100.2019.15U STN/ROC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren, Verwarnung (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 7. Dezember 2018; AA 16 192)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 2 Sachverhalt: A. Rechtsanwalt A.________ reichte am 9. Oktober 2015 und 26. Januar 2016 namens seiner Klientin Rückforderungsklagen nach Art. 86 des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein. Im Lauf des Verfahrens zeigte sich, dass A.________ eine Stundungsvereinbarung als Beweismittel eingereicht hatte, die in wesentlichen Punkten vom Original abwich. Die zuständige Gerichtspräsidentin verzichtete auf eine aufsichts- rechtliche Anzeige. Ebenso sah die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (StA) von einer Strafuntersuchung wegen versuchten Prozessbetrugs, eventuell Urkundenfälschung, ab. Allerdings erstattete A.________ am 9. September 2016 der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (AA) Selbstanzeige. Zudem meldete das Obergericht des Kantons Bern, das im Zusammenhang mit einem Ablehnungsbegehren mit den Rückforderungs- klagen befasst war, der Anwaltsaufsichtsbehörde am 17. Oktober 2016 eine mögliche Berufspflichtverletzung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde er- öffnete am 22. Februar 2017 ein Disziplinarverfahren (AA 16 192) und sprach gegen A.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 eine Ver- warnung wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). B. Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 10. Januar 2019 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid AA 16 192 vom 07. Dezember 2018 sei aufzuheben. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv, Ziffer 1, der angefochtene Entscheid AA 16 192 vom 07. Dezember 2018 die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die prozessualen Anträge einzutreten."
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 3 2. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv, Ziffer 2, der angefochtene Entscheid AA 16 192 vom 07. Dezember 2018 dahingehend ab- zuändern, dass „Das Disziplinarverfahren wird eingestellt." 3. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv, Ziffer 3, der angefochtene Entscheid AA 16 192 vom 07. Dezember 2018 dahingehend ab- zuändern, dass „Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt." 4. Es sei unter Aufhebung von Dispositiv, Ziffer 4, der angefochtene Entscheid AA 16 192 vom 07. Dezember 2018 dahingehend ab- zuändern, dass „Dem Disziplinarbeklagten ist eine Partei- entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen." 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 6. Es sei unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung durchzuführen.» Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 21. Januar 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 hat A.________ um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit eventuell ein Rückweisungsantrag gestellt ist (Rechtsbegehren 5), da dieser Antrag mit keinem Wort begründet wird;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 4 insoweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungs- anforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Begründungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsbegehren 3, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien «dem Disziplinarbeklagten» auf- zuerlegen. Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung des Zusammen- hangs und der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). Es ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei der Formulierung von Rechtsbegehren 3 ein Versehen unterlaufen ist und er nicht die Kosten- auflage an sich selbst beantragen wollte. Das Begehren dürfte mithin dahingehend zu verstehen sein, dass für den Fall der Beschwerde- gutheissung die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs und der Verzicht auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichts- behörde beantragt wird. Ob der Beschwerdeführer damit gleichzeitig einen Eventualantrag stellen wollte für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht entsprochen wird (vgl. Rechtsbegehren 1 und 2), geht aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht hervor. Diesbezüglich genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. E. 1.1 hiervor), weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Der Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wirft prozessuale Fragen von grundsätz- licher Bedeutung auf (vgl. E. 2 hiernach); sie rechtfertigen die Beurteilung der Streitigkeit in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 5 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. 2.1Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist schriftlich, ausser dieses ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schluss- verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31, 36 und 37 VRPG; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Gemäss Art. 36 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Es fragt sich, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier anwendbar ist. 2.2Disziplinarmassnahmen stellen grundsätzlich keine strafrechtlichen Anklagen im Sinn von Art. 6 EMRK dar (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2 f., 128 I 346 E. 2.1 ff.; BGer 2C_344/2007 vom 22.5.2008 E. 1.3; statt vieler EGMR 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 42; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kan- tonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 304). Dies hat ins- besondere zu gelten, wenn wie hier bloss eine Verwarnung ausgesprochen wurde (vgl. die sog. Engel-Kriterien zurückgehend auf EGMR 5100/71 vom 8.6.1976, Engel und andere gegen Niederlande, Ziff. 80 ff., 47195/06 vom 19.2.2013, Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 41 ff.; BGE 139 I 72 E. 2.2.2, 135 I 313 E. 2.2 f.; BVR 2017 S. 255 E. 3.2; Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Rechtliche Ausgestaltung, Abgrenzung und Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien, in ZStöR 2013 S. 236 ff., 255 f.; Ruth Herzog, a.a.O., S. 202 f.). Eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK liegt nicht vor. 2.3Zu prüfen bleibt, ob von einer zivilrechtlichen Streitigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen ist: Zivilrechtlicher Natur im Sinn der Konvention sind Disziplinarverfahren grundsätzlich nur dann, wenn ein Berufs- ausübungsverbot angeordnet wurde (BGE 131 I 467 E. 2.5, 126 I 228
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 6 E. 2a/aa, 125 I 417 E. 2b; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.1; EGMR 47195/06 vom 19.2.2013, Müller-Hartburg gegen Österreich, Ziff. 39 f., 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 42). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilt das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit nicht nur danach, ob im konkreten Verfahren das Recht zur Berufsausübung tatsächlich eingeschränkt wurde. Vielmehr kann es aus- reichen, wenn die Einschränkung oder der Ausschluss von der Berufs- ausübung im Katalog der möglichen Sanktionen aufgeführt ist und deshalb im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens das Recht zur Berufsausübung auf dem Spiel stand (EGMR 79821/12 vom 23.5.2017, Marušić gegen Kroatien, Ziff. 72 f., 17263/02 vom 31.8.2006, Landolt gegen Schweiz, S. 5 f., 53146/99 vom 8.7.2004, Hurter gegen Schweiz, S. 5 [Pra 95/2006 Nr. 125], 44998/98 vom 8.1.2004, A. gegen Finnland, S. 8 f., 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Österreich, Ziff. 29 f., 38/1997/822/1025-1028 vom 20.5.1998, Gautrin und andere gegen Frankreich, Ziff. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt zudem voraus, dass eine echte und ernsthafte Streitigkeit («une contéstation réelle et sérieuse») vorliegt, deren Ausgang für den zivilrechtlichen Anspruch unmittelbar entscheidend ist; ein bloss vager Zusammenhang oder entfernte Auswirkungen reichen nicht aus (BGE 132 V 6 E. 2.3.2, 131 I 12 E. 1.2, 130 I 388 E. 5.1 und 5.3; EGMR 16472/04 vom 5.10.2010, Ulyanov gegen Ukraine, S. 6, 17056/06 vom 15.10.2009 [Grosse Kammer], Micallef gegen Malta, Ziff. 74, 16330/02 vom 20.5.2008, Gülmez gegen Türkei, Ziff. 28, 6878/75 und 7238/75 vom 23.6.1981, Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien, Ziff. 47; vgl. auch «Guide sur l’article 6 de la Convention européenne des droits de l’homme» des EGMR [Stand 31.8.2019; nachfolgend: Guide] Ziff. 5 ff., einsehbar unter: <www.echr.coe.int>, Rubriken «Jurisprudence/Analyse juris- prudentielle/Guides sur la jurisprudence»). So hat der Gerichtshof in einem jüngeren Urteil betreffend eine Universitätsprofessorin, gegen die vom «Integritätsgericht» der Fakultät wegen Verletzung des Verhaltenskodexes durch die Verwendung von Plagiaten ein Verweis ausgesprochen wurde, die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verneint. Ausschlaggebend war, dass die Berufsausübung der Professorin im betreffenden Verfahren nicht unmittelbar auf dem Spiel stand, da es für eine allfällige Entlassung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 7 Einleitung eines weiteren Verfahrens bedurft hätte (EGMR 79821/12 vom 23.5.2017, Marušić gegen Kroatien, Ziff. 74 f.; Guide Ziff. 10). 2.4In Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, sind die Konventionsgarantien mindestens einmal im Ver- fahren durch eine gerichtliche Behörde zu gewährleisten (BGE 139 I 72 E. 4.4; BVGE 2011/32 E. 5.5.1 und 5.5.6; statt vieler EGMR 4837/06 vom 7.6.2012, Segame SA gegen Frankreich, Ziff. 54 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 530 f.). Hätte die Anwaltsaufsichtsbehörde als nicht gerichtliche Behörde (vgl. hinten E. 4) ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verfügt (Art. 17 Abs. 1 Bst. d und e BGFA), wäre das Verwaltungsgericht als einzige kanto- nale gerichtliche Instanz auf Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Vorliegend hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Beschwerdeführer indes (einzig) eine Verwarnung ausgesprochen. Mit ihrem dahingehenden Entscheid ist die Gefahr, mit einem Berufsausübungsverbot belegt zu werden, für den Beschwerdeführer definitiv gebannt: Der Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht ist auf die angefochtene Verfügung (Ver- warnung) begrenzt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht darf in seinem Urteil zudem nicht über die Parteibegehren hinausgehen, womit ein umfassendes Verschlechterungsverbot verbunden ist (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; vgl. BVR 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 E. 4.1). Dem Verwaltungsgericht ist daher untersagt, eine schärfere Sanktion als die Vorinstanz auszusprechen. Die Rechts- stellung des Beschwerdeführers kann damit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu seinem Nachteil gestaltet werden; im für ihn schlechtesten Fall ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 6.4 betreffend Disziplinarbusse). Die vorliegende Kon- stellation unterscheidet sich damit massgeblich von jenen Fällen, in denen die verfügende Aufsichtsbehörde selber das Gericht ist, welches die Ver- fahrensgarantien umsetzen muss (vgl. etwa EGMR 17263/02 vom 31.8.2006, Landolt gegen Schweiz), oder die gerichtliche Rechtsmittel- instanz eine schärfere Sanktion aussprechen darf (vgl. EGMR 26602/95 vom 21.12.1999, W.R. gegen Österreich). Ist wie in vorliegender Beschwerdesache die Verhängung eines Berufsausübungsverbots bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 8 aus prozessualen Gründen gänzlich ausgeschlossen und besteht damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine bloss theoretische oder abstrakte Gefahr, dass ein «civil right» betroffen sein könnte, so liegt keine «echte und ernsthafte Streitigkeit» im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vor. Anders zu entscheiden hiesse, dass künftig in jedem anwaltsrecht- lichen Disziplinarstreit eine mündliche Verhandlung verlangt werden könnte, auch wenn mangels drohenden Berufsausübungsverbots kein echtes Schutzbedürfnis im Sinn der Rechtsprechung des EGMR besteht. Damit würde der Grundsatz, dass Disziplinarverfahren nur ausnahmsweise in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, in sein Gegenteil verkehrt. Gleichzeitig würde in diesem Bereich die Rechtsprechung obsolet, wann Disziplinarmassnahmen als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 EMRK gelten (sog. Engel-Kriterien; vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Viktor Lieber, Bemerkungen zu EGMR 53146/99 vom 8.7.2004, Hurter gegen Schweiz, in Pra 95/2006 Nr. 125). 2.5Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagten nicht anwendbar. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver- handlung wird abgewiesen. 3. 3.1Zunächst rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf das verwaltungs- gerichtliche Verfahren eine Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, die Amtszeit der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter von sechs Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl biete keinen genügenden Schutz gegen «eine Einflussnahme von aussen». Die aufgrund der periodischen Wiederwahl durch den Grossen Rat be- stehende «politische Kontrolle» wecke Zweifel, ob das Gericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besitze. «Mangels gesetzlicher Grundlage» sei zudem die Spruchkörperbildung des Verwaltungsgerichts nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des angerufenen Gerichts zeige sich auch darin, dass sich dieses wiederholt über die Rechtsprechung des EGMR hinweggesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 9 3.2Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist, wie dargelegt (vorne E. 2), im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Indes werden die als verletzt gerügten Ansprüche auf ein gesetzmässiges und unabhängiges Gericht auch durch Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert (Steinmann/Leuenberger, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 30 N. 11 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb von Amtes wegen unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen. 3.3Das Bundesgericht hat – u.a. in den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen – wiederholt entschieden, dass ein Wahlsystem, in dem Richte- rinnen und Richter für eine relativ kurze Amtsdauer gewählt werden und sich der Wiederwahl stellen müssen, die richterliche Unabhängigkeit nicht verletzt. Namentlich ist eine Amtsdauer von sechs Jahren mit Wiederwahl- möglichkeit, wie sie auch für die Richterinnen und Richter des Verwaltungs- gerichts gilt (Art. 21a und Art. 24 Abs. 1 GSOG), mit Art. 30 Abs. 1 BV ver- einbar (BGE 119 Ia 81 E. 4; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.4, 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29.5.2018 E. 3.4; vgl. auch BGE 143 I 211 E. 3). Weiter steht es nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts mit Art. 30 Abs. 1 BV in Einklang, wenn der gerichtliche Spruchkörper nach sachlichen, im Voraus definierten Kriterien und in trans- parenter Weise gebildet wird, wie dies beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der Fall ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 55 ff. GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 und 6 sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 des Organisations- reglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621] sowie Art. 3 und 4 des Reglements vom 23. November 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Ab- teilung des Verwaltungsgerichts [OrR VRA; BSG 162.621.2]). Ein gewisses Ermessen der Abteilungspräsidentin bzw. des Abteilungspräsidenten bei der Zuteilung, wie es Art. 4 OrR VRA inhärent ist, ist zulässig (BGE 144 I 70 E. 5.1, 5.6 und E. 6.2 f., 144 I 37 E. 2; BGer 1B_491/2018 vom 11.1.2019 E. 3.3). 3.4Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Spruch- körperbildung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlich mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist. Dass das gesetzmässig vorgesehene Verfahren vorliegend nicht eingehalten worden wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 10 wenig liegen andere Gründe vor, welche die Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Kritik bezweckt. Er hat kein Ablehnungsbegehren gestellt und legt auch nicht ansatzweise dar, inwieweit Ablehnungsgründe (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG) gegen Richterinnen und Richter der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnten. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV ist weder in Bezug auf die einschlägige gesetzliche Regelung noch auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall dargetan oder erkennbar. 4. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer vorab die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil der Spruchköper der Anwaltsaufsichts- behörde in einem Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht genügenden Verfahren gebildet worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die beantragte mündliche Ver- handlung nicht durchgeführt (vgl. Beschwerde Ziff. IV/8 f.). Die Einwände sind unberechtigt: Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde, nicht um ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb die Vorgaben aus dieser Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. bereits die den Beschwerde- führer betreffenden Urteile VGE 2018/455 vom 3.4.2019 E. 2.1, 2017/336 vom 13.12.2017; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats betreffend das Kan- tonale Anwaltsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit rechts- kräftigem Urteil vom 13. Dezember 2017 (VGE 2017/336) bereits ent- schieden, dass der Spruchkörper der Anwaltsaufsichtsbehörde im vor- liegenden Verfahren nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften korrekt zusammengesetzt worden ist. Daran ändert das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EGMR nichts (EGMR 35865/04 vom 13.12.2007, Foglia gegen Schweiz). Die Vorinstanz hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 11 5. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Beschwerdeführer zu Recht eine Verwarnung wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA ausgesprochen hat. 5.1Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe zur Be- gründung der Rückforderungsklage den Entwurf einer Stundungs- vereinbarung eingereicht, der in wesentlichen Punkten vom später unter- zeichneten Original abweiche, ohne hierauf hinzuweisen. Indem er hin- sichtlich einer Beweisquelle bewusst falsche Angaben gemacht habe, habe er mit einem verpönten Mittel positiv störend auf die Rechtspflege ein- gewirkt. Dies stelle einen Verstoss gegen Art. 12 Bst. a BGFA dar (an- gefochtene Verfügung E. 44). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Sachverhalt bezüglich Vereinbarung in der Klageschrift unvollständig dar- gestellt zu haben. Er bringt einzig vor, zu einer vollständigen Sachverhalts- darstellung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da er den Sachverhalt im zweiten Parteivortrag entsprechend habe ergänzen können. Insoweit gebe es zwar eine Wahrheitspflicht, nicht jedoch eine «Vollständigkeitspflicht» (Beschwerde Ziff. IV/11). 5.2Gemäss der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA haben Anwäl- tinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Da- bei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66], 130 II 270 E. 3.2, je auch zum Nachfolgenden; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 212). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer 2C_933/2018 vom 25.3.2019 E. 5.1, 2C_231/2017 vom 22.11.2018 E. 3; BVR 2007 S. 289 E. 3.4; VGE 2015/267 vom 16.11.2016 E. 2.1; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 212 und 260). Anwältinnen und Anwälte tragen eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats. Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Umschreibung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwältinnen und Anwälte, die Rechtsuchende bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 12 als Verfechter von Parteiinteressen aber weiterhin gehalten, zur Verwirk- lichung der Rechtsordnung und zu einem geordneten Gang der Rechts- pflege beizutragen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2, 106 Ia 100 E. 6b; VGE 2018/125 vom 12.9.2018 E. 3.4.3; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 218 und 326 mit weiteren Hinweisen). Sie haben von allen Handlungen Abstand zu nehmen, die das Vertrauen in ihre Person oder die Anwaltschaft ins- gesamt beeinträchtigen könnten (BGer 2C_103/2016 vom 30.8.2016 E. 3.2.2, 2C_551/2014 vom 9.2.2015 E. 4.1; Walter Fellmann, a.a.O. Rz. 213; Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in ZBJV 2004 S. 89 ff., 102 f.), und müssen sich in ihren Beziehungen zu den Justiz- und Verwaltungsbehörden als vertrauenswürdig erweisen (BGE 144 II 473 E. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 66]). 5.3Im Zentrum steht dabei, dass die Wahrung der Interessen aus- schliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln erfolgt (BGE 144 II 473 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 66]). Dies bildet die Basis für das Vertrauen der Öffent- lichkeit in den Anwaltsberuf (vgl. BGer 2C_344/2007 vom 22.5.2008 E. 2, 2P.46/2001 vom 20.8.2001 E. 4c/cc; VGE 2015/267 vom 16.11.2016 E. 2.1; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 218, 260 und 262; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1234; Romain Jordan, Le devoir de sincérité de l’avocat, in Anwaltsrevue 2018 S. 175 ff., 176; Beat Hess, a.a.O., S. 104). Die Anwältin bzw. der Anwalt ist zwar nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet, sondern hat in erster Linie die Klienteninteressen zu wahren. Unzulässig ist aber ein «positiv störendes» Einwirken auf die Wahrheitsfindung, etwa durch Aufstellen unwahrer Be- hauptungen oder bewusstes Irreführen des Gerichts bzw. der Behörde hin- sichtlich des relevanten Sachverhalts. Der Anwältin bzw. dem Anwalt ist es namentlich untersagt, absichtlich unrichtige, gefälschte oder sonst wie ab- geänderte Beweismittel vorzulegen (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 66]; Walter Fellmann, a.a.O., Rz. 262-265; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1235 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis; Michel Valticos, in Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010, Art. 12 N. 37).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 13 5.4Der entscheidwesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 27 ff.): 5.4.1 Der Beschwerdeführer vertrat die ... AG (nachfolgend: Klägerin) in einem Rückforderungsprozess gegen die ... AG (nachfolgend: Beklagte) vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Die Klägerin forderte mit Klagen vom 9. Oktober 2015 und 26. Januar 2016 von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 14'000.-- bzw. Fr. 13'445.85. Die Parteien hatten am 11. Juni 2014 eine Stundungsvereinbarung unterzeichnet, in der sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten zwei Teilzahlungen von Fr. 14'000.-- und Fr. 12'517.70, insgesamt Fr. 26'517.70, zu bezahlen. Betroffen waren angebliche Mietzinsausstände, für die die Beklagte die Klägerin bis zur Ansetzung der Konkursverhandlung betrieben hatte (vgl. Rück- forderungsklage vom 26.1.2016, in Zivilakten CIV 16 416 [act. 3B pag. 1 ff.; nachfolgend: Rückforderungsklage] S. 4; zum Ganzen Verfügung der StA vom 27.5.2016, in Vorakten Anwaltsaufsichtsbehörde [act. 3A pag. 93 ff.; nachfolgend: Verfügung StA] S. 2 f.). 5.4.2 In der Klageschrift argumentierte der Beschwerdeführer als Rechts- vertreter, es habe zwischen der Klägerin und der Beklagten keinerlei Rechtsbeziehung bestanden. Die Klägerin habe die Forderungen der Be- klagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck des angedrohten Konkurses geleistet (vgl. Rückforderungsklage S. 5 f., auch zum Folgenden). Als Beweismittel für diese Behauptung reichte er in Klagebeilage 11 ein als «Stundungsvereinbarung» bezeichnetes Dokument ein, das in verschiedenen Punkten von dem am 11. Juni 2014 unter- zeichneten Original abweicht. Die Klagebeilage 11 befindet sich nicht in den amtlichen Akten; ihr Inhalt erschliesst sich aber aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2016 (Vorakten AA pag. 97). Nebst kleineren hier nicht interessierenden Abweichungen enthält die Klage- beilage 11 zum einen den folgenden im Original fehlenden Passus: «Die Parteien einigen sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers auf folgende Vereinbarung:». Zum anderen fehlt bei der Klagebeilage 11 die Ziffer 5 des Originals, die wie folgt lautet: «Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 14 Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).» (vgl. Original der Stundungs- vereinbarung vom 11.6.2014 bzw. E-Mail der Beklagten [...] vom 11.6.2014, beides in Vorakten AA pag. 83 bzw. 85; angefochtene Ver- fügung E. 30 und 32 f.; Verfügung StA S. 3 f., je auch zum Folgenden). Es ist unbestritten, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten nie eine Vereinbarung im Sinn der Klagebeilage 11 zustande gekommen ist; viel- mehr handelte es sich dabei um einen von der Klägerin vorgeschlagenen, von der Beklagten aber nicht akzeptierten Vereinbarungsentwurf (vgl. Selbstanzeige [Vorakten AA pag. 1 ff.] Rz. 18, 21 f. und 24 ff.; an- gefochtene Verfügung E. 34). 5.4.3 An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 26. April 2016 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er habe nie behauptet, dass es sich bei der Klagebeilage 11 um die tatsächlich ge- schlossene Vereinbarung handle. Dass bloss ein Entwurf vorliege, sei auch der Beklagten bestens bekannt gewesen, die die Klägerin mit E-Mail vom 11. Juni 2014 aufgefordert habe, den Vereinbarungsentwurf entsprechend ihrer Vorgaben abzuändern. Die Gerichtspräsidentin brach in der Folge die Verhandlung ab, überwies die Akten der Staatsanwaltschaft wegen Ver- dachts auf versuchten Prozessbetrug, eventuell Urkundenfälschung, und sistierte das Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens (vgl. zum Ganzen Protokoll der Hauptverhandlung vom 26.4.2016 S. 8 f. sowie Schreiben der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.4.2016, beides in Zivilakten CIV 16 416 pag. 175 ff. und 179). Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Ver- fahren nicht an die Hand zu nehmen (vgl. Vorakten AA pag. 93 ff.). Am 15. Juni 2017 konnte die zivilrechtliche Streitigkeit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden (vgl. Zivilakten CIV 16 416 pag. 241). 5.5Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist zutreffend (angefochtene Verfügung E. 44): Die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG ermöglicht es einer betriebenen Person, die unter dem Zwang der Betreibung eine Nichtschuld bezahlt hat, diese auf dem ordentlichen Prozessweg zurückzufordern (BGE 131 III 586 E. 2.1 [Pra 95/2006 Nr. 109], 115 III 36 E. 2c [Pra 78/1989 Nr. 173]; BGer 4A_95/2014 vom 10.7.2014 E. 2.4.1; Bodmer/Bangert, in Basler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 15 Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 86 SchKG N. 4, 7 und 14 f.). Die Schuld- nerin bzw. der Schuldner hat zum einen zu beweisen, dass die Schuld nicht besteht, und zum anderen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Zahlung unter Betreibungszwang stand (Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 625). Der vom Beschwerdeführer ein- gereichte Entwurf der Stundungsvereinbarung gibt diese entscheidwesent- lichen Tatsachen nicht wahrheitsgemäss wieder. In Abweichung von den tatsächlichen Gegebenheiten musste das Gericht aufgrund der Klage- beilage 11 davon ausgehen, dass die Klägerin die Forderung der Beklagten «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» und «nur unter dem Druck der Konkursandrohung» bezahlt hatte. Tatsächlich wurde die Stundungs- vereinbarung aber ohne einen solchen Vorbehalt und unter ausdrücklicher Anerkennung der Schuld seitens der Klägerin abgeschlossen (vorne E. 5.4.2). Damit entspricht das eingereichte Beweismittel in entscheidenden Punkten nicht der Wahrheit. Indem es der Beschwerdeführer einreichte, ohne gleichzeitig auf die Existenz des Originals hinzuweisen, hat er eine Täuschung des Gerichts in Kauf genommen. Ein solches Vorgehen lässt sich in keiner Weise – auch nicht als vorübergehendes prozesstaktisches Manöver (vgl. Selbstanzeige [Vorakten AA pag. 1 ff.] Rz. 20) – recht- fertigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass er den Sachverhalt in einem späteren Verfahrensstadium hätte richtigstellen können. Angesichts der grundlegenden Bedeutung, die die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte zur gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung für die Rechtspflege hat (vorne E. 5.2 f.), kann auch eine bloss vorübergehende Täuschung des Gerichts nicht toleriert werden. Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass das Verhalten des Beschwerde- führers keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. So hat es das Bundes- gericht etwa in einem den Kanton Zug betreffenden Entscheid als Ver- letzung von Art. 12 Bst. a BGFA beurteilt, dass der betroffene Anwalt eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle eigenhändig bzw. mit Schreibmaschine ergänzte und der Aufsichtsbehörde einreichte, ohne die Ergänzung klar als solche zu kennzeichnen. Ein derart leichtfertiger Um- gang mit Urkunden genüge den Anforderungen an eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung des Rechtsanwalts offensichtlich nicht, auch wenn er weder einen Straftatbestand erfüllt noch mit Täuschungs- absicht gehandelt habe (BGer 2A.177/2005 vom 24.2.2006 Bst. A f. und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 16 E. 3.1). Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA geschlossen. 5.6Der Beschwerdeführer macht weiter einen Verstoss gegen Art. 8, Art. 10 sowie Art. 17 EMRK geltend, ohne dies indes näher zu substan- ziieren (vgl. Beschwerde Ziff. IV/14 f.). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, zumal die Einwände offensichtlich un- begründet sind. Es ist weder nachvollziehbar noch wird begründet, inwie- weit die angefochtene Verfügung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder die Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) beeinträchtigen soll. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Verbots des Missbrauchs der Rechte (Art. 17 EMRK) ersichtlich. 6. 6.1Als Sanktion wurde gegen den Beschwerdeführer bloss eine Ver- warnung ausgesprochen. Da es sich hierbei um die mildeste Disziplinar- massnahme nach Art. 17 Abs. 1 BGFA handelt, erübrigen sich Aus- führungen zum Sanktionsmass. 6.2Damit erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Er hat aber um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 17 das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Vorgehen des Beschwerdeführers als Ver- letzung der Berufspflichten wertete und eine Verwarnung aussprach. Der Beschwerdeführer hat dagegen vor Verwaltungsgericht keine substan- ziellen Einwände erhoben. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für ihn erkennbar sein. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit in der Sache nicht entscheidend ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vorne E. 2), der Anlass zur Beurteilung der Streitigkeit in Fünferbesetzung gegeben hat (vorne E. 1.3). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 7.5Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.01.2020, Nr. 100.2019.15U, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: