100.2018.68U publiziert in BVR 2019 S. 314 DAM/RED/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ vertreten durch Advokat Dr. ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Februar 2018; 2017.POM.817)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ....1972) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 10. August 1978 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zuerst eine Aufent- halts-, später eine Niederlassungsbewilligung. In erster Ehe war A.________ mit der türkischen Staatsangehörigen B.________ verheiratet. Der Ehe entstammen drei Töchter (C., geb. ....1997; D., geb. ....1999; E., geb. ....2004). Im Jahr 2006 verstarb B.. Daraufhin heiratete A.________ die türkische Staatsangehörige F.. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (G., geb. ....2008; H., geb. ....2012). Die Töchter aus erster Ehe leben seit dem Jahr 2009 bei ihren Grosseltern in der Türkei. Die zweite Familie war zuletzt in der Einwohnergemeinde (EG) I. wohnhaft. Weil der Sohn den Kindergarten nicht besuchte und die Familie wiederholt nicht kontaktiert werden konnte, meldete die EG I.________ A.________ und seine Angehörigen am 16. September 2014 von Amtes wegen mit Wegzug «nach unbekannt» ab. Rund zwei Jahre später, am 26. Oktober 2016, sprach A.________ bei der EG I.________ vor und gab an, dass zwar seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mittlerweile in der Türkei lebten, er selber jedoch nicht weggezogen sei. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 stellte das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen mehr als sechsmo- natiger Landesabwesenheit erloschen ist und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Dezember 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2018 ab und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 3 setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 20. März 2018. Sie gewährte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 9. März 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von der Feststellung des Erlöschens der Nie- derlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei abzuse- hen bzw. ihm sei die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis über das eingereichte arbeitsmarktliche Gesuch seines Arbeitgebers vom 11. Januar 2018 rechtskräftig entschie- den sei. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 die Be- schwerdeabweisung. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. Am 29. März 2018 hat A.________ Belege zur Prozessarmut nachgereicht und am 5. Juni 2018 auf Ersuchen des Instruktionsrichters zusätzlich Unterlagen eingereicht. Die POM hat sich dazu mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018 geäussert und ihrerseits neue Unterlagen eingereicht. Dabei haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Soweit die aktuelle Regelung dem bisherigen Recht entspricht, wird auf Erstere abgestellt. Bei Änderungen wird sowohl auf die alte als auch die neue Fassung eingegangen. 3. Strittig ist zunächst, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers erloschen ist. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Der Ausweis wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG), wobei diese Kontrollfrist weder Ein- fluss auf die Rechtsbeständigkeit der Niederlassungsbewilligung hat noch deren allfälliges Erlöschen verhindert (VGE 2014/350 vom 5.6.2015 E. 2.1, 2013/72 vom 22.1.2014 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014]; Hunziker/König bzw. Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 6 bzw. Art. 41 N. 12; vgl. auch BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007 E. 2.2, 2A.284/2001 vom 9.10.2001 E. 3e).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 5 3.2Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Ab- meldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn die ausländi- sche Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Mo- nate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AIG). Hat sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbe- ziehungen ins Ausland verlegt, so wird die sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Geschäfts- oder Besuchs- zwecken nicht unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d [Pra 84/1995 Nr. 98]; BGer 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariat für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019; Weisungen AIG] Ziff. 3.5.3.2.3, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikati- onen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/Ausländerbereich»). Nach konstanter Rechtsprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Mo- tive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (JTA 2013/388 vom 28.4.2014 E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_548/2014 vom 12.6.2014]). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die genannte Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen; ein solcher ununterbrochener Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht (vgl. etwa BGer 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 3.1, 2C_691/2017 vom 18.1.2018 E. 3.1; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 61 N. 20, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2014/350 vom 5.6.2015 E. 2.1, 2013/72 vom 22.1.2014 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014]). 3.3Die EG I.________ hat am 16. September 2014 den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Sohn «von Amtes wegen nach unbekannt» abgemeldet (Akten MIDI pag. 418). Gleichzeitig wurde das für die gemeinsame Tochter H.________ gestellte Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs als gegenstandslos abgeschrieben (Schreiben MIDI vom 28.1.2013, Akten MIDI pag. 400; E- Mail vom 16.9.2014, Akten MIDI pag. 416). Am 26. Oktober 2016 kontaktierte der Beschwerdeführer die Gemeinde und gab an, nie aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 6 I.________ weggezogen zu sein. Daraufhin wurde er umgehend wieder angemeldet (Akten MIDI pag. 420 ff.). Der Beschwerdeführer führte aus, seine Ehefrau lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht mehr in der Schweiz. Er sei jedoch weiterhin hier wohnhaft und habe sich in den letzten Jahren bei seiner Schwester und bei einem Kollegen in Basel aufgehalten, diese hätten ihn auch finanziell unterstützt. Lediglich vereinzelt habe er für jeweils 1-2 Wochen seine Kinder in der Türkei besucht (undatierte Schreiben, Akten MIDI pag. 451 f. und 471). Gegenüber der Gemeinde bestätigte seine Schwester, der Beschwerdeführer sei bei ihr als Untermieter wohnhaft (Akten MIDI pag. 429). 3.4Der Beschwerdeführer hat auf Verlangen des MIDI einen Auszug aus dem türkischen Ein- und Ausreiseregister eingereicht. Dieser datiert vom 15. Oktober 2017 und listet die Ein- und Ausreisen in die Türkei zwi- schen dem 11. November 2013 und dem 27. September 2017 auf (GİRİŞ: Einreise, ÇIKIŞ: Ausreise; Akten MIDI pag. 495 f.). Mangels anderer Informationen wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegan- gen, dass alle seine Reisen in die Schweiz führten und er die gesamte Zeit, während der er nicht in der Türkei war, in der Schweiz verbracht hat. Dem- nach hat sich der Beschwerdeführer zwischen dem 16. November 2013, der ersten auf dem Auszug vermerkten Einreise in die Türkei, und dem 26. Oktober 2016, dem Tag seiner Wiederanmeldung bei der EG I.________, während 1'015 Tagen in der Türkei und lediglich während 59 Tagen in der Schweiz aufgehalten. Mithin hat er diese rund drei Jahre zu fast 95 % in der Türkei verbracht. Während dieser Zeit reiste er zehnmal in die Schweiz ein, wo er sich jeweils zwischen einem halben und 21 Tagen am Stück aufhielt. So kam er auch erst am Tag vor seiner Wiederanmeldung in die Schweiz, nachdem er sich zuvor 34 Tage in der Türkei aufgehalten hatte, und reiste bereits am Tag nach der Wiederanmeldung in die Türkei zurück, wo er weitere 48 Tage verweilte. Zwischen dem 25. Februar und dem 9. November 2014 verliess der Beschwerdeführer gemäss dem vorliegenden Auszug die Türkei sogar während rund 8 ½ Monaten nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, lediglich ferienhalber für jeweils 1-2 Wochen in die Türkei gereist zu sein. Vor der Vorinstanz hat er die lange Abwesenheit jedoch anerkannt und bestreitet sie auch im verwaltungsgerichtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 7 Verfahren nicht mehr (Beschwerde vom 1.12.2017 S. 5, Akten POM pag. 9). Nach seiner Wiederanmeldung bei der Gemeinde befand sich der Beschwerdeführer bis Ende September 2017 erneut neunmal für insgesamt 119 Tage, während etwas mehr als einem Drittel der Zeit, in der Türkei. 3.5Somit ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zumindest zwischen dem 16. November 2013 und dem 26. Oktober 2016, wohl aber noch darüber hinaus, in der Türkei befand bzw. befindet. Da für die am 30. April 2012 geborene Tochter H.________ ein Einreisegesuch gestellt wurde (vorne E. 3.3) drängt sich die Frage auf, ob die Tochter im Ausland zur Welt kam und der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt allenfalls bereits damals in der Türkei hatte. Dies kann jedoch offenbleiben. Auf jeden Fall hat sich der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3b), ab dem 25. Februar 2014 während mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Folglich ist die Niederlassungsbewilligung grund- sätzlich erloschen (vgl. vorne E. 3.2). Da die Bewilligung von Gesetzes we- gen dahinfällt, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung regelmässig nicht er- forderlich (BGer 2C_691/2017 vom 18.1.2018 E. 3.1, 2C_19/2017 vom 21.9.2017 E. 5 mit Hinweisen; Jeannerat/Mahon, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61 N. 16). 3.6Die Niederlassungsbewilligung kann auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Das Gesuch muss innert sechs Monaten nach Verlassen der Schweiz gestellt werden (Art. 61 Abs. 2 AIG und Art. 79 Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer ersuchte im Jahr 2009 (erfolgreich) um die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen seiner drei Töchter aus erster Ehe (Akten MIDI pag. 73 und 77). Folglich war ihm diese Möglichkeit bekannt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer bei seiner Aus- reise innert Frist kein entsprechendes Gesuch gestellt. Er bestreitet dies nicht, beruft sich jedoch auf die Praxis zum alten Recht (Art. 9 Abs. 3 Bst. c des mit dem AuG aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 S. 121] in der vom 21.3.1949 bis 31.12.2007 gültigen Fassung [AS 1949 S. 221]), wo- nach es bei entschuldbarer Säumnis bzw. Vorliegen ausserordentlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 8 Umstände zulässig war, auch noch innert kurzer Frist nach Ablauf der sechs Monate eine Verlängerung des Auslandaufenthalts zu beantragen (vgl. dazu BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003 E. 3.2). Art. 61 AIG bzw. AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG. Deshalb bleibt die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend (BGer 2C_65/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, 2C_405/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2; VGE 2013/72 vom 22.1.2014 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014]) und dürfte wohl auch die erwähnte Praxis unter dem Regime von Art. 61 Abs. 2 AIG und Art. 79 Abs. 2 VZAE weiter gelten (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 29; Jeannerat/Mahon, a.a.O., Art. 61 N. 23; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.10; ebenso VGer SG B 2009/163 vom 18.3.2010 E. 2.2). 3.7Der Beschwerdeführer hat die Schweiz vermutlich am 16. November 2013, spätestens aber am 25. Februar 2014 verlassen (vorne E. 3.5), womit die sechsmonatige Frist längstens bis Ende August 2014 gedauert hat. Der Beschwerdeführer sprach erstmals am 26. Oktober 2016 wieder bei der Gemeinde vor. Somit kann ein (sinngemässes) Ge- such um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung frühestens auf dieses Datum hin und damit über zwei Jahre nach Fristablauf angenom- men werden. Das liegt klar ausserhalb der kurzen (ausserordentlichen) Nachfrist (E. 3.6 hiervor). Deshalb kann der Beschwerdeführer auch aus der Praxis zum alten Recht nichts für sich ableiten. 3.8Zudem liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche die Säumnis des Beschwerdeführers entschuldigen würden: Der Beschwerde- führer macht geltend, es habe erzieherische und psychologische Probleme bei seinen Kindern gegeben. Dies hätte bei ihm zu gesundheitlichen und psychischen Problemen in der Form einer Erschöpfungsdepression geführt, weswegen er kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewil- ligung habe stellen können (Beschwerde Ziff. II/1 S. 3 f.). Als Beleg reicht er ein Arztzeugnis ein. Dieses wurde am 5. Juni 2018 von einem Oberarzt des Gesellschaftlichen Gesundheitszentrums des Bezirksamts «...» ausgestellt. Demnach sei beim Beschwerdeführer im März 2014 eine «Major Depression» diagnostiziert worden, welche durch familiäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 9 Probleme ausgelöst worden sei. Seither befinde er sich beim unter- zeichnenden Arzt in Behandlung (act. 8A). Der Beschwerdeführer hat das erste Mal vor Verwaltungsgericht angegeben, dass er wegen gesundheitli- cher Probleme an einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung gehindert gewe- sen sein. Vor der Vorinstanz war lediglich von erzieherischen und psycho- logischen Problemen seiner Kinder die Rede gewesen (Beschwerde vom 1.12.2017 S. 5, Akten POM pag. 9) und in seinen früheren Schreiben wollte er noch gar nicht für längere Zeit ausser Landes gewesen sein (vorne E. 3.3). Aber selbst wenn dem Arztzeugnis Glauben geschenkt wird, so äussert es sich nur allgemein zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers und legt nicht dar, weshalb er die fristwahrende Handlung nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (vgl. allgemein zu den Anforderungen BVR 2005 S. 281 E. 2.3; BGer 6B_28/2017 vom 23.1.2018 E. 1.3). Aufgrund des Reiseverhaltens seit der Diagnose der angeblichen Depression ist vielmehr davon auszuge- hen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen bzw. von einer betrauten Person stellen zu lassen, genau so wie es ihm möglich war, seither (März 2014) zahlreiche Reisen von der Türkei in die Schweiz zu organisieren (oder organisieren zu lassen) und wahrzunehmen (vgl. Aus- zug aus dem türkischen Ein- und Ausreiseregister, Akten MIDI pag. 495 f.). Zudem war es dem Beschwerdeführer auch möglich, für das vorliegende Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen, obwohl die Depression ge- mäss Arztzeugnis nach wie vor andauert. Somit liegt keine entschuldbare Säumnis vor und der Beschwerdeführer hat nicht rechtzeitig um Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht. 3.9Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (vorne E. 3.5). Die POM hat den Einwand der entschuld- baren Säumnis im Übrigen nicht verkannt, jedoch dafür gehalten, der Be- schwerdeführer habe sich nur unzureichend um seinen ausländerrechtli- chen Status gekümmert (angefochtener Entscheid E. 3d). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe seine Argumente in diesem Punkt «per se nicht geprüft» bzw. sei darauf nicht eingegangen (Beschwerde Ziff. II/1 S. 3), trifft damit nicht zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 10 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei die Niederlassungs- bewilligung vorzeitig wieder zu erteilen. 4.1Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilli- gung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufge- halten haben und während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Be- sitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; zudem müssen weitere Vorausset- zungen gegeben sein (Fehlen bestimmter Widerrufsgründe und Anforde- rungen an die Integration, die seit dem 1.1.2019 im Gesetzestext ausdrück- lich erwähnt wird; Art. 34 Abs. 2 AIG bzw. AuG). Gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem kürzeren Auf- enthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Die Bestim- mung vermittelt keinen Rechtsanspruch; die (vorzeitige) Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung ausserhalb des Familiennachzugs liegt vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (BGer 2C_480/2014 vom 15.1.2015 E. 1.1; BVGE 2014/5 E. 9.4). 4.2Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden und von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei, Schul- den angehäuft und sich nie bemüht habe, mit den jeweiligen (Migrations-) Behörden zusammenzuarbeiten. Deswegen sei das Vorliegen von wichti- gen Gründen zu verneinen und die Wiedererteilung der Niederlassungsbe- willigung zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 6). Der Beschwerde- führer wendet im Wesentlichen ein, die massgeblichen Fristen seien einge- halten. Er sei mit der Schweiz stets eng verbunden gewesen; ein Wider- rufsgrund sei nicht gegeben (Beschwerde Ziff. II/2.3 S. 6 ff.). 4.3Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen ist, unterstehen grundsätzlich den Regelungen für Neueinrei- sende. Nach Art. 34 Abs. 3 AIG kann die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nach dem Aus- landaufenthalt aber bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfü- gen (vgl. Weisungen AIG Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 11 N. 30; ferner Jeannerat/Mahon, a.a.O., Art. 61 N. 23). Es ist somit nicht möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine Niederlassungsbewilli- gung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung in Betracht kommt (BVGer F-139/2016 vom 11.4.2017 E. 5.2; Wei- sungen AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 30). Mithin hat die Vorinstanz die Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert. 5. Der Beschwerdeführer leitet ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz weiter aus dem Schutz seines Privat- und Familienlebens ab. 5.1Zunächst beruft er sich hinsichtlich der Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 5.1.1 Nach der Rechtsprechung kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn einer ausländischen Person mit nahen Verwandten in der Schweiz, die hier ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und zu welchen die in- takte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4). Der Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst nebst der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kin- dern) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Erforderlich ist in diesem Fall freilich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. affektiven Bindungen hinausgeht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann namentlich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren, etwa bei körperlichen oder geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 12 Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 5.3; BVR 2003 S. 289 E. 2b; VGE 2015/333 vom 14.7.2016 E. 5.5.1 [bestätigt durch BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016], 2015/234 vom 4.3.2016 E. 4.4.4 [bestätigt durch BGer 2C_300/2016 vom 19.8.2016]). 5.1.2 Es ist unstrittig, dass die Ehefrau und die fünf teilweise bereits voll- jährigen Kinder in der Türkei leben (vorne Bst. A und E. 3.3) und der Be- schwerdeführer aus diesen familiären Beziehungen keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Er macht jedoch geltend, er wohne und arbeite bei seinem Bruder und dessen Familie (Arbeitsvertrag und Bestätigung Untermiete, act. 4B) und pflege regelmässigen und guten Kontakt mit seiner Schwester, welche in der Nähe wohne (Beschwerde Ziff. II/4 S. 9). – Ob die Schwester noch in der Schweiz wohnt, ist zwar fraglich, hat doch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, sie habe die Wohnung in der Schweiz verkauft und wolle per Ende Novem- ber 2017 in die Türkei zurückkehren (Einvernahme vom 24.11.2017 Ziff. 109 f., unpag. Akten POM). Wie es sich damit verhält, kann aber of- fenbleiben. Das blosse Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Geschwistern, auch wenn es mit einer gewissen finanziellen Unterstützung verbunden ist oder war (Bestätigungen der Geschwister, act. 4B), stellt noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dar, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BVR 2003 S. 289 E. 2b/cc; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 5.3). Zudem kann finanzielle Unterstützung auch über die Landesgrenzen hinweg ge- währt werden (JTA 2018/214 vom 12.11.2018 E. 6.4 [bestätigt durch BGer 2C_1128/2018 vom 10.1.2019]). Im Übrigen belegen die langen und re- gelmässigen Aufenthalte in der Türkei (vorne E. 3.4 f.), dass der Be- schwerdeführer allein bzw. mit seiner Kernfamilie in der Türkei leben kann und nicht auf die Arbeitsstelle bei seinem Bruder und das Zusammenleben mit seinen Geschwistern angewiesen ist. Ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis, welches unter den Schutz des Familienlebens fallen würde, ist unter den konkreten Umständen zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 13 5.2Neben dem Recht auf Familienleben kann eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. 5.2.1 Dies kommt namentlich bei Ausländern der zweiten Generation in Betracht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonde- ren Umständen. Dabei genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrecht- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher den nationalen Behörden ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zukommt (BGE 139 I 16 E. 5.3; VGE 2015/334 vom 12.8.2016 E. 3.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017]). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die betroffene Person in wirtschaftlicher und anderer Hinsicht gut integriert ist, in welchem Alter sie in die Schweiz gekommen ist, wie lange sie sich hier aufgehalten hat und welche Beziehungen zum Heimatland sie noch unterhält. Auf der anderen Seite sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme zu berücksichtigen, unter anderem das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen). Dabei können die Aspekte der guten Integration sowohl bei der Prüfung des Schutzbereichs als auch im Rahmen der Eingriffsrechtfertigung rele- vant sein. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist da- her eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt und der Frage, ob der Eingriff ge- rechtfertigt ist, nicht sinnvoll. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtabwä- gung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8). 5.2.2 Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Auf- enthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 14 enthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genü- gen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist. Das kann der Fall sein, wenn trotz einer bewilligten Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren nebst engen sozialen Beziehungen, namentlich in sprachli- cher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht, bereits eine besonders aus- geprägte Integration vorliegt. In solchen Konstellationen liegt der Aufenthalt in der Regel auch im Interesse der Gesamtwirtschaft (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_436/2018 vom 8.11.2018 E. 2.3, 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 5.1). 5.2.3 Dem vorstehend erwähnten Leitentscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der betroffene Ausländer lebte seit zehn Jahren in der Schweiz, ist nie straffällig geworden, hat keine Sozialhilfe bezogen und war sowohl in sprachlich-sozialer als auch beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht «vorzüglich» integriert. Angesichts dessen fehlte es an einem triftigen Grund zum Entzug des Aufenthaltsrechts. Das Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, genügte für sich allein nicht, weshalb die Einschränkung des Rechts auf Privatleben nicht gerechtfertigt war (BGE 144 I 266 E. 4). In den seither ergangen Urteilen zeigt sich, dass das Bundesgericht massgeblich auf den Grad der Integration abstellt. Die Be- endigung des Aufenthalts ist auch nach sehr langer Anwesenheit noch rechtmässig, falls die ausländische Person nicht genügend integriert ist. So wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich zwar seit fast 30 Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, dessen Lebensmittelpunkt allerdings (wieder) in seinem Heimatland lag, als zuläs- sig erachtet. Ins Gewicht fiel dabei, dass die öffentliche Hand Unterhalt in der Höhe von fast Fr. 300'000.-- bevorschussen musste und offene Ver- lustscheine über Fr. 260'000.-- vorlagen (BGer 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 5.2). Ebenso wurde bei jemandem, der sich bereits seit 25 Jahren in der Schweiz aufhielt, sich hier jedoch keine besonderes engen Beziehungen aufbaute und weder sozial noch wirtschaftlich gut genug inte- griert war, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen langjäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 15 riger Sozialhilfeabhängigkeit als gerechtfertigt erachtet (BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). Einem Ausländer, der zwar vor über 25 Jahren im Alter von 9 ½ Jahren in die Schweiz kam, aber nicht als Ausländer der zweiten Generation gilt, wurde mangels besonders inten- siven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur die Berufung auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK gar verwehrt und die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht (BGer 2C_447/2017 vom 10.9.2018 E. 4.2.1 und 4.3). 5.2.4 Der heute 46-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von fünf Jahren in die Schweiz. Damit gilt er grundsätzlich als Ausländer der zwei- ten Generation (VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 5.1, 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]; vgl. auch BGer 2A.274/2005 vom 17.10.2005 E. 3.3.1). Er lebte 35 Jahre in der Schweiz, bevor er im Jahr 2013 in die Türkei zurückkehrte. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nur sehr mangelhaft integriert. Die in gebrochenem Deutsch verfassten Schrei- ben zeigen, dass seine sprachlichen Fähigkeiten schlechter sind, als bei einem Ausländer der zweiten Generation bzw. einer 35-jährigen Anwesen- heit in der Schweiz zu erwarten wäre (Akten MIDI pag. 451 f. und 471). Auch wirtschaftlich ist dem Beschwerdeführer die Integration nicht gelun- gen. Nach Abschluss der Schule hat er weder eine Lehre noch ein Studium gemacht. Nach eigenen Angaben arbeitete er als Schuhmacher oder Chauffeur (polizeiliche Einvernahme vom 24.11.2017 Ziff. 21 und 222 f., unpag. Akten POM). Mit seiner ersten Ehefrau lebte der Beschwerdeführer zunächst in ..., im Kanton Basel-Landschaft. Dort musste die Familie in den Jahren 1997 bis 2002 mit Sozialhilfe im Betrag von Fr. 60'648.30 unterstützt werden. Zudem lagen gegenüber dem Beschwerdeführer Be- treibungen in der Höhe von Fr. 2'980.05 und Verlustscheine von Fr. 11'858.35 vor (Akten MIDI pag. 159 und 175). Auch gegenüber der ersten Ehefrau bestanden offene Verlustscheine, weswegen ihr die Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung verweigert wurde (Akten MIDI pag. 156). Im Jahr 2002 zog die Familie nach ... im Kanton Zürich. Dort arbeitete der Beschwerdeführer zunächst bei einem Schlüsseldienst, war jedoch ab dem Jahr 2005 arbeitslos, sodass die Familie erneut vom Sozialamt unterstützt werden musste (Urteil des Bezirksgerichts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 16 J.________ vom 24.9.2009 E. II/1.2, Akten MIDI pag. 33 ff.; vgl. auch Akten MIDI pag. 312, 377 und 394). Ab dem 1. Januar 2011 arbeitete er bei einem Schuhgeschäft mit Schlüsselservice in Zürich und verdiente bei einem Vollzeitpensum monatlich Fr. 3'500.-- brutto (Arbeitsvertrag, Akten MIDI pag. 379). Diese Stellte behielt er anscheinend auch, nachdem die Familie anfangs 2012 in die EG I.________ im Kanton Bern gezogen war (Bestätigung des Arbeitgebers, Akten MIDI pag. 378). Bei seinem Wegzug aus dem Kanton Zürich bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer an seinem damaligen Wohnort Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'878.85 und offene Verlustscheine von Fr. 77'107.75 (Akten MIDI pag. 383 f.). Im Kanton Bern war die Familie zwar nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen (Bestätigung Sozialdienste EG I., Akten MIDI pag. 448), der Beschwerdeführer häufte jedoch weiter Schulden an (Betreibungen: Fr. 65'687.90; offene Verlustscheine: Fr. 3'443.80; Akten MIDI pag. 442 ff.). Nach seiner Wiederanmeldung bei der EG I. im Oktober 2016 war der Beschwerdeführer erneut ohne Arbeit und konnte seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben nur schlecht bestreiten. Insbesondere hatte er kein Geld, um seine Krankenkassenprämien zu bezahlen (undatiertes Schreiben, Akten MIDI pag. 471 f.; polizeiliche Einvernahme vom 24.11.2017 Ziff. 134 f. und 213 ff., unpag. Akten POM). Seit dem 1. Dezember 2017 arbeitet der Beschwerdeführer als Schuhmacher bei seinem Bruder. Dabei verdiente er bei einem Arbeitspensum von 60 % zunächst netto Fr. 1'800.--, mittlerweile brutto Fr. 2'800.-- pro Monat (Beschwerde Ziff. II/4 S. 9; Arbeitsvertrag vom 29.11.2017 act. 4B; Bestätigung vom 1.3.2018 act. 4B). 5.2.5 Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden nicht kooperativ (Akten MIDI pag. 177), weswegen er vom Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft bereits im Jahr 2002 aufgefordert wurde, die Auflagen der Behörden künftig strikt zu befolgen (Akten MIDI pag. 175). Zudem kümmerte er sich nicht um eine umgehende behördliche Anmel- dung seiner jüngsten Tochter (Akten MIDI pag. 400 und 432). Ebenso we- nig informierte er die Behörden, als seine zweite Ehefrau mit den Kindern die Schweiz verliess und meldete er auch sich selber nicht ab, als er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegte (vorne E. 3.3 f.). Und selbst als er sich wieder bei der Gemeinde anmeldete, bemühte er sich nicht aktiv da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 17 rum, seinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz rasch zu belegen, sondern musste vom MIDI wiederholt gemahnt und zur Einrei- chung von Dokumenten aufgefordert werden (Akten MIDI pag. 476, 483 f. und 491 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, zeugt dies von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gepflogenheiten und seinem Leben in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 6d). 5.2.6 Dieser Eindruck wird durch die wiederholten Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung verstärkt (vgl. Auszüge aus dem Schweize- rischen Strafregister vom 30.4.2010, 10.5.2012 und 30.10.2017, Akten MIDI pag. 54 f., 381 f. und 508 f.): – Urteil des Gerichtskreises ... vom 9. Februar 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 1.5.2004): 2 Monate Gefängnis (bedingt vollziehbar, Probezeit 5 Jahre; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 28.8.2007; Widerruf am 24.9.2009) und Busse von Fr. 1'000.--; – Strafmandat des Strafbefehlsrichters ... vom 8. März 2006 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (begangen am 7.2.2006): 20 Tage Gefängnis (bedingt vollziehbar, Probezeit 5 Jahre; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 28.8.2007; Widerruf am 24.9.2009) und Busse von Fr. 1'000.--; – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... vom 28. August 2007 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (begangen am 31.7.2008): Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.--; – Urteil des Bezirksgerichts J.________ vom 24. September 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (begangen im Zeitraum vom 12.6.2006 bis 8.11.2007): Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Widerruf der ersten beiden Verurteilungen (da- von 6 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 5 Jahren; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 29.8.2013); –Urteil des Bezirksgerichts J.________ vom 29. August 2013 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen im Zeitraum vom 22.1.2010 bis 31.3.2010): Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 18 Zudem wurde dem Beschwerdeführer allein bis zum 28. November 2007 achtmal der Führerausweis entzogen (Urteil des Bezirksgerichts J.________ vom 24.9.2009 E. II/1.2, Akten MIDI pag. 33 ff.). Besonders ins Gewicht fällt, dass er mehrfach während noch laufender Probezeit erneut delinquiert hat, weswegen die Probezeit in allen Fällen verlängert und der bedingte Strafvollzug in zwei von drei Fällen widerrufen wurde. Nach der vierten Verurteilung wurde er am 6. Mai 2010 vom Migrationsamt des Kantons Zürich ausländerrechtlich verwarnt (Akten MIDI pag. 56 f.). 5.2.7 Die drei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe leben bereits seit neun Jahren bei ihren Grosseltern in der Türkei (Schreiben des Be- schwerdeführers vom 11.5.2012, Akten MIDI pag. 375). Im Jahr 2013 hat auch der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau und den gemein- samen Kindern die Schweiz verlassen und mindestens drei Jahre in sei- nem Heimatland gelebt. Anschliessend hielt er sich zwar wieder häufiger in der Schweiz auf, verbrachte aber weiterhin mehr als einen Drittel der Zeit in der Türkei, wo die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin leben (vorne E. 3.3 f.). Die Bindungen zu seinem Heimatland, in dem er sich wäh- rend der letzten fünf Jahre mehrheitlich aufgehalten hat, sind somit deutlich enger als seine Bindungen zur Schweiz (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 5.2). Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Depression trotz grundsätzlich besserer medizinischer Versorgung und Versicherungsschutz (Akten MIDI pag. 482 und 487; act. 4B) nicht in der Schweiz, sondern in der Türkei behandeln lässt (vorne E. 3.8). 5.2.8 Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz liegt mithin lediglich in der Beziehung zu seinen Geschwistern bzw. seinem Bruder und an einer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz. Den Kontakt mit seinen Geschwistern kann der Beschwerdeführer jedoch auch im Rahmen von Besuchen und Ferienaufenthalten pflegen, was er im Übrigen bereits in den letzten Jahren gemacht hat (vorne E. 3.4). Angesichts seiner während Jahrzehnten gescheiterten wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ist es im Übrigen trotz seiner derzeitigen Anstellung bei seinem Bruder fraglich, ob er dauerhaft existenzsichernd auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fassen kann. Vor diesem Hintergrund liegt der weitere Aufenthalt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 19 Beschwerdeführers auch nicht im Interesse der Gesamtwirtschaft (anders als die Beurteilung in BGE 144 I 266 E. 4.3; vgl. BGer 2C_1001/2017 vom 18.10.2018 E. 5.2). Aufgrund der mangelhaften Integration in der Schweiz und der stärkeren Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Hei- matland spricht einiges dafür, dass der Schutzbereich des Rechts auf Pri- vatleben nicht betroffen ist. Neben der Durchsetzung einer restriktiven Ein- wanderungspolitik bestehen angesichts der wiederholten Straffälligkeit, des Sozialhilfebezugs und der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Verweigerung eines Auf- enthaltstitels. Diese Umstände liegen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, in unmittelbarer Nähe eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG. Entsprechend ist die Einschränkung des Rechts auf Privatleben, so- fern der Schutzbereich überhaupt betroffen ist, gerechtfertigt. 5.3Der angefochtene Entscheid hält damit vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV stand. 6. Der Beschwerdeführer beantragt ferner eine Aufenthaltsbewilligung zur erleichterten Wiederzulassung sowie aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 6.1Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvorausset- zungen unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Solchen Personen können laut Art. 49 Abs. 1 VZAE Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (Bst. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Bst. b). Gestützt auf diese Vorschriften entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Bewilli- gungserteilung (Kann-Vorschrift; BGer 2C_691/2017 vom 18.1.2018 E. 1.1, 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 1.3.4; VGE 2017/160 vom 21.8.2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 20 E. 4.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 30 N. 147). 6.2Art. 49 Abs. 2 VZAE nennt (Mindest-)Voraussetzungen, unter denen im Rahmen der Wiederzulassung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit be- willigt werden kann. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, sind Abs. 1 und 2 von Art. 49 VZAE nicht alternative Tatbestände (Beschwerde Ziff. II/2.1 S. 5). Vielmehr handelt es sich bei Abs. 1 um den Grundtatbe- stand der Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, welcher in jedem Fall erfüllt sein muss (vgl. E. 6.1 hiervor), während Abs. 2 zusätz- liche Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit aufstellt (vgl. Weisungen AIG Ziff. 4.5.3.3; VGer SG B 2015/294 vom 20.12.2016 E. 3.2). Entsprechend ist dem verfahrens- rechtlichen (Eventual-)Antrag nicht stattzugeben, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch seines Arbeitgebers zur Zulas- sung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 49 Abs. 2 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 18 Bst. b AIG zu sistieren (Rechtsbegehren 5, Beschwerde Ziff. II/3 S. 8); ein positiver Entscheid würde nichts an den Voraussetzun- gen nach Art. 49 Abs. 1 VZAE ändern. 6.3Der Beschwerdeführer hat über 35 Jahre in der Schweiz gelebt. Seine freiwillige Ausreise lag im Zeitpunkt, als er sich nach seiner Rückkehr das erste Mal wieder bei den Behörden meldete und seinen Aufenthalts- status regeln wollte, aber mehr als zwei Jahre zurück (vorne E. 3.7). Somit erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 VZAE grundsätzlich nicht. Die starre Obergrenze von zwei Jahren gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b VZAE wird jedoch mitunter kritisch gesehen; das gilt namentlich bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – früher über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Die Regelung von Art. 49 VZAE entspricht weitgehend der frühe- ren Praxis des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) zum schwer- wiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791; vgl. Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE S. 13, einsehbar unter <www.admin.ch>, Rubriken «Bundesrecht/ Vernehmlassungen/Abgeschlossene Vernehmlassungen/2007»). Hierzu hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass sämtliche Umstände des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 21 Einzelfalls berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140], 128 II 200 E. 4 [Pra 92/2003 Nr. 25], 124 II 110 E. 2). Weiter steht hinter Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG das Anliegen, ausländi- schen Personen, die sich während Jahren in der Schweiz aufgehalten ha- ben und trotz ihrer Ausreise über eine enge Beziehung zur Schweiz verfü- gen, unter erleichterten Voraussetzungen die Anwesenheit zu gestatten. Entsprechend wird die Ansicht vertreten, Art. 49 Abs. 1 VZAE sei nicht ab- schliessend zu verstehen, sondern es seien wie nach altem Recht sämtli- che Umstände des konkreten Falles in die Würdigung miteinzubeziehen (VGer SO VWBES.2011.220 vom 14.11.2011, in SOG 2011 Nr. 30 E. 3a; Rekursgericht im Ausländerrecht AG 1-BE.2010.9 vom 25.6.2010, in AGVE 2010 S. 349 E. 4.2; Minh Son Nguyen, a.a.O., Art. 30 N. 150; vgl. auch VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E. 4.3; Peter Uebersax, Einreise und Anwe- senheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.188). 6.4Wird eine Aufenthaltsbewilligung nicht bereits aufgrund der (uner- füllten) Zweijahresfrist verweigert, sondern Art. 49 Abs. 1 VZAE als nicht abschliessend verstanden, ist somit im Rahmen des mit Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG eröffneten Ermessensspielraums unter anderem das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu berücksichtigen (Straffälligkeit, Schulden usw.). Ebenfalls ist von Bedeutung, ob sie ihren Lebensunterhalt künftig allein finanzieren kann oder auf finanzielle Unter- stützung (Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) angewiesen ist (vgl. Minh Son Nguyen, a.a.O., Art. 30 N. 151 mit Hinweis auf VGer SG B 2010/112 vom 30.11.2010 E. 3.3). Ob dem Beschwerdeführer aufgrund enger Bezie- hungen zur Schweiz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die An- wesenheit zu bewilligen ist, wurde bereits beim Anspruch auf Schutz des Privatlebens geprüft (vorne E. 5.2). In beiden Fällen wird massgeblich auf die Intensität der Beziehung zur Schweiz bzw. auf den Grad der Integration abgestellt (vorne E. 5.2.1 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zusätzlich zu dem bei Art. 8 EMRK Gesagten zu be- rücksichtigen wären. Nachdem die Verweigerung des Aufenthaltstitels mit dem Recht auf Privatleben vereinbar ist (vorne E. 5.2.8), ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Ermes- sensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE erteilt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 22 6.5Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, so- weit er einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geltend macht. Die Ausländerbehörden dürfen die Vor- aussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien Art. 31 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit seinem Hinweis auf die lange Anwesenheit in der Schweiz und den angeblich en- gen Kontakt zu den Geschwistern (Beschwerde Ziff. II/2.2 S. 5 f.) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall begründen könnten. Ist der Aufenthalt weder nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Privat- und Familien- leben) noch nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG (erleichterte Wiederzulassung) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 8). Auch der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers erfordert seine Anwesenheit in der Schweiz nicht. Im Ge- genteil lässt er seine Depression in der Türkei behandeln, obwohl er in der Schweiz krankenversichert ist (vorne E. 3.8 und 5.2.7). Der Wille zur Teil- habe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein vermag ebenfalls keinen persönlichen Härtefall zu begründen (BVR 2015 S. 391 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). 7. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen (BVR 2013 S. 73 E. 5.6). 8. 8.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 23 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.3Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu bejahen (vgl. auch an- gefochtener Entscheid E. 10b). Die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtslos, dies insbesondere mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK, welche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nicht vorlag. Die Verhält- nisse rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Be- schwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechts- vertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 24 8.4Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (einschliesslich der zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen) zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 1C, 4 und 8). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'750.--, zuzüglich Fr. 20.-- Auslagen, insgesamt Fr. 2'770.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 8.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11 Stunden ist die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 2'200.-- (11 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 20.-- Auslagen, insgesamt Fr. 2'220.--, festzusetzen. 8.6Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechts- vertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.02.2019, Nr. 100.2018.68U, Seite 25 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Be- schwerdeführer Advokat Dr. ..., ..., als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'770.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Advokat ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'220.-- (inkl. Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: