100.2018.389U DAM/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. im Massnahmenzentrum ... vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in- folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Oktober 2018; 2016.POM.286)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ wurde am ... 1994 in Bern geboren und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Nachdem er bereits früher wegen eines Raub- und Vermögensdelikts strafrechtlich verurteilt worden war, verhängte das Obergericht des Kantons Bern gegen ihn am 4. Juni 2014 wegen insgesamt 61 Straftaten, darunter qualifizierter Raub, Einbruchsdiebstähle und Brandstiftung, in zweiter Instanz eine Freiheits- strafe von 40 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben zu- gunsten der zuvor vom Jugendgericht erstinstanzlich angeordneten Mass- nahme für junge Erwachsene in Verbindung mit einer ambulanten Mass- nahme, welche A.________ am 24. Februar 2014 vorzeitig angetreten hatte. Das Bundesgericht wies eine gegen das Strafurteil erhobene Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1010/2014 vom 27.2.2015). Am 21. April 2016 widerrief das Amt für Migration und Per- sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nieder- lassungsbewilligung und wies A.________ an, die Schweiz spätestens bei Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. Beendigung der angeordneten Massnahme zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Mai 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Zudem er- suchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. Am 16. Januar 2018 hob das Jugendgericht des Kantons Bern die stationäre Massnahme für junge Erwachsene infolge Erreichens des Höchstalters per 23. Februar 2018 auf und ordnete statt- dessen eine stationäre therapeutische Massnahme an. Am 18. Juni 2018 wurde die ambulante Massnahme ebenfalls aufgehoben. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die POM die Beschwerde im ausländerrecht- lichen Verfahren ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 14. November 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei in der Sache und im Verfahrenskostenpunkt aufzuheben. Die Niederlassungs- bewilligung sei nicht zu widerrufen und es sei auf eine Wegweisung zu verzichten. Gleichzeitig hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 4. Februar 2019 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt beige- ordnet. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (JVA), Bewährungs- und Vollzugsdienste, hat das Gericht mit weiteren Vollzugsakten dokumen- tiert. Dazu haben die POM und A.________ mit Eingaben vom 26. Februar und 26. März 2019 je Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Straf- urteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 19. Juni 2015 [AS 2016 S. 1249, 1263]; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 2.2Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2014 zu einer Freiheits- strafe von 40 Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vorne Bst. A). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt und kann wie im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Ent- scheid E. 3c) offengelassen werden, ob angesichts der Art und Frequenz der Delikte zusätzlich der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen ausländerrecht- lichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Er rügt allerdings die Unverhält- nismässigkeit der Entfernungsmassnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 5 2.3Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält- nismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Inter- essen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Per- son am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beein- trächtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be- ziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allge- meinen und der Rückfallgefahr. 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger- fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur- teilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Praxis- gemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver- schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min- destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 6 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver- schuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu- halten: 3.2.1 Das Obergericht verhängte gegen den Beschwerdeführer am 4. Ju- ni 2014 in zweiter Instanz eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten der zuvor vom Jugendgericht erstinstanzlich angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene in Ver- bindung mit einer ambulanten Behandlung aufgeschoben (Art. 61 und 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. Urteil Ober- gericht vom 4.6.2014 [BB 4]; ferner Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 29.8.2013 [Vollzugsakten pag. 169 ff.]). Grundlage bildet der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des Jugendgerichts unter anderem wegen einfacher Körperverletzung durch Gebrauch einer Waffe bzw. eines gefährlichen Gegenstands (mehrfach begangen), Raufhandels (mehrfach begangen), Nötigung, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise Versuch), Hehlerei und Sachbeschädigung (mehrfach begangen), sowie der Schuldspruch des Obergerichts wegen Raubes unter Offenbarung be- sonderer Gefährlichkeit (maskierter Überfall auf eine Tankstellenwärterin mit einem Messer) und Brandstiftung (In-Brand-Stecken eines Autos mit Benzin). Die Delikte umfassen insgesamt 61 einzelne Straftaten, welche der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2010 und November 2012 be- gangen hat. Der POM ist beizupflichten, dass er damit ein schweres Ver- schulden auf sich geladen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a). Wie er selber nicht bestreitet, spricht bereits das Strafmass für diese Sichtweise, übersteigt es doch deutlich die Grenze, ab welcher unabhängig vom je- weiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist (24 Monate). Der Be- schwerdeführer hat zudem, wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 6a/cc), grossenteils gravierende Delikte begangen, darunter Gewalt- delikte, bei denen ausländerrechtlich eine strenge Praxis am Platz ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_679/2015 vom 19.2.2016 E. 6.2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Die über einen Zeitraum von rund zwei Jahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 7 begangenen über 60 Straftaten bringen ausserdem eine beträchtliche kri- minelle Energie zum Ausdruck. 3.2.2 Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die Delikte mehrheitlich als Jugendlicher begangen hat (vgl. Be- schwerde S. 5 ff.; Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 3). Zwar be- steht bei straffällig gewordenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthalts- beendigung, da sich diese Altersgruppe in ihrer Entwicklung noch wesent- lich beeinflussen lässt und entsprechend ihre Wiedereingliederung im Vor- dergrund steht. Handelt es sich bei den begangenen Delikten aber, wie hier, zu einem wesentlichen Teil um Gewaltdelikte, so vermag auch bei einem jungen Straftäter das öffentliche Interesse an einer aufenthalts- beendenden Massnahme je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Interessen zu überwiegen; bei einer schweren Rechtsgutverletzung kann sogar eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen (vgl. etwa BGer 2C_656/2018 vom 13.12.2018 E. 2.3, 2C_520/2017 vom 15.11.2017 E. 3.2.4; zur Bedeutung wiederholter Delinquenz im Besonderen etwa BGer 2C_474/2012 vom 7.12.2012 E. 3.2). Das Bundesgericht hat wieder- holt in Kenntnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an der zitierten Praxis festgehalten (vgl. etwa BGer 2C_656/2018 vom 13.12.2018 E. 2.3 mit entsprechenden Hin- weisen). Anders als der Beschwerdeführer mit Hinweis auf verschiedene Entscheide des EGMR geltend zu machen scheint (vgl. Beschwerde S. 5 f.), besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von dieser Recht- sprechung abzuweichen. Angesichts der schweren Mehrfachdelinquenz des Beschwerdeführers hat die POM dessen junges Alter beim öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme somit zu Recht nicht ausschlag- gebend gewichtet (angefochtener Entscheid E. 6a/cc). Abgesehen davon beging der Beschwerdeführer unter anderem die Brandstiftung (9.11.2012) nach dem 18. Geburtstag und etliche seiner Straftaten nur knapp unterhalb der Grenze zur Volljährigkeit. So war er im Zeitpunkt des Raubes (19.12.2011) schon fast 17 ½-jährig. In diesem Alter musste ihm unge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 8 achtet der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung klar sein, welche Folgen sein Handeln für das Opfer, das sich wegen posttraumatischen Belastungs- störungen behandeln lassen musste (vgl. Urteil Obergericht S. 21), haben würde. Wie die POM richtig festgehalten hat, wurde das junge Alter des Be- schwerdeführers ausserdem bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urteil Obergericht S. 20, 24 und 27 f.). Die Strafe wurde mehrheitlich nach den Regeln des Jugendstrafrechts bemessen, wonach die Höchststrafe gene- rell vier Jahre beträgt (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1]; Urteil Obergericht S. 19 ff. und 24 f.); bei ausschliesslicher An- wendung der Strafrahmen nach dem StGB wäre die Strafe wohl noch höher ausgefallen. 3.2.3 Das Argument schliesslich, die POM habe hinsichtlich des schwe- ren Raubdelikts nicht berücksichtigt, dass sein Cousin, mit dem er die Tat gemeinsam beging, und nicht er selber das Messer gezogen hatte (vgl. Be- schwerde S. 6 f.), geht ins Leere: Der Beschwerdeführer hat den Messer- einsatz seines Cousins zumindest in Kauf genommen. Als Mittäter ist er für die gemeinsame Tatbegehung verantwortlich (vgl. auch Urteil Obergericht S. 8 f. und 13; Urteil Jugendgericht S. 63). Im Übrigen war es der Be- schwerdeführer, der seinem Cousin vorgängig sein Messer überlassen hatte (vgl. Urteil Obergericht S. 13; Urteil Jugendgericht S. 59). Nach den Feststellungen des Obergerichts wirkte das Zusammenspiel der beiden Täter bis zuletzt koordiniert und aufeinander abgestimmt; die konkrete Rollenverteilung sei rein zufällig gewesen (vgl. Urteil Obergericht S. 13 und 21). Mit der POM ist in Anwendung der bei Gewaltdelikten strengen Praxis somit insgesamt von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen; entsprechend ist das Interesse an der strittigen Entfernungs- massnahme als bedeutend einzustufen. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (E. 6b), aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delin- quenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 9 Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.2 Dem Strafurteil vom 4. Juni 2014 liegen mehr als 60, über einen Zeitraum von zwei Jahren begangene Straftaten zugrunde, welche teil- weise schwer wiegen. Der Beschwerdeführer hat damit eine inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung demonstriert, wobei ihn das junge Alter auch hier nicht wesentlich entlastet; Art und Frequenz der Delikte lassen dessen ungeachtet auf eine erhebliche kriminelle Ener- gie schliessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Hinzu kommen weitere Straftaten: Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Aussagen bereits früh in der Schule negativ aufgefallen. Infolge gewalttätigen Verhaltens und anderer Probleme habe er die Schule wechseln müssen (vgl. etwa Akten MIDI pag. 543 f. und 566; vgl. auch Vollzugsakten pag. 1353); ausserdem habe er in der sechs- ten Klasse zu delinquieren begonnen (Akten MIDI pag. 546). Am 7. Sep- tember 2010 verurteilte ihn das Jugendgericht Bern-Mittelland wegen Raubes und unrechtmässiger Aneignung (begangen am 17.3.2010 und 21.1.-10.2.2010) unter anderem zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen (Probezeit: 18 Monate; Akten MIDI pag. 30 ff. und 360). Diese Delikte liegen zwar bereits länger zurück und wurden in noch früherem Jugendalter begangen. Sie zeigen aber auf, dass sich der Beschwerde- führer weder von der Jugendstrafe noch der damit angesetzten Probezeit beeindrucken liess; er hat im Gegenteil seine Delinquenz hierauf noch er- heblich gesteigert. Weil er während laufender Probezeit weitere Straftaten begangen hat, wurde der bedingt gewährte Strafvollzug mit dem nach- folgenden Strafurteil denn auch widerrufen (vgl. Urteil Obergericht S. 35; Akten MIDI pag. 360). Am 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer so- dann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung der Betäubungsmittelgesetzgebung (je begangen am 4.7.2013) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 550.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 360 f.; Vollzugsakten pag. 520 ff.). Auch wenn diese Delikte weniger schwer wiegen als die zuvor begangenen Gewalt- delikte, lassen sie doch auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 10 schliessen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit mit der POM besonders an- zulasten, dass er seine «Deliktsserie» auch als Erwachsener fortgesetzt und selbst nach dem eingeleiteten Strafverfahren sowie dem damit zu- sammenhängenden Freiheitsentzug weitere Straftaten begangen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6b; ferner Urteil Obergericht S. 27). Im Übrigen sind gerade die beiden strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt keineswegs zu bagatellisieren. 3.3.3 Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat (E. 6b/cc), selbst im Massnahmenvollzug nicht an die massgeblichen Regeln und Auflagen halten. Er musste in diesem Rahmen vielmehr unter anderem wegen unerlaubten Drogenkonsums und -besitzes, Sachbeschädigung und Störung der Ordnung regelmässig diszi- plinarisch sanktioniert werden (vgl. etwa Vollzugsakten pag. 1768, 1778, 1806 f., 1836 f.; Massnahmebericht vom 20.2.2019 für die Beurteilungs- periode 23.2.2018-13.1.2019 [BB 18] S. 7 f., 14 und 19; Massnahmebericht vom 4.1.2018 für die Beurteilungsperiode 23.1.2017-31.12.2017 [BB 13] S. 33; ausserdem etwa Akten MIDI pag. 573; Vollzugsakten pag. 544). Es ist sogar zu Entweichungen aus (geschlossenen) Institutionen gekommen (vgl. etwa Vollzugsakten pag. 1851; Akten MIDI pag. 544). Bei dieser Sach- lage ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöhe das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Entfernungs- massnahme. 3.4Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewalt- delikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden po- tenziellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 11 Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Um- kehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus- schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Beim Beschwerdeführer wurde mit psychiatrisch-psychologischem Gutachten vom 30. August 2012 zuhanden des Strafgerichts eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen, eine Cannabisabhängigkeit sowie ein schädlicher Kokainkonsum und Alkoholgebrauch diagnostiziert (ICD-10: F61.0, F12.2, F14.1 und F10.1; Gutachten vom 30.8.2012 [Vollzugsakten pag. 20 ff.] Ziff. 7.A.4). Ohne Be- handlung dieser Störungen sei das Risiko, dass er rückfällig wird und er- neut (auch) schwere Gewaltdelikte begeht, hoch bzw. deutlich bis sehr hoch, was der maximal möglichen Ausprägung einer Rückfallgefahr ent- spreche (vgl. Gutachten vom 30.8.2012 Ziff. 6.4 und 7.B.11 und 12 sowie Gutachten vom 8.10.2015 [Vollzugsakten pag. 643 ff.] S. 46). Angesichts der tatzeitnah nur als «gering» eingestuften Beeinflussbarkeit des Be- schwerdeführers seien die Behandlungsaussichten insgesamt ungünstig; eine risikosenkende Therapie könne erfolgen, allerdings seien die Erfolgs- aussichten einer solchen unsicher. Damit überhaupt eine Grundlage für eine erfolgreiche Therapie bestehe, müsse es im Therapieverlauf zu deut- lichen Veränderungen im Rahmen der aktuellen Beeinflussbarkeit kommen (vgl. Gutachten vom 8.10.2015 S. 45 f.). Die POM ist gestützt auf diese Einschätzungen, den bisherigen Vollzugsverlauf sowie die für den Mass- nahmenvollzug erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom Fortbestehen einer Rückfallgefahr ausgegangen, wobei der künftige (Therapie-)Verlauf nicht konkret abgeschätzt werden könne (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6c). Der Beschwerdeführer wendet dagegen im We- sentlichen ein, die Vorinstanz habe die erzielten Therapieerfolge zu wenig berücksichtigt; es zeichne sich insgesamt eine positive Entwicklung ab, welche auf eine günstige Legalprognose schliessen lasse (vgl. Beschwerde S. 7 ff.; Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 3 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 12 3.4.3 Der Beschwerdeführer ist am 24. Februar 2014 vorzeitig in die ge- schlossene Abteilung eines spezialisierten Massnahmezentrums einge- treten, wobei er sich zunächst in einer sog. Massnahme für junge Erwach- sene befand (vgl. Akten MIDI pag. 261 ff. und 337). Am 23. Februar 2018 wurde diese infolge Erreichens der Höchstdauer aufgehoben und statt- dessen eine reguläre stationäre Massnahme angeordnet (BB 14; vorne Bst. B). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde in den bis- herigen Massnahmeberichten und forensisch-psychiatrischen Gutachten das Vorliegen zentraler Risikofaktoren weiterhin bestätigt und das Rückfall- risiko für weitere Gewaltdelikte zumindest langfristig als «moderat bis deut- lich» eingestuft (vgl. für die jüngere Zeit etwa Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 16 f.; Massnahmebericht vom 4.1.2018 S. 26 f.). Laut der forensisch-psychiatrischen Begutachtung aus dem Jahr 2017 fällt der Be- schwerdeführer nach wie vor in die zweithöchste Risikokategorie, womit statistisch betrachtet im Zeitraum von sieben bis zehn Jahren mit einer Rückfallgefahr von 76 % bis 82 % bzw. einer allgemeinen Rückfallgefahr von über 50 % zu rechnen sei (Ergänzungsgutachten vom 2.8.2017 [Voll- zugsakten pag. 1206 ff.] S. 38 f.). Nach Einschätzung der Fachleute leidet der Beschwerdeführer aktuell vor allem an der «Persistenz einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathie», die einen wesent- lichen Risikofaktor darstelle (Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 10 f. und 14; vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 2.8.2017 S. 20). Ausserdem sei insbesondere der Faktor der Suchtproblematik nach wie vor aktiv; sollte der Beschwerdeführer erneut regelmässig oder übermässig Kokain oder Alkohol konsumieren, müsse unmittelbar eine neue Risikoeinschätzung vorgenommen werden, da sich diesfalls das Risiko (weiter) erhöhen würde (vgl. Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 17). Wegen nach wie vor un- günstiger Legalprognose stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6./7. März 2019 denn auch die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug in Aussicht (Vollzugsakten pag. 1879 ff. und 1909 ff.; vgl. zur Frage einer all- fälligen bedingten Entlassung auch Ergänzungsgutachten vom 2.8.2017 S. 51). Vor diesem Hintergrund kann auch ausländerrechtlich aktuell von einem Wegfall der Rückfallgefahr keine Rede sein. Dagegen wendet der Beschwerdeführer selber nichts ein; vielmehr wäre ein Abschluss der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 13 Massnahme auch aus seiner Sicht derzeit kein Thema (vgl. Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 5). 3.4.4 Hinsichtlich des geltend gemachten positiven Massnahme- und Therapieverlaufs ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass bereits in den Anfängen der Massnahme gewisse Therapiefortschritte ver- zeichnet werden konnten (Beschwerde insb. S. 7 f.; vgl. etwa Ergänzungs- gutachten vom 2.8.2017 S. 37; Vollzugsakten pag. 1549). Weitere Fort- schritte wurden ihm sodann ab dem Jahr 2017 attestiert (vgl. Ergänzungs- gutachten vom 2.8.2017 S. 37, 40 f., 46 und 48 ff.; Massnahmebericht vom 4.1.2018 insb. S. 17). Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere aktiv mit seinem Lebensentwurf auseinandergesetzt, wobei er insoweit eine andere Einstellung entwickelt zu haben scheint. Die Veränderungen seien mittlerweile positiv und es liesse sich ein Verlauf abbilden, der auf eine echte und nachhaltige Persönlichkeitsveränderung schliessen lasse. Namentlich sei erstmals eine Bearbeitung der Taten möglich gewesen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 2.8.2017 S. 41). Eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf delinquentes Verhalten und offenere Haltung für die Ausein- andersetzung mit den deliktsrelevanten Problembereichen geht sodann auch aus dem vom Beschwerdeführer hauptsächlich angeführten Mass- nahmebericht vom 4. Januar 2018 hervor (vgl. S. 19 f.). Danach konnte, wie der Beschwerdeführer richtig anmerkt, sogar eine positive Veränderung der Beeinflussbarkeit und Selbstkontrolle erzielt werden, welche sich min- dernd auf das aktuelle Rückfallrisiko auswirke. Die Beeinflussbarkeit wurde neu als «moderat bis deutlich» eingestuft, was mit günstigen Behandlungs- aussichten einhergehe (vgl. Massnahmebericht vom 4.1.2018 S. 27 f.; für die erste Hälfte der fraglichen Beurteilungsperiode auch Massnahmebericht vom 6.7.2017 [Vollzugsakten pag. 1168 ff.] S. 14 ff.). 3.4.5 Diese Einschätzungen sind aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu relativieren, auch wenn sich die POM nicht aus- drücklich zum Massnahmebericht vom 4. Januar 2018 geäussert hat (vgl. Beschwerde S. 9 und 11): Zunächst wurde das Kriterium der «Beeinfluss- barkeit» bereits mit dem Massnahmebericht aus dem Jahr 2019 wieder zu- rückhaltender beurteilt. Angesichts der nunmehr als «moderat» einge- schätzten Beeinflussbarkeit würden sich die Chancen und Hemmnisse für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 14 eine erfolgreiche risikosenkende Therapie aktuell ungefähr die Waage halten (vgl. Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 16). Weiter befand sich der Beschwerdeführer noch im Jahr 2017 – trotz der sich abzeichnenden Fortschritte – erst am Anfang eines länger dauernden therapeutischen Pro- zesses (vgl. Ergänzungsgutachten vom 4.8.2017 S. 49 und 51 sowie S. 13, 42 ff. und 52). Nach Ansicht der Konkordatlichen Fachkommission zur Be- urteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) an deren Sit- zung vom 4. September 2017 hat der Beschwerdeführer mittlerweile zwar begonnen, sich mit seinen Delikten und den problematischen Persönlich- keitsanteilen auseinanderzusetzen (Sitzungsprotokoll [Vollzugsakten pag. 1352 ff.] S. 8 f.). Es seien aber bis anhin keine grundlegenden Fort- schritte in der Therapie erzielt worden (S. 10 f.); der Beschwerdeführer habe sich weder vertieft mit seinen Delikten auseinandergesetzt noch ver- tiefte Einsicht in die Persönlichkeitsproblematik erlangt (S. 9 und 11). Das generell schwer behandelbare Störungsbild habe sich demgegenüber mittlerweile verfestigt (S. 9). Insgesamt müsse von einem eher problema- tischen Vollzugsverlauf ausgegangen werden, wobei die mit Ergänzungs- gutachten vom 2. August 2017 und Massnahmebericht vom 6. Juli 2017 (vgl. E. 3.4.4 hiervor) beschriebene positive Entwicklung angesichts des seitherigen erneuten Drogenkonsums und weiterer Grenzüberschreitungen relativiert werden müsse (S. 7 und 10). Auch nach dem aktuellsten Mass- nahmebericht aus dem Jahr 2019 stehen entscheidende Therapieerfolge weiterhin aus und haben sich seit der letzten Beurteilung insgesamt keine massgebenden Veränderungen ergeben; der Beschwerdeführer sei ge- fordert, eine grundsätzliche Haltungsänderung in Verbindung mit einer intrinsisch motivierten (von innen kommenden) Veränderungsbereitschaft vorzunehmen (Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 17 f.). Bei der Prüfung einer allfälligen bedingten Entlassung (August 2018) anerkannte die Voll- zugsbehörde zwar, dass der Beschwerdeführer seit dem Übertritt in die offene Abteilung an Selbstsicherheit und Konstanz gewonnen habe. Auch sie ging aber nur von bescheidenen Therapiefortschritten aus: Angesichts der zahlreichen Regelverstösse habe insbesondere die Dissozialität als zentraler Risikofaktor während des letzten Jahres kaum beeinflusst werden können. Insgesamt liege das risikorelevante Störungsbild noch immer in kaum verbesserter Ausprägung vor, wobei bezüglich des nach wie vor aktiven Suchtfaktors offenbar sogar eine sich verstärkende negative Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 15 wicklung in Betracht fällt, welche es zu beobachten gelte (Vollzugsakten pag. 1884 f. und 1914 f.). 3.4.6 Bei dieser Ausgangslage erscheint ein erfolgreicher Therapie- abschluss mit einer längerfristigen deutlichen Verminderung des Rückfall- risikos – trotz gewisser positiver Veränderungen namentlich im Bereich der Beeinflussbarkeit – nach wie vor ungewiss. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich auch vor Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine schweren psychischen Störungen und die damit zusammenhängende Delinquenz in absehbarer Zeit in den Griff bekommen könnte. Die seit einiger Zeit gewährten Vollzugslockerungen wie die Bewilligung eines externen Praktikums bzw. des Besuchs überbetrieblicher Kurse (Vollzugsakten 1702 ff., 1742 f., 1846 f.) oder die Gewährung unbegleiteter Übernachtungsurlaube (Vollzugsakten pag. 1886 ff.), insbesondere auch die Versetzung in die offene Abteilung im August 2018 (vgl. Beschwerde S. 10; Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4 f.; Vollzugsakten pag. 1723 ff.), lassen diesen Schluss jeden- falls nicht zu. Das zeigt auch die Auflage der höchstmöglichen elektro- nischen Überwachung, mit der viele Vollzugsöffnungen bis in die jüngste Zeit verbunden sind (März 2019, vgl. Vollzugsakten pag. 1893). Allgemein gilt im Ausländerrecht, dass selbst einer guten Führung im Straf- und Mass- nahmenvollzug angesichts der dortigen engmaschigen Betreuung keine wesentliche Aussagekraft für das Verhalten in Freiheit zukommt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 139 I 31 E. 3.2). Von Seiten der Vollzugsbehörden wurde abgesehen davon die Vermutung geäussert, die bisher erzielten therapeutischen Fortschritte könnten bloss auf eine vor- dergründige Anpassungsleistung zurückzuführen sein, weil sich der Be- schwerdeführer davon bestimmte Vorteile verspricht (vgl. etwa Protokoll der Sitzung der KoFako vom 2.9.2017 S. 8-10); entsprechende Tendenzen des Beschwerdeführers waren bereits früher thematisiert worden (vgl. Ak- ten MIDI pag. 544, 555 und 565; Gutachten vom 30.8.2012 Ziff. 6.4 und 7.A.8; Gutachten vom 8.10.2015 S. 55 f. und 110). Auch vor diesem Hinter- grund kann kaum gesagt werden, die erzielten therapeutischen Fortschritte liessen eine günstige Legalprognose zu. Schliesslich traut sich der Be- schwerdeführer selber nach seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht vom 15./16. Januar 2018 zwar ein Leben in Freiheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 16 grundsätzlich zu; er ist sich aber nicht sicher, ob ihm ein drogenfreies Leben gelingen könnte (vgl. Vollzugsakten pag. 1562 f.). Die Sucht- problematik stellt aber wie gesehen einen zentralen Risikofaktor für weitere Delinquenz dar. 3.4.7 Zu keiner anderen Einschätzung führt, dass Therapiefortschritte er- zielt werden konnten, obwohl der mit den jüngeren Begutachtungen be- fasste forensische Psychiater ursprünglich davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer werde bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB lang- fristig die Kooperation verweigern (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Ergänzungs- gutachten vom 25.4.2016 [Vollzugsakten pag. 956 ff.] S. 9): Die nach wie vor kritische Risikobeurteilung der Experten wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer unter den gege- benen Umständen damit entlasten, dass er vom 26. November 2015 bis 23. Januar 2017 vorübergehend in das Regionalgefängnis Bern bzw. – nach einem (mutmasslichen) Fluchtversuch – in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt worden war (vgl. Beschwerde S. 7 f.; Akten MIDI pag. 411 ff.; Vollzugsakten pag. 930 und 1083 ff.). Der ausstehende Thera- pieerfolg mit einer guten Legalprognose lässt sich jedenfalls nicht allein mit dem Massnahmeunterbruch begründen. Die Therapie dauert mittlerweile bereits mehrere Jahre an, ohne dass sich eine entscheidende Ver- besserung der Prognose abgezeichnet hätte. Im Übrigen war der Unter- bruch durchaus auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzu- führen. Abgesehen davon, dass in der Zeit vor der Versetzung dessen «Therapiewilligkeit» in Frage stand, fielen bei ihm zu diesem Zeitpunkt Voll- zugsöffnungen wegen der konkreten Risikoeinschätzung ausser Betracht; sie wären zur weiteren Durchführung der Massnahme unerlässlich ge- wesen (vgl. Akten MIDI pag. 411 ff.; Vollzugsakten pag. 719 f. und zudem auch 1338 f.). 3.4.8 Bei seiner Würdigung verkennt das Verwaltungsgericht schliesslich die aktuellen Lebensumstände nicht: Der Beschwerdeführer hat offenbar seit Oktober 2018 eine Freundin, die auf ihn einen positiven Einfluss aus- übe (vgl. Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4; Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 6; Vollzugsakten pag. 1905). Er hatte allerdings bereits zum Zeitpunkt seiner schweren Delinquenz eine langjährige Freundin, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 17 che ihn nach seinen Angaben später im Massnahmenvollzug regelmässig besuchte und ihn unterstützte (vgl. Gutachten vom 8.10.2015 S. 37). Die Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie hat sich im Vergleich zu früher offen- bar stabilisiert. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ausser- dem den Kontakt zu seinem ehemaligen kriminellen Umfeld abgebrochen und sich stattdessen mit Mitschülern aus der Berufsschule angefreundet (vgl. Beschwerde S. 13; Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 3 f.; ferner hinten E. 4.2.2). In beruflicher Hinsicht ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug eine Lehre als ... absolviert (vgl. Beschwerde S. 12; Stellungahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4). Er war indes bereits im Jahr 2010 in einem Lehrbetrieb beschäftigt (vgl. hinten E. 4.2.1), was ihn offensichtlich nicht von seiner massiven Straffälligkeit ab- halten konnte. Auch wenn die erwähnten sozialen und beruflichen Lebens- umstände grundsätzlich positiv zu würdigen sind, begründen sie keine hin- reichende Gewähr, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird (vgl. für eine ähnliche Würdigung der Bedeutung der familiären Be- ziehungen auch Protokoll der Sitzung der KoFako vom 2.9.2017 S. 9). Eine «biographische Kehrtwende» im Sinn einer besonders tiefgreifenden Ver- änderung des bisherigen Verhaltens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen könnte (vgl. dazu aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_1077/2018 vom 6.6.2019 E. 4.6, 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1 f. mit Hinweisen), ist hier nicht gegeben. Auszugehen ist vielmehr vom Fortbestehen einer erheblichen (konkreten) Rückfallgefahr. Abgesehen davon dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. 3.5Die POM ist damit zu Recht aufgrund des schweren Verschuldens, der wiederholten Delinquenz sowie der fortbestehenden Rückfallgefahr von einem wesentlichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 18 4. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit be- sonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wieder- holter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 25-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Die lange Aufenthalts- dauer ist zwar namentlich mit Blick auf seine langjährige Delinquenz, welche bereits im Jugendalter begonnen hat, sowie die in Unfreiheit ver- brachte Zeit von deutlich über sechs Jahren zu relativieren (vgl. Urteil Obergericht S. 37 f.). Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer aber als Ausländer der «zweiten Generation» ein gewichtiges Interesse am Ver- bleib in der Schweiz. 4.2Entgegen seiner Auffassung hat die POM zu Recht auf eine ge- scheiterte Integration geschlossen (E. 7d): 4.2.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer in der Schweiz vielfach delin- quiert, was mit der Vorinstanz erheblich gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ist zentraler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 19 Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; AS 2007 S. 5551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Mit der POM kann ausserdem in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von einer er- folgreichen Integration keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben nach abgeschlossener Schule im August 2010 eine ...lehre begonnen, diese aber im Dezember 2010 infolge einer Hand- gelenkskrankheit wieder abbrechen müssen; hierauf habe er die Gewerbe- schule des ersten Lehrjahrs absolviert (vgl. Akten MIDI pag. 544 f.). Im Rahmen des Massnahmenvollzugs hat er sodann am 1. September 2015 (erneut) die dreijährige Grundausbildung zum ... begonnen, diese aber offenbar wegen der Versetzung ins Regionalgefängnis abbrechen müssen (vgl. Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 2; Beschwerde S. 8; Vollzugs- akten pag. 966). Am 1. Oktober 2017 nahm er schliesslich die dreijährige Grundausbildung zum ... mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) in Angriff, wobei diese Ausbildung soweit aktenkundig bisher positiv verläuft (vgl. etwa Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4; Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 2 und 9; Vollzugsakten pag. 1567 und 1569). Sollte der Beschwerdeführer diese Ausbildung erfolgreich abschliessen, ist eine be- rufliche Entwicklung zwar durchaus anzuerkennen; sie begründet aber für sich allein keine gelungene beruflich-wirtschaftliche Integration. 4.2.2 In sozialer Hinsicht pflegt der Beschwerdeführer regelmässig Kon- takt zu seiner Familie und der heutigen Freundin (vgl. Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 5 f.; Vollzugsakten pag. 1898 und 1905; Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4); sein bester Freund sei seit jeher sein Cousin, mit welchem er gemeinsam delinquiert hatte und zu dem im Massnahmen- vollzug zunächst ein Kontaktverbot bestand (vgl. Akten MIDI pag. 545 und 551; ferner Gutachten vom 30.8.2012 Ziff. 6.5). Ausserhalb der Familie pflegt er Kontakte zu Mitschülern aus der Berufsschule (vgl. Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4; Massnahmebericht vom 20.2.2019 S. 5). Wie die POM zutreffend gewürdigt hat, ist ihm vor diesem Hintergrund eine ge- wisse soziale Verbundenheit mit der Schweiz nicht abzusprechen. Hier ver- ankert, wie es bei einem Ausländer der «zweiten Generation» zu erwarten wäre, ist der Beschwerdeführer aber nicht. Insgesamt ist damit von einer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 20 mehrfacher Hinsicht gescheiterten Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. 4.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An- gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr in die Türkei hat die POM zutreffend erwogen (E. 7e/bb), dass der Beschwerdeführer hier in einer türkischen Familie aufgewachsen ist und zudem in seinem Heimatland – wenn angeblich auch nur selten und für jeweils kurze Zeit – mehrfach Ferien verbracht hat (vgl. Akten MIDI pag. 402; Vollzugsakten pag. 1562). Er vertritt nach eigenen Angaben traditionelle türkische Werte, weshalb es ihm schwer falle, dass sich seine Schwester an westlichen Werten orientiere. Als Zeichen der Verbundenheit mit seiner Kultur habe er sich eine Tätowierung stechen lassen (vgl. Gutachten vom 8.10.2015 S. 5). Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Lebens in der Schweiz mit der Sprache und Kultur seiner Heimat relativ eng verbunden ist. In der Türkei leben sodann seine Grosseltern mütterlicherseits und gegebenenfalls weitere Verwandte (vgl. Beschwerde S. 13; Gutachten vom 8.10.2015 S. 24 f.). Der Beschwerdeführer kann damit auch an eine familiäre Verbundenheit im Heimatland anknüpfen. Nach eigenen Angaben steht ausserdem im Raum, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine gemeinsame Zukunft mit seinem Cousin planen kann, der allerdings mittlerweile erneut verhaftet worden ist (vgl. Massnahmebericht vom 4.1.2018 S. 11). Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 7e/bb), kann der Beschwerdeführer abgesehen davon in seinem Heimatland ohne weiteres auch neue Kontakte knüpfen. 4.3.2 Mit der Vorinstanz liegen schliesslich auch in beruflich-wirtschaft- licher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wieder- eingliederung im Heimatland vor. Der junge, arbeitsfähige Beschwerde- führer ist grundsätzlich in der Lage, auch in der Türkei einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. Seine hier im Rahmen verschiedener Ausbildungen ge- sammelten Erfahrungen und die erworbenen Deutschkenntnisse dürften ihm die Eingliederung zusätzlich erleichtern, was er selber offenbar eben- falls als Chance sieht (vgl. Vollzugsakten pag. 1562 und 1635). Wohl trifft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 21 zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erschienen liessen, da hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Angehörigen von der Schweiz aus finanziell oder moralisch unter- stützen. Andere Gründe, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerde- führers in die Türkei sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; insbesondere steht nicht mehr zur Diskussion, dass der Rück- kehr ins Heimatland gesundheitliche Gründe entgegenstehen könnten (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7e/cc). 4.3.3 Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für den Be- schwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland nicht einfach sein dürfte, ist die POM damit zutreffend von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten aus- gegangen. Im Übrigen geht offenbar der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er nach Beendigung der Massnahme in sein Heimatland zurück- kehren wird, und setzt sich deshalb seit einiger Zeit aktiv mit seiner Rück- kehr auseinander (vgl. Massnahmebericht vom 4.1.2018 S. 20; Vollzugs- akten pag. 1562, 1729, 1852 und 1892; vgl. auch Ergänzungsgutachten vom 2.8.2017 S. 14). Er habe sich konkrete Gedanken über mögliche Wohnsituationen und Arbeitsplätze in der Türkei gemacht; insbesondere könne er sich gut vorstellen, von dort aus auf einem Kreuzfahrtschiff als ... zu arbeiten (vgl. Massnahmebericht vom 4.1.2018 S. 20; Vollzugsakten pag. 1562 und 1852). Für den Beschwerdeführer wäre es nach eigenen Aussagen zudem auch bereits früher nicht abwegig gewesen, sich nach einer allfälligen Flucht aus dem Massnahmezentrum in die Türkei abzu- setzen (vgl. Vollzugsakten pag. 720). Der Beschwerdeführer scheint mithin für ein zukünftiges Leben in der Türkei zumindest offen zu sein und ihn ver- bindet – anders als eingewendet (vgl. Beschwerde S. 13) – mit seinem Hei- matland mehr als nur die Staatsangehörigkeit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 22 4.3.4 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seinen Eltern und der Schwester erschwert. Diese Familien- angehörigen zählen jedoch nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Da zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hin- ausgeht, fallen die erwähnten weder von Art. 8 EMRK noch von Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. zu den Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch ge- stützt auf familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie etwa BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dies bestreitet der Be- schwerdeführer zu Recht nicht. Ein bedeutendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich sodann auch nicht mit Blick auf die (neue) Freundin des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 26.3.2019 [act. 12] S. 4). Diese Beziehung besteht erst seit Oktober 2018 und wurde bisher nur im Rahmen des Massnahmenvollzugs gelebt (vgl. vorne E. 3.4.8). Von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche gegebenenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen könnte, kann damit von vornherein nicht gesprochen wer- den (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen etwa BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat abgesehen davon vor Be- ziehungsbeginn bereits erheblich delinquiert, weshalb von Anfang an nicht damit gerechnet werden konnte, die Beziehung auf Dauer in der Schweiz leben zu können. Wie die POM schliesslich zutreffend festgehalten hat (E. 7f), können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen mittels her- kömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 4.4Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat; er hat sich aber nicht integrieren können. Es stehen sodann der Rückkehr in die Türkei keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und auch in familiärer Hinsicht drohen im Fall des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung keine wesentlichen Nachteile.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 23 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: 5.1Der bereits früher unter anderem mit einem Raubdelikt strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt über 60 Straftaten schuldig gemacht, darunter (wieder- um) schwere (Gewalt-)Delikte. Er wurde deswegen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, was – trotz seines jungen Alters – ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Diese Delikte und die wei- teren Straftaten, die der Beschwerdeführer teilweise als Erwachsener be- gangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und be- gründen ein erhöhtes sicherheitspolizeiliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Der Beschwerdeführer hat sich weder von einer jugend- strafrechtlichen Verurteilung, einer laufenden Probezeit noch einem hängigen Strafverfahren mit mehrmonatigem Freiheitsentzug von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Es besteht zudem nach wie vor eine erheb- liche (konkrete) Rückfallgefahr, wobei selbst eine künftige Verbesserung der Legalprognose trotz mehrjähriger intensiver Therapie aktuell nicht ab- sehbar ist. Gemäss der ständigen strengen Praxis namentlich bei Gewalt- delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländer- behörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, be- steht damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Mass- nahme. 5.2Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Dieser ist zwar Ausländer der «zweiten Generation». Er hat sich aber in der Schweiz nicht integrieren können. Die Rückkehr ins Heimatland ist ihm sodann zumutbar. Obwohl er nie in der Türkei gelebt hat, verbindet ihn mit seinem Heimatland relativ viel. Er ist namentlich mit der Kultur und Sprache seiner Heimat vertraut und kann dort an ein familiäres Beziehungsnetz anknüpfen; ausserdem spricht nichts dagegen, dass er im Heimatland beruflich Fuss fassen kann. Der Beschwerdeführer kann sich selber ein Leben in der Türkei zumindest vorstellen und hat für die Zeit nach seiner Rückkehr ins Heimatland bereits konkrete Zukunftspläne. In familiärer Hinsicht sind schliesslich mit der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 24 fernungsmassnahme keine wesentlichen Nachteile verbunden. Die Ent- fernungsmassnahme erweist sich damit als verhältnismässig. 5.3Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) ist die Entfernungsmassnahme auch mit dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Zwar kann eine solche Massnahme insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» die betreffenden Bestimmungen auch ohne Vor- liegen von familiären Beziehungen verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), zumal nach jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer Aufent- haltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig vom Bestehen derart enger sozialer Beziehungen auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbeendigung be- sonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.9). Massgebend bleibt aber allemal eine Gesamtabwägung der Interessen, wobei insbeson- dere dem Grad der (effektiven) Integration eine wesentliche Bedeutung zu- kommt (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 5.2, insb. E. 5.2.3 mit Hinweisen). Ist die Integration – wie hier – trotz langer Aufenthaltsdauer gescheitert und über- wiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme ins- gesamt die privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz, ist das Recht auf Privatleben nicht verletzt. Dabei kann auch vor Verwaltungsgericht offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer ange- sichts der misslungenen Integration überhaupt ein entsprechender An- spruch zukommt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5d). 5.4Der Beschwerdeführer kann sodann nichts für sich daraus ableiten, dass ihm die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung ent- zogen worden ist (Beschwerde S. 14). Eine solche Massnahme sollte zwar im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» die Regel bilden (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGer 2C_55/2018 vom 6.2.2019 E. 3.3). Wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich anerkennt, kann aber auch in diesen Fällen – je nach Gewicht des öffent- lichen Interesses – auf eine vorgängige Verwarnung verzichtet werden (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11.3.2019 E. 3.4.1, 2C_169/2017 vom 6.11.2017 E. 4.5, 2C_453/2015 vom 10.12.2015 E. 5.3). Insoweit sind die erwähnten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 25 Urteile durchaus einschlägig; entscheidend bleiben aber stets die Verhält- nisse im konkreten Einzelfall. Wie dargelegt besteht angesichts der massi- ven Vielfachdelinquenz des Beschwerdeführers, der damit verbundenen kriminellen Energie und der fortbestehenden Rückfallgefahr ein wesent- liches öffentliches Interesse an der gegen ihn angeordneten Entfernungs- massnahme. Diesem Interesse würde eine Verwarnung unter (blosser) An- drohung des Bewilligungswiderrufs auch in Anbetracht seiner Qualifikation als Ausländer der «zweiten Generation» nicht gerecht. Für die Migrations- behörde war im Übrigen nach der ersten jugendstrafrechtlichen Ver- urteilung im Jahr 2010 das Ausmass der innert kürzester Zeit folgenden gravierenden «Deliktsserie» nicht absehbar und angesichts des damaligen Strafmasses (Busse und bedingter Freiheitsentzug von 10 Tagen) drängte sich eine fremdenpolizeiliche (noch) nicht zwingend auf. 5.5Bei diesem Ergebnis kann auf die Durchführung eines Parteiverhörs verzichtet werden, wie es der Beschwerdeführer unter verschiedenen As- pekten beantragt (Beschwerde S. 6-8, 13 und 15). Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Die betreffenden Anträge werden damit abgewiesen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2017 S. 556 E. 7.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). Der ange- fochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Wegweisung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafvollzugs bzw. Beendigung der angeordneten Massnahme festgesetzt worden (vgl. vorne Bst. A und B). Unter diesen Umständen verzichtet das Verwaltungs- gericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. etwa BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der zuständigen Aus- länderbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 26 den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden die Anwesen- heit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm wurde indessen für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt (vgl. vorne Bst. C). 7.2Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Was die Parteikosten angeht, gibt die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. September 2019 im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Partei- kostenersatz auf Fr. 4'647.50, zuzüglich Fr. 208.80 Auslagen und Fr. 373.95 MWSt, insgesamt Fr. 5'230.25, festzusetzen. Die amtliche Ent- schädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 18,59 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Ver- ordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3'718.-- (18,59 x 200.--), zuzüglich Fr. 208.80 Auslagen und Fr. 302.35 MWSt, insgesamt Fr. 4'229.15, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.10.2019, Nr. 100.2018.389U, Seite 27 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: