100.2019.281U publiziert in BVR 2020 S. 431 DAM/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Auflösung des Lehrvertrags; Begehren um Festlegung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG (Schreiben der Erziehungs- direktion des Kantons Bern vom 26. August 2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ schloss am 5. Juni 2018 mit dem Bildungszentrum Emme (bzemme), Abteilung B., einen Lehrvertrag für eine Lehre als ... mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab. Am 5. August 2019 löste die Schule den Lehrvertrag wegen ungenügender Leistungen einseitig auf. Mit Eingabe vom 21. August 2019 gelangte A. an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) und wehrte sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte fristlose Kündigung des Lehrvertrags. B. Mit Schreiben vom 26. August 2019 erklärte die ERZ, sie erachte die berni- schen Zivilgerichte für zuständig zur Behandlung der Eingabe und leitete die Akten dem Verwaltungsgericht zum Entscheid über die Zuständigkeit weiter. C. Der Instruktionsrichter hat A.________ in der Folge den weiteren Ver- fahrensablauf erläutert und mit den Beteiligten erörtert, inwiefern Raum für eine Erledigung der Streitsache ohne Klärung der Zuständigkeit besteht und das Verfahren deshalb zu sistieren sei. A.________ hat jedoch an ihren Begehren festgehalten und diese am 7. Oktober 2019 präzisiert. Sie verlange mindestens eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.--, wenn sie keinen anderen Ausbildungsplatz finde und einen Ersatzverdienst erzielen könne. Am 22. Oktober 2019 ersuchte der Instruktionsrichter das Personalamt des Kantons Bern (PA), dem Verwaltungsgericht unter Einbe- zug des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einen Amtsbericht zu erstatten und verschiedene Fragen betreffend die Zuordnung des Lehrverhältnisses zum öffentlichen oder privaten Recht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 3 beantworten. Mit Amtsbericht vom 23. Dezember 2019 hat das PA zu den Fragen Stellung genommen und ist zum Schluss gekommen, der Lehrver- trag sei dem Privatrecht zuzuordnen. Zum gleichen Ergebnis gelangt das SBFI in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019, den das PA dem Verwal- tungsgericht ebenfalls zugestellt hat. Die BKD hat sich am 9. Januar 2020 dazu geäussert; A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. D. Am 20. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht dem Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit für einen Meinungsaustausch unterbreitet und vor- läufig die Ansicht vertreten, für die Beurteilung der Streitigkeit seien die Zivilgerichte zuständig. Dieser Beurteilung hat sich das Obergericht am 29. Juni 2020 angeschlossen. Erwägungen: 1. Erachtet das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte für zuständig, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zu- zustellen (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompetenzkonflikten in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 4 2. Die strittigen Ansprüche haben ihre Rechtsgrundlage im Lehrverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem bzemme. Das bzemme ist eine Berufsfachschule mit Hauptsitz in Burgdorf, die Schulorte in Burgdorf, Konolfingen, Langnau und Oeschberg bei Koppigen betreibt. Es vermittelt Ausbildungen in den Bereichen berufliche Grundbildung, Brückenangebote, höhere Berufsbildung und Weiterbildung (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Regle- ments des bzemme vom 2. Dezember 2014; act. 8A). Organisationsrecht- lich handelt es sich um eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern. Die B.________ ist als Abteilung dem bzemme angegliedert (Stellungnahme ERZ vom 13.9.2019, act. 8; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 des Reglements [Organigramm]). Als Lehrwerkstätte bietet die B.________ eine Vollzeitausbildung an, die sowohl Lehrbetrieb als auch Berufsfachschule umfasst (vgl. Art. 20 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] i.V.m. Art. 60 ff. der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]; ferner <www.erz.be.ch>, Rubriken «Berufsbildung/Berufs- fachschulen/SchulischeAusbildung/Lehrwerkstätten»). 3. 3.1Im Bereich der Berufsbildung besitzt der Bund eine umfassende, sich auf alle Berufe erstreckende Regelungskompetenz (Art. 63 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 63 N. 2). Gestützt darauf hat er das als Rahmengesetz konzipierte Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erlassen sowie Ausführungs- bestimmungen dazu, namentlich die Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101). Das BBG regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, unter anderem die berufliche Grundbildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BBG). Sie be- steht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung sowie Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 5 (Art. 16 Abs. 1 BBG). Vermittelt wird die berufliche Grundbildung an ver- schiedenen Lernorten, darunter Lehrwerkstätten (Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG). Nach Art. 14 Abs. 1 BBG wird zwischen den Lernenden (nachfol- gend auch: Berufslernende) und den Anbieterinnen und Anbietern der Bil- dung in beruflicher Praxis ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) über den Lehrvertrag (Art. 344-346a OR), soweit das BBG keine abweichende Regelung enthält. Der Lehrvertrag ist von der zuständi- gen kantonalen Behörde zu genehmigen (Art. 14 Abs. 3 BBG). Die Ver- tragsparteien verwenden für den Abschluss des Lehrvertrags von den Kan- tonen zur Verfügung gestellte einheitliche Vertragsformulare (vgl. Art. 8 Abs. 6 BBV). 3.2Wie bereits Art. 14 Abs. 1 BBG namentlich mit dem Vorbehalt ab- weichender berufsbildungsgesetzlicher Bestimmungen deutlich macht, wird das Lehrverhältnis zu einem wesentlichen Teil vom öffentlichen Recht be- herrscht (vgl. BGE 132 III 753 E. 2.1); die Vorschriften über die berufliche Bildung gehören zu diesem Teil der Rechtsordnung (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.2 mit Hinweisen). Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, wie der Lehrvertrag, an dem ein Gemeinwesen, eine andere Körperschaft oder eine Institution des öffentlichen Rechts beteiligt ist, in arbeits- bzw. dienst- rechtlicher Hinsicht einzuordnen ist. Art. 14 Abs. 1 BBG lässt zwei unter- schiedliche Lesarten zu: Die Norm kann so verstanden werden, dass der Bundesgesetzgeber das Arbeitsverhältnis dem OR unterstellt und damit als privatrechtliches Rechtsverhältnis qualifiziert. Denkbar ist aber auch, das OR im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses als kantonales bzw. kommunales öffentliches Recht anzuwenden oder zumindest zu berück- sichtigen. Im ersten Fall wäre fraglich, ob Bund, Kantone und Gemeinden gestützt auf den Vorbehalt von Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR eigene öffentlich- rechtliche Vorschriften über die Anstellung von Berufslernenden erlassen dürfen. Im zweiten Fall käme dies in Betracht und Art. 14 Abs. 1 BBG wür- de sicherstellen, dass trotz unterschiedlicher personalrechtlicher Grundla- gen schweizweit zumindest die zwingenden Bestimmungen des OR einge- halten werden. In der gängigen Kommentarliteratur wird der Lehrvertrag als privatrechtlicher Vertrag qualifiziert, ohne danach zu unterscheiden, ob ein Subjekt des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts als Arbeitgeberin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 6 oder Arbeitgeber auftritt (vgl. Portmann/Rudolph, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 344 OR N. 10 und 20 sowie Art. 344a OR N. 12; Rehbin- der/Stöckli, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 344 OR N. 9 f., 18). Ansprüche aus dem Lehrvertrag seien im Zivilverfahren geltend zu machen (vgl. etwa Stephan Hördegen, Branchenperspektiven, Aus- und Weiter- bildung, in Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, S. 679 ff., 706 Rz. 17.83; Portmann/Barmettler, Das neue Berufsbildungs- recht des Bundes, in Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversiche- rung [ARV] 2004 S. 73 ff., 81). Zum Teil regeln dienstrechtliche Vorschriften die Frage ausdrücklich. Ist der Bund Arbeitgeber, ist das Lehrverhältnis dem Privatrecht zuzuordnen, weil Berufslernende nicht der Bundesperso- nalgesetzgebung unterstehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]; Art. 1 Abs. 2 Bst. d der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172.220.111.3]). In den Kantonen und Gemeinden finden sich unterschiedliche Lösungen. In einigen Kantonen wird mit Berufslernenden ein privatrechtlicher Lehrvertrag gemäss OR abgeschlossen (Zug: § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Septem- ber 1994 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals [BGS 154.21]; Schaffhausen: Art. 1 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 3. Mai 2004 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals [SHR 180.100]). Von einem privat- rechtlichen Rechtsverhältnis gehen auch verschiedene bernische Gemein- den aus (z.B. Biel: Art. 6 Abs. 2 des Personalreglements vom 19. August 2015 [SGR 153.01]; Köniz: Art. 3 Abs. 2 des Personalreglements vom 21. März 2011). Demgegenüber werden Lernende im Kanton Zürich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt (§ 5 Abs. 1 Bst. c der Personal- verordnung vom 16. Dezember 1998 [PVO; LS 177.11] sowie § 1 Abs. 1 und § 163 Abs. 4 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Perso- nalgesetz [VVO; LS 177.111]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat vor mehreren Jahren die Frage ausdrücklich offengelassen, ob das Berufsbildungsrecht des Bundes «für das Lehrverhältnis mit Beteiligung eines Gemeinwesens eine privatrechtliche Ausgestaltung erheischen» würde (VGer ZH PK.2006.00001 vom 17.5.2006 E. 2.1 f.). 3.3Das geltende Berufsbildungsgesetz aus dem Jahr 2002 enthält mit Art. 14 BBG nur wenige Regelungen zum Lehrvertrag. Der Vorgänger- erlass, das alte Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 7 (aBBG; AS 1979 S. 1687), widmete dem Lehrverhältnis noch einen ganzen Abschnitt (Art. 20-26 aBBG). Nach Art. 26 aBBG galt für das Lehrverhältnis das Obligationenrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmte (Abs. 1). Kantone, welche die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag in erster Instanz einer Verwaltungsbehörde übertrugen, hatten das Verfahren nach zivilprozessualen Grundsätzen zu regeln und die nach kantonalem Recht gegebenen Rechtsmittel einzuräumen (Abs. 2). Art. 26 Abs. 2 aBBG zeigt, dass der Lehrvertrag nach damaligem Recht auch dann als privatrechtliches Rechtsverhältnis betrachtet wurde («zivil- rechtliche Streitigkeiten»), wenn die berufliche Grundbildung durch die Be- rufslehre in einem «öffentlichen Betrieb» im Sinn von Art. 7 Bst. a aBBG vermittelt wurde («einer Verwaltungsbehörde übertragen»). Aus den Mate- rialien ist ebenfalls ersichtlich, dass der Gesetzgeber ohne Unterscheidung zwischen Berufslehren in einem privaten oder öffentlichen Betrieb von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausging (vgl. Botschaft des Bun- desrats zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, in BBl 1977 I 681 ff., S. 707 f.). Nichts deutet darauf hin, dass an dieser Qualifikation mit dem geltenden Recht etwas geändert werden sollte (vgl. insb. Botschaft des Bundesrats zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, in BBl 2000 S. 5686 ff., 5752). Der Verweis auf das Obligationenrecht ist in Art. 14 Abs. 1 BBG denn auch nicht wesentlich anders formuliert als vor- mals in Art. 26 Abs. 1 aBBG. 3.4Die Entstehungsgeschichte spricht somit eher dafür, dass der Lehr- vertrag gestützt auf Art. 14 Abs. 1 BBG auch dann dem Privatrecht zuzu- ordnen ist, wenn ein Subjekt des öffentlichen Rechts Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist. Zu dieser Auffassung neigt das PA in seinem Amtsbericht (act. 13 S. 2 f.), während sich das SFBI dazu nicht geäussert hat (vgl. Stel- lungnahme vom 6.12.2019 S. 2; act. 13A). Ob die gegenteilige Auslegung des Bundesrechts, insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Bestim- mung, ebenfalls möglich ist, kann im vorliegenden Fall aus den nachfol- genden Überlegungen dahingestellt bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 8 4. 4.1Im Kanton Bern beurteilt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis von Berufslernenden privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, nach der Personalgesetzgebung. Das kantonale Berufsbildungsrecht enthält zwar Vorschriften im Zusammenhang mit Lehrverträgen; so be- stimmt beispielsweise Art. 21 Abs. 1 Bst. a BerV die zuständige Stelle zur Genehmigung und Aufhebung der Lehr- und Praktikumsverträge (vgl. zur Genehmigungspflicht auch vorne E. 3.1). Die dienstrechtliche Stellung der Lernenden wird in diesen Erlassen aber nicht angesprochen. Das berni- sche Personalrecht kennt keine Vorschrift, die das Lehrverhältnis ausdrück- lich dem öffentlichen oder privaten Recht zuweist wie teils die Gesetz- gebung anderer Kantone und Gemeinden (vgl. dazu vorne E. 3.2). Die Frage ist daher auf dem Weg der Auslegung der personalrechtlichen Vor- schriften zu klären. 4.2Das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) gilt vorbehältlich abweichender Vorschriften der besonderen Gesetzgebung für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Mit der Revision des Personalrechts im Jahr 2004 wurde an der öffentlich- rechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses festgehalten und ein Wechsel zu einem privatrechtlichen Anstellungsmodell verworfen. Aus- schlaggebend war dabei unter anderem die Erkenntnis, dass «im Kernbe- reich der staatlichen Aufgaben, namentlich wenn hoheitliche Funktionen ausgeübt werden, ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis unverzichtbar» sei. Eine bereichsweise Einführung von privatrechtlichen Anstellungs- verträgen sei zwar denkbar, insbesondere dort, wo der Staat als Anbieter wirtschaftlicher Güter auftrete. Wegen der mit einem gemischten System verbundenen praktischen Schwierigkeiten (Abgrenzungsfragen, Gabelung des Rechtswegs, Gleichbehandlungsproblematik usw.) seien «OR-Anstel- lungen» im öffentlichen Dienst im Vernehmlassungsverfahren aber kritisch bis ablehnend beurteilt worden (Vortrag des Regierungsrats betreffend PG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20 [nachfolgend: Vortrag PG] S. 5). – Das Lehrverhältnis beinhaltet zwar auch ein Arbeitsverhältnis. Massgebender Inhalt ist aber nicht die (entgeltliche) Arbeitsleistung, son- dern die berufliche Ausbildung der lernenden Person (vgl. BGE 132 III 753 E. 2.1, 102 V 228 E. 2a; Adrian Staehelin, in Zürcher Kommentar, 4. Aufl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 9 2014, Art. 344 OR N. 3). Das Lehrverhältnis wird deshalb auch als Ausbildungsverhältnis bezeichnet (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 344 OR N. 1 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 344 OR N. 2; ferner Art. 4 Bst. d PG, wonach die Perso- nalpolitik des Kantons unter anderem Lehr- und Ausbildungsplätze anbie- tet). Die lernende Person befindet sich damit in einer wesentlich anderen Position als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem voll- oder teilzeit- lichen (öffentlich-rechtlichen) Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 PG) und die verpflichtet sind, ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaft- lich und initiativ zu erfüllen (Art. 55 PG). Die Erfüllung von öffentlichen Auf- gaben steht für Lernende nicht im Vordergrund. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung sollen vielmehr diejenigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer- tigkeiten vermittelt und erworben werden, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 Abs. 1 BBG; vgl. auch Art. 344 OR). Aufgrund der besonderen Stel- lung der Lernenden ergeben sich auch keine heiklen dienstrechtlichen Ab- grenzungsfragen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons im Sinn von Art. 3 Abs. 1 PG. Damit ist es zwar denkbar, den Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Anstellung gemäss Art. 2 Abs. 1 PG auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden; zwingend ist dies aber keines- wegs, sind «Ausbildungsverhältnisse» nach dem Gesagten doch keine typischen «Arbeitsverhältnisse». Das kommt auch in Art. 56 PG zum Aus- druck, wonach der Regierungsrat durch Verordnung regelt, ob und inwie- weit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter «bei der Ausbildung von Lehrlin- gen, Praktikantinnen und Praktikanten» mitzuwirken haben. Das Ausbil- dungsziel unterscheidet Berufslernende sodann von sog. Aushilfen, die gemäss Art. 17 PG in seiner ursprünglichen Fassung (BAG 05-045) statt durch Verfügung ernannt für eine bestimmte Zeit durch öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt werden konnten (vgl. auch Vortrag PG S. 9 mit Beispielen). 4.3Nach Art. 17 PG in der aktuellen Fassung vom 2. April 2008 (BAG 08-108) kann der Regierungsrat in begründeten Fällen für bestimmte Per- sonalkategorien von diesem Gesetz abweichende Regelungen erlassen, namentlich für Personal in Ausbildung sowie für Praktikantinnen und Prak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 10 tikanten. Der Regierungsrat hat dazu Folgendes ausgeführt (Vortrag betref- fend Personalgesetz [Teilrevision], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 8 S. 5): «Art. 17 legt in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 fest, dass der Regierungsrat für bestimmte Personalkategorien Sonderregelungen treffen kann. Sonderregelungen sind gemäss Art. 79 für Gehaltsfragen und nach dem Wortlaut von Art. 17 ‹in begründeten Fällen› zulässig. Ein be- gründeter Fall liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Art der Tätig- keit bzw. der Funktion der entsprechenden Personalkategorie anhand sachlicher und objektiver Kriterien eine generelle Anwendung der PG- Bestimmungen unzweckmässig ist. Im Vordergrund steht das Personal in Ausbildung, wie dies für Assistenten der Hochschulen zutrifft. Weite- re Beispiele: – Verordnung vom 22. März 2006 über das Arbeitsverhältnis der Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten und der Notariatsprakti- kantinnen und -praktikanten (Praktikantenverordnung, ANPV; BSG 153.012.1) – Anstellungsbedingungen für Sozialarbeiter- und Sozialpädagogen- Praktikantinnen und -Praktikanten (RRB 2710/1989).» Wer zum «Personal in Ausbildung» gehört, wird in den Materialien mithin beispielhaft genannt. Hätten die Berufslernenden bzw. hätte das Lehrver- hältnis dem öffentlichen Personalrecht unterstellt werden sollen (wenn auch mit Sonderregeln), wäre dies im Vortrag bestimmt zum Ausdruck gebracht worden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kanton und die selbständi- gen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten, für die das Personalgesetz ebenfalls gilt (Art. 2 Abs. 1 und 2 PG), in zahlreichen Lehrverhältnissen Arbeitgebende und Lernort sind. Zudem hätte der Regierungsrat der be- sonderen Situation der Lernenden mit Sonderregelungen auch effektiv Rechnung getragen, wie er das etwa für Praktikantinnen und Praktikanten auf Tertiärstufe getan hat (vgl. Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten [Praktikanten- verordnung, PAV; BSG 153.012.1]). Zu denken ist insbesondere an die zwingenden Mindestansprüche des OR (wie früher bei Anstellungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag für Aushilfen; vgl. Art. 18 PG in der ursprüng- lichen Fassung [BAG 05-045]). Denn das Lehrverhältnis unterscheidet sich wie erwähnt stark von den typischen Arbeitsverhältnissen, auf welche die Bestimmungen des PG zugeschnitten sind. Das wirkt sich auf Gegenstand und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses aus, wie folgende Bei- spiele zeigen (vgl. auch Amtsbericht des PA; act. 13 S. 2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 11 – Probezeit: Sie beträgt beim Lehrvertrag nach OR zwingend mindestens einen und höchstens drei Monate und kann nur durch Abrede der Par- teien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden (Art. 344a Abs. 3 und 4 OR; vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 344a OR N. 7 f.). Das PG sieht hingegen eine (nicht zwingende) Probezeit von höchstens sechs Monaten vor (Art. 22 Abs. 1 und 3 PG; Art. 13 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Per- sonalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]; vgl. auch BVR 2011 S. 490 E. 3). – Vorzeitige Auflösung: Das Lehrverhältnis kann nach Art. 346 OR wäh- rend der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Abs. 1) oder aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 337 OR (Abs. 2) gekündigt werden. Auch diese Bestimmung ist zwingender Natur, d.h. unabänderlich sowohl zuungunsten der arbeitgebenden als auch der ar- beitnehmenden Person (Art. 361 OR). Bei Entlassung ohne wichtigen Grund hat die lernende Person Anspruch auf Schadenersatz (vgl. Reh- binder/Stöckli, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 346 OR N. 13; Adrian Staehelin, in Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 346 OR N. 10). Gemäss PG kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden; wäh- rend des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, wäh- rend der weiteren Probezeit einen Monat (Art. 22 Abs. 2 PG und Art. 18 Abs. 2a PV). Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach PG zwar ebenfalls aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden (Art. 26 PG und Art. 18 Abs. 2a PV). Bei ungerechtfertigter Kündigung ist Rechtsfolge aber grundsätzlich nicht Schadenersatz, sondern Weiterbe- schäftigung (Art. 29 Abs. 1 PG). – Ordentliche Kündigung: Da der Lehrvertrag auf bestimmte Zeit ge- schlossen wird, kann er nach OR ausserhalb der Probezeit nicht mit or- dentlicher Kündigung beendet werden (vgl. Adrian Staehelin, a.a.O., Art. 346 OR N. 4; Streiff/von Kaenel/Rudolf, a.a.O., Art. 346 N. 3). Ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann die Anstellungs- behörde demgegenüber wie ein unbefristetes unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats kündigen, sofern triftige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 12 Gründe gegeben sind (Art. 25 Abs. 1 und 2 PG sowie Art. 18 Abs. 2a PV). – Arbeitseinsatz: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die lernende Person nach OR zu anderen als beruflichen Arbeiten nur so weit einset- zen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammen- hang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird (Art. 345a Abs. 4 OR). Berufsfremde Arbeit darf der lernenden Person damit nicht zuge- wiesen werden (vgl. Rehbinder/Stöckli, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 345a OR N. 17; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 345a OR N. 5). Anders die Regelung im PG: Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorüberge- hend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personal- einsatz es erfordert (Art. 23 Abs. 1 PG). Daraus erhellt, dass die Vorschriften der Personalgesetzgebung dem Lehr- verhältnis nur unzureichend Rechnung tragen und Berufslernende teilweise schlechter stellen würden als das OR, insbesondere mit Bezug auf die ein- seitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Die fehlenden Sonderregelungen im Sinn von Art. 17 PG für Berufslernende sprechen für eine privatrechtliche Anstellung dieser Personalkategorie. 4.4Für die Zuordnung des Rechtsverhältnisses ohne Belang ist, dass das Gehalt von Lernenden in der kantonalen Verwaltung gestützt auf die Personalgesetzgebung mit einem Regierungsratsbeschluss festgesetzt wird (so für das Jahr 2020 mit RRB 1387/2019 vom 11.12.2019). Mit einem solchen Beschluss kann der Kanton auch handeln, wenn er als Arbeitgeber an einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis beteiligt ist. Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die (wenigen) Bestimmungen der PV, die sich auf Ler- nende beziehen. Sie befassen sich zum einen mit dem Gehalt (Art. 52b PV: Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern bei Arbeitsver- hinderung wegen Krankheit oder Unfall; Art. 62 Abs. 3 PV: voller Lohnan- spruch während der Rekrutenschule), zum anderen mit den Ferien (Art. 144 Abs. 3 PV: Ferienanspruch von 32 Arbeitstagen). Selbst wenn es sich dabei um öffentlich-rechtliche Normen handeln sollte, die im Verhältnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 13 zu den Lernenden und nicht nur im Innenverhältnis Rechtsbindungen be- wirken, betreffen sie als ergänzende Bestimmungen bloss die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses, ohne diesem insgesamt den Charakter eines öf- fentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu verleihen (zutreffend die Aus- führungen des PA in seinem Amtsbericht; act. 13 S. 2). Die erwähnten Ver- pflichtungen könnten Inhalt des privatrechtlichen Lehrvertrags sein; so oder anders steht den Lernenden insoweit nach Art. 342 Abs. 2 OR ein zivil- rechtlicher Erfüllungsanspruch zu (sog. Rezeptionsklausel; vgl. dazu allge- mein BGE 139 III 411). 4.5Die Auslegung ergibt damit, dass die Personalgesetzgebung keine Grundlage enthält für eine öffentlich-rechtliche Anstellung von Berufsler- nenden (insgesamt unklar zu dieser Frage Hans-Ulrich Zürcher, Öffentli- ches Personalrecht des Wirtschaftsraums Espace Mittelland, in Bürgi/ Bürgi-Schneider, Handbuch Öffentliches Personalrecht, 2017, S. 273 ff., S. 282 N. 4, S. 293 N. 48 ff. und S. 300 N. 81). Da der Kanton Bern inso- weit vom Vorbehalt gemäss Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR zugunsten des öf- fentlichen Dienstrechts keinen Gebrauch gemacht hat – soweit dies für Lehrverträge überhaupt mit dem Bundesrecht vereinbar wäre (Art. 14 Abs. 1 BBG; vorne E. 3) –, ist das Arbeitsverhältnis dem Privatrecht zuzu- ordnen (Art. 344 ff. OR; vgl. allgemein auch VGE 2010/297 vom 8.12.2010 E. 2; von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Berni- sches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., Rz. 6 und 11). 5. 5.1Zusammenfassend ist die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)be- hörden zur Beurteilung der Streitigkeit zu verneinen und diejenige der Zivil- gerichte zu bejahen. Die Akten sind nach Art. 8 Abs. 1 VRPG dem Ober- gericht zuzustellen. Anders als im vereinfachten Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG mit der Möglichkeit zur einfachen Weiterleitung ist das Obergericht hier nicht als Verwaltungsjustizbehörde in einer öffent- lich-rechtlichen Angelegenheit angesprochen, sondern als oberstes kanto- nales Gericht in einer Zivilsache (vgl. zu den unterschiedlichen Verfahren BVR 2013 S. 582 E. 1.3). Es wird nach der gesetzlichen Regelung von Art. 8 Abs. 1 VRPG nun seinerseits einen Entscheid über die Zuständigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 14 zu fällen haben, mit dem es dem Urteil des Verwaltungsgerichts förmlich zustimmt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 8 N. 6). Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat mithin nicht den Charakter eines Endentscheids (vgl. auch hinten E. 6). Eine direkte Überweisung an die zuständige Schlichtungsbehörde, wie das Obergericht anregt, kommt daher nicht in Betracht (vgl. bereits VGE 2018/273 vom 27.4.2020 E. 3.1). 5.2Nach konstanter Praxis sind in Kompetenzkonfliktverfahren zwi- schen Behörden keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine entstanden und wären in sinngemässer Anwendung der Bestimmun- gen über das Verwaltungsverfahren ohnehin nicht zu sprechen, da die Kompetenzbereinigung von Amtes wegen zu geschehen hat und es keines Zutuns der Parteien bedarf (Art. 107 Abs. 3 VRPG analog; BVR 2007 S. 371 E. 4, 2019 S. 400 [VGE 2018/342 vom 14.5.2019] nicht publ. E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). 6. Das vorliegende Urteil regelt die Zuständigkeit nicht endgültig, sondern stellt (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar (statt vieler BVR 2019 S. 400 [VGE 2018/342 vom 14.5.2019] nicht publ. E. 6, 2019 S. 416 [VGE 2018/355 vom 9.5.2019] nicht publ. E. 7, je mit Hinweisen). Deshalb wird hier auf eine Rechtsmittelbelehrung verzich- tet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2020, Nr. 100.2019.281U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: