100 18 622 200 18 510 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 30.1.2020 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 30. Januar 2020 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ Treuhandgesellschaft gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016
2 - den Akten entnommen: A.A.________ (Rekurrentin) geht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Künstlerin nach. Am 8. November 2017 reichte sie für das Steuerjahr 2016 eine Steuererklärung und eine Jah- resrechnung ein (Akten Vorinstanz, pag. 45-26). Der deklarierte steuerbare Gewinn belief sich auf CHF 57'520.-- und das Eigenkapital auf CHF 3'975.-- (pag. 36). B.Mit auf den 10. Juli 2018 vordatierten Verfügungen (pag. 61-52) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Jahr 2016 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 93'265.-- (satzbestimmend CHF 94'115.--) bei den kantonalen Steuern und von CHF 102'514.-- (satzbestimmend CHF 103'441.--) bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 134'628.-- (satzbe- stimmend CHF 140'030.--) veranlagt. Dabei wurden der Erfolg und das Eigenkapital aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit entsprechend der Steuererklärung vom 8. November 2017 über- nommen. C.Bereits am 12. Juni 2018 teilte die B.________ Treuhandgesellschaft (Vertreterin) dem Steuerbüro der Gemeinde C.________ mit, dass sie neuerdings zuständig sei für die Erstellung der Jahresrechnungen und Steuererklärungen der Rekurrentin (pag. 66). Sie reichte eine über- arbeitete Jahresrechnung ein (pag. 64-62) und ersuchte darum, in der Veranlagung pro 2016 einen steuerbaren Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 36'480.-- und ein Ei- genkapital von CHF 19'215.-- zu berücksichtigen. Die zweite Jahresrechnung unterscheidet sich von der ursprünglichen namentlich durch ein um CHF 16'940.-- höheres Anlagevermögen und durch um den gleichen Betrag erhöhte Abschreibungen. Die Eingabe vom 12. Juni 2018 wurde an die Steuerverwaltung weitergeleitet, wo sie am 19. Juni 2018 eintraf (Eingangsstempel, pag. 66). Die Steuerverwaltung teilte daraufhin der Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Ju- ni 2018 (pag. 67) mit, dass sie "zur Bearbeitung Ihrer Einsprache 2016" weitere Unterlagen benötige. Mit einem weiteren, systemgenerierten, Schreiben vom 28. Juni 2018 (pag. 68) bestätigte die Steuerverwaltung der Rekurrentin den Empfang der Einsprache gegen die defini- tive Steuerveranlagung 2016 (pag. 68). D.Mit Schreiben an die Steuerverwaltung vom 9. Juli 2018 (pag. 69) bestätigte die Vertrete- rin den Erhalt der Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2018. Sie erklärte, dass sie aufgrund der Belegeinforderung vom 20. Juni 2018 davon ausgehe, die Veranlagung sei nicht rechtskräf- tig verfügt worden, sondern habe sich "technisch eingeschlichen". Sollte jedoch die Steuerver- waltung an den Veranlagungsverfügungen festhalten, sei das vorliegende Schreiben als Ein- sprache zu betrachten. Mit E-Mail vom 11. Juli 2018 (pag. 95) antwortete die Steuerverwaltung,
3 - dass die Eingabe vom 12. Juni 2018 als Einsprache behandelt werde, weil sie sich mit der Pro- duktion der Veranlagungsverfügungen überschnitten habe. E.Nach dem Austausch weiterer E-Mails und Schreiben zwischen Steuerverwaltung, Vertre- terin und Rekurrentin (pag. 110-73) teilte die Steuerverwaltung mit auf den 21. August 2018 datiertem Vorabdruck (pag. 117-111) der Rekurrentin mit, dass sie gedenke, die Einsprache teilweise gutzuheissen. Nicht berücksichtigt würden hingegen die in der überarbeiteten Jahres- rechnung aktivierten Anlagekosten und darauf vorgenommenen Abschreibungen, weil weder Rechnungskopien noch Zahlungsnachweise eingereicht worden seien (pag. 115, Code 6). Nachdem die Vertreterin mit E-Mail vom 22. August 2018 (pag. 127 f.) auf den Vorabdruck rea- giert hatte, passte die Steuerverwaltung die Veranlagung geringfügig an (Vorabdruck vom
4 - G.Am 19. Februar 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Hinsichtlich der formellen Rüge betreffend Einspracheentscheid stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin und ihre Vertreterin durch das gewählte Vorgehen keine Nachteile erlitten hätten. In materieller Hin- sicht erachtet die Steuerverwaltung die Aktivierung der Einrichtungen und die darauf vorge- nommenen Abschreibungen als handelsrechtlich unzulässig. Dementsprechend sei die Steuer- verwaltung berechtigt gewesen, eine sogenannte Bilanzberichtigung vorzunehmen. H.Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 12. März 2019 zur Vernehmlassung Stellung ge- nommen und an ihren Standpunkten festgehalten. I.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Die Rechtsbegehren der Rekurrentin sind so zu verstehen, dass in erster Linie die Zulas- sung der geltend gemachten Abschreibungen als geschäftsmässig bedingte Aufwendungen beantragt wird, also ein Entscheid in der Sache. Nur für den Fall, dass die Steuerrekurskom- mission dieses materielle Begehren nicht gutheissen würde, wird die Aufhebung der Einspra- cheentscheide beantragt, mit der Begründung, diese seien zu Unrecht ergangen. Sollte die Steuerverwaltung indes tatsächlich keine rechtswirksamen Einspracheentscheide eröffnet ha- ben, fehlte es für das vorliegende Verfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung. In diesem Fall wäre auf die Rechtsmittel nicht
5 - einzutreten und die Sache ohne inhaltliche Prüfung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Daher ist die Gültigkeit der Einspracheentscheide vorab zu klären. 1.2Die Vertreterin macht geltend, dass die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungs- verfahrens auf die am 12. Juni 2018 eingereichte zweite Jahresrechnung hätte eingehen müs- sen. Dass die Steuerverwaltung diese Eingabe stattdessen als Einsprache entgegengenommen habe, stelle eine Verletzung zwingenden Verfahrensrechts dar. Der Rekurrentin werde auf die- se Weise eine Rechtsmittelinstanz vorenthalten. 1.3Die Veranlagung der periodischen Steuern wird im Normallfall durch die Zustellung des Formulars für die Steuererklärung (bzw. der Zugangsdaten für die Online-Erfassung) an die steuerpflichtige Person eingeleitet. Dieser obliegt es anschliessend, die Steuererklärung samt Beilagen fristgerecht einzureichen (Art. 170 StG). Die Steuerverwaltung veranlagt sodann die Steuern auf Grund der Steuererklärung, der eingereichten Belege und der durchgeführten Untersuchungen (Art. 174 Abs. 1 StG) und schliesst das Veranlagungsverfahren mit einer Ver- anlagungsverfügung ab, welche die Steuerfaktoren, den Steuersatz und die Steuerbeträge enthält und der steuerpflichtigen Person zu eröffnen ist (Art. 175 StG). Weder das Steuergesetz noch die Verordnung vom 30. Januar 2002 über das Veranlagungsverfahren (VVV; BSG 661.521.1) enthalten Vorschriften betreffend Dauer des Veranlagungsverfahrens. Die Steuerverwaltung ist daher berechtigt, das Veranlagungsverfahren abzuschliessen, sobald sie der Auffassung ist, die dazu notwendigen Informationen seien vorhanden. 1.4Vorliegend berücksichtigte die Steuerverwaltung die Eingabe vom 12. Juni 2018 nicht mehr, obwohl sie vor dem aufgedruckten Datum der Veranlagungsverfügungen vom 10. Juli 2018 bei ihr eingegangen war. Ob diese Nichtberücksichtigung aus technischen Gründen er- folgte – wie von der Steuerverwaltung vorgebracht – oder aufgrund eines Versäumnisses, kann offen bleiben. So oder anders resultierten Veranlagungsverfügungen, die aus Sicht der Rekur- rentin unrichtig waren. Die Situation ist vergleichbar mit jenen Konstellationen, in denen die Steuerverwaltung bei der Erfassung einer Steuererklärung eine Zahl falsch überträgt, eine Bei- lage übersieht oder sonst einen Fehler macht. Wird in solchen Fällen die Veranlagungsverfü- gung nicht mittels Einsprache angefochten, erwächst sie ungeachtet ihrer materiellen Unrichtig- keit in Rechtskraft. Nur wenn eine Verfügung an einem besonders schweren und offensichtli- chen Mangel leidet, ist sie nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig und entfaltet damit keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 52 und 55 zu Art. 116 DBG). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wird auch von der Rekurrentin nicht geltend gemacht. Demnach wurde mit den Veranlagungsverfü- gungen vom 10. Juli 2018 das Veranlagungsverfahren pro 2016 gültig abgeschlossen.
6 - 1.5Dass die Steuerverwaltung Eingaben, die vor der Eröffnung der Veranlagungsverfügun- gen aber nach dem internen Abschluss der dazu erforderlichen Vorarbeiten bei ihr eingehen, als Einsprache entgegennimmt, entspricht gängiger Praxis und ist im Interesse der steuerpflich- tigen Person, die ansonsten innerhalb der Einsprachefrist eine zweite Eingabe machen müsste. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrentin durch das Vorgehen der Steuerverwaltung benachteiligt worden wäre. Die Steuerverwaltung hat im Rahmen des Einspracheverfahrens mit der Vertreterin ausführlich per E-Mail korrespondiert und zudem zwei schriftliche Vorabdrucke versandt, zu denen sich die Rekurrentin hat äussern können. Das rechtliche Gehör ist ihr somit gewährt worden. Es ist zudem offensichtlich, dass sich die Steuerverwaltung durch die Vorbrin- gen der Rekurrentin nicht von ihrem materiellen Standpunkt betreffend Unzulässigkeit der Ab- schreibungen hat abbringen lassen. Wären die Argumente der Parteien bereits im Veranla- gungsverfahren anstatt erst im Einspracheverfahren ausgetauscht worden, hätte es daher Sinn ergeben, auf letzteres zu verzichten und direkt an die Steuerrekurskommission zu gelangen (sogenannter Sprungrekurs, Art. 192 Abs. 3 StG), wozu allerdings die Zustimmung der Rekur- rentin erforderlich gewesen wäre. Schliesslich sind der Rekurrentin durch das Einsprachever- fahren auch keine höheren Kosten entstanden. Vorzuwerfen ist der Steuerverwaltung hingegen, dass sie auch nach Eingang des Schreibens der Vertreterin vom 12. Juni 2018, dem eine von der Rekurrentin unterschriebene Vollmacht beigelegen hatte (pag. 65), die schriftlichen Unterla- gen inkl. die Einspracheentscheide vom 4. Dezember 2018 weiterhin an die Rekurrentin adres- sierte (anstatt an die Vertreterin, vgl. BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019, E. 2.3.3), während sie mit der Vertreterin per E-Mail korrespondierte. Aus diesem Eröffnungsmangel ist der Rekurren- tin indes offensichtlich kein Nachteil entstanden, weshalb er für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist (vgl. BGer 2C_901/2017 vom 9.8.2019, E. 2.2.4). Im Ergebnis ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe einzutreten. 1.6Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Materiell ist strittig, mit welchem Betrag die Rekurrentin Anlagevermögen in der Bilanz per
8 - 3.2Die Rekurrentin hat der Steuererklärung zwei Jahresrechnungen pro 2016 eingereicht (siehe Bst. A und C hiervor). Soweit hier interessierend, unterscheidet sich die zweite Jahres- rechnung von ersten dadurch, dass in der Bilanz nunmehr "Werkzeuge und Geräte" mit einem Buchwert von CHF 16'940.-- aktiviert sind und dass die Abschreibungen von CHF 3'975.-- auf CHF 20'915.-- erhöht wurden (Differenz ebenfalls CHF 16'940.--). Damit wurden die neu bilan- zierten Gegenstände im Jahr 2016 zum Wert von CHF 33'880.-- in das Einzelunternehmen ein- gebracht. Die Hälfte dieses Einbringungswerts, ausmachend CHF 16'940.--, wurde sodann er- folgsmindernd abgeschrieben. Die Vertreterin macht im Wesentlichen geltend, dass die bis an- hin nicht professionell beratene Rekurrentin in der Vergangenheit die geschäftlich genutzten Maschinen und Geräte zu Unrecht nicht buchhalterisch erfasst habe. Dies sei bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 nachgeholt worden, indem diese Gegenstände zum Zeitwert ein- gebracht worden seien. Die Steuerverwaltung akzeptiert diese Buchungen nicht. Sie erachtet es nicht als nachgewiesen, dass die neu bilanzierten Objekte per 1. Januar 2016 überhaupt einen aktivierbaren Verkehrswert aufgewiesen haben, geschweige denn einen solchen von CHF 33'880.--. Damit seien die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Aktivierung und die darauf vorgenommenen Abschreibungen nicht erfüllt. 4.Der geltend gemachte Einbringungswert von CHF 33'880.-- basiert auf einer E-Mail der Rekurrentin an die Vertreterin vom 5. Juni 2018, die folgende Zusammenstellung enthält (pag. 102): NeuwertZeitwert Anlagegut 136'00021'000 Anlagegut 212'0005'600 Anlagegut 32'4001'780 Anlagegut 42'6001'600 Kleinwerkzeuge---3'900 Total53'00033'880 Weil sich die Höhe des Anlagevermögens direkt auf die gewinnreduzierenden Abschreibungen auswirkt, handelt es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache (RKE 100 2018 518 vom 18.7.2019, E. 5.3, nicht publiziert), die durch die steuerpflichtige Person bewiesen werden muss (statt vieler: BGE 133 lI 153 E. 4.3). Grundsätzlich muss jede erstmalige Aktivierung eines Ver- mögensgegenstands auf einem Beleg beruhen, aus dem die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten hervorgehen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Rekurrentin ist offenbar ausserstande, solche Nachweise beizubringen. Die Vertreterin führt in der Rekursschrift vom 27. Dezember 2018 da- zu aus, dass die Anschaffungen "teils über 10 Jahre zurück" lägen und daher keine Belege mehr vorhanden seien. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Abschreibungen grundsätzlich verweigert würden. Ein solches Vorgehen widerspreche Treu und Glauben, zumal
9 - die Rekurrentin in den Vorjahren von sich aus auf Abschreibungen verzichtet habe und der ge- schäftliche Zweck der aktivierten Gegenstände unbestritten sei. 4.1Der Vertreterin kann insoweit zugestimmt werden, dass es grundsätzlich zulässig ist, Ge- genstände des Anlagevermögens in einem späteren Zeitpunkt zu aktivieren, falls dies im An- schaffungsjahr unterblieben ist. Auch in einem solchen Fall obliegt es jedoch der steuerpflichti- gen Person, den Einbringungswert nachzuweisen. Dazu reicht die in E. 4 hiervor aufgeführte Zusammenstellung nicht ansatzweise aus: Die einzelnen Vermögensgegenstände sind darin, wenn überhaupt, nur rudimentär umschrieben. Unklar ist, welche Gegenstände zu welchem Preis beschafft wurden und ob es sich dabei um Neu- oder Gebrauchtgüter handelt. Ebenso fehlen Angaben zu Anschaffungszeitpunkt und voraussichtlicher Nutzungsdauer. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Rekurrentin ohne diese Angaben in der Lage gewesen sein soll, den jeweiligen Neuwert und Zeitwert zu bestimmen. Dass letzterer insgesamt rund 60 % des Neu- werts ausmachen soll (wenn man diesen für die Kleinwerkzeuge auf CHF 3'900.-- bestimmt), obwohl die Anschaffungen zumindest teilweise länger als zehn Jahre zurückliegen, erscheint zudem unglaubwürdig. Die Vertreterin macht weiter geltend, dass die Steuerverwaltung anstelle von Rechnungsbelegen "Schätzungen oder Wertnachweise" hätte verlangen können. Sie über- sieht, dass es der Rekurrentin obliegt, die steuermindernden Tatsachen nachzuweisen. Auch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission sind keine zusätzlichen Angaben gemacht worden, die zumindest eine Plausibilisierung der geltend gemachten Anschaffungskosten ermöglicht hätten. Damit misslingt der Rekurrentin der Nachweis, dass die in der Jahresrechnung erstmals aktivierten Gegenstände überhaupt einen bilanzfähigen Wert aufweisen. 4.2Doch selbst wenn man bezüglich der Anschaffungskosten der Rekurrentin folgen wollte, könnten die per 2016 vorgenommenen Abschreibungen aus folgenden Überlegungen nicht an- erkannt werden: Laut Angaben der Rekurrentin hat der Wert der fraglichen Vermögensge- genstände zwischen der teilweise mehr als 10 Jahre zurückliegenden Anschaffung und dem Jahr 2016 nur um rund 40 % abgenommen. Für das Jahr 2016 hat die Rekurrentin jedoch eine Abschreibung von 50 % vom Buchwert vorgenommen, entsprechend dem Maximalsatz für Ma- schinen und Geräte gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5 AbV. Entgegen den Ausführungen der Vertrete- rin in der Stellungnahme vom 12. März 2019 versucht die Rekurrentin auf diese Weise, unter- lassene Abschreibungen in der Vergangenheit zulasten der Erfolgsrechnung 2016 nachzuho- len. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Periodizitätsprinzip und ist unzulässig (die Aus- nahme von Art. 14 AbV kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht). Wenn Gegenstände des Anlagevermögens in einer späteren Rechnungsperiode bilanziert werden sollen, ist für je- des einzelne Objekt wie folgt vorzugehen: (1) Nachweis des ursprünglichen Anschaffungswerts und -zeitpunkts, (2) Definition einer realistischen Nutzungsdauer, (3) Entscheid für eine Ab-
10 - schreibungsmethode und einen steuerlich zulässigen Abschreibungssatz, (4) Einbringung zu dem anhand dieser Angaben ermittelten Zeitwert, (5) Verbuchung der Abschreibung für das laufende Jahr zu Lasten der Erfolgsrechnung nach der gleichen Methode und zum gleichen Satz. Angelehnt an den vorliegenden Fall würde bei einem angenommenen Anschaffungswert von CHF 50'000.-- und einem zehn Jahre zurückliegenden Anschaffungszeitpunkt nach der von der Rekurrentin gewählten Methode (degressiv, 50 % vom Buchwert) bloss noch ein symboli- scher Zeitwert von CHF 49.-- resultieren. 4.3Vorliegend kommt hinzu, dass aufgrund der offenbar lange zurückliegenden Anschaf- fungszeitpunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Jahr 2016 neu eingebuchten Vermögensgegenstände nicht schon früher bilanziert und in der Folge gewinnreduzierend auf CHF Null abgeschrieben oder aber bei der Beschaffung direkt der Erfolgsrechnung belastet worden sind (zulässige Sofortabschreibung nach Art. 13 AbV). Entgegen dem Eindruck, den die Vertreterin zu erwecken versucht, enthielt auch die erste eingereichte Jahresrechnung Ab- schreibungen, nämlich CHF 3'975.-- auf einem Geschäftsfahrzeug (pag. 31). Dies zeigt, dass der Rekurrentin, bzw. ihrem vorherigen Treuhänder, das Konzept der Abschreibungen durchaus bekannt war. Zudem nahm die Rekurrentin bereits in den Jahren 2002 bis 2004 Abschreibun- gen vor (siehe Beilagen zur Vernehmlassung vom 19.2.2019). Ob diese Abschreibungen mit den hier strittigen Vermögensgegenständen in einem Zusammenhang stehen, ist nicht erwiesen aber auch nicht ausgeschlossen. Es wäre Sache der Rekurrentin gewesen, diesbezüglich Klar- heit zu schaffen. 4.4Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die im Jahr 2016 bilanzierten "Werkzeuge und Geräte" und die darauf vorgenommenen Abschreibungen zu Recht nicht ak- zeptiert hat. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2016 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2016 wird abgewiesen. 3.Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6.Zu eröffnen an: ▪B.________ Treuhandgesellschaft, zuhanden von A.________
12 - ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der RichterDer Gerichtsschreiber KästliLeumann