100.2019.17/18U STN/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Oktober 2018; 100 17 433, 200 17 364)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2014 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'119.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie auf Fr. 67'255.-- bei der direkten Bundessteuer. Gegen diese Veranlagungen erhoben A.________ und B.________ Einsprache (datiert: 7.1.2017; Post- eingang: 20.1.2017). Die Steuerverwaltung hiess diese mit Entscheiden vom 10. Oktober 2017 insoweit gut, als sie bei den Kantons- und Ge- meindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer zusätzliche Liegen- schaftsunterhaltskosten, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie einen Ver- lust aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zuliess. Das steuerbare Einkommen reduzierte sich dadurch auf Fr. 42'817.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 54'357.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Be- schwerde (datiert: 28.9.2017; Posteingang: 24.10.2017) an die Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (StRK). Auf Aufforderung der StRK hin reichten sie nachträglich (sinngemässe) Anträge und deren Be- gründung ein. Ihre Rechtsbegehren präzisierten sie mit Eingabe vom 2. Ja- nuar 2018 insofern, als sie sich damit einverstanden erklärten, dass keine weiteren Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Die StRK berücksichtigte in ihren Entscheiden vom 25. Oktober 2018 zu- sätzliche Weiterbildungskosten von Fr. 1'340.--, rechnete aber gleichzeitig einen Ertrag von Fr. 1'595.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Da das Ergebnis ihrer Korrekturen nur geringfügig von der Veranlagung des steuerbaren Einkommens gemäss Einspracheentscheiden abwich, ver- zichtete sie darauf, eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) vor- zunehmen und wies die Rechtsmittel ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 3 C. In einer einzigen Rechtsschrift haben A.________ und B.________ am 11. Januar 2019 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 25. Oktober 2018 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 15. Januar 2019 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 je die Abwei- sung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführen- den haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG); die unrichtige Bezeichnung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerden als Einsprache schadet den Beschwerdeführenden nicht (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Auf die Beschwerden ist ein- zutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlä- gigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitge- hend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Strei- tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer erzielte 2014 sowohl Einkünfte aus unselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig ist zunächst die Höhe der anrechenbaren Weiterbildungskosten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unselbständigerwerbender.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 5 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31- 38a StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). 2.2Nach geltendem Recht können (unter gewissen Voraussetzungen) Kosten einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung im Umfang von höchstens Fr. 12'000.-- zum Abzug gebracht werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. o des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der entsprechende allgemeine Abzug ist aufgrund der Gesetzesänderungen vom 9. September 2015 bzw. 27. September 2013 an die Stelle des Ge- winnungskostenabzugs gemäss aArt. 31 Abs. 1 Bst. d StG (BAG 00-124 S. 13) bzw. aArt. 26 Abs. 1 Bst. d DBG (AS 1991 S. 1194) getreten. Nach diesen Bestimmungen war der Abzug auf «die mit dem Beruf zusammen- hängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten» beschränkt. Da die Veranlagungen des Steuerjahrs 2014 im Streit liegen, findet hier noch die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Regelung Anwendung (vgl. BGer 2C_588/2015 und 2C_589/2015 vom 1.2.2016, in StE 2016 B 27.6 Nr. 21 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 26 N. 58b). Danach können Aufwendungen für eine Weiterbildung zum Abzug gebracht werden, die in einem objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf steht (vgl. BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015 E. 2.1.2; zum Gan- zen VGE 2015/345/346 vom 2.12.2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Bloss mit- telbare Kosten wie Fahrt- und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort sind abziehbar, soweit sie nicht vermieden werden konnten (vgl. zum hier anwendbaren Recht BGer 2C_99/2017 und 2C_100/2017 vom 31.7.2017 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 6 2.3Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 2.3.2, 140 II 248 E. 3.5; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2010 S. 59 E. 3.4). Die geltend gemachten Weiterbildungs- kosten wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von den Be- schwerdeführenden nachzuweisen. 2.4Die Vorinstanz hat Weiterbildungskosten im Umfang von Fr. 1'340.-- zum Abzug zugelassen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Auf- wendungen für Bücher und Vorbereitungskurse sowie die Prüfungskosten für die Zertifikate SAP HANA und SAP TERP10. Nicht akzeptiert hat sie hingegen die Auslagen von Fr. 1'461.-- für Flüge nach San Francisco und Portland, wo der Beschwerdeführer die Prüfungen ablegte. Es sei nicht belegt, dass er die Zertifizierung notwendigerweise in den USA habe ab- solvieren müssen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.2.2). – Die Be- schwerdeführenden bringen dagegen vor, der Beschwerdeführer habe das Zertifikat auf Englisch erwerben wollen. Zudem sei der in den USA ausge- stellte Ergebnisbericht ausführlicher, wodurch er sich gegenüber Mitbewer- berinnen und Mitbewerbern profilieren könne. Schliesslich hätte eine Zerti- fizierung in Walldorf (Deutschland) nur etwa Fr. 340.-- weniger gekostet (vgl. Beschwerden S. 1; Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Zu prüfen ist somit nur, ob auch die Flugkosten zum Abzug zuzulassen sind. 2.5Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen an- statt in den USA auch in Deutschland hätte ablegen können. Soweit er- sichtlich, ist (zumindest gegenwärtig) auch eine Zertifizierung in der Schweiz (Zürich) möglich (vgl. <www.sap.com/swiss/index.html>, Rubriken «Schulungen/Zertifizierung/SAP Beraterzertifizierung/Schulungszentren/Zü- rich/Informationen zum Schulungszentrum»). Zwar ist vorstellbar, dass die Zertifizierung in den USA dem Beschwerdeführer gewisse zusätzliche Vorteile für seinen beruflichen Werdegang bietet. Dies dient aber vor allem den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und war nicht not- wendig, um die angestrebte Zertifizierung für SAP HANA und SAP TERP10 zu erreichen. Somit waren die Flugkosten für die Flüge in die USA ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 7 meidbar. Die StRK hat die Auslagen von Fr. 1'461.-- daher zu Recht nicht als Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen. 3. Weiter machen die Beschwerdeführenden Aufwendungen von Fr. 3'288.11 geltend als Anteil an den Kosten für die Büroinfrastruktur, der auf die Ver- mietung ihrer Wohnungen entfällt (vgl. Beschwerden S. 1; Auszug aus der Buchhaltung 2014, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 34). 3.1Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskos- ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte ab- gezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 StHG). Genauer umschrieben werden die abzugsfähigen Aufwen- dungen für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) und für die direkte Bundes- steuer in der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) sowie in der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Lie- genschaftskostenverordnung; SR 642.116.2). Unter dem Titel Verwal- tungskosten kann die steuerpflichtige Person die tatsächlichen Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte abziehen (Wegleitung 2014 der Steuerverwaltung betreffend natürliche Personen Ziff. 7.2, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente, Publikationen, Merkblätter, Wegleitungen, Formulare/Wegleitungen/Steuerjahr 2014»; vgl. auch Art. 3 VUBV, Art. 1 Abs. 1 Bst. c ESTV-Liegenschaftskostenverordnung). 3.2Die von den Beschwerdeführenden vermieteten Wohnungen gehö- ren unbestrittenermassen zu ihrem Privatvermögen. Damit verbundene Aufwendungen sind in der Steuerveranlagung gegebenenfalls als Liegen- schaftskosten und nicht in Zusammenhang mit der selbständigen Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 8 werbstätigkeit zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz und die Steuerver- waltung zutreffend festgehalten haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3.1). Die Verwaltung des eigenen Vermögens wie beispielsweise die Vermietung eigener Liegenschaften stellt keine selbständige Erwerbstätig- keit dar. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, profes- sionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (vgl. BGer 2C_1273/2012 vom 13.6.2013 E. 2.1). Dass die Beschwerdeführen- den für die Vermietung der Wohnungen dieselbe Büroinfrastruktur wie für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers benützen und daher die entsprechenden Auslagen in einer Buchhaltung aufführen, ist nicht massgebend (vgl. Beschwerden S. 1; Buchhaltung 2014, Vorakten StV [act. 4B] pag. 234). Die für die Vermietung der Wohnungen ausge- schiedenen Büroinfrastrukturkosten von Fr. 3'288.11 sind indes auch nicht als Liegenschaftskosten im Sinn von Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG zu qualifizieren: Die Auslagen hängen zwar mit der Verwaltung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden zusammen. Da sie die Woh- nungen aber selber und nicht über eine Drittperson vermieten, handelt es sich nicht um Kosten der Verwaltung durch Dritte, weshalb sie nicht ab- ziehbar sind. Die StRK hat daher zu Recht erwogen, dass unter dem Titel der Liegenschaftskosten keine zusätzlichen Abzüge vorzunehmen sind (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3.1). 4. Streitig ist des Weiteren die Höhe der abziehbaren Auslagen in Zusam- menhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. 4.1Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder be- rufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezo- gen (Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Ob ein steuerlicher Aufwand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Aufwendungen sind dann ge- schäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb wirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Als steuer- mindernde Tatsache obliegt der Nachweis der geschäftsmässigen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 9 berufsmässigen Begründetheit der steuerpflichtigen Person (vgl. vorne E. 2.3; BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehört der Privataufwand (sog. Lebenshaltungskosten). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Ge- schäfts, die der privaten Sphäre der Inhaberschaft zugute kommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn dieser Gegenstände zur Nutzung überlassen werden, ohne dass dafür ein angemessenes Entgelt verlangt wird. Nimmt eine selbständig erwerbstätige Person Naturalbezüge vor, darf dem Betrieb daraus kein Aufwand resultieren bzw. ist solcher geschäftsmässig nicht begründet (vgl. BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2.2; Reich/Züger/ Betschart, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 DBG N. 10). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewin- nungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (vgl. BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019 E. 4.3, 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.3, 2C_452/2009 vom 4.12.2009 E. 2.1, 2C_807/2009 vom 19.4.2010 E. 2.1). Bestehen keine objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schätzen. Dabei kommt den Steuerbehörden ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.3, 2C_807/2009 vom 19.4.2010 E. 2.1, 2C_452/2009 vom 4.12.2009 E. 2.1; vgl. auch Peter Locher, Kom- mentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 130 N. 41). 4.2Die Beschwerdeführenden haben die Auslagen für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf zwei Geschäftsbereiche aufgeteilt (vgl. Auszüge aus der Buchhaltung 2014, Vorakten StRK pag. 36- 37). Den für den Bereich «C.» ausgewiesenen Anteil von Fr. 4'631.51 hat die Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründeten Aufwand akzeptiert, was die Vorinstanz bestätigt hat. Den Anteil für den Bereich «D.» von Fr. 3'997.88 hat die StRK dagegen (gerundet auf Fr. 4'000.--) als Privatanteil ausgeschieden, da ein wesentlicher Teil der gesamten Kosten nicht für geschäftsmässig begründete, sondern private Aufwendungen angefallen sei. Diesen Anteil könne sie durch Schätzung festsetzen (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2 und 4.3.2). – Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, zwei der vier von der StRK angeführten Beispiele für private Aufwendungen seien unzutreffend. So betreffe die als Geschäftsaufwand geltend gemachte Kehrichtgrundgebühr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U,
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nur den Gewerbebetrieb; daneben hätten sie für ihren Privathaushalt eine
separate Grundgebühr geleistet. Für die Kameratasche sei bereits ein
Privatanteil ausgeschieden worden, indem sie nur 50 % der Auslagen
verbucht hätten. Diese Kosten habe die Steuerverwaltung als
geschäftsmässig begründeten Aufwand für den Bereich «C.» zum Abzug zugelassen. Die StRK habe den Privatanteil somit falsch festgelegt bzw. ihren Entscheid diesbezüglich nicht genügend begründet (vgl. Beschwerden S. 1 f.). 4.3Die Steuerverwaltung forderte die Beschwerdeführenden mit Schrei- ben vom 10. April und 21. Juni 2017 auf, Privatanteile auf den Aufwendun- gen der beiden Nebenerwerbe des Beschwerdeführers auszuscheiden (vgl. Vorakten StV pag. 172 und 232-233). Daraufhin teilten die Beschwerdefüh- renden die Aufwendungen den Bereichen «C.», «D.» sowie «Vermietung» zu. Einen Privatanteil schieden sie einzig bei der Kameratasche aus (vgl. Buchhaltung 2014, Vorakten StV pag. 234). Wie die StRK zutreffend festgehalten hat, erscheinen indes auch die übrigen Kosten der Bereiche «C.» und «D.________» zumindest
teilweise für private Zwecke angefallen zu sein. So ist insbesondere
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden die IT- und
Büroinfrastruktur (iPhone, MacBook, externe Festplatten, USB-Sticks,
Ladegerät, Software etc.) sowie die Internetdatenpakete auch privat
nutzten. Sie bestreiten dies in der Beschwerde nicht substanziiert und
weisen insbesondere nicht nach, dass die Infrastruktur ausschliesslich
geschäftlichen Zwecken diente. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen
der Beschwerdeführenden kann nicht eindeutig beurteilt werden, in
welchem Umfang die geltend gemachten Auslagen tatsächlich
geschäftsbedingt sind. Dass die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten
einen geschäftsmässig nicht begründeten Privatanteil geschätzt und
aufgerechnet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VGE 2019/42/43 vom
24.4.2019 E. 5.4.4 [bestätigt durch BGer 2C_509/2019 vom 3.10.2019
dass sie für die Kameratasche, die die StRK als Beispiel für teils privat ge-
nutzte Aufwendungen anführt, einen Privatanteil ausgeschieden und nur
Auslagen von Fr. 10.-- als geschäftsmässig begründet bezeichnet haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 11 (vgl. Buchhaltung 2014, Vorakten StV pag. 234). Zutreffend ist auch, dass die Kehrichtgrundgebühr von Fr. 54.-- ausdrücklich für das Gewerbe des Beschwerdeführers anfiel und daher darauf kein Privatanteil auszuscheiden ist. Für ihren Privathaushalt haben die Beschwerdeführenden eine separate Kehrichtgrundgebühr geleistet, die die Steuerverwaltung im Rahmen der Liegenschaftskosten als Abzug berücksichtigt hat (vgl. Rechnungen der Einwohnergemeinde Eggiwil vom 30.6.2014, BB 7 und 8; Übersicht Lie- genschaftskosten der Steuerverwaltung, Vorakten StV pag. 221). Die bei- den Einwände der Beschwerdeführenden betreffen insgesamt jedoch nur einen Betrag von Fr. 64.-- und lassen die Schätzung des Privatanteils auf Fr. 4'000.-- nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Weitere Anhaltspunkte, dass die StRK den Privatanteil sachwidrig und unzutreffend geschätzt hätte, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan. Abgesehen von den zwei Vorbringen beschränken sie sich darauf, die Festsetzung des Privatanteils pauschal als falsch bzw. un- genügend begründet zu bezeichnen, ohne die ihres Erachtens korrekte Höhe des Privatanteils zu nennen. Die StRK hat die Auslagen von Fr. 4'000.-- daher zu Recht nicht als geschäftsmässig begründete Aufwen- dungen zum Abzug zugelassen. 5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die StRK für AHV-Beiträge in Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keinen Abzug gewährt hat. Im Übrigen haben sie die Entscheide der StRK akzeptiert (vgl. Beschwerden S. 2). 5.1Von den Einkünften können die gemäss Gesetz, Statut oder Regle- ment geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung abgezogen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Die persönlichen AHV-Beiträge einer selb- ständig erwerbenden Person sind nach Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG abziehbar, weisen in ihren Auswirkungen jedoch starke Ähnlichkeit mit Gewinnungskosten auf, weshalb sie mit Bezug auf die zeitliche Zurechnung diesen gleichgestellt werden (vgl. Reich/Züger/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 12 Betschart, a.a.O., Art. 27 DBG N. 22 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 361, in ASA 65 S. 414). Sie sind daher grundsätzlich jenem Geschäftsjahr zuzu- ordnen, in dem sie entstanden sind (Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 29 DBG N. 21; vgl. zum sog. Perioditätsprinzip BGer 2A.128/2007 vom 14.3.2008, in StR 2008 S. 630 und ZBJV 2009 S. 509 E. 5.3). Die AHV- Beiträge einer selbständig erwerbenden Person können entweder bei Rechnungsstellung oder im Zeitpunkt der Bezahlung verbucht werden. Die steuerpflichtige Person kann auch im betreffenden Geschäftsjahr eine Rückstellung in der voraussichtlich geschuldeten Höhe bilden (vgl. BGer 2C_734/2010 vom 2.2.2011 E. 2.3, 2A.128/2007 vom 14.3.2008, in StR 2008 S. 630 und ZBJV 2009 S. 509 E. 5.4; Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 29 DBG N. 21). Die steuerpflichtige Person ist an eine einmal gewählte Verbuchungsmethode für die AHV-Beiträge auch in den folgen- den Steuerperioden gebunden. Dieselben Beiträge dürfen nur einmal ab- gezogen werden (vgl. BGer 2C_734/2010 vom 2.2.2011 E. 2.3, 2A.128/2007 vom 14.3.2008, in StR 2008 S. 630 und ZBJV 2009 S. 509 E. 5.4). 5.2Die StRK hat zu den AHV-Beiträgen des Beschwerdeführers in Zu- sammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit einzig festgehal- ten, dass die AHV-Akontozahlungen von Fr. 33'630.20 im Jahr 2014 offen- sichtlich übersetzt gewesen und deshalb nicht als Geschäftsaufwand zu berücksichtigen seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 4.3.3). Zu der im Jahr 2014 verbuchten Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend das Jahr 2010 hat sie sich nicht geäussert. – Die Be- schwerdeführenden halten diesbezüglich fest, sie machten für die Steuer- periode 2014 nicht die AHV-Akontozahlungen, sondern den Betrag der AHV-Schlussrechnung 2010 als abziehbare Aufwendungen geltend (vgl. Beschwerden S. 2). Folglich ist einzig zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 6'298.70 gemäss Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Abzug zuzulassen ist (vgl. Rechnung vom 14.10.2014, BB 10). 5.3Die Beschwerdeführenden haben für die Bezahlung der Schluss- rechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend die persönli- chen Beiträge 2010 die dafür bestimmten Rückstellungen verwendet (vgl. Buchhaltung 2014, BB 9). Diese hatten sie anscheinend bereits im Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 13 2012 gebildet und steuerlich als Aufwand erfasst, was die Steuerverwal- tung akzeptiert hatte (vgl. E-Mail-Verkehr vom 28./29.12.2014 und Bilanz 2013, Vorakten StV pag. 5 und 16). Im Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellungen im Jahr 2014 kann deren Betrag daher nicht erneut vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Im Ergebnis hat die StRK somit zu Recht keinen Abzug für persönliche AHV-Beiträge des Beschwer- deführers gewährt. Die angefochtenen Entscheide halten auch in dieser Hinsicht der Rechtskontrolle stand. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.02.2020, Nrn. 100.2019.17/18U, Seite 14 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: