100.2018.401U MUT/WYC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Wyss A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, 6243 Egolzwil vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Oktober 2018; 2017.POM.800)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A.________ (geb. ...1961), ursprünglich Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, reiste im März 1993 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und ist inzwischen im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung. Er wurde am 28. Oktober 2013 wegen mehrfachen Mordes, versuchten Mordes, Raufhandels sowie mehrfachen verbotenen Waffenerwerbs und mehrfachen verbotenen Waffentragens oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, abzüglich 81 Tagen Untersuchungs- haft, verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Verhaftung am 3. Mai 2008 seit dem 23. Juli 2008 im Strafvollzug, aus welchem er frü- hestens am 2. Mai 2020 (zwei Drittel der Strafe) entlassen wird. Das or- dentliche Vollzugsende ist auf den 2. Mai 2026 festgesetzt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter der Anordnung, die Schweiz am Tag der Haftentlassung zu verlassen, aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2017 Beschwer- de bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 ab. C. Am 19. November 2018 hat der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzu- heben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Even- tualiter sei der MIDI anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen und subeventualiter sei der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 3 gefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung und an- schliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 die Ab- weisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 15. Januar, 13. und 18. März sowie 21. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 4 die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG). Soweit die aktuelle Regelung dem bisherigen Recht entspricht, wird auf Erstere abgestellt, ansonsten werden noch die altrechtlichen Bestimmungen angewendet (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. zuletzt VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 4 mit Hinweisen). 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1; VGE 138/2017 vom 31.7.2018 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 2]). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. den hier grundsätzlich noch anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2013 vom Kantons- gericht St. Gallen oberinstanzlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, abzüglich 81 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 92 ff.) Damit hat er den Widerrufsgrund der länger- fristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 5 Ziff. III.1.). Der Be- schwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhält- nismässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG allenfalls anzudrohen (Beschwerde S. 12 Ziff. III.14.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 5 3.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (vgl. hin- ten E. 4-6). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge- meinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder ande- ren Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1, 139 I 145 E. 2.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun- gen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt – so wie hier aufgrund der Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Ehefrau –, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3.4Für die Interessenabwägung ist vorliegend zudem Folgendes zu be- achten: Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem ne- gativen Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Voll- streckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsbe- rechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) sowie den Betroffenen eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AIG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AIG). Wurde je- doch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG nicht geprüft, weshalb sie im bewilligungsrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 6 lichen Zusammenhang Teil der umfassenden Interessenabwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 56/2018 vom 15.8.2018 E. 4.3). In die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorzunehmende Interessen- abwägung einzubeziehen ist somit auch die Behauptung, der Beschwerde- führer sei in Kosovo von der Blutrache bedroht (hinten E. 5.3.2 f.; vgl. Be- schwerde S. 10 f. Ziff. III.11.). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung ergibt sich Folgendes: 4.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Be- urteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens be- misst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwer- wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Er- wägungen aber dennoch massgeblich). 4.2Am 28. Oktober 2013 verhängte das Kantonsgericht St. Gallen gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren (abzüglich 81 Tagen Untersuchungshaft) wegen mehrfachen Mordes, versuchten Mor- des, Raufhandels sowie mehrfachen verbotenen Waffenerwerbs und Waffentragens (angefochtener Entscheid E. 2a; Akten MIDI pag. 92 ff. und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 7 127 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (E. 4a), hat der Be- schwerdeführer hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um das Neunfache (vgl. E. 4.1 hiervor). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände: Der Beschwerdeführer schoss zwei ihm unbe- kannte, zwar mit Schlagwerkzeugen ausgerüstete, aber konkret dennoch wehrlose Männer aus nicht nachvollziehbaren Gründen aus kürzester Di- stanz gezielt nieder. Ein weiterer Mann, der sich bereits auf der Flucht be- fand und keinerlei Gefahr darstellte, entkam den Schüssen des Be- schwerdeführers nur dank glücklichen Umständen (Akten MIDI pag. 148). Dies zeugt laut der strafgerichtlichen Einschätzung von einer erheblichen Kaltblütigkeit des Beschwerdeführers und von dessen extremen Gering- schätzung des Lebens. Die brutalen Taten seien ganz und gar sinnlos ge- wesen und zeugten von einer hohen kriminellen Energie, hielt das Straf- gericht in seinem Urteil weiter fest (Akten MIDI pag. 111 und 114). Das Ver- schulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden Morde wiegt gemäss oberinstanzlichem Strafurteil schwer (Akten MIDI pag. 114). Im ausländerrechtlichen Verfahren verbleibt regelmässig kein Raum, um die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Die Rechtsprechung verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Zusammen mit der POM ist unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers und folglich bereits gestützt darauf auf ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu schliessen. 4.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be- steht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei- liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U,
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Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts-
ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom
13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erschei-
nung trat. Nebst der verfahrensauslösenden Verurteilung vom 28. Oktober
2013 aufgrund mehrerer schwerwiegender Delikte weist er auch Vorstrafen
wegen (teils groben) Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2003 und
2006 auf (Akten MIDI pag. 115). Zwar wiegen die früheren Straftaten deut-
lich weniger schwer als der mehrfache sowie der versuchte Mord, jedoch
wurden dadurch ebenfalls (zumindest abstrakt) Menschenleben in Gefahr
gebracht. Sie zeugen ebenfalls von einer allgemeinen Gewaltbereitschaft
des Beschwerdeführers und von einer inakzeptablen Geringschätzung der
schweizerischen Rechtsordnung. Die POM hat daher zutreffend ge-
schlossen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der
öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Ent-
fernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Ent-
scheid E. 4b).
4.4Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen:
4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso
weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische
Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-,
Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von
diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus-
länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2;
BVR 2013 S. 542 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung fin-
det, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraus-
setzung einer Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch general-
präventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 9 Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessen- abwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Rückfallgefahr erwogen, es be- stehe ein gewisses Restrisiko, dass der Beschwerdeführer erneut delin- quiert. Diese Gefahr habe die Öffentlichkeit nicht hinzunehmen (ange- fochtener Entscheid, E. 4c/dd). Sie erklärt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Mai 2008 nicht mehr auf freiem Fuss. Obwohl gemäss den aktenkundigen Vollzugsberichten von einem tadellosen Verhalten im Straf- vollzug auszugehen sei, könne er hinsichtlich seiner Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid, E. 4c/bb). Der Be- schwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz verkenne die bundesgerichtliche Praxis, wonach es auf die aktuelle Prognose des zu- künftigen Verhaltens ankomme und bei Vorliegen von Umständen, die gegen eine weitere Delinquenz sprächen, der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung als unverhältnismässig erachtet werden könne. Er schreibt da- her der Beurteilung der Rückfallgefahr einige Bedeutung zu und fordert deren eingehende Prüfung (Beschwerde S. 6 und 7 Ziff. III.5.). Aus den vom ihm zitierten Entscheiden des Bundesgerichts vermag der Beschwer- deführer indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Konstellationen liegen anders; insbesondere sind die Delikte vom Strafmass her weniger gravierend (Freiheitsstrafe von drei Jahren; stark gelebte Eltern-Kind Be- ziehung; beendeter Strafvollzug; öffentliches Interesse, das Risiko einer fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie durch eine weitere Ar- beitstätigkeit des Betroffenen in der Schweiz zu reduzieren [BGer 2C_1000/2013 vom 20.7.2014]; zu 9 und 15 Monaten verurteilter Ausländer der zweiten Generation; Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens [BGer 2A.297/2006 vom 14.8.2006]. Im ersten Fall betont das Bundesgericht nicht nur, dass es sich dabei um einen Grenzfall handelt, sondern führt zahlreiche Urteile an, bei denen die Würdigung gerade anders ausgefallen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 10 4.4.3 Den Führungsberichten zufolge ist mit der POM von einem Wohl- verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug auszugehen. Die Chancen stehen gut, dass er am 2. Mai 2020 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann (vgl. Eingabe des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, act. 9; Vor- akten POM pag. 73 und 88). Positiv zu werten ist zudem, dass er im Straf- vollzug erfolgreich eine deliktorientierte Psychotherapie betreffend Tatauf- bereitung und Wiedergutmachung abgeschlossen hat (Vorakten POM pag. 83 und 78 ff.). Der Therapieverlaufsbericht/Abschlussbericht der ... AG vom Mai 2018 hält fest, dass sich keine Indizien für eine Rückfallgefahr ergeben hätten (Vorakten POM pag. 76). Trotzdem kann der Beschwerde- führer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, aus seinem positiven Verhalten im Strafvollzug und der dort besuchten langjährigen Therapie hinsichtlich seiner Rückfallgefahr grundsätzlich nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein Wohlverhalten vielmehr erwartet werden; es besitzt aber kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_1032/2016 vom 9.5.2017 E. 6.3). Hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist deshalb keine verlässliche Prognose möglich. Eine andere Wertung hätte ausserdem zur Folge, dass mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung umso weniger zu rechnen wäre, je höher das Strafmass ausfällt, was nicht angeht (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Da sich der Beschwerdeführer mehrerer schwerer Gewalt- delikte schuldig gemacht hat (vorne E. 4.2), kommt vorliegend die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ gerin- ges Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 542 E. 4.4.1). Zudem spielt, wie dargelegt worden ist, die Prognose über das Wohlverhalten in ausländerrechtlichen Verfahren, bei denen wie hier das FZA nicht anwend- bar ist, keine ausschlaggebende Rolle. Eine günstige Legalprognose be- deutet nicht, dass von einer bzw. einem Verurteilten keine Gefahr im aus- länderrechtlichen Sinn mehr ausgeht (VGE 2017/256 vom 6.3.2018 E. 4.5.2). Bei solch skrupellos ausgeführten Tötungsdelikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, reichen die von ihm vorgebrachten positiven Faktoren nicht aus, um ein Rückfallrisiko auszuschliessen. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 11 gegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet auch seine heutige private Situation nicht Gewähr für ein deliktfreies Leben. Der Beschwerde- führer verfügte bereits im Zeitpunkt der Tötungsdelikte über ein intaktes Fa- milienleben und trug Verantwortung für seine damals zum Teil noch minderjährigen Kinder, was ihn nicht von der Deliktsbegehung abhielt. Nach dem Gesagten ist zusammen mit der POM von einer ausländerrecht- lich nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr auszugehen. Vor diesem Hinter- grund ist auch nicht zu erwarten, dass eine ergänzende Abklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer sub- eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), an der Einschätzung des Rückfallrisikos etwas zu ändern vermöchte (zur antizipierten Beweis- würdigung vgl. BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 4.5Zusammenfassend besteht somit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und dessen Entfernung aus der Schweiz. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Ange- hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier ge- boren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als Er- wachsene in die Schweiz gelangt sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 12 E. 2.3.1; BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 2.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 [betreffend einen Ausländer «zweiter Generation»]); BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015] nicht publ. E. 4.1). 5.2Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1993 – seinem 32. Lebens- jahr – rechtmässig in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 5.a). Dabei handelt es sich um eine lange Aufenthaltsdauer, selbst wenn das Vor- bringen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen wird, er habe bereits seit 1983 schwerpunktmässig in der Schweiz gelebt und gearbeitet (Be- schwerde S. 9 Ziff. III.9.). Die lange Dauer ist insoweit zu relativieren, als er mehr als 10 Jahre davon in Unfreiheit verbracht hat. Selbst nach Abzug der Dauer des Strafvollzugs kann die Aufenthaltsdauer aber immer noch als lang bezeichnet werden und begründet ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Wie die Vor- instanz richtig festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Mai 2008 als beruflich und wirtschaftlich integriert gelten. Sein berufliches Engagement als Hilfsdachdecker in den Jahren vor seiner Verhaftung ist plausibel dargelegt. Damit vermochte er den Lebensunter- halt für sich und seine Familie selbst zu verdienen. Er bezieht erst seit 2015 Leistungen der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 5b). Die Vorinstanz anerkennt weiter, dass seine gesellschaftliche und sprachliche Integration in etwa dem entspricht, was bei einer Aufenthaltsdauer von 20 Jahren üb- lich ist (angefochtener Entscheid E. 5b). Konkrete Beziehungen zu Schweizerbürgerinnen und -bürgern macht er – abgesehen von der Be- ziehung zu seiner Ehefrau, den Kindern und entfernteren Verwandten – hingegen nicht geltend. Die mittlerweile eingebürgerte Ehefrau des Be- schwerdeführers ist 1995 von Kosovo in die Schweiz nachgezogen. Dem Ehepaar entstammen fünf gemeinsame Kinder und mehrere Enkelkinder, die ein intaktes Familienleben führen (Beschwerdebeilagen [BB] 5-12; Be- schwerde S. 9 f. Ziff. III.10.). Eine überdurchschnittliche Integration, welche zu seinen Gunsten besonders ins Gewicht fallen würde, ist hingegen nicht erkennbar. Vielmehr relativiert die ausserordentlich schwere Mehrfach- delinquenz seine Integrationsleistung ganz erheblich und bringt die Gering-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 13 schätzung der rechtsstaatlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer zum Ausdruck, deren Respektierung grundlegender Aspekt jeglicher Inte- gration ist (Art. 4 der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). 5.3Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und all- fälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 5.3.1 Bezüglich der Reintegration in Kosovo hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ersten und prägenden (mindes- tens 22) Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass er mit der Sprache und der Kultur von Kosovo nach wie vor vertraut ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass er bis zu seinen Morddelikten am 3. Mai 2008 wohl fast ausschliesslich mit seiner Familie verkehrte, denn konkrete Beziehungen zu anderen Schweizerbürgerinnen und –bürgern macht er nicht geltend. Nach einem faktisch sechsund- zwanzigjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist eine Rückkehr in die Heimat im Alter von rund 60 Jahren gewiss nicht einfach. Unüberwindbare Hinder- nisse, die der Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten, liegen hingegen keine vor. Solche begründen auch nicht die durch den Be- schwerdeführer geäusserten Sorgen betreffend die schwierige Arbeits- situation und die noch unklare Wohnsituation. Die soziale und wirtschaft- liche Reintegration erscheint möglich, auch wenn der Beschwerdeführer selbst diese in der Beschwerdeschrift als gering einschätzt (Beschwerde S. 10 Ziff. III.11). Zudem ist aktenkundig, dass er sich im Wissen um die drohende Wegweisung dahingehend geäussert hat, in Kosovo grundsätz- lich klar zu kommen (Therapieverlaufsbericht – Abschlussbericht der ... AG vom 14.5.2018 S. 3 Ziff. 4, Vorakten POM pag. 76; angefochtener Ent- scheid E. 5c/aa). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren erstmals vor, bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm von den Angehörigen der von ihm Getöteten die Blutrache. – Es ist bekannt, dass die Blutrache als Teil des «Kanun», das jahrhundertealte «Gewohnheitsrecht» der albani- schen Gemeinschaft, in Kosovo noch präsent ist. Mit Blick darauf, dass es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 14 keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit all seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren, ist zudem fraglich, ob die koso- varischen Behörden den Beschwerdeführer umfassend zu schützen ver- mögen, zumal die Polizei offenbar bei Blutrache nur zurückhaltend inter- veniert (vgl. BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2.7; SHF-Länderanalyse Kosovo vom 1.7.2016: Blutrache, S. 7 und 8; Be- schwerde S. 10 f. Ziff. III.11 sowie Eingabe vom 13.3.2019 S. 3, act. 7). Dennoch hat der Bundesrat Kosovo als sicheren Staat bezeichnet, in den eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Da in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wird in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 E. 5.4.1). Die allgemeine Situation in Kosovo lässt somit – trotz der Blutracheproblematik – die Rückkehr nicht generell unzumutbar erscheinen. 5.3.3 Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Blutrache bestehen. Als Beleg dafür hat der Beschwerdeführer zunächst einzig Ausdrucke der Internetseite ... eingereicht, welche das Da- tum vom 13. September 2009 tragen (vgl. BB 3). Darauf sind mehrere Bilder eines jungen Mannes mit einer Feuerwaffe zu sehen. Sie enthalten Kommentare auf Schweizerdeutsch und einige vom Beschwerdeführer gelb markierte Textstellen in vermutungsweise albanischer Sprache. Sie sollen die Drohungen einer Blutrache belegen, die von einem Sohn des einen und einem Bruder des anderen Opfers ausgehen. Die deutschsprachigen Ein- träge stellen vor allem Trauerbekundungen dar. Einen ausdrücklichen Hin- weis auf Blutrache enthalten sie nicht. Übersetzungen der fremdsprachigen Einträge liegen keine vor. Diese Ausdrucke vermögen für sich keine kon- kreten Verdachtsmomente für eine (noch) drohende Blutrache zu belegen. Überdies wurden sie vor rund neuneinhalb Jahren erstellt. Selbst wenn bei einem in Schweizerdeutsch verfassten Blogeintrag vom 4. August 2008 von einer Drohung ausgegangen würde («aber glaubet mer die chömet das 1000 fache retour über vomer [...] ich schwör uf de koran die sind die ganz fam am arsch»), belegen verschiedene Aktenstellen, dass sich die Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 15 tion seither beruhigt hat: Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen zwei Jahren mehrfach erklärt, zur Opferfamilie bestehe seit langem kein Kontakt mehr und es sei auch zu keinen weiteren Drohungen oder Konflik- ten gekommen, auch gegenüber seinen Kindern nicht. Er habe keine Angst, denn Repressionen von Mitgliedern der Opferfamilie erwarte er keine. Hätten diese Rache nehmen wollen, so wären sie längst an seinen Söhnen tätlich geworden (Fortsetzung Vollzugsplan der Justizvollzugs- anstalt Wauwilermoos vom 24.7.2018, Vorakten POM pag. 83; Vollzugs- bericht der interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 1.5.2017, Vorakten POM pag. 41; Therapieverlaufsbericht des ... Instituts vom 5.4.2017, Vor- akten POM pag. 43). Seine Aussage, dass (falls überhaupt) eher seine Söhne gefährdet wären, deckt sich mit einer vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Erklärung zweier im Kosovo lebenden kosovarischen Bürger, wonach das Leben seiner Familie in Kosovo gefährdet wäre (Eingabe vom 21. Mai 2019, BB 14). Gleiches ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Juli 2016 zur Blutrache in Kosovo. Danach sind alle männlichen Mitglieder der Familie des Täters ab einem bestimmten Alter mögliche Zielpersonen einer Blutrache. Üblicherweise werde auf die «nützlichsten» Familienmitglieder abgezielt. Dies seien Männer im Alter zwischen 20 und 40 Jahren, von denen erwartet werden könne, dass sie in den nächsten Jahren für ihre Familie sorgen werden (SHF-Länderanalyse Kosovo vom 1.7.2016: Blutrache, S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer Genugtuungszahlungen an die Opferfamilie in der Höhe von mindestens Fr. 18'000.-- geleistet (Vorakten POM pag. 14; Akten MIDI pag. 116). Es ist weiter bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer möglichen Blutrache in den vorinstanzlichen Verfahren nie angesprochen hat. Im vorliegenden Verfahren hat er mit Eingabe vom 13. März 2019 weiter das Protokoll einer Befragung des Konsulats der Republik Kosovo Zürich eingereicht (BB 13). Danach hält der Konsul fest, dass der Beschwerdeführer mit Blutrache rechnen muss, wenn er nach Kosovo weggewiesen wird. Seine Überlegungen stützt er indes auf allgemeine Fakten (vgl. dazu E. 5.3.2 hiervor), die keinen hinreichenden Verdacht auf eine konkret drohende Blutrache zu begründen vermögen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U,
Seite 16
5.3.4 Das Verwaltungsgericht zweifelt nicht an der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten abstrakt bestehenden Gefahr von Blutrache in Kosovo. Die
eingereichten Dokumente vermögen hingegen unter Berücksichtigung des
Gesagten eine konkrete und ernsthafte Gefährdung des Lebens des Be-
schwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nicht zu belegen. Im Unter-
schied zum Sachverhalt in den vom Beschwerdeführer zitierten Bundes-
gerichtsurteilen 2C_868/2016 und 2C_869 vom 23. Juni 2017 (in diesem
Fall wurde der betroffene Beschwerdeführer von der Opferfamilie – anders
als hier – gesucht und bedroht), werden im vorliegenden Fall auch keine
gescheiterten Versöhnungsversuche sowie mögliche enge Verflechtungen
zwischen der Opferfamilie und gewissen staatlichen Stellen geltend ge-
macht (Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.3.2019 S. 3, act. 7). Es
liegen keine weiteren Hinweise vor, die weitere Sachverhaltsabklärungen
hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten und ernsthaften Gefahr von
Blutrache notwendig erscheinen lassen, wie sie der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 13. März 2019 fordert. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
somit hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
5.3.5 Selbst wenn Anzeichen für eine Gefährdung bestünden, würde dies
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu einem anderen Er-
gebnis führen: Auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleibt,
besteht ein gewisses Risiko, zumal einer (illegalen) Einreise Dritter in die
Schweiz zwecks Racheausübung keine unüberwindbaren Hindernisse ent-
gegenstehen würden (vgl. dazu BGE 125 II 105 E. 3b; BVGer E-1073/2007
vom 27.12.2007 E. 4.2.1; VGE 2014/354 vom 27.1.2016 E. 5.3.3, 2016/173
vom 31.10.2017 E. 4.3.6). Zudem hat der Beschwerdeführer das Risiko
einer Blutrache seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, weshalb die dro-
hende Blutrache für sich allein von vornherein nicht zur Unverhältnis-
mässigkeit der Entfernungsmassnahme führen kann: Wer einen anderen
Menschen vorsätzlich getötet hat, soll sich nicht auf die ihm drohende Blut-
rache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz bzw. für eine Befreiung von der sachlich gebotenen ausländer-
rechtlichen Sanktion berufen können (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4; vgl. auch
BGer 2A.427/2005 vom 3.1.2006 E. 2.5, 2A.509/2004 vom 21.9.2004
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 17 hende Blutrache nur ein Element der bewilligungsrechtlichen Interessen- abwägung unter vielen darstellt und nicht allein ausschlaggebend ist (BVR 2013 S. 543 E. 6.1; VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6). 5.3.6 Zu prüfen sind schliesslich die der Familie des Beschwerdeführers drohenden Nachteile, wenn dieser die Schweiz zu verlassen hat. Hinsicht- lich des Familienlebens des Beschwerdeführers kann Folgendes festge- stellt werden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mittlerweile Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung intakt ist und gelebt wird. Die Nachfolge in die Heimat des Beschwerdeführers dürfte jedenfalls für die Ehefrau, welche selber aus Kosovo stammt, zumutbar sein, auch wenn sie mittlerweile seit vielen Jahren in der Schweiz lebt. Dass sie von Blutrache bedroht ist, wird nicht vorgebracht. Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung bedeutete somit nicht zwingend die Trennung der Eheleute. Zu- dem muss die Ehefrau bereits allein für die Familie sorgen bzw. eigen- ständig leben, seit sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, und kann sie die Beziehung zu ihrem Mann seit Jahren nur sehr beschränkt leben. Folgt sie ihrem Ehemann nicht nach Kosovo, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten mindestens im Rahmen von Besuchsaufenthalten oder unter Einsatz der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Was die vorgebrachte enge familiäre Bindung zu seinen Kindern und Enkeln betrifft, hat der Beschwerdeführer sich zudem entgegenhalten zu lassen, dass selbst die Verantwortung als Familienvater ihn nicht von der schweren Straffälligkeit hat abhalten können. Die fünf Kinder waren im Zeit- punkt, als er die verfahrensauslösenden Anlasstaten beging (3.5.2008), be- reits auf der Welt (9 – 21 Jahre alt). Sie gehören als erwachsene Kinder mittlerweile nicht mehr zur Kernfamilie und sind demzufolge nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst. Mit seinem Handeln hat er die Be- einträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen. Das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern erheblich zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; VGE 289/2017 vom 1.5.2018 E. 4.3.7; BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 18 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Inter- essen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfachen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren ver- urteilt. Damit hat er gesamthaft betrachtet ein ausserordentlich schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit der bestehenden Rückfall- gefahr besteht insgesamt ein sehr gewichtiges Interesse an der strittigen Massnahme. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerde- führers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer lang aus; gleichwohl ist es ihm nicht gelungen, sich um- fassend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Der Rückkehr nach Kosovo, wo er bis zum 32. Altersjahr gelebt hat, stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zur Ehefrau eingeschränkt. Sollte diese den Beschwerdeführer nicht nach Kosovo begleiten, kann die Beziehung aber auch besuchsweise und über elektronische Kommunikationsmittel gepflegt werden. Es ist keine konkrete und ernsthaft drohende Gefahr von Blutrache erstellt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 6.2Eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs würde mit Blick auf die schwere Delinquenz und die Rückfallgefahr den öffentlichen Inter- essen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Art. 96 Abs. 2 AIG ist nicht ver- letzt, indem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung entzogen worden ist. 7. Der Beschwerdeführer begehrt eventualiter, der Migrationsdienst des Kan- tons Bern sei anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration die vor- läufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen unzulässigen Weg- weisungsvollzug (Art. 83 AIG) zu beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 19 7.1Da der Beschwerdeführer mit der Gefährdung durch Blutrache in Kosovo Sachverhaltselemente behauptet, die den Vollzug der Wegweisung im Licht von Art. 83 Abs. 3 AIG als unzulässig erscheinen lassen können, hat das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Aspekte im Rahmen des vorliegenden Wegweisungsentscheids zu prüfen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2). Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nicht zum Vornherein ausge- schlossen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 7 Bst. a AIG; vgl. auch vorne E. 3.4). 7.2Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (BGE 134 IV 156 E. 6.3; BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffent- liche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Im Kontext der von Privatpersonen drohenden Gefahr ist entscheidend, ob eine reale und ernsthafte Bedrohung vorliegt und ob die betroffene Person bei den staat- lichen Behörden hinreichenden Schutz erlangen kann (BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2.2). Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht («real risk»). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu be- seitigen, dass dem der Fall ist. Dabei ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezi- fisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2.4 und 5.2.8 mit weiteren Hinweisen; BVR 2013 S. 543
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 20 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]). 7.3Eine drohende Blutrache kann eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen und damit den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen lassen (BVR 2013 S. 543 E. 7). – Wie bereits einlässlich ausgeführt (vorne E. 5.3.3 f.), hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht substantiiert dargetan, dass er sich für den Fall der Wegweisung in seine Heimat einer aktuellen, konkre- ten Gefahr der Blutrache ausgesetzt sehen könnte. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, zur Opferfamilie bestehe seit langem kein Kontakt mehr und es sei auch zu keinen weiteren Drohungen oder Konflikten gekommen, weshalb er diesbezüglich keine Angst habe (vgl. vorne E. 5.3.3 mit Nachweisen). Es liegen somit keine objektiven An- haltspunkte vor, dass bei einer Rückkehr nach Kosovo eine reale und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers besteht. Ob sich für seine in der Schweiz lebenden männlichen Angehörigen allenfalls etwas anderes ergäbe, kann offenbleiben, denn eine Rückkehr der Söhne des Beschwerdeführers steht nicht zur Diskussion. Gestützt auf die vor- liegende Aktenlage stellt sich unter diesen Umständen die Frage nach der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht. Es ist daher kein Verfahren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme beim SEM zu veranlassen. Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz auf den Tag der Haftentlassung zu ver- lassen hat. 8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 21 9. 9.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 9.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 9.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1): Die POM hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die ausländerrechtliche Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht erstmals die an- geblich drohende Gefahr der Blutrache vor. Diese Behauptung, die nicht näher substantiiert wird, steht indes im Widerspruch zu seinen eigenen Äusserungen im Strafvollzug, weshalb auch dieses Vorbringen an der Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern vermag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozess- armut noch zu prüfen wäre. 9.4Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs- gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2019, Nr. 100.2018.401U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: