100.2019.225/226U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010-2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2019; 100 18 137 - 100 18 142; 200 18 115 - 200 18 120)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 23. August 2017 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2010 bis 2015 von insgesamt je Fr. 88ʹ620.35 bzw. Fr. 10ʹ248.65 (jeweils einschliesslich Verzugszinsen und Gebühren sowie abzüglich Teil- zahlungen). Mit Entscheiden vom 13. März 2018 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ... (Steuerjahre 2010-2013 und 2015) bzw. ... (Steuerjahr 2014), die Erlassgesuche ab, nachdem die Ein- wohnergemeinden (EG) B.________ und C.________ betreffend die Gemeindesteuern 2012 und 2013 bzw. 2015 den «Anschluss an Entscheid Kanton» erklärt hatten. Gleichzeitig eröffnete die Steuerverwaltung A., dass die EG D. und E.________ die Erlassgesuche betreffend die Gemeindesteuern 2010 und 2011 bzw. 2014 mit Entscheiden vom 8. September 2017 bzw. 20. September 2017 ebenfalls abgewiesen hatten. B. Dagegen erhob A.________ am 30. März 2018 Rekurse und Beschwerden bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 18. Juni 2019 abwies. C. Am 7. Juli 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2010- 2015 seien zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 5. September 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Neben dem Erlass der direkten Bundessteuern und der Kantonssteu- ern ist auch jener der Gemeindesteuern 2010-2015 streitig. Für die diesbe- züglichen Entscheide sind die (jeweiligen) Gemeinden zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen können (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG D.________ und E.________ haben am 8. bzw. 20. September 2017 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuern 2010 und 2011 bzw. 2014 abge- lehnt (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 94, [act. 10G] pag. 201, [act. 10D] pag. 438) und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerfor- derungen befunden (vgl. auch vorne Bst. A, auch zum Folgenden). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 4 EG B.________ und C.________ haben sich betreffend die Gemeindesteuern 2012 und 2013 bzw. 2015 am 22. September 2017 bzw. am 31. August 2017 den bevorstehenden Entscheiden der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 10F] pag. 284, [act. 10E] pag. 358, [act. 10C] pag. 508). Sämtliche Gemeinden haben ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 94, [act. 10G] pag. 201, [act. 10F] pag. 294, [act. 10E] pag. 368, [act. 10D] pag. 438, [act. 10C] pag. 508). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG D., Ins, E. und C.________ die Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, diese Gemeinden als notwendige Parteien in die Verfahren einzubeziehen. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassge- setz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 5 [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbe- merkungen zu Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergeb- nis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstim- mung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.4Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus- zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 6 Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bun- dessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuer- erlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzah- lungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent- scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech- nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichti- gen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanzi- ellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungs- fähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 7 Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführerin nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 9'046.-- (IV-, AHV- und BVG-Rente sowie Hilflosenentschädigung) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 5'188.-- (Grundbetrag, Mietkosten, Krankenkasse KVG und VVG, Krankheitskosten, behinderungs- bedingte Auslagen sowie Fahrkosten) gegenüber, womit die Beschwerde- führerin über eine freie Einkommensquote von Fr. 3'858.-- pro Monat ver- füge. Dieser Betrag erlaube es ihr, die ausstehenden Kantons- und Gemein- desteuern sowie die direkten Bundessteuern 2010-2015 von gesamthaft Fr. 98'869.-- innert rund 26 Monaten zu begleichen. «Unter Würdigung des vorliegenden Sachverhalts» sei dies noch als «absehbar» zu beurteilen, weshalb keine erhebliche Härte oder Notlage vorliege. Ob zusätzlich ein Ausschlussgrund, namentlich jener gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG erfüllt sei, hat die StRK – anders als die Steuer- verwaltung (vgl. Beschwerdeantwort; Stellungnahme vom 12.10.2018 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 422-426; Vorak- ten StV [act. 10H] pag. 102, [act. 10G] pag. 209, [act. 10F] pag. 292, [act. 10E] pag. 366) – offengelassen (zum Ganzen angefochtene Entscheide E. 7.7). 3.2Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die StRK habe ihr Einkommen «schlichtweg falsch» errechnet. Dieses betrage «maximal Fr. 8'400.--» (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1, 10 f.). Zudem rügt sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 8 in verschiedener Hinsicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs. – Die StRK hat hinsichtlich der Einkommenshöhe von Fr. 9'046.-- auf ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Budget der Frauenzentrale für das Jahr 2018 abgestellt (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1; Vorakten StRK [act. 10A] pag. 387, auch zum Folgenden). Dieser Betrag beruht jedoch auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler, ergibt sich doch bei einer Zusam- menrechnung der einzelnen im Budget aufgeführten Einkommensbestand- teile ein Total von Fr. 8'046.--. Auch gestützt auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten, das Jahr 2018 betreffenden Belege resul- tiert mit rund Fr. 8'414.-- ein deutlich tieferes Einkommen (vgl. Leistungsaus- weis Ausgleichskasse vom 11.1.2019, Bescheinigung ... vom 8.1.2019, Steuerausweise ... vom 11.1.2019 [act. 1C]), was im Übrigen den von der StRK für das Jahr 2016 ermittelten Einkünften entspricht (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1). Somit dürfte die StRK das Einkommen der Be- schwerdeführerin um gut Fr. 630.-- zu hoch veranschlagt haben. Allein vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Vorliegen eines Härtefalls verneint werden kann, wie dies die StRK getan hat, soweit überhaupt für die Beurtei- lung der Absehbarkeit des Abzahlungszeitraums (vgl. vorne E. 2.3) sämt- liche Steuerschulden der Jahre 2010-2015 zusammenzuzählen sind (in die- sem Sinn angefochtene Entscheide E. 7.7). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschlies- send entschieden zu werden. Ebenso offenbleiben kann die Frage, ob vor- liegend ein Erlass von bereits bezahlten Steuerbeträgen (vgl. vorne Bst. A) mit Blick auf Art. 240a Abs. 4 StG bzw. Art. 5 Abs. 3 Bst. b und Art. 11 EV DBG ausgeschlossen ist, nachdem die Beschwerdeführerin diese jedenfalls nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet hatte (vgl. angefochtene Ent- scheide E. 3). 4. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 9 4.1Auf den 1. Januar 2020 ist rückwirkend eine Teilrevision des StG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG angepasst und um einen neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG ergänzt (BAG 20-074). Die Neuerungen bezwecken gemäss Aus- führungen des Regierungsrats im Vortrag eine Anpassung an die entspre- chenden Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundes- steuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c DBG; E. 4.2 hiernach), wozu auch eine sprachliche Harmonisierung gehört («Rücklagen» statt «Rückstellungen»; vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des StG, in Tag- blattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Für Verfahren wie die vorliegenden, die vor der Revision des StG eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Diese ist mangels einer einschlägigen Übergangsregelung anhand der allgemeinen über- gangsrechtlichen Prinzipien zu beantworten. Danach ist die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1, 2015 S. 15 E. 3.1), womit auf das im Zeitpunkt der Erlassent- scheide vom 13. März 2018 geltende Recht abzustellen ist. Auf die hängigen Beschwerdeverfahren ist somit noch das StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung, und damit aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (Fassung vom 23.3.2010, BAG 10-113) anzuwenden. 4.2Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeit- punkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung soll den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestim- mungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich ent- sprechen. Damit ein Steuererlass gestützt auf aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 10 tergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuer- erlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dement- sprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwer- fen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Ein- künften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzu- stellen. Diese bestimmen sich in der Regel nach Massgabe der rechtskräfti- gen Veranlagungsverfügungen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Ein- kommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne Weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3., 2010 S. 401 E. 3.1). Gleich vorzugehen ist, um zu beurteilen, ob die steuerpflich- tige Person sich im Sinn von Art. 167a Bst. b DBG «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rück- lagen vorgenommen hat» bzw. nach Art. 167a Bst. c DBG «im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen ge- leistet hat», sodass der Erlass der direkten Bundessteuern ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). Der betrei- bungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Kon-
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kursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum
KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzi-
sierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles ein-
sehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/
Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»).
4.3Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist für die streitbetroffenen
Jahre 2010-2015 getrennt festzulegen (vgl. VGE 2019/150 vom 8.10.2020
4.3.1 Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2010 ein Nettoerwerbsein-
kommen von Fr. 95'173.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons-
und Gemeindesteuern 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 31). Das monatli-
che Einkommen belief sich somit auf Fr. 7'931.10.
4.3.2 Den Einkünften sind ihre damaligen zwingenden Lebenshaltungs-
kosten gegenüberzustellen. Auszugehen ist vom Grundbetrag für allein-
stehende Personen in der Höhe von Fr. 1'200.-- (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/1).
Die Wohnkosten setzen sich aus dem gemäss Mietvertrag vom 3. Februar
2009 geschuldeten Mietzins von Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten; vgl.
Vorakten StV [act. 10B] pag. 536 f.) sowie den zugunsten der Beschwerde-
führerin mitberücksichtigten Auslagen für den Parkplatz von Fr. 100.-- zu-
sammen (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 539). Weiter hat die Beschwerde-
führerin in der Steuererklärung 2010 Krankenversicherungsprämien in der
Höhe von Fr. 563.75.-- ausgewiesen (vgl. Vorakten StV [act. 10H] pag. 43:
Fr. 6'765.-- / 12). Darin enthalten sind auch die Auslagen für die private
Zusatzversicherung, die im Grundsatz nicht berücksichtigt werden (vgl.
KS B1 Beilage 1 Ziff. II/3). Vorliegend ist jedoch ein Zuschlag für den
entsprechenden Prämienaufwand gerechtfertigt: Der Beschwerdeführerin
mussten aufgrund eines Unfalls beide Unterschenkel amputiert werden. Es
ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie ohne die private
Zusatzversicherung im Zusammenhang mit ihrer Gehbehinderung höhere
medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, die bei der
Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären.
Zudem könnte sie sich bei diesen Gegebenheiten nach einer Kündigung
kaum mehr zu den gleichen Bedingungen wieder privat versichern lassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 12 (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.6 mit Hinweisen, 2013 S. 506 E. 4.4). Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 selbstgetragene Krankheitskosten von total Fr. 5'269.-- deklariert (vgl. Steuererklärung 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 37 f., 41), sodass ihr Fr. 439.10 im monatlichen Zwangsbedarf anzurechnen sind (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/8; zur Massgeblichkeit der hier im Vergleich zu den im Steuerveranlagungsverfahren höheren betreibungsrechtlichen Ansätzen VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.3). Zu berücksichtigen sind ferner die gemäss (rechtskräftiger) Steuerveranlagung anerkannten behinderungs- bedingten Kosten von Fr. 17'988.-- jährlich bzw. monatlich Fr. 1'499.-- (Vorakten StV [act. 10H] pag. 31). Darin enthalten sind auch die Auslagen für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, dem aufgrund ihrer Behinderung Kompetenzqualität zukommt (vgl. dazu den die Beschwerdeführerin betref- fenden VGE 2015/73/74 vom 21.10.2016 E. 3.7 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2016 und 2C_1188/2016 vom 2.2.2017]). Zusätzliche Fahr- zeugkosten, wie etwa die Auslagen für die Autoversicherung, sind bereits in der der Berechnung zugrundeliegenden Kilometerpauschale inbegriffen und daher nicht (erneut) zu berücksichtigen (vgl. VGE 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2D_19/2020 vom 26.5.2020]). Anrechenbar ist schliesslich der von der Beschwerdeführerin entrichtete AHV-Beitrag, der monatlich Fr. 171.65 ausmacht (vgl. Details zur Veranla- gungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010, Vorakten StV [act. 10H] pag. 31; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N. 27). 4.3.3 Damit berechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum für das Jahr 2010 wie folgt: Einkünfte monatlich:Fr. 7'931.10 Ausgaben monatlich: GrundbetragFr. 1'200.00 WohnkostenFr. 1'500.00 Krankenkasse KVG und VVGFr.563.75 Selbstgetragene KrankheitskostenFr.439.10 Behinderungsbedingte KostenFr. 1'499.00
ZwangsbedarfFr. 5'373.50 Freier BetragFr. 2'557.60 Dem Jahreseinkommen von Fr. 95'173.20 (12 x Fr. 7'931.10) steht damit ein jährlicher Zwangsbedarf von Fr. 64'482.-- (12 x Fr. 5'373.50) gegenüber, woraus ein frei verfügbares Einkommen von Fr. 30'691.20 resultiert. Wird dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2010 von insgesamt Fr. 16'009.-- (inkl. Verzugszinsen; Vorakten StV [act. 10H] pag. 100, 103) gestellt, macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 192 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit hat die Beschwerde- führerin über genügend Mittel verfügt, um die Steuern 2010 zu bezahlen bzw. hierfür Rücklagen zu bilden (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der geschuldeten Steuer ausreichend ist). 4.4Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum im Jahr 2011 ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschwerdeführerin stand ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 91'040.-- zur Verfügung (Details zur Veranlagungsverfügung der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 112), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'586.65 entspricht. 4.4.2 Zum Grundbetrag und den Wohnkosten von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'500.-- (vorne E. 4.3.2) kommen die Krankenversicherungsprämien von Fr. 636.10 hinzu (Steuererklärung 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 192; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2). Weiter hat die Beschwerdeführerin Krank- heitskosten im Umfang von rund Fr. 182.90 monatlich selbst getragen (vgl. Vorakten StV [act. 10G] pag. 188 f., 191) und entrichtete pro Monat einen AHV-Beitrag von Fr. 275.65 (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, Vorakten StV [act. 10G] pag. 112, auch zum Folgenden). Gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2011 erge- ben sich schliesslich behinderungsbedingte Kosten von Fr. 2'780.-- jährlich bzw. Fr. 231.65 monatlich. Zwar ist nicht ganz klar, weshalb der Betrag der-
ZwangsbedarfFr. 4'638.65 Freier BetragFr. 2'948.00
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 15 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 35'376.-- jährlich (12 x Fr. 2'948.--) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2011 von insgesamt Fr. 18'055.75 gestellt (Vorakten StV [act. 10G] pag. 207, 210; inkl. Verzugszinsen und ohne Abzug der Teilzahlungen, vgl. BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 5.2.4, 2016/247/248 vom 6.2.2018 E. 4.5.3), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 196 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit wäre es der Beschwerdeführe- rin auch im Jahr 2011 möglich gewesen, ihre Steuerschulden zu begleichen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.5Hinsichtlich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für das Jahr 2012 ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Auszugehen ist von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 91'033.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemein- desteuern 2012, Vorakten StV [act. 10F] pag. 229, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine Anrechnung der Hilflosenent- schädigung von Fr. 8'304.-- (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 2 f.). Zu Unrecht: Auch wenn Hilflosenentschädigungen von der Besteuerung aus- genommen sind (vgl. Art. 29 Bst. d StG bzw. Art. 24 Bst. d DBG), stehen sie den Berechtigten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung und sind deshalb ohne Weiteres in die Berechnung der verfügbaren Mittel einzu- beziehen. Insofern sind im Steuererlassrecht sämtliche Einkünfte ausschlag- gebend (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.3, die ebenfalls steuerfreien Ergänzungsleistungen betreffend; ferner VGE 2011/365/366 vom 29.6.2012 E. 4.3.1; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 6, 8 f.). Um eine doppelte Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung zu vermeiden, ist diese jedoch beim Zuschlag für behinderungsbedingte Kosten nicht in Abzug zu bringen (vgl. E. 4.5.2 hier- nach). Der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten monatliche Ein- künfte von insgesamt Fr. 8'278.10 (Fr. 91'033.-- + Fr. 8'304.-- / 12) zur Ver- fügung. 4.5.2 Nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- sind Mietkosten von durch- schnittlich Fr. 1'597.80 angefallen (Miete D.________ von Fr. 1'500.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 16 / 365 x 323 Tage [1.1.2012-19.11.2012] + Miete B.________ von Fr. 2'350.-
ZwangsbedarfFr. 4'789.65 Freier BetragFr. 3'488.45 Wird das frei verfügbare Einkommen von jährlich Fr. 41'861.40 (12 x Fr. 3'488.45) ins Verhältnis zum für das Jahr 2012 geschuldeten Steu- erbetrag von Fr. 19'303.75 (Vorakten StV [act. 10F] pag. 290, 293; inkl. Ver- zugszinsen und ohne Abzug von Teilzahlungen) gesetzt, macht die frei ver- fügbare Einkommensquote rund 217 % des Steuerbetrags aus. Es wäre damit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch im Jahr 2012 möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuerforderungen zu begleichen bzw. hierfür Rücklagen vorzunehmen. 4.6Das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Jahr 2013 berechnet sich wie folgt: 4.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'474.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Ge- meindesteuern 2013, Vorakten StV [act. 10E] pag. 304; inkl. Hilflosen- entschädigung, vgl. vorne E. 4.5.1), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'289.50 entspricht. 4.6.2 Im Jahr 2013 bezahlte die Beschwerdeführerin für ihre Wohnung und den Einstellhallenplatz einen Mietzins von Fr. 2'350.-- (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 527, 531, 533; vorne E. 4.5.2). Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzuset- zen ist (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziffer II/1; statt vieler BVR 2014 S. 197
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 18 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] zusammengefasst publ. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.1 f.). Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen wird für eine rollstuhlgängige Wohnung bei alleinlebenden Personen gegenwärtig ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 21'900.-- anerkannt (inkl. Nebenkosten; Höchstbetrag von Fr. 15'900.-- in der Region 2 zzgl. Zuschlag von Fr. 6'000.-- für rollstuhlgängige Wohnung, vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Anhang 1 [Region Bern] der Verordnung des EDI vom 20. März 2020 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregio- nen nach dem ELG [SR 831.301.114]), was einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'825.-- entspricht. Mit Blick hierauf und vor dem Hintergrund, dass mit den Ergänzungsleistungen ein weiter verstandener «Existenzbedarf» gesi- chert wird (Art. 112a Abs. 1 BV) als mit dem hier massgebenden betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE 2011/365/366 vom 29.6.2012 E. 4.3; vorne E. 2.3 und 4.2), ist der von der Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins von Fr. 2'350.-- deutlich überhöht und kann daher nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Auch wenn der schwierigen Situation der gehbehinderten Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird, indem zu ihren Gunsten ein grosszügiger Mietzins von Fr. 1'900.-- angerechnet wird, ergäbe sich ein Überschuss, der es ihr erlaubt hätte, die Steuern zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden (vgl. hinten E. 4.6.4). Es ist zudem davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführerin ein Umzug in eine günstigere Woh- nung möglich gewesen wäre, zumal bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ein recht strenger Massstab angesetzt wird (BVR 2013 S. 506 E. 4.5.3; jüngst VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 3.4.1). Das in den Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebrachte Arztzeugnis vom 13. Juli 2019 (act. 6A), welches ihr eine deutlich verminderte körperliche Be- lastbarkeit bescheinigt, sodass bei einem Wohnungsumzug mit einer «mas- siven Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse» zu rechnen sei, ändert daran nichts. Nebst dem Umstand, dass es nicht das hier massgebli- che Jahr 2013 betrifft, wäre es ohnehin nicht sehr aussagekräftig, da die Be- schwerdeführerin auch nach Einreichen des Arztzeugnisses offenbar zwei- mal imstande war, einen Wohnungswechsel zu bewältigen.
ZwangsbedarfFr. 5'018.45 Freier BetragFr. 3'271.05 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 39'252.60 jährlich (12 x Fr. 3'271.05) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2013 von insgesamt Fr. 19'275.35 gestellt (Vorakten StV [act. 10E] pag. 364, 367; inkl. Verzugszinsen und ohne Abzug der Teilzahlungen), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 204 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Auch im Jahr 2013 hätte die Beschwerdeführerin damit ohne Weiteres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 20 über genügend Mittel verfügt, um die Steuerschulden zu begleichen bzw. Rücklagen vorzunehmen. 4.7Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Jahres 2014 ergibt sich Folgendes: 4.7.1 Auszugehen ist von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'473.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemein- desteuern 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 378; inkl. Hilflosenentschä- digung, vgl. vorne E. 4.5.1), mithin von monatlichen Einkünften von Fr. 8'289.40. 4.7.2 Die Beschwerdeführerin wohnte bis Ende Juni 2014 in B.________ und zog per Anfang Juli 2014 nach E.________ (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 554), wo sie gemäss eigenen Angaben einen Mietzins von Fr. 2'505.-- sowie Kosten für den Einstellhallenplatz von Fr. 125.-- bezahlte (vgl. Vorak- ten StV [act. 10B] pag. 539), mithin insgesamt Fr. 2'630.--. Somit resultieren für das Jahr 2014 durchschnittliche Mietkosten von monatlich Fr. 2'490.-- (6 x Fr. 2'350.-- + 6 x Fr. 2'630.-- / 12; vgl. vorne E. 4.6.2), was ebenfalls als deutlich übersetzt zu betrachten ist. Es kann insofern auf das bereits Erwo- gene (vorne E. 4.6.2) verwiesen werden, womit von anrechenbaren Wohn- kosten von Fr. 1'900.-- auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind ferner der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 719.35 (vgl. Bestätigung Krankenkasse für die Steuererklärung 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 392; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheitskosten von Fr. 380.-- (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014, Vorakten StV [act. 10D] pag. 378: Fr. 4'560.-- / 12). Gestützt auf die Veranlagungsverfügung 2014 ergeben sich sodann behinderungsbedingte Kosten von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; Vorakten StV [act. 10D] pag. 378; vgl. auch E. 4.7.3 hiernach). 4.7.3 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet sich somit im Jahr 2014 wie folgt: Einkünfte monatlich:Fr. 8'289.40
ZwangsbedarfFr. 5'099.70 Freier BetragFr. 3'189.70 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 38'276.40 jährlich (12 x Fr. 3'189.70) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2014 von insgesamt rund Fr. 18'199.-- gestellt (Vorakten StV [act. 10D] pag. 444, 447), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 210 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Es wäre damit der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2014 möglich gewesen, im Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuern zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. An diesem Ergebnis würde selbst dann nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von den ge- mäss Steuerveranlagungsverfügung 2014 abzugsfähigen behinderungs- bedingten Kosten abgewichen und analog der Berechnung der Steuerver- waltung für die Jahre 2011-2013 verfahren würde: Es ergäben sich diesfalls behinderungsbedingte Kosten von insgesamt Fr. 15'517.25 (Fahrzeugkos- ten von Fr. 6'000.--; Umzugskosten von Fr. 7'280.65, ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen für Wohnungssuche, zusätzliche Umzugs- hilfe, Blumen, Verpflegung, Anmeldung, Postumleitung, Ersatz Vorhänge und Wohnungsabgabe; Mehraufwand aufgrund vermehrten Kleiderver- schleisses als «behinderungsbedingte Sozialausgaben» von Fr. 2'236.60; vgl. Notizen zur Steuererklärung 2014, Vorakten StRK [act. 10A] pag. 231 f.) bzw. Fr. 1'293.10 monatlich. Es würden sich dabei zwar ein Zwangsbedarf von monatlich Fr. 5'492.45 (Fr. 5'099.70 - Fr. 900.35 + Fr. 1'293.10) bzw. jährlich Fr. 65'909.40 und eine frei verfügbare Quote von monatlich Fr. 2'796.95 (Fr. 8'289.40 - Fr. 5'492.45) bzw. jährlich Fr. 33'563.40 erge- ben. Selbst bei solchen Verhältnissen hätte die Beschwerdeführerin bei einer frei verfügbaren Einkommensquote von rund 184 % des geschuldeten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 22 Steuerbetrags (knapp noch) über ausreichend Mittel verfügt, um die Steuer- forderungen zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.8Im Jahr 2015 ergibt sich zum betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum was folgt: 4.8.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 99'542.-- (Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Ge- meindesteuern 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 457; inkl. Hilflosenent- schädigung, vgl. vorne E. 4.5.1), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'295.15 entspricht. 4.8.2 Im Jahr 2015 wohnte die Beschwerdeführerin bis Ende August in E.________ und zog auf Anfang September nach C.________ (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 554). Dort bezahlte sie einen Mietzins von Fr. 2'160.-- sowie Kosten für den Einstellhallenplatz von Fr. 120.-- (vgl. Vorakten StV [act. 10B] pag. 525, 528 f., 539), mithin insgesamt Fr. 2'280.-- . Es resultieren somit Mietkosten von durchschnittlich Fr. 2'513.35 pro Monat (8 x Fr. 2'630.-- + 4 x Fr. 2'280.-- / 12). Auch dieser Betrag ist deutlich über- höht und kann deshalb nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Unter Verweis auf das bereits Erwogene (vorne E. 4.6.2) ist von einem Mietzins von Fr. 1'900.-- auszugehen. Anzurechnen sind ferner der Grundbetrag von Fr. 1'200.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 738.15 (vgl. Bestätigung Krankenkasse für die Steuererklärung 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 507; inkl. VVG, vgl. vorne E. 4.3.2) und selbst getragene Krankheits- kosten im Umfang von Fr. 484.65 (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 457: Fr. 5'816.-- / 12; Notizen zur Steuererklärung 2015, Vorakten StV [act. 10C] pag. 501-503). Zu berücksichtigen sind schliesslich die gemäss Ver- anlagungsverfügung 2015 als behinderungsbedingt anerkannten Kosten von monatlich Fr. 900.35 (Fr. 2'500.-- zzgl. Hilflosenentschädigung von Fr. 8'304.-- / 12; Vorakten StV [act. 10C] pag. 456 f.). 4.8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich im Jahr 2015 folgendes Bild: Einkünfte monatlich:Fr. 8'295.15
ZwangsbedarfFr. 5'223.15 Freier BetragFr. 3'072.00 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 36'864.-- jährlich (12 x Fr. 3'072.--) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2015 von insgesamt Fr. 17'606.35 gestellt (Vorakten StV [act. 10C] pag. 514, 517), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 209 % des geschul- deten Steuerbetrags aus. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2015 die Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlen bzw. Rücklagen vor- nehmen können. An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch hier nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von den gemäss Steuer- veranlagungsverfügung 2015 abzugsfähigen behinderungsbedingten Kos- ten abgewichen und analog der Berechnung der Steuerverwaltung für die Jahre 2011-2013 vorgegangen würde: Es ergäben sich diesfalls behinde- rungsbedingte Kosten von insgesamt Fr. 15'989.-- (Auslagen für Haushalts- hilfe von Fr. 2'208.--; Fahrzeugkosten von Fr. 6'000.--; Umzugskosten von rund Fr. 5'640.--, ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen für zusätzliche Umzugshilfe, Verpflegung, Anmeldung, Ersatz Dekorationen und Wohnungsabgabe; Mehraufwand aufgrund vermehrten Kleider- verschleisses und Kosten Fensterreinigungsgerät als «behinderungs- bedingte Sozialausgaben» von rund Fr. 2'141.--; vgl. Notizen zur Steuerer- klärung 2015, Vorakten StRK [act. 10C] pag. 504 f.) bzw. Fr. 1'332.40 monatlich. Es würden sich dabei zwar ein Zwangsbedarf von monatlich Fr. 5'655.20 (Fr. 5'223.15 - Fr. 900.35 + Fr. 1'332.40) bzw. jährlich Fr. 67'862.40 und eine frei verfügbare Quote von monatlich Fr. 2'639.95 (Fr. 8'295.15 - Fr. 5'655.20) bzw. jährlich Fr. 31'679.40 ergeben. Selbst bei solchen Verhältnissen hätte die Beschwerdeführerin bei einer frei verfügba- ren Einkommensquote von rund 180 % des geschuldeten Steuerbetrags
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 24 (knapp noch) über ausreichend Mittel verfügt, um die Steuerforderungen zu bezahlen bzw. Rücklagen zu bilden. 4.9Nach dem Gesagten ist der Ausschlussgrund gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. b und c DBG in sämtlichen fraglichen Steuerjahren erfüllt, womit ein Steuererlass selbst dann nicht in Frage kommt, wenn heute ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegen sollte (vgl. vorne E. 3.2). Zu keinem anderen Schluss führt der Einwand der Beschwerdefüh- rerin, die Steuerverwaltung habe ihr sämtliche der Steuerforderungen, deren Erlass strittig ist, zugleich in Rechnung gestellt, und ihr sei es nicht möglich bzw. zumutbar diese «auf einmal» zu bezahlen (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerden S. 3, 7 f., 11). Damit übersieht sie, dass soweit im Steuererlass- recht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit Bezug genommen wird, nicht der Zeit- punkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bzw. der Rechnungsstel- lung gemeint ist, sondern grundsätzlich die allgemeinen Fälligkeitstermine, d.h. für die Raten der Kantons- und Gemeindesteuern der 20. Mai, 20. Au- gust und 20. November des Steuerjahres (Art. 2 BEZV) und für die direkten Bundessteuern der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres (vgl. Art. 161 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 10. De- zember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer [SR 642.124]). Überdies ist der Ausschlussgrund gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG nicht nur dann gegeben, wenn trotz vorhandener verfügbarer Mit- tel keine Zahlungen geleistet werden. Die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern ist auch vorwerfbar, wenn es die steuerpflichtige Person unterlässt, im Lauf der Steuerperiode entsprechend der mutmasslichen Höhe der Steu- erforderungen Rücklagen zu bilden, obwohl sie dazu – wie hier – die nötigen finanziellen Mittel hätte (vgl. auch Art. 167a Bst. b DBG; zum Ganzen VGE 2014/153/154 vom 12.7.2016 E. 4.3, 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.3 f. mit weiteren Hinweisen; vorne E. 4.2). Im Übrigen kann der finan- ziellen Situation der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form einer Erstreckung der Zahlungsfristen und/oder von Ratenzahlungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 239 StG und Art. 27 ff. BEZV; Art. 166 DBG und Art. 13 Abs. 3 EV DBG), was jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bildet. Somit halten die ange- fochtenen Entscheide im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwer- den erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2021, Nrn. 100.2019.225/ 226U, Seite 25 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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