100.2019.146U ARB/LIJ/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. April 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 28. März 2019; 100 18 350)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten am 27. März 2018 um Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2016, wobei der Steuerausstand im Gesuchszeitpunkt unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung Fr. 3'233.90 (inkl. Verzugszinsen) betrug. Mit Ent- scheid vom 10. Juli 2018 – eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kan- tons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) C.________ das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 20. Juli 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die das Rechts- mittel am 28. März 2019 abwies. C. Am 26. April 2019 haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 seien zu erlassen. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 ersuchen A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind erfüllt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Für den Erlass der Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, der die Erlasskompetenz (auch) für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanzlichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde- steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zu- ständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantons- steuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 10. Juli 2018 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 30. Mai 2011 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustiz- verfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 61). Aufgrund dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 4 steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grund- sätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 5 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbring- lichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuer- pflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrecht- liches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer- pflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Be- schränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 6 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihren abschlägigen Entscheid damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 4'875.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 4'417.65 gegenüber, womit die Beschwerdeführenden über eine freie Einkommens- quote von Fr. 457.35 verfügten. Dieser Betrag erlaube es ihnen, die aus- stehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in gut sieben Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Berechnung; sie machen ein tieferes Einkommen geltend und rügen in verschiedener Hin- sicht die Ermittlung ihres Zwangsbedarfs durch die StRK. Anders als die Vorinstanz, die für die Härtefallprüfung die verfügbaren aktuellen Zahlen berücksichtigt hat, verweisen sie dabei hauptsächlich auf die Verhältnisse im Jahr 2016. 3.2Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Ein- schränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen Art. 240a Abs. 3 bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der
ZwangsbedarfFr. 4'417.65 Freier BetragFr.457.35 3.3Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer einer Haupterwerbstätig- keit bei der D.________ und einer Nebenerwerbstätigkeit bei der E.________ nachgeht. Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Ansicht, die StRK habe die daraus erzielten monatlichen Einkünfte mit einem Betrag von Fr. 4'875.-- zu hoch veranschlagt. Die Einkünfte hätten im Jahr 2016 lediglich Fr. 3'827.-- monatlich betragen (Beschwerde S. 1). Auch die Steuerverwaltung spricht sich für einen tieferen Einkommensbetrag aus; die Einkünfte aus der Tätigkeit für die E.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 8 seien durch die StRK doppelt berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort S. 1). In der Tat ging die Vorinstanz zunächst von einem Einkommen von insgesamt Fr. 4'444.-- aus (angefochtener Entscheid E. 5.1), fügte diesem Betrag jedoch fälschlicherweise die Einkünfte bei der E.________ im Umfang von Fr. 431.-- erneut hinzu (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Soweit die Beschwerdeführenden sich jedoch auf die Lohnverhältnisse im Jahr 2016 berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 2.2). Die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Beträge sind daher an die neusten verfügbaren Zahlen anzupassen. Gemäss aktuellster Lohnabrechnung erzielt der Beschwerdeführer bei der D.________ monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'769.20 (Lohnabrechnung vom 21.2.2019, unpaginierte Beschwerdebeilagen), wobei ein anteilsmässiger 13. Monatslohn zu addieren ist. Dies ergibt ein monatliches Er- werbseinkommen von Fr. 4'083.30. Hinzu kommen die Einkünfte aus der Nebenerwerbstätigkeit bei der E.. Deren Höhe beziffern die Be- schwerdeführenden auf Fr. 431.-- pro Monat für das Jahr 2016 (Be- schwerde S. 1) bzw. Fr. 300.-- (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 3). Aktenkundig ist einzig ein Lohnausweis aus dem Jahr 2017, wonach der Beschwerdeführer Fr. 5'183.15 und damit Fr. 431.-- monatlich verdiente (act. 5B pag. 27). Nach Angaben der Beschwerdeführenden variieren die Einkünfte der E. von Jahr zu Jahr; so habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein Einkommen erzielt (Beschwerde S. 1). Es steht jedoch fest, und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass er zumindest im Jahr 2019 wieder für die E.________ arbeitete und dafür entlöhnt wurde. So überwies ihm die E.________ im April 2019 einen Betrag von Fr. 1'087.75, wobei unklar ist, auf welchen Zeitraum sich diese Zahlung bezieht (vgl. UBS-Kontoauszug vom 3.5.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden und die Hinweise in den Akten erscheint plausibel, dass das Nebenerwerbseinkommen Schwankungen unterworfen ist. Mangels aussagekräftiger aktueller Belege rechtfertigt es sich, auf ihre Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen und von einem Nebenerwerbseinkommen von monatlich Fr. 300.-- auszugehen. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführenden beträgt folglich Fr. 4'383.30.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 9 3.4Hinsichtlich der Berechnung des betreibungsrechtlichen Zwangs- bedarfs sind verschiedene Positionen umstritten und näher zu prüfen. 3.4.1 Auslagen für Privatversicherungen und Stromkosten sind im Grund- betrag enthalten (KS B1 Beilage 1 Ziff. I). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden sind diese Kosten daher ebenso wenig (erneut) im Zwangsbedarf zu berücksichtigen wie diejenigen für Fernsehempfang, Telefonie und Internet (vgl. dazu etwa VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.3 mit Hinweis). 3.4.2 Die tiefen Wohnkosten rühren daher, dass die Beschwerde- führenden zusammen mit ihren vier erwachsenen Kindern in der Eigen- tumswohnung ihrer drei Töchter leben. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde einen Betrag von Fr. 660.-- geltend (Beschwerde S. 2), beziffern jedoch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die gesamten Mietkosten auf Fr. 1'320.-- (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 3). Tatsächlich ist aus den eingereichten Bankauszügen ersichtlich, dass sie mittels Daueraufträgen monatlich Fr. 750.-- an ihre Töchter und Fr. 570.-- an die Stockwerkeigentümergemeinschaft überweisen (vgl. UBS-Konto- auszüge vom 2.3.2019 und 3.5.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; vgl. auch Vorakten StRK [act. 5A] pag. 29, 31). Aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung 2016 ergibt sich, dass es sich beim Betrag von Fr. 570.-- um Akontozahlungen an die gesamten Nebenkosten handelt (vgl. act. 5B pag. 71: Akontozahlungen von Fr. 6'840.-- : 12; vgl. auch act. 5B pag. 17). Die tatsächlichen Kosten sind mit Fr. 7'079.40 etwas höher (vgl. act. 5B pag. 71). Davon ist jedoch aus- schliesslich der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil von Fr. 196.65 monatlich zu berücksichtigen (Fr. 7'079.40 : 12 : 6 x 2). Aus- zugehen ist somit von Wohnkosten von insgesamt Fr. 946.65 (Fr. 750.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 10 pflege). Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich den Prämien- aufwand von monatlich Fr. 96.-- für die obligatorische Krankenversicherung ihres (soweit aktenkundig nicht erwerbstätigen) Sohnes geltend. Dafür scheinen die Voraussetzungen nicht gegeben zu sein, da nur solche Unter- stützungsleistungen im Zwangsbedarf berücksichtigt werden können, zu denen die Beschwerdeführenden rechtlich verpflichtet sind (vgl. KS B1 Bei- lage 1 Ziff. II/5; vgl. auch Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]). Auf das Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluss (vgl. hinten E. 3.6). 3.4.4 Die StRK hat die monatlichen Fahrkosten auf Fr. 850.-- festgelegt, ohne zu begründen, weshalb sie von der Berechnung der Steuerverwaltung abgewichen ist, auf die sie in den Erwägungen ausdrücklich Bezug ge- nommen hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.4). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Gemäss Steuererklärung 2016 legt er an 220 Arbeitstagen einen Arbeits- weg von jeweils 28 km zurück (vgl. act. 5B pag. 66). Massgeblich sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation des Fahrzeugs (KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4; BGer 5A_779/2015 vom 12.7.2016 E. 5.3.3.1, 7B.234/2000 vom 3.11.2000 E. 6c). Der geltende Kilometeransatz von Fr. 0.70 (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56] i.V.m. Art. 3, Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufs- kosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]) ist daher um die Amortisations- kosten zu kürzen. Bei einem Amortisationsanteil von durchschnittlich 30 % der Kilometerkosten erscheint es angemessen, die festen und veränder- lichen Kosten auf Fr. 0.50 pro km festzusetzen (vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2016, Art. 93 SchKG ad N. 28d mit Hinweis; vgl. auch TCS Grafik Kilometerkosten 2020, einsehbar unter: http://www.tcs.ch, Rubriken «Privat/Testberichte/Ratgeber/Fahr- zeugkosten/Was kostet mein Auto?»). Somit resultieren Fahrkosten von insgesamt Fr. 3'080.-- jährlich bzw. rund Fr. 257.-- pro Monat (220 Tage x 28 km x Fr. 0.5 : 12). Soweit die Beschwerdeführenden zu- sätzlich Kosten für Motorfahrzeugsteuer, Versicherungen und Mitglieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 11 beiträge TCS geltend machen, verkennen sie, dass solche Auslagen be- reits in der Kilometerpauschale enthalten sind und daher nicht erneut be- rücksichtigt werden können (vgl. etwa BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013 E. 2.2, 2C_477/2009 vom 8.1.2010 E. 3.3). 3.4.5 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Haupterwerbstätigkeit bei der D.________ für die auswärtige Verpflegung Kosten von Fr. 183.35 (220 Tage x Fr. 10.-- : 12) berücksichtigt. Die Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber aber offenbar verbilligt abgegeben (vgl. angekreuztes Feld «G» für «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» in den Lohnausweisen 2016 und 2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen), weshalb auch in den Steuer- veranlagungen 2016 und 2017 lediglich der reduzierte Ansatz von Fr. 7.50 pro Tag bis zum maximalen Abzug von Fr. 1'600.-- anerkannt wurde (act. 5B pag. 3, 10; vgl. Wegleitung 2019 zum Ausfüllen der Steuer- erklärung für natürliche Personen, S. 180; einsehbar unter: http://www.sv.fin.be.ch, Rubriken «Dokumente, Publikationen/Weg- leitungen»). Zu berücksichtigen sind somit Auslagen von monatlich Fr. 137.50 (220 Tage x Fr. 7.50 : 12). Die Beschwerdeführenden machen zusätzliche Auslagen für auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit der Nebenerwerbstätigkeit bei der E.________ geltend. Bei einem Neben- einkommen von Fr. 300.-- (vgl. vorne E. 3.3) erscheinen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 50.-- kaum gerechtfertigt. Da diese auch nicht weiter sub- stanziiert oder belegt werden, sind sie hier nicht zu berücksichtigen (vgl. jedoch hinten E. 3.6). 3.4.6 Der Beschwerdeführer ist aus gesundheitlichen Gründen auf regel- mässiges Schwimmtraining angewiesen (Arztzeugnis vom 14.6.2011, unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die für das Schwimm-Abonnement an- gefallenen Kosten von Fr. 180.-- halbjährlich (Abonnement vom 15.11.2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen) bzw. Fr. 30.-- monatlich sind daher in den Zwangsbedarf miteinzubeziehen. Hingegen legen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern auch die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht regelmässiges Schwimm- training benötigt. Die Kosten für ihr Abonnement gelten daher als Auslagen für Freizeitbeschäftigung und sind somit bereits im Grundbetrag enthalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 12 (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. I; vgl. VGE 2018/297/298 vom 10.9.2019 E. 5.4.2; BGer 5A_696/2009 vom 3.3.2010 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.4.7 Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ II (vgl. Arzt- zeugnis vom 2.5.2018, unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Steuer- verwaltung berücksichtigte daher selbst getragene Krankheitskosten von pauschal Fr. 300.-- monatlich, ohne dass die Beschwerdeführenden ent- sprechende Kosten belegt haben (vgl. act. 5A pag. 41). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 5.2.7), scheint die Pauschale von Fr. 300.-- grosszügig bemessen, zumal die Beschwerde- führenden nicht hinreichend darlegen, inwiefern die auf diese Krankheit zurückzuführenden Kosten nicht von der Grundversicherung getragen werden. Zudem gilt – wie bei sämtlichen Zuschlägen zum Grundbetrag des Zwangsbedarfs –, dass Auslagen nur berücksichtigt werden, wenn die Beschwerdeführenden sie tatsächlich benötigen, zur Zahlung verpflichtet sind und sie auch effektiv bezahlen (VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben nur einzelne Belege des Jahres 2019, jedoch keine vollständige, aktuelle Leistungszusammen- stellung der Helsana eingereicht (vgl. Leistungsabrechnung vom 30.3.2019, unpaginierte Beschwerdebeilagen; Leistungsabrechnungen vom 19.1.2019, 20.4.2019 und 26.4.2019, unpaginierte Beilagen zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege). Geht man zugunsten der Beschwerdeführenden davon aus, dass sie die Franchise von Fr. 300.-- und den Selbstbehalt von Fr. 700.-- jeweils vollständig bezahlen müssen, – was mit Blick auf die Ver- sicherungsauszüge der Jahre 2016 und 2017 möglich erscheint (vgl. Ver- sicherungsauszüge Visana vom 14.1.2019 für das Jahr 2016 bzw. vom 6.1.2018 für das Jahr 2017, unpaginierte Beschwerdebeilagen) –, belaufen sich die selbstgetragenen Krankheitskosten auf monatlich Fr. 166.65 (Fr. 1'000.-- x 2 : 12 Monate; vgl. auch VGE 2018/240/241 vom 8.11.2019 E. 3.5). Da zusätzliche Krankheitskosten nicht erstellt sind, ist für die Be- rechnung des Zwangsbedarfs von diesem Betrag auszugehen.
ZwangsbedarfFr. 4'000.25 Freier Betrag Fr.383.05 3.5Werden die Einkünfte von Fr. 4'383.30 dem Zwangsbedarf von Fr. 4'000.25 gegenübergestellt, so resultiert eine freie Quote von Fr. 383.05 pro Monat. Damit ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, den noch ausstehenden Steuerbetrag des Jahres 2016 von insgesamt Fr. 3'233.90 (vgl. vorne Bst. A) innert knapp neun Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vorne E. 2.3 und 3.2; vgl. dazu BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen) – zu bezahlen. Die StRK hat das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG mithin zu Recht verneint; den Beschwerdeführenden ist kein Steuererlass zu ge- währen. Ob allenfalls auch der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG erfüllt wäre, kann deshalb (auch hier) offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 14 3.6Daran würde im Übrigen nichts ändern, wenn beim Nebenerwerb von zusätzlichen Auslagen für auswärtige Verpflegung von Fr. 50.-- aus- gegangen und der Aufwand für die Krankenkassenprämien des Sohns von Fr. 96.-- hinzugerechnet würde. Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 4'383.30 ergäbe sich zwar ein Zwangsbedarf von Fr. 4'146.25 (Fr. 4'000.25 + Fr. 50.-- + Fr. 96.--) und damit eine freie Quote von Fr. 237.05 (Fr. 4'383.30 - Fr. 4'146.25). Selbst bei solchen Verhältnissen wäre es für die Beschwerdeführenden aber möglich, den ausstehenden Steuerbetrag innert 14 Monaten und mithin «in absehbarer Zeit» zu tilgen (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 4.1 mit Hinweisen). 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er- satzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 15 oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus- tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid genügend deutlich zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichts- los betrachtet werden. Zwar halten die Berechnungsgrundlagen der Vor- instanz nicht in allen Punkten der Rechtskontrolle stand. Die Abweichungen im angefochtenen Entscheid beruhen aber grösstenteils auf zwei offen- sichtlichen Versehen (zweimalige Berücksichtigung des Nebenerwerbs und zu hohe Fahrkosten) und ändern am klaren Ergebnis nichts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.04.2020, Nr. 100.2019.146U, Seite 16 5. Zu eröffnen: