100.2019.21/22U ARB/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Eidgenössische Steuerverwaltung Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Dezember 2018; 100 18 227, 200 16 363)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 12. Juli 2016 veranlagte die Steuer- verwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Jahr 2014 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 270'400.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 275'700.-- bei der direkten Bundessteuer. Hiergegen erhob die Steuerverwaltung, Abteilung Recht und Koordination, am 9. September 2016 Einsprache gemäss Art. 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) und Beschwerde ge- mäss Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bei der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK). Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2018 verweigerte die Steuerverwaltung den geltend gemachten Schuldzinsenabzug von Fr. 31'450.-- und erhöhte das steuerbare Ein- kommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 301'900.--. B. Gegen den Einspracheentscheid erhoben A.________ und B.________ am 9. Mai 2018 Rekurs bei der StRK, welche das Rekurs- mit dem bis dahin eingestellten Beschwerdeverfahren vereinigte. Mit Entscheiden vom 11. Dezember 2018 wies die StRK den Rekurs ab, hiess die Beschwerde der Steuerverwaltung gut und verweigerte auch bei der direkten Bundessteuer 2014 den Abzug der Schuldzinsen. Auf die von A.________ und B.________ gleichzeitig mit dem Rekurs erhobene Beschwerde trat die StRK wegen Fehlens eines Anfechtungsobjekts nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2019 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Entscheide der StRK vom 11. Dezember 2018 seien teil- weise aufzuheben und der geltend gemachte Darlehenszins von Fr. 31'450.-- sei bei den Kantons- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2014 zum Abzug zuzulassen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 je die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) schliesst mit Eingabe vom 26. März 2019 ebenfalls auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG und Art. 145 Abs. 1 DBG sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Obwohl die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 4 führenden in der Sache vor der Vorinstanz vollständig unterlegen sind, be- antragen sie die bloss teilweise Aufhebung der Entscheide der StRK (vgl. vorne Bst. C). Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Be- schwerdebegründung auszulegen (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 541 E. 2, 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 und Art. 25 N. 14). Da die Beschwerde- führenden das teilweise Nichteintreten der StRK (vgl. vorne Bst. B) nicht beanstanden, ist ihr Rechtsbegehren so zu verstehen, dass sie insoweit mit den angefochtenen Entscheiden einverstanden sind. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Be- schwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 5 2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG können von den Einkünften natürlicher Personen die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- ab- gezogen werden. Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit jener von Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG. Nicht abzugsfähig sind nach Satz 2 dieser beiden Be- stimmungen Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Ge- schäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen (sog. Pseudodarlehen; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 33 N. 11; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N. 12a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 33 N. 25; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es geht dabei um Fälle, in denen sich steuerpflichtige Personen mit einer beherrschenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von dieser formell Darlehen einräumen lassen, deren Zweck letztlich darin liegt, bei der Gesellschaft angehäufte Gewinne steuerfrei in das persönliche Vermögen zu überführen und dabei gleich- zeitig noch vom Abzug der vereinbarten Schuldzinsen zu profitieren. Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit gilt dabei ausdrücklich nicht nur gegenüber direkten Anteilsinhaberinnen und -inhabern der darlehensgebenden Gesell- schaft, sondern auch bei Krediten an nahestehende Personen, d.h. solche, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen, solange diese nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehensgestaltung zu betrachten sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 545 E. 3.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 6 3. 3.1Die Beschwerdeführenden haben im Jahr 2011 500 Anteile des An- lagefonds «MQ Kinetic – Emerging Markets V Fund» zum Preis von ins- gesamt 500'000.-- Australischen Dollar (AUD) erworben. Diesen Kauf finan- zierten sie im Umfang von AUD 425'000.-- mit einem Darlehen der austra- lischen C.________ Co. Pty. Ltd. (nachfolgend: C.), die wie auch die Herausgeberin des Anlagefonds, die MQ Kinetic SPC, zur D. Unternehmensgruppe gehört. Das Darlehen wurde den Beschwerde- führenden ausschliesslich zum Zweck der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen am MQ Kinetic Anlagefonds gewährt und hatte die gleiche Laufzeit wie der Anlagefonds selbst (vgl. § 1 Ziff. 1 der Darlehens- und Sicherheits- bedingungen sowie Antragsformular vom 21.1.2011, Beschwerdebeilage [BB] 5). Der Zinssatz belief sich auf 7,85 % pro Jahr, wobei die Schuld- zinsen laufend vorgetragen bzw. jeweils per 31. Dezember zum Darlehen hinzu geschlagen wurden und ebenfalls zu 7,85 % pro Jahr verzinst wurden (vgl. Antragsformular i.V.m. § 2 Ziff. 1 und § 3 Ziff. 1 f. der Dar- lehens- und Sicherheitsbedingungen). Das Darlehen (mitsamt den aufge- laufenen Zinsen) war am Endfälligkeitstag, d.h. am 9. Dezember 2014, zurückzubezahlen (vgl. Antragsformular i.V.m. § 4 Ziff. 1 der Darlehens- und Sicherheitsbedingungen). Als Sicherheit für die Ansprüche der Dar- lehensgeberin diente ein Pfandrecht an den Vermögenswerten im für die Anteile am MQ Kinetic Fonds errichteten Anlagedepot der Darlehens- nehmenden (vgl. § 5 Ziff. 1 des Darlehensvertrags sowie Pfandhalter- schaftsvereinbarung vom 21.1/27.1./21.2.2011, BB 6). Der Vollstreckungs- anspruch der Darlehensgeberin beschränkte sich auf die verpfändeten Ver- mögenswerte; eine weitergehende persönliche Haftung der Darlehens- nehmenden war ausgeschlossen (vgl. § 1 Ziff. 3 und § 5 Ziff. 3 der Darlehens- und Sicherheitsbedingungen). Auch eine Nachschusspflicht im Fall der Unterdeckung des Darlehens bestand nicht. Hingegen hätte die Darlehensgeberin das Darlehen fristlos kündigen und dessen sofortige Rückzahlung verlangen können, sofern ihre Forderung durch die ver- pfändeten Fondsanteile nicht mehr ausreichend gesichert gewesen wäre (vgl. § 6 Ziff. 1 Bst. g der Darlehens- und Sicherheitsbedingungen). In der Steuererklärung 2014 deklarierten die Beschwerdeführenden im Zu- sammenhang mit dem Anlagefonds Schuldzinsen in der Höhe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 7 Fr. 31'450.-- sowie einen steuerbaren Ertrag von Fr. 1'408.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 118 sowie pag. 55 und 113). Die Steuer- (justiz)behörden liessen diese Schuldzinsen mit Einspracheentscheid vom 10. April 2018 bzw. Rekurs- und Beschwerdeentscheiden vom 11. Dezem- ber 2018 – anders als in den Vorjahren – nicht zum Abzug zu (vgl. vorne Bst. A und B). 3.2Die StRK hat erwogen, die vom Bundesgericht in BGE 138 II 545 zur Verweigerung des Schuldzinsenabzugs als wesentlich erachteten Merkmale lägen auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt vor. Insbeson- dere stehe ein Anlagekonzept in Frage, das durch das Zusammenspiel zweier steuermindernder Mechanismen geprägt sei, indem erhebliche steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig massgebliche Schuld- zinsenabzüge ermöglicht werden sollen (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). Weiter sei die Darlehensgewährung zu Konditionen erfolgt, die er- heblich vom unter unabhängigen Dritten Üblichen abwichen. So weise die Investition mit einem (anfänglichen) Fremdkapitalanteil von 85 % einen sehr hohen Fremdfinanzierungsgrad auf. Zudem führe die beschränkte Haftung der Darlehensnehmenden für das zur Verfügung gestellte Kapital zusammen mit der fehlenden Nachschusspflicht dazu, dass ein Grossteil des Anlagerisikos von der Darlehensgeberin getragen werde. Darüber hin- aus würden die jährlichen Schuldzinsen bei ihrer Fälligkeit jeweils nicht ent- richtet, sondern zur Schuld geschlagen (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1 ff.). Schliesslich seien die Beschwerdeführenden als Investorin bzw. Investor in einen Fonds der D.________ Gruppe als «sonst wie Nahe- stehende» der C.________ anzusehen. Ihnen sei das Darlehen zu den be- sagten Konditionen einzig wegen ihrer Eigenschaft als Eignerin bzw. Eigner von Fondsanteilen der MQ Kinetic SPC eingeräumt worden (vgl. ange- fochtene Entscheide E. 8 f.). Damit seien die Kriterien von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt und der Schuldzinsenabzug sei zu verweigern (vgl. angefochtene Entscheide E. 10). 3.3Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, beim Schuld- zinsenabzug handle es sich um einen allgemeinen Abzug, weshalb uner- heblich sei, zu welchem Zweck die Schulden eingegangen würden. Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 8 sei die Erzielung eines steuerbaren Ertrags nicht Voraussetzung für die Ab- zugsfähigkeit von Schuldzinsen (vgl. Beschwerde Rz. 23 ff.). Ein Pseudo- darlehen liege nicht vor, zumal es den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen entspreche (vgl. Beschwerde Rz. 41 ff.) und es sich bei der C.________ und ihnen nicht um Nahestehende handle. Sie hätten als einfache Anlegerin bzw. einfacher Anleger namentlich keine Möglichkeit gehabt, auf die Belange der Gesellschaften der D.________ Gruppe irgendeinen Einfluss auszuüben (vgl. Beschwerde Rz. 55 ff.). Entsprechend sei der streitige Schuldzinsenabzug zu gewähren. 4. 4.1Der Abzug der Schuldzinsen ist auf die Höhe der steuerbaren Brutto-Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- beschränkt (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG; vgl. vorne E. 2). Diese betragsmässige Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (sog. «Schuldzinsenbremse») wurde mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 S. 2374 ff., 2378) eingeführt. Erklärtes Ziel war es, mit der grundsätzlichen Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf den Umfang des Vermögensertrags eine ungerechtfertigte Inanspruch- nahme der im Privatvermögensbereich an sich vorgesehenen Steuer- vorteile zu unterbinden. Erfasst werden sollten mit dem Systemwechsel namentlich Schuldzinsen für ertragslose, nur auf die Erzielung von steuer- freien privaten Kapitalgewinnen (vgl. Art. 29 Bst. k StG; Art. 16 Abs. 3 DBG) ausgerichtete Investitionen, die bei uneingeschränkter Abzugs- gewährung einen doppelten Steuervorteil zur Folge hätten (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Stabilisierungsprogramm 1998, in BBl 1999 S. 4 ff., 85; BGE 138 II 545 E. 3.3; Peter Locher, a.a.O., Art. 33 N. 7; Hunziker/ Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 8 auch zum Folgenden; vgl. auch AB S 1999 S. 55, Votum Bundesrat Villiger). Die Erweiterung des Abzugs um Fr. 50'000.-- über die erzielten Vermögenserträge hinaus erfolgte aus steuerpolitischen Gründen: Zum einen wollte man damit auch steuer- pflichtigen Personen, die keine Vermögenserträge erzielen, einen be- schränkten Schuldzinsenabzug zugestehen. Zum anderen sollte aus Gründen der Wohneigentumsförderung eine negative Liegenschaften-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 9 rechnung weiterhin zum Abzug zugelassen werden. Die Erweiterung be- deutet aber keineswegs, dass Zinsen für fremdfinanzierte Kapitalanlagen bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- in jedem Fall abzugsberechtigt sind. Geht es um die Möglichkeit der gezielten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen, sind nebst dieser betragsmässigen Beschränkung, die eine erste äussere Grenze darstellt, die (weiteren) Einschränkungen zu be- achten, die sich aus dem Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Schuldzinsen- abzüge sowie der Regelung zur Verweigerung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Pseudodarlehen ergeben (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 545 E. 3.3 f. und 5). 4.2In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob ein Anlagekonzept vorliegt, das durch das Zusammenspiel zweier steuermindernder Mechanismen geprägt ist (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3). – Die StRK hat dies bejaht: Sie hat er- wogen, der MQ Kinetic Anlagefonds biete die Möglichkeit bzw. sei darauf ausgelegt, neben dem primär angestrebten steuerfreien Kapitalgewinn zu- sätzlich einen massgeblichen Schuldzinsenabzug zu generieren, was zu einer doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führe. Das vor- rangige Anlageziel bestehe darin, steuerfreie Kapitalgewinne zu realisieren, indem bis zum Ende der Laufzeit ein um rund 20 % höherer Rücknahme- preis pro Anteil in Aussicht gestellt werde. Die Erträge spielten demgegen- über nur eine untergeordnete Rolle, was sich darin zeige, dass der (re- investierte) steuerbare Ertrag im 2014 nur gerade Fr. 1'408.-- betragen habe. Diesem Ertrag seien Zinsaufwendungen von Fr. 31'450.-- gegenüber gestanden. Damit sei das Anlageprodukt offenkundig auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen und die gleichzeitige Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen ausgerichtet. Auf die Steuervorteile resp. die Abzugsfähig- keit von Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung seien die Anlegerinnen und Anleger in der Dokumentation zum Anlagefonds denn auch ausdrück- lich hingewiesen worden (vgl. angefochtene Entscheide E. 7). 4.3Wie bei dem vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid beurteilten Anlageprodukt wird auch mit einer Investition in den «MQ Kinetic – Emerging Markets V» Anlagefonds in erster Linie ein steuerfreier Kapital- gewinn beim Verkauf der Anteile am Ende der Laufzeit angestrebt. Gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 10 dem «Confidential Term Sheet» ist erklärtes Anlageziel des Fonds, einen «Target Base Return» zu erreichen (vgl. BB 14 S. 1 Abschnitt 6; vgl. auch Confidential Offering Memorandum, S. 1 Abschnitt 7 sowie S. 6 unter dem Titel «Investment Objective», einsehbar unter: <www.....ch>, Rubriken «Strukturierte Investments / MQ Kinetic»). In dessen Anhang wird dem- entsprechend zum Ende der Anlagelaufzeit ein Rücknahmepreis von AUD 1'200.-- bis AUD 1'220.-- pro Anteil in Aussicht gestellt (BB 14 S. 4). Hin- gegen betrug der (jährliche) steuerbare Ertrag gemäss Kursliste der EStV im Steuerjahr 2014 nur rund Fr. 2.82 pro Stück, insgesamt Fr. 1'408.-- (vgl. Steuererklärung 2014, act. 3B pag. 55 und 113; s. auch <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Dir. Bundessteuer Quellensteuer Wehr- pflichtersatz / Direkte Bundessteuer / Dienstleistungen / Kurslisten»). Dem stand allein in diesem Jahr ein Zinsaufwand von Fr. 31'450.-- gegenüber (vgl. Steuererklärung 2014, act. 3B pag. 118). Bei diesen Gegebenheiten hat die StRK zu Recht geschlossen, dass das Anlageprodukt auf die Aus- nutzung sowohl von steuerfreien Kapitalgewinnen als auch von steuerlich abziehbaren Schuldzinsen ausgelegt sei. 5. Strittig ist weiter, ob die deklarierten Schuldzinsen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG auf Dar- lehen beruhten, deren Ausgestaltung erheblich von den üblicherweise im Geschäftsverkehr unter Dritten geltenden Bedingungen abweicht, und ob auf ein Näheverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Dar- lehensgeberin geschlossen werden muss. 5.1Die StRK hat das Vorliegen einer unüblichen Vertragsausgestaltung bejaht. Sie hat erwogen, es falle auf, dass die Darlehensnehmenden aus- schliesslich mit den zur Sicherung verpfändeten Fondsanteilen haften würden, d.h. der Kredit unter Ausschluss jeder weiteren persönlichen Haftung gewährt worden sei und zudem bei einer allfälligen Unterdeckung durch Wertverlust der hinterlegten Anteile keine Nachschusspflicht (sog. Margin Call) bestehe. Weiter sei aussergewöhnlich, dass die Anlage mit einem derart grossen Anteil Fremdkapital habe finanziert werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 11 Eine solch hohe Belastung der erworbenen Fondsanteile (85 % des An- schaffungswerts) wäre in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Inves- tition in sog. «Emerging Markets» handle, die mit entsprechend erhöhten Risiken einhergehe, unter unabhängigen Dritten nicht möglich gewesen. Zudem sei mit der Haftungsbeschränkung im Fall eines Wertverlusts eine weitgehende Übernahme des Anlagerisikos durch die Darlehensgeberin verbunden gewesen, was keinem gängigen und marktgerechten Ge- schäftsgebaren entspreche. Unüblich sei schliesslich auch der vereinbarte Aufschub der Zinszahlungen bis zum Verfall des Kredits (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1.2-7.1.4). 5.2Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Soweit sie hinsichtlich des Fremdfinanzierungsgrads auf weitere Anlageprodukte der D.________ Gruppe oder anderer Finanz- institute verweisen, handelt es sich um Produkte, die ähnliche steuerliche Anreize bieten wie das hier interessierende, weshalb den dortigen Be- lehnungssätzen von vornherein nur beschränkte Aussagekraft zukommt. Bei einer Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredits, der sich zum Vergleich mit den hier gewährten Darlehen anbietet, liegt ein Belehnungs- grad von 85 % im oberen Bereich (vgl. die Belehnungssätze bei: Urs Bürgi, Lombardkredit und Margin Call, in Private - Das Geld-Magazin 6/2008, S. 66 f. Fn. 2; Eric Balmer, Les clauses négatives dans les crédits bancai- res, 2004, S. 155 f. Fn. 569; Elisabeth Moskric, Der Lombardkredit, 2003, S. 114 f.; Adriano Margiotta, Das Bankgeheimnis, 2002, S. 323 f. Fn. 220). Insbesondere erscheint die Sicherheitsmarge mit Blick darauf, dass der Fonds in sog. «Emerging Markets» (Märkte in Schwellenländern) investiert und Anlagen in diese mit spezifischen Risiken (höhere Volatilität, geringe- res Handelsvolumen, Währungsschwankungen, politische Instabilität, etc.) verbunden sind (vgl. insoweit das Confidential Term Sheet, BB 14 S. 4 Ab- schnitt 3), unüblich tief (vgl. auch Vernehmlassung Steuerverwaltung [act. 6] S. 2 Ziff. 2). Dies umso mehr als nebst einem allfälligen Kursrück- gang der belehnten Vermögenswerte auch die anfallenden Zinsen und Kosten durch das Pfand zu sichern sind (vgl. Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, S. 306 f.). Soweit die Be- schwerdeführenden hinsichtlich der fehlenden Nachschuss- oder Nach- deckungspflicht geltend machen, diese sei in der Bankenpraxis «durchaus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 12 anzutreffen» (Beschwerde Rz. 41), ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Praxis jedenfalls im Bereich der klassischen Fremdfinanzierung einer Anlage mit einem Lombardkredit nicht der Regel entspricht (vgl. Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2013, Art. 312-318 OR N. 231 f.; Bauen/ Rouillier, Schweizer Bankkundengeschäft, 2010, S. 227 f.; Eric Huggen- berger, Schweizerisches Bankenrecht, 3. Aufl. 2012, S. 140 f.; Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., S. 306; Urs Bürgi, a.a.O., S. 67; vgl. auch die Factsheets zum Lombardkredit von Credit Suisse, UBS und Raiffeisen, einsehbar unter: <www.credit-suisse.com>, Rubriken «Privat- personen/Investieren/Lombardkredit» bzw. <www.ubs.com>, Rubriken «Wealth Management/Anlegen/Lombardkredit» bzw. <www.raiffeisen.ch>, Rubriken «Privatkunden/Kredite und Autoleasing/Lombardkredit»). Weiter unterscheidet sich das den Beschwerdeführenden gewährte Darlehen auch durch die zusätzliche erheblich beschränkte Rückerstattungspflicht im Fall eines Verlusts von einem unter unabhängigen Dritten geschlossenen Ge- schäft. Indem die Beschwerdeführenden nur beschränkt für die ihnen ge- währten Kredite haften und der Rückgriff der Darlehensgeberin auf ihr sonstiges Vermögen ausgeschlossen ist, übernimmt letztere ein unübliches Risiko, das nicht einem normalen Geschäftsgebaren entspricht (vgl. auch BGE 138 II 545 E. 4.2.1; vgl. auch Vernehmlassung EStV [act. 8] S. 3 Ziff. 3.2). Daran ändert die vertraglich vereinbarte «Default Klausel» (Be- rechtigung zur sofortigen Vertragsauflösung) nichts, vermag sie doch das Risiko nicht wirksam zu begrenzen, zumal für die Fondsanteile kein Sekundärmarkt besteht und diese somit nur beschränkt handelbar sind (vgl. Confidential Term Sheet, BB 14 S. 2 Abschnitt 8). Soweit die Be- schwerdeführenden betreffend die aufgeschobene Zinszahlung auf Ein- malprämien-Lebensversicherungen oder «Zero-Bonds» verweisen, zeigen sie nicht auf, inwiefern diese Geschäfte mit dem hier zu beurteilenden ver- gleichbar sind. Beim Lombardkredit jedenfalls sind die Zinsen regelmässig (meist vierteljährlich) zu bezahlen (vgl. die Factsheets zum Lombardkredit der Credit Suisse, UBS und Raiffeisen, a.a.O.). 5.3Zusammenfassend hält somit der den Beschwerdeführenden ge- währte Kredit aufgrund des hohen Belehnungsanteils, der Haftungs- beschränkung im Fall einer Wertverminderung der gesicherten Vermögens- werte sowie des Zinsaufschubs einem Drittvergleich nicht stand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 13 5.4Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden, dass zwischen ihnen und der Darlehensgeberin ein Näheverhältnis bestehe. Sie machen gel- tend, sie seien mit keiner mit der Darlehensgeberin verbundenen Gesell- schaft ein (gemeinsames) Beteiligungsverhältnis eingegangen. Vielmehr bestehe sowohl zur Fondsherausgeberin als auch zur Darlehensgeberin eine blosse Kundenbeziehung. Insbesondere hätten sie weder als einfache Darlehensnehmerschaft noch als Anlegerin bzw. Anleger die Möglichkeit gehabt, auf die von der D.________ Bank beherrschte C.________ oder das Anlageprodukt Einfluss zu nehmen (vgl. Beschwerde Rz. 55). – Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführenden kein (direktes) Beherrschungs- oder auch nur Beteiligungsverhältnis zur Finanzierungsgesellschaft aufweisen. Anders als in der in BGE 138 II 545 zu beurteilenden Konstellation waren sie auch nicht Teilhaberin bzw. Teilhaber einer zwischengeschalteten (australischen) Limited Partnership, welche die Investitionen tätigte, sondern investierten unmittelbar selber in den MQ Kinetic Anlagefonds. Dies steht einer Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG jedoch nicht entgegen: Der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen soll nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht nur gegenüber direkten Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern der kreditgewährenden Gesellschaft gelten, sondern auch gegenüber dieser «sonst wie nahestehenden natürlichen Personen». Diese weite Formulierung stimmt mit dem Zweck von Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG überein, ungerechtfertigte Inanspruchnahmen des Schuld- zinsenabzugs auch dort zu verhindern, wo die rein betragliche Be- schränkung von Satz 1 zu kurz greift (vgl. vorne E. 4.1). Entsprechend gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls all diejenigen (natürlichen) Personen als nahestehend, zu denen wirtschaftliche oder per- sönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen, solange diese nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehens- gestaltung zu betrachten sind (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 f. und 4.2.2, vorne E. 2). 5.5Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Mög- lichkeit zur Aufnahme eines Darlehens bei der C.________ mit den vorer- wähnten Bedingungen (vgl. vorne E. 5.2) stand einzig den Erwerberinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 14 und Erwerbern von Anteilen des MQ Kinetic Anlagefonds offen. Die Dar- lehens- und Sicherheitsbedingungen halten insoweit ausdrücklich fest, dass das Darlehen ausschliesslich zum Erwerb von Anteilen des MQ An- lagefonds gewährt wird. Die C.________ stellte mithin den Pflichtigen nur wegen ihrer Eigenschaft als Käuferin bzw. Käufer von Fondsanteilen ein Darlehen zur Verfügung, welches sie anderen Personen in dieser Form nicht gewährt hätte (vgl. auch Vernehmlassung Steuerverwaltung [act. 6] S. 2 f. Ziff. 3 sowie Vernehmlassung EStV [act. 8] S. 3 f. Ziff. 3.3). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Investorinnen und Investoren auf die Darlehensaufnahme hätten verzichten können. Das an- gebotene Anlageprodukt ist so strukturiert, dass eine zusätzliche Rendite erreicht werden kann, wenn sich die Anlage wie gewünscht entwickelt (vgl. Rekurs vom 9.5.2018 [in act. 3A] S. 17, vgl. auch Factsheet MQ Kinetic – Emerging Markets VIII Fund, Rubrik «Überblick», einsehbar unter: http://www.....ch/dafiles/Internet/mgl/ch/mfg/doc/kinetic-flyer.pdf). Für den Fall, dass lediglich die Grundrendite erreicht wird (und das Zusatzziel der Partizipation an der Wertsteigerung des Basiswerts nicht verwirklicht werden kann), würde dank der Schuldzinsenabzüge kein Verlust resultieren, womit die Option der Darlehensaufnahme gerade mit Blick auf die damit einhergehende Steuerersparnis für die meisten Anlegerinnen und Anleger einen wichtigen Bestandteil des Anlageprodukts darstellen dürfte. Somit sind die Kriterien von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt und hat die StRK den Schuldzinsenabzug zu Recht verweigert. Ob überdies eine Steuerumgehung vorliegt, kann demnach offenbleiben. 6. Die Beschwerdeführenden stören sich daran, dass die Steuerverwaltung denselben Sachverhalt in früheren Jahren anders beurteilt und den Schuld- zinsenabzug zugelassen hat. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ur- teil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2014 Anlass für eine Praxisänderung gegeben habe, hingegen ein neueres anders lautendes Urteil des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 15 damit einer «übergeordneten Rechtsmittelinstanz» unbeachtet geblieben sei (vgl. Beschwerde Rz. 76 ff.). 6.1Bei periodischen Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden er- gangene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Ver- bindlichkeit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Ver- anlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in welchem die Be- hörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst je- weils nur die einzelne Veranlagung, die ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (statt vieler VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2; BGE 140 I 114 E. 2.4; BGer 2C_249/2019 vom 6.5.2019 E. 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 131 N. 6 sowie Vorbem. zu Art. 147-153a N. 10). – Aus einer allfälligen steuerlichen Anerkennung von in Vorjahren geltend gemachten Schuldzinsenabzügen können die Beschwerdeführenden damit keinen An- spruch darauf ableiten, dass in der Steuerperiode 2014 gleich vorzugehen ist. Daran ändert nichts, dass ein ausserkantonales Gericht in einem ähn- lichen Fall die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejahte, sind doch die ber- nischen Steuerbehörden an dieses Urteil nicht gebunden (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Vorbem. zu Art. 109-121 N. 92). 6.2Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) geltend, wobei sich diese Rüge ebenfalls als un- begründet erweist: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1, 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2, je auch zum Folgenden). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über dessen Tragweite ein Bild machen und Erstere ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dabei ist es zulässig, dass in einem Ent- scheid auf die Begründung eines (im Instanzenzug) vorangegangenen Er- kenntnisses oder auch auf andere aktenkundige Dokumente verwiesen wird (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2, 123 I 31 E. 2c; BGer 2C_440/2014 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 16 2C_441/2014 vom 10.10.2014 E. 3.2). Die Steuerverwaltung beschränkte sich darauf, in ihrem Einspracheentscheid vom 10. April 2018 auf andere Entscheide betreffend das gleiche Anlageprodukt zu verweisen (vgl. ange- fochtene Entscheide Bst. D). Die StRK hat sich in den angefochtenen Ent- scheiden zu der von den Beschwerdeführenden bereits im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gerügten mangelhaften Begründung der Steuer- verwaltung geäussert und sich ihrerseits einlässlich mit der Frage der Ab- zugsfähigkeit der Schuldzinsen im konkreten Fall auseinandergesetzt (an- gefochtene Entscheide E. 6-10). Eine allfällige durch die Steuerverwaltung begangene Gehörsverletzung hat unter diesen Umständen als geheilt zu gelten (vgl. dazu statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 134 N. 5). 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Aus- gang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und des Um- stands, dass verschiedene gleichartige Beschwerden beim Verwaltungs- gericht anhängig gemacht worden sind, woraus sich ein gewisser Synergie- effekt ergibt, werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2020, Nrn. 100.2019.21/22U, Seite 17 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird ab- gewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 3'000.--, werden den Be- schwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: