Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 443
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.443U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch ... Beschwerdeführerinnen gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Sozialhilfe; Übernahme von Krankheitskosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018; shbv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970) und ihre drei Kinder B.________ (Jg. 1997), ... (Jg. 2005) und ... (Jg. 2006) wurden seit Oktober 2002 von der Einwohner- gemeinde (EG) C.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit (noch nicht rechtskräftiger) Verfügung vom 15. Mai 2018 löste die Gemeinde die Familie mangels Bedürftigkeit rückwirkend per Ende Februar 2017 von der Sozialhilfe ab. Während des Unterstützungszeitraums bestanden zwischen A.________ und der Gemeinde verschiedene Differenzen, unter anderem hinsichtlich der Übernahme von Gesundheits- und Krankheitskosten. Auf Ersuchen von A.________ erliess die EG C.________ am 15. Mai 2018 folgende Verfügung: «1. Der Vergütung wird zugestimmt. 2. Der Antrag um Übernahme der Mehrkosten (KVG Prämien aus den Jahren 2015 und 2016), welche über dem Maximalbetrag der kan- tonalen Vorgaben liegen, wird abgelehnt. 3. Der Antrag um zusätzliche, rückwirkende Übernahme von VVG Me- dikamentenkosten wird abgelehnt. 4. Die rückwirkende Übernahme der VVG-Prämien wird abgelehnt.» B. Dagegen reichten A.________ und B.________ am 12. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental ein. Mit Entscheid vom 7. November 2018 hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde teilweise gut. Sie verpflichtete die EG C., A. einen Betrag von Fr. 561.40 zu erstatten (Fr. 287.-- an zu viel abgezogener Sozialhilfe im Zusammenhang mit den Prämienzuschlägen für das Jahr 2015 sowie Fr. 274.40 für Zahnzusatzversicherungsprämien). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Regierungsstatthalterin verweigerte A.________ und B.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 6. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 07.11.2018 sei zu kassieren. 2. Bezüglich der Prämienzuschläge 2015 sei die Beschwerdegegnerin – ergänzend zum Entscheid der Vorinstanz vom 07.11.2018 – zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 eine Rückvergütung in der Höhe von CHF 16.40 zu zahlen. 3. Falls der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin 1 den Betrag von CHF 287 für Prämienzuschläge 2015 zuzusprechen, durch die Beschwerdegegnerin angefochten wird, sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, eine korrigierte Gesamtabrech- nung aller KVG-Buchungen 2015 vorzulegen und ein sich daraus ergebendes Guthaben zu vergüten. 4. Bezüglich der Beteiligung an Medikamentenkosten sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 ge- stützt auf deren Antrag vom 17.06.2014 die seit dem Antragszeit- punkt bevorschussten Medikamentenkosten und nicht vergüteten Krankenkassen-Selbstbehalte zurückzuerstatten. 5. Bezüglich der Zahnversicherungen für die Kinder B.________ (zugleich Beschwerdeführerin 2), ... und ... von Beschwerde- führerin 1 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Prämien und Selbstbehalte für die Zahnzusatzversicherungen «...» seit mindestens 01.01.2012 zu übernehmen. Soweit die Beschwer- deinstanz einen früheren Zeitpunkt als Datum anerkennt, ab dem die Zahnversicherungen gemäss BKSE-Handbuch zu übernehmen gewesen wären, seien Prämien und Selbstbehalte von diesem früheren Zeitpunkt an zu übernehmen. 6. Bezüglich der Zusatzversicherungen «...» und «...» sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Prämien und Selbstbehalte seit mindestens 01.01.2016 zu übernehmen. Soweit Prämien und Selbstbehalte nicht übernommen werden können, weil die erbrach- ten Versicherungsleistungen die Prämien ggf. nicht übersteigen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, rückwirkend die von ihr dank bestehender Zusatzversicherungen erzielten Kosteneinspa- rungen den Beschwerdeführerinnen zu vergüten und damit die be- zahlten Prämien zumindest teilweise zu entschädigen. 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für alle nachträglich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, Rückerstattungen und derglei- chen einen Verzugszins von 5 % nach Art. 104 OR zu vergüten, gerechnet ab demjenigen Zeitpunkt, zu welchem die Unterstützung ursprünglich hätte vergütet werden sollen oder diese bei ordnungs- gemässe, speditiver Antragsbearbeitung hätte vergütet werden können. 8. Den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege, auch für das vorinstanzliche Verfahren shbv 8/2018, zu gewähren. Soweit dem Begehren nicht durch Beiordnung des Vertreters der Beschwerdeführerinnen entsprochen werden kann, seien ihnen Parteientschädigung und Auslagenersatz zuzuerkennen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 4 Weiter beantragen A.________ und B.________ auch vor dem Ver- waltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Vertreters. Schliesslich sei das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren (Übernahme von Krankheitskosten) mit dem ebenfalls anhängig gemachten Verfahren 100.2018.442 (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) zu vereinigen. Die EG C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt verweist in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 auf den angefochtenen Ent- scheid und hält vollumfänglich daran fest. Am 4. Februar 2019 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die EG C.________ und das Regierungsstatthalteramt haben je auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Der Instruktionsrichter hat am 21. Februar 2019 in Aussicht gestellt, über die Verfahrensvereinigung später zu entscheiden. A.________ und B.________ haben am 11. April 2019 weitere Be- merkungen eingereicht. Die EG C.________ und das Regierungsstatt- halteramt haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 5 Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand begrenzt (vgl. zum Begriff statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2). Die- ser wird einerseits durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der be- schwerdeführenden Partei bestimmt. Auf über den Streitgegenstand hin- ausgehende Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). – Soweit «eigenständige Sozialhilfeansprü- che» der Beschwerdeführerin 2 betreffend, ist die Regierungsstatthalterin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nach Ansicht der Vorinstanz gehen die entsprechenden Anträge über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die an- gefochtene Verfügung der Gemeinde vom 15. Mai 2018 befasse sich aus- schliesslich mit Gesundheitskosten, die Gegenstand des Sozialhilfedos- siers der Beschwerdeführerin 1 seien (angefochtener Entscheid E. 1.2). – Die Beschwerdeführerinnen setzen sich in ihrer Verwaltungsgerichts- beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Sie äussern sich zwar inhaltlich zu den Prämienzuschlägen 2015, welche die Gemeinde der Beschwerdeführerin 2 ihrer Meinung nach zu vergüten habe (Rechtsbegeh- ren 2; Beschwerde S. 4 f.). Weshalb das Nichteintreten aus prozessualen Gründen falsch sein soll, legen sie aber mit keinem Wort dar. Wegen un- genügender Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein- zutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Weiter erübrigt es sich, auf das Rechts- begehren 3 einzugehen, nachdem die Gemeinde den angefochtenen Ent- scheid ihrerseits akzeptiert hat. 1.3Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Die beiden Beschwerdeverfahren 100.2018.443 und 100.2018.442 beziehen sich nicht auf den gleichen Gegenstand, auch wenn die hier strit- tige Frage nach der Übernahme von Kosten für die Krankenkassen- Zusatzversicherung Auswirkungen auf den im Verfahren 100.2018.442 strittigen Ablösungszeitpunkt von der Sozialhilfe haben kann. Hinzu kommt, dass in jenem Verfahren lediglich die Beschwerdeführerin 1 Partei ist. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 6 Vereinigung der Verfahren drängt sich zudem auch aus prozessöko- nomischen Gründen nicht auf. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Ver- fahren ist daher abzuweisen. 1.4Der Streitwert liegt unter Fr. 20ʹ000.--. Die Beschwerdesache fällt daher in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob und in welchem Umfang die Gemeinde Kosten für medizini- sche Leistungen ausserhalb der Grundversicherung zu übernehmen hat. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewähr- leistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 7 BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (mi- nimalen) Integrationszulagen (MIZ bzw. IZU) oder aus Einkommensfrei- beträgen (EFB) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Die finanziel- len Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2). Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiä- ren Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massge- bend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstütz- ten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abge- wendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag ein- schliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebens- situation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.5 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen, unter anderem auch für krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen (vgl. zum Ganzen BVR 2008 S. 372 E. 4.1). 2.3Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obliga- torische Krankenversicherung abgedeckt. Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem Bundesge- setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall sicher- zustellen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5). Es gibt allerdings Krankheits- und Ge- sundheitskosten, welche vom Leistungskatalog der Grundversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 8 nicht gedeckt sind, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Kommt keine andere Versicherung für die Kosten auf, können sie ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum bis zu ei- nem im Voraus festgelegten Maximalbetrag im Rahmen von SIL übernom- men werden (vgl. SKOS-Richtlinie C.1.4; Handbuch BKSE Stichwort «nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten» Ziff. 1). Unter diese si- tuationsbedingten Sozialhilfeleistungen fallen vorab Auslagen für Hilfs- mittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie Zahnarztkosten und Zusatzversicherungen (vgl. SKOS-Richtlinie C. 1.4) Dieser Katalog ist nicht abschliessend. Die Sozialhilfe hat indes nur die im Rahmen des sozi- alen Existenzminimums notwendigen und unvermeidbaren Krankheits- und Behinderungskosten zu bezahlen. Generell sind Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Grundversicherung von der Sozialhilfe nur zu- rückhaltend zu übernehmen (vgl. BGer 8C_824/2015 vom 19.5.2016 E. 13.1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 330 f.). 3. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Gemeinde habe die Kosten für nicht von der Grundversicherung gedeckte Medikamente zu übernehmen (Rechtsbegehren 4). 3.1Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird sozialhilfeabhängigen Personen unter der Ausgabeposition «Gesundheitspflege ohne Selbst- behalte und Franchisen» bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medika- mente eingerechnet (SKOS-Richtlinie B. 2.1). Das Handbuch BKSE sieht dementsprechend vor, dass Kosten für selbst gekaufte Heilmittel (z.B. Vitaminpräparate, Salben, homöopathische Globuli) sowie nicht KVG- pflichtige Medikamente (z.B. Schmerzmittel, Erkältungsmedikamente, Vitaminpräparate, Spezialkosmetika) nicht übernommen werden, da sie in der Regel im Grundbedarf für den Lebensunterhalt inbegriffen sind. Kosten für rezeptpflichtige, aber nicht KVG-konforme Medikamente (z.B. Ritalin für Erwachsene) werden vom Sozialdienst übernommen, wenn eine ärztlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 9 begründete Verschreibung vorliegt (Handbuch BKSE Stichwort «nicht ge- deckte Krankheits- und Gesundheitskosten» Ziff. 4); komplementär- und alternativmedizinische Leistungen können in der Regel bis max. Fr. 500.-- pro Person und Jahr übernommen werden (Ziff. 8). 3.2Beide Beschwerdeführerinnen leiden an androgenetischer Alopezie (veranlagungsbedingte Form des Haarausfalls), zu deren Behandlung sie das nicht KVG-pflichtige Medikament Minoxidil einnehmen. Die monat- lichen Kosten hierfür von je Fr. 51.45 werden von der Sozialhilfe übernom- men (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.2; Beschwerde S. 6). Infolge einer Magenbypass-Operation nimmt die Beschwerdeführerin 1 verschie- dene weitere Medikamente ein, deren Kosten von der Grundversicherung nicht übernommen werden; zwei Präparate werden zu 90 % von der Zu- satzversicherung getragen. Am 17. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin 1 um Übernahme der Kosten für weitere Medikamente (vgl. Akten RSA pag. 130). Mit ihrer Verfügung vom 15. Mai 2018 hat die Gemeinde gestützt auf die Einschätzung des Vertrauensarztes daran festgehalten, nur die Kosten für das Medikament Minoxidil zu übernehmen. Die Kostenüber- nahme für weitere Medikamente lehnte sie hingegen ab (vgl. Akten RSA pag. 13 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz ist diese Leistungsverweige- rung nicht zu beanstanden. Sie erwog, gemäss vertrauensärztlicher Kurz- abklärung vom 31. Januar 2015 seien für die Beschwerdeführerin 1 das Präparat Alopexy (Minoxidil) sowie das Vitaminpräparat Burgerstein Top- Vital indiziert. Die jährlichen Kosten für das Medikament Minoxidil beliefen sich bereits auf Fr. 617.40 und lägen damit über dem Kostendach von Fr. 500.-- gemäss dem Handbuch BKSE. Zu weiteren Leistungen sei die Gemeinde nicht verpflichtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.2). Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei auf weitere Präparate ange- wiesen (Ephynal Vitamin E Kapseln, Multivitaminpräparat Burgerstein Top- Vital Kapseln, Biotin Biomed forte Tabletten, Vitamin D3 Tropfen, Burger- stein Zinkglukonat Tabletten). Die damit zusammenhängenden Kosten bzw. Selbstbehalte seien ihr rückwirkend seit dem Unterstützungsgesuch vom 17. Juni 2014 zu vergüten (vgl. Beschwerde S. 6, 10 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 10 3.3Als Folge ihrer Magenbypass-Operation ist die Beschwerdeführe- rin 1 unbestrittenermassen auf die Einnahme zusätzlicher Vitamine ange- wiesen (vgl. vertrauensärztliche Kurzabklärung vom 31.1.2015; Arztzeug- nisse vom 26.2.2013 und 13.9.2013 [je BB 8]). Uneinigkeit besteht zwischen dem behandelnden Arzt und dem Vertrauensarzt, ob hierfür das Multivitaminpräpart Burgerstein TopVital genügt oder ob weitere Präparate indiziert sind (vgl. Arztbericht vom 18.5.2015 [BB 8]; E-Mail vom 14.1.2016 [Akten RSA pag. 146]). Wie es sich damit verhält, muss hier nicht geklärt werden: Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist wie erwähnt auch ein Anteil für selbst gekaufte Medikamente (wie Vitaminpräparate) enthalten (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin 1 beziffert die selbstgetragenen Medikamentenkosten auf insgesamt Fr. 881.35 jährlich bzw. Fr. 73.45 mo- natlich (Beschwerde S. 7). Ihr ist zuzumuten, diesen Betrag aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen sind als nicht unterstützte, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und nicht kassenpflichtige Medikamente nach einem medizinischen Eingriff ebenfalls selber zu be- zahlen haben (vgl. vorne E. 2.2). Behandlungen ausserhalb des Leistungs- katalogs der Grundversicherung sind sodann nur zurückhaltend zu über- nehmen, insbesondere wenn die medizinische Indikation gewisser Präpa- rate nicht eindeutig erscheint. Entgegen der Erwartung der Beschwerdefüh- rerinnen (vgl. insb. Stellungnahme vom 11.4.2019 [act. 16]) kann es nicht Aufgabe des Sozialdiensts sein, die fachlichen Differenzen zwischen den beiden Ärzten in einem umfangreichen Beweisverfahren zu klären. Anders mag es sich verhalten, wenn es um komplexere medizinische Eingriffe mit entsprechend hohen Kostenfolgen geht (z.B. Operation an der Wirbelsäule; vgl. VGer ZH VB.2017.00449 vom 7.12.2017). Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Kostenübernahme für weitere Medikamente verweigert hat. 4. Strittig ist weiter die Kostenübernahme für Zusatzversicherungen (Rechts- begehren 5 und 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 11 4.1Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem Bundes- gesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Prämien für die Zusatzversicherun- gen werden in der Regel vom Sozialdienst nicht übernommen. Als SIL kön- nen Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hin- ausgehen, in begründeten Fällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg übernommen werden. So z.B. für Alternativmedizin, Krankentag- geldversicherungen und Zahnversicherungen für Kinder (vgl. SKOS-Richt- linien B.5, C.1.4). Gemäss den Empfehlungen der BKSE sind die Prämien für Zusatzversicherungen in der Regel dann zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 2; ferner Guido Wizent, a.a.O., S. 337 f.). Ausdrücklich vorgesehen ist die Übernahme der Kosten von Zahnzusatzversicherungen für Kinder bis zum 18. Altersjahr, weil der Prävention und dem Erhalt einer guten Zahn- gesundheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Die Klientel ist darüber aktiv zu informieren und aufzufordern, Offerten einzuholen (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 2.2). Bei längerfristi- ger Unterstützung besteht angesichts der guten Abdeckung durch die Grundversicherung regelmässig weniger Spielraum für die Übernahme von Prämien von Zusatzversicherungen (vgl. BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 4.2; Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in Stei- ger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 1411 ff., N. 39.72). Allgemein ist darauf zu achten, dass die Kosten für Zusatzversicherungen in einem sinnvollen Verhältnis zum dadurch erzielten Nutzen stehen und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sind (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 1; ferner SKOS-Richtlinie C.1). 4.2Die Beschwerdeführerin 1 hat für sich und ihre drei Kinder seit meh- reren Jahren Zusatzversicherungen abgeschlossen («...» bzw. «...»). Abgedeckt sind unter anderem Beiträge an präventive Behandlungen, kieferorthopädische Behandlungen (bis 20 Jahre), Hors-Liste- Medikamente, Haushaltshilfe, Brillen, Transporte sowie Naturheilmethoden; für die Kinder bestehen zudem Zahnzusatzversicherungen («...»; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 12 Versicherungspolicen in Sozialhilfeakten 3H). Die Gemeinde hat die Übernahme von Prämien der Zusatzversicherungen vollumfänglich abge- lehnt (vgl. Verfügung vom 15.5.2018 Ziff. 4 [Akten RSA pag. 13 ff.]). Die Vorinstanz hat die Gemeinde hingegen unter Verweis auf die Empfehlun- gen der BKSE verpflichtet, die Prämien der Zahnzusatzversicherung für die beiden Kinder ... und ... für die Zeit von Januar 2016 bis zur Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 (14 Monate) zu vergüten. Im Übrigen bestätigte sie die Verfügung der Gemeinde betreffend die Zusatzversicherungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6). 4.3Mit ihrem Rechtsbegehren 5 verlangen die Beschwerdeführerinnen, die Gemeinde habe die Prämien und Selbstbehalte der Zahnzusatzversi- cherungen für alle drei Kinder seit mindestens 1. Januar 2012 zu überneh- men. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich bereits vor dem förmlich gestellten Antrag vom 29. Dezember 2015 nach der Kostenübernahme erkundigt, jedoch über einen längeren Zeitraum keine oder nur auswei- chende Rückmeldungen erhalten. Die Gemeinde sei ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen; sie habe Kenntnis von den Leis- tungsvoraussetzungen gehabt und hätte auch ohne förmlichen Antrag aktiv werden müssen. Dank der vorhandenen Zahnversicherung habe die Ge- meinde erhebliche Einsparungen gemacht (vgl. Beschwerde S. 12, 14). 4.3.1 Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Not- lage auszurichten. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur für die Ge- genwart und (sofern eine Notlage anhält bzw. droht) für die Zukunft ausge- richtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (vgl. SKOS-Richtlinie A. 4; BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1). Die Sozialhilfe erstreckt sich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfe bezie- hende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleis- tungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (vgl. auch Art. 30 Abs. 4 SHG, wonach für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird). Sozialhilfe ist deshalb grundsätzlich für die Zeit ab Einreichung des Ge- suchs geschuldet (vgl. VGE 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2, bestätigt durch BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 13 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat am 29. Dezember 2015 um Über- nahme der Kosten für die Zahnzusatzversicherungen ersucht. Dass sie diesen Antrag bereits früher gestellt hat, ist nicht belegt. Wenn sie von der Gemeinde «hingehalten» worden wäre, hätte sie zu einem früheren Zeit- punkt einen verbindlichen Entscheid (beschwerdefähige Verfügung) ver- langen oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen können. Die Prämien und Selbstbehalte für die Zahnzusatzversicherungen während den Jahren 2012 bis 2015 betrafen demnach die Vergangenheit und deren Vergütung durch die Sozialhilfe hätte keine im Gesuchszeitpunkt aktuelle Bedürftigkeit vermieden. Damit bestand kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten. Die Gemeinde hatte zwar Kenntnis von den Versicherungs- policen, war aber offenbar der Auffassung, dass sie für die (Zahn-)Zusatz- versicherungen keine finanzielle Unterstützung zu erbringen habe. Sie brachte daher monatlich die gesamten Prämienkosten im Budget der Fami- lie in Abzug. Mindestens an zwei Gesprächen in den Jahren 2011 und 2014 wurde der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt, dass Kosten aus Zusatz- versicherungen von der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten (vgl. Aktennotizen vom 29.8.2011 und 14.1.2014 in Sozialhilfeakten 3G). Die Haltung der Gemeinde bezüglich der (Zahn-)Zusatzversicherungen war der Beschwerdeführerin 1 damit seit langer Zeit bekannt. Die Abzüge im Budget hat sie während Jahren akzeptiert, ohne ein Rechtsmittel hiergegen zu ergreifen. Sie war sodann offenbar in der Lage, die Prämien und Selbst- behalte der Zahnzusatzversicherungen zu bezahlen, ohne deswegen in eine Notlage zu geraten. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe die Versicherungen wegen des Verhaltens der Gemeinde künden oder auf notwendige Zahnbehandlungen der Kinder verzichten müssen. Eine Aus- nahmesituation, wonach die Gemeinde zur Übernahme von Schulden ver- pflichtet wäre, liegt nicht vor. 4.3.3 Die Gemeinde hat die Kosten für Zahnzusatzversicherungen für die beiden jüngeren Kinder somit erst ab dem Folgemonat des Gesuchs, mithin ab 1. Januar 2016 zu tragen. Auch für die Beschwerdeführerin 2 ist im Er- gebnis nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde eine Übernahme der Zahnzusatzversicherung abgelehnt hat: Die Beschwerdeführerin 2 ist am 19. September 2015 18 Jahre alt geworden, weshalb die Zahnzusatz- versicherung grundsätzlich nicht mehr von der Sozialhilfe zu bezahlen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 14 (vgl. vorne E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen zeigen denn auch nicht auf, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt rechtswidrig sein soll. 4.4Die Beschwerdeführerinnen verlangen sodann die Übernahme der Prämien und Selbstbehalte der übrigen Zusatzversicherungen seit min- destens 1. Januar 2016. Eventuell sei die Gemeinde zu verpflichten, ihnen rückwirkend die aufgrund der Zusatzversicherungen erzielten Kostenein- sparungen zu vergüten (Rechtsbegehren 6). Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerinnen hätten keinen genügenden Beweis dafür er- bracht, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, welcher die Übernahme der Prämien durch die Gemeinde rechtfertigen könnte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.6.1 und 2.7). 4.4.1 Aus den «Auszügen Gesundheitskosten» der Krankenkasse für die Jahre 2012 bis 2016 (BB 16) ergibt sich, dass die jährlichen Krankheits- kosten nach VVG die Prämien der Familie deutlich übersteigen. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, geht aus diesen Unterlagen jedoch nicht hervor, welche Leistungen die Gesamtbeträge im Einzelnen umfassen. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob die beanspruchten Behandlungen sinnvoll und nutzbringend waren, was indes Voraussetzung wäre, um die Übernahme der Kosten im Rahmen von SIL zu rechtfertigen (vgl. vorne E. 4.1). Die Gemeinde trifft allerdings eine Aufklärungspflicht, wenn es um die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts geht (vgl. statt vieler BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2). Die- ser Pflicht ist sie nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin 1 wiederholt aufgezeigt hat, welche Unterlagen beizubringen sind: Am 14. Januar 2014 erklärte die zuständige Sozialarbeiterin der Beschwerde- führerin 1 in einem Gespräch, dass Kosten aus den Zusatzversicherungen nicht vergütet werden. Sie machte darauf aufmerksam, dass sie bei regel- mässigen Kosten ein Arztzeugnis beibringen könne, damit ein Antrag an die Leitung der Sozialdirektion gestellt werden könne (vgl. Aktennotiz vom 14.1.2014 in Sozialhilfeakten 3G). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 29. Dezember 2015 schriftlich die Übernahme der VVG-Prämien für das Jahr 2016 sowie die Vergütung der VVG-Prämien für die Jahre 2012 bis 2015 beantragt hatte, teilte ihr die zuständige Sozialarbeiterin Folgendes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 15 mit: Sie habe darzulegen, welche Behandlungen aus der Zusatzversiche- rung finanziert werden, aus welchem Grund sie die Versicherung regel- mässig in Anspruch nehmen müsse und weshalb es keine alternative Be- handlungsformen gebe, die von der Grundversicherung übernommen wer- den (vgl. E-Mail vom 11.2.2016 [Akten RSA pag. 156]). Mit Schreiben vom 24. August 2016 bekräftigte der Sozialdienst diese Vorgaben (vgl. Sozialhilfeakten 4A). Gemäss den Akten reichte die Beschwerdeführerin 1 die erforderlichen Unterlagen indes nicht ein (vgl. Schreiben vom 29.3.2016, 30.5.2016, 20.7.2016, 23.9.2017, in Sozialhilfeakten 4A). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erfüllte die (teilweise) Aufstellung der bezogenen Leistungen die genannten Vorgaben nicht. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 legte die Gemeinde nochmals dar, dass über die Übernahme der VVG-Prämien erst befunden werden könne, wenn eine ärztliche Verordnung inkl. Behandlungsplan vorliege, die Auskunft über die zu erwartende Behandlungsdauer und Kosten gebe (vgl. Akten RSA pag. 15). 4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren Leistungsauszüge der Zusatzversicherungen eingereicht (vgl. act. 11A). Die Einzelheiten und Notwendigkeit der jeweiligen Behandlungen und Medikamente sind damit jedoch nicht dargetan. Es bleibt daher nach wie vor unklar, weshalb die Familie regelmässige medizinische Leistungen bezieht, die nicht von der Grundversicherung gedeckt werden. Von denje- nigen Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin 1 einnimmt, werden nur zwei von der Zusatzversicherung getragen (vgl. vorne E. 3.2). Dass es hierfür keine Alternativen gibt, die im Grundversicherungskatalog enthalten sind, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf. Im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 28 SHG) wäre es an ihnen gewesen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zumal es sich hier um Tatsachen handelt, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde. Das gilt namentlich, wenn eine Person – wie in der Sozialhilfe – Leistungen von der Verwaltung verlangt (vgl. BGer 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der un- bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ablei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 16 ten will (objektive Beweislast; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; BVR 2016 S. 5 E. 5.3). 4.4.3 Ein Ausnahmefall, wonach die Gemeinde zur Übernahme der Prä- mien und Selbstbehalte für die übrigen Zusatzversicherungen verpflichtet wäre, ist damit nicht gegeben. Bei dieser Sachlage bleibt auch kein Raum für das Begehren der Beschwerdeführerinnen, ihnen seien die «Kostenein- sparungen [...] zu vergüten», welche die Gemeinde aufgrund der Zusatz- versicherungen erzielt habe (Rechtsbegehren 6). 4.5Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf die Zusatzversi- cherungen nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in der Sache weitgehend als unbegründet. Es bleibt bei den Leistungspflichten, welche die Regie- rungsstatthalterin der Gemeinde mit der teilweisen Gutheissung der Be- schwerde im vorinstanzlichen Verfahren auferlegt hat, ausmachend insge- samt Fr. 561.40 (vgl. vorne Bst. B). Allerdings ist auf den geschuldeten Beträgen ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE 22360 vom 19.3.2007 E. 7 mit Hinweis auf BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005] nicht publ. E. 7, 1992 S. 54 E. 9; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2). Die Regierungsstatthalterin hat keinen Zins zugesprochen, obwohl die Beschwerdeführerinnen einen solchen bereits vor der Vorinstanz beantragt hatten. Insofern ist die Beschwerde begründet. 6. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, dass ihnen die Vorinstanz keine Parteikostenentschädigung einschliesslich Auslagenersatz zugespro- chen und die Beiordnung ihres Vertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat (Rechtsbegehren 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 17 6.1Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grund- sätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Die Beschwerdeführerinnen sind im vorinstanzlichen Ver- fahren im Wesentlichen unterlegen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, für das teilweise Obsiegen in zwei untergeordneten Punkten Parteikosten zu sprechen, sofern hier überhaupt von einer «berufsmässi- gen Parteivertretung» im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ausgegangen werden könnte. Solches machen die Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert geltend (Beschwerde S. 17 f.). Von Bedeutung ist hier insbe- sondere, dass das Vertretungsverhältnis gegenüber der Vorinstanz erst angezeigt wurde, als der Abschluss des Beweisverfahren in Aussicht ge- stellt worden war (Akten RSA pag. 43). In seiner Eingabe vom 31. Juli 2018 äusserte sich der Vertreter nicht zu denjenigen Punkten, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde geführt haben (vgl. Akten RSA pag. 53 ff.). Ersatzfähige Parteikosten sind damit nicht angefallen. Ebenso wenig steht den Beschwerdeführerinnen eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG zu, zumal solche Entschädigungen nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen werden (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6 mit Hinweisen). 6.2Strittig ist weiter, ob die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf amtliche Beiordnung ihres Vertreters haben. – Auf Gesuch hin kann die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beiordnen, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für die amtliche Beiordnung (Verbeiständung) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 VRPG ausschliesslich Anwältin- nen und Anwälte in Frage. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 18 bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch ergibt auf Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die kein Anwaltspatent haben (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1, 132 V 200 E. 5.1.3; BGer 8C_78/2019 vom 10.4.2019 E. 7.1; VGE 23504 vom 12.5.2009 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zur Prozessvertretung Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen sind (kein Anwaltsmonopol; vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG). 6.3Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.9), verfügt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen unbestrit- tenermassen nicht über das Anwaltspatent, weshalb die amtliche Beiord- nung von vornherein entfällt. Anders als die Beschwerdeführerinnen gel- tend machen (vgl. Beschwerde S. 19 f.), war die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht gehalten zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 6.4Die Beschwerde erweist sich somit in der Sache und im Kosten- punkt weitgehend als unbegründet. Sie ist in einem Nebenpunkt gutzuheis- sen (Verzugszins; vorne E. 5), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 7. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit die Beschwerdeführe- rinnen im Verfahrenskostenpunkt vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, ist auf das Gesuch mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten. Die amtliche Beiordnung ihres Vertreters ist ausgeschlossen (vorne E. 6.2 f.). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, zumal das geringfügige Obsiegen in einem Punkt (Verzugszins) keine Kostenausscheidung rechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.443U, Seite 19 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 100.2018.443 und 100.2018.442 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einwohnergemeinde C.________ hat den Beschwerdeführerinnen einen Verzugszins von 5 % auf den geschuldeten Beträgen gemäss Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018 ab Fälligkeit zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerinnen
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

20

BV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

SHG

  • Art. 23 SHG
  • Art. 28 SHG
  • Art. 30 SHG
  • Art. 31 SHG
  • Art. 52 SHG
  • Art. 53 SHG

SHV

  • Art. 8i SHV

VRPG

  • Art. 15 VRPG
  • Art. 17 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 102 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG

Gerichtsentscheide

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