100.2019.301U ARB/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Abschreibungsverfügung des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts vom 27. August 2019; KZM 19 955
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende A.________ (geb. ... 1993 oder 1995) stellte am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Verfügung vom 11. März 2016 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen und wurde in den nachfolgenden Jahren (2015-2018) mehrfach, insbesondere wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte sowie ausländerrechtlicher Widerhandlungen, strafrechtlich verurteilt. Am 10. März 2017 wurde A.________ in Ausschaffungshaft genommen und am 22. März 2017 bis zum 30. September 2017 in den Strafvollzug versetzt. Anschliessend befand er sich erneut in Ausschaffungshaft (bestätigt bis zum 17.2.2018 durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht [ZMG] mit Entscheid vom 22.9.2017), aus der er am 5. Februar 2018 entlassen wurde. Am 14. März 2018 nahmen ihn Beamte des Eidgenössischen Grenzwachtkorps im Zug zwischen Lyss und Bern wegen ausländerrechtlicher Widerhandlungen sowie Betäubungsmitteldelikten vorläufig fest. Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ordnete in der Folge die Ausschaffungshaft an (bestätigt bis zum 13.5.2018 durch das ZMG mit Entscheid vom 16.3.2018), aus der er am 19. März 2018 entlassen wurde. Am 31. August 2018 wurde A.________ polizeilich angehalten und zum Verbüssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Noch während des Strafvollzugs stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Juni 2019 einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von sechs Monaten. Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft ab dem 30. Juni 2019 bis zum 29. Dezember 2019.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 3 B. Am 14. August 2019 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 15. August 2019 ordnete das ZMG A.________ Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt bei und legte den Termin für eine mündliche Verhandlung fest. Noch bevor diese durchgeführt werden konnte, wurde A.________ am 23. August 2019 nach Algerien ausgeschafft. Mit Eingabe vom 26. August 2019 machte der Rechtsvertreter von A.________ geltend, dass trotz Ausschaffung ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsbegehren 1 und 3 des Haftentlassungsgesuchs (Feststellung der Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft; Entschädigung für unrechtmässige Haft) bestehe und beantragte, es sei darüber zu entscheiden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 schrieb das ZMG die Angelegenheit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. C. Dagegen hat A.________ am 6. September 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: «1. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dem Antrag auf Haftentlassung aufgrund der am 23. August 2019 er- folgten Ausschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig abgeschrieben wurde. 2. Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, über die Rechts- begehren 1 und 3 materiell zu entscheiden. 3. Bezüglich der Festlegung der erstinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers sei die Vorinstanz anzu- weisen, die Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. August 2019 festzulegen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Gerichtskostenvorschüssen zu verzichten. Eventualanträge 5. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bezüglich dem Antrag auf Haftentlassung aufgrund der am 23. August 2019 er- folgten Ausschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig abgeschrieben wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 4 6. Im weiteren sei jedoch festzustellen, dass der Vollzug der Aus- schaffungshaft des Gesuchstellers im Regionalgefängnis Bern seit dem 30. Juni 2019 bis zur Ausschaffung am 23. August 2019 un- rechtmässig war und dem Beschwerdeführer eine im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzulegende Ent- schädigung für die rechtswidrige Haft zusteht. 7. In Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei dem Unterzeichnenden für die Vertretung des Beschwerdeführers vor dem KZM eine Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kosten- note vom 26. August 2019 zuzusprechen. 8. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Gerichtskostenvorschüssen zu verzichten. 9. Sistierungsantrag Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Ur- teils des Bundesgerichts im dortigen Verfahren 2C_447/2019 zu sis- tieren.» Das ZMG hat mit Eingabe vom 10. September 2019 auf eine Vernehm- lassung verzichtet. Der MIDI hat sich nicht vernehmen lassen. Am 30. April 2020 hat A.________ die Medienmitteilung zu einem am 31. März 2020 ergangenen Bundesgerichtsurteil (BGer 2C_447/2019) zu den Akten ge- reicht. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 hat die Instruktionsrichterin den Ver- fahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zu den möglichen Auswirkungen dieses Urteils auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Das ZMG hat am 7. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der MIDI wies mit Eingabe vom 19. Mai 2020 darauf hin, dass sich A.________ mehrmals geweigert habe, vom Regionalgefängnis Bern in eine spezialisierte Hafteinrichtung zu wechseln, weshalb ihm kein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung zukomme. A.________ hat sich am 20., 25. und 27. Mai 2020 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Anträgen fest und präzisiert das Rechtsbegehren 6 dahingehend, dass nur mehr für 44 Hafttage eine Entschädigung geschuldet sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG]; BSG 122.20]). 1.2Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Letzteres setzt grundsätzlich vor- aus, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Be- handlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (BVR 2016 S. 529 E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1, 2014 S. 105 E. 1.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). – Der Be- schwerdeführer wurde am 23. August 2019 nach Algerien überstellt (vorne Bst. B). Mit der Beendigung der Haft fällt das schutzwürdige Interesse an deren Prüfung regelmässig dahin. Es fragt sich deshalb, ob das aktuelle und praktische Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlte, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2.1 Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Inter- esses ist ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 418 E. 5.2, 2016 S. 529 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Im Bereich der ausländerrechtlichen Adminis- trativhaft tritt das Bundesgericht trotz Ausschaffung oder Haftentlassung auf Beschwerden gegen die Genehmigung der Festhaltung durch das Haft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 6 gericht bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheid ein, wenn die be- troffene Person im Sinn von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) rechts- genügend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1, je mit Hinweisen; BGer 2C_188/2020 vom 15.4.2020 E. 1.2). Diese Praxis gilt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3). 1.2.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht nur einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, sondern auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie angesichts der Gehörsrüge (vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.3.2; BGer 1C_700/2013 vom 11.3.2014 E. 3) ist auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach und hinten E. 3 und 4). 1.3Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Antrags auf Haftentlassung gegenstandslos geworden und das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig ab- geschrieben worden sei (vgl. Rechtsbegehren 1 und 5, vorne Bst. C). Fest- stellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 20). Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 541 [VGE 2014/266 vom 4.6.2015] nicht publ. E. 2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). – Die Rechtsbegehren 1 und 5 des Beschwerdeführers sind dahingehend zu verstehen, dass festzustellen sei, dass das Verfahren (und nicht die an- gefochtene Verfügung) hinsichtlich des Antrags auf Haftentlassung mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 7 Ausschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei. Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich jedoch an einem Feststellungs- interesse. Das ZMG hat im Dispositiv der Abschreibungsverfügung vom 27. August 2019 die Angelegenheit als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben und damit die Gegenstandslosigkeit des Begehrens um Haftentlassung festgehalten. An der erneuten Feststellung der (unbestrittenen) Gegenstandslosigkeit durch das Verwaltungsgericht be- steht kein Interesse. Ebenso wenig ist ein allfälliges Interesse an der Fest- stellung der teilweisen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ersichtlich oder dargetan. Auf die Rechtsbegehren 1 und 5 ist nicht einzutreten. 1.4Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Ver- fahren 2C_447/2019. Das Urteil des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit ist am 31. März 2020 ergangen, womit der Verfahrensantrag um Sistierung gegenstandslos geworden ist. 1.5Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen sei. 2.1Das rechtliche Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 8 (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Eine formelle Rechts- verweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Ent- scheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; BVR 2018 S. 310 E. 3.2, 2015 S. 234 E. 3.2). 2.2Der Beschwerdeführer bringt vor, das ZMG habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung über den Antrag auf Feststellung der Unrecht- mässigkeit der Haft sowie die dafür vom Kanton Bern zu leistende Ent- schädigung zu befinden. Der Verweis in den Erwägungen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts 2019/219 vom 12. Juli 2019 genüge diesbezüglich nicht. Vielmehr hätte das ZMG im Dispositiv neben der Abschreibung des Haftentlassungsgesuchs betreffend den Antrag um Haftentlassung die bei- den anderen Begehren formell abweisen müssen. Das ZMG habe damit offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Be- schwerde S. 5 f.). 2.3Der Beschwerdeführer beantragte mit Haftentlassungsgesuch vom 14. August 2019, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungs- haft im Regionalgefängnis Bern seit dem 30. Juni 2019 unrechtmässig sei (Rechtsbegehren 1). Er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen (Rechtsbegehren 2) und der Kanton Bern sei zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 150.-- für jeden Hafttag im Regionalgefängnis Bern zu verurteilen (Rechtsbegehren 3). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch damit begründet, dass der Trakt für Administrativhaft des Regional- gefängnisses Bern den Anforderungen an eine Hafteinrichtung für den Voll- zug der Ausschaffungshaft gemäss Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) nicht entspreche, weshalb die dort vollzogene Haft unrechtmässig sei (Haft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 9 entlassungsgesuch vom 14.8.2019 S. 2 ff., in unpag. Haftakten ZMG 19 955). Auch nach seiner Ausschaffung am 23. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 3 fest (Schreiben des Be- schwerdeführers vom 26.8.2019, in unpag. Haftakten ZMG 19 955; vgl. auch vorne Bst. B). Das ZMG schrieb die Angelegenheit mit Verfügung vom 27. August 2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und hielt zudem fest, dass das Haftentlassungsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte (angefochtene Verfügung Dispo- sitiv-Ziff. 2). In den Erwägungen führte es aus, mit der Ausschaffung des Be- schwerdeführers erweise sich das Verfahren als gegenstandslos. Es fehle ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft, da es dem Beschwerdeführer freistehe, die geltend gemachte Ent- schädigung im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens einzufordern. Ein Haftentlassungsgesuch diene in erster Linie der Entlassung der inhaftierten Person und nicht der Feststellung allfällig unrechtmässiger Haftbedingungen (angefochtene Verfügung S. 2). 2.4Das ZMG hat sich mit dem Feststellungsbegehren und dem Antrag auf Entschädigung des Beschwerdeführers insoweit auseinandergesetzt, als es ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Be- handlung der Rechtsbegehren 1 und 3 nach der erfolgten Ausschaffung ver- neint und in der Folge das gesamte Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Damit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es auch die Rechtsbegehren 1 und 3 als gegenstandslos geworden erachtet. Zudem hat das ZMG in den Erwägungen seine Überlegungen zum (fehlen- den) Anspruch auf Überprüfung der Haftbedingungen und auf Zusprechung einer Entschädigung kurz dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers hat das ZMG die Rechtsbegehren 1 und 3 somit sowohl in den Er- wägungen als auch im Dispositiv behandelt. Er selber weist an anderer Stelle darauf hin, dass das ZMG auf sein Feststellungsbegehren nicht eingetreten sei und es für den Fall, dass darauf einzutreten wäre, abgelehnt habe (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.5.2020 S. 3, act. 11), womit auch seiner Ansicht nach diesbezüglich ein Entscheid ergangen ist. Unter Gehörs- gesichtspunkten spielt keine Rolle, dass das ZMG die Angelegenheit aus formellen Gründen als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 10 träge daher nicht wie vom Beschwerdeführer erwartet materiell beurteilt hat. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 2.5Der Antrag des Beschwerdeführers, die Angelegenheit an die Vor- instanz zum materiellen Entscheid über die Rechtsbegehren 1 und 3 des Haftentlassungsgesuchs zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. Folglich er- übrigt sich die Beurteilung der Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde, die der Beschwerdeführer für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vor- instanz gestellt hat (vorne Bst. C). In der Folge sind jedoch die Eventual- begehren zu behandeln. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unrechtmässigkeit des Vollzugs der Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis Bern vom 30. Juni 2019 bis zum 1. August 2019 sowie vom 6. August 2019 bis zum 16. August 2019 und die daraus folgende Entschädigungspflicht des Kantons Bern festzustellen (Rechtsbegehren 6, vorne Bst. C; Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.5.2020 S. 3). 3.1Wie bereits ausgeführt besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Haftbedingungen auch nach Beendigung der Administrativ- haft und ist auf eine entsprechende Beschwerde grundsätzlich einzutreten, wenn rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK-Garantie gerügt wird (vorne E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Inhaftierung im Trakt für Administrativhaft des Regio- nalgefängnisses Bern widerspreche Art. 81 Abs. 2 AIG. Darin liege ein Ver- stoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 15 ff., insbesondere S. 18 f.). Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: Gemäss Angaben des MIDI widersetzte sich der Beschwerdeführer seit Be- ginn der Ausschaffungshaft einer Versetzung ins Regionalgefängnis Moutier, weshalb er am 1. Juli 2019 nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe im Regio- nalgefängnis Bern in den Trakt für Administrativhaft verlegt wurde (vgl. Stellungnahme des MIDI vom 19.5.2020, act. 9; E-Mail des Leiters Auf- nahme Loge/Haftleitstelle Regionalgefängnis Bern vom 15.5.2020, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 11 act. 9A). Diese Weigerung und der offenbar wiederholt geäusserte Wunsch, nicht nach Moutier verlegt zu werden, sind im Vollzugsverlaufjournal des Re- gionalgefängnisses Bern nicht dokumentiert, stimmen aber mit dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers überein, weshalb für das Verwaltungs- gericht kein Anlass besteht, an den entsprechenden Auskünften zu zweifeln. So verweigerte der Beschwerdeführer am 8. August 2019 nachweislich die Verlegung ins Regionalgefängnis Moutier (vgl. Auszug Vollzugsverlauf- journal vom 14.5.2020 S. 3, in act. 9A). Am 14. August 2019 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, weshalb in der Folge für den 16. August 2019 er- neut eine Verlegung nach Moutier geplant wurde. Der Beschwerdeführer widersetzte sich auch dieser Verlegung, worauf die vor Ort anwesende Polizeipatrouille eingriff und er widerstandlos nach Moutier gebracht werden konnte (vgl. Auszug Vollzugsverlaufjournal vom 14.5.2020 S. 3, in act. 9A). Im Regionalgefängnis Moutier beklagte sich der Beschwerdeführer sogleich über Probleme mit einem anderen Insassen, um wieder ins Regional- gefängnis Bern zurückgeführt zu werden, obwohl er mit dem betreffenden Insassen befreundet war und in Bern ohne Probleme mit ihm in der gleichen Wohngruppe zusammengelebt hatte (vgl. E-Mails des Leiters Aufnahme Loge/Haftleitstelle Regionalgefängnis Bern vom 16.8.2019 und 15.5.2020, in act. 9A). In Moutier verblieb der Beschwerdeführer bis zu seiner Aus- schaffung am 23. August 2020. 3.2Das Verhalten des Beschwerdeführers ist widersprüchlich und zeigt, dass er zu keiner Zeit an einer Verbesserung der Haftbedingungen inter- essiert war. So rügte er im Haftentlassungsgesuch vom 14. August 2019 zwar die Haftbedingungen als unzulässig, stellte aber keinen Antrag auf Ver- legung in eine andere Hafteinrichtung – auch nicht als Eventualbegehren – und gab damit zu verstehen, dass er einzig eine Haftentlassung und Aus- richtung einer Entschädigung anstrebte. Das Begehren um Haftentlassung ist mit der Ausschaffung hinfällig geworden, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei unzulässigen Haftbedingungen die inhaftierte Person in der Regel nicht entlassen wird (vgl. etwa VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 3.6). Was das Entschädigungsbegehren gegenüber dem Kanton Bern anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein solcher Antrag grundsätzlich in einem separaten Verfahren bei der dafür zuständigen Behörde zu stellen ist (vgl. vorne E. 2.3). Zwar steht es den kantonalen Gerichten gemäss bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 12 gerichtlicher Rechtsprechung offen, Entschädigungsbegehren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK aus prozessökonomischen Gründen direkt im Haftprüfungs- verfahren zu beurteilen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aller- dings weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der EMRK (vgl. BGE 137 I 296 E. 6 [Pra 101/2012 Nr. 25]; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre dem Beschwerde- führer auch mit Bezug auf das Entschädigungsbegehren widersprüchliches Verhalten und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzu- werfen, indem er sich beharrlich geweigert hat, in eine spezialisierte Haft- einrichtung zu wechseln. 3.3Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was trotz dieser Umstände auf ein (fortbestehendes) schützenswertes Interesse an der Behandlung des Feststellungsbegehrens bzw. an der Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Haft schliessen liesse. Insbesondere bleibt er eine Erklärung für sein wider- sprüchliches Verhalten bzw. seine Weigerung zum Wechsel in eine spezia- lisierte Hafteinrichtung schuldig. Er macht auch nicht geltend, der Grund da- für, dass er am 8. August 2019 den Wechsel nach Moutier verweigert habe, liege in der gleichentags vorgesehenen Besprechung mit dem Rechts- vertreter. Ein solcher Zusammenhang wäre im Übrigen fraglich, da der Ver- legungsversuch vor der telefonischen Ankündigung des Termins stattfand (vgl. Auszug Vollzugsverlaufjournal vom 8.8.2019 und Aktennotiz des ZMG vom 9.8.2019, beides in unpag. Haftakten ZMG 19 731). Soweit der Be- schwerdeführer ein rechtserhebliches Interesse und damit seine Be- schwerdelegitimation aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2A.545/2001 vom 4. Januar 2002 ableiten will (vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers vom 25.5.2020 S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden: Dieses Urteil ist insofern nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, als sich die damalige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Urteils noch in Administrativhaft befand, weshalb das Bundesgericht ihre Legitimation be- jahte und die Frage nach einem Feststellungsinteresse im Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Ausschaffung offenliess (E. 1b). In der Folge über- prüfte es die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen, sah aber wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin insbesondere davon ab, den Vollzugsbehörden eine Frist zur Verbesserung der Haftbedingungen anzusetzen und wies die Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab (E. 4a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 13 Wörtlich führte es dazu aus, die Beschwerdeführerin könne nicht einerseits die Haftbedingungen im Regionalgefängnis Bern anfechten und gleichzeitig ein Verbleiben in eben diesem Gefängnis einer Verlegung in eine andere An- stalt vorziehen (E. 2d). Zwar hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, lieber im Regionalgefängnis Bern zu bleiben, den Kanton Bern nicht vom Gewähren der zulässigen Haft- bedingungen dispensieren könne (E. 4a). Daraus vermag der Beschwerde- führer aber schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil er nach den glaubwürdigen Schilderungen des MIDI den Verbleib im Regional- gefängnis Bern nicht nur vorgezogen, sondern eine Verlegung mehrmals verweigert hatte (vgl. vorne E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die Verlegung nach Moutier letztlich ohne (physische) Gegenwehr des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte. Die Aufzeichnungen zum Haftvollzug lassen darauf schliessen, dass die Verantwortlichen mit Widerstand rechnen mussten und sich daher erst nach Erheben des Haftentlassungsgesuchs veranlasst sahen, eine Verlegung – nötigenfalls unter Einsatz von Polizei- gewalt – in die Wege zu leiten. Schliesslich enthält auch das vom Be- schwerdeführer erwähnte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Juli 2014 C-474/13 Thi Ly Pham (vgl. Schreiben des Be- schwerdeführers vom 27.5.2020 S. 2) keine Erkenntnisse, die für ein Inter- esse an einer materiellen Überprüfung der Haftbedingungen in einer Kon- stellation wie der vorliegenden sprechen würden. 3.4Dem Beschwerdeführer ist bei diesen Gegebenheiten das schützens- werte Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft abzu- sprechen. Das Geltendmachen einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK ver- mag hier kein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse zu begründen, wenn aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass er bereits im Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs und damit von vornherein nicht an einer Verbesserung der Haftbedingungen interessiert war. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2019 werden keine Fragen aufgeworfen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden können, noch wird angesichts der konkreten Umstände rechtsgenüglich begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 14 EMRK geltend gemacht (vgl. vorne E. 1.2.1). Für eine materielle Beurteilung des Rechtsbegehrens 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangelt es da- her an einem praktischen Interesse des Beschwerdeführers, weshalb inso- weit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die zugesprochene amtliche Ent- schädigung (angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziff. 3) sei zu erhöhen (vorne Bst. C). 4.1Wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr eine amtliche Anwältin oder ein amtlicher Anwalt beigeordnet, begründet dies ein besonderes öffentlich-rechtliches Verhältnis der Rechtsvertreterin bzw. des Rechtsvertreters zum Staat. Der beigeordneten Rechtsvertretung steht ein eigener Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat zu (vgl. Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Diese muss die Höhe der ihr zuge- sprochenen amtlichen Entschädigung daher in eigenem Namen anfechten (vgl. BGE 143 III 520 [BGer 5A_510/2016 vom 31.8.2017] nicht publ. E. 1.4; BGer 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 4). Zwar können nach Art. 112 Abs. 4 VRPG die amtliche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt sowie die vertretene Partei den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten. Mit Blick auf die allfällige Nach- zahlungspflicht der vertretenen Partei (Art. 113 VRPG) hat aber nur die amt- liche Anwältin bzw. der amtliche Anwalt ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der amtlichen Entschädigung. Die anwaltlichen Interessen laufen insoweit jenen der Klientschaft zuwider (vgl. dazu auch Vortrag des Regie- rungsrats zu aArt. 43 Abs. 1 KAG [BAG 06-094 S. 9], der Vorgänger- bestimmung von Art. 43 KAG i.V.m. Art. 112 Abs. 4 VRPG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 15). Art. 112 Abs. 4 VRPG ist daher ein- schränkend so zu verstehen, dass die vertretene Partei höchstens eine Re- duktion der amtlichen Entschädigung verlangen kann (ein schutzwürdiges Interesse allgemein bejahend etwa Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 15 3. Aufl. 2014, § 16 N. 111; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unent- geltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 202). Unter welchen Voraus- setzungen daran effektiv ein hinreichendes praktisches Rechtsschutz- interesse besteht, wäre näher zu prüfen. Würde beispielsweise einzig eine Reduktion der amtlichen Entschädigung (und nicht auch des tarifmässigen Parteikostenersatzes) beantragt und gewährt, erhöhte sich der nach- zahlungspflichtige Betrag gegenüber der Anwältin oder dem Anwalt (vgl. für diesen Gedanken auch BGE 145 IV 114 [BGer 6B_1314/2016 und 6B_1318/2016 vom 10.10.2018] nicht publ. E. 1.4.3; zum Ganzen grund- legend BVR 2020 S. 121 E. 3, insbesondere E. 3.4 mit zahlreichen Hin- weisen). Die Frage braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine zu tiefe Entschädigung gerügt ist. – Fürsprecher ... hat die amtliche Entschädigung selber nicht angefochten; er hat nicht (auch) in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sondern nur als Rechts- vertreter des Beschwerdeführers gehandelt. Wie dargelegt widerspricht die Erhöhung der amtlichen Entschädigung den Interessen des Beschwerde- führers. Er hat kein schutzwürdiges Interesse an einem solchen Begehren. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 4.2Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die recht- lichen Folgen einer amtlichen Verbeiständung kennt und weiss, dass die amtliche Entschädigung nur ihm selber zusteht. Es ist hier daher nicht an- gezeigt, die Rechtsschrift insoweit als Beschwerde von Fürsprecher ... selber zu deuten. Ein solches Umdeuten wäre zudem angesichts der wider- sprechenden Interessen von Anwalt und vertretener Partei problematisch (E. 4.1 hiervor; BVR 2020 S. 121 E. 3.5). 5. 5.1Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 16 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dabei fallen neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähig- keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gestützt auf diese Vorgaben hat das Bundesgericht für die ausländerrechtliche Administrativhaft erkannt, dass im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einer bedürftigen Person auf Gesuch hin grundsätzlich der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht verweigert werden darf (BGE 139 I 206 E. 3.3.1, 134 I 92 E. 3.2.2, 122 I 49 E. 2c/cc; BVR 2012 S. 289 E. 2.1, 2010 S. 541 E. 3.3; Thomas Hugi Yar, Zwangs- massnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.41). Allerdings genügt eine einmalige richterliche Ge- nehmigung, weshalb diese Praxis für das Rechtsmittelverfahren nicht ohne weiteres gilt, so dass dort die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4; zum Ganzen VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E. 5.2). 5.3Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlust- gefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis dem- gegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 17 nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.4Die vorliegende Beschwerde muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Bereits die Vorinstanz hat ein schützenswertes Inter- esse des Beschwerdeführers an der Prozessführung verneint. Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Vielmehr musste ihm aufgrund seines eigenen widersprüchlichen Verhaltens (vorne E. 3.1 f.) bewusst sein, dass er nach seiner Ausschaffung über kein rechtserhebliches Interesse an der Beurteilung seiner Begehren mehr verfügte und daher darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne insb. E. 3.2 f.). Auch die Gehörsrüge kann nicht als erfolgsversprechend be- zeichnet werden, da aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar her- vorgeht, weshalb das ZMG die im Haftentlassungsgesuch gestellten Rechts- begehren als gegenstandslos erachtete. Sodann kann auf die Begehren um erneute Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf das Haftentlassungsbegehren sowie um Erhöhung der amtlichen Ent- schädigung offensichtlich nicht eingetreten werden. Unter diesen Um- ständen kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlust- aussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.5Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen- heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzu- ziehen und damit Kosten zu sparen, ist eine reduzierte Pauschalgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2020, Nr. 100.2019.301U, Seite 18 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: