Hinweise für eine Gefährdung sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr damit auch insoweit zumutbar. 6.4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, der mit der Rück- kehr verbundene Wegfall seines sozialen (Helfer-)Netzes (vgl. dazu vorne E. 6.3) würde auf einen «massiven oder sogar fatalen Gesundheitsscha- den» hinauslaufen; er habe Suizidgedanken aufgrund seiner Angst, in die Türkei zurückkehren zu müssen (Beschwerde S. 15, 17 f.). – Der Be- schwerdeführer befindet sich mindestens seit 2008 in einem Methadonpro- gramm und nahm die bereits zuvor begonnene ambulante Psychotherapie, zu deren Weiterführung er mit Strafurteil vom 3. November 2016 längstens bis zum Ablauf der Probezeit (November 2021) angewiesen worden war (vgl. vorne E. 5.1.2), im psychiatrischen Ambulatorium des Spitals ... wahr. Er leidet nach dem Bericht der behandelnden Ärztin an wiederkehrenden depressiven Episoden aufgrund einer posttraumatischen Belas- tungsstörung. Die Türkei sei eng mit den erlittenen Traumata assoziiert. Der Beschwerdeführer könne in der Türkei nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen, auf welches er zur Erhaltung seiner psychischen und physi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 22 schen Gesundheit dringend angewiesen sei; ein Wegfall münde mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit in einen massiven oder sogar fatalen Gesundheits- schaden (Arztbericht vom 2.9.2019, BB 3 act. 1C). Sein Hausarzt diagnos- tizierte eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen und einen Verdacht auf eine zugrundeliegende posttraumatische Belastungsstörung. Er leide weiter an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol und Opioide. Den multiplen Substanzgebrauch (Heroin und Kokain) habe er seit 2016 glaubhaft sistiert. Seit dem Tod seiner Ehefrau bestehe beim Be- schwerdeführer vermehrt eine depressive Symptomatik mit der Angst vor einer Wegweisung in die Türkei (Hausarztbericht vom 27.8.2019, BB 4 act. 1C). 6.4.4 Medizinische Gründe stehen der Wegweisung nur dann entgegen, wenn die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die im Hei- mat- oder Herkunftsstaat erhältliche medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). – In der Türkei sind lan- desweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Fach- personal und Psychopharmaka vorhanden (vgl. BVGer D-2735/2013 vom 25.10.2013 E. 9.3.2; s. auch BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Der Beschwerdeführer könnte sich folglich auch in seiner Heimat psycho- therapeutisch angemessen weiterbehandeln lassen. Dass ihm der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt sei, macht er nicht geltend. In der Türkei werden zudem seit 2010 Substitutionsbehandlungen für Drogenabhängige angeboten (vgl. European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction, Turkey Country Drug Report 2019, S. 15, WHO Regional O for Europe, How to improve Opioid Substitution Therapy implementation, 2014, S. 9, [je besucht am 1.12.2021]). Die allfällige Weiterführung einer solchen Behand- lung kann dabei durch medizinische Ansprechpersonen von der Schweiz aus vorbereitet werden (vgl. VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 4.3.3, 2016/141 vom 6.7.2017 E. 5.3). Selbst wenn keine Substitutionsbehand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 23 lung mit Methadon erhältlich wäre – in der Türkei wird (hauptsächlich) mit Buprenorphin behandelt (WHO, a.a.O., S. 12) –, würde dies für sich be- trachtet die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Auch insofern macht der Be- schwerdeführer im Übrigen selber nicht geltend, es seien keine geeigneten Behandlungen verfügbar oder ihm sei der Zugang zu diesen verwehrt. Dass ihm die Vorstellung einer Rückkehr Sorgen bereitet, ist verständlich. Einem allfälligen Suizidrisiko ist im Rahmen der Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor- zukehren, um medizinisch bzw. betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden; eine allfällige Selbstgefährdung begründet jedoch für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_672/2015 vom 14.3.2016 E. 3.2.1; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 4.3.5). Dass die Rückkehr in die Türkei beim Beschwerdefüh- rer zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands führen würde, ist nicht anzunehmen. Die Rückkehr ist ihm nach dem Erwogenen insgesamt auch gesundheitlich zumutbar. Einzu- räumen ist, dass der Beschwerdeführer ein unterstützendes soziales Netz erst wiederaufbauen müsste; dazu scheint er allerdings fähig angesichts seiner persönlichen Entwicklung seit dem Tod der Ehefrau. Er wäre in der Türkei zudem familiär nicht völlig auf sich allein gestellt. Eine Schwester lebt mit Familie in Istanbul. Es ist davon auszugehen, dass sie, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, dem Bruder zumindest in der Anfangs- zeit zur Seite stehen kann, auch wenn zwei ihrer drei Kinder offenbar «psy- chisch behindert» sind; die gegenteilige Behauptung blieb auch vor Verwal- tungsgericht völlig unsubstanziiert (vgl. Beschwerde S. 19). Die drei Brüder des Beschwerdeführers sollen bereits verstorben sein, zur Situation einer offenbar in den Niederlanden lebenden Schwester führt er nichts weiter aus (vgl. Eingabe vom 8.11.2017, Akten MIDI pag. 191). Anzunehmen ist, dass gewisse Unterstützung auch durch die zwei in der Schweiz lebenden Söh- ne erhältlich ist (vgl. E. 6.4.5 hiernach). 6.4.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Dezember 2018 verstor- ben (Akten POM pag. 65). Hingegen hat er zwei erwachsene Söhne aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 24 erster Ehe, zu welchen er seit einigen Jahren (wieder) Kontakt pflegt (Be- schwerde S. 3, 15; Bericht der Bewährungshilfe vom 15.9.2009, Akten MIDI pag. 121 f.; Arztbericht vom 2.9.2019 S. 1, BB 3 act. 1C). Die Söhne leben in Zürich, das Verhältnis ist gut und sie pflegen regelmässig telefonischen und persönlichen Kontakt (Eingabe vom 8.11.2017, Akten MIDI pag. 191). Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass die Söhne den Vater zumindest moralisch oder praktisch unterstützen könnten, sollte er die Schweiz verlassen müssen. Mittelfristig sind sie wohl auch in der Lage, ihn bei Bedarf finanziell zu unterstützen. Weshalb dem nicht so sein sollte, bleibt unerklärt (Beschwerde S. 19) und widerspricht der allgemeinen Le- benserfahrung. Vom Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst sind die Vater-Sohn-Beziehungen mangels besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) unbestrittenermassen nicht. Hingegen ist angesichts der langen Anwesenheitsdauer des Be- schwerdeführers sein Recht auf Privatleben tangiert und bedarf die Aufent- haltsbeendigung in seinem Fall besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Massgebend bleibt aber eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei insbesondere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hin- weisen). Ist die Integration – wie hier (vorne E. 6.3) – trotz langer Aufent- haltsdauer missglückt und überwiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme insgesamt die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz (hinten E. 7.1), ist das Recht auf Privatleben nicht verletzt. 6.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer zwar sehr lange in der Schweiz aufhält. Er hat sich hier aber nicht er- folgreich integrieren können. Die Rückkehr in die Türkei würde ihn zwar hart treffen, es stehen ihr aber keine unüberwindbaren Hindernisse entge- gen. Auch sonst drohen im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilli- gung keine nicht hinnehmbaren (familiäre oder persönliche) Nachteile.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 25 7. 7.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde 2016 wegen qualifiziert begangener Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hat damit ein schweres Verschulden auf sich ge- laden, zumal er nebst der Befriedigung des Eigenkonsums mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert mit Heroin gehandelt hat. Bereits zuvor hat- te er über einen langen Zeitraum hauptsächlich im Betäubungsmittelbe- reich vielfach delinquiert und ergingen gegen ihn zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Auch die 2007 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anordnung einer stationären Suchtbehandlung und die zweite ausländerrechtliche Verwarnung 2008 hatten längerfristig keinen nachhaltigen Effekt. Der Beschwerdeführer konnte die ihm nach der be- dingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mit dem Kantonswechsel gebotene Chance eines Neuanfangs trotz des Entzugs in der stationären Massnahme, fortbestehender Substitutionsbehandlung, Partnerschaft und Heirat, geregelter Lebensverhältnisse, in denen sein Existenzbedarf gesi- chert war, nicht auf Dauer nutzen. Auf eine biographische Kehrtwende in jüngerer Zeit, welche ein Rückfallrisiko hinsichtlich Drogenkonsums und damit verbundener Delinquenz weitgehend ausschliesst, kann nicht ge- schlossen werden. Die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz wird durch die insgesamt missglückte Integration er- heblich relativiert, auch wenn gewisse Integrationsleistungen in neuerer Zeit anzuerkennen sind. Die Rückkehr in die Türkei erscheint ihm persön- lich, gesundheitlich und wirtschaftlich zumutbar und es drohen auch keine anderen nicht hinnehmbaren (familiären oder sonstigen) Nachteile, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben in einer Gesamtbetrachtung gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme, in die auch generalpräventive Überlegungen einfliessen dürfen, zurückzustehen. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich auch im Licht des Rechts auf Pri- vatleben als verhältnismässig; der Schutz des Familienlebens ist im Fall des Beschwerdeführers nicht tangiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 26 7.2Gegen den Beschwerdeführer ist 2008 eine (zweite) deutliche aus- länderrechtliche Verwarnung ergangen. Unter diesen Umständen fällt die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG ausser Betracht (vgl. vorne Bst. C); eine weitere Verwarnung würde den öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme nicht gerecht. Einen Anspruch darauf, dass er erneut bloss verwarnt wird, kann der Beschwerdeführer entgegen dem, was er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 22), auch nicht aus der mit «Dossierübergabe» überschriebenen Akten- notiz vom 22. Mai 2017 ableiten (Akten MIDI pag. 168 f.). Daraus geht her- vor, dass als Ergebnis einer Fallbesprechung im zuständigen Amt zunächst erneut bloss eine Verwarnung in Aussicht genommen worden war; ver- merkt ist dazu, dass die in der Verwarnung aus dem Jahr 2008 angeführten Delikte nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinen würden. Die Aktenno- tiz stellt lediglich eine innerdienstliche Anordnung ohne Aussenwirkung dar (vgl. zum Begriff Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 40 f.). Namentlich lässt sich aus ihr aber nicht ableiten, dass bei Erlass der Verfügung gar kein Ermessen ausgeübt oder Ermessen überschritten worden wäre (Beschwerde S. 22). Die Aufenthaltsbeendigung wurde erst am 1. Februar 2018 verfügt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aktennotiz war nach allgemeiner Lebenserfah- rung die definitive Meinungsbildung innerhalb der zuständigen Behörde noch nicht abgeschlossen. Die «Dossierübergabe» führte am 10. August 2017 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei auch auf die Verwar- nung im Jahr 2008 Bezug genommen wurde (vgl. Akten MIDI pag. 170 ff.); zudem wird in der Verfügung deutlich, dass in der Interessenabwägung (zulässigerweise) auch auf die Verurteilung aus dem Jahr 2007 abgestellt wurde, wiewohl die diesem Strafurteil zugrundeliegenden Delikte nicht mehr im Strafregisterauszug erschienen. Dass es sich bei der Aktennotiz schliesslich um eine vertrauensbegründende behördliche Zusicherung (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) handeln würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 7.3Auch die im Subeventualpunkt angestrebte Verwarnung in Kombi- nation mit der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 27 Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. vorne Bst. C) fällt nicht in Betracht. Zwar gilt die Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 AIG mangels einer gesetzlichen Über- gangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungs- bewilligungen; die Rückstufung kann aber nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 2C_667/2020 vom 19.10.2021 E. 2.3.1 und 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen und die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeig- net, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 5.3, 2C_782/2019 vom 10.2.2020 E. 3.3.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5). Die in die- sem Zusammenhang angerufenen Verfassungs- und Verfahrensvorschrif- ten (Beschwerde S. 23 f.) sind daher nicht verletzt. 7.4Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Sie beträgt nach der Praxis des Ver- waltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (Art. 64d Abs. 1 AuG bzw. AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Mitte März 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Ausländerbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin er- sucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 28 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet. (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.2Der Beschwerdeführer bezieht neben einem kleinen Lohn eine hal- be IV-Rente und Ergänzungsleistungen (uR-Formular und Beilagen 3-5 act. 4A); früher lebte er von Sozialhilfe (vgl. vorne E. 6.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hält sich sehr lange in der Schweiz auf und angesichts der Umstände (insb. Drogenabhängigkeit und damit zusammenhängende Delinquenz) kann nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müs- sen (vgl. zum Massstab auch BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu- heissen. Die Verfahrenskosten hat vorerst der Kanton Bern zu tragen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 29 dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.3Die Rechtsvertreterin macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 19 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 4ʹ750.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (act. 9A). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) als übersetzt, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben der Beschwerdeschrift – diese gibt zu grossen Teilen lediglich Er- wägungen aus dem angefochtenen Entscheid wieder – keine weitere Ein- gabe zur Sache verfasst wurde und die Rechtsvertreterin, welche den Beschwerdeführer (u.a.) auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten hatte, mit der Sache bereits vertraut war. Das Honorar ist daher für den tarifmässigen Parteikostenersatz zu kürzen, wobei ein Honorar von pauschal Fr. 3ʹ500.-- angemessen erscheint. Zuzüglich Auslagen von Fr. 123.80 und MWSt von Fr. 279.05 (7,7 % von Fr. 3ʹ623.80) ist dieser auf insgesamt Fr. 3ʹ902.85 festzusetzen. 8.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2ʹ800.-- (14 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 123.80 Auslagen und Fr. 225.15 MWSt (7,7 % von Fr. 2ʹ923.80), insge- samt Fr. 3ʹ148.95, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 30 8.5Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechts- vertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. März 2022.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin ..., ..., als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3ʹ902.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ148.95 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2021, Nr. 100.2019.303U, Seite 31 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

29

AIG

AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64d AuG
  • Art. 96 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

II

  • Art. 3.4 II

KAG

StGB

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

38