Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2019 129
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2019.129U publiziert in BVR 2020 S. 185 DAM/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2019; 2018.POM.301)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1962), Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 29. Mai 2008 in die Schweiz ein. Am 1. Juni 2010 erhielt er eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ab Oktober 2012 war A.________ krankgeschrieben und verlor daraufhin seine Anstellung. Am 14. September 2015 verlängerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, wegen einer noch ausstehenden Abklärung bei der Invalidenversicherung (IV) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ lediglich um ein Jahr. Am 23. September 2016 stellte ihm die EG Thun mit gleicher Begründung eine bis zum 21. September 2017 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus. Nach Abweisung des Leistungsbegehrens durch die zuständige IV-Stelle verweigerte die EG Thun mit Verfügung vom 15. März 2018 die Ver- längerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer ander- weitigen Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. April 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies die POM die Beschwerde ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 9. April 2019 (Ziff. 2 des Dispositivs). Für das Rechtsmittelverfahren gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 5. März 2018 (richtig: April 2019) Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Ziffern 1 und 2, sowie die Kostenauferlegung im Grundsatz (Ziff. 4 erster Satz) des Entscheides vom 6. März 2019 seien auf- zuheben. 2. Die Verfügung des Migrationsdienstes vom 15. März 2018, um- fassend Ziffer 1-4, sei vollständig aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, beziehungsweise zu verlängern. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seien dem Staat aufzuerlegen und dem Be- schwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung aus- zurichten. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlichen An- walt. unter Kostenfolge.» Am 29. April bzw. 8. Mai 2019 hat A.________ weitere Belege zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 4 Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der POM vom 6. März 2019; dieser ist an die Stelle der Ver- fügung der EG Thun getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Be- schwerdeführer auch die Aufhebung der kommunalen Verfügung beantragt (Rechtsbegehren 2), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der Beschwerdeführer (geb. ... 1962) ist Staatsangehöriger von Deutschland (Akten EG Thun pag. 7). Nachdem er am 29. Mai 2008 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zwecks Erwerbstätigkeit eine Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die in der Folge mehrmals verlängert wurde (vgl. Akten EG Thun pag. 1). Aufgrund eines unbefristeten Arbeits- vertrags als Lagermitarbeiter bei einem Grossverteiler (Akten EG Thun pag. 3) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 15. Juni 2010 eine bis zum 31. Mai 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (Akten EG Thun pag. 9). 2.2Mit Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 23. April 2015 zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde an, dass er nicht mehr erwerbstätig sei und eine Abklärung bei der IV ein- geleitet habe (Akten EG Thun pag. 14 f.). Es stellte sich heraus, dass er seit Oktober 2012 krankgeschrieben war und ihm zwei Jahre lang Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 5 taggelder ausbezahlt worden sind (Akten EG Thun pag. 18). Die Anstellung als Lagermitarbeiter ist per 28. Februar 2013 aufgelöst worden (Akten EG Thun pag. 70, 153 ff.). Die Anmeldung bei der IV erfolgte am 21. No- vember 2012 (Akten EG Thun pag. 73 ff.). Der Beschwerdeführer wird – mit Unterbrüchen – seit dem 11. Juni 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe vom Sozialdienst unterstützt (Akten EG Thun pag. 19, 479; Beschwerdebeilage 10; act. 3A). Am 26. Mai 2015 schloss er mit der ... Stiftung eine «Ziel- vereinbarung Arbeitstraining» für den Zeitraum vom 25. Mai bis 24. August 2015 mit einem 50 %-Pensum ab (Akten EG Thun pag. 21 ff.), später verlängert mit einem Vollzeitpensum bis zum 24. November 2015 (Akten EG Thun pag. 79). Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 sprach die IV-Stelle Kanton Bern dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 25. Mai 2015, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen, ein Taggeld von Fr. 131.20 zu (Akten EG Thun pag. 24 ff.). Am 2. Juni 2015 erteilte sie eine Kostengutsprache für sein Arbeitstraining bei der ... (Akten EG Thun pag. 27 f.). Am 14. September 2015 verlängerte die EG Thun wegen der immer noch ausstehenden IV-Abklärung die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers lediglich um ein Jahr (Akten EG Thun pag. 80 f.). Am 4. Dezember 2015 verweigerte die IV-Stelle Kanton Bern weitere berufliche Integrationsmassnahmen (Akten EG Thun pag. 89). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2017 stellte sie dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2013 in Aussicht. Da der Invaliditätsgrad ab dem 1. Januar 2014 weniger als 40 % betrage, befristete sie die Rente auf den 31. Dezember 2013 (Akten EG Thun pag. 486 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwand (Akten EG Thun pag. 494). Nach Einholung einer Stellungnahme des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verfasst am 22. März 2017, hielt die IV-Stelle Kanton Bern mit Verfügung vom 18. April 2017 an ihrem vor- gesehenen Entscheid fest (Akten EG Thun pag. 490 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Akten EG Thun pag. 502; Beschwerde S. 7). Auf ein Wiedererwägungsverfahren hat der Beschwerdeführer verzichtet (Be- schwerde S. 8). 2.3Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: Wegen Schmerzen in der rechten Schulter seit dem Jahr 2008 musste der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 6 am 18. Oktober 2011, 8. Dezember 2011 sowie am 20. September 2013 operative Eingriffe vornehmen lassen (Akten EG Thun pag. 435 ff.). Zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Invalidenversicherung forderte die IV-Stelle Kanton Bern den behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 29. April 2014 auf, einen medizinischen Fragebogen auszufüllen (Akten EG Thun pag. 41). Mit Arztbericht vom 1. Mai 2014 stellte der Facharzt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: «chronifizierte Schulterschmerzen nach 3 maliger Operation; an- haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)» seit September 2012 sowie eine «Anpassungsstörung mit Angst und Depression, aus- geprägt (F 43.22)». Vom 5. September 2012 bis auf weiteres sei der Be- schwerdeführer deswegen zu 100 % arbeitsunfähig (Akten EG Thun pag. 42 ff.). Zum gleichen Schluss gelangte der Facharzt mit Verlaufs- bericht vom 31. März 2016, wobei er als zweite Diagnose eine «An- passungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F 43.23)» feststellte (Akten EG Thun pag. 431 ff.). Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zeigte die IV-Stelle Kanton Bern dem Beschwerdeführer an, dass weitere medizinische Begutachtungen im Bereich der Orthopädie und Psychiatrie nötig seien (Akten EG Thun pag. 51 ff.). Das psychiatrische Teilgutachten vom 23. November 2014 ergab keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es werden zwar ebenfalls Anpassungsstörungen dia- gnostiziert, aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus «rein psychiatrischer Sicht» sei daher sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben (Arbeitsunfähigkeit 0 %; Akten EG Thun pag. 318 ff.). Das orthopädisch- psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2014 kam zum Schluss, dass die Schulter- bzw. Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers Diagnosen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit darstellen, dies im Gegensatz zu seinen psychischen Leiden. Ab dem Begutachtungszeitpunkt sei er nach dem polydisziplinären Konsens zu 60 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, womit die Arbeitsunfähigkeit 40 % betrage. Bei Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe dagegen seit Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %; Akten EG Thun pag. 278 ff.). Mit Arztbericht vom 8. Juni 2016 attestierte der behandelnde Hausarzt dem Beschwerdeführer eine seit dem 31. August 2011 be- stehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Akten EG Thun pag. 439 ff.). Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 7 ärztlichem Zeugnis vom 11. Februar 2017 stellte der behandelnde Facharzt beim Beschwerdeführer steigende «Ängste und Befürchtungen bei fehlen- der Tätigkeit und Arbeitsunfähigkeit» fest und wies auf die Notwendigkeit einer «nochmaligen gesamtgesundheitlichen Begutachtung» hin (Be- schwerdebeilage 3). In der Stellungnahme vom 22. März 2017 hielt der RAD fest, dass am Vorbescheid der IV-Stelle Kanton Bern vom 9. Januar 2017 (vgl. E. 2.2 hiervor) «aus rein medizinischer rehabilitativer Sicht» fest- gehalten werden könne (Akten EG Thun pag. 490). Mit Schreiben vom 27. März 2018 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem be- handelnden Facharzt (Psychiater) sowie dem Hausarzt einen Fragebogen zu. Nach der Beurteilung des Facharztes vom 29. März 2018 ist der Be- schwerdeführer seit dem 11. Oktober 2012 ununterbrochen und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage 4). Diese Ansicht bestätigte er sowohl durch fortlaufende ärztliche Zeugnisse mit Gültigkeit über den Einreichungszeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin- aus (Beschwerdebeilage 6) als auch mit Schreiben vom 20. März 2019 (Beschwerdebeilage 7). Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer am 3. April 2018, dass er «nicht in den primären Arbeitsmarkt integriert» werden könne. Dies aus «Altersgründen und wegen der krankheitsbedingt stark eingeschränkten Belastbarkeit von Rücken und rechter Schulter». Hingegen könne der Beschwerdeführer «in einer beschützenden Um- gebung sog. wechselbelastende, körperlich leicht bis mittelschwere Tätig- keiten zu einem Beschäftigungsgrad von 40-60 % erfüllen» (Beschwerde- beilage 5). Am 16. Mai 2018 und damit während Hängigkeit des vorinstanz- lichen Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer wegen einer Verengung der Halsschlagader auf der rechten Seite einer erneuten Operation unter- zogen (Vorakten POM 5A1, Beilage 5 zur Beschwerde). 2.4Der Beschwerdeführer ist geschieden. Aus dieser Ehe ging ein Sohn hervor (Jg. 1984). Die Exfrau sowie sein Sohn leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer lebt allein in Thun. Er habe dort keine sozialen Kontakte mehr; sie seien nach Verlust des Arbeitsplatzes sowie dem tragi- schen Tod eines guten Freundes verloren gegangen. Seine Freunde und Bekannte lebten alle in Deutschland und ansonsten verteilt über die ganze Welt (Akten EG Thun pag. 58). Der Beschwerdeführer gilt als erklärter Einzelgänger, der «sozial entwurzelt» ist (Akten EG Thun pag. 236). Straf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 8 rechtlich ist er in den Jahren 2011 und 2012 wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung je mit Bussen von Fr. 250.-- bzw. Fr. 600.-- belegt worden (Akten EG Thun pag. 10 ff.). 3. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers bzw. die Nichterteilung einer ander- weitigen (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung. 3.1Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmun- gen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätig- keit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit; ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahms- weise ermessensweise erteilt werden. Sind die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthalts- bzw. Grenz- gängerbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügig- keitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Verweige- rung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VEP; BGer 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 4; zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 9 VGE 2018/131 vom 13.11.2018 [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019] E. 3.2). 3.2Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen freizügigkeits- rechtlichen Aufenthaltsanspruch zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit mehr hat (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Die POM hat erwogen, der Beschwerdeführer sei seit seinem Stellenverlust im Jahr 2012 bzw. 2013 nicht mehr erwerbstätig. Zudem sei zu Recht nicht geltend gemacht worden, dass das Arbeitstraining der ... eine Erwerbs- tätigkeit im Sinn des FZA darstelle. Damit müsse nicht abgeklärt werden, weshalb der anspruchsbegründende Arbeitsvertrag aufgelöst worden sei und ob es sich um einen unfreiwilligen Stellenverlust handle (angefochtener Entscheid E. 3b). Diese zutreffenden Ausführungen werden vom Beschwerdeführer geteilt (Beschwerde S. 5). Vor Verwaltungsgericht macht er vielmehr wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dauernd arbeitsunfähig zu sein. 3.3Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor (Beschwerde S. 15 ff.), dass er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anwesenheits- anspruch habe nach Art. 7 Bst. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (Verordnung Nr. 1251/70 EWG [ABl. 1970 L 142, in der Fassung vom 21. Juni 1999, für die EU nicht mehr aktuell]). Danach verfügen Wanderarbeitnehmende, die von der Per- sonenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes Ver- bleiberecht (BGE 141 II 1 E. 4.1 mit Hinweis). Es besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 EWG für den Arbeit- nehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Un- bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gesundheit- lichen Ereignisse, die seiner Ansicht nach das Verbleiberecht begründen, Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsrechts war (vgl. zu dieser Voraus- setzung BGer 2C_79/2018 vom 15.6.2018 E. 4.2.1, 2C_567/2017 vom 5.3.2018 E. 3.1; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 10 Migration [SEM] vom November 2019 zur Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [Weisungen VEP], Ziff. 10.3.2). 3.4Auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA kann sich der Arbeitnehmer nur berufen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlich ist für die Arbeitsaufgabe (BGE 144 II 121 E. 3.2, 141 II 1 E. 4.2.3; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 4 Anhang I FZA N. 7, Art. 6 Anhang I FZA N. 2). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung Nr. 1251/70 EWG ist nach der Rechtsprechung auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2). Nach den Begriffsdefinitionen des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird freizügigkeitsrechtlich eine dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) und nicht bloss eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) vorausgesetzt. Nachdem das Bundesgericht diese Frage zunächst offengelassen hatte (vgl. BGer 2C_1102/2013 vom 8.7.2014 E. 4.4), ist sie nunmehr im dargelegten Sinn geklärt. Massgebend ist mithin nicht nur die Fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eine zumutbare Arbeit zu leisten; vielmehr dürfen auch angepasste Tätigkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (vgl. Appellationsgericht BS VD.2018.204 vom 14.4.2019 E. 2.1, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_1034/2016 vom 13.11.2017 E. 4.1 ff.). In einem erst kürzlich er- gangenen Leiturteil hat das Bundesgericht dieses Begriffsverständnis von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG bestätigt. Die engere Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Begriffs «dauernde Arbeits- unfähigkeit», wie sie namentlich von Marc Spescha (a.a.O., Art. 4 Anhang I FZA N. 5) vertreten wird, hat es ausdrücklich verworfen (BGE 2C_134/2019 vom 12.11.2019 E. 4). Sind IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang, darf die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden. Sie darf in solchen Situationen den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV- rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 11 Stelle abzuwarten (vgl. BGE 141 I 1 E. 4.2.1; VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.3.1). 3.5Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei ihm sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG unabhängig vom abgelehnten Anspruch auf eine IV- Rente gegeben (Beschwerde S. 18 f.). Dabei stützt er sich auf die Be- urteilungen seiner behandelnden Ärzte (Fach- und Hausarzt). Von «tenden- ziösen Formulierungen» oder «Gefälligkeitsgutachten» könne nicht gesprochen werden. Beide Ärzte seien seit Jahren für seine «ununter- brochene und langjährige» Betreuung zuständig und «anerkannte Persön- lichkeiten in ihren medizinischen Gebieten». Die Ärztin des RAD habe ihn dagegen nie persönlich untersucht (Beschwerde S. 6 ff.). 3.6Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung Nr. 1251/70 EWG auf die Ergebnisse im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren abzustellen, wobei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des schweizerischen Sozialversicherungsrechts entscheidend ist (vgl. vorne E. 3.4). Dies gilt unabhängig davon, dass die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts (Karenzfrist) gemäss der erwähnten Verordnungsbestimmung entfällt, wenn die dauernde Ar- beitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht (vgl. auch Beschwerde S. 15). Damit ist die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle Kanton Bern auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren verbindlich (vgl. all- gemein zur Bindungswirkung von Entscheiden der zuständigen Behörde bei Vorfragen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1760). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2017 stellte die IV- Stelle Kanton Bern dem Beschwerdeführer zwar eine ganze IV-Rente ab dem 1. Mai 2013 in Aussicht. Diese war jedoch bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Ab dem 1. Januar 2014 betrug der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, womit der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als 100 % arbeitsunfähig zu gelten hatte. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einwand führte zu keinen Änderungen. Der Entscheid der IV- Stelle Kanton Bern ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2.2). Somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U,

Seite 12

steht aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren fest, dass beim

Beschwerdeführer keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2

Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vorhanden ist.

3.7Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Richtigkeit der vor-

stehenden Feststellungen in Frage stellen könnte. Der Entscheid der IV-

Stelle Kanton Bern basiert hauptsächlich auf dem orthopädisch-

psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2014 sowie dem psychia-

trischen Teilgutachten vom 23. November 2014. Beide Gutachten erfüllen

die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. dazu

BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1; VGE 2018/318 vom 12.8.2019

  1. 4.5.2), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351
  2. 3b/bb). Die Feststellungen der Sachverständigen beruhen auf eigenen

Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück-

sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeits-

fähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch führen die beiden Fach-

beurteilungen zu einem widerspruchsfreien interdisziplinären Ergebnis

(vorne E. 2.3). Dass die Ärztin im Bericht des RAD den Beschwerdeführer

nicht nochmals persönlich untersucht hat, ist demgegenüber nicht aus-

schlaggebend. Die Arztberichte bzw. -zeugnisse der beiden behandelnden

Ärzte führen zu keinem anderen Schluss. Ihre nach dem Entscheid der IV-

Stelle Kanton Bern geäusserten Meinungen enthalten keine Aspekte, die

nicht schon im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt

worden sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch darauf verzichtet, den

Entscheid der IV-Stelle Kanton Bern in Wiedererwägung zu ziehen (vgl.

vorne E. 2.2). Dies trotz einer erneuten Operation an der rechten Hals-

schlagader (vgl. vorne E. 2.3), die laut dem Beschwerdeführer keine «neue

oder zusätzliche Arbeitsunfähigkeit» begründet haben soll (Beschwerde

S. 12). Der Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer zuletzt sogar, er

könne «in einer beschützenden Umgebung» gewisse Tätigkeiten bis zu

einem Beschäftigungsgrad von 40-60 % erfüllen (vgl. vorne E. 2.3). Selbst

wenn die Berichte beider Ärzte als Beweismittel berücksichtigt werden

könnten und nicht bloss den Parteibehauptungen zuzurechnen wären (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 13 dazu statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; BGE 127 I 73 E. 3f/bb), könnte darauf mangels umfassender Untersuchungen des Beschwerdeführers nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.3). Bei beiden Ärzten gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten des Beschwerdeführers aussagen. Dieser Erfahrungs- tatsache darf das Gericht Rechnung tragen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.3). Ob es sich bei den Berichten tatsächlich um «Gefälligkeitsgutachten» mit teilweise «ten- denziösen Formulierungen» handelt, kann dahingestellt bleiben. Der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Aussagen der beiden be- handelnden Ärzte ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Von einer Befragung der Ärzte als Zeugen sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut ge- stellte Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zur sog. antizipierten Beweis- würdigung statt vieler BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). 3.8Nach dem Gesagten kann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat keinen freizügigkeitsrechtlichen An- spruch mehr auf Verbleib in der Schweiz. Andere Gründe, die ihm ein Auf- enthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch erkenn- bar (vgl. Beschwerde S. 12). Namentlich enthält das AIG keine im Vergleich zum FZA günstigeren Bestimmungen. Die POM hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz zu Recht verneint. 4. Zur Frage, ob die Vorinstanz die Bewilligung ermessensweise verweigern durfte, ergibt sich Folgendes: 4.1Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA nicht erfüllt, können nach Art. 20 VEP

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 14 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA dennoch erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Erforderlich ist hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 2C_172/2008 vom 14.3.2008 E. 5.3). In analoger Anwendung des hier noch anwendbaren Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. BGE 141 II 1 [BGer 2C_195/2014 vom 12.1.2015] nicht publ. E. 1.2; ferner Weisungen VEP Ziff. 2.3.2.3) sind ins- besondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil- habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich die be- treffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in An- betracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungs- politik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine lang- dauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 4.2Der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu. Sie hat das Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwie- fern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehler-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 15 hafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1 und 3.3, 2010 S. 481 E. 6.1 f. mit Hinweisen). 4.3Wie die POM richtig ausgeführt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar bereits rund elf Jahre in der Schweiz; ihm ist die berufliche und wirtschaft- liche Integration längerfristig jedoch nicht gelungen, da er seit rund sechs Jahren arbeitslos ist und – mit einem gewissen Unterbruch – bereits Sozial- hilfe von insgesamt Fr. 67'430.60 bezogen hat (Stand 18.9.2017; Akten EG Thun pag. 496). Der erneute Hinweis auf seine angebliche Arbeits- unfähigkeit ist auch an dieser Stelle unbehelflich (vgl. vorne E. 3.6; Be- schwerde S. 13). Aufgrund seines Alters und der schon mehrere Jahre dauernden Arbeitslosigkeit sind die Aussichten schlecht, sich von der Sozialhilfe zu lösen und wirtschaftlich selbständig zu werden. 4.4Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer wegen geringfügiger Strassenverkehrsdelikte in Erscheinung getreten. Dafür wurde er zu Bussen von Fr. 250.-- bzw. Fr. 600.-- verurteilt (vgl. vorne E. 2.4). Diese Verurteilungen sprechen zwar nicht für den Beschwerdeführer, fallen bei der Beurteilung jedoch kaum ins Gewicht. 4.5Der Beschwerdeführer gilt als Einzelgänger, der in der Schweiz kaum über soziale Beziehungen (mehr) verfügt (vgl. vorne E. 2.4). Seine Freunde würden «in Thailand und anderen Ländern» leben. Die Be- hauptung, er habe hier trotzdem «einige Freunde», bleibt unbelegt (Be- schwerde S. 13). Dass er die Schweiz auch nach Verlust seines Arbeits- platzes und seines sozialen Umfelds als Lebensmittelpunkt betrachtet, ist unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend (Beschwerde S. 13). 4.6Der Beschwerdeführer kam mit rund 46 Jahren in die Schweiz. Zu- vor hatte er, soweit ersichtlich, seine gesamte Kindheit und sein Erwach- senenleben in Deutschland verbracht. Folglich ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut. Auch wenn er keine Kontakte zu seiner in Deutschland lebenden Exfrau bzw. seinem Sohn mehr pflegt, ist ihm eine Rückkehr dorthin ohne weiteres zu- mutbar. Zwar dürfte es für ihn schwierig sein, in Deutschland beruflich noch einmal Fuss zu fassen. Jedoch findet der Beschwerdeführer auch in der Schweiz keine Arbeit mehr im ersten Arbeitsmarkt, weshalb sich seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 16 beruflich-wirtschaftliche Situation in Deutschland nicht wesentlich von der- jenigen in der Schweiz unterscheiden wird. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Deutschland sind folglich intakt. 4.7Entgegen seinen Angaben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland keine «Betreuungsmöglichkeiten» für seine psychischen Leiden finden wird. So verweist er denn auch darauf, Deutsch- land habe einen «ähnlichen medizinischen Standard» wie die Schweiz (Be- schwerde S. 13). Auch die unbelegt gebliebene Aussage, eine Ab- schiebung nach Deutschland werde seine «psychische Stabilität [...] zweifellos verschlechtern», lässt nicht auf eine Härtefallkonstellation schliessen. Der Beschwerdeführer sieht sich selber dementsprechend auch nicht als «selbstgefährdet» (Beschwerde S. 14). Es ist damit davon aus- zugehen, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden in Deutschland ge- nauso gut behandeln lassen kann wie in der Schweiz. 4.8Unter diesen Umständen hat die POM im Einklang mit der mass- gebenden bernischen Verwaltungsjustizpraxis zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 AuG i.V.m. Art. 20 VEP geschlossen, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz klar überwiegen und kein persönlicher Härtefall vorliegt (an- gefochtener Entscheid E. 7). Sie durfte die ermessensweise Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA deshalb ver- weigern, ohne Recht zu verletzen. 5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder freizügigkeitsrechtlich noch nach dem nationalen Ausländerrecht Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- messensweise zu gestatten. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 17 E. 1.2). Da die Ausreisefrist abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine neue Frist zu setzen. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Er hat für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im an- gefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb die weitere An- wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht bewilligt werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 18 führer vor Verwaltungsgericht nichts Substanziiertes vor. Im Wesentlichen beharrt er auf seinem Standpunkt, auf das Ergebnis des invaliden- versicherungsrechtlichen Verfahrens dürfe entgegen der (publizierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgestellt werden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlust- aussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ab- zuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gele- genheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Das Verwaltungsgericht war entgegen dem Wunsch des Be- schwerdeführers nicht gehalten, wegen des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) über das Gesuch vorab mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden (vgl. Eingabe vom 8.5.2019, act. 4). Nach Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren in der Sache keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich. Das Risiko, für anwaltlichen Aufwand eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen diesfalls Partei und Anwältin bzw. Anwalt (ausführlich dazu BVR 2016 S. 369 E. 4.3 mit Hin- weisen). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. Februar 2020.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2019, Nr. 100.2019.129U, Seite 19 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Thun
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

ATSG

AuG

  • Art. 30 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

FZA

  • Art. 4 FZA
  • Art. 7 FZA

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VEP

  • Art. 20 VEP
  • Art. 24 VEP

VRPG

  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

Gerichtsentscheide

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