100.2018.442U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2020 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 7. November 2018; shbv 7/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970) und ihre drei Kinder wurden seit Oktober 2002 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 3 2. Gestützt auf die im Klientenkonto verbuchten Einnahmen und Aus- gaben für die Periode 02/2017 sowie auf den Auszahlungsbeleg vom 24.1.2017 «Sozialhilfe Februar 2017» im Verbund mit dem Grundlagenbudget vom 23.12.2016 «Sozialhilfebudget ab 01.01.2017» sei festzustellen, dass für die Periode 02/2017 ein Ausgabenüberschuss vorlag. 3. Gestützt auf die im Klientenkonto verbuchten Einnahmen und Aus- gaben für die Periode 03/2017 sowie auf den Auszahlungsbeleg vom 28.02.2017 «Sozialhilfe März 2017» im Verbund mit dem Grundlagenbudget vom 23.12.2016 «Sozialhilfebudget ab 01.01.2017» sei festzustellen, dass für die Periode 03/2017 ein Ausgabenüberschuss vorlag. 4. Es sei der Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Beschwerde- führerin frühestens von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden kön- nen, indem die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die ein- zelnen Kalendermonate ab Februar 2017 periodengleich einander gegenübergestellt werden. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ausstehende Sozial- hilfeleistungen nachträglich zu vergüten, zuzüglich eines Verzugs- zinses von 5 % nach Art. 104 OR, gerechnet ab demjenigen Zeit- punkt, zu welchem die Unterstützung ursprünglich hätte vergütet werden sollen. 6. *** entfällt zufolge Gegenstandslosigkeit *** 7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, CHF 360 (zzgl. 5 % Verzugszins) für die von der Beschwerdeführerin bevorschussten Lernförderungskosten (Rechnung vom 10.04.2017) nachzuzahlen. 8. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 28.02.2017 als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die von der Sozialhilfezahlung für Februar 2017 in Abzug gebrachte Rückstellung ... in Höhe von CHF 109.70 (zzgl. 5 % Verzugszins) zurückzuerstatten. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 31.03.2017 als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die von der Sozialhilfezahlung für Februar und März 2017 in Abzug gebrachte Rückstellung ... in Höhe von insgesamt CHF 219.40 (zzgl. 5 % Verzugszins) zurückzuerstatten. Sofern sich die Ablösung von der Sozialhilfe per 31.05.2017 oder später als rechtmässig erweist, sei die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin den auf die entfallenden Drei- viertel-Anteil von CHF 506.05 (zzgl. 5 % Verzugszins) der Strom- rechnung vom 15.05.2017 im Gesamtbetrag von CHF 674.75 zu vergüten. 9. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege, auch für die vorinstanzlichen Verfahren shbv 15/2017 und shbv 7/2018, zu gewähren. Soweit dem Begehren nicht durch Beiordnung des Vertreters der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann, sei ihr Parteientschädigung und Auslagenersatz zuzuerkennen.» Weiter beantragt A.________ auch vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Vertreters. Schliesslich sei das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 4 (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) mit dem ebenfalls anhängig ge- machten Verfahren 100.2018.443 (Übernahme von Krankheitskosten) zu vereinigen. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt nimmt in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 zu zwei Rechtsbegehren Stellung und verweist in den übrigen Punkten auf den angefochtenen Entscheid, an dem vollumfänglich festgehalten wird. Am 4. Februar 2019 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ auf Erlass einer Zwischenverfügung zum Streitgegenstand abgewiesen. Weiter hat er in Aussicht gestellt, über die Verfahrensvereinigung später zu entscheiden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach und hinten E. 7.2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 5 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) und der Verpflichtung der Ge- meinde zur Leistung bzw. Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Rechts- begehren 5, 7 und 8) auch die Feststellung, dass in den Monaten Februar und März 2017 ein Ausgabenüberschuss vorgelegen habe (Rechtsbegeh- ren 2 und 3); weiter sei der frühestmögliche Ablösungszeitpunkt von der Sozialhilfe «zu bestimmen» (Rechtsbegehren 4). 1.2.1 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststel- lungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren sub- sidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (statt vieler BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Soweit die Anträge der Be- schwerdeführerin als selbständige Feststellungsbegehren – und nicht als Begründungselemente – zu verstehen sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin kann mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids Rechnung ge- tragen werden. Einer gesonderten förmlichen Feststellung bedarf es nicht. 1.2.2 Was die Bestimmung des frühestmöglichen Ablösungszeitpunkts angeht, übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Ver- waltungsgerichts ist, «die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Kalendermonate ab Februar 2017 periodengleich einander ge- genüberzustellen» (Rechtsbegehren 4). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Ab- lösungszeitpunkt per Ende Februar 2017 Recht verletzt. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 2 VRPG) ist es alsdann an der Beschwer- deführerin substanziiert aufzuzeigen, inwiefern sie später noch Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Indem sie ausführt, die Ablösung sei «frühes- tens per 30.6.2017 rechtmässig gewesen» (Beschwerde S. 12), macht sie nicht rechtsgenüglich geltend, die Ablösung hätte erst später erfolgen dür- fen. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, bloss auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei erst nach dem 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe abzulösen, ist auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 6 Beschwerde mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht einzutreten. 1.3Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Die beiden Beschwerdeverfahren 100.2018.442 und 100.2018.443 beziehen sich nicht auf den gleichen Gegenstand, auch wenn die Frage nach der Übernahme von Kosten für die Krankenkassen-Zusatzversiche- rung Auswirkungen auf den hier strittigen Ablösungszeitpunkt von der So- zialhilfe haben kann. Hinzu kommt, dass im Verfahren 100.2018.443 zu- sätzlich die älteste Tochter der Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist. Eine Vereinigung der Verfahren drängt sich zudem auch aus prozessöko- nomischen Gründen nicht auf. Der Antrag auf Vereinigung der beiden Ver- fahren ist daher abzuweisen. 1.4Strittig ist im Wesentlichen, ob die Sozialhilfeleistungen statt per Ende Februar 2017 erst per Ende Juni 2017 hätten eingestellt werden dür- fen. Zudem geht es um die Rückerstattung kleinerer Beträge, welche die Beschwerdeführerin selber übernommen hat. Insgesamt liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beschwerdesache fällt daher in die einzelrichterli- che Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zum Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 2.1Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder (Jg. 1997, 2005 und 2006) wurden seit Oktober 2002 von der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt. Per 1. Januar 2017 trat die Beschwerdeführerin eine neue, unbefristete Stelle im Stundenlohn am C.________ an (vgl. Arbeitsvertrag vom 5.12.2016, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 7 Lohnauszahlungen erfolgen jeweils um den 24. des Monats und basieren auf den im Vormonat geleisteten Arbeitsstunden (vgl. E-Mail vom 27.2.2017, Lohnabrechnungsübersicht des C.________ vom 27.2.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Am 27. Februar 2017 stellte die Beschwerdeführerin der Sozialdirektion per E-Mail die Lohnabrechnung Januar 2017, die Anzeige über die Lohnauszahlung für Februar 2017 sowie die Lohnaufstellung für die im ersten Quartal 2017 geplanten Arbeitseinsätze zu; die Lohnabrechnung Februar 2017 reichte sie am 2. März 2017 nach (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Am 28. Februar 2017 überwies ihr die Gemeinde für den Monat März 2017 den Betrag von Fr. 814.10 (vgl. «Sozialhilfe März 2017» vom 28.2.2017, E-Mail vom 28.2.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Mit Verfügung vom 21. März 2017 beteiligte sich die Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar 2017 «bis auf weiteres» mit Fr. 400.-- an der externen Kinderbetreuung unter Hinweis, dass bei einer allfälligen Ablösung und Wiederanmeldung bei der Sozialdirektion eine Kinderbetreuungslösung erneut geprüft werde (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). 2.2Am Gespräch vom 27. März 2017 teilte die Verantwortliche der So- zialdirektion der Beschwerdeführerin mit, dass sie rückwirkend per Ende Februar 2017 von der Sozialhilfe abgelöst werde; aufgrund eines Budget- überschusses habe sie bereits im März 2017 keinen Anspruch mehr auf ergänzende Unterstützung (vgl. Aktennotiz vom 27.3.2017, in Sozialhilfe- akten, Übergangsdossier 3B). Mit Schreiben vom 27. Mai 2017 widersetzte sich die Beschwerdeführerin dem und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. Die Gemeinde verfügte am 8. August 2017 (vgl. Sozialhilfeak- ten 3A). Die Beschwerdeführerin führte hiergegen Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt Emmental. Mit Entscheid vom 22. März 2018 hob die Regierungsstatthalterin die angefochtene Verfügung auf und wies die Sa- che im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die EG B.________ zurück. Sie erwog, die Gemeinde habe die Ablösung per Ende Februar 2017 verfügt, ohne dass ein Budget für den Monat Februar 2017 vorliege, welches den Einnahmenüberschuss aufzeigen würde. Die Ablösung per Ende Februar 2017 könne daher nicht bestätigt werden. Die Sache sei zwecks Neubestimmung des Ablösungszeitpunkts an die Gemeinde zurückzuweisen. Insbesondere sei gestützt auf die mittlerweile bekannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 8 Einkommens- und Ausgabenbeträge neu für den Monat Februar 2017 und allenfalls weitere Monate rückblickend eine Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen- und Ausgabenpositionen vorzunehmen. Basierend darauf sei zu eruieren, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Einnahmenüberschuss bestanden habe bzw. wann die anrechenbaren Einnahmen den ermittelten Bedarf zu decken vermochten und die Beschwerdeführerin frühestens von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können (vgl. Entscheid vom 22.3.2018 E. 2.12, in Sozialhilfeakten 3A). In der Folge hielt die Gemeinde mit Verfügung vom 15. Mai 2018 an der Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 fest, da sich ein Überschuss ergab (vgl. Akten RSA Emmental pag. 8 ff.). Soweit aktenkundig hat die Beschwerdeführerin seit der mündlichen Mitteilung betreffend Ablösung per Ende Februar 2017 kein neues Unterstützungsgesuch eingereicht. 3. Strittig ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von der Sozial- hilfe abgelöst werden durfte. 3.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewähr- leistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Erwerbsein- kommens oder eines anderen Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen ein- gestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 9 ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 3.2Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, so- weit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Dar- über hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus sog. situationsbedingten Leistungen (SIL), wel- che die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und famili- äre Lage von unterstützten Personen berücksichtigen, sowie aus (minima- len) Integrationszulagen (MIZ bzw. IZU) oder aus Einkommensfreibeträgen (EFB) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). Für die Bedürftigkeits- bemessung werden die im laufenden Monat einsetzbaren Eigenmittel den laufenden monatlichen Ausgaben gegenübergestellt (vgl. BGE 138 V 386 E. 4.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 481; Handbuch BKSE Stichwort «Einnahmen»). Die Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgt, wenn das verfügbare Einkommen den ermittelten Bedarf erreicht oder übersteigt. Für die Beurteilung der Be- dürftigkeit dürfen bei den Einnahmen nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel berücksichtigt werden (BGE 137 V 143 E. 3.7.1; BGer 8C_25/2018 vom 19.6.2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Bei Ein- und Austritt in das Unterstützungsverhältnis, d.h. zu Beginn und Ende der wirtschaftlichen Unterstützung, wird die Bedürftigkeit vereinfa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 10 chend berechnet, indem vor allem bestimmte situationsbedingte Bedarfe nicht berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Schwelleneffekten sind bei der Ermittlung des Bedarfs jedoch regelmässige und bezifferbare situa- tionsbedingte Leistungen und Zulagen im Sozialhilfebudget einzurechnen; einmalige situationsbedingte Bedarfe sind bei der Schwellenbedürftigkeit hingegen nicht zu berücksichtigen. Diese Schwellenberechnung (An- spruchsberechnung) entscheidet darüber, ob jemand als bedürftig gilt und in die wirtschaftliche Unterstützung aufzunehmen oder von der Sozialhilfe abzulösen ist (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Ablösung/Austrittsschwelle» Ziff. 1; Guido Wizent, a.a.O., S. 477 f.). 3.4Die Vorinstanz hat erwogen, für die Ablösung von der wirtschaftli- chen Sozialhilfe per Ende Februar 2017 sei das rückwirkend erstellte Budget des Monats Februar 2017 («Ablösungsbudget») massgebend, wel- ches sich auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Einkommens- und Aus- gabenbeträge im entsprechenden Monat stütze. Die Zahlen in diesem Ablösungsbudget dienten der Beurteilung des Folgemonats März 2017 und hätten zur Ablösung per Ende Monat Februar 2017 geführt (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 2.5, 2.5.1). Das Ablösungsbudget der Gemeinde sei zwar in einigen Punkten zu korrigieren. Im Ergebnis ändere sich jedoch nichts am Einnahmenüberschuss der Beschwerdeführerin im Februar 2017 und damit an ihrer Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.8). – Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Ablösungsbudget beinhalte nicht alle tatsächli- chen Ausgaben; der Februarlohn 2017 sei erst am 24. Februar 2017 über- wiesen worden, weshalb er erst im Folgemonat März 2017 als Einkommen anzurechnen sei (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Ihr Bedarf sei bis und mit Mai 2017 durch die verfügbaren Einnahmen nicht gedeckt gewesen, weshalb die Ablösung von der Sozialhilfe frühestens per 30. Juni 2017 rechtmässig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 12). 3.5Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe setzt eine individuelle, kon- krete und aktuelle Notlage voraus (statt vieler BVR 2011 S. 368 E. 4.3; fer- ner hinten E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde angesichts der veränderten Erwerbssituation der Beschwerdeführerin ein sog. Ablösungsbudget erstellt hat. Soweit die Einstellung der Sozialhilfe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 11 leistungen per Ende Februar 2017 zu beurteilen ist, hat sich dieses Budget aus den für den Monat März 2017 verfügbaren Einkommen sowie den an- erkannten monatlichen Ausgaben zusammenzusetzen, damit ein allfälliger finanzieller Bedarf für den Monat März 2017 ermittelt werden kann. Das Ablösungsbudget ist vom hier nicht strittigen Unterstützungsbudget für den Monat Februar 2017 zu unterscheiden, mit welchem der Bedarf der Be- schwerdeführerin für jenen Monat ermittelt wurde (vgl. «Sozialhilfe Februar 2017», in Übergangsdossier 3B). Nachfolgend ist anhand der anrechenba- ren Ausgaben und verfügbaren Einkommen zu prüfen, ob die Beschwer- deführerin in der Lage war, ihren Lebensunterhalt ab März 2017 selbstän- dig zu bestreiten. 4. Zunächst ist zu klären, welche Ausgaben im Ablösungsbudget zu berück- sichtigen sind. 4.1Die Vorinstanz hat im Wesentlichen die Auffassung der Gemeinde bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.2 ff.) und die folgenden Aus- gaben anerkannt: GrundbedarfFr. 1ʹ567.50 WohnungskostenFr. 1ʹ237.50 KVG inkl. PrämienverbilligungFr. 331.75 SIL Krankheitskosten MinoxidilFr. 51.45 ZahnzusatzversicherungenFr. 19.60 Mehrkosten auswärtige VerpflegungFr. 106.00 Familienexterne KinderbetreuungFr. 400.00 NachhilfeunterrichtFr. 240.00 TotalFr. 3ʹ953.80 Die Ausgaben für die Zahnzusatzversicherungen von je Fr. 9.80 für die beiden jüngeren Kinder, ausmachend Fr. 19.60, hat die Vorinstanz zusätz- lich berücksichtigt und das Budget der Gemeinde insoweit korrigiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 12 4.2Die Beschwerdeführerin rügt, die Krankenkassenselbstbehalte und -franchisen gehörten zur materiellen Grundsicherung, weshalb sie als Aus- gaben zu qualifizieren seien (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2.1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grund- versicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bildet Teil der materiellen Grund- sicherung und ist in jedem Fall sicherzustellen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den be- dürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist als Aufwand- position im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5; Guido Wizent, a.a.O., S. 317, 489; VGer ZH VB.2017.00021 vom 25.1.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Ge- meinde sind Selbstbehalte und Franchisen demnach nicht den situations- bedingten Leistungen, sondern der medizinischen Grundversorgung zuzu- ordnen. Wirtschaftliche Hilfe wird allerdings in der Regel nur für laufende Bedürfnisse gewährt. Franchisen und Selbstbehalte werden daher nur in- soweit übernommen, als sie tatsächlich bereits angefallen sind, d.h. sich die Betroffenen an den Gesundheitskosten zu beteiligen haben. Eine Pau- schale im Unterstützungsbudget für Franchise und Selbstbehalt der obli- gatorischen Grundversicherung ist nicht vorgesehen. Anders verhält es sich einzig beim erweiterten SKOS-Budget, das als Grundlage zur Berech- nung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichten Person dient (Konkubinatsbeitrag, Entschädigung für Haushaltsführung; vgl. SKOS- Richtlinien H.1, H.10; BVR 2019 S. 450 E. 2.5). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht effektive Ausgaben für Selbstbehalte und Franchisen im Monat Februar 2017 in der Höhe von Fr. 441.-- geltend, die im Ablösungsbudget hätten berücksichtigt werden müssen (Be- schwerde S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochte- ner Entscheid E. 2.5.2), wurde ihr dieser Betrag am 3. März 2017 mittels einer Sozialhilfenachzahlung vergütet (vgl. Einzelzahlauftrag vom 3.3.2017, in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Damit ist die Gemeinde ihrer Pflicht nachgekommen, im Rahmen der medizinischen Grundversorgung die bereits angefallenen Kosten für Franchisen und Selbstbehalte zu über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 13 nehmen. Dass sie diese Ausgaben nicht in das Ablösungsbudget aufge- nommen hat, ist hingegen nicht zu beanstanden. Für die (vereinfachte) Berechnung der Austrittsschwelle sind solche Leistungen nicht einzubezie- hen (vgl. vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um regelmässige wiederkehrende Ausgaben handelt. Ein allfälliger künftiger Bedarf ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 256). 4.3Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, über die Kosten- übernahme für die Zusatzversicherungen sei im Verfahren 100.2018.443 noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Gegebenenfalls könnten sich Veränderungen im Budget zu ihren Gunsten ergeben (vgl. Beschwerde S. 10). Nähere Ausführungen, insbesondere zur Frage, inwiefern die Kos- ten für die Zusatzversicherungen im Ablösungsbudget zu berücksichtigen seien, macht sie nicht. 4.3.1 Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem Bundes- gesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Prämien für die Zusatzversicherun- gen werden in der Regel vom Sozialdienst nicht übernommen. Als SIL kön- nen Prämien und Kosten, die über die medizinische Grundversorgung hin- ausgehen, in begründeten Fällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg übernommen werden. So z.B. für Alternativmedizin, Krankentag- geldversicherungen und Zahnversicherungen für Kinder (vgl. SKOS-Richt- linien B.5, C.1.4). Gemäss den Empfehlungen der BKSE sind die Prämien für Zusatzversicherungen in der Regel dann zu übernehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversicherung nach VVG» Ziff. 2; vgl. auch Guido Wizent, a.a.O., S. 337). Ausdrücklich thematisiert wird die Übernahme der Kosten von Zahnzusatzversicherungen für Kinder bis zum 18. Altersjahr (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Zusatzversiche- rung nach VVG» Ziff. 2.2). 4.3.2 Bezüglich der Zahnzusatzversicherungen für die beiden Kinder hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Handbuch BKSE zu Recht erkannt, dass diese Prämien vom Sozialdienst zu übernehmen und daher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 14 als regelmässig wiederkehrende Ausgaben auch im Ablösungsbudget auf- zunehmen sind (vorne E. 4.1; vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3). So- weit die übrigen Zusatzversicherungen der Familie betreffend, ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Kosten hierfür im Ablösungsbudget nicht berücksichtigt werden: Zwar handelt es sich um monatlich wiederkehrende Ausgaben. Die jährlichen Krankheitskosten nach VVG haben in den Jahren 2012 bis 2016 die Prämien der Familie deutlich überstiegen. Indes sind die Einzelheiten und die Notwendigkeit der beanspruchten Behandlungen und Medikamente weder dargetan noch ersichtlich. Es ist daher unklar, weshalb die Familie regelmässige medizinische Leistungen bezieht, die nicht von der Grundversicherung gedeckt sind. Bei dieser Sachlage liegt kein Aus- nahmefall vor, der die Übernahme der Prämien und Kosten für die Zusatz- versicherungen (mit Ausnahme der Zahnzusatzversicherungen für die bei- den jüngeren Kinder) durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde (vgl. dazu den Parallelfall VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.4). Damit sind diese Ausgaben auch nicht in das Ablösungsbudget aufzunehmen, zumal die Bedürftigkeit bei Austritt aus dem Unterstützungsverhältnis vereinfachend berechnet wird. 4.4Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, folgende Positionen seien zu Unrecht im Ablösungsbudget nicht enthalten: Selbstbehauptungskurs, Klassenexkursion, Juniorenlager 2017 sowie Aikido-Kurse 2017, insgesamt ausmachend Fr. 1ʹ012.-- (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Ausgaben wurden von der Sozialhilfe übernommen und der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2017 ausbezahlt (vgl. «Sozialhilfe Februar 2017», in Sozialhilfe- akten, Übergangsdossier 3B). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2.5.4), handelt es sich hierbei um SIL, die nicht regelmässig wiederkehrend sind, sondern nur einmalig angefallen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie keinen Eingang in das Ablösungsbudget gefunden haben. Die Beschwerdeführerin setzt dem denn auch nichts Substanziiertes entgegen. 4.5Weitere Ausgaben, die im Ablösungsbudget zu berücksichtigen wä- ren, werden nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 15 5. Strittig sind weiter die anrechenbaren Einnahmen. 5.1Die Vorinstanz hat die Positionen der Gemeinde bestätigt, mit Aus- nahme des Erwerbseinkommens «...»; in diesem Punkt hat sie nicht den Februar-, sondern den (tieferen) Januarlohn berücksichtigt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.5.1). Sie ist von folgenden verfügbaren Einkünften ausgegangen: Erwerbseinkommen C.Fr. 2ʹ081.65 Erwerbseinkommen ...Fr. 84.25 UnterhaltsbeiträgeFr. 2ʹ337.90 TotalFr. 4ʹ503.80 Die Vorinstanz hat sodann einen EFB berücksichtigt, dessen genaue Höhe aber letztlich nicht definitiv bestimmt; die Gemeinde war von Fr. 400.-- aus- gegangen (angefochtener Entscheid E. 2.5.7). 5.2Die effektiv erzielten Einnahmen sind an sich unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Erwerbseinkommen C. sei im Ablösungsbudget nicht zu berücksichtigen, übersieht sie Folgendes: Die Ablösung per 28. Februar 2017 rechtfertigt sich, wenn die im Folgemonat März 2017 verfügbaren Einnahmen den Bedarf in diesem Monat zu decken vermögen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts BS VD.2017.291 vom 9.7.2018 E. 3.2, bestätigt durch BGer 8C_648/2018 vom 7.1.2019). Der Februarlohn 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 überwiesen und stand ihr somit für den Monat März 2017 zur Verfügung, wovon auch die Beschwerdeführerin selber ausgeht (vgl. Beschwerde S. 7). Damit ist die Berücksichtigung dieses Einkommens im Ablösungs- budget nicht zu beanstanden. Bezüglich des Erwerbseinkommens «...» hat die Vorinstanz zu Recht den Betrag auf Fr. 84.25 korrigiert (Januarlohn), da der Beschwerdeführerin der Februarlohn von Fr. 167.60 erst per 2. März 2017 überwiesen worden war (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.1). Er kann für das per Ende Februar 2017 erstellte Ablösungsbudget nicht (mehr) massgebend sein, was die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 4). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ablö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 16 sungsbudget zu Recht von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 4ʹ503.80 ausgegangen. 5.3Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Ablösungsbudget ein höherer EFB einzustellen. 5.3.1 Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, auf- nimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Der EFB wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8d Abs. 3 SHV). Den Kantonen wird emp- fohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftli- chen Selbständigkeit von Betroffenen so zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verändert. Haushalte ohne Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit den Arbeitsan- reiz zu erhalten, kann der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Austrittsberechnung einbezogen werden. (SKOS-Richtlinie E.1.2). Die Be- messung des EFB richtet sich nach Art. 8e SHV: Bis zu einem Beschäfti- gungsgrad von 20 Prozent beträgt der Freibetrag 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat (Abs. 1). Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der EFB jeweils 100 Franken höher (Abs. 3). Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrages gemäss Absatz 1 wird der EFB auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Be- schäftigungsgrad, beschränkt (Abs. 4). Die BKSE empfiehlt, dass sich die Höhe des EFB nach dem effektiv ausgewiesenen Beschäftigungsgrad ge- mäss Lohnabrechnung richtet; bei Tätigkeiten im Stundenlohn entspricht ein Vollzeitpensum einer 40-Stunden-Woche. Die Höhe des Freibetrags unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt der Erwerbsaufnahme bzw. Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit. Der höhere Beitrag gilt nur bei erstmaliger Arbeitsaufnahme innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode. Bei einer späteren Pensenaufstockung innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 17 wird nur der aktuelle EFB dem neuen Arbeitspensum angepasst (Hand- buch BKSE Stichwort «Einkommensfreibetrag» Ziff. 1, 2 und 4). 5.3.2 Die Gemeinde ist für ihren Ansatz von Fr. 400.-- nicht von einer erstmaligen Arbeitsaufnahme innerhalb der gleichen Unterstützungsperiode ausgegangen. Sie hat den EFB für Alleinerziehende mit einem Arbeitspen- sum von 51-60 Prozent berechnet (Handbuch BKSE Stichwort «Einkom- mensfreibetrag» Ziff. 4, Tabelle). Die Beschwerdeführerin macht dem- gegenüber geltend, ihre Anstellung am C.________ im Februar 2017 sei als Erwerbserweiterung anzusehen. Sie habe deshalb Anspruch auf den höheren EFB von Fr. 450.-- für Alleinerziehende während den ersten sechs Monaten (Beschäftigungsgrad 41-50 %). Die Gemeinde habe diesen Betrag anerkannt, wie die Buchung vom 28. Februar 2017 zeige (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Akten RSA pag. 4 f.). Die Vorinstanz hat ihrerseits offengelassen, ob die Höhe des angerechneten EFB korrekt ist, da ohnehin ein Einnahmenüberschuss vorläge (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.7). 5.3.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, war die Beschwerdeführerin bereits vor der Anstellung am C.________ mit einem bescheidenen Pen- sum erwerbstätig. Ihr wurde daher auch jeweils ein EFB gewährt (vgl. «Dauergutsprachen», in Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B). Die An- stellung am C.________ ist somit keine erstmalige Arbeits- bzw. Er- werbsaufnahme, die Anspruch auf einen höheren EFB geben würde. Unklar ist allerdings, ob es sich rechtfertigt, aufgrund einer Erwerbserweite- rung einen höheren EFB im Ablösungsbudget einzusetzen. Davon scheint die Gemeinde zunächst ausgegangen zu sein, hat sie der Beschwerdefüh- rerin doch per 28. Februar 2017 einen Betrag von Fr. 450.-- für den Monat März 2017 ausbezahlt (vgl. Einzelauftrag Sozialhilfe März 2017, in Sozial- hilfeakten, Übergangsdossier 3B). Wie im vorinstanzlichen Verfahren kann die Frage nach der genauen Höhe des EFB aber letztlich unbeantwortet bleiben, da selbst bei einem um Fr. 50.-- höheren EFB (Fr. 450.-- statt Fr. 400.--) noch ein Einnahmenüberschuss vorliegen würde (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.5.7 sowie hinten E. 6). 5.4Weitere Einnahmen oder Abzüge von den anrechenbaren Einkünf- ten, die im Ablösungsbudget zu berücksichtigen wären, werden nicht gel- tend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 18 6. Zusammenfassend hält das Ablösungsbudget, wie es die Vorinstanz be- rechnet bzw. korrigiert hat, der Rechtskontrolle stand. Den Ausgaben von Fr. 3'953.80 stehen Einnahmen von Fr. 4ʹ503.80 gegenüber, was eine Dif- ferenz von Fr. 550.-- ergibt. Auch bei Berücksichtigung eines EFB von Fr. 400.-- bzw. Fr. 450.-- verbleibt damit ein Überschuss. Die Beschwerde- führerin war somit in der Lage, ihren Lebensunterhalt für den Monat März 2017 selbständig zu bestreiten. Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, die eine spätere Ablösung der Familie von der Sozialhilfe gerechtfertigt hätte. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen zum Rechtsbegehren 3, wonach auch noch im März 2017 ein Ausgabenüber- schuss vorgelegen haben soll (vgl. Beschwerde S. 11 f.; zu den Rücker- stattungsansprüchen E. 7 hiernach). Die Beschwerdeführerin muss nicht mit einem monatlich stark schwankenden Einkommen auskommen. Von Februar bis Juni 2017 erzielte sie durchschnittlich einen monatlichen Net- tolohn von rund Fr. 2ʹ456.35 (vgl. vorne E. 5.1; Lohnabrechnungen März bis Juni 2018 C.________ [BB 5]); zusammen mit den monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von Fr. 2ʹ337.90 verfügte sie damit über Einnahmen von durchschnittlich mindestens Fr. 4ʹ794.25 pro Monat. Damit konnte sie selb- ständig für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen, weshalb keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorlag. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass sie aufgrund der Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen in eine Notlage geraten wäre. Die Ablösung der Beschwerdeführe- rin von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 ist damit zu Recht erfolgt. Damit sind auch keine «ausstehenden Sozialhilfeleistungen» zu vergüten zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % (Rechtsbegehren 5). 7. Die Beschwerdeführerin macht sodann verschiedene Rückerstattungsan- sprüche geltend. 7.1Die Beschwerdeführerin bezieht sich zunächst auf Rückvergütungs- ansprüche der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 437.75 für den Monat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 19 März 2017 sowie auf weitere Leistungsabrechnungen der Krankenkasse bis Juni 2017 (Rechtsbegehren 3, vgl. Beschwerde S. 12; Eingabe vom 4.2.2019 S. 2). Bei Krankheitskosten entsteht zwar die Forderung im Zeit- punkt der Behandlung, wird aber erst einige Zeit später in Rechnung ge- stellt und kann auch erst dann beglichen werden. Die Übernahme von Rechnungen durch die Sozialhilfe hängt von der aktuellen wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person ab; nach Ablösung von der Sozial- hilfe besteht keine Bedürftigkeit mehr und es ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass die zuvor unterstützte Person in der Lage ist, ihre Rechnun- gen selber zu begleichen. Demnach hat bei Unterstützungsabschluss für Rechnungen je nach Rechnungsdatum die unterstützte Person oder der Sozialdienst aufzukommen. Massgebend ist insoweit also das Rechnungs- datum bzw. – wenn dieses nicht klar ist – das Valutadatum und nicht die Periode (Behandlungszeitraum), auf die sich die Rechnung bezieht (vgl. Handbuch BKSE Stichwort «Übertragungsmodalitäten» Ziff. 3). – Soweit ersichtlich datieren die geltend gemachten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse von März bis Juni 2017 (vgl. BB 7) und waren somit grund- sätzlich von der Beschwerdeführerin zu begleichen. Dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre oder ihr bei Nichtbezahlung eine Notlage gedroht hätte, macht sie nicht geltend. Damit bestand für die Gemeinde auch kein Anlass, diese Kosten ausnahmsweise zu übernehmen. 7.2Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr übernommenen Lernförderungs- sowie Kinderbetreuungskosten (Rechtsbegehren 7; Beschwerde S. 11 f., 14 ff.). – Ob die Lernförderungs- kosten im vorliegenden Verfahren überhaupt Streitgegenstand sind, ist fraglich (vgl. Vernehmlassung S. 2). Indes ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde diese Kosten nicht zurückerstattet hat: Die monatlichen Kosten von Fr. 240.-- für den Nachhilfeunterricht der jüngeren Tochter sind im Ablösungsbudget berücksichtigt (vorne E. 4.1); die Beschwerdeführerin ist demnach in der Lage, mit ihrem Einkommen dafür aufzukommen. Aus dem Umstand, dass ihr die Gemeinde am 7. Oktober 2016 die Kostenüber- nahme bis Ende Schuljahr 2016/17 zugesichert hat (vgl. Sozialhilfeakten, Übergangsdossier 3B), kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, die Kosten würden auch im Fall einer Ablösung weiterhin von der Sozialhilfe übernommen. Die gegenteilige Auffassung widerspräche den sozialhilfe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 20 rechtlichen Grundsätzen, wonach nur gegenwärtig bedürftige Personen Anspruch auf Sozialhilfe haben (Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. SKOS-Richt- linie A.4; BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2). Die Kostengutsprache erfolgte sodann nicht gegen- über der Leistungserbringerin, weshalb die Gemeinde keine Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist. Dasselbe gilt für die im Ablösungs- budget berücksichtigten Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (vorne E. 4.1), für welche die Gemeinde ab 1. Januar 2017 «bis auf weite- res» Kostengutsprache geleistet hat (vgl. vorne E. 2.1). 7.3Strittig ist weiter die Rückerstattung der von der Gemeinde für Feb- ruar und März 2017 im Umfang von je Fr. 109.70 getätigten Rückstellungen für Stromrechnungen (vgl. Einzelauftrag Sozialhilfe Februar 2017 Beleg Nr. 4204 und Einzelauftrag Sozialhilfe März 2017 Beleg Nr. 8093, in Sozi- alhilfeakten 3A). – Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass diese Rück- stellungen der Beschwerdeführerin nach der Ablösung auszubezahlen bzw. in der periodengleichen Abrechnung als Guthaben zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheid RSA Emmental vom 22.3.2018 E. 2.9, in Sozialhilfeakten 3A). Die Regierungsstatthalterin hat im angefochtenen Entscheid fest- gehalten, der Rückerstattungsanspruch für die Rückstellung vom Februar 2017 bestehe weiterhin (E. 2.7.3). Folgerichtig hat sie die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Gemeinde verpflichtet, der Beschwer- deführerin den Betrag von Fr. 109.70 zurückzuerstatten (Ziff. 2 des Dispo- sitivs). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde insoweit nicht einzutreten. Allerdings ist auf dem geschuldeten Betrag ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE 22360 vom 19.3.2007 E. 7 mit Hinweis auf BVR 2006 S. 58 [VGE 21669-21676 vom 13.6.2005] nicht publ. E. 7 und BVR 1992 S. 54 E. 9; vgl. allgemein auch BVR 2019 S. 106 E. 7.2). Die Regierungsstatthalterin hat keinen Zins zugesprochen, obwohl die Beschwerdeführerin einen solchen bereits vor der Vorinstanz beantragt hat. Insofern ist die Beschwerde begründet. Über weitere Rückerstattungen ist nicht befinden, nachdem sich ergeben hat, dass die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende Februar 2017 rechtmässig ist (Rechtsbegehren 8; vorne E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 21 7.4In der Sache erweist sich die Beschwerde vorbehältlich des Ver- zugszinses auf einem geschuldeten Betrag (Stromrückstellung) als unbe- gründet. 8. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass ihr die Vorinstanz keine Parteientschädigung einschliesslich Auslagenersatz zugesprochen und die Beiordnung ihres Vertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat (Rechtsbegehren 9). 8.1Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätz- lich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 12). Die Beschwerdeführe- rin ist im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen unterlegen. Die Vor- instanz war auch nicht verpflichtet, für das teilweise Obsiegen in einem untergeordneten Punkt Parteikosten zu sprechen, sofern hier überhaupt von einer «berufsmässigen Parteivertretung» im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ausgegangen werden könnte. Solches macht die Beschwerdeführe- rin auch nicht substanziiert geltend (Beschwerde S. 17 f.). Von Bedeutung ist hier insbesondere, dass das Vertretungsverhältnis gegenüber der Vor- instanz erst angezeigt wurde, als der Abschluss des Beweisverfahren in Aussicht gestellt worden war (Akten RSA pag. 36). Auf weitere Ausführun- gen in der Sache verzichtete der Vertreter (Akten RSA pag. 38, 44 und 46). Ersatzfähige Parteikosten sind damit nicht angefallen. Ebenso wenig steht der Beschwerdeführerin eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG zu, zumal solche Entschädigungen nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen werden (vgl. BVR 2012 S. 1 E. 6 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 22 8.2Strittig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf amtliche Beiordnung ihres Vertreters hat. – Auf Gesuch hin kann die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde eine Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beiordnen, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für die amtliche Beiordnung (Verbeiständung) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 VRPG ausschliesslich Anwältin- nen und Anwälte in Frage. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch ergibt auf Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die kein Anwaltspatent haben (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1, 132 V 200 E. 5.1.3; BGer 8C_78/2019 vom 10.4.2019 E. 7.1; VGE 23504 vom 12.5.2009 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zur Prozessvertretung Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen sind (kein Anwaltsmonopol; vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG). 8.3Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.10), verfügt der Vertreter der Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen nicht über das Anwaltspatent, weshalb die amtliche Beiordnung von vornherein entfällt. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 17 f.), war die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht gehalten zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 8.4Die Beschwerde erweist sich somit in der Sache und im Kosten- punkt weitgehend als unbegründet. Sie ist in einem Nebenpunkt gutzuheis- sen (Verzugszins), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 und 7.3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 23 9. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahrenskostenpunkt vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht, ist auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die amtliche Beiordnung ihres Vertreters ist ausgeschlossen (vorne E. 8.2 f.). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, zumal das geringfügige Obsiegen in einem Punkt (Verzugs- zins) keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2020, Nr. 100.2018.442U, Seite 24 5. Zu eröffnen: