100.2018.444U MUT/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Spring
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2016 ersuchte der noch minderjährige B.________ (geb. ... 2004) bei der Schweizer Vertretung in Pristina um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei seinem Vater A.. Dieser stammt aus Nordmazedonien (geb. ... 1975) und hat aus der bis 2006 dauernden Beziehung zur Landsfrau C. neben B.________ noch zwei weitere, volljährige Kinder. Nach seiner Über- siedlung in die Schweiz war A.________ vom 10. Oktober 2008 bis zum 8. Dezember 2016 mit einer hier aufenthaltsberechtigten Slowakin ver- heiratet. Aktuell lebt er mit der Schweizerin D.________ in einer partner- schaftlichen Beziehung. A.________ erhielt zunächst eine Aufenthalts- bewilligung; seit dem 7. Februar 2017 verfügt er über eine Niederlassungs- bewilligung. Mit Gesuch vom 13. Juli 2016 beantragte A.________ den Familien- nachzug für seinen Sohn, welches die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Ab- teilung Sicherheit (Migrationsdienst), am 4. April 2017 formlos und am 26. Januar 2018 mit Verfügung abwies. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Februar 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 9. November 2018 wies die POM die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. Dezember 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der POM und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für B.________ im Rahmen des Familiennachzugs.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 3 Die EG Thun hat am 8. Januar 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und an der Beschwerde festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Am Verfahren vor der EG Thun und am erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren war allein der Beschwerdeführer 1 beteiligt, der dabei als ge- setzlicher Vertreter die Rechte seines Sohnes wahrnehmen konnte. Vom Ausgang des Nachzugsverfahrens hängt ab, ob der Beschwerdeführer 1 seinen Sohn in die Schweiz nachziehen kann. Der Sohn ist demnach durch die Massnahme wie der Beschwerdeführer 1 direkt betroffen und als not- wendige Partei ins verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen (vgl. BVR 2018 S. 43 E. 2.2; betreffend Nachzug VGE 2010/218 vom 22.2.2012 E. 2.2). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 4 2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die POM habe ihre Be- gründungspflicht verletzt. Sie habe es durch die mehrheitlich «blosse Wiedergabe der Beschwerdeschrift in indirekter Form» unterlassen, sich eingehend mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 3). – Die POM hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein nach- träglicher Familiennachzug allgemein bewilligt werden kann (angefochtener Entscheid E. 2). In der Folge ist sie auf die konkreten Sachumstände einge- gangen, die für und gegen einen nachträglichen Familiennachzug sprechen und hat im Ergebnis das Vorliegen von wichtigen Gründen nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) verneint (ange- fochtener Entscheid E. 3 ff.). Die für diese Beurteilung massgebenden Ge- sichtspunkte ergeben sich aus diesen Erwägungen. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, den Entscheid der POM sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht, einem wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG (vgl. statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.3), ist demnach zu verneinen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Aus der bis 2006 dauernden Beziehung des nordmazedonischen Beschwerdeführers 1 (geb. ... 1975) mit der Landsfrau C.________ gingen drei Kinder hervor: ... (geb. ... 1992), ... (geb. ... 1996) und B.________ (geb. ... 2004), der Beschwerdeführer 2. Über Italien reiste der Beschwer- deführer 1 am 26. November 2008 in die Schweiz ein (Akten EG Thun 4B pag. 1, 35). Vom 10. Oktober 2008 bis zum 8. Dezember 2016 war er mit einer Slowakin, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, verheiratet (Akten EG Thun 4B pag. 7). Aktuell lebt er mit der Schweizerin D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 5 in einer partnerschaftlichen Beziehung. Der Beschwerdeführer 1 erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung (Akten EG Thun 4B pag. 35); am 7. Februar 2017 erhielt er die Niederlassungsbewilligung (Akten EG Thun 4B pag. 227). Die Mutter des Beschwerdeführers 2 erklärte sich am 5. Januar 2016 mit der Übersiedlung ihres Sohnes zu seinem Vater in die Schweiz einverstanden (Akten EG Thun 4C pag. 311). Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 10. August 2016 als Vormund seines Sohnes eingetragen worden war (Akten EG Thun 4C pag. 320), übertrug ihm ein nordmazedonisches Gericht am 6. September 2017 zusätzlich das alleinige Sorgerecht (Akten EG Thun 4C pag. 261 f.). 3.2Der Beschwerdeführer 2 wurde in .../Nordmazedonien geboren (Akten EG Thun 4C pag. 21). Er lebt in E.________ bei seinen Grosseltern väterlicherseits (Akten EG Thun 4C pag. 189). Unklar ist, ob seine Mutter in der gleichen Wohnung lebt. Vertreter der Schweizer Botschaft in Pristina gingen nach einem Besuch vor Ort im Sommer 2017 von einem «Familien- bund mit Mutter und Grosseltern» aus (Akten EG Thun 4C pag. 189). Diese Ansicht teilte anfangs auch die Klassenlehrerin an B.'s Grund- schule, die von einem grossen Engagement der Mutter sprach (Akten EG Thun 4C pag. 187). Sie relativierte jedoch später ihre Aussage (Akten EG Thun 4C pag. 212). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 lebt seine Mutter rund eine Autostunde von ihm entfernt (Akten EG Thun 4C pag. 22). Laut dem Beschwerdeführer 1 wohnt die Mutter wieder in ihrem Elternhaus in E. (Akten EG Thun 4C pag. 110). Die Mutter gab vor dem Amtsgericht E.________ (Sorgerechtsübertragung) ferner an, dass sie gegenwärtig mit einem Mann zusammenlebe (Akten EG Thun 4C pag. 323). Die Betreuung des Beschwerdeführers 2 werde seit 2005 haupt- sächlich von seinen Grosseltern gewährleistet, da die Mutter damit über- fordert gewesen sei und abgesehen von Spontanbesuchen wenig Interesse an ihrem Sohn zeige (Akten EG Thun 4C pag. 109 f., 257; Vorakten POM pag. 38). Sein Bruder und seine Schwester arbeiten bzw. studieren in ... und haben dort ihren Lebensmittelpunkt (Akten EG Thun 4C pag. 124, 188 f.; Beschwerde S. 6 f.). Sie besuchen ihren Bruder sporadisch bei den gemeinsamen Grosseltern (Akten EG Thun 4C pag. 124).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 6 3.3Im Schuljahr 2015/2016 absolvierte der Beschwerdeführer 2 die sechste Klasse der Grundschule in E.________ (Akten EG Thun 4B pag. 19). Dort sei er gut integriert und ein «beispielhafter Schüler» (Akten EG Thun 4C pag. 187 ff., 212). Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Akten EG Thun 4C pag. 335). In Zukunft werde er entweder auf das Gymnasium in Nordmazedonien gehen oder ein Sprach- und Integrationsjahr in der Schweiz machen (Eingabe vom 18.5.2019, act. 9). Der Beschwerdeführer 2 wird von seinem Vater mehrmals jährlich in Nordmazedonien besucht. Nachgewiesen sind zudem zwei Aufenthalte bei seinem Vater in der Schweiz (Beschwerdebeilage [BB] 3 ff.; vgl. Be- schwerde S. 8). Der Vater unterstützte bisher seinen Sohn auch finanziell (Akten EG Thun 4C pag. 257). Der Sohn erklärte im vorinstanzlichen Ver- fahren schriftlich, dass er mit seinem Vater zusammenleben möchte, der ihn und seine Wünsche besser verstehe als seine Grosseltern (Vorakten POM pag. 38). 4. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des AuG in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teil- revision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzes- änderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 4 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 7 5. 5.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 4 hiervor) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennach- zug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Aus- länderinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkraft- treten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Ein- reise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bean- tragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechts- missbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 3). Ein nach- träglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 5.2Es ist unbestritten, dass mit dem Gesuch vom 13. Juli 2016 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten worden sind und des- halb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 4; zur Fristberechnung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 ist indes der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). ‒ Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 8 abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst um- fassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zudem geht es darum, Nach- zugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbs- fähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Er- werbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familien- gemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kontinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Umzug in die (unvertraute) neue Umgebung besser ent- sprochen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen in- des keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2; zum Ganzen VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 9 5.3Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit eine Änderung der Be- treuungs- und Erziehungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Übersied- lung des Beschwerdeführers 2 in die Schweiz notwendig erscheinen lässt, und keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dessen Be- dürfnissen besser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (vgl. zum Prüfprogramm auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der um den Nachzug er- suchenden Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; zum Ganzen VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 5.3). 6. 6.1Es ist vorgebracht, dass die Grosseltern des Beschwerdeführers 2 aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage seien, den Enkel zu betreuen (Beschwerde S. 5). Es fehle ihnen die nötige Energie und Autorität, um sich gegen das pubertierende Grosskind durchzusetzen (Beschwerde S. 6). Als Beleg hat der Beschwerdeführer 1 (bereits vor der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 10 Vorinstanz) mehrere übersetzte Arztberichte ins Recht gelegt (vgl. Akten POM act. 4A1). Danach wurde bei der Grossmutter am 6. Dezember 2010 eine Harnblasenentzündung («Cystitis»), am 30. August 2012 Rücken- probleme («St. Post Fraktur Vertebre Cervicalis et Sacralis») und am 2. De- zember 2015 Demenz diagnostiziert. Gemäss einem Arztbericht vom 17. Februar 2017 sei sie «nicht stabil» und in einer schlechten «psycho- physische[n] Lage». Als Folge einer Operation habe sie oft Rücken- schmerzen (Akten EG Thun 4C pag. 302). Die Arztberichte vom 20. Febru- ar 2018 bestätigen die Diagnosen und bezeichnen den gegenwärtigen psychophysischen Zustand der Grossmutter – neben gewissen Rücken- beschwerden und «Vergesslichkeit, Unruhe [und] Schlaflosigkeit» – als «stabil und gut» (Akten EG Thun 4C pag. 305 f.). Beim Grossvater wurden laut Arztbericht vom 21. Februar 2017 Bluthochdruck, ein hoher Chole- sterinspiegel, partielle Demenz, ein grüner Star («Glaucoma») sowie «para- plegische Beine» diagnostiziert (Akten EG Thun 4C pag. 307). Ein Arzt- bericht vom 20. Februar 2018 bestätigt die Diagnosen und verweist zudem auf Herzinfarktepisoden am 3. März 2017 sowie verschiedene Venen- entzündungen und Arthrose. Der Patient habe «Schwierigkeiten beim Gehen», sei zu vergesslich, um «für sich selbst zu sorgen» und habe eine «vollständige Blindheit auf einem Auge» (Akten EG Thun 4C pag. 310). 6.2Während die ins Recht gelegten Arztberichte beim 71-jährigen Grossvater von einem gewissen Betreuungsbedarf sprechen, äussern sie sich nur in allgemeiner Weise zum Gesundheitszustand der mittlerweile 68- jährigen Grossmutter. Insbesondere lässt sich den Berichten nicht ent- nehmen, inwieweit die (nur stichwortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizinischer Sicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Betreuungsfähigkeit führen. Insgesamt muss aufgrund der kurzen, nicht näher begründeten Arztberichte zwar davon ausgegangen werden, dass auch die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen ist und keine umfassende Betreuung ihres Enkels (mehr) wahrnehmen kann. Dass der Beschwerdeführer 2 gar nicht (mehr) im Haus der Grosseltern unter deren Aufsicht wohnen könnte, ver- mögen die Arztberichte indes nicht zu belegen. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass die Grosseltern etwas dagegen hätten, ihren Enkel weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Zudem erweckten die Grosseltern beim Besuch der Vertreter der Schweizer Botschaft vom 9. Juni 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 11 «einen verhältnismässig rüstigen Eindruck», ohne offensichtliche Ge- brechen (Akten EG Thun 4C pag. 189). Dies deckt sich mit der Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers 2 vom 3. August 2018, wonach sich die Grossmutter vollständig um die Betreuung kümmere (Akten EG Thun 4C pag. 314). Damit darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer 2 jedenfalls die bisherige Unterkunft zur Verfügung steht und zumindest die Grossmutter in der Lage ist, ihn über die lebens- praktischen Angelegenheiten (Essen, Wäsche etc.) hinausgehend punk- tuell zu unterstützen. 6.3Es kann somit höchstens insofern von einer veränderten Betreu- ungssituation ausgegangen werden, als die Grosseltern keine umfassende Betreuung mehr wahrnehmen können. Mit Blick auf das Alter des Be- schwerdeführers 2 liegt darin für sich allein indes kein wichtiger Grund. Bei Gesuchseinreichung am 13. Juli 2016 stand er kurz vor seinem zwölften Geburtstag; mittlerweile ist er beinahe 15 Jahre alt. Wie der Beschwerde- führer 1 selber anerkennt (Beschwerde S. 9), ist in diesem Alter der Ab- lösungsprozess vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten und es besteht eine gewisse Selbständigkeit. Dass der Beschwerdeführer 2 eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufwiese und besonderer Be- treuung bedürfte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es kann da- von ausgegangen werden, dass er – wie bei Jugendlichen in seinem Alter üblich – in der Lage ist, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen und regelmässig die Schule zu besuchen, so dass nur noch punktuelle Be- treuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 6.3). 6.4Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 f., 11) ist mit der POM weiter davon auszugehen, dass in der Heimat des Beschwerde- führers 2 genügend Bezugspersonen leben, welche die noch nötige alters- gerechte Betreuung gewährleisten können: So wohnen seine Geschwister nur rund 45 Kilometer von ihm entfernt. Von «erheblichen Anstrengungen» für die Ausübung von Besuchen kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 7). Damit stehen diese ihrem Bruder nach wie vor als Ansprechpersonen zur Verfügung und können ihn unterstützen, wenn dafür Bedarf besteht. So haben sie ihm bisher beispielsweise in gewissen schulischen Belangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 12 Hilfe geleistet (Akten EG Thun 4C pag. 318). Zudem scheint aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage (vgl. vorne E. 3.2) nicht ausgeschlossen, dass seine Mutter eine wichtigere Betreuungsrolle innehat, als dies der Be- schwerdeführer 1 angibt (vgl. Beschwerde S. 7). Dass das Sorgerecht kürz- lich dem Vater zugewiesen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass auch sie als Betreuungsperson des Beschwerdeführers 2 zu gelten hat, zu- mal sie – wenn auch offenbar mit einem neuen Partner zusammen – in der Nähe ihres Sohnes wohnt. Ferner kann die Grossmutter trotz ihrer körper- lichen Beschwerden nach wie vor als Bezugsperson berücksichtigt werden, die jedenfalls noch moralisch Unterstützung anzubieten vermag und bei der der Beschwerdeführer 2 auch wohnen kann (vgl. vorne E. 6.2). 6.5Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, gerade in der Pubertät sei eine Betreuung und Erziehung durch den Vater unerlässlich (Beschwerde S. 9 f.), ist festzustellen, dass er auch von der Schweiz aus einen Teil der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen und seinen Sohn ins- besondere in schwierigen Lebenssituationen unterstützen kann. Bereits in der Vergangenheit reiste der Beschwerdeführer 1 regelmässig in seine Heimat (vgl. vorne E. 3.3). Nebst Besuchen stehen weiter die herkömm- lichen Kommunikationsmittel zur Verfügung, mittels dieser sich auf einfache Weise Kontakt pflegen lässt. In finanzieller Hinsicht kann der Beschwerde- führer 1 seinen Sohn wie bisher von der Schweiz aus unterstützen. Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz des Gesundheitszustands der Gross- eltern eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers 2 in Nord- mazedonien aufrechterhalten werden kann, ist somit nicht zu beanstanden: Insgesamt besteht ein ausreichendes, stabiles Beziehungsnetz naher An- gehöriger. 6.6Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland bereits vier Jahre nach der Geburt seines jüngsten Sohnes verlassen und lebt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl. vorne E. 3.1 f.). Er hat die örtliche Tren- nung von seinem Sohn bewusst in Kauf genommen, was namentlich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV von Bedeutung ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.5; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.7). Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer 1 seit der Übersiedlung in die Schweiz kaum je eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 13 längere Zeitspanne mit seinem Sohn verbracht. Dies lässt den Schluss zu, dass die affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht besonders eng ist (vgl. auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1 in Bezug auf einen 17-jährigen Sohn, der hauptsächlich bei seinem Grossvater aufge- wachsen ist). Dass dem Sohn verunmöglicht wird, mit seinem Vater in der Schweiz zusammenzuleben, fällt daher mit Blick auf das Kindeswohl nicht massgeblich ins Gewicht, auch wenn der Beschwerdeführer 1 ihn wohl besser unterstützen könnte, wenn dieser in der Schweiz leben würde (vgl. Beschwerde S. 10). 6.7Mit der Vorinstanz ist weiter darin einig zu gehen, dass ein Nachzug des Beschwerdeführers 2 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten ver- bunden wäre. Dieser ist in Nordmazedonien aufgewachsen, hat dort seine bisherige Schulzeit durchlaufen und ist vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert worden. Zur Schweiz hat er demgegenüber – ausser zu seinem Vater und zu gewissen Verwandten väterlicherseits – keine Verbindung. Mit höchstens rudimentären Deutschkenntnissen und zwei Ferienbesuchen ist er mit den hiesigen kulturellen Verhältnissen nicht vertraut (vgl. vorne E. 3.3). Zusätzlich fällt sein Alter ins Gewicht: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Über- siedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer empfindlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierig- keiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Der Beschwerdeführer 1 räumt denn auch selbst ein, dass eine (endgültige) Übersiedlung seines Sohnes in die Schweiz zu einer gewissen Entwurzelung führen würde (Beschwerde S. 10). Das Kin- deswohl kann bei dieser Konstellation gegen einen Nachzug bzw. für die Beibehaltung der bisherigen Situation sprechen. Dass der Beschwerde- führer 2 in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absolvieren und sich hier problemlos integrieren könnte, erscheint unter diesen Umständen kaum realistisch. Hingegen verfügt er als «beispielhafter Schüler» (vorne E. 3.3) über gute Voraussetzungen, um nach dem geplanten Besuch des Gymnasiums ein Studium oder eine berufliche Ausbildung in seiner Heimat aufzunehmen, womit die Berufschancen in Nordmazedonien jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz stehen (vgl. für eine solche Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 14 10.11.2014 E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 sich bezüglich der Integration seines Sohnes motiviert zeigt und sich auf ein gut funktionie- rendes soziales Netzwerk beruft (Beschwerde S. 10 f.), sind mit der Vor- instanz nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten zu erwarten. 7. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Beschwerde- führers 1, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen und in die hiesige Familiengemeinschaft aufzunehmen und ihm gegebenenfalls eine bessere wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen, ist verständlich. Der Gesetzgeber verlangt für den nachträglichen Familiennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht erstellt sind: Dem Beschwerdeführer 2 stehen in Nord- mazedonien seinem fortgeschrittenen jugendlichen Alter entsprechende Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er ist in einem Alter, das es ihm erlaubt, mit der Unterstützung, welche die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister insgesamt leisten können, selbständig in Nordmazedonien zu leben. Weiter kann er auf Unterstützung seines Vaters von der Schweiz aus zählen. Der Beschwerdeführer 2 ist in seinem Heimatland sozialisiert worden und hat dort seine gesamte bisherige Schulzeit durchlaufen; hin- gegen kennt er die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügt nur über rudi- mentäre Deutschkenntnisse. Seine Integration wäre daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die POM den Familiennachzug – auch mit Blick auf das Kindeswohl – als nicht erforderlich beurteilt und verweigert hat. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2019, Nr. 100.2018.444U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: