Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 64
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.64U HER/RED/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Juni 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Rechsteiner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Kürzung des Grundbedarfs (Entscheid des Regie- rungsstatthalteramts Thun vom 23. Februar 2018; shbv 19/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1969) wird seit November 2012 vom Sozialdienst ... der Einwohnergemeinde (EG) B.________ unterstützt. Am 23. August 2017 erteilte dieser A.________ die Weisung, sich bis zum 31. August 2017 bei der Berner Gesundheit für eine Beratung anzumelden und auf einen Beratungsprozess mit dem Ziel der Cannabisabstinenz einzulassen. Für den Verweigerungsfall wurde angedroht, den Grundbedarf für den Le- bensunterhalt um 20 % zu kürzen. Da A.________ sich innert Frist nicht bei der Beratungsstelle meldete, wurde er mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 unter Hinweis auf die angedrohten Konsequenzen gemahnt, der Weisung bis zum 31. Oktober 2017 nachzukommen. A.________ meldete sich auch hierauf nicht bei der Beratungsstelle, weswegen der Sozialdienst ... ihm mit Verfügung vom 9. November 2017 den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ab dem 1. Januar 2018 für sechs Monate um 20 % kürzte. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. November 2017 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Mit Entscheid vom 23. Februar 2018 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 4. März 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids be- antragt. Mit Verfügung vom 7. März 2018 hat der Abteilungspräsident (erwägungs- weise) festgehalten, dass die Kürzung wegen des Suspensiveffekts der Be- schwerde vorläufig nicht gilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 3 Mit Schreiben vom 6. März 2018 hat der Regierungsstatthalter eine an ihn gerichtete gleichlautende Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergelei- tet und gleichzeitig deren Abweisung beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2Einleitend legt der Beschwerdeführer im Sinn eines Hinweises dar, dass er im Zivilstandsregister zu Unrecht als Vater eines Kindes eingetra- gen sei. Wiederholt habe er dies seit 1996 vorgebracht, aber bei den Be- hörden kein Gehör gefunden. Er beklagt weiter Befangenheit der Beistand- schaft und Fehlverhalten (Beschwerde S. 1). Streitgegenstand ist vorlie- gend die Kürzung des Grundbedarfs; Weiteres kann das Verwaltungsge- richt nicht prüfen (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 [bestä- tigt durch BGer 8C_809/2010 vom 18.2.2011] mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13 f., Art. 72 N. 6 f.). Auf den Hinweis des Beschwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. 1.3Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei zur strittigen Kürzung das rechtli- che Gehör zu gewähren und für Abhilfe zu sorgen. Mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer zur Streitsache geäussert. Zudem wurde ihm Gelegenheit geboten, Bemerkungen zur Ein- gabe des Regierungsstatthalters vom 6. März 2018 einzureichen. Darauf hat er verzichtet. – Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Grundbedarf zulässi- gerweise gekürzt wurde. 3. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt- schaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für sei- nen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (So- zialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeite- ten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U,

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12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die

SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352

  1. 2.1 f. [bestätigt durch BGer 8C_104/2015 vom 13.3.2015], 2014 S. 147
  2. 2, 2013 S. 45 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 8C_917/2012 vom

15.11.2012]).

4.

Der Beschwerdeführer wird seit November 2012 vom Sozialamt unterstützt.

Am 15. März 2016 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen

der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 9.11.2017, Akten RSA

pag. 52). Die IV verlangte vom Beschwerdeführer, sich bei seinem Haus-

arzt einem Drogen-Screening zu unterziehen (Schreiben der IV vom

21.6.2016, Akten RSA pag. 30). Dieser Aufforderung kam der Beschwer-

deführer am 28. Juli 2017 nach. Mit Verfügung vom 31. August 2017 trat

die IV auf das Leistungsbegehren nicht ein, da das Drogen-Screening posi-

tiv ausgefallen war und aufgrund des anhaltenden Cannabiskonsums das

Gesuch nicht abschliessend geprüft werden könne (Akten RSA pag. 23).

Bereits am 23. August 2017 erteilte das Sozialamt dem Beschwerdeführer

die Weisung, sich bis zum 31. August 2017 bei der Berner Gesundheit für

eine Beratung anzumelden und sich auf einen Beratungsprozess mit dem

Ziel der Abstinenz einzulassen. Sollte er dem nicht nachkommen, so werde

sein Grundbedarf um 20 % gekürzt (Akten RSA pag. 34). Der Beschwer-

deführer meldete sich in der Folge nicht bei der Beratungsstelle, worauf er

am 17. Oktober 2017 gemahnt wurde, der Weisung bis zum 31. Oktober

2017 nachzukommen, wobei man ihm die Kürzung des Grundbedarfs er-

neut angedrohte (Akten RSA pag. 35). Nachdem sich der Beschwerdefüh-

rer weiterhin nicht bei der Beratungsstelle meldete, verfügten die Sozial-

dienste am 9. November 2017 die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs

um 20 % während sechs Monaten ab dem 1. Januar 2018. Die Kürzung ist

durch die Rechtsmitteleinlegung aufgeschoben (vgl. vorne Bst. C). Zur Be-

gründung der Kürzung führt der Sozialdienst an, dass der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, welche jenen der Sozialhilfe

vorgehen würden, nicht geprüft werden könne, solange er weiter Cannabis

konsumiere. Indem sich der Beschwerdeführer weigere, eine Drogenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 6 ratung in Anspruch zu nehmen, begehe er eine Pflichtverletzung, welche – wie angedroht – mit einer Kürzung des Grundbedarfs sanktioniert werde (Akten RSA pag. 52). 5. 5.1Die Vorinstanz hat erwogen, die Weisung bezwecke die Cannabis- abstinenz und damit die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens bei der IV. Mithin diene die Weisung dem Grundsatz der Subsidiarität und sei zulässig. Durch die Nichtbefolgung der Weisung habe der Beschwer- deführer eine Pflichtverletzung begangen. Diese habe vom Sozialdienst mit einer Kürzung des Grundbedarfs sanktioniert werden dürfen, wobei die Höhe der Sanktion innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit festgelegt worden sei. Sie berühre den absoluten notwendigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers nicht. Entsprechend sei auch der Umfang der Kürzung rechtmässig (angefochtener Entscheid E. III./5). – Der Beschwerdeführer macht sinn- gemäss geltend, er würde nur legalen CBD-Hanf konsumieren, weswegen die Weisung unnötig und unzulässig sei (Beschwerde S. 2). 5.2Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Als Pflichtverletzung kommt insbesondere das Nichtbefolgen einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig ist (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 2010/358 vom 18.5.2011 E. 4.1). Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverant- wortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 7 hilfe, in Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 183 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 52; zum Ganzen VGE 2010/358 vom 18.5.2011 E. 4.1). Hieraus folgt, dass sach- fremde oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richti- gen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Vortrag des Regierungsrats betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19 [nachfolgend: Vor- trag SHG]), aber auch die Weisung, eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen oder sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (vgl. Urs Vogel, a.a.O., S. 188 mit weiteren Hinweisen). 5.3Die Sozialhilfe sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens (Art. 1 SHG). Dazu bezweckt sie die korrekte Anspruchsabklärung (Art. 28 Abs. 1 SHG), die soziale und berufliche In- tegration (Art. 35 SHG), die Subsidiarität der Leistungserbringung (Art. 9 SHG) sowie die Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung (Art. 39 SHG; vgl. Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1411 ff., N. 39.110; Urs Vogel, a.a.O., S. 183). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Als Dritthilfe gelten insbesondere Sozialversicherungsleistungen, wes- wegen eine Hilfe suchende Person sämtliche ihr zustehenden Sozialversi- cherungsansprüche geltend machen muss (BVR 2013 S. 45 E. 5.2 [bestä- tigt durch BGer 8C_917/2012 vom 15.11.2012], 2006 S. 408 E. 3.2 mit Hinweis). 5.4Die IV verlangt im Abklärungsverfahren des Beschwerdeführers den Nachweis der Cannabisabstinenz. Dies ist unter dem Titel der Mitwirkungs- pflicht zulässig und dient dazu, einen invaliditätsfremden Cannabiskonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (BGer 9C_370/2013 vom 22.11.2013 E. 4.2.1; VGE IV/2017/953 vom 9.4.2018 E. 3.3, IV/2016/372/565 vom 30.6.2016 E. 2.2). Da der Be- schwerdeführer während des Abklärungsverfahrens positiv auf Cannabis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 8 getestet wurde, ist die IV auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten (vorne E. 4). Damit konnte nicht abgeklärt werden, ob der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Leistungen der IV hat, welche den Sozialhilfeleistungen vorgehen würden. Die Weisung, eine Drogenberatung in Anspruch zu nehmen, dient somit der Durchführung des Abklärungsverfahrens der IV und damit dem Grundsatz der Subsidiarität. Überdies dient die Weisung auch der sozialen und beruflichen Integration. Entsprechend stützt sie sich auf den Zweck des SHG und ist zulässig. Auch in anderen Kantonen wur- den Weisungen, eine Suchtberatung anzutreten oder sich gar in Behand- lung zu begeben, als zulässig erachtet (VGer AG WBE.2006.389 vom 1.3.2007; VGer ZH VB.2004.00278 vom 9.9.2004 E. 2; vgl. Urs Vogel, a.a.O., S. 188 mit weiteren Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er konsumiere lediglich das legale Cannabidiol (CBD), und keine verbotenen Betäubungsmittel (Beschwerde S. 2), geltend ma- chen wollen, die IV sei zu Unrecht nicht auf sein Leistungsbegehren einge- treten, so hilft ihm das ebenfalls nicht: Die Verfügung der IV wurde rechts- kräftig. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, nachdem dieser den Kostenvorschuss auch nach Ansetzen einer Nachfrist nicht geleistet hat (VGE IV/2017/783 vom 17.10.2017, Akten RSA pag. 6). Die Eignung und Zumutbarkeit der IV-Anordnung wurde daher materiell nicht überprüft. Allerdings ist nicht erkennbar, dass sie (offensichtlich) rechtsfehlerhaft ist. Die Pflicht zur Abstinenz im Abklärungsverfahren der IV ist nicht auf illegale Betäubungsmittel beschränkt, sondern kann sich auf alle Stoffe beziehen, welche die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit be- einflussen können, so beispielsweise auch auf Alkohol (vgl. BGer 9C_370/2013 vom 22.11.2013 E. 4.2.1; VGE IV/2015/1031 vom 6.4.2016 E. 2.3.3). Bei der hier strittigen Anordnung geht es zudem bloss darum, den Beschwerdeführer zu einem Beratungsprozess zu veranlassen. 5.5Indem sich der Beschwerdeführer nicht bei der Berner Gesundheit gemeldet hat, hat er gegen die Weisung verstossen und damit eine Pflicht- verletzung begangen, was von ihm nicht bestritten wird. Eine Pflichtverlet- zung berechtigt zu einer Leistungskürzung (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 SHG). Diese muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, das heisst unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verfügt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 9 werden. Zu solchem Vorgehen gehört, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mah- nung angeordnet wird (vgl. Vortrag SHG, S. 22; BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Weiter darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. In leichten, begründe- ten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 2 SHG). Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS-Richt- linien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzli- chen Regelung vereinbar ist und sie in praxisnaher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbedarf um 5-30 % gekürzt und können Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag [EFB] und Integrationszulage [IZU]) gekürzt oder gestrichen werden. Die Kürzung ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (vgl. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; BVR 2010 S. 129 E. 4.2 ff.; vgl. zum Ganzen VGE 2012/207 vom 19.12.2012 E. 2.3). 5.6Der Umfang und die Dauer der Kürzung sind durch die Kürzungsre- geln der SKOS-Richtlinien gedeckt. Die Kürzung berührt weder den absolut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers noch ist dargetan oder er- sichtlich, dass sie weitere Personen treffen würde. Mit der angestrebten Cannabisabstinenz könnte das Abklärungsverfahren der IV durchgeführt werden, wodurch der Beschwerdeführer möglicherweise IV-Leistungen erhalten könnte und künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig wäre. Somit besteht an der Weisung ein gewichtiges öffentliches Interesse. Auf der anderen Seite wird vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, sich auf einen Beratungsprozess einzulassen (vgl. vorne E. 4). Dass der Beschwer- deführer diese milde Massnahme nicht umgesetzt hat, stellt angesichts des damit verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesses ein eher schweres Fehlverhalten dar. Deshalb erscheint eine Kürzung des Grundbedarfs um 20 % während sechs Monaten nicht als rechtsfehlerhaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.06.2018, Nr. 100.2018.64U, Seite 10 6. 6.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Beschwerdegegnerin
  • dem Regierungsstatthalteramt Thun Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Zitate

Gesetze

14

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

SHG

  • Art. 1 SHG
  • Art. 9 SHG
  • Art. 23 SHG
  • Art. 27 SHG
  • Art. 28 SHG
  • Art. 31 SHG
  • Art. 35 SHG
  • Art. 36 SHG
  • Art. 39 SHG
  • Art. 53 SHG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 102 VRPG
  • Art. 104 VRPG

Gerichtsentscheide

4