100 18 44 200 18 39 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: 15'892'318 Eröffnung: 14.3.2019 PKA/AMO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. März 2019 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Mosimann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________, Notar und dipl. Steuerexperte gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2015
6 - (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.2 mit Verweis auf Leuch/Schlup Guignard in: Praxis- kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 6 zu Art. 36 StG). 3.3Ob abzugsberechtigte Teilrechnungen vorliegen, beurteilen die bernischen Steuerbehör- den in erster Linie gestützt auf Form und Inhalt der Rechnungen. Enthalten diese detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leistungen, stellt dies ein starkes Indiz für in sich abgeschlos- sene Arbeitsetappen dar. Werden die erbrachten Leistungen hingegen nur pauschal wiederge- geben, schliessen die Steuerbehörden auf das Vorliegen von nicht abziehbaren Akontorech- nungen. Letztere dienen vorab der Liquiditätssicherung der Unternehmen und unterscheiden sich von Teilrechnungen zudem dadurch, dass sie auf runde Beträge lauten und keine der übli- chen Abzüge (Rabatte, Skonti) gewähren (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.3; bestätigt in VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.3). 3.4Hauptgrund für das Abstellen auf Schluss- oder Teilrechnungen mit detaillierter Um- schreibung der geleisteten Arbeiten ist die Notwendigkeit, die in Rechnung gestellten Beträge im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung in werterhaltende und wertvermehrende Arbeiten untertei- len zu können. Zudem wird so eine rechtsgleiche und im Massenverfahren praktikable Beurtei- lung des Sachverhalts ermöglicht und Missbräuche (durch doppelt geltend gemachte Abzüge der gleichen Arbeiten mit der Akonto- und der Schlussrechnung) werden erschwert (VGE 100 2013 240 vom 7.11.2014, E. 3.4). 4.Mit Werkvertrag vom 22. Juli 2015 (pag. 60 Akten StRK) haben die Rekurrenten als Bau- herren der G.________ AG als Unternehmer Spengler- und Bedachungsarbeiten übertragen. Gemäss Art. 4 des Vertrags sind die Arbeiten ab 1. September 2015 bis maximal 30. November 2015 zu erfüllen (pag. 58 Akten StRK). Unter Art. 7 wurden Beträge von brutto CHF 117'773.85 (Spenglerarbeiten: CHF 37'268.35, Dachdeckerarbeiten Hauptdach: CHF 64'463.-- und Dach- deckerarbeiten Mansardendach: CHF 16'042.50), Rabatt von CHF 4'710.95, Skonto von CHF 2'261.25 und MWST von CHF 8'864.10, total ausmachend: CHF 119'665.75 vereinbart (pag. 57 Akten StRK). Im Nachtrag vom 23. November 2015 zum Werkvertrag vom 14. Juli 2015 (pag. 56 Akten StRK) wurde "aufgrund unvorhergesehener Arbeiten, Mehraufwand, Posi- tionen welche nach Aufwand verrechnet werden und im ursprünglichen Totalbetrag nicht enthal- ten waren", ein neues Auftragstotal von CHF 194'389.40 beschlossen. Als neuer Endtermin wurde der 11. Dezember 2015 abgemacht. 4.1Im Veranlagungsverfahren reichten die Rekurrenten unter anderem fünf Rechnungen ein (pag. 118, 120, 122, 124, 126 Akten StV). Diese sind als Teilrechnung bezeichnet und von eins bis fünf nummeriert. Neben einer Rechnungs- sowie einer Faktura-Nummer, der Bezeichnung des Objekts (MFH E.Rain, F.) und des Architekten, enthalten sie in grosser
7 - Schrift "BKP 222/224 Spengler- /Bedachungsarbeiten". Danach wird, auf tausender Beträge gerundet (z.B. CHF 15'000.--; pag. 118), der Bruttobetrag genannt und zu diesem 8 % MWST gerechnet. Schliesslich werden als Zahlungskonditionen "30 Tage netto" und "im voraus" ge- nannt. Aus der zweiten Seite ergeben sich grundsätzlich die gleichen Informationen. Zusätzlich werden dort jeweils noch die bereits in Rechnung gestellten Beträge abgezogen. So ergibt sich aus der zweiten "Teilrechnung" ein Betrag von CHF 45'000.--. Davon werden CHF 15'000.-- der ersten "Teilrechnung" abgezogen, was CHF 30'000.-- ergibt. Diese werden – erhöht um die MWST – in Rechnung gestellt (pag. 119 Akten StV). Die fünf Rechnungen enthalten alle auf der ersten Seite einen Eingangsstempel. Gemäss Auszug aus der Buchhaltung, sind die fünf Be- träge im Jahr 2015 bezahlt worden (pag. 98 und 97 Akten StV): Rechnungsdatumnetto Betrag CHFbrutto Betrag CHFpag. Akten StVZahlungsdatum 08.09.201516'20015'00011819.10.2015 09.10.201532'40030'00012006.11.2015 21.10.201527'00025'00012220.11.2015 10.11.201543'20040'00012418.12.2015 23.11.201548'60045'00012629.12.2015 Total167'400155'000 4.2Als Beilage zur Einsprache vom 1. März 2017 reichten die Rekurrenten eine "Zwischenab- rechnung" der G.________ AG vom 18. Dezember 2015 (pag. 155 Akten StV) ein. Daraus er- gibt sich ein Bruttobetrag von CHF 155'000.--, Rabatt von CHF 9'300.-- (6 %), Skonto von CHF 2'914.-- (2 %) sowie MWST von CHF 11'422.90, total ausmachend: CHF 154'208.90. Zu den ausgeführten Arbeiten von CHF 155'000.-- wird Folgendes aufgelistet: • Kompletter Abbruch bis auf Sparren • Estrichverkleidung erstellt • Zwischensparrendämmung • Unterdach inkl. Folie montiert • Konterlattung und Lattung • Neue Biberschwanzziegel-Eindeckung • Spengler-Arbeiten bei Balkonen 4.3Wegen des abweisenden Vorbescheids der Steuerverwaltung vom 21. September 2017 (pag. 165 Akten StV) reichten die Rekurrenten die fünf "Teilrechnungen" (vgl. E. 4.1) erneut ein. Diesmal ergänzt mit den ausgeführten Arbeiten. Die Rechnung vom 8. September 2015 wurde beispielsweise folgendermassen ergänzt (pag. 184 Akten StV): • Installation der Baustelle • Abbrechen der Ziegeleindeckung • Abbruch der Anschlussbleche an der Traufe, Ort und Lukarnenanschlüsse • Entsorgung der Materialien mit Abtransport in Mulden
8 -
4.4Weiter reichten die Rekurrenten im Einspracheverfahren die ersten zehn Seiten der "über
50 Seiten umfassenden Schlussrechnung" ein (vgl. pag. 186 und 174 bis 183 Akten StV). Dar-
aus ergeben sich detailliert die einzelnen Kostenpositionen. Auch schickten die Rekurrenten der
Steuerverwaltung Fotos vom Baufortschritt, sortiert nach den Daten der "Teilrechnungen"
(pag. 192 bis 201 Akten StV). Dann gaben die Rekurrenten ein Schreiben vom 7. November
2017 (pag. 187 Akten StV) zu den Akten, worin die G.________ AG bestätigt, die Arbeiten
gemäss der Zwischenabrechnung vom 18. Dezember 2015 und der Fotodokumentation im Jahr
2015 ausgeführt zu haben.
4.5Schliesslich reichten die Rekurrenten auch die Rechnung vom 3. Februar 2016 (pag. 188
Akten StV) ein. Daraus ergibt sich ein Bruttobetrag von CHF 187'047.20, Rabatt von
CHF 11'222.85 (6 %) und Skonto von CHF 3'516.50 (2 %). Dann werden die fünf "Teilrechnun-
gen" von insgesamt CHF 155'000.-- abgezogen, dazu die MWST von CHF 1'384.65 gezählt und
schliesslich noch der Betrag von CHF 8'053.35 für die Regie-Rechnung vom 9. Oktober 2015
abgezogen, was CHF 10'639.15 ergibt.
4.6Die Rechnung vom 9. Oktober 2015 (pag. 116 Akten StV) der G.________ AG für die
Regie-Arbeiten, reichten die Rekurrenten bereits im Veranlagungsverfahren ein. Die Rechnung
wurde für Arbeiten vom 2. September 2015 bis 2. Oktober 2015 gestellt. Es ergibt sich daraus
ein Bruttobetrag von CHF 7'926.05, Rabatt von CHF 317.05 (4 %), Skonto von CHF 152.20
(2 %) sowie MWST von CHF 596.55, total ausmachend: CHF 8'053.35. Auf der Rechnung wer-
den die ausgeführten Arbeiten (inkl. Material), mit Verweis auf elf Regierapporte, aufgeführt
(pag. 115 Akten StV). Diese elf Regie- und Servicerapporte (pag. 103 bis 113 Akten StV) legten
die Rekurrenten auch bei. Daraus ergeben sich die ausgeführten Arbeiten, mit der Anzahl ge-
leisteten Stunden inkl. Datum und den ausführenden Mitarbeitern sowie das benötigte Material.
5.Vorliegend wurden die fraglichen Arbeiten im Jahr 2015 abgeschlossen (vgl. E. 4 und
üblichen Abzüge, wie Rabatte oder Skonti, sind gewährt worden. Aus den Rechnungen ergibt
sich kein Hinweis über die erbrachten Leistungen. In der Schlussrechnung vom 3. Februar 2016
werden die fünf Rechnungen abgezogen. Dazu werden Rabatte und Skonti gewährt und der
geschuldete Betrag ist nicht gerundet (vgl. E. 4.5). Auch werden in der – gemäss Schilderungen
der Rekurrenten – über 50 Seiten umfassenden Schlussrechnung die einzelnen Kostenpositio-
nen detailliert aufgeführt (vgl. E. 4.5). Somit handelt es sich bei den fünf fraglichen Rechnungen
(pag. 118, 120, 122, 124, 126 Akten StV) um Akontorechnungen.
9 - 5.1Die Rekurrenten sind der Meinung, dass für den Nachweis, dass es sich um Teilrechnun- gen handelt, weitere Beweismittel zu beachten sind. Sie verweisen vor allem auf die Ergänzun- gen in den ursprünglichen Rechnungen (vgl. E. 4.3) und die Fotodokumentation. Im bereits zi- tierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016) war strittig, wie das in drei Tranchen an eine Generalunternehmung zu leistende Honorar auf die verschiedenen Steuerperioden zu verteilen ist. Die Steuerverwaltung stellte dazu auf die Schluss- und Teilrechnungen (im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV) ab, die von den einzelnen Bauhandwerkern an die Generalunternehmung gerichtet worden waren. Das Verwal- tungsgericht schützte dieses Vorgehen nicht, weil zwischen der Bauherrschaft und den Bau- handwerkern kein Vertragsverhältnis bestanden hatte (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.2). Das Gericht führte aus, dass Rechnungen einer Generalunternehmung höchstens zusammen mit den Rechnungen der einzelnen Bauhandwerker den Anforderungen an eine Teilrechnung genügen könnten. Dies käme jedoch nur in Frage, wenn die Generalunterneh- mung sich bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Baufortschritt orientiere und jeweils jene Aufwendungen fakturiere, die sich auf abgeschlossene Arbeiten beziehen (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.4.4). Zwar kann jene Konstellation mit der vorliegen- den, in der keine Generalunternehmung involviert ist, nicht direkt verglichen werden. Dem Ent- scheid lässt sich aber entnehmen, dass in einer Situation, in der detaillierte Rechnungen (an die Generalunternehmung) vorliegen, welche jedoch nicht direkt mit den an die Bauherrschaft fak- turierten Beträgen korrespondieren, Abzüge für an die Generalunternehmung getätigte Zahlun- gen nicht möglich sind. Dementsprechend kann erst recht nicht auf andere Beweismittel wie Arbeitsrapporte, Abnahmeprotokolle, Fotos und dergleichen abgestellt werden, um zu bestim- men, was genau mit rudimentären Rechnungen fakturiert wurde. Zudem wäre der Einbezug zusätzlicher Unterlagen in der Veranlagungspraxis nicht praktikabel und würde die Gefahr dop- pelt gewährter Abzüge für die gleichen Arbeiten erhöhen (vgl. RKE 100 2017 392 vom 12.6.2018, E. 4.4). 5.2Zudem wäre vorliegend auch fraglich, ob die ergänzten Rechnungen (vgl. E. 4.3) die An- forderungen an Teilrechnungen erfüllen würden. So geben sie die erbrachten Leistungen nur pauschal wieder. Gemäss Rechtsprechung müssen sich Teilrechnungen aber auf bereits abge- schlossene und klar abgrenzbare Arbeiten beziehen. Diese sind genau zu umschreiben. Wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen sprechen für nicht abziehbare Akontorechnungen (VGE 100 2015 30 vom 16.8.2016, E. 4.3). 5.3Schliesslich ist zum Argument des Vertreters, wonach es widersprüchlich sei, die Kosten der Regierechnung vom 9. Oktober 2015 – im Gegensatz zu den fünf "Teilrechnungen" – als abzugsfähige Unterhaltskosten zu akzeptieren, festzuhalten, dass dies gerade nicht der Fall ist.
10 - Auf der Rechnung vom 9. Oktober 2015 werden die ausgeführten Arbeiten (inkl. Material), mit Verweis auf elf Regierapporte, aufgeführt (vgl. E. 4.6). Somit bezieht sich die Rechnung auf bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten. Der Bruttobetrag von CHF 7'926.05 ist nicht gerundet und es wird ein Rabatt von 4 % und ein Skonto von 2 % gewährt. Deshalb han- delt es sich dabei um eine Rechnung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV. Wie unter E. 5 ausge- führt, erfüllen die fünf Rechnungen (pag. 118, 120, 122, 124, 126 Akten StV) diese Vorausset- zungen nicht, weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom