100.2019.26/27U ARB/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Eidgenössische Steuerverwaltung Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Dezember 2018; 100 18 289, 200 18 225)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. November 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Jahr 2015 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 620'526.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 643'910.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie den geltend gemachten Schuldzinsenabzug in Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Anlageprodukt verweigerte. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2018 ab. B. Gegen die Einspracheentscheide erhoben A.________ und B.________ am 21. Juni 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Dezember 2018 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2019 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be- antragen, die Entscheide der StRK vom 11. Dezember 2018 seien teilweise aufzuheben und der geltend gemachte Darlehenszins von Fr. 37'398.-- sei bei den Kantons- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundes- steuer für das Steuerjahr 2015 zum Abzug zuzulassen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 je die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) schliesst mit Eingabe vom 26. März 2019 ebenfalls auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG und Art. 145 Abs. 1 DBG sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). ). Obwohl die Beschwerde- führenden in der Sache vor der Vorinstanz vollständig unterlegen sind, be- antragen sie die bloss teilweise Aufhebung der Entscheide der StRK (vgl. vorne Bst. C). Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Be- schwerdebegründung auszulegen (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 541 E. 2, 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und Art. 25 N. 14). Da die Beschwerde- führenden die Abweisung ihres Gesuchs um Sistierung der Verfahren vor der Vorinstanz (vgl. Dispositiv Ziff. 1) nicht beanstanden, ist ihr Rechts- begehren so zu verstehen, dass sie insoweit mit den angefochtenen Ent- scheiden einverstanden sind. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 4 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die vorliegenden Verfahren seien bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren 100.2019.21/22 zu sistieren, die ebenfalls den Schuldzinsenabzug in Zusammenhang mit einem fremd- finanzierten Anlageprodukt des gleichen Anlagefonds zum Gegenstand haben. 2.1Gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Behörde verfügt beim Sistierungs- entscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 5 muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen (vgl. zum Ganzen BVR 2003 S. 433 E. 3 und 3.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 2 und 11; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N. 14). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sistierung des Verfahrens grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und daher die Ausnahme bleiben soll (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; BGer 1C_730/2013 vom 4.6.2014 E. 3.1). 2.2Die vorläufige Verfahrenseinstellung ist grundsätzlich zulässig, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist. Allerdings ist zu beachten, dass insbesondere in steuer- rechtlichen Verfahren kein Anspruch auf Sistierung besteht. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einer periodenbezogenen und damit ökono- mischen Erhebung der Steuern kommt sie nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 4.1; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 14 und Art. 142 N. 19). Eine Sistierung erscheint angezeigt, wenn triftige Gründe vorliegen, die diese als zweck- mässig erscheinen lassen (vgl. BGer 2C_1189/2013 vom 25.9.2014 E. 1.3). Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrens- beschleunigung, d.h. die Sistierung muss insgesamt verfahrens- ökonomischer erscheinen als die unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Dies ist hier nicht der Fall: Die Streitsache erweist sich mit Blick auf die folgenden Erwägungen als entscheidreif und ein materieller Endentscheid kann getroffen werden. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie ruhen zu lassen, bis ein rechtskräftiges Urteil in den Verfahren 100.2019.21/22 ergangen ist. Der Antrag auf Sistierung ist somit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 6 3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG können von den Einkünften natürlicher Personen die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- ab- gezogen werden. Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit jener von Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG. Nicht abzugsfähig sind nach Satz 2 dieser beiden Be- stimmungen Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Ge- schäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen (sog. Pseudodarlehen; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 33 N. 11; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N. 12a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N. 25; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es geht dabei um Fälle, in denen sich steuerpflichtige Perso- nen mit einer beherrschenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von dieser formell Darlehen einräumen lassen, deren Zweck letztlich darin liegt, bei der Gesellschaft angehäufte Gewinne steuerfrei in das persönliche Ver- mögen zu überführen und dabei gleichzeitig noch vom Abzug der verein- barten Schuldzinsen zu profitieren. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit gilt dabei ausdrücklich nicht nur gegenüber direkten Anteilsinhaberinnen und -inhabern der darlehensgebenden Gesellschaft, sondern auch bei Krediten an nahestehende Personen, d.h. solche, zu denen wirtschaftliche oder per- sönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen, solange diese nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehens- gestaltung zu betrachten sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 545 E. 3.4). 4. 4.1Die Beschwerdeführenden haben im Jahr 2013 595 Anteile des An- lagefonds «MQ Kinetic – Emerging Markets 11 Fund» zum Preis von ins- gesamt 595'000.-- Australischen Dollar (AUD) erworben. Diesen Kauf finan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 7 zierten sie vollumfänglich mit einem Darlehen der australischen C.________ Co. Pty. Ltd. (nachfolgend: C.), die wie auch die Herausgeberin des Anlagefonds, die MQ Kinetic SPC, zur D. Unternehmensgruppe gehört. Das Darlehen wurde den Beschwerde- führenden ausschliesslich zum Zweck der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen am MQ Kinetic Anlagefonds gewährt und hatte die gleiche Laufzeit wie der Anlagefonds selbst (vgl. § 1 Ziff. 1 der Darlehens- und Sicherheits- bedingungen sowie Anhang «Informationen zum Darlehen», Beschwerde- beilage 5). Der Zinssatz belief sich auf 7,85 % pro Jahr, wobei die Schuld- zinsen laufend vorgetragen bzw. jeweils per 31. Dezember zum Darlehen hinzu geschlagen wurden und ebenfalls zu 7,85 % pro Jahr verzinst wurden (vgl. Anhang sowie § 2 Ziff. 1 und § 3 Ziff. 1 f. der Darlehens- und Sicherheitsbedingungen; vgl. auch Antragsformular [einsehbar unter: <www.....ch>, Rubriken «Strukturierte Investments/MQ Kinetic»]). Das Darlehen (mitsamt den aufgelaufenen Zinsen) war am Endfälligkeitstag, d.h. am 9. Dezember 2016, zurückzubezahlen (vgl. Anhang sowie § 4 Ziff. 1 der Darlehens- und Sicherheitsbedingungen). Als Sicherheit für die Ansprüche der Darlehensgeberin dienten die von der Depotbank oder den darlehensnehmenden Personen gehaltenen Fondsanteile sowie alle damit verbundenen Ansprüche (vgl. § 5 und § 6 Ziff. 2 der Darlehens- und Sicher- heitsbedingungen). Der Vollstreckungsanspruch der Darlehensgeberin be- schränkte sich auf die verpfändeten Vermögenswerte; eine weitergehende persönliche Haftung der Darlehensnehmenden war ausgeschlossen (vgl. § 1 Ziff. 3 sowie § 5 und § 6 Ziff. 5 der Darlehens- und Sicherheits- bedingungen). Auch eine Nachschusspflicht im Fall der Unterdeckung des Darlehens bestand nicht. Hingegen hätte die Darlehensgeberin das Dar- lehen fristlos kündigen und dessen sofortige Rückzahlung verlangen können, sofern ihre Forderung durch die verpfändeten Fondsanteile nicht mehr ausreichend gesichert gewesen wäre (vgl. § 7 Ziff. 1 Bst. g der Dar- lehens- und Sicherheitsbedingungen). In der Steuererklärung 2015 dekla- rierten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Anlagefonds Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 37'398.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3A1] pag. 24). Die Steuer(justiz)behörden liessen diese Schuldzinsen mit Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2018 bzw. Rekurs- und Be- schwerdeentscheiden vom 11. Dezember 2018 – anders als in den Vor- jahren – nicht zum Abzug zu (vgl. vorne Bst. A und B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 8 4.2Die StRK hat erwogen, die vom Bundesgericht in BGE 138 II 545 zur Verweigerung des Schuldzinsenabzugs als wesentlich erachteten Merkmale lägen auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt vor. Insbeson- dere stehe ein Anlagekonzept in Frage, das durch das Zusammenspiel zweier steuermindernder Mechanismen geprägt sei, indem erhebliche steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig massgebliche Schuld- zinsenabzüge ermöglicht werden sollen (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). Weiter sei die Darlehensgewährung zu Konditionen erfolgt, die er- heblich vom unter unabhängigen Dritten Üblichen abwichen. Bei einer In- vestition in eine risikoreiche und damit spekulative Anlage sei eine Fremd- finanzierung von 100 % in Kombination mit einer nur beschränkten Haftung der Darlehensnehmenden für das zur Verfügung gestellte Kapital und ohne Nachschusspflicht höchst ungewöhnlich. Darüber hinaus seien die jähr- lichen Schuldzinsen bei ihrer Fälligkeit jeweils nicht entrichtet, sondern zur Schuld geschlagen (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1 ff.). Schliesslich seien die Beschwerdeführenden als Investorin bzw. Investor in einen Fonds der D.________ Gruppe als «sonst wie Nahestehende» der C.________ anzusehen. Ihnen sei das Darlehen zu den besagten Konditionen einzig wegen ihrer Eigenschaft als Eignerin bzw. Eigner von Fondsanteilen der MQ Kinetic SPC eingeräumt worden (vgl. angefochtene Entscheide E. 8 f.). Damit seien die Kriterien von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt und der Schuldzinsenabzug sei zu ver- weigern (vgl. angefochtene Entscheide E. 10). 4.3Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, beim Schuld- zinsenabzug handle es sich um einen allgemeinen Abzug, weshalb uner- heblich sei, zu welchem Zweck die Schulden eingegangen würden. Auch sei die Erzielung eines steuerbaren Ertrags nicht Voraussetzung für die Ab- zugsfähigkeit von Schuldzinsen (vgl. Beschwerde Rz. 31 ff.). Ein Pseudo- darlehen liege nicht vor, zumal es den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen entspreche (vgl. Beschwerde Rz. 45 ff.) und es sich bei der C.________ und ihnen nicht um Nahestehende handle. Sie hätten als einfache Anlegerin bzw. einfacher Anleger namentlich keine Möglichkeit gehabt, auf die Belange der Gesellschaften der D.________ Gruppe irgendeinen Einfluss auszuüben (vgl. Beschwerde Rz. 59 ff.). Entsprechend sei der streitige Schuldzinsenabzug zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 9 5. 5.1Der Abzug der Schuldzinsen ist auf die Höhe der steuerbaren Brutto-Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- beschränkt (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG; vgl. vorne E. 2). Diese betragsmässige Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (sog. «Schuldzinsenbremse») wurde mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 S. 2374 ff., 2378) eingeführt. Erklärtes Ziel war es, mit der grundsätzlichen Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf den Umfang des Vermögensertrags eine ungerechtfertigte Inanspruch- nahme der im Privatvermögensbereich an sich vorgesehenen Steuer- vorteile zu unterbinden. Erfasst werden sollten mit dem Systemwechsel namentlich Schuldzinsen für ertragslose, nur auf die Erzielung von steuer- freien privaten Kapitalgewinnen (vgl. Art. 29 Bst. k StG; Art. 16 Abs. 3 DBG) ausgerichtete Investitionen, die bei uneingeschränkter Abzugs- gewährung einen doppelten Steuervorteil zur Folge hätten (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Stabilisierungsprogramm 1998, in BBl 1999 S. 4 ff., 85; BGE 138 II 545 E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 7; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 8 auch zum Folgenden; vgl. auch AB S 1999 S. 55, Votum Bundesrat Villiger). Die Erweiterung des Abzugs um Fr. 50'000.-- über die erzielten Vermögenserträge hinaus er- folgte aus steuerpolitischen Gründen: Zum einen wollte man damit auch steuerpflichtigen Personen, die keine Vermögenserträge erzielen, einen be- schränkten Schuldzinsenabzug zugestehen. Zum anderen sollte aus Gründen der Wohneigentumsförderung eine negative Liegenschaften- rechnung weiterhin zum Abzug zugelassen werden. Die Erweiterung be- deutet aber keineswegs, dass Zinsen für fremdfinanzierte Kapitalanlagen bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- in jedem Fall abzugsberechtigt sind. Geht es um die Möglichkeit der gezielten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen, sind nebst dieser betragsmässigen Beschränkung, die eine erste äussere Grenze darstellt, die (weiteren) Einschränkungen zu be- achten, die sich aus dem Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Schuldzinsen- abzüge sowie der Regelung zur Verweigerung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Pseudodarlehen ergeben (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 545 E. 3.3 f. und 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 10 5.2In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob ein Anlagekonzept vorliegt, das durch das Zusammenspiel zweier steuermindernder Mechanismen geprägt ist (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3). – Die StRK hat dies bejaht: Sie hat er- wogen, der MQ Kinetic Anlagefonds biete die Möglichkeit bzw. sei darauf ausgelegt, neben dem primär angestrebten steuerfreien Kapitalgewinn zu- sätzlich einen massgeblichen Schuldzinsenabzug zu generieren, was zu einer doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führe. Das vor- rangige Anlageziel bestehe darin, steuerfreie Kapitalgewinne zu realisieren, indem bis zum Ende der Laufzeit ein anvisierter Rücknahmepreis pro Anteil in Aussicht gestellt werde. Die Erträge spielten demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle, was sich darin zeige, dass der (reinvestierte) steuer- bare Ertrag im 2015 nur gerade Fr. 185.-- betragen habe. Diesem Ertrag seien Zinsaufwendungen von Fr. 37'398.-- gegenüber gestanden. Damit sei das Anlageprodukt offenkundig auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und die gleichzeitige Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen aus- gerichtet. Auf die Steuervorteile resp. die Abzugsfähigkeit von Schuld- zinsen aus der Fremdfinanzierung seien die Anlegerinnen und Anleger in der Dokumentation zum Anlagefonds denn auch ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). 5.3Wie bei dem vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid beurteilten Anlageprodukt wird auch mit einer Investition in den «MQ Kinetic – Emerging Markets 11» Anlagefonds in erster Linie ein steuerfreier Kapital- gewinn beim Verkauf der Anteile am Ende der Laufzeit angestrebt. Gemäss dem «Confidential Term Sheet» ist erklärtes Anlageziel des Fonds, einen «Target Base Return» zu erreichen (vgl. S. 1 Abschnitt 6; vgl. auch Confi- dential Offering Memorandum, S. 1 Abschnitt 7 sowie S. 6 unter dem Titel «Investment Objective», beide einsehbar unter: <www.....ch>, Rubriken «Strukturierte Investments/MQ Kinetic»). In dessen Anhang wird dem- entsprechend zum Ende der Anlagelaufzeit ein Rücknahmepreis von AUD 1'150.-- bis 1'190.-- pro Anteil in Aussicht gestellt (S. 4). Hingegen betrug der (jährliche) steuerbare Ertrag gemäss Kursliste der EStV im Steuerjahr 2015 nur rund Fr. 0.31 pro Stück (vgl. <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz / Direkte Bundes- steuer / Dienstleistungen / Kurslisten»), d.h. bei 595 Anteilen insgesamt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 11 rund Fr. 185.--. Dem stand allein in diesem Jahr ein Zinsaufwand von Fr. 37'398.-- gegenüber (vgl. Steuererklärung 2015, Vorakten Steuer- verwaltung pag. 24). Bei diesen Gegebenheiten hat die StRK zu Recht ge- schlossen, dass das Anlageprodukt auf die Ausnutzung sowohl von steuer- freien Kapitalgewinnen als auch von steuerlich abziehbaren Schuldzinsen ausgelegt sei. 6. Strittig ist weiter, ob die deklarierten Schuldzinsen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG auf Dar- lehen beruhten, deren Ausgestaltung erheblich von den üblicherweise im Geschäftsverkehr unter Dritten geltenden Bedingungen abweicht, und ob auf ein Näheverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Dar- lehensgeberin geschlossen werden muss. 6.1Die StRK hat das Vorliegen einer unüblichen Vertragsausgestaltung bejaht. Sie hat erwogen, es falle auf, dass die Darlehensnehmenden aus- schliesslich mit den zur Sicherung verpfändeten Fondsanteilen haften würden, d.h. der Kredit unter Ausschluss jeder weiteren persönlichen Haftung gewährt worden sei und zudem bei einer allfälligen Unterdeckung durch Wertverlust der hinterlegten Anteile keine Nachschusspflicht (sog. Margin Call) bestehe. Weiter sei aussergewöhnlich, dass die Anlage voll- umfänglich mit Fremdkapital habe finanziert werden können. Eine solch hohe Belastung der erworbenen Fondsanteile (100 % des Anschaffungs- werts) wäre in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Investition in sog. «Emerging Markets» handle, die mit entsprechend erhöhten Risiken ein- hergehe, unter unabhängigen Dritten nicht möglich gewesen. Zudem sei mit der Haftungsbeschränkung im Fall eines Wertverlusts eine weitgehende Übernahme des Anlagerisikos durch die Darlehensgeberin verbunden ge- wesen, was keinem gängigen und marktgerechten Geschäftsgebaren ent- spreche. Unüblich sei schliesslich auch der vereinbarte Aufschub der Zins- zahlungen bis zum Verfall des Kredits (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1.2-7.1.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 12 6.2Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Soweit sie hinsichtlich des Fremdfinanzierungsgrads auf weitere Anlageprodukte der D.________ Gruppe oder anderer Finanz- institute verweisen, handelt es sich um Produkte, die ähnliche steuerliche Anreize bieten wie das hier interessierende, weshalb den dortigen Be- lehnungssätzen von vornherein nur beschränkte Aussagekraft zukommt. Bei einer Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredits, der sich zum Vergleich mit den hier gewährten Darlehen anbietet, stellt ein Belehnungs- grad von 100% eine seltene Ausnahme dar, zumal sich der Belehnungs- grad grundsätzlich nach dem relativen Wert der Kreditsicherheit bestimmt (vgl. die Belehnungssätze bei: Urs Bürgi, Lombardkredit und Margin Call, in Private - Das Geld-Magazin 6/2008, S. 66 f. Fn. 2; Eric Balmer, Les clauses négatives dans les crédits bancaires, 2004, S. 155 f. Fn. 569; Elisabeth Moskric, Der Lombardkredit, 2003, S. 114 f.; Adriano Margiotta, Das Bank- geheimnis, 2002, S. 323 f. Fn. 220). Mit Blick darauf, dass der Fonds in sog. «Emerging Markets» (Märkte in Schwellenländern) investiert und An- lagen in diese mit spezifischen Risiken (höhere Volatilität, geringeres Handelsvolumen, Währungsschwankungen, politische Instabilität, etc.) ver- bunden sind (vgl. insoweit das Confidential Term Sheet, S. 4 Abschnitt 3), erscheint ein gänzlicher Verzicht auf eine Sicherheitsmarge als überaus un- gewöhnlich (vgl. auch Vernehmlassung Steuerverwaltung [act. 6] S. 2 Ziff. 2). Dies umso mehr als nebst einem allfälligen Kursrückgang der be- lehnten Vermögenswerte auch die anfallenden Zinsen und Kosten durch das Pfand zu sichern sind (vgl. Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, S. 306 f.). Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich der fehlenden Nachschuss- oder Nachdeckungspflicht geltend machen, diese sei in der Bankenpraxis «durchaus anzutreffen» (Be- schwerde Rz. 45), ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Praxis jedenfalls im Bereich der klassischen Fremdfinanzierung einer Anlage mit einem Lombardkredit nicht der Regel entspricht (vgl. Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2013, Art. 312-318 OR N. 231 f.; Bauen/Rouillier, Schweizer Bankkundengeschäft, 2010, S. 227 f.; Eric Huggenberger, Schweizerisches Bankenrecht, 3. Aufl. 2012, S. 140 f.; Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., S. 306; Urs Bürgi, a.a.O., S. 67; vgl. auch die Factsheets zum Lombardkredit von Credit Suisse, UBS und Raiffeisen, einsehbar unter: <www.credit- suisse.com>, Rubriken «Privatpersonen/Investieren/Lombardkredit» bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 13 <www.ubs.com>, Rubriken «Wealth Management/Anlegen/Lombardkredit» bzw. <www.raiffeisen.ch>, Rubriken «Privatkunden/Kredite und Auto- leasing/Lombardkredit»). Weiter unterscheidet sich das den Beschwerde- führenden gewährte Darlehen auch durch die zusätzliche erheblich be- schränkte Rückerstattungspflicht im Fall eines Verlusts von einem unter unabhängigen Dritten geschlossenen Geschäft. Indem die Beschwerde- führenden nur beschränkt für die ihnen gewährten Kredite haften und der Rückgriff der Darlehensgeberin auf ihr sonstiges Vermögen aus- geschlossen ist, übernimmt letztere ein unübliches Risiko, das nicht einem normalen Geschäftsgebaren entspricht (vgl. auch BGE 138 II 545 E. 4.2.1; vgl. auch Vernehmlassung EStV [act. 9] S. 3 Ziff. 3.2). Daran ändert die vertraglich vereinbarte «Default Klausel» (Berechtigung zur sofortigen Ver- tragsauflösung) nichts, vermag sie doch das Risiko nicht wirksam zu be- grenzen, zumal für die Fondsanteile kein Sekundärmarkt besteht und diese somit nur beschränkt handelbar sind (vgl. Confidential Term Sheet, S. 2 Abschnitt 8). Soweit die Beschwerdeführenden betreffend die auf- geschobene Zinszahlung auf Einmalprämien-Lebensversicherungen oder «Zero-Bonds» verweisen, zeigen sie nicht auf, inwiefern diese Geschäfte mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar sind. Beim Lombardkredit jedenfalls sind die Zinsen regelmässig (meist vierteljährlich) zu bezahlen (vgl. die Factsheets zum Lombardkredit der Credit Suisse, UBS und Raiffeisen, a.a.O.). 6.3Zusammenfassend hält somit der den Beschwerdeführenden ge- währte Kredit aufgrund des hohen Belehnungsanteils, der Haftungs- beschränkung im Fall einer Wertverminderung der gesicherten Vermögens- werte sowie des Zinsaufschubs einem Drittvergleich nicht stand. 6.4Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden, dass zwischen ihnen und der Darlehensgeberin ein Näheverhältnis bestehe. Sie machen gel- tend, sie seien mit keiner mit der Darlehensgeberin verbundenen Gesell- schaft ein (gemeinsames) Beteiligungsverhältnis eingegangen. Vielmehr bestehe sowohl zur Fondsherausgeberin als auch zur Darlehensgeberin eine blosse Kundenbeziehung. Insbesondere hätten sie weder als einfache Darlehensnehmerschaft noch als Anlegerin bzw. Anleger die Möglichkeit gehabt, auf die von der D.________ Bank beherrschte C.________ oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 14 das Anlageprodukt Einfluss zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 59 ff.). – Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführenden kein (direktes) Beherr- schungs- oder auch nur Beteiligungsverhältnis zur Finanzierungs- gesellschaft aufweisen. Anders als in der in BGE 138 II 545 zu beurteilen- den Konstellation waren sie auch nicht Teilhaberin bzw. Teilhaber einer zwischengeschalteten (australischen) Limited Partnership, welche die In- vestitionen tätigte, sondern investierten unmittelbar selber in den MQ Kinetic Anlagefonds. Dies steht einer Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG jedoch nicht entgegen: Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen soll nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht nur gegenüber direkten Anteils- inhaberinnen und Anteilsinhabern der kreditgewährenden Gesellschaft gelten, sondern auch gegenüber dieser «sonst wie nahestehenden natür- lichen Personen». Diese weite Formulierung stimmt mit dem Zweck von Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG überein, un- gerechtfertigte Inanspruchnahmen des Schuldzinsenabzugs auch dort zu verhindern, wo die rein betragliche Beschränkung von Satz 1 zu kurz greift (vgl. vorne E. 5.1). Entsprechend gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls all diejenigen (natürlichen) Personen als nahe- stehend, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgend- welcher Art bestehen, solange diese nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehensgestaltung zu betrachten sind (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 f. und 4.2.2, vorne E. 3). 6.5Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Mög- lichkeit zur Aufnahme eines Darlehens bei der C.________ mit den vorer- wähnten Bedingungen (vgl. vorne E. 6.2) stand einzig den Erwerberinnen und Erwerbern von Anteilen des MQ Kinetic Anlagefonds offen. Die Dar- lehens- und Sicherheitsbedingungen halten insoweit ausdrücklich fest, dass das Darlehen ausschliesslich zum Erwerb von Anteilen des MQ An- lagefonds gewährt wird. Die C.________ stellte mithin den Pflichtigen nur wegen ihrer Eigenschaft als Käuferin bzw. Käufer von Fondsanteilen ein Darlehen zur Verfügung, welches sie anderen Personen in dieser Form nicht gewährt hätte (vgl. auch Vernehmlassung Steuerverwaltung [act. 6] S. 2 f. Ziff. 3 sowie Vernehmlassung EStV [act. 9] S. 3 f. Ziff. 3.3). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Investorinnen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 15 Investoren auf die Darlehensaufnahme hätten verzichten können. Das an- gebotene Anlageprodukt ist so strukturiert, dass eine zusätzliche Rendite erreicht werden kann, wenn sich die Anlage wie gewünscht entwickelt (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 21.6.2018 [in act. 3A] S. 14, vgl. auch Fact- sheet MQ Kinetic – Emerging Markets VIII Fund, Rubrik «Überblick», ein- sehbar unter: <http://www.....ch/dafiles/Internet/mgl/ch/mfg/doc/kinetic- flyer.pdf>). Für den Fall, dass lediglich die Grundrendite erreicht wird (und das Zusatzziel der Partizipation an der Wertsteigerung des Basiswerts nicht verwirklicht werden kann), würde dank der Schuldzinsenabzüge kein Ver- lust resultieren, womit die Option der Darlehensaufnahme gerade mit Blick auf die damit einhergehende Steuerersparnis für die meisten Anlegerinnen und Anleger einen wichtigen Bestandteil des Anlageprodukts darstellen dürfte. Somit sind die Kriterien von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt und hat die StRK den Schuld- zinsenabzug zu Recht verweigert. Ob überdies eine Steuerumgehung vor- liegt, kann demnach offenbleiben. 7. Die Beschwerdeführenden stören sich daran, dass die Steuerverwaltung denselben Sachverhalt in früheren Jahren anders beurteilt und den Schuld- zinsenabzug zugelassen hat. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ur- teil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2014 Anlass für eine Praxisänderung gegeben habe, hingegen ein neueres anders lautendes Urteil des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg und damit einer «übergeordneten Rechtsmittelinstanz» unbeachtet geblieben sei (vgl. Beschwerde Rz. 80 ff.). 7.1Bei periodischen Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden ergangene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Ver- bindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Ver- anlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in welchem die Be- hörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage voll- umfänglich neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die ausschliesslich für das betreffende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 16 Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (statt vieler VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2; BGE 140 I 114 E. 2.4; BGer 2C_249/2019 vom 6.5.2019 E. 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 131 N. 6 sowie Vorbem. zu Art. 147-153a N. 10). – Aus einer allfälligen steuerlichen Anerkennung von in Vorjahren geltend gemachten Schuldzinsenabzügen können die Beschwerdeführenden damit keinen An- spruch darauf ableiten, dass in der Steuerperiode 2015 gleich vorzugehen ist. Daran ändert nichts, dass ein ausserkantonales Gericht in einem ähn- lichen Fall die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejahte, sind doch die ber- nischen Steuerbehörden an dieses Urteil nicht gebunden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Vorbem. zu Art. 109-121 N. 92). 7.2Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss auch eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) geltend, wobei sich diese Rüge ebenfalls als un- begründet erweist: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1, 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2, je auch zum Folgenden). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über dessen Tragweite ein Bild machen und Erstere ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dabei ist es zulässig, dass in einem Ent- scheid auf die Begründung eines (im Instanzenzug) vorangegangenen Er- kenntnisses oder auch auf andere aktenkundige Dokumente verwiesen wird (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2, 123 I 31 E. 2c; BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10.10.2014 E. 3.2). Die Steuerverwaltung beschränkte sich darauf, in ihren Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2018 auf andere Entscheide betreffend das gleiche Anlageprodukt zu verweisen (vgl. an- gefochtene Entscheide Bst. C). Die StRK hat sich in den angefochtenen Entscheiden zu der von den Beschwerdeführenden bereits im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gerügten mangelhaften Begründung der Steuer- verwaltung geäussert und sich ihrerseits einlässlich mit der Frage der Ab- zugsfähigkeit der Schuldzinsen im konkreten Fall auseinandergesetzt (an- gefochtene Entscheide E. 6-10). Eine allfällige durch die Steuerverwaltung begangene Gehörsverletzung hat unter diesen Umständen als geheilt zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 17 gelten (vgl. dazu statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 5). 8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Aus- gang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und des Um- stands, dass verschiedene gleichartige Beschwerden beim Verwaltungs- gericht anhängig gemacht worden sind, woraus sich ein gewisser Synergie- effekt ergibt, werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.26/27U, Seite 18 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: