100.2019.196/197U STN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Seiler A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. Mai 2019; 100 18 492, 200 18 400)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 10. Juli 2018 um Erlass der rechtskräftig veran- lagten Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 2'236.05 (inkl. Verzugszinsen) sowie der direkten Bundessteuer von Fr. 80.10 des Jahres 2017. Mit Entscheiden vom 9. Oktober 2018 wies die Steuerverwaltung der Stadt Bern, Inkassostelle, die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 23. Oktober 2018 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 wies diese die Rechtsmittel ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 24. Mai 2019 hat A.________ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, es seien die Entscheide der StRK aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2017 zu erlassen. Am 15. Juli 2019 hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 die Ab- weisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil- genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Für den Erlass der Kantonssteuern und der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG; Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. h BStV). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis je- doch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG; in Bezug auf die direkte Bundessteuer i.V.m. Art. 3 BStV). So wurde bezüglich der Ein- wohnergemeinde (EG) Bern verfahren, der die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantons- und Bundessteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeich- net (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuer- verwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantons- steuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 4 tragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG Bern hat am 9. Oktober 2018 den anbegehrten Erlass der direkten Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A vorne). Am 25. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. angefochtener Entscheid Bst. D). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG Bern das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Da- mit erübrigt es sich, die EG Bern als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teil- weise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wo- nach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung be- zweckt; statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013 E. 2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhalt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 5 liche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern recht- fertigt. 1.5Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Ge- gebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanie- rung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuern fällen die Be- hörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 6 E. 1.4). So oder anders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes- steuer [Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe ge- mäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage ge- raten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunfts- aussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fällig- keit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlass- entscheid zu berücksichtigen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 EV DBG setzt eine Not- lage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 7 das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht voll- ständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 be- schlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Er- gänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Bei- lage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikatio- nen»). 3.2Die Vorinstanz hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für den Beschwerdeführer nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'235.85 (AHV-Rente, Rente aus Luxemburg, Rente aus Deutschland, Ergänzungsleistungen) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von
ZwangsbedarfFr. 2'803.80 Monatlich frei verfügbare QuoteFr. 432.05 Geschuldeter Steuerbetrag 2017Fr. 2'316.15 Rückzahlbar in Monaten5,4 3.4Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Be- rechnung des Zwangsbedarfs seien die effektiven Wohnkosten von monat- lich Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) anstelle eines hypothetischen, tieferen Mietzinses von monatlich Fr. 1'150.-- (inkl. Nebenkosten) zu berück- sichtigen. Zur Begründung bringt er vor, ein Wohnungswechsel sei auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 9 grund seiner instabilen gesundheitlichen Situation nicht möglich und damit unzumutbar. 3.5Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 7. Juni 2019 (act. 1B) belegt, dass er unter langjähriger chronischer Depression und Alkoholabhängigkeit mit Folgeerscheinungen leidet. Inwiefern seine gesundheitliche Situation hingegen einen Wohnungswechsel verunmög- lichen würde, hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz gestützt auf die Richtlinien der Stadt Bern für angemessene Miet- zinse einen hypothetischen, tieferen Mietzins in der Berechnung berück- sichtigt hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3). Selbst wenn aber, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die effektiven Mietkosten von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) in die Berechnung einfliessen würden (vgl. Mietvertrag; vorinstanzliche Akten StRK [act. 7A] pag. 39 und pag. 43), würde sich nichts Entscheidendes ändern. Bei einem um Fr. 150.-- höheren Zwangsbedarf von Fr. 2'953.80 (verglichen mit Fr. 2'803.80) würde sich die freie Einkommensquote auf monatlich Fr. 282.05 (verglichen mit Fr. 432.05) reduzieren und die Rückzahlungsfrist auf 8,2 Monate (ver- glichen mit 5,4 Monaten) erhöhen. Die weiteren Berechnungselemente werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht bean- standet. Die Ergänzungsleistungen wurden mit Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern vom 31. August 2018 unter Berücksichtigung der AHV-Rente und der beiden ausländischen Renten auf Fr. 742.-- festgesetzt (vorinstanzliche Akten StRK pag. 2 und pag. 6). Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- ergibt sich aus Ziff. I/1 der Bei- lage 1 zum KS B1. Zu Recht hat die Vorinstanz des Weiteren einzig den Prämienaufwand für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) von Fr. 453.80 (vgl. Vorakten StRK pag. 17), nicht aber denjenigen für private Zusatzversicherungen berücksichtigt (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 134 III 323 E. 3; VGE 2013/96/97 vom 20.11.2014 E. 3.6, 2009/386 vom 26.8.2010 E. 4.4.2). Der Beschwerde- führer macht denn auch nicht geltend, dass er ohne die Zusatzversicherung höhere Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Be- rechnung des monatlichen Grundbedarfs unter Umständen zu berück- sichtigen wären (vgl. dazu BVR 2013 S. 506 E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 10 3.6Dem Beschwerdeführer ist es unter den gegebenen Umständen grundsätzlich möglich und zumutbar, seine Steuerschulden innert gut fünf bzw. rund acht Monaten – und damit «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 3.2 hier- vor) – zu begleichen (vgl. auch VGE 2013/96/97 vom 20.11.2014 E. 3.7, 2009/386 vom 26.8.2010 E. 4.4.2). Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, wie die Vor- instanz zutreffend erkannt hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie von der Vorinstanz geschlossen (angefochtene Entscheide E. 5) – zudem der Ausschlussgrund der Überschuldung gegeben ist. Die Be- schwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 11 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozess- führung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Die Ausführungen der Vorinstanz stimmen insgesamt mit den vorstehenden Erwägungen überein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Be- schwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.196/ 197U, Seite 12 6. Zu eröffnen: