100.2019.273/275U KEP/GEU/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller 100.2019.273 Stiftung A.________ handelnd durch die statutarischen Organe, ... vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin 1 100.2019.275 B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe, ... vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin 2 gegen Einwohnergemeinde Kirchlindach Baubewilligungsbehörde, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach Beschwerdegegnerin und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 2 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie C.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe, ... vertreten durch Rechtsanwalt ... Beigeladene betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 22. Juli 2019; RA Nr. 110/2019/42) Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Kirchlindach beschloss am 17. März 2014 die Überbauungsordnung betreffend die Zone mit Pla- nungspflicht 6 «Thalmatt Mettlenwaldweg» (ÜO ZPP 6 «Thalmatt Mettlen- waldweg») sowie die geringfügige Änderung von Anhang I des Bauregle- ments vom 29. März 2010 (GBR) betreffend diese Zone. Die ÜO ZPP 6 «Thalmatt Mettlenwaldweg» umfasst die Parzellen Kirchlindach Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ und sieht zwei Baufelder für eine Wohnüberbauung vor. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Planung am 23. Mai 2014 und bewilligte damit auch den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle auf den Grundstücken Nrn. 1________ und 2________ sowie eine Anpassung der Kantonsstrasse gemäss Baugesuch vom 7. Januar bzw. 4. April 2014 der Stiftung A.. Diese ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 1, das inzwischen auch die Fläche der früheren Parzelle Nr. 2________ umfasst. Mit Planung und Ausführung des Bauvorhabens betraute sie die D.________ GmbH (Wahrnehmung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 3 Bauherrenfunktion), die C.________ AG (Architekturbüro) und die B.________ AG (Totalunternehmung). B. An der Bauabnahme vom 1. Dezember 2015 fand die Baupolizeibehörde der EG Kirchlindach auf beiden Attikadächern ohne Baubewilligung erstell- te Lüftungsanlagen mit Kanälen vor. Die Stiftung A.________ stellte in der Folge am 28. Januar 2016 bei der EG Kirchlindach ein nachträgliches Baugesuch für die Lüftungsanlagen auf dem Dach und am 2. Juni 2016 ein Gesuch für eine Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften (ÜV) zur ÜO ZPP 6 «Thalmatt Mettlenwaldweg», der sich namentlich mit Gebäudehöhen und Dachaufbauten befasst. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beurteilte am 17. Mai 2016 das Vorhaben zunächst negativ, worauf die Stiftung A.________ einen Sichtschutz (Einhausung) vorschlug und am 10. April 2017 ein entsprechend angepasstes Baugesuch einreichte («Installationen der Lüftung auf dem Dach inkl. Sichtschutz und Leiter an der Fassade [Attikageschoss]»). Die OLK beurteilte die Lüftungsanlagen samt Sichtschutz am 18. Juli 2017 positiv. Am 5. Februar 2019 verweigerte die EG Kirchlindach die nachträgliche Baubewilligung (Dispositiv Ziff. 4.1) unter Abweisung des Ausnahmegesuchs (Dispositiv Ziff. 4.2). Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ordnete sie Folgendes an: «4.3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorzu- nehmen. 4.4 Konkret bedeutet dies: 4.4.1 Erfolgt der ersatzlose Rückbau der Lüftungsanlage, sind diese Arbeiten innerhalb von 180 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung auszuführen (erfordert kein zusätzliches Baubewilligungsverfahren). 4.4.2 Sollen die Lüftungsanlagen an einem anderen Gebäude- standort aufgebaut werden, sind der Bauverwaltung Kirch- lindach innerhalb von 90 Tagen die vollständigen Bauge- suchsakten einzureichen (baubewilligungspflichtig gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. s). Unter Vorbehalt der definitiven Ge- suchseingabe und des Bauentscheids hat der Rückbau der Lüftungsanlagen auf dem Dach innerhalb von 180 Tagen nach rechtgültigem Bauentscheid zu erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 4 C. Dagegen erhob die Stiftung A.________ am 7. März 2019 Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Gleichentags reichte die B.________ AG als Totalunternehmerin der Überbauung eine separate Beschwerde ein. Nach Vereinigung der Verfahren wies die BVE die Beschwerde der Stiftung A.________ mit Entscheid vom 22. Juli 2019 ab (Dispositiv Ziff. 1) und trat auf die Beschwerde der B.________ AG nicht ein, beteiligte diese aber als Beigeladene am Verfahren (Dispositiv Ziff. 2). D. Gegen diesen Entscheid hat die Stiftung A.________ am 20. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben (Verfahren 100.2019.273): «Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 22. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem nachträglichen Baugesuch ‹Installation der Lüftung auf dem Dach inkl. Sichtschutz und Leiter an Fassade (Attikageschoss)› die Baubewilligung zu ertei- len. Eventualiter: Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 22. Juli 2019 bezüglich Wiederherstellung sei aufzuheben und es sei auf eine solche zu verzichten. Subeventualiter: Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 22. Juli 2019 bezüglich Wiederherstellung sei aufzuheben und es sei insofern auf eine solche zu verzichten bzw. die verfügte Wiederherstellung sei im Sinne einer milderen Massnahme insofern anzupassen, als dass anstelle eines Lüftungsgeräts pro Gebäude drei kleinere Monoblock- Geräte mit einer Höhe von maximal 1,2 m ab OK Dach zu installieren seien, welche bei den Liftaufbauten zu platzieren seien und deren Länge an die Breite der Liftaufbauten anzupassen sei.» Am 21. August 2019 hat die B.________ AG ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2019.275). Sie stellt dieselben Rechtsbegehren wie die Stiftung A.________ (als Haupt-, Eventual- und Subsubeventualbegehren) und beantragt zusätzlich, bei einem Verzicht auf die Wiederherstellung sei als Auflage die Einhausung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 5 der Lüftungsanlage anzuordnen gemäss dem nachträglichen Baugesuch vom 28. Januar 2016 (als Subeventualbegehren). Die Stiftung A.________ und die B.________ AG beantragen zudem, die C.________ AG sei zum Verfahren beizuladen; sie habe das Bauprojekt geplant und das Baugesuch ausgearbeitet und eingereicht. Der Abteilungspräsident i.V. hat mit Verfügung vom 23. August 2019 die Verfahren 100.2019.273 und 100.2019.275 vereinigt und der C.________ AG Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt. Sie widersetzt sich der Beiladung nicht und beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2019, der Entscheid der BVE sei aufzuheben und das nachträgliche Baugesuch vom 28. Januar 2016 mit Projektänderung vom 12. April 2017 sei zu bewilligen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. Von einer Wiederherstellungsverfügung sei abzusehen. Die EG Kirchlindach (sinngemäss) und die BVE beantragen mit Beschwer- deantwort vom 25. September 2019 bzw. Vernehmlassung vom 29. August 2019 je die Abweisung der Beschwerden. Am 14. April 2020 hat die EG Kirchlindach auf Ersuchen des Instruktions- richters Unterlagen zur ÜO ZPP 6 «Thalmatt Mettlenwaldweg» eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 6 1.2Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit ihren Hauptbegehren, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, was auch das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und deren Beiladung zum Verfahren mitumfassen würde (Dispositiv Ziff. 2; vorne Bst. C). Aus den übrigen Anträgen und den Begründungen ergibt sich aber, dass sie den angefochtenen Entscheid insoweit nicht in Frage stellen. Ihre Hauptbegehren sind deshalb so auszulegen, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2 beantra- gen (zur Auslegung der Rechtsbegehren z.B. BVR 2016 S. 560 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 2 kann als Beigeladene im Verfahren vor der BVE selbständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (vgl. Art. 14 Abs. 2 VRPG; BVR 1995 S. 424 E. 1e; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 12; Markus Müller, Berni- sche Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 47). Die Beschwerdeführe- rinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die realisierte Überbauung umfasst zwei Mehrfamilienhäuser. Auf den Attikadächern befinden sich quadratische Liftaufbauten, drei beim Haus Ost und eine beim Haus West. Die Lüftungsanlagen befinden sich ebenfalls auf den Attikadächern und bestehen je aus einem Monoblock und Kanälen für die Zu- und Abluft. Die Monoblöcke sind rund 6,9 bzw. 6,7 m lang und 1,1 bzw. 0,7 m breit. Ihre Höhe beträgt 1,89 m. Die Kanäle liegen nicht direkt auf dem Attikadach auf und erreichen eine geringere Höhe als der Monoblock. Aus ästhetischen Gründen ist in den Plänen zum nachträg- lichen Baugesuch um Monoblock und Kanäle jeweils ein 1,5 m hoher Sichtschutz aus Streckmetall vorgesehen (Einhausung). Der Sichtschutz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 7 folgt dem Verlauf der Kanäle. Er erstreckt sich (wie diese) beim Haus Ost über eine Länge von 45,04 m und ist im Bereich der drei Liftaufbauten 6,04 m breit; das Attikadach ist bis 57,35 m lang und 11,07 m breit. Beim Haus West misst der Sichtschutz in der Länge 14,2 m und beim Liftaufbau in der Breite 6,02 m, während das asymmetrische Attikadach bis rund 28,4 m lang und mit Ausnahme des nördlichen Teils 10,28 m breit ist. Die Oberkante (OK) des Sichtschutzes entspricht bei beiden Häusern der OK des Monoblocks, die sich jeweils auf einer Höhenkote von 571,9 m ü. M. befindet (zum Ganzen Pläne Grundriss Dachaufsicht sowie Fassaden HO und HW mit Stempel Projektänderung; Fotomontage; alles im Mäppli hinten in act. 4B; Fotografien mit Kanälen auf dem Dach, act. 4B pag. 143 f.). 2.2Zum bewilligten Zustand ergibt sich Folgendes: 2.2.1 Die Beigeladene führt aus, ursprünglich hätten die zentralen Anla- gen der Komfortlüftung jeweils im Untergeschoss erstellt und in den Woh- nungen je ein Einzelgerät installiert werden sollen. Auf dem Dach seien nur die üblichen Abluftinstallationen vorgesehen gewesen. In der Ausführungs- planung sei das entsprechende Konzept (sog. HLKE Konzept) geändert und die zentralen Installationen neu auf den Attikadächern vorgesehen worden. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Lüftungsanla- gen ohne weiteres bewilligungsfähig seien und im «Planaustauschverfah- ren formalisiert» werden könnten. Soweit der Gemeinde definitive Ausfüh- rungspläne übergeben worden seien, wie zum Beispiel der definitive Um- gebungsgestaltungsplan, seien die Monoblöcke auf dem Dach dargestellt. Die Gemeinde habe den Ausführungsplan zur Umgebungsgestaltung am 13. Oktober 2015 als bewilligt gestempelt (Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 7-10, 23). 2.2.2 Die Baubewilligung für die beiden Mehrfamilienhäuser erteilte das AGR am 23. Mai 2014 im kombinierten Verfahren gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 1 N. 29). Auf den ursprünglich bewillig- ten Plänen sind auf den Attikadächern weder die Monoblöcke noch die Ka- näle eingezeichnet (Pläne in act. 4B1). Ist die Änderung eines rechtkräftig bewilligten Projekts wie hier baubewilligungspflichtig, ist eine Zusatzbewilli- gung zur Baubewilligung einzuholen. Aus dem schriftlichen Gesuch für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 8 Änderung des bewilligten Projekts muss genau ersichtlich sein, was im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben geändert wird. In der Regel bedarf es dazu auch angepasster Projektpläne (vgl. Art. 10 ff. des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die alten Pläne sind in jedem Fall von der Baubewilli- gungsbehörde als ungültig abzustempeln. Die Bewilligung der Projektände- rung bzw. hier die Zusatzbewilligung ist sodann schriftlich auszustellen; sie kann weder mündlich noch konkludent (z.B. durch Bauabnahme) erteilt werden (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2, 2004 S. 440 [VGE 21198/21200 vom 18.12.2003] nicht publ. E. 2.2.3; VGE 2015/269 vom 19.5.2016 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 15). Es wird von keiner Seite geltend gemacht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beschwer- deführerin 1 ein Gesuch um Zusatzbewilligung eingereicht hätte und die Gemeinde die Lüftungsanlagen anschliessend in einem förmlichen Baube- willigungsverfahren mit Anhörung (mindestens) der Nachbarinnen und Nachbarn geprüft hätte. Es trifft zwar zu, dass die Lüftungsanlagen (Mo- noblöcke und Kanäle) im von der Bauverwaltung der Gemeinde mit dem Stempel «bewilligt» versehenen Ausführungsplan Umgebung eingezeich- net sind (vom 26.11.2014, letzte Revision 17.8.2015, in act. 4B2). Das von der Beigeladenen angesprochene «Planaustauschverfahren» bzw. die Übergabe von «definitiven Ausführungsplänen» kann ein förmliches Bau- bewilligungsverfahren aber nicht ersetzen (zum Ganzen VGE 2016/93 vom 12.12.2016 E. 3.4.3 [bestätigt durch BGer 1C_48/2017 vom 22.12.2017 E. 6]). Die Lüftungsanlagen sind folglich nicht bewilligt. Die Beigeladene beantragt, es seien die Akten zum ursprünglichen Baugesuch beim AGR einzuholen. Die entsprechenden Pläne befinden sich bereits in den Akten (vgl. act. 4B1). Der Instruktionsrichter hat zudem Unterlagen zur ÜO einge- holt (vorne Bst. D). Die Lüftungsanlagen sind in den ursprünglichen Plänen nicht eingezeichnet, was unbestritten ist. Die Beigeladene führt nicht aus, inwieweit zusätzliche Akten zum ursprünglichen Baugesuch aufschluss- reich sein könnten; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 2.3Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 9 der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungs- verfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungs- behörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wie- derherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). 2.4Die Gemeinde legte das nachträgliche Baugesuch für die Lüftungs- anlagen der OLK vor. Diese gab am 17. Mai 2016 zunächst eine negative Beurteilung ab, weil die Dachaufbauten von verschiedenen Standorten aus stark in Erscheinung träten. Unter anderem führte sie aus, die markante Dachlinie, welche die Gebäudevolumen stark definiere, werde durch die vielgliedrigen, unruhig strukturierten Dachaufbauten optisch aufgelöst (act. 4B pag. 17 f.). Die Beigeladene schlug in der Folge vor, die Lüftungs- anlagen mit einem Sichtschutz (Einhausung) zu verbergen (Schreiben an Gemeinde vom 18.8.2016, act. 4B pag. 119 f.). Nachdem die OLK ein Mus- ter des Materials vor Ort begutachtet hatte (vgl. Stellungnahme OLK vom 1.11.2016, act. 4B pag. 15 f.), beurteilte sie die Lüftungsanlagen mit dem Sichtschutz positiv. Es gelinge den Projektverfassern, die technischen Auf- bauten mit dem Sichtschutz so zusammenzufassen, dass sie mit den Ge- bäuden als Einheit und dadurch als nicht störend in Erscheinung träten (Bericht vom 18.7.2017, act. 4B pag. 13 f.). In der Folge reichte die Be- schwerdeführerin 1 ein angepasstes Gesuch ein, mit dem sie die nachträg- liche Bewilligung der Lüftungsanlagen und die Bewilligung des noch nicht bestehenden Sichtschutzes beantragte sowie ihr Ausnahmegesuch vom 2. Juni 2016 bestätigte (vorne Bst. B). 2.5Nach Auffassung der Gemeinde sind die Lüftungsanlagen keine Dachaufbauten im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ÜV; es liege auch keine Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 10 nahmesituation im Sinn von Art. 26 BauG vor. Zudem widersprechen die Lüftungsanlagen ihrer Ansicht nach auch mit dem Sichtschutz den Gestal- tungsvorschriften von Art. 7 Abs. 1 ÜV. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Auslegung der Gemeinde von Art. 10 Abs. 1 ÜV zu Recht geschützt hat. 3.1Gemäss Art. 10 Abs. 1 ÜV gelten für die maximalen Gebäudehöhen der Baufelder die im Überbauungsplan eingetragenen Koten (Satz 1). Die- se bezeichnen oberkant Flachdach des obersten Geschosses (Satz 2). Dachaufbauten wie Oberlichter, Sonnenkollektoren, Kamine, Liftaufbauten etc., dürfen die angegebenen Koten im technisch bedingten Ausmass über- schreiten (Satz 3). Art. 10 ÜV trägt den Randtitel «Gebäudehöhen, Terrain- höhen, Koten». 3.2Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Ihnen kommt deshalb bei der Anwendung ihrer eigenen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich entsprechend gegenüber der Auf- fassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung. Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2, 2016 S. 79 E. 4.6, je mit Hinweisen). Nach der Gemeinde gelten als Dachaufbauten im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV einzelne aus der Dachfläche herausragende Bauteile, die einen direkten Bezug zum Dach aufweisen bzw. technisch bedingt auf dem Dach angeordnet werden müs- sen (Verfügung vom 5.2.2019 E. 3.2, act. 4B pag. 5, 6. Abschnitt). Die Vor- instanz hat diese Auslegung als rechtlich haltbar beurteilt. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat sie mit diesem Prüfungsmassstab ihre Kogni- tion nicht in unzulässiger Weise beschränkt (Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 60 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Entscheid nach denselben Grundsätzen zu überprüfen (vgl. auch vorne E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 11 3.3Bei der Auslegung von Gemeindevorschriften kann berücksichtigt werden, ob die Gemeinde ihre Auslegung von Anfang an vertreten hat (BVR 2010 S. 113 E. 4.4.3 a.E.). Es trifft zu, dass die Gemeinde das nach- trägliche Baugesuch zunächst der OLK vorgelegt hat und damit ästhetische Fragen zur Diskussion standen (vorne E. 2.4; vgl. auch Schreiben der Ge- meinde vom 24.6.2016, act. 4B pag. 121). Die Gemeinde teilte der Be- schwerdeführerin 1 aber bereits am 6. April 2016 mit, dass die Lüftung nicht als technisch bedingt angesehen werde und ein Ausnahmegesuch zu Art. 10 ÜV einzureichen sei (act. 4B pag. 122 f.). Die Gemeinde hat somit weder widersprüchlich gehandelt noch (berechtigtes) Vertrauen erweckt. Daran ändert nichts, dass in der Kommission für Bau und Betrieb der Ge- meinde zunächst keine Einigkeit darüber bestand, ob die Dachaufbauten nach Art. 10 Abs. 1 ÜV zulässig sind (Protokollauszug vom 21.3.2016, act. 4B pag. 135 f.), der Bauverwalter nach Angaben der Beigeladenen eine andere Auslegung vertrat und der die Gemeinde beratende Rechts- anwalt am 5. März 2016 die Einschätzung abgab, es seien mehrere Ausle- gungen möglich (vgl. zum Ganzen Beschwerden Rz. 29-32 und Stellung- nahme der Beigeladenen vom 4.12.2019 Rz. 15 ff. und 50). Der Beweisan- trag der Beigeladenen wird abgewiesen, es sei bei der Bauverwaltung die Einschätzung des Rechtsanwalts einzuholen. 3.4Soweit die Beigeladene zudem eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht geltend macht (Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 61 ff. und 35), gilt Folgendes: Als Bestandteil des Anspruchs auf recht- liches Gehör verlangt die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das be- deutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit sämtlichen Behauptungen und Einwänden auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2018 S. 310 E. 3.5). Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt, weil sie nicht aus- drücklich auf einzelne Auslegungselemente eingegangen ist. Ihren Erwä- gungen ist ohne Weiteres zu entnehmen, weshalb sie die Auslegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 12 Gemeinde als rechtlich haltbar erachtet (angefochtener Entscheid E. 2e f.). Ob die Erwägungen schlüssig sind, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 3.5Die Gemeinde leitet aus Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV zwei Vorausset- zungen ab, unter denen Dachaufbauten die maximale Gebäudehöhe über- schreiten dürfen: Es muss sich zum einen um «einzelne aus der Dach- fläche herausragende Bauteile» handeln und zum andern müssen diese einen direkten Bezug zum Dach aufweisen bzw. «technisch bedingt» sein (vorne E. 3.2). 3.5.1 Die Gebäudemasse stellen ein Hauptmerkmal einer Baute dar und prägen diese und ihre Wirkung auf die Umgebung wesentlich (BVR 2016 S. 79 E. 3.4). Weist eine Anlage auf dem Dach erhebliche Dimensionen auf, wird sie als obere Begrenzung wahrgenommen und sind ihre Auswir- kungen auf die Umgebung folglich mit denjenigen eines Gebäudes bzw. eines weiteren Geschosses vergleichbar (vgl. VGE 2011/345 vom 23.10.2012 E. 3.8.2 a.E.; für gegenteilige Beispiele VGE 2014/298 vom 1.9.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 1C_510/2015 vom 13.6.2016; betref- fend Mastenkonstruktion] und BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602- 21604U2 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 11 [betreffend Abluftkamin]; ferner RR 5.7.1978, in BVR 1980 S. 4 E. 2b [betreffend Antennenmast]). Die in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV als Beispiele für zulässige Dachaufbauten er- wähnten Oberlichter, Kamine und Liftaufbauten haben keine solche Wir- kung, da sie nur eine begrenzte Fläche des Dachs punktuell überragen. Die ebenfalls genannten Sonnenkollektoren können zwar einen erheblichen Teil der Dachfläche bedecken. Die Vorinstanz hat aber zutreffend festge- halten, dass solche Anlagen in der Regel nicht besonders hoch sind. Hinzu kommt, dass Sonnenkollektoren ohne Weiteres als solche erkennbar sind und keine gebäudeähnlichen Formen aufweisen. Ihre Erwähnung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV schliesst die von der Gemeinde vertretene Lesart der Bestimmung deshalb nicht aus. Anders als die Beigeladene geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 38), lässt sich die Auslegung der Gemeinde somit aus dem Wortlaut der Bestimmung herleiten. Es ist folglich rechtlich haltbar, dass nach der Gemeinde grundsätzlich nur einzelne aus der Dachfläche herausragende Bauteile als Dachaufbauten im Sinn von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 13 Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV gelten sollen, welche die Gebäudehöhe im tech- nisch bedingten Ausmass überschreiten dürfen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2e S. 8 1. Abschnitt). Die Lüftungsanlagen mit dem Sicht- schutz nehmen viel Platz auf den Attikadächern ein und treten mit einer Höhe von knapp 1,9 m stark in Erscheinung; sie überragen die zulässige Gebäudehöhe um 1,4 m (vgl. zulässige Höhenkote gemäss Überbauungs- plan 570,5 m. ü. M., act. 15A; OK Monoblock bzw. Lüftungsanlage 571,9 m. ü. M., vgl. vorne E. 2.1). Insbesondere die Monoblöcke haben zudem eine gebäudeähnliche Form. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Lüftungsanlagen für sich und insbesondere mit dem Sichtschutz fast wie zusätzliche Geschosse wirken (angefochtener Entscheid E. 2e S. 8). Sol- che Dachaufbauten können nicht mehr als einzelne aus der Dachfläche herausragende Bauteile im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ÜV gelten, wel- che die zulässige Gebäudehöhe überschreiten dürfen. Die Lüftungsanlagen (mit und ohne Sichtschutz) sind bereits deshalb nicht bewilligungsfähig. 3.5.2 Es trifft zu, dass Lüftungsaufbauten grundsätzlich als technisch be- dingte Dachaufbauten gelten können (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. a Lemma 3; BVR 2007 S. 58 E. 4.6.2 [Ventilationsschächte]; VGE 2011/345 vom 23.10.2012 E. 3.8.2 [Lüftungsrohre]). Wie dieser Be- griff im Einzelnen zu verstehen ist und wie es sich insoweit mit den streit- betroffenen Aufbauten verhält, kann aber offenbleiben, da diese bereits aufgrund ihrer Dimensionen nicht bewilligungsfähig sind. Wie dargelegt verstärkt sodann der Sichtschutz die gebäudeähnliche optische Wirkung erheblich und ist deshalb unzulässig. Die OLK hat die Lüftungsanlagen ohne Sichtschutz negativ beurteilt (vorne E. 2.4). Selbst wenn die Lüf- tungsanlagen an sich technisch bedingt wären, wären sie deshalb auch aus ästhetischen Gründen nicht bewilligungsfähig (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2f S. 9). 3.6Damit ergibt sich, dass die Auslegung der Gemeinde jedenfalls mit Blick auf die Dimensionen der Lüftungsanlagen rechtlich haltbar ist. Die Lüftungsanlagen sind nicht bewilligungsfähig. Bei diesem Ergebnis ist un- erheblich, ob das Vorhaben mit Sichtschutz nach dem Bericht der OLK mit Art. 7 Abs. 1 ÜV vereinbar ist (vgl. Beschwerden Rz. 40 ff.). Ein Augen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 14 schein verspricht keine neuen Erkenntnisse und der Beweisantrag wird abgewiesen. 4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verweigerung der Aus- nahmebewilligung bestätigt hat. 4.1Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn be- sondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzel- falls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer un- verhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit, d.h. einer mit dem Erlass der Vorschrift nicht beabsichtigten Wirkung. Der Aus- nahmegrund ist keine absolute Grösse. Ob ein Sachverhalt dem Erforder- nis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Kom- ponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung. Besondere Ver- hältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigen, liegen umso eher vor, je weni- ger die Ziele der Bauvorschriften gefährdet werden (statt vieler BVR 2015 S. 425 E. 5.1, 2009 S. 87 E. 4.4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1 und 2, Art. 26-27 N. 3 und 4). Als besondere Ver- hältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BauG kommen sowohl objektive Be- sonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituation usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Be- dürfnisse einer behinderten Person). In jedem Fall müssen besondere, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einer einfach besseren Lösung stellt hingegen keinen Ausnahmegrund dar (BVR 2020 S. 502 E. 3 mit Hinweisen). Als nachträgliche Ausnahmegründe können grundsätzlich nur jene Gründe berücksichtigt werden, die auch vor der Er-
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275U, Seite 15
stellung der Baute hätten vorgebracht werden können. Die Ausnahmebe-
willigung dient nicht dazu, den illegal geschaffenen Zustand durch eine
Ausnahme zu legalisieren, um die Betroffenen von der finanziellen Belas-
tung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verschonen
(VGE 2012/419 vom 3.7.2013 [bestätigt durch BGer 1C_691/2013 vom
28.3.2014] E. 4.2 mit Hinweis auf Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen
gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 140 f.).
4.2Zur Diskussion steht eine Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 ÜV und
damit von einer Bestimmung der ÜO. Im Rahmen der Planung hat die Ge-
meinde eine spezifisch auf die beiden Grundstücke im Perimeter der ÜO
zugeschnittene Bauordnung geschaffen. Ausnahmen sind in einer solchen
Situation zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber mit besonderer
Zurückhaltung zu gewähren (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c).
Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern hier eine ungewollte
Auswirkung der Norm im Einzelfall verhindert werden soll; solches ist auch
nicht ersichtlich. Vielmehr würde ihre Sichtweise auf die Korrektur der Vor-
schrift hinauslaufen. Dies ist auf dem Ausnahmeweg jedoch ausgeschlos-
sen (BGE 117 Ib 125 E. 6d; BVR 2005 S. 156 E. 4.2 und 4.7). Die Nut-
zungsordnung muss in einem solchen Fall im gesetzlichen Verfahren für
die Änderung von Vorschriften und Plänen angepasst werden (Art. 58 ff.
BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1a mit
weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2012/419 vom 3.7.2013 [bestätigt
durch BGer 1C_691/2013 vom 28.3.2014] E. 4.7, 2011/131 vom 14.3.2012
publ. E. 3.4.3; VGE 2012/191/192 vom 22.4.2013 E. 6.3; Daniel Gallina,
Die Ausnahme bestätigt die Regel, in KPG-Bulletin 2002 S. 50 ff., 55).
4.3Ohnehin liegen hier aber keine besonderen Verhältnisse vor mit der
Begründung, für die zum Erreichen des Minergie-Standards nötige Lüf-
tungsanlage sei in den Technikräumen im Untergeschoss kein Platz vor-
handen bzw. es habe nicht für alle technischen Anlagen genügend Raum
im Untergeschoss eingeplant werden können (Beschwerden Rz. 60 ff.;
Ausnahmegesuch vom 2.6.2016, act. 4B pag. 211-213; Stellungnahme
... AG vom 28.1.2016, act. 4B pag. 239): Dass keine andere Lösung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 16 Lüftungsanlagen möglich gewesen wäre, machen die Be- schwerdeführerinnen nicht geltend; namentlich äussern sie sich im Zu- sammenhang mit der Ausnahmebewilligung nicht zu den von der Vor- instanz genannten Alternativen wie z.B. Einzelgeräten in den Wohnungen oder Verzicht auf einen Teil des Wohnraums zu Lasten der Lüftungsanla- gen. Es geht mithin nicht um die Behebung einer Unzweckmässigkeit; vielmehr streben die Beschwerdeführerinnen mit der beantragten Ausnah- me die vorteilhafteste Lösung an, was keinen Ausnahmegrund darstellt. 4.4Daran ändert nichts, dass die Lüftungsanlagen bereits gebaut sind (vorne E. 4.1 a.E.) und hohe Kosten für eine andere Lösung anfallen. Ins- besondere spielt keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin 1 bei der Ausfüh- rung der Lüftungsanlagen ohne Baubewilligung gutgläubig im baurechtli- chen Sinn war. Diese Frage ist im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu klären (hinten E. 5.2). Die von den Beschwer- deführerinnen zitierte Stelle im Kommentar zum BauG befasst sich mit Bei- spielen aus der Rechtsprechung zur Frage der besonderen Verhältnisse (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5 Lemma 7). Aus den zitierten VGE 2016/103 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4 und VGE 22910 vom 5. September 2007 E. 4.4.2 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Gut- oder Bösgläubigkeit bei der Beurteilung eines nachträglichen Ausnahme- gesuchs von Bedeutung wäre. In VGE 23193 vom 27. Februar 2008 hatte die Baubewilligungsbehörde eine Ausnahmebewilligung ohne entspre- chendes Gesuch und Publikation erteilt. Nachbarinnen und Nachbarn er- hielten Kenntnis davon. Auf nachträgliche Baubeschwerde hin verweigerte die BVE in der Folge die – bereits erteilte – Baubewilligung (Bst. A-C; E. 2). Die Bauherrschaft hatte aber in Kenntnis der nachträglichen Baubeschwer- de und damit nicht gutgläubig weiter gebaut (E. 4.5.2). Das Verwaltungs- gericht hielt fest, jedenfalls mit Blick darauf könne es der Bauherrschaft nicht zum Vorteil gereichen, dass die Bauten fertig erstellt worden seien und über die Bewilligungsfähigkeit nachträglich entschieden werden müsse (E. 5.3.2). Abgesehen davon liegt eine solche Konstellation hier nicht vor. Schliesslich deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung haben könnte (behördliche Zusicherung; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/
275U, Seite 17
4.5Art. 10 Abs. 1 ÜV befasst sich gemäss Randtitel mit den Gebäude-
höhen; diese sollen nur von bestimmten Dachaufbauten überragt werden
(vorne E. 3). Die Gebäudemasse sind ein Hauptmerkmal einer Baute (vor-
ne E. 3.5.1). Die entsprechenden Bestimmungen sind folglich von erhebli-
cher Bedeutung (vgl. BVR 2020 S. 502 E. 4.5). Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb eine ästhetische Zielsetzung der Bestimmung dazu führen sollte,
dass sie von geringerer Bedeutung wäre (Beschwerden Rz. 52 ff.). Die
Normabweichung kann schliesslich mit Blick auf die Dimensionen der
Dachaufbauten (vorne E. 2.1 und 3.5.1) nicht als geringfügig gelten, was
schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Dass die OLK die Ausfüh-
rung der Lüftungsanlagen mit dem Sichtschutz positiv beurteilt hat, ist inso-
weit unerheblich (Beschwerde Rz. 49 ff.; vgl. zum Antrag eines Augen-
scheins vorne E. 3.6).
4.6Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Ausnahmebewilligung
mangels Ausnahmegrund somit zu Recht geschützt. Die Lüftungsanlagen
auf dem Dach sind auch materiell rechtswidrig.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Verfügung der Gemeinde auch hin-
sichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestätigen
durfte.
5.1Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffent-
lichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauens-
grundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47
Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O.,
Art. 46 N. 9). Sie kann unterbleiben, wenn die Bauherrschaft in gutem
Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und der
Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht gewichtige öffentliche
oder private (nachbarliche) Interessen entgegenstehen (BGE 136 II 359
Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 18 gutgläubig hat sein können (BVR 2013 S. 85 E. 6.2 mit Hinweisen). Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bau- vorhaben allgemein bekannt ist (BVR 2006 S. 444 E. 5.4). Wer eine bauli- che Nutzung anstrebt, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht, auch nach allfälli- gen neuen Vorschriften, erkundigen. Wer es unterlässt, sich bei der zu- ständigen Behörde zu erkundigen, ob ein nicht eindeutig bewilligungsfreies Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, handelt fahrlässig und kann sich nicht auf guten Glauben berufen (BGE 132 II 21 E. 6.1). Die Bauherrschaft muss sich das Wissen(müssen) von Fachpersonen, die sie beigezogen hat, anrechnen lassen (BGE 132 II 21 E. 6.2.2; BGer 1C_276/2016 vom 2.6.2017, in BVR 2018 S. 10 E. 3.3). 5.2Nach den Angaben der Beschwerdeführerin 1 waren die Lüftungs- anlagen von Anfang an auf den Dächern vorgesehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin 1 an die Bauverwaltung vom 4.6.2018, act. 4B pag. 29 f. Ziff. 3) und aus Versehen nicht in die Pläne eingezeichnet wor- den, was sie nicht bemerkt habe (vgl. Beschwerden Rz. 70 ff.). Den Aus- führungen der Beigeladenen zufolge waren die Dachaufbauten nicht von Anfang an geplant und erfolgte die Änderung des HLKE Konzepts an der Fachplanersitzung vom 6. März 2014 (Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 7 ff.; vgl. auch vorne E. 2.2.1). Insoweit sind die Angaben der Be- schwerdeführerin 1 und der Beigeladenen nicht deckungsgleich. Es ist aber grundsätzlich unerheblich, ob die Dachaufbauten absichtlich oder aus Ver- sehen nicht in den Plänen eingezeichnet wurden. Ohnehin gesteht die Be- schwerdeführerin 1 selber zu, dass die Bewilligungspflicht für die Lüftungs- anlagen bekannt war, wobei sie nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten kann, dass sie sich als Pensionskasse und Investorin auf die beauftragten Baufachleute verlassen hat, deren Handeln sie sich nach dem Gesagten anrechnen lassen muss (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin 1 macht nicht geltend, dass die Gemeinde ihr eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt habe. Nichts anderes folgt aus den Ausführungen der Bei- geladenen zur Bauherrenorganisation und zum Projektablauf (vgl. Stel- lungnahme vom 4.12.2019 Rz. 10-25): Aussagen des Bauverwalters an der Bauabnahme können von vornherein keine Vertrauensgrundlage bilden, waren die Lüftungsanlagen zu diesem Zeitpunkt doch bereits erstellt. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 19 Übrigen vermag eine Bauabnahme (Schlusskontrolle) eine fehlende Bau- bewilligung nicht zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2; zuletzt VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 4.4). Das Protokoll der Bauabnahme, Aussagen einer für die Beigeladene an der Bauabnahme anwesenden Per- son und das Schreiben der Gemeinde vom 10. Dezember 2015 verspre- chen demnach keine neuen Erkenntnisse; die entsprechenden Beweis- anträge, die genannten weiteren Unterlagen einzuholen und eine Zeugin zu befragen, werden abgewiesen. Dass der Bauverwalter bei einer Kontrolle der Baustelle vor dem Baubeginn der Lüftungsanlagen zugesichert hätte, diese könnten bewilligt werden, macht die Beigeladene selber nicht geltend (vgl. Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 11 f.). Schliesslich sind im Ausfüh- rungsplan zur Umgebungsgestaltung, den die Bauverwaltung am 13. Okto- ber 2015 als «bewilligt» abgestempelt hat, die Dachaufbauten zwar einge- zeichnet (Plan HO-HW Umgebung vom 26.11.2014, letzte Revision 17.8.2015, in act. 4B2). Der Plan betrifft aber die Umgebungsgestaltung und nicht etwa Dachaufbauten. Der Beigeladenen (bzw. der Beschwerde- führerin 1) musste klar sein, dass die Lüftungsanlagen auf dieser Grundla- ge nicht als bewilligt gelten können (vorne E. 2.2.2). Die Beschwer- deführerin 1 kann demnach nicht als im baurechtlichen Sinn gutgläubig gelten. 5.3An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtli- chen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist (BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3d; Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Wohl hat die OLK die Lüftungsanlagen mit dem Sichtschutz positiv beurteilt. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung fehlt, soweit dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen wollen. Dachaufbauten, die Art. 10 Abs. 1 ÜV nicht entsprechen, sollen unabhängig von der Gestaltung die zulässige Gebäudehöhe nicht überragen. Diese Bestimmung dient so- dann nicht ausschliesslich dem Ortsbildschutz, sondern hat auch nachbar- schützende Funktion (vgl. BGE 127 I 44 E. 2d; BVR 2020 S. 502 E. 4.5, je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse ist auch nicht zu relativieren, weil in der Baukommission abweichende Meinungen zur Auslegung von Art. 10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 20 Abs. 1 ÜV vertreten wurden (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 4.12.2019 Rz. 74). Schliesslich kommt den Gebäudemassen grosse Be- deutung zu und kann hier die Abweichung vom Erlaubten nicht als gering- fügig gelten (vorne E. 3.5.1 und E. 4.5). Es besteht demnach ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 5.4Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung verhältnismässig ist. 5.4.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die angeordnete Massnahme geeignet ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustel- len. Sie darf nicht weitergehen, als für diesen Zweck notwendig ist (Erfor- derlichkeit). Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belas- tung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Zumutbarkeit; zur Verhältnismässigkeit von Wiederher- stellungsmassnahmen statt vieler Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c; VGE 2018/243 vom 27.1.2020 E. 6.1). Die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die pflichtige Person in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 6.1 [betrifft VGE 2018/189 vom 2.10.2019]). 5.4.2 Die Beschwerdeführerinnen schlagen als geeignetere und mildere Wiederherstellungsmassnahme die Einhausung der Lüftungsanlagen vor, wie im nachträglichen Baugesuch vorgesehen (vgl. Beschwerden Rz. 86- 94 bzw. 88-96). Auch wenn die Lüftungsanlagen mit dem Sichtschutz nach Einschätzung der OLK in ästhetischer Hinsicht nicht zu beanstanden sind (vorne E. 2.4), bleibt es dabei, dass die zulässige Gebäudehöhe überschrit- ten ist (vorne E. 3.5). Als (mildere) Wiederherstellungsmassnahme scheidet die Einhausung der Lüftungsanlagen deshalb aus. Sie ist nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand zu erreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 21 5.4.3 Grundsätzlich ist die von der Gemeinde angeordnete Entfernung der ohne Baubewilligung erstellten Lüftungsanlagen zwar geeignet, den rechtmässigen Zustand mit Bezug auf zulässige Dachaufbauten wiederher- zustellen (vorne E. 5.3; vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10 3. Absatz). Die Beigeladene bringt aber vor, dass damit eine neue Rechts- widrigkeit entstehe. Gemäss Art. 17 Abs. 3 ÜV erhöht sich das Nutzungs- mass um 5 %, wenn bei der Überbauung der Höchstanteil nicht erneuerba- rer Energie maximal 25 % beträgt. Dies ist nach Angaben der Beigelade- nen nur mit den Lüftungsanlagen zu erreichen. Zudem benötigten die ge- schlossenen Räume (ohne Fenster) ebenfalls eine Lüftung (Stellungnahme der Beigeladenen vom 4.12.2019 Rz. 30 und 70 ff.; ferner Ausnah- megesuch vom 2.6.2016, act. 4B pag. 212 f.). Auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen ist zu schliessen, dass nicht auf die Lüftungsanla- gen verzichtet werden kann. Damit steht fest, dass die Entfernung der Lüf- tungsanlagen für sich allein keine geeignete Wiederherstellungsmassnah- me ist. Die Gebäude sind nach dem Gesagten auf eine Lüftungsanlage angewiesen, was im Übrigen auch die Gemeinde nicht bestreitet. Die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands erfordert demnach, dass als Ersatz für die bestehenden mit der ÜO vereinbare Lüftungsanlagen erstellt werden. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle demnach nicht stand, soweit er die Anordnung des rechtmässigen Zustands durch die Gemeinde vorbehaltlos bestätigt, sieht dieser doch die ersatzlose Ent- fernung der Lüftungsanlagen vor. 5.4.4 Die Beschwerdeführerinnen und die Beigeladene haben verschie- dene Varianten für Lüftungsanlagen im Gebäudeinnern in Erwägung gezo- gen (Beschwerden Rz. 106 ff. bzw. 108 ff.; vgl. auch Ausnahmegesuch vom 2.6.2016, act. 4B pag. 212). Geeignete Wiederherstellungsmassnah- men sind also möglich. Die Beschwerdeführerin 1 macht zwar geltend, für den Einbau der Lüftungsanlagen im Gebäudeinnern sei nach heutiger gro- ber Schätzung mit Kosten von zwischen Fr. 700'000.-- und 1 Mio. zu rech- nen, weshalb die Wiederherstellung unverhältnismässig und darauf zu ver- zichten sei. Ein Verzicht auf die Wiederherstellung ist aber ohne genaue Kenntnis der Wiederherstellungsvarianten und -kosten von vornherein nicht in Betracht zu ziehen, zumal ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht und die Abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 22 chung vom Erlaubten wie erwähnt nicht unbedeutend ist (vorne E. 5.3); die Bauherrschaft gilt zudem als im baurechtlichen Sinn bösgläubig (vorne E. 5.2). Bei dieser Ausgangslage haben wirtschaftliche Interessen nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5f f.). 5.5Damit steht fest, dass die von der Gemeinde angeordnete Wieder- herstellungsmassnahme nicht geeignet und eine neue anzuordnen ist. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid insoweit aufzuheben, als er die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Gemeinde bestätigt. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz geeignete Varianten für mit der ÜO vereinbare Lüftungsanlagen zu prüfen und anzu- ordnen. Wie die Beigeladene zutreffend festhält, ist eine umfassende Neu- planung der Lüftungsanlagen und anschliessend ein Baugesuch nötig (vgl. Stellungnahme vom 4.12.2019 Rz. 73; dazu auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10d). Die Sache ist deshalb an die Gemeinde zurückzuweisen. Diese hat der Beschwerdeführerin 1 Frist zu setzen zum Einreichen eines Baugesuchs für neue Lüftungsanlagen. Es steht ihr frei, die im Sub- eventualbegehren als mildere Wiederherstellungsvariante beantragte Lö- sung zur Diskussion zu stellen. Die Beschwerdeführerin 1 hat gleichzeitig mit Einreichen des Baugesuchs detailliert darzulegen, welche Kosten ihr entstehen. Die Gemeinde wird das Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit der ÜO zu prüfen haben; allenfalls können bestimmte Anlageteile auf dem Dach erstellt oder bestehende belassen werden. In der Folge wird sie namentlich zu untersuchen haben, ob die neu zu erstellende Lüftungsanla- ge als Wiederherstellungsmassnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. 6. 6.1Die Kosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 VRPG). Wer kraft Beiladung Parteirechte ausübt, wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG ebenfalls kostenpflichtig und hat Anspruch auf Partei- kostenersatz wie eine Hauptpartei (BVR 2020 S. 93 E. 5.1; VGE 21596U2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 23 vom 7.5.2014 E. 10.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 11; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8 und 35). Es steht fest, dass die Lüftungsanlagen auf dem Dach nicht bewilligungsfä- hig sind; insoweit gelten die Beschwerdeführerinnen und die Beigeladene als unterliegend. Als obsiegend gelten sie mit Blick auf die Rückweisung an die Gemeinde zur Neubeurteilung der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands (vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1). Es recht- fertigt sich deshalb, je von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführe- rinnen und der Beigeladenen auszugehen. 6.2Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 5). Verringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bearbei- tungsaufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrens- kosten Rechnung zu tragen (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 6). Die Beschwerdeführerinnen haben weitgehend identische Rechtsschriften eingereicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrens- kosten für beide Verfahren gleich festzusetzen. Die Beigeladene hat nur Kosten im Verfahren 100.2019.273 zu tragen, da nur zur Beschwerdeführe- rin 1 eine Rechtsbeziehung besteht (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 14 N. 4). Die Kosten des Verfahrens 100.2019.273 sind der Beschwerdeführe- rin 1 und der Beigeladenen je zu einem Viertel aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführerin 2 ist die Hälfte der Kosten des Verfahrens 100.2019.275 aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da die Gemeinde nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sodann hat die Gemeinde als im Baupolizeiverfahren not- wendige Partei den Beschwerdeführerinnen und der Beigeladenen je die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen; sie hat ihrerseits keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die Beigeladene sind mehrwertsteu- erpflichtig und können deshalb die von ihrer Rechtsvertreterin bzw. ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzie- hen; es fällt also kein Aufwand für Mehrwertsteuer an, der bei der Bestim- mung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen wäre (BVR 2014 S. 484 E. 6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 24 6.3Zur Bemessung des Anwaltshonorars ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Das Honorar gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgeset- zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (PKV; BSG 168.811) beträgt in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb die- ses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3.2 Zu beachten ist zunächst, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwer- den und die Beschwerden an die Vorinstanz der Beschwerdeführerinnen grösstenteils übereinstimmen. Die jeweiligen Kostennoten der Rechtsver- treterinnen der Beschwerdeführerin 2 sind aber deutlich höher als diejeni- gen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1. Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 angege- ben, die Beschwerde verfasst zu haben («Redaktion Beschwerde», vgl. Kostennote vom 23.5.2019 act. 4A pag. 47), während der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 die Baubeschwerde lediglich überarbeitet hat (vgl. Kostennote vom 20.5.2019, act. 4A pag. 44). Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Parteikostenersatzes in beiden Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. auch hinten E. 6.5). 6.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht mit Kostennote vom 6. November 2020 ein Honorar von Fr. 5'900.-- geltend, was für eine solche Streitigkeit grund- sätzlich nicht zu beanstanden ist. Es rechtfertigt sich aber eine Kürzung um einen Drittel, da davon auszugehen ist, dass er auch die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde lediglich überarbeitet hat (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Rechtsvertreter macht weiter einen Zuschlag von 50 % nach Art. 11 Abs. 2 PKV geltend. In Baustreitigkeiten sind vermögensrechtliche Interessen nur mittelbar betroffen, weshalb nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel kein solcher Zuschlag gewährt wird (BVR 2010 S. 433 E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 20). Weshalb es hier anders sein sollte, ist nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 25 ersichtlich. Der Parteikostenersatz ist auf Fr. 3'933.35 zuzüglich Auslagen festzusetzen. 6.3.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 macht in ihrer Kos- tennote vom 4. November 2020 ein Honorar von 11'800.-- und einen Zu- schlag von 45 % gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV geltend. Der in der Sache gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierig- keit des Prozesses seien überdurchschnittlich. Das trifft allerdings nur für die Bedeutung der Streitsache zu. Die Rechtsvertreterin war aus dem vor- instanzlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit vertraut und es ha- ben sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen die gleichen Fragen gestellt. Der gebotene Zeitaufwand muss deshalb als durchschnitt- lich gelten. Dasselbe gilt für die Schwierigkeit des Prozesses. Das geltend gemachte Honorar erscheint deshalb als deutlich überhöht. Nach dem Ge- sagten kommt ein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV auch hier nicht in Be- tracht (E. 6.3.3 hiervor). Es rechtfertigt sich, den Parteikostenersatz auf Fr. 6'000.-- zuzüglich Auslagen festzusetzen. 6.3.5 Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht ein Honorar von Fr. 11'800.-- und einen Zuschlag gemäss Art. 9 PKV von Fr. 6'200.-- gel- tend (Kostennote vom 4.11.2020). Es trifft zwar zu, dass sich der Rechts- vertreter erstmals für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit der Streitsache befasst hat. Das Verfahren war aber nicht besonders aufwen- dig. Der Rechtsvertreter verfasste einzig die Stellungnahme vom 4. Dezem- ber 2019 und es wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Auch wenn der Mehraufwand berücksichtigt wird, der aus der erstmaligen Befassung mit der Streitsache entstanden ist, erscheint ein Zeitaufwand von 62 Stunden nicht als gerechtfertigt. Zu ersetzen sind sodann nur die Kosten, die im Zu- sammenhang mit den baurechtlichen Fragestellungen vor Verwal- tungsgericht entstanden sind. Soweit auch Abklärungen zur zivilrechtlichen Seite der Streitigkeit getroffen wurden, kann der entsprechende Aufwand hier nicht geltend gemacht werden. Mit Blick auf den leicht überdurch- schnittlichen gebotenen Zeitaufwand, die überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die durchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses ist der Parteikostenersatz auf Fr. 8'000.-- zuzüglich Auslagen festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 26 Ein Zuschlag nach Art. 9 PKV kommt nicht in Betracht, ist die Streitsache nach dem Gesagten doch nicht besonders aufwendig. 6.4Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz sind nach denselben Grundsätzen zu verlegen, wobei die Beigeladene an diesem Verfahren nicht beteiligt war. Die Beschwerdeführerin 1 und die im Verfahren vor der Vorinstanz beigeladene Beschwerdeführerin 2 haben die Kosten des Ver- fahrens vor der Vorinstanz je zu einem Viertel zu tragen und haben An- spruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Parteikosten durch die Gemeinde. 6.5Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hat für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 2'187.50 geltend gemacht (Kosten- note vom 20.5.2019, act. 4A pag. 44), die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin 2 ein Honorar von Fr. 6'900.-- (Kostennote vom 23.5.2019 act. 4A pag. 47). Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerden praktisch identisch. Die unterschied- liche Höhe der Honorare lässt sich damit erklären, dass den Angaben in den Kostennoten zufolge die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde verfasst hat, während der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin 1 diese Beschwerde anschliessend für seine Klientin lediglich überarbeitet hat (vorne E. 6.3.2). Die Parteikosten sind folglich den Kosten- noten entsprechend festzusetzen, da sie mit Blick auf die Bemessungskri- terien von Art. 41 Abs. 3 KAG angemessen sind. Für das vorinstanzliche Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen richtigerweise keinen Zu- schlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV verlangt. 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um ei- nen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; BGer 1C_500/2016 vom 30.5.2017 E. 1.2), weshalb die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 27 de insoweit nur zulässig ist, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 28 b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 die Partei- kosten für das Verfahren 100.2019.275, festgesetzt auf Fr. 6'270.-- (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'135.--, zu ersetzen. 4. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedi- rektion des Kantons Bern von insgesamt Fr. 2'400.-- werden den Be- schwerdeführerinnen je zu einem Viertel, ausmachend je Fr. 600.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 die Partei- kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirekti- on des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 2'255.50 (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'127.75, zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 die Partei- kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirekti- on des Kantons Bern, festgesetzt auf Fr. 7'090.-- (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'545.--, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2021, Nrn. 100.2019.273/ 275U, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.