100.2018.49U MUT/BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. September 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 23. Januar 2018; 2017.POM.80)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1987), Staatsangehörige von Sri Lanka, heiratete am 10. Februar 2010 in Indien einen ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizer Bürger. Am 15. Mai 2011 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 14. Mai 2016 verlängert wurde. Mit Urteil des Family Court in Liverpool (Grossbritannien) vom 15. Mai 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 6. April 2016 ging A.________ in Middlesbrough (Grossbritannien) eine neue Ehe ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Januar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Januar 2018 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 9. März 2018 an. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Februar 2018 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zudem hat sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 die Abwei- sung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1987 in Colombo, Sri Lanka, geboren und wuchs gemäss eigenen Angaben in einem Waisenhaus auf, nachdem ihre Eltern bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen waren (Akten MIDI pag. 47; Akten POM pag. 2). Sie absolvierte eine Ausbildung und lebte während einiger Zeit in Indien, wo sie am 10. Februar 2010 einen ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Schweizer Bürger heiratete (Akten MIDI pag. 53). Am 15. Mai 2011 reiste sie zu ihrem Ehe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 4 mann in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthalts- bewilligung. Diese wurde am 15. April 2014 um zwei Jahre, bis 14. Mai 2016 verlängert (Akten MIDI pag. 12, 37). Am 15. Mai 2014 wurde die kin- derlos gebliebene Ehe in England geschieden; das Zusammenleben dau- erte fort bis am 14. Juli 2014 (Akten MIDI pag. 1, 5, 139). Die Beschwerde- führerin heiratete am 6. April 2016 in England einen dort ansässigen Landsmann (Akten MIDI pag. 105). Gemäss eigenen Angaben wird diese Ehe nicht gelebt und der Ehemann weigert sich, für die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen (Beschwerde S. 6 f.). 2.2Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2013 bei einer Schnellim- bisskette erwerbstätig und vermag ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Soweit aktenkundig musste sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe beziehen (Akten MIDI pag. 94). Ihre Vorgesetzten sind mit ihren Leistungen sehr zufrieden (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 5). Im Be- treibungsregister ist sie mit zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen in erheblicher Höhe verzeichnet (vgl. Akten MIDI pag. 97-99). Mit Strafbe- fehl vom 11. April 2016 wurde sie wegen Veruntreuung sowie Widerhand- lungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Akten MIDI pag. 122 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie haben einen Aufent- haltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). 3.1Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht der Bewilligungsan- spruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich inte- griert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist ist auf die in der Schweiz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 5 gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Be- rechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Auf- gabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegen- seitiger Ehewille besteht. Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Famili- enlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kur- zen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1, 138 II 229 E. 2, 136 II 113 E. 3.2 f.; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.2). 3.2Nach der Einreise der Beschwerdeführerin lebten die Eheleute vom 15. Mai 2011 bis 14. Juli 2014 zusammen; die Scheidung erfolgte am 15. Mai 2014 (vgl. vorne E. 2.1). Das Kriterium der dreijährigen Ehegemein- schaft in der Schweiz ist damit in formeller Hinsicht erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht erwogen, dass die Dauer der Wohngemeinschaft nicht vollumfänglich berücksichtigt werden kann (angefochtener Entscheid E. 4c): Gegenüber dem MIDI gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass die Trennung am 12. Januar 2014 erfolgt sei (Akten MIDI pag. 110 f., 139). Auch gemäss den Angaben des Exmanns fiel der Entscheid zur Trennung am 12. Januar 2014 (Akten MIDI pag. 112 f.). In ihrer Be- schwerde an die Vorinstanz wiederholte die zwischenzeitlich anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin, dass sie am 12. Januar 2014 grundsätzlich in eine Scheidung eingewilligt habe (Akten POM pag. 11). Sie stellt sodann nicht in Abrede, dass das Gericht in England bereits am 5. Februar 2014 eine «bedingte Scheidung» ausgesprochen hatte (vgl. Akten MIDI pag. 7). Hinweise dafür, dass in der Folge wieder ein gegenseitiger Ehewille auf- kam, die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wurde oder Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen wurden, sind weder dargetan noch er- sichtlich. Demnach war bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eine ernsthafte Führung des Ehelebens nicht mehr beabsichtigt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus dem bis Mitte Juli 2014 dauernden Zu- sammenwohnen nichts für sich ableiten (vgl. für eine vergleichbare Beur- teilung BGer 2C_748/2011 vom 11.6.2012 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 6 3.3Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt ist, weil seit dem 12. Januar 2014 kein gegenseitiger Ehewille mehr bestand. Die Vorinstanz hat folglich einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verneint. Daran vermag auch der Verweis der Beschwerde- führerin auf ihre offenbar gute Integration nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen nachehelichen Härtefall ge- mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend. 4.1Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Ver- meidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger per- sönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu berücksichti- gen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechts- ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine er- hebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebens- situation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 7 wesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine en- gen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weite- ren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunfts- land keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). 4.2Der nacheheliche Härtefall wird vorab mit der psychischen und physischen Gewalt begründet, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe erfahren habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von ihrem Ehemann abhängig gewesen und von ihm ausgebeutet und ge- schlagen worden. Er habe sich patriarchalisch verhalten, ihr verboten, eine Arbeit zu suchen und ohne seine Erlaubnis auszugehen, und sie geschla- gen, wenn sie mit seinen Lebensvorstellungen nicht einverstanden gewe- sen sei (Beschwerde S. 5 f. und Akten POM pag. 12). Es sei ihr nicht mög- lich, diese eheliche Unterdrückung weiter zu belegen, da sie sich der Mög- lichkeit, Anzeige zu erstatten, nicht bewusst gewesen sei und sie «getreu ihrem Kulturkreis» versucht habe, die Situation zu besänftigen (Beschwer- de S. 6). 4.2.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechter- haltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisen- situationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_58/2017 vom 23.6.2017 E. 2.1). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psychische bzw. ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härte- falls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychi- sche Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein- schaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückli- che, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 8 wicklung einer Beziehung einen Härtefall zu begründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht er- wartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014], nicht publ. E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2017/262 vom 17.4.2018 E. 3.1, 2016/143 vom 23.12.2016 E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemein- schaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/13, 2013, S. 84 ff.). Bei der Feststellung des entsprechenden Sach- verhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die dar- aus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und be- weismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen auch BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_320/2017 vom 21.12.2017 E. 3.4.1). 4.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder die Sys- tematik einer Misshandlung noch eine anhaltende, erniedrigende Be- handlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollzieh- bar konkretisiert oder belegt. Sie unterlässt es auch im verwaltungsgericht- lichen Verfahren, substantiiert vorzubringen, inwiefern ihr Exmann hand- greiflich geworden ist und ob und allenfalls welche (physische) Verletzun- gen sie dabei davongetragen hat. Die Darstellung der Beschwerdeführerin zur ehelichen Gewalt bleibt insgesamt äusserst oberflächlich und vage. Ob- schon sie ihren Lebensunterhalt selbst hätte bestreiten können, verblieb die Beschwerdeführerin auch nach der Scheidung noch in der gemeinsamen Wohnung, was dagegen spricht, dass sie zuvor in einer ihre psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 9 und physische Integrität schwerwiegend verletzenden Beziehung aus- harren musste. Das Vorliegen ehelicher Gewalt wäre schliesslich auch dann zu verneinen, wenn zutreffen sollte, dass das Verhalten des Exmanns zur Verschuldung sowie strafrechtlichen Verurteilung der Beschwer- deführerin beigetragen hat (Beschwerde S. 3, 4 ff., 8). Im Übrigen geht aus dem unangefochten gebliebenen Strafbefehl nicht hervor, dass die Be- schwerdeführerin von ihrem Exmann zu den strafbaren Handlungen ge- nötigt worden war (vgl. Akten MIDI pag. 122 ff.). 4.2.3 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines nach- ehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt verneint. Weitere Sach- verhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und kön- nen daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteieinver- nahme (Beschwerde S. 6) wird daher abgewiesen. 4.3Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Rückkehr nach Sri Lanka ohne nächste Familienangehörige sei für eine geschiedene Frau und «in der derzeitigen Nachkriegssituation» kaum zumutbar (vgl. Be- schwerde S. 7). – Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein. Es ist davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlands nach wie vor vertraut ist, auch wenn sie offenbar während einiger Zeit in Indien gelebt hat (vgl. vorne E. 2.1). Zumindest vor ihrer Einreise in die Schweiz wohnte sie wie- der in Colombo (vgl. Akten MIDI pag. 40, 44 ff., 57, 63). In den Jahren 2016 und 2017 wurden der Beschwerdeführerin mehrwöchige bzw. mehrmona- tige Rückreisevisa für Reisen nach Sri Lanka ausgestellt (vgl. Akten MIDI pag. 81; Akten POM pag. 27). Gegenüber dem MIDI hatte sie zudem ange- geben, über Familienangehörige in Sri Lanka zu verfügen (vgl. Akten MIDI pag. 93). Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Be- schwerdeführerin nach wie vor eng mit ihrem Heimatland verbunden ist. Mit der POM ist sodann einig zu gehen, dass die gesunde Beschwerdeführerin aufgrund ihrer in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen und ihren Sprachkenntnissen über günstige Voraussetzungen verfügt, um wirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 10 schaftlich und sozial wieder Fuss fassen zu können (angefochtener Ent- scheid E. 5e). Weshalb ihr dies als geschiedene Frau nicht möglich sein sollte, führt die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren nicht aus. In Sri Lanka kann nicht von einer allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen gesprochen werden; es bestehen zudem staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen Frau dienen. Die Hauptstadt Colombo, in welcher die Beschwerdeführerin geboren wurde und zuletzt gelebt hatte, liegt nicht im vom Bürgerkrieg und dessen Nachwirkungen unmittelbar betroffenen Ge- biet. Eine Rückkehr dorthin ist auch für alleinstehende Frauen grundsätz- lich zumutbar (vgl. BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.4.2; BVGer D- 1735/2015 vom 21.1.2017 E. 8.3). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichten von Hilfswerken (vgl. Beschwerde S. 7). Insgesamt stehen einer Wiedereingliederung im Herkunftsland keine unüberwindbaren Schwierigkeiten entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5e), stellt der blosse Umstand, dass ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und jenem in der Heimat vorgezogen würde, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG dar. 4.4Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während ihres Aufenthalts in der Schweiz keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat und sich in der deut- schen Sprache verständigen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 5d), vermag sie daraus jedoch nichts Ent- scheidendes zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführerin ist er- heblich verschuldet und wurde zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. vorne E. 2.2). Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Verurteilung und die Schulden auf das negative Verhalten des Exmanns zurückzuführen sind (vgl. vorne E. 4.2.2) und die Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände als gut integriert betrachtet werden könnte, vermöchte dies keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Denn eine erfolgreiche Inte- gration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.5, 2017/19 vom 4.10.2017 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 11 4.5Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der POM, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände weder je für sich al- lein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG darstellen, nicht zu beanstanden. Sie hat folglich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus diesem Grund zu Recht verweigert. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 5.1Der Bewilligungsbehörde kommt bei dieser Entscheidung ein gros- ser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öf- fentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Ver- hältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leit- linie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grös- seren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Ver- meiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 12 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerken- nung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer re- striktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). 5.2In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemein- schaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wird der Verhältnismässigkeit der drohenden Beendigung des Verbleibs in der Schweiz mit Blick auf insoweit relevante Gründe Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 4). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstel- lation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht bei- zumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). – Die Vorinstanz hat auch die er- messensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und schlüssig dargelegt, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse im Wesentlichen zwar positiv verlaufen ist, der Beschwerdeführerin jedoch kein klagloses Verhalten bescheinigt werden kann (angefochtener Ent- scheid E. 6b). In sozialer Hinsicht sind keine vertieften sozialen Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Verbundenheit mit der Schweiz schliessen liessen. Aus dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsbewilligung im April 2014 nochmals um zwei Jahre verlängert wurde, kann die Beschwer- deführerin nichts für sich ableiten, hatte sie es doch damals unterlassen, die Ausländerbehörde über das bereits hängige Scheidungsverfahren zu informieren. Ihr rechtmässiger Aufenthalt von fünf Jahren ist insoweit zu relativieren. Angesichts der eher kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht be- sonders ausgeprägten Integration bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) keiner «qualifizierte[n] öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 13 fentliche[n] Interessen», um die ermessensweise Bewilligungsverlängerung zu verweigern. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine substan- tiierten, weiteren Punkte aufgeworfen, welche nicht schon unter dem nach- ehelichen Härtefall berücksichtigt worden sind. 5.3Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Inter- essen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten In- teressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbe- willigung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde- führerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsge- richtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 14 die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 7.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der massgeblichen Praxis einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Mass- nahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Dagegen bringt die Beschwerde- führerin nichts Substantiiertes vor. Wie bereits vor der Vorinstanz hält sie daran fest, dass die Dauer ihrer Ehe bis zur Ehescheidung bzw. bis zu ih- rem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gerechnet werden müsse und verweist bezüglich des nachehelichen Härtefalls auf eheliche Gewalt sowie die Unzumutbarkeit der Rückkehr, ohne jedoch neue wesentliche Ar- gumente einzubringen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut zu prüfen wäre. 7.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gele- genheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2018, Nr. 100.2018.49U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: