100.2019.285U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. November 2019 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Januar 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern (TVS) im Anzeiger für die Region Bern u.a eine Verkehrsbeschränkungsverfügung, die als neue Massnahmen eine Höchst- geschwindigkeit von 30 km/h in beiden Fahrtrichtungen vorsieht auf der Dalmazibrücke, der Aarstrasse (zwischen Brückenstrasse/Dalmazibrücke und Marzilistrasse), der Marzilistrasse (ab Aarstrasse bis Sulgeneck- strasse) und der Sulgeneckstrasse (ab Marzilistrasse bis zur Schwarztor- strasse); das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) hatte der Anordnung am 14. Dezember 2018 zugestimmt. B. Dagegen erhoben A., B., C., D. und E.________ am 14. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. Mit Zwischenver- fügung vom 29. Juli 2019 entzog der Regierungsstatthalter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Mas- snahmen trat er nicht ein. C. Gegen diese Verfügung haben A., B., C., D. und E.________ am 28. August 2019 gemeinsam Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 3 waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Regierungsstatthalter teilt mit Eingabe vom 18. September 2019 mit, er verzichte auf eine förmliche Vernehmlassung. Am 13. November 2019 hat der Anwalt der Beschwerdeführenden mitge- teilt, dass E.________ verstorben und deren Erbinnen und Erben (noch) nicht bekannt seien. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An- gefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz über die auf- schiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde und über die Anord- nung vorsorglicher Massnahmen befunden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sa- che selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist strittig, ob die von der EG Bern verfügten Verkehrsmassnahmen rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kanto- nal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 4 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird pra- xisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits ge- geben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwer- deführenden machen geltend, die Temporeduktion auf 30 km/h führe zu stockendem Verkehr, Rückstau sowie grösserer Lärm- und Abgasbelas- tung. Für Personen, die – wie sie bzw. ihre Zuliefernden und ihre Kund- schaft – die betroffenen Strassenabschnitte täglich mehrmals befahren, ergäben sich namentlich zeitliche Verzögerungen und damit eine Behinde- rung der Zufahrt. Es ist unbestritten, dass eine Herabsetzung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit die Fahrzeit verlängert; ob die Beschwerde- führenden z.B. wegen Rückstaus von mehr als geringfügigen Zeitverlusten pro Wegstrecke betroffen sind bzw. ob der Zeitverlust auf ein Jahr hochzu- rechnen ist, kann hier offen bleiben. Selbst in einem kleinen Zeitverlust pro Fahrt kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegen, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu beseitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selb- ständig anfechtbar. 1.3Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob sie in der Hauptsache zur Be- schwerde legitimiert sind, ist umstritten und hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren könnte die Frage mit Blick auf die Prozessaussichten von Bedeutung sein (vgl. hinten E. 2.1); für die Be- schwerdebefugnis ist sie – entgegen den Vorbringen der EG Bern – uner- heblich. Die Beschwerdeführerin 5 ist – wie sich erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht herausgestellt hat – bereits am 27. Mai 2019 verstor- ben. Zurzeit ist unklar, wer ihre Erbinnen und Erben sind und ob diese in das Prozessrechtsverhältnis eintreten können und wollen. Mit Blick darauf,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 5 dass die Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kön- nen diese Fragen hier offen bleiben (vgl. BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [be- stätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]). 1.4Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde- führenden beantragen die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich aber ausschliesslich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auseinander. In diesem Zusammenhang erwähnen sie zwar, dass die EG Bern die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, die sie während der Sanierungsarbeiten an der Kirchenfeldbrücke provisorisch angebracht hatte, spätestens am 9. November 2018 wieder hätte entfernen müssen; die aktuelle Signalisation sei folglich rechtswidrig und zu entfer- nen. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Erlass einer ent- sprechenden vorsorglichen Massnahme zu Unrecht nicht eingetreten ist, begründen sie aber nicht. Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, sie sei für die beantragte Anordnung nicht zuständig. Dazu äussern sich die Beschwerdeführenden mit keinem Wort. Soweit sie die Zwischenverfügung in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Be- gründung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 6 2. 2.1Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Strassen- verkehrsgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Vielmehr dürfen danach namentlich Anordnungen, die – wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit – durch Vorschriftssignale angezeigt werden, grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 und 1 bis
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis , Art. 2a Abs. 1, Art. 22 f. und Anhang 2 Ziff. 2b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Von der spezialgesetzlichen Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 107 Abs. 2 SSV), hat die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 165 f.); vielmehr hat sie erst im Verfahren vor dem Regierungs- statthalter den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justiz- mässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden. Ein Abrücken von die- sem Grundsatz darf nicht leichthin erfolgen. Dementsprechend fordert der Gesetzgeber, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wich- tige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.1 f., 2008 S. 433 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 mit Hinweisen). Es kann nicht gesagt werden, dass sämtlichen Beschwerdeführenden offensichtlich die Beschwerdebefugnis in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 7 der Hauptsache fehlt (vgl. vorne E. 1.3). Auch in der Sache ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Prozessaussichten fallen folglich nicht ent- scheidend ins Gewicht. 2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betref- fend die aufschiebende Wirkung muss die Interessensabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Her- abgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde- rungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summari- scher Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen). 3. 3.1Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrens- beteiligten hat die EG Bern im Zusammenhang mit der Sanierung der Kir- chenfeldbrücke und den deswegen erforderlichen Verkehrsumleitungen im Sommer/Herbst 2018 die Höchstgeschwindigkeit u.a. auf der Strecke Sul- geneckstrasse (ab Einmündung Schwarztorstrasse) bis und mit Dalmazi- brücke auf 30 km/h beschränkt. Obwohl unbestritten ist, dass diese tem- poräre Verkehrsanordnung bis zum 9. November 2018 bzw. längstens bis Bauende bewilligt war und die Bauarbeiten seit längerem abgeschlossen sind, hat die Gemeinde die entsprechende Signalisation bis heute nicht entfernt (vgl. Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 5, Ziff. 2; Beschwerde- antwort der EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren, unpaginierte Akten RSA, Ziff. 2 und 7 sowie Beilagen 6 f.). Der Regierungsstatthalter hat seinen Entscheid vorab damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung normalerweise den «status quo» bis zum endgültigen Entscheid garantiere; die umstrittene Änderung dürfe noch nicht umgesetzt und müsse später gegebenenfalls auch nicht wieder rückgängig gemacht werden. Da hier bereits ein Provisorium bestehe, liege der Fall gerade anders: Nicht die aufschiebende Wirkung, sondern deren Entzug sorge dafür, dass die Beständigkeit und damit die Rechtssicherheit gewahrt würden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, der im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 8 öffentlichen Interesse liege. Sollte die Beschwerde dereinst gutgeheissen werden, könne die Signalisation problemlos entfernt werden. Würde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, müsste die Signalisation beseitigt und später wieder aufgestellt werden. Ein solches Hin und Her zwischen Temporegimes könne Verwirrung stiften und für die Ver- kehrssicherheit problematisch werden. Dazu komme, dass die Tempo- reduktion massgeblich dazu beitrage, die Verkehrssicherheit auf den be- troffenen Strassenabschnitten zu verbessern. Der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden stelle ebenfalls ein wichtiges öffent- liches Interesse dar. Für die Beschwerdeführenden bedeute die Mass- nahme eine geringfügige Fahrzeitverlängerung von wenigen Sekunden pro Wegstrecke, weshalb ihre privaten Interessen am Suspensiveffekt der Be- schwerde nicht vordringlich seien und ihnen der Entzug der aufschieben- den Wirkung zuzumuten sei. 3.2Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführenden zu Recht entgegen, dass die wegen der Sperrung der Kirchenfeldbrücke und der Umleitung des Motorfahrzeugverkehrs signalisierten Geschwindigkeitsbe- schränkungen als zeitlich begrenztes Provisorium bewilligt waren. Es war dem vorübergehenden Mehrverkehr geschuldet und hat nichts mit der jetzt zur Diskussion stehenden Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 bzw. 40 km/h auf 30 km/h zu tun, von dem die Gemeinde sich insbeson- dere eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bei Normalbetrieb verspricht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient dazu, eine noch nicht defini- tiv entschiedene neue Regelung bereits zum Tragen kommen zu lassen, hier also die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit ent- sprechender (auch baulich dauerhafter) Signalisation. Nach Auffassung des Regierungsstatthalters soll stattdessen die (mobile) «Baustellen»-Sig- nalisation fortbestehen. Damit wird aber weder rechtlich noch baulich die Situation vorweggenommen, wie sie sich präsentieren würde, wenn die umstrittene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h dereinst rechtskräftig würde. Dass beide Massnahmen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beinhalten und sich insoweit faktisch gleich auswirken, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Verkehrsanordnungen mit un- terschiedlichen Voraussetzungen handelt. Entgegen den Ausführungen des Regierungsstatthalters wird mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 9 auch nicht verhindert, dass die vorhandenen Signale beseitigt und später wieder aufgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Bewilligung für die bestehende Signalisation ohnehin abgelaufen ist und es in der Natur einer temporären Anordnung liegt, dass sie nur vorübergehend gilt, müsste die provisorische «Baustellen»-Signalisation ohnehin entfernt und durch definitive Signale ersetzt werden. Inwiefern das Abbauen von provisorisch aufgestellten Signalen und spätere Anbringen einer fixen Signalisation für eine die Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdende Verwirrung sor- gen sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Das (zufällige) Vorhandensein einer «Baustellen»-Signalisation ist folglich kein wichtiger Grund, um der Be- schwerde gegen die umstrittene Anordnung von Tempo 30 die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 3.3Im Weiteren mag es zutreffen, dass eine Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h die Verkehrssicherheit grundsätzlich verbes- sert und dies bei einer stark befahrenen Strasse namentlich Fussgängerin- nen und Fussgängern zugute kommt. Der Regierungsstatthalter weist da- rauf hin, dass dies für die Sulgeneckstrasse gelte, die «im Abhang» liege und im Kurvenbereich von Schulkindern überquert werde. Das Anbringen von Gefahrensignalen reiche in einer solchen Situation nicht aus. Die Ge- meinde verweist ihrerseits auf das Gutachten vom 31. Oktober 2018, das die Problematik insbesondere für Kinder auf der unteren Sulgeneckstrasse, aber auch bei den Zugängen zum Marzilibad darlege. Der Unfallschwer- punkt an der unteren Sulgeneckstrasse befinde sich in unmittelbarer Nähe der Volksschule Marzili und betreffe einen wichtigen Querungsbereich auch für Schülerinnen und Schüler der Basisstufe. Im Endausbau würden ge- mäss Auskunft des städtischen Schulamts wesentlich mehr als doppelt so viele Kinder im neuen Schulhaus zur Schule gehen, d.h. zusätzlich mehr als 300 Schülerinnen und Schüler. Mit Blick darauf und das hohe Sicher- heitsdefizit könne sie ein Zuwarten bis zum definitiven Entscheid nicht ver- antworten. Soweit die EG Bern sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft und ausführt, angesichts des ausgewiesenen Sicherheitsdefizits dürfe nicht zugewartet werden, bis ein Unfall geschehe, übersieht sie, dass die entsprechenden Erwägungen nicht den Entzug des Suspensiveffekts betrafen. Das Bundesgericht hatte viel- mehr zu überprüfen, ob die ordentliche Zuweisung eines Strassen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 10 abschnitts zu einer Tempo-30-Zone rechtmässig erfolgt war, und legte dar, wenn ein erhebliches Sicherheitsdefizit bestehe, müsse mit einer verkehrs- beschränkenden Anordnung nicht zugewartet werden, bis sich ein Ver- kehrsunfall ereignet (BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 145 E. 5.6). Ein Entzug des Suspensiveffekts rechtfertigt sich jedoch nicht schon, wenn ein Sicherheitsdefizit besteht, sondern nur, wenn sofortiges Handeln wegen einer offensichtlichen und schwerwie- genden Gefahr geboten ist (vgl. auch Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 165 f.). 3.4Gemäss der Unfallstatistik für die Jahre 2013 bis 2017 kam es auf der Sulgeneckstrasse beim Marzilischulhaus (untere Einmündung Sulgen- rain bis Kreisel Marzilistrasse) tatsächlich zu einer Häufung von Verkehrs- unfällen; von 13 dokumentierten Ereignissen betrafen sieben einen Selbst- unfall mit Sachschaden, drei einen Selbstunfall mit Leichtverletzten und drei einen Fussgängerunfall mit Leichtverletzten. Bei der oberen Einmün- dung des Sulgenrains bzw. der Schwarztorstrasse wurden auf der Sul- geneckstrasse ebenfalls mehrere Verkehrsunfälle registriert: ein Selbst- und ein Einbiegeunfall mit Sachschaden, ein Selbst-, zwei Einbiege- und ein Fussgängerunfall mit Leichtverletzten sowie ein Einbiegeunfall mit Schwerverletzten. Auf der Marzilistrasse und auf der Dalmazibrücke ist in diesem Zeitraum je ein Selbstunfall mit Leichtverletzten dokumentiert (vgl. Gutachten vom 31.10.2018, Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der EG Bern, S. 11). Gestützt auf die Unfallstatistik lässt sich vorab auf der Marzilistrasse und auf der Dalmazibrücke kein dringender Handlungsbedarf begründen. Ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung auf der ganzen von der Verkehrsmassnahme betroffenen Strecke ist schon deshalb nicht ersichtlich. 3.5Gemäss Gutachten verleitet die Breite und das starke Gefälle der unteren Sulgeneckstrasse Richtung Marzilibad zwar zu schnellem Fahren; die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird aber bei allen Messstellen ein- gehalten (Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der EG Bern, S. 11 f.). Dennoch deutet die Unfallstatistik auf Sicherheitsdefizite hin, vor allem im Bereich des Schulhauses, wo viele Kinder die Strasse überque- ren; jedenfalls für unbegleitete kleine Kinder ist das Überqueren der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 11 Strasse gewiss nicht ungefährlich. Vergleichbare Gefahrenstellen finden sich aber auf vielen Schulwegen. Die Situation an der Sulgeneckstrasse erscheint bei summarischer Beurteilung nicht als derart gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, die umstrittene Verkehrsmassnahme unverzüglich in Kraft zu set- zen. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage könnten zudem auch an- dere Massnahmen in Betracht gezogen werden, um die Sicherheit v.a. der jüngeren Schülerinnen und Schüler zu verbessern (Hinweisschilder, Be- gleitpatrouillen bei den Fussgängerstreifen). 4. 4.1Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter der bei ihm hängigen Beschwerde mangels wichtigen Grundes zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2Da die unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In ihrer Kostennote vom 13. November 2019 machen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren und jenes vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 5'460.-- geltend, bei einem Zeitaufwand von 18,2 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 185.-- und Fr. 434.70 MWSt, ohne den Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Die verlangten Honorare erscheinen mit Blick auf den anwendbaren Rahmenta- rif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Be- messungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, deutlich überhöht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Namentlich war entgegen den Angaben in der Kostennote kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 12 ten: Der Verfahrensgegenstand betraf ausschliesslich den bestrittenen Ent- zug der aufschiebenden Wirkung. Im vorinstanzlichen Verfahren verfassten die Rechtsvertreter dazu bloss die Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum Gesuch der Gemeinde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Be- schwerde vom 28. August 2019; diese stimmen – mit Ausnahme von weni- gen kurzen Passagen – wörtlich mit den Eingaben im parallel laufenden Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung auf der Jungfrau- und Mari- enstrasse überein (Verfahren 100.2019.284; RSA-Verfahren vbv 9/2019). Obschon mehrere Beschwerdeführende einen gewissen Zusatzaufwand erzeugen, erreichte der objektiv gebotene Aufwand klarerweise nicht den eines durchschnittlichen Verwaltungsjustizverfahrens. Es galt weder um- fangreiche Akten zu sichten noch komplexe Rechtsfragen zu erörtern, so dass auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache, zumal es nur um provisorischen Rechtsschutz ging. Unter Berücksichtigung sämt- licher Umstände erscheint für das vorinstanzliche Gesuchsverfahren ein Parteikostenersatz von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein solcher von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.285U, Seite 13 b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Gesuchsverfahren vor dem Regierungsstatt- halter von Bern-Mittelland, bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: