100.2019.134/135U ARB/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Imfeld Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. März 2019; 100 18 373, 200 18 298)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 13. März 2018 für das Steuerjahr 2015 abweichend von deren Selbst- deklaration auf ein steuerbares Einkommen (nach Steuerausscheidung) von Fr. 1'138'181.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 1'168'471.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung geltend gemachte Kosten von insgesamt Fr. 1'581'147.-- in Zusammenhang mit einem Zinsswap nicht als private Schuldzinsen zum Abzug zuliess. Die dagegen gerichteten Ein- sprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Juli 2018 ab. B. Am 6. August 2018 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die die Rechtsmittel am 12. März 2019 guthiess und den Abzug für die geltend gemachten Schuldzinsen von insgesamt Fr. 1'581'147.-- gewährte. Die Akten wies sie zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zu- rück. C. Hiergegen hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern in einer einzigen Rechtsschrift vom 15. April 2019 sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2015 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Entscheide der StRK vom 12. März 2019 seien aufzuheben und ihre Einspracheentscheide vom 10. Juli 2018 seien zu bestätigen. Am 16. April 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 3 Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 30. April 2019 auf Abweisung der Beschwerden. A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (ESTV) verlangt mit Eingabe vom 20. Juni 2019 die Gutheissung der Beschwerden. Am 11. Juli 2019 bzw. 5. August 2019 haben sich A.________ und die ESTV erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück- weisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steu- erverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (BVR 2017 S. 205 E. 1.4 mit Hinweisen). Es muss daher keine der zusätzli- chen Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sein. 1.2Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 4 tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist einzig, ob die geltend gemachten Kosten aus dem Zinsswap von insgesamt Fr. 1'581'147.-- als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen sind. 2.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16- 24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-38a StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Ge- mäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG können als allgemeine Abzüge die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Ver- mögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Diese Rege- lung deckt sich inhaltlich mit jener von Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; VGE 2019/26/27 vom 4.3.2020 E. 3; BGer 2C_1009/2019 vom 16.12.2019 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen um Steuernormen mit wirtschaftlicher Anknüpfung. Der Begriff der Schuldzinsen ist mithin wirtschaftlich auszule- gen und unbesehen um die Form, die Bezeichnung oder den Zeitpunkt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 5 Erbringung zu verstehen (BGE 143 II 396 E. 2.1; BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015, in StE 2015 B 27.2 Nr. 43 und StR 2015 S. 984 E. 2.3.1 f., je mit Hinweisen). Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, entbindet dies nicht von der Prüfung des- sen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinn vorliegen, ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind und wer – zivilrechtlich – als Schuldner zu gelten hat. Das Steuerrecht folgt insofern der zivilrechtlichen Konzeption, herrscht doch das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weite- ren Rechtsgebieten steht, besonders hohe Bedeutung zu (BGE 143 II 685 E. 4.2.1; BGer 2C_571/2016 und 2C_572/2016 vom 24.10.2017 E. 4.2.1, 2C_142/2014 vom 13.4.2015, in StE 2015 B 27.2 Nr. 43 und StR 2015 S. 984 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Zins bezeichnet die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten ist, sofern sich dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet. Schuldzinsen setzen demnach das Vorhandensein einer Kapitalschuld voraus (BGE 143 II 396 E. 2.1; VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 und NStP 2011 S. 61 E. 5.1, je mit Hin- weisen). Dabei ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Zinsen und der Darlehensschuld notwendig (BGE 144 II 359 [BGer 2C_258/2017 vom 2.7.2018] nicht publ. E. 6.5, 143 II 396 E. 2.1, 143 II 382 E. 5.3.1; Auré- lien Barakat, Les approches de la réalité économique en droit fiscal suisse, Diss. Freiburg 2019, S. 121 f.). Die Zinsen müssen (primär) ein Entgelt für das Überlassen des Kapitals darstellen (vgl. BGE 143 II 382 E. 5.3.1). 2.2Bei Swap-Vereinbarungen geht es um den gegenseitigen Austausch von Zahlungsströmen während einer bestimmten Vertragsdauer (BGer 5A_420/2008 vom 28.5.2009 E. 4). Zinsaustauschgeschäfte (auch Zinssatz- Swap oder kurz Zinsswap genannt) sind Geschäfte, bei denen die Vertrags- parteien Zinszahlungen in einer Währung austauschen. Dabei vereinbaren sie die Tauschzeitpunkte der Zinszahlungen, die Höhe der jeweiligen Zins- sätze, die Laufzeit der Vereinbarung und den Nominalbetrag, auf den sich die Zinszahlung bezieht. Die Nominalbeträge werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Zinsen. Bei der Standardform des Zinsswaps verpflichtet sich eine Seite zur Zahlung eines festen Zinssatzes und erhält im Gegenzug von der anderen Seite Zinszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 6 lungen zu einem variablen Zinssatz (BGer 2C_1107/2018 vom 19.9.2019, in StE 2020 B 72.14.2 Nr. 53 E. 4.1). Zinsswaps können einerseits dazu die- nen, ein Zinsrisiko zu vermindern (Zinsabsicherungsgeschäft); sie werden andererseits auch als reines Spekulationsinstrument genutzt (VGer ZH SB.2018.00086 vom 18.1.2019, in StE 2019 B 27.2 Nr. 50 E. 2.2.1; vgl. auch Kreisschreiben [KS] Nr. 15 der ESTV vom 3.10.2017 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundes- steuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben Ziff. 2.2.1, ein- sehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Dir. Bundessteuer, Quellen- steuer, Wehrpflichtersatz/Kreisschreiben»). Um mit einem Zinsswap das Risiko steigender Zinsen absichern zu können, entspricht der im Zinsswap vereinbarte Basiswert normalerweise der Höhe einer bestehenden Schuld, die mit einem variablen Zins – und somit dem Risiko steigender Zinsen – behaftet ist, beispielsweise eine Hypothekarschuld mit einer Verzinsung nach der «London Interbank Offered Rate» (LIBOR) (vgl. Vernehmlassung ESTV S. 3). Als Zinsabsicherungsgeschäfte sind Zinsswaps entweder als untrennbar mit einer LIBOR-Hypothek verbundene Kombinationsprodukte oder als selbständiges, von der LIBOR-Hypothek getrennt vereinbartes deri- vatives Finanzinstrument im Sinn von Ziff. 2.2.1 KS Nr. 15 ausgestaltet (VGer ZH SB.2018.00086 vom 18.1.2019, in StE 2019 B 27.2 Nr. 50 E. 2.2.1). 2.3Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert; vgl. auch die Legaldefinition gemäss Art. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1]). Zu den herkömmlichen Derivaten zählen insbesondere Termin- geschäfte (Futures) und Optionen. Mit Futures sind an Börsen gehandelte Termingeschäfte gemeint, die hinsichtlich Basiswert und Verfalltag standar- disiert sind. «Over the counter» (OTC)-Termingeschäfte sind Kontrakte, die nicht an der Börse gehandelt werden (KS Nr. 15 Ziff. 2.2.1 f.). Zu letzteren zählen unter anderem Swapgeschäfte (vgl. Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, N. 275 f. und 287; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung, 2014 [nachfol- gend: Schweizer Handbuch], S. 133 ff.). Gewinne aus Termingeschäften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 7 sind steuerlich gleich zu behandeln wie solche aus Kassageschäften (die bei Abschluss oder kurz danach zu erfüllen sind) und stellen deshalb Kapitalge- winne dar (BGE 110 Ia 1 E. 4). Als solche bleiben sie im Privatvermögen steuerfrei (Art. 29 Bst. k StG; Art. 16 Abs. 3 DBG), sofern sie nicht durch das Gesetz ausdrücklich erfasst werden. Entsprechende Verluste im Privatver- mögen sind steuerlich unbeachtlich (KS Nr. 15 Ziff. 3.3). 3. Den Akten lässt sich zum Sachverhalt Folgendes entnehmen: 3.1Die (damals noch minderjährige) Beschwerdegegnerin, handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin, schloss am 12./16. März 2009 mit der B.________ AG (nachfolgend auch: Bank) eine Rahmenkreditvereinbarung zur Immobilienfinanzierung ab (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 69 ff.). Gestützt darauf nahm sie unter anderem eine LIBOR-Hypothek über 5 Mio. Franken auf, wofür sie der Bank einen variablen Zins in der Höhe des «3-Monats- LIBOR» sowie eine Kreditmarge entrichtete. Daneben bezog die Beschwerdegegnerin im Rahmen der vereinbarten maximalen Kreditlimite weitere Darlehen von der B.________ AG (vgl. Steuererklärungen 2011- 2015 Formular 4, in Vorakten StV [act. 3C]). Um sich gegen steigende Zinsen abzusichern, vereinbarte sie mit der B.________ AG am 17./20. Dezember 2010 gestützt auf den Schweizer Rahmenvertrag für OTC-Derivate zudem einen Zinsswap mit zehnjähriger Laufzeit ab dem 30. September 2011 und ein Verlängerungsrecht der Bank für weitere zehn Jahre (Swaption). Damit verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, der Bank einen Zins zu einem festen Satz von 1,79 % zu leisten, berechnet auf einem Basiswert von 5 Mio. Franken. Die B.________ AG hatte der Be- schwerdegegnerin im Gegenzug einen Zins in der Höhe des variablen «3-Monats-LIBOR» zu entrichten (vgl. Schweizer Rahmenvertrag für OTC- Derivate vom 17./20.12.2010 [nachfolgend: OTC-Rahmenvertrag], Vorakten StRK [act. 3A] pag. 97 ff.; Schreiben B.________ AG vom 17.12.2010 und Bestätigung Zinsswap B.________ AG vom 24.1.2011, Vorakten StV [act. 3B] pag. 123 bzw. 118 ff.). Die B.________ AG und die Beschwerdegegnerin verrechneten offenbar die gegenseitigen Forderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 8 auf Leistung des «3-Monats-LIBOR»-Zinses aus dem Swap einerseits und dem LIBOR-Hypothekarvertrag andererseits. Im Ergebnis bezahlte die Beschwerdegegnerin der Bank somit noch die Marge für die LIBOR- Hypothek sowie die fixen Zinsen von 1,79 % aus dem Zinsswapgeschäft (vgl. angefochtene Entscheide E. 5). 3.2Ende 2014 fiel der «3-Monats-LIBOR» unter null. In der Folge schul- dete die Beschwerdegegnerin der Bank für die LIBOR-Hypothek einen Zins von 0,0 %, da dieser vertragsgemäss nicht negativ sein kann, sowie weiter- hin die vereinbarte Marge. Beim Zinsswap hingegen wurde der negative LIBOR berücksichtigt, sodass neu die Beschwerdegegnerin der B.________ AG den «3-Monats-LIBOR»-Zins überweisen musste. Sie schuldete der Bank zudem weiterhin den Festzins von 1,79 %. Der Zinsswap verteuerte sich damit für die Beschwerdegegnerin massiv (vgl. angefochtene Entscheide E. 5; zu den Auswirkungen negativer Zinssätze auch BGer 2C_1107/2018 vom 19.9.2019, in StE 2020 B 72.14.2 Nr. 53 E. 4.1; VGer ZH SB.2018.00086 vom 18.1.2019, in StE 2019 B 27.2 Nr. 50 E. 2.2.1). Aufgrund des veränderten Zinsumfelds löste die Beschwerdegegnerin den Zinsswap sowie die Swaption auf den 3. November 2015 auf, weshalb ihr die Bank Auflösungszahlungen von insgesamt Fr. 1'492'000.-- auferlegte (vgl. Auflösungsbestätigungen B.________ AG vom 4.11.2015, Vorakten StV [act. 3B] pag. 112 ff. und 115 ff.). Die LIBOR-Hypothek über 5 Mio. Franken wandelte die Beschwer- degegnerin gemäss eigenen Angaben am 5. November 2015 in eine Fest- hypothek um. Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass ein Hypothe- karkonto der Beschwerdegegnerin bei der B.________ AG an diesem Tag saldiert wurde (vgl. Steuerauszug B.________ AG 2015 vom 17.2.2016 S. 5, Vorakten StV [act. 3B] pag. 93). Zudem ist aktenkundig, dass die Vertragsparteien eine Festhypothek über Fr. 6'492'000.-- mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem 5. November 2015 abschlossen (vgl. Fälligkeitsanzeige B.________ AG vom 2.12.2015, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 52). Die Darlehenssumme der Festhypothek ergab sich offenbar aus dem Betrag der aufgelösten LIBOR-Hypothek von 5 Mio. Franken erhöht um Fr. 1'492'000.--, damit die Beschwerdegegnerin die Auflösungsent- schädigungen aus dem Swapgeschäft in gleicher Höhe bezahlen konnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 9 (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 28.8.2018 S. 2, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 84). 4. In der Folge ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Zinszahlungen aus dem Swap in der Höhe von Fr. 89'147.-- sowie die Auflösungszahlungen von ins- gesamt Fr. 1'492'000.-- abzugsfähige Schuldzinsen darstellen. 4.1Es ist unbestritten, dass es sich bei der LIBOR-Hypothek und der Zinsswapvereinbarung zivilrechtlich um zwei separate Rechtsgeschäfte han- delt (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.1; Beschwerdeantwort Rz. 9). Um die Kosten aus der Swapvereinbarung dennoch als abzugsfähige Schuldzin- sen qualifizieren zu können, ist eine hinreichende Verbindung zwischen ihnen und der Hypothekarschuld notwendig. Mit anderen Worten müssen die Swapkosten (primär) ein Entgelt für das Überlassen des Kapitals darstellen (vgl. vorne E. 2.1). – Die StRK hat erwogen, dass der Zinsswap wirtschaftlich unmittelbar mit der LIBOR-Hypothek verbunden gewesen sei, deren rechtli- ches Schicksal geteilt habe und die beiden Rechtsgeschäfte als faktisch untrennbare Einheit erschienen, weshalb die Swapkosten sowie die Auflö- sungszahlungen als Schuldzinsen zu behandeln seien. Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich ebenfalls auf diesen Standpunkt. Die Steuerverwaltung und die ESTV sind hingegen der Ansicht, die Swapzinsen stellten kein Entgelt für die Hypothekarschuld dar bzw. bestreiten das Vorliegen eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen den Swapkosten und der LIBOR-Hypothek. Nicht bestritten ist, dass die Beurteilung anhand der konkreten Umstände und Ausgestaltung der Rechtsgeschäfte zu erfolgen hat: 4.1.1 Die B.________ AG und die Beschwerdegegnerin schlossen die Rahmenkreditvereinbarung zur Immobilienfinanzierung mehr als eineinhalb Jahre vor dem Zinsswap ab. Gestützt auf die Vereinbarung gewährte die Bank der Beschwerdegegnerin unter anderem eine LIBOR-Hypothek über 5 Mio. Franken. Die Darlehenshingabe erfolgte unabhängig vom später vereinbarten Zinsswap, setzte also keine solche zusätzliche Absicherung des Zinsrisikos voraus. Als Entgelt für das Darlehen bezahlte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 10 Beschwerdegegnerin Zinsen in der Höhe des jeweiligen «3-Monats-LIBOR». Auch nach Abschluss der Zinsswapvereinbarung schuldete die Beschwerdegegnerin diese in ihrer Höhe variablen Zinsen weiterhin. Der neu aus dem Zinsswap geschuldete Festzins von 1,79 % war hingegen Entgelt dafür, dass sich die Bank im Gegenzug zur Zahlung des variablen LIBOR- Zinses an die Beschwerdegegnerin verpflichtete. Insgesamt diente der Zinsswap somit dazu, die Beschwerdegegnerin gegen steigende Zinsen bei der LIBOR-Hypothek abzusichern. Der Festzins war nach dem Gesagten nicht Entgelt für das Darlehen, sondern für den von der Bank gemäss dem – zu Absicherungszwecken abgeschlossenen – Zinsswap an sie bezahlten LIBOR-Zins. Unerheblich ist diesbezüglich, dass die B.________ AG und die Beschwerdegegnerin die gegenseitigen LIBOR-Forderungen aus den beiden Rechtsgeschäften offenbar verrechneten (vorne E. 3.1). Zwar schien aus Sicht der Beschwerdegegnerin dadurch der feste Zinssatz aus dem Swap an die Stelle des variablen Zinssatzes für das Darlehen zu treten und die LIBOR-Hypothek ihr damit die Vorteile einer Festhypothek zu bieten (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.3.1; Beschwerdeantwort Rz. 32). Die Verrechnung setzt zwar Gleichartigkeit (Art. 120 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), aber keinen Sachzusammenhang (Konnexität) der beiden Forderungen voraus; die Rechtsgründe können gänzlich verschieden sein (BGE 107 III 139 E. 2; Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, 2012, Art. 120 OR N. 230; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. 1974, S. 197). Sie führt daher nicht dazu, dass die Rechtsgeschäfte fortan auf irgendeine Weise verknüpft wären. Der feste Zins aus dem Swap trat dadurch nicht an die Stelle der variablen Hypothe- karzinsen. Die Verrechnung unter Vertragsparteien kann auf die Abzugsfä- higkeit von Zinsen keinen Einfluss haben, ansonsten die steuerpflichtige Per- son steuerlich nicht abzugsfähige Kosten durch entsprechendes Vorgehen einfach in Schuldzinsen umqualifizieren könnte (ebenso Vernehmlassung ESTV S. 5). Ohnehin fand die Verrechnung nur statt, solange der LIBOR po- sitiv war. Wie die ESTV zutreffend ausführt, lässt sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei einem negativen LIBOR keine Zinszahlungen mehr aus dem Hypothekargeschäft, sondern nur noch die Marge sowie die (nun deutlich höheren) Zinszahlungen aus der Swapvereinbarung leisten musste, letztere nicht an die Stelle der Hypothekarzinsen treten und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 11 zum Entgelt für das Überlassen des LIBOR-Hypothekardarlehens werden (vgl. Vernehmlassung ESTV S. 5). 4.1.2 Die LIBOR-Hypothek konnte jeweils auf das Ende der laufenden drei- monatigen Festzinsperiode ordentlich gekündigt werden. Eine ausserordent- liche Kündigung war mit einer Voranzeigefrist von 30 Kalendertagen jeder- zeit möglich, wobei die Beschwerdegegnerin die B.________ AG diesfalls für die Restlaufzeit bis Ende der Festzinsperiode hätte entschädigen müssen (vgl. Rahmenkreditvereinbarung vom 12./16. März 2009 Ziff. 11, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 72 f.). Der Zinsswap seinerseits wies eine Laufzeit von zehn Jahren ab dem 30. September 2011 auf. Zudem hatte die B.________ AG ein Verlängerungsrecht um weitere zehn Jahre bis zum 30. September 2031 (Bestätigung Zinsswap B.________ AG vom 24.1.2011, Vorakten StV [act. 3B] pag. 118 ff. auch zum Folgenden). Eine vorzeitige Beendigung des Zinsswaps sowie der Swaption ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei war gemäss Swapvereinbarung erstmals auf den 16. Dezember 2020 und danach jährlich möglich. Die einvernehmliche Auflösung des Zinsswaps und des Verlängerungsrechts vor diesem Zeitpunkt war vertraglich nicht vorgesehen. Die LIBOR-Hypothek und der Zinsswap wiesen demnach unterschiedliche Laufzeiten und Kündigungsmodalitäten auf und die entsprechenden Verträge waren diesbezüglich nicht verknüpft. Zwar hielt die B.________ AG in einem Schreiben zum Zinsswap mit Verlängerungsrecht fest, dass die Kündigung des Grundgeschäfts (d.h. der LIBOR-Hypothek) «in der Regel ein Schliessen des Zinsswaps und je nach Marktzinsniveau entsprechende Auf- lösungskosten» nach sich ziehe (vgl. Schreiben B.________ AG vom 17.12.2010, Vorakten StV [act. 3B] pag. 123). Entgegen der StRK und der Beschwerdegegnerin (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.2; Beschwerdeantwort Rz. 32) lässt diese Aussage jedoch nicht auf das Bestehen einer verbindlichen Vereinbarung schliessen, wonach die Kündigung der LIBOR-Hypothek in jedem Fall auch zur Auflösung des Zinsswaps führt. Den Vertragsparteien war es unbenommen, bei Auflösung der LIBOR-Hypothek den Zinsswap beizubehalten (vgl. dazu Beschwerden S. 4 f.). Auch mit Blick auf das tatsächliche Vorgehen im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass die Kündigung der LIBOR-Hypothek zur Beendigung des Zinsswaps geführt hat. Weder den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 12 Auflösungsvereinbarungen zum Zinsswap und der Swaption noch den übrigen Akten sind Hinweise auf eine entsprechende Verknüpfung zu entnehmen. Angesichts der Umstände erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst vor allem den Zinsswap mit Verlän- gerungsrecht auflösen wollte, dessen Kosten seit Bestehen der Negativzins- Situation markant gestiegen waren. Die LIBOR-Hypothek war hingegen günstiger geworden; die Beschwerdegegnerin schuldete der Bank daraus einzig noch die vereinbarte Marge. Das Auflösen des Zinsswaps hatte jedoch zur Folge, dass die LIBOR-Hypothek faktisch jeweils nur noch für eine Fest- zinsperiode von drei Monaten garantiert und das Zinsrisiko daraus nicht mehr abgesichert war. Um die Immobilienfinanzierung langfristig sichern zu können, schloss die Beschwerdegegnerin daher zwei Tage nach Auflösung des Swapgeschäfts anstelle der LIBOR-Hypothek eine Festhypothek über Fr. 6'492'000.-- ab, da solche aufgrund der gesunkenen Zinsen wesentlich günstiger geworden waren (vgl. auch Beschwerdeantwort Rz. 24). Die Auf- lösung des Swaps ging der Umwandlung der Hypothek somit voraus. Zu- sammengefasst stimmten die Laufzeiten bzw. Kündigungsmodalitäten der beiden Rechtsgeschäfte nicht überein. Diese waren auch nicht verbindlich miteinander verknüpft, so dass die Hypothek und der Swap unabhängig von- einander abgeschlossen und aufgelöst werden konnten, was gegen eine untrennbare Verbindung zwischen der Kapitalschuld und den Swapzinsen spricht. Daran ändert nichts, dass gemäss der Beschwerdegegnerin der Zinsswap zwingend eine längere Laufzeit als die LIBOR-Hypothek bzw. eine unterschiedliche Kündigungsfrist aufweisen musste, damit das Zinsrisiko daraus langfristig abgesichert werden konnte (Beschwerdeantwort Rz. 17). Dies mag zutreffen, führt aber zu keiner Verknüpfung der Rechtsgeschäfte bezüglich Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. 4.1.3 Der OTC-Rahmenvertrag sieht vor, dass die in der Rahmenkreditver- einbarung zur Immobilienfinanzierung vom 12./16. März 2009 aufgeführten Sicherheiten auch für sämtliche Forderungen aus dem Zinsswap (oder aus anderen Transaktionen gestützt auf den OTC-Rahmenvertrag) haften (vgl. OTC-Rahmenvertrag S. 23, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 98). Damit dienten dieselben Grundpfandtitel als Sicherheiten sowohl für die Swapkosten als auch für Forderungen aus der LIBOR-Hypothek. Dies verdeutlicht zwar, dass die Beschwerdegegnerin den Zinsswap namentlich zur Absicherung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 13 Zinsrisikos aus der Immobilienfinanzierung abschloss (vgl. auch Schreiben B.________ AG vom 17.12.2010, Vorakten StV [act. 3B] pag. 123), führt aber nicht zu einer untrennbaren Verbindung der beiden Rechtsgeschäfte und ändert insbesondere nichts an den unterschiedlichen Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Zudem ist zu beachten, dass dieselben Sicherheiten auch für sämtliche weiteren Verbindlichkeiten der Beschwerdegegnerin gegenüber der B.________ AG gestützt auf die Rahmenkreditvereinbarung hafteten. Aus den Steuererklärungen ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2011-2015 stets Hypothekarschulden von insgesamt rund 8 bis 11 Mio. Franken bei der Bank hatte (vgl. Steuererklärungen 2011-2015 Formular 4, in Vorakten StV [act. 3C]). Was die Realsicherheiten anbelangt, war der Zinsswap mit diesen weiteren Darlehen vertraglich nicht anders verbunden als mit dem Teilbetrag von 5 Mio. Franken. Allein aus der Art der Absicherung lässt sich daher auf keine besondere Verbindung zwischen dem LIBOR-Darlehen über 5 Mio. Franken und der Swapvereinbarung schliessen. Insgesamt ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass das Einsetzen derselben Sicherheiten eine reine Haftungsfrage darstellt, die keinen derart engen Zusammenhang zwischen den Swapkosten und der LIBOR-Hypothek herbeiführt, dass jene als Entgelt für das Überlassen des Darlehens zu werten wären (vgl. Beschwerden S. 4). 4.1.4 Der Zinsswap war nicht börsenkotiert, sondern ein sog. OTC-Termin- geschäft, das individuell zwischen den beiden Vertragsparteien abgeschlos- sen wird. Der Swap war also nur ausserbörslich handelbar. Der OTC-Rah- menvertrag hält zur Handelbarkeit fest, dass die Vertragsparteien ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Zinsswap nur mit vorgängiger schrift- licher Zustimmung der Gegenpartei auf eine Drittperson übertragen können (OTC-Rahmenvertrag S. 5, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 116). Ansonsten war die Handelbarkeit des Swaps vertraglich nicht beschränkt und damit grundsätzlich gegeben. Die StRK hat im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der konkreten Umstände auf eine fehlende Handelbarkeit geschlossen (an- gefochtene Entscheide E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht und unterlegt sie, wie bereits die Vorinstanz, mit hypothetischen Szenarien (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 25 ff.). Andere Entwicklungen sind aber ebenso vorstellbar, wie die Steuerverwaltung ihrerseits plausibel darlegt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 14 Beschwerden S. 6). Gerade die Möglichkeiten des Handels bei steigenden Zinsen sind hier aufgrund der tatsächlichen gegenteiligen Entwicklung sehr ungewiss und daher in jeder Hinsicht theoretisch. Sie hängen von der jewei- ligen Situation der Vertragsparteien sowie von Drittinteressentinnen bzw. -interessenten und den konkreten Umständen ab. Nur weil die Vertragspar- teien hier anscheinend kein Interesse hatten, den Zinsswap zu veräussern bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund des Zinsumfelds hierfür keine Käu- ferschaft gefunden hätte, ist die Handelbarkeit des Zinsswaps nicht ausge- schlossen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass OTC-Termingeschäfte und OTC-Optionen aufgrund ihrer fehlenden Börsenkotierung allgemein nur schwer übertragbar sind (vgl. KS Nr. 15 Ziff. 2.2.3; vgl. auch Schweizer Handbuch S. 133, auch zum Folgenden). Entwickelt sich der Markt insbe- sondere aus Sicht der den Festzins schuldenden Partei nicht wie erwartet und realisiert sich dadurch das den Derivaten inhärente Spekulationsrisiko, macht das den Handel naturgemäss weniger attraktiv, schliesst ihn jedoch nicht gänzlich aus, was auch für den vorliegenden Fall zu gelten hat. Die Vertragsparteien haben den Zinsswap mit Blick auf das Zinsrisiko aus der LIBOR-Hypothek vereinbart, die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Zinsswap – abgesehen von der notwendigen Zustimmung der anderen Vertragspartei – aber vertraglich nicht beschränkt bzw. nicht mit der LIBOR- Hypothek verknüpft. Dies spricht ebenfalls gegen eine enge Verbindung zwi- schen den beiden Geschäften. 4.1.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Zinsswap pri- mär abgeschlossen hat, um sich gegen das Risiko steigender Zinsen aus der Immobilienfinanzierung abzusichern (vgl. Beschwerden S. 4). Ebenso wenig wird bezweifelt, dass die Beschwerdegegnerin das Geschäft als güns- tigere Alternative zu einer Festhypothek angepriesen erhalten und deswe- gen abgeschlossen hat (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 19; Beschwerden S. 5). Jedoch kann die Qualifikation von Kosten als Schuldzinsen nicht von den subjektiven Beweggründen der Parteien zum Vertragsabschluss abhängen. Wie die ESTV zutreffend ausgeführt hat, könnte ansonsten ein enger wirt- schaftlicher Zusammenhang mit einer Hypothekarschuld ohne weiteres auch für andere Termingeschäfte im Privatvermögen konstruiert und könnten die entsprechenden Kosten dadurch in abzugsfähige Schuldzinsen umqualifi- ziert werden (vgl. Vernehmlassung ESTV S. 7). Massgebend sind vielmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 15 die tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien: Da- nach bestand die wirtschaftliche Funktion der Swapkosten hier objektiv betrachtet in der Absicherung des Zinsrisikos, nicht aber in der Abgeltung der Darlehenshingabe, die bereits früher erfolgt war und wofür die Beschwer- degegnerin einen Zins in variabler Höhe schuldete (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nachdem der «3-Monats-LIBOR» unter null gefallen war, sicherte die Swapvereinbarung die Beschwerdegegnerin gegen steigende Zinsen ab, weshalb sie trotz negativem LIBOR dafür weiterhin die vereinbarten Swapzinsen als Entgelt schuldete (vgl. ebenso Vernehmlassung ESTV S. 5). Anders als geltend gemacht hat die Beschwerdegegnerin zudem bei Ab- schluss des Zinsswaps zumindest mit einer gewissen Spekulationsabsicht gehandelt, indem sie sich gegen die teurere Festhypothek entschieden und mit dem Swapgeschäft auf steigende Zinsen gesetzt hat. Es ist den Vertrags- parteien selbstverständlich unbenommen, beim Abschluss von Finanzie- rungsgeschäften ausgehend von den eigenen Erwartungen über die Zins- entwicklung zu handeln (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 22). Je nachdem, für welches Finanzinstrument sich die steuerpflichtige Person dabei entschei- det, muss sie aber mit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung rechnen, da die Produkte anders ausgestaltet und mit verschiedenen Ge- winn- und Verlustchancen behaftet sind (vgl. Beschwerden S. 5 f.; hinten E. 4.2). Die B.________ AG hat die Beschwerdegegnerin denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten des Zinsswaps steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig seien, ausser es liege eine konkrete anderslautende Vereinbarung mit der zuständigen Steuerbehörde vor (vgl. Schreiben B.________ AG vom 17.12.2010, Vorakten StV [act. 3B] pag. 123). Der Beschwerdegegnerin war daher bewusst, dass die Swapvereinbarung nicht mit einer Festhypothek gleichzusetzen war, sondern ein alternatives (spekulatives) Finanzierungsmodell mit anderen Vor- und Nachteilen darstellte (vgl. auch hinten E. 4.2). Insgesamt führen die soeben dargelegten Motive der Beschwerdegegnerin für den Abschluss des Swaps nicht zu einer hinreichenden Verbindung zwischen diesem und der LIBOR-Hypothek. 4.1.6 Der dem Zinsswap zugrunde gelegte Nominalbetrag von 5 Mio. Fran- ken war die notwendige Basis, um die gegenseitig geschuldeten Zinszah- lungen zu berechnen. Dieser Wert stimmt zwar betragsmässig mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 16 LIBOR-Hypothek überein, was durchaus sinnvoll erscheint, da sich die Be- schwerdegegnerin im entsprechenden Umfang gegen steigende Zinsen aus dem Hypothekargeschäft absichern wollte (vgl. vorne E. 2.2). Der Betrag wurde aber nicht ausgetauscht, weshalb es sich insofern nicht um eine Ka- pitalschuld handelt (vgl. Vernehmlassung ESTV S. 3) und die Swapkosten nicht als Entgelt für das bereits ausbezahlte und mit einem variablen Zinssatz abgegoltene Darlehen zu werten sind (vgl. vorne E. 3.1; vgl. auch Beschwer- den S. 7). Das veranschaulicht auch das Schreiben der B.________ AG, in dem sie festhält, dass die dem Zinsswap zugrundeliegende LIBOR- Hypothek über 5 Mio. Franken grundsätzlich nicht fest zugesagt sei und sie diese auf Verfall jederzeit kündigen könne (vgl. Schreiben B.________ AG vom 17.12.2010, Vorakten StV [act. 3B] pag. 123). Die Steuerverwaltung führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Kapitalschuld amortisierbar und damit variabel war, die Bemessungsgrundlage des Swaps hingegen fixiert, weshalb sich die beiden Werte ohnehin nicht entsprächen (vgl. Beschwerden S. 5). Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, den Basiswert im Swapvertrag habe sie notwendigerweise für zehn Jahre fest vereinbaren müssen, unabhängig von einer theoretisch möglichen Amortisation der LIBOR-Hypothek. Nur so stelle die Kombination aus Zinsswap und LIBOR-Hypothek eine mit einer zehnjährigen Festhypothek vergleichbare Regelung dar (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 20 f.). Diese Ausführungen zur langjährigen Festlegung des Basiswerts des Swaps sind grundsätzlich nachvollziehbar. Anders als die Beschwerdegegnerin darlegt, haben die Vertragsparteien damit aber nicht die Kapitalschuld im Swapvertrag für die gesamte Laufzeit fest vereinbart, sondern bloss den Nominalwert. Die Kapitalschuld war unabhängig davon weiterhin rückzahlbar, amortisierbar und die LIBOR-Hypothek kündbar. Somit ergibt sich auch aus der Übereinstimmung der Höhe der Hypothekarschuld mit dem Basiswert im Swapvertrag keine untrennbare Verbindung zwischen den Rechtsgeschäften. 4.1.7 Zusammenfassend sind das Hypothekar- und das Swapgeschäft nicht derart eng und untrennbar miteinander verbunden, dass sie wirtschaft- lich als Einheit zu betrachten wären. Diese Beurteilung bezieht die konkreten Umstände des vorliegenden Falles ein und beruht nicht auf einem «rein for- maljuristischen Standpunkt», wie die Beschwerdegegnerin geltend macht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 17 (Stellungnahme vom 11.7.2019 S. 2). Den Zinszahlungen aus dem Zins- swap liegt somit keine Kapitalschuld zugrunde und sie stellen insbesondere kein Entgelt für die LIBOR-Hypothek dar. 4.2An diesem Ergebnis ändert der Vergleich mit einer Festhypothek oder einer LIBOR-Hypothek mit einem Zinsdach – einem sog. CAP – nichts. Ge- mäss der StRK und der Beschwerdegegnerin wird mit derartigen Hypothe- karmodellen ebenfalls ein Kreditverhältnis langfristig gesichert, wobei die bezahlten Zinsen unbestrittenermassen Schuldzinsen darstellten. Kosten eines rein zur Absicherung von Zinsen aus dem Hypothekar-Grundgeschäft abgeschlossenen und damit eng verbundenen Zinsswaps seien steuerrecht- lich gleich zu behandeln (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.3.2; Beschwer- deantwort Rz. 33 ff.). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin mögen sich eine Festhypothek bzw. eine LIBOR-Hypothek mit CAP einerseits und die von ihr gewählte LIBOR-Hypothek mit später abgeschlossenem Swap andererseits entsprechen, insbesondere was deren Zweck betrifft. Die Beschwerdegeg- nerin ist aber daran zu erinnern, dass sie gerade keine (teurere) Festhypo- thek abgeschlossen, sondern sich für eine (vermeintlich) günstigere Alterna- tive mit einer Zinsswapvereinbarung entschieden hat. Dieses Finanzierungs- modell ist nicht mit einer Festhypothek gleichzusetzen, sondern mit einer solchen höchstens bezüglich gewisser Aspekte und unter bestimmten Um- ständen vergleichbar. So bieten beide Instrumente langfristigen Schutz vor steigenden Zinsen. Insbesondere bei negativem LIBOR präsentiert sich aber eine völlig unterschiedliche Situation: Bei einer Festhypothek ist nach wie vor derselbe fix vereinbarte Zins geschuldet. Eine Swapvereinbarung hingegen verteuert sich aufgrund des umgekehrten Zahlungsflusses der LIBOR-For- derung deutlich (vgl. vorne E. 3.2). Bei der Festhypothek liegt zudem nur ein Rechtsgeschäft vor, auch wenn sich der feste Zinssatz rechnerisch in einen Zins für das Darlehen sowie in eine Risikoprämie unterteilen lässt (vgl. an- gefochtene Entscheide E. 6.3.2; Beschwerdeantwort Rz. 35). Die gesamten Zinszahlungen sind mit der Kapitalschuld vertraglich fest verknüpft. Die vor- liegende Kombination aus LIBOR-Hypothek und Zinsswap besteht hingegen aus zwei Rechtsgeschäften, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. vorne E. 4.1.2). Im Unterschied zur Festhypothek ist also das Darle- hensgeschäft nicht untrennbar mit dem Absicherungsgeschäft verbunden. Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit einer LIBOR-Hypothek mit CAP. Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 18 diesem Hypothekarmodell sichert sich die Kreditnehmerin bzw. der Kredit- nehmer mit einer im Schuldzins integrierten «Versicherung» in Form einer CAP-Prämie gegen steigende Zinssätze ab. Soweit es sich dabei – im Ge- gensatz zum vorliegenden Fall – um ein einheitliches Rechtsgeschäft han- delt bzw. die LIBOR-Hypothek mit dem CAP vertraglich untrennbar verknüpft ist, stellen die Kosten für letzteren Schuldzinsen dar (vgl. Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 34 Nr. 9 [nachfolgend: Steuerpraxis TG] Ziff. 3.2, ein- sehbar unter: <steuerverwaltung.steuerpraxis.tg.ch>, Rubriken «Steuer der natürlichen Personen/Einkommenssteuer/§ 34 Allgemeine Abzüge»). Im Übrigen läge bei einem solchen Produkt angesichts des wohl tieferen Spe- kulationsrisikos bzw. des höheren Masses an Sicherheit für die Hypothekar- schuldnerin bzw. den Hypothekarschuldner die CAP-Prämie vermutlich über dem hier vereinbarten Festzins. Zusammengefasst basieren die Zinsen für eine Festhypothek oder eine LIBOR-Hypothek mit CAP auf einer Kapital- schuld, nicht hingegen die geltend gemachten Swapkosten, was eine steu- erlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. auch Steuerpraxis TG Ziff. 3.2 f.). 4.3Die Beschwerdegegnerin kann auch aus einem vor Verwaltungsge- richt eingereichten Jahresbericht 2015 des Schweizerischen Bankenom- budsmans nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Stellungnahme vom 11.7.2019 inkl. Beilage): Dem Bericht ist zu entnehmen, dass Banken in den Jahren vor 2015 Hypothekarkredite mit Zinsswaps aktiv als etwas günsti- gere, aber wirtschaftlich vergleichbare Alternative zur Festhypothek anboten. Nach Eintritt der Negativzins-Situation haben sich etliche Kundinnen und Kunden aufgrund der stark gestiegenen Kosten des Zinsswaps an den Ban- kenombudsman gewandt unter dem Hinweis, dass die Banken sie bei den Beratungen nicht auf das Risiko der Negativzinsen hingewiesen hätten. Die Banken ihrerseits beriefen sich auf die schriftlichen Verträge, aus denen die Kostenfolgen bei Negativzinsen klar hervorgegangen seien. Letztendlich wa- ren die Banken aber bereit, für einen Teil der durch die Negativzins-Situation entstandenen Mehrkosten aufzukommen. In den Verfahren ging es um die Verteilung dieser Mehrkosten aus dem Zinsswap, nicht um die steuerrechtli- che Behandlung der Swapkosten insgesamt. Aus dem Bericht lässt sich da- her nichts für deren Besteuerung oder die Verbindung des Zinsswaps mit der LIBOR-Hypothek ableiten, sondern höchstens, dass Banken das Finanzie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 19 rungsmodell aktiv beworben und die Kundinnen und Kunden dabei möglich- erweise nicht in jedem Fall genügend über die Risiken aufgeklärt haben. 4.4Schliesslich ist auf ein kurz vor den angefochtenen Entscheiden er- gangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hinzuweisen (VGer ZH SB.2018.00086 vom 18.1.2019, in StE 2019 B 27.2 Nr. 50): In je- nem Verfahren war ebenfalls zu beurteilen, ob Swapkosten in Zusammen- hang mit einer LIBOR-Hypothek als Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen sind. Das Gericht hielt fest, dass das Zinsswap-Geschäft und die wenige Mo- nate später mit derselben Bank abgeschlossene LIBOR-Hypothek zwei voll- ständig voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte darstellten, selbst wenn mit ersterem das Zinsrisiko der Hypothek habe abgesichert werden sollen. Dem Zinsswap liege somit keine Kapitalschuld zugrunde, weshalb die hierfür aufgewendeten Kosten nicht als Schuldzinsen zu qualifizieren seien. Entge- gen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11 f.) ist der Sachverhalt durchaus mit dem vorliegenden Fall vergleich- bar: In beiden Fällen liegen mit der LIBOR-Hypothek und dem Zinsswap je zwei separate Rechtsgeschäfte vor, die vertraglich nicht fest miteinander verknüpft sind und unabhängig voneinander abgeschlossen oder aufgelöst werden können. Für die Vergleichbarkeit der beiden Fälle nicht von Bedeu- tung ist, dass das Gericht nur Swapzinsen und nicht auch Auflösungskosten zu beurteilen hatte (vgl. auch hinten E. 4.6). Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass im Zürcher Verfahren zunächst der Swapvertrag und rund fünf Monate später die LIBOR-Hypothek abgeschlossen wurde, da die Vertragsparteien die Zinsabsicherung von Beginn an in die Kreditverhandlungen miteinbezo- gen hatten (vgl. VGer ZH SB.2018.00086 vom 18.1.2019, in StE 2019 B 27.2 Nr. 50 E. 3.3). Sodann ist nicht massgebend, dass der Basiswert für den Swapvertrag und die Kapitalschuld aus der LIBOR-Hypothek – anders als hier – nicht genau übereinstimmten, ist dieser Wert doch bloss eine Bemes- sungsgrundlage, der zu keiner festen Verknüpfung der Rechtsgeschäfte führt (vgl. vorne E. 4.1.6). 4.5Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Swapzinsen im Umfang von Fr. 89'147.-- nicht um Schuldzinsen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG. Der von der LIBOR-Hypothek unabhän- gige Swapvertrag ist ein Termingeschäft. Die Einkünfte und Verluste daraus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 20 sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als steuerlich unbe- achtliche Kapitalgewinne bzw. -verluste zu qualifizieren (vgl. vorne E. 2.3). Wie gesehen ist im vorliegenden Fall weder die Handelbarkeit noch jegliche Gewinnerzielungsabsicht seitens der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen (vorne E. 4.1.4 f.), weshalb, anders als von der StRK erwogen (angefoch- tene Entscheide E. 6.4), die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Ein- künften und Verlusten aus derivativen Finanzinstrumenten Anwendung fin- det. Der Betrag von Fr. 89'147.-- ist gestützt darauf nicht vom steuerbaren Einkommen der Beschwerdegegnerin abziehbar, sondern als steuerlich un- beachtlicher Kapitalverlust zu werten, wie umgekehrt ein mit dem Zinsswap erzielter Kapitalgewinn im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei wäre (ebenso Vernehmlassung ESTV S. 3). 4.6Die Auflösungszahlungen von insgesamt Fr. 1'492'000.-- für den Zinsswap und die Swaption teilen das Schicksal der Swapzinsen, da sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen und eine Art Entschädigung für Swapzinsen darstellen, die der B.________ AG aufgrund der vorzeitigen Auflösung entgangen sind. Dem Zinsswap liegt keine Kapitalschuld zugrunde, weshalb auch die Ausstiegskosten kein Entgelt für die Überlassung eines Kapitals und somit keine Schuldzinsen im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG darstellen (ebenso Vernehmlassung ESTV S. 6 f.). Dem stehen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. BGE 143 II 396, 143 II 382 E. 5) sowie die entsprechende publizierte Praxis der Steuerverwaltung (vgl. Taxinfo zu «Schuldzinsen» [nachfolgend: Taxinfo Schuldzinsen] Ziff. 2.5, einsehbar unter: <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Themen/2. Einkommens- und Vermögenssteuern/ Artikel 38 StG») nicht entgegen. Dort geht es um Vorfälligkeitsentschädigun- gen, die für die Auflösung einer Hypothek anfallen, also direkt mit einer Kapitalschuld verbunden sind, nicht jedoch Auflösungskosten für einen von der LIBOR-Hypothek unabhängigen Zinsswap.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/
135U, Seite 21
5.
Die Beschwerdegegnerin stört sich daran, dass die Steuerverwaltung die
Swapkosten in früheren Jahren anders beurteilt und als Schuldzinsen zum
Abzug zugelassen hat. Die Steuerverwaltung weiche von ihrer eigenen frü-
her publizierten und gelebten Praxis ab, was hier einen klaren Verstoss ge-
gen Treu und Glauben darstelle (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 45 ff., 51).
5.1Bei periodischen Steuern gilt, dass in früheren Steuerperioden ergan-
gene Taxationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlich-
keit haben. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranla-
gungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in dem die Behörden
sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich
neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die ein-
zelne Veranlagung, die ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr
Rechtswirkung entfaltet (statt vieler VGE 2019/26/27 vom 4.3.2020 E. 7.1,
2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 und NStP 2011
3. Aufl. 2016, Art. 131 N. 6 sowie Vorbem. zu Art. 147-153a N. 10). Aus einer
allfälligen steuerlichen Anerkennung von in Vorjahren geltend gemachten
Schuldzinsenabzügen kann die Beschwerdegegnerin damit keinen An-
spruch darauf ableiten, dass in der Steuerperiode 2015 gleich vorzugehen
ist, zumal die Steuerverwaltung den Sachverhalt in diesem Jahr erstmals
vertieft prüfte und daraufhin anders würdigte (vgl. Vernehmlassung StV vom
18.9.2018 S. 4, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 92).
5.2Das Vorgehen der Steuerverwaltung steht zudem nicht im Wider-
spruch zu ihrer (früheren) publizierten bzw. gelebten Praxis betreffend
Schuldzinsen. In der auf ihrer Internetseite publizierten Praxis äussert sie
sich unter anderem zur Abziehbarkeit von Zinsen im Zusammenhang mit Hy-
potheken, nicht aber konkret zur steuerlichen Behandlung von Swapzinsen
(vgl. Taxinfo Schuldzinsen Ziff. 2.5). Für deren Abzugsfähigkeit als Schuld-
zinsen besteht bzw. bestand somit keine publizierte Praxis. Auch aus einer
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Voranfrage vom August 2012
zur steuerlichen Behandlung von Swapkosten einer anderen steuerpflich-
tigen Person (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 46 f.; Beschwerdeantwortbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 22 lage 1) lässt sich keine hier beachtliche Praxis ableiten: Der Wortlaut der Voranfrage deutet darauf hin, dass es in jenem Fall um Kosten aus einer Swapvereinbarung ging, die – anders als hier – mit der LIBOR-Hypothek ver- traglich untrennbar verbunden war. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Vergleichsfall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, zumal im Übrigen keine Hinweise dafür bestehen, dass die Steuerverwaltung nicht bereit wäre, eine allfällige gesetzwidrige Praxis in dieser Frage aufzu- geben (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 8.1 mit Hinweisen; VGE 2018/263 vom 7.11.2019 E. 6.4). Die publizierte Praxis zur Abziehbarkeit von Vorfäl- ligkeitsentschädigungen als Schuldzinsen schliesslich bezieht sich auf Ent- schädigungen, die bei der vorzeitigen Kündigung einer (Fest-)Hypothek ge- schuldet sind, nicht hingegen auf Auflösungszahlungen in Zusammenhang mit einem von der Hypothek unabhängigen Zinsswap und ist folglich nicht einschlägig (vgl. vorne E. 4.6). Die Steuerverwaltung hat demnach im vorlie- genden Fall weder eine frühere noch eine aktuelle publizierte bzw. gelebte Praxis missachtet. Es liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Ein- spracheentscheide vom 10. Juli 2018 sind zu bestätigen. 6.1Bei diesem Ausgang der Verfahren hat die unterliegende Beschwer- degegnerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 6.2Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch in den Verfahren vor der StRK als vollständig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.06.2021, Nrn. 100.2019.134/ 135U, Seite 23 unterliegend zu gelten, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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