Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 342
Entscheidungsdatum
03.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.342U publiziert in BVR 2019 S. 400 HER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Rolli Gerichtsschreiber Spring A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern ... diese vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Gymnasium B.________ Verein Beschwerdegegner und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend schulischer Verweis; Festlegung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG (Nichteintretensentscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2018; 4800.600.300.07/18 [826212])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein Gymnasium B.________ ist Träger der gleichnamigen Schule. Diese führte anfangs April 2018 für die Schülerinnen und Schüler des ersten gymnasialen Ausbildungsjahrs (kurz: Gym 1; altrechtlich: Quarta) ein Schneesportlager in ... durch. Am Abend des 4. April 2018 hat A.________ zusammen mit vier weiteren Jugendlichen ihrer Klasse trotz entsprechendem Verbot Alkohol konsumiert. Anschliessend begaben sie sich ins Freie, wo A.________ stürzte, eine Kopfverletzung erlitt und hospitalisiert wurde. Da der Konsum von Alkohol (und anderen legalen und illegalen Drogen) bei schulischen Anlässen verboten war, mussten A.________ und die anderen fehlbaren Jugendlichen das Schneesport- lager am nächsten Tag vorzeitig verlassen. Am 2. Mai 2018 erteilte der Rektor der Schule wegen der Vorfälle im Schneesportlager A.________ einen schriftlichen Verweis. Er fügte an, dass gegen den Verweis innert 30 Tagen Beschwerde bei der Schul- kommission des Gymnasiums B.________ geführt werden könne. B. Gegen den Verweis erhob A., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Sprung-)Beschwerde bei der Er- ziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Der Verein Gymnasium B. stellte den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Eingabe sei zur weiteren Behandlung an die Schulkommission des Gymnasiums weiterzuleiten. Es liege nicht auf der Hand, dass es sich bei der Disziplinarmassnahme um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle. Jedenfalls seien bloss verbindliche Anordnungen als Verfügung anfechtbar. Eine solche läge bereits deshalb nicht vor, weil gemäss der schulischen Disziplinarordnung erst die Schulkommission schriftliche Ver- weise verbindlich anordne. A.________ bestätigte ihre Auffassung, dass der Verweis als Verfügung zu qualifizieren sei, welche unmittelbar bei der ERZ angefochten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 3 Mit Entscheid vom 20. September 2018 trat die ERZ kostenfällig auf die Beschwerde nicht ein. Der privatrechtlich konstituierte Verein Gymnasium B.________ sei nicht Träger öffentlicher Aufgaben. Entsprechend handle er nicht als Behörde und stelle der Verweis keine Verfügung dar. Angesichts dessen bestehe auch kein Raum, die Eingabe vom 1. Juni 2018 an die Schulkommission des Gymnasiums B.________ weiterzuleiten. C. Gegen den Entscheid der ERZ hat A.________ am 19. Oktober 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und der Verweis seien aufzuheben. Weiter sei die ERZ anzu- weisen, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. April 2018 aufsichts- rechtliche Massnahmen gegenüber dem Gymnasium B.________ zu prüfen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Beurteilung und Wahr- nehmung der Aufsichtspflichten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Verein Gymnasium B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; er bekräftigt seinen vor der ERZ vorgebrachten Standpunkt. D. Am 9. April 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit im Rahmen eines Meinungsaustauschs unterbreitet und vorläufig die Ansicht vertreten, dass der Verein Gymnasium B.________ mit der Führung des ersten gymnasialen Ausbildungsjahrs keine öffentliche Aufgabe erfülle und die strittige Disziplinarsache zivilrechtlicher Natur sei. Das Obergericht hat sich mit Schreiben vom 30. April 2019 dieser Auf- fassung angeschlossen. Es hält zudem fest, dass seiner Ansicht nach das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 4 Rechtsmittel gegen die Disziplinarmassnahme, auf welches der Rektor ver- weise, das korrekte sei. Erwägungen: 1. Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Par- teivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung aus, so tritt sie gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf die Eingabe nicht ein. Vor- behalten ist der Fall, dass sie die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten hat. So hat eine untere Verwaltungsjustizbehörde vorzugehen, wenn sie der Meinung ist, die bernischen Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig. Die ERZ hat einen Nichteintretensentscheid gefällt; sie hielt offenbar Art. 6 Abs. 2 VRPG für einschlägig. So oder anders hat vorliegend das Ver- waltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG). Es fällt seinen Entscheid, weil es um die Zu- ständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtspflege geht (Art. 8 Abs. 2 VRPG; vgl. hinten E. 3.2), in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1Strittig ist, ob der vom Gymnasiums B.________ ausgesprochene Verweis auf öffentlichem Recht beruht und damit überhaupt eine Verfügung ist, die im nachträglichen Anfechtungsstreitverfahren des VRPG zu be- urteilen ist. Dazu ist zunächst relevant, ob der Verein Gymnasium B.________ mit der Führung des ersten gymnasialen Ausbildungsjahrs eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 5 2.2Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die kantonale Schulhoheit erstreckt sich nicht nur auf den obligatorischen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 BV), sondern umfasst darüber hinaus auch die Mittelschulen (Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 62 N. 5; Peter Hänni, in Basler Kommentar, 2015, Art. 62 BV N. 13). Letztere sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittel- schulen (Art. 4 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Die gymnasialen Bildungsgänge dauern im Kanton Bern in der Regel vier Jahre und beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule (Art. 9 MiSG). Dabei ist das erste Jahr des Gymnasiums gleichzeitig das letzte Schuljahr der Volksschule (Art. 11 MiSG). Die gym- nasialen Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe. Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitäts- ausweisen abgeschlossen (Art. 7 Abs. 1 und 4 MiSG). Der Kanton bietet die gymnasialen Bildungsgänge in erster Linie selber an (Art. 2 und Art. 6 Bst. a MiSG). Daneben anerkennt er jedoch auch Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter und gewährt Beiträge (Art. 2 und 48 ff. MiSG; vgl. Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 2. Aufl. 2013, S. 633 ff., 653 N. 40 f. und 52). Für die Anerkennung eines Abschlusses wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Aufgaben nach dem Mittelschulgesetz erfüllt werden, der kantonale Lehrplan einge- halten wird, die Bestimmungen über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachtet werden und die Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturitätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 MiSG). Hinsichtlich des ersten Jahres des gymnasialen Bildungsgangs gilt die An- erkennung zugleich als Bewilligung zur Führung einer Privatschule im Sinn der Volksschulgesetzgebung (Art. 48 Abs. 2 MiSG i.V.m. Art. 65 f. des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Der Lehr- plan 17 für den gymnasialen Bildungsgang gilt somit auch für den vier- jährigen gymnasialen Bildungsgang an den privaten Gymnasien mit kantonal anerkannter Maturität. Dabei ist jedoch lediglich die Gesamtheit der im allgemeinen Teil und in den Fachlehrplänen festgehaltenen Lehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 6 planziele verbindlich. Bei der Aufteilung der Ziele auf die Ausbildungsjahre sind die privaten Gymnasien hingegen frei (Art. 1 Abs. 3 der Direktions- verordnung vom 25. August 2016 über den Lehrplan 17 für den gymna- sialen Bildungsgang [BSG 433.121.2]). Ist ein Ausbildungsabschluss kantonal anerkannt und besteht Gewähr für das Einhalten der Qualitäts- vorgaben, so kann der Kanton dem privaten Anbieter Beiträge in Form von Finanzhilfen leisten. Diese betragen höchstens 60 Prozent der ent- sprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote abzüglich der Erlöse (Art. 49 MiSG). Dazu schliesst die zuständige Stelle der ERZ mit den priva- ten Anbietern Leistungsverträge ab (Art. 52 MiSG). 2.3Das Gymnasium B.________ bietet unter anderem einen gymnasialen Ausbildungsgang an, dessen Abschluss vom Kanton anerkannt ist. Zudem unterstützt der Kanton diesen Ausbildungsgang mit Beiträgen (Leistungsvertrag 2016-2019 mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt, act. 6). Das Gymnasium B.________ verfügt damit hin- sichtlich des ersten Jahres des gymnasialen Bildungsgangs über die Bewilligung zur Führung einer Privatschule. Nicht jede Privatschule, welcher eine Bewilligung erteilt wurde, erfüllt jedoch eine öffentliche Aufgabe. Dies setzt vielmehr eine eigentliche Aufgabenübertragung (Beleihung) voraus (vgl. Ueli Friederich, Bemerkungen zu BGer 2C_807/2015, in ZBl 2017 S. 386 ff., 386 f. mit Hinweisen; vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 76 f.), welche einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.3 [Pra 101/2012 Nr. 126]; BVR 2013 S. 365 E. 4.2). Mit der Übertragung wäre die Schule nicht mehr Privatschule im eigentlichen Sinn, sondern würde zur öffentlichen Schule mit privater Trägerschaft (vgl. Ueli Friederich, a.a.O., S. 387). Dies lässt sich vorab dann in Betracht ziehen, wenn eine Schule mit privater Rechtsträgerschaft anstelle des Staates tätig wird, weil dieser auf die Führung von eigenen Institutionen verzichtet und der private Träger die fragliche öffentliche Auf- gabe wahrnimmt (vgl. BGer 2C_586/2016 vom 8.5.2017, in ZBl 2018 S. 35 E. 2.2; OGer ZH NP140006 vom 1.7.2014, in ZR 113/2014 S. 275 E. 3.2.3; Herbert Plotke, a.a.O., S. 49 ff.; Beatrice Wagner Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol, in ZBl 1998 S. 249 ff., 258; anders noch BGer 2P.296/2002 vom 28.4.2003 E. 4.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 7 2.4Der Kanton Bern bietet gymnasiale Bildungsgänge auch bzw. vor- wiegend selber an. Folglich wird das Gymnasium B.________ nicht an- stelle des Kantons, sondern bloss ergänzend tätig. Die Bewilligung und An- erkennung von Privatschulen dient dabei nicht der Entlastung der staat- lichen Schulen, sondern soll vielmehr den Eltern ermöglichen, ihre Kinder auf eine Schule mit einer spezifischen padägogischen, weltanschaulichen, religiösen oder konfessionellen Ausrichtung zu schicken (vgl. Markus Rüssli, Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen im Kanton Zürich, in Gächter/Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, 2007, S. 35 ff., 37). So ist es beispielsweise Ausfluss der Glaubens- und Gewissens- freiheit, wenn einerseits die Eltern ihre Kinder in Übereinstimmung mit der religiösen Überzeugung in einer entsprechenden Privatschule unterrichten lassen, und andererseits eine juristische Person in Verfolgung ihrer reli- giösen Zwecke eine solche Privatschule führt (BGE 114 Ia 129 E. 3a; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016, in ZBl 2017 S. 377 E. 5.1 f.; Stöckli/Piolino, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in AJP 2018 S. 42 ff., 48 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist das Gymnasium B.________ gemäss dem Leistungsvertrag auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Plätze anzubieten. Damit fehlt es an der Erfüllungs- pflicht, einem (weiteren) Element der öffentlichen Aufgabe (vgl. Bernhard Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in recht 2013 S. 153 ff., 159 mit weiteren Hinweisen). Ebendies scheint auch die Ansicht des Gesetzgebers zu sein, indem der Kanton Ausbildungsgänge Privater bloss anerkennt und Beiträge an Privatschulen als Finanzhilfen im Sinn des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) gewähren kann. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder - empfänger gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zu fördern oder zu erhalten, während Abgeltungen die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, mildern oder ausgleichen (Art. 3 Abs. 2 und 3 StBG). Das systematisch im 4. Kapitel «Gewähren von Beiträgen» vorgesehene Instrument des Leistungsvertrags regelt bloss den zweckkonformen Mitteleinsatz bzw. die Subventionsbedingungen, worin keine Aufgabenübertragung liegt. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen daher dafür, dass das Gymnasium

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B.________ mit der Führung des Gym 1 nicht in Erfüllung einer ihm

übertragenen öffentlichen Aufgabe tätig ist, sondern als (echte) Privat-

schule. Damit wäre das Verhältnis zwischen der Schule und der Be-

schwerdeführerin zivilrechtlicher Natur. Folgendes stützt diesen Schluss:

2.5Selbst wenn ein Privatrechtssubjekt eine öffentliche Aufgabe wahr-

nimmt, ist deren Erfüllung nicht zwingend an hoheitliches Handeln ge-

bunden, sondern kann auch als Realakt oder in privatrechtlichen Hand-

lungsformen erfolgen (VGE 2012/118 vom 4.2.2013 E. 3.4; BGE 105 II 234

  1. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
  2. 1378 ff., insb. N. 1380; vgl. auch OGer ZH NP140006 vom 1.7.2014, in

ZR 113/2014 S. 275 E. 3.2.2). Ob das Gymnasium B.________ hoheitlich

oder privatrechtlich handelt, ergibt sich aus dem MiSG. Dieses regelt unter

anderem die Organisation der kantonalen Mittelschulen und die Rechte und

Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern (Art. 33-47

MiSG). Demnach werden die kantonalen Mittelschulen durch Schul-

leitungen geführt (Art. 34 MiSG). Zusätzlich setzt die ERZ für jede Mittel-

schule Schulkommissionen ein und ernennt deren Mitglieder. Dabei kann

sich die gleiche Schulkommission für mehrere Mittelschulen einsetzen. Auf-

gabe der Schulkommission ist insbesondere der Erlass der Schulregle-

mente, welche von der ERZ genehmigt werden (Art. 36 MiSG). Weiter sind

in Art. 42-44 MiSG die Disziplinarmassnahmen geregelt, wobei für das

erste gymnasiale Ausbildungsjahr auf die Bestimmungen der Volksschul-

gesetzgebung verwiesen wird. Diese sieht als strengste Massnahme vor,

dass die Schulkommission Schülerinnen und Schüler für höchstens zwölf

Schulwochen pro Schuljahr von der Schule ausschliessen darf (Art. 42

Abs. 1 MiSG i.V.m. Art. 28 Abs. 5 VSG). Diese Bestimmungen stehen

jedoch im 2. Kapitel «Kantonale Bildungsangebote», Abschnitt 2.5

«Kantonale Mittelschulen», und sind mithin nicht auf die privaten Anbieter

gymnasialer Bildungsgänge anwendbar. Auch in der übrigen Volks- und

Mittelschulgesetzgebung fehlen Bestimmungen, welche das Verhältnis

zwischen privaten Anbietern gymnasialer Bildungsgänge und ihren

Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern regeln oder den Privatschulen

die Kompetenz zum Erlass entsprechender öffentlich-rechtlicher Normen

delegieren und die Genehmigung solcher Reglemente vorsehen. Ent-

sprechend wurden die Reglemente des Gymnasiums B.________ nicht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 9 einer von der ERZ eingesetzten Schulkommission, sondern vom Vorstand des gleichnamigen Vereins erlassen und nicht von der ERZ genehmigt (Organisationsreglement ... vom 19. Oktober 2017 und Disziplinarordnung ... vom 19. Juni 2000, in Akten ERZ, act. 4 Beilagen 2 und 3). Indem der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen privaten Anbietern gym- nasialer Bildungsgänge und ihren Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern nicht (öffentlich-rechtlich) geregelt hat, hat er implizit bzw. durch qualifiziertes Schweigen festgelegt, dass dieses Verhältnis privatrechtlicher Natur ist. Dabei hat die Privatschule eine bestimmte Freiheit, wie sie dieses Verhältnis inhaltlich ausgestalten will. So kann sie beispielsweise im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit (vgl. Stöckli/Piolino, a.a.O., S. 44; vgl. auch Markus Rüssli, a.a.O., S. 37) selber entscheiden, wie die Diszipli- narordnung ausgestaltet wird. 2.6Die grundsätzlich privatrechtliche Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen dem privaten Anbieter eines gymnasialen Bildungsgangs und den Schülerinnen und Schülern wird durch Art. 69 der Mittelschuldirektions- verordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV; BSG 433.121.1) nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt: Die Bestimmung ermächtigt und ver- pflichtet die Schulleitungen von Mittelschulen privater Anbieter, die Er- fahrungsnoten vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch Verfügung fest- zulegen. Sie bezweckt offensichtlich, die Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen privater Anbieter, deren Schulleitungen grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse zukommen, hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Er- fahrungsnoten (dazu BVR 2013 S. 311 E. 4.2) den Schülerinnen und Schülern an kantonalen Mittelschulen gleichzustellen. Dabei kann im vor- liegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob Privaten durch Regelung auf Stufe Direktionsverordnung überhaupt rechtsgültig Verfügungsbefugnisse übertragen werden können (vgl. zu dieser Problematik BVR 2013 S. 365 E. 4.2, 2005 S. 372 E. 2.1; ferner BVR 2013 S. 301 E. 1.6). Die Regelung gemäss Art. 69 MiSDV spricht nicht gegen die privatrechtliche Qualifizie- rung des Rechtsverhältnisses zwischen Schulträger und Schülerinnen bzw. Schülern, weil sie einerseits den Ausnahmecharakter des hoheitlichen Han- delns des Schulträgers verdeutlicht und andererseits spezifische Regelun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 10 gen dieser Art typischerweise gegenüber subventionierten Privatschulen erlassen werden können (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 76). 2.7Der Vergleich mit der Situation von privaten Anbietern überbetrieb- licher Kurse in der Berufsbildung kann den bisherigen Befund verdeut- lichen: Deren Rechtsverhältnis zu den Lehrbetrieben ist inhaltlich durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) und das kantonale Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufs- bildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) normiert. So ist beispielsweise geregelt, dass und in welcher Höhe die privaten Anbieter von den Lehrbetrieben eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen dürfen (Art. 23 Abs. 4 BBG; Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufs- bildungsverordnung, BBV; SR 412.101]; vgl. BVR 2013 S. 365 E. 4.3.2). Weiter wurde den privaten Anbietern die Kompetenz zum Erlass eigener Vorschriften delegiert, wobei die Vorschriften vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation genehmigt werden müssen (Art. 28 Abs. 2 BBG; Art. 26 BBV). Zudem sieht sowohl das Bundes- als auch das kantonale Recht die Anfechtbarkeit von Verfügungen privater Anbieter vor (Art. 61 Abs. 1 Bst. a BBG; Art. 35 Abs. 1 BerG). Gestützt darauf hat das Verwaltungsgericht das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Berufs- verband, welcher diese überbetrieblichen Kurse angeboten hat, und einem Lehrbetrieb, dessen Lernende die Kurse besuchten, als öffentlich-rechtlich qualifiziert (BVR 2013 S. 365 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.8Wie dargelegt ist keine Aufgabenübertragung im MiSG erkennbar. Ebenso wenig bietet das MiSG Anhaltspunkte, dass das Rechtsverhältnis zwischen privaten Anbietern gymnasialer Bildungsgänge und den Schüle- rinnen und Schülern öffentlich-rechtlich geregelt ist (vorne E. 2.3-2.6). Die- ses bestimmt sich folglich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Unterrichtsvertrag. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag, auf welchen schwergewichtig Auftragsrecht an- wendbar ist (vgl. BGer 4A_237/2008 vom 29.7.2008 E. 3.2, 4C.257/2002 vom 28.8.2003 E. 4.1; KGer SG BZ.2007.8 vom 27.8.2008 E. III/1). Zwar ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 11 fraglich, ob bzw. mit welchen Erfolgschancen gestützt auf den Unterrichts- vertrag oder allenfalls auf Persönlichkeitsrecht (Art. 28 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) gegen einen Verweis vorge- gangen werden kann (zu privatrechtlichen schuldisziplinarischen Mass- nahmen vgl. Roland Jost-von Arx, Der Unterrichtsvertrag, Diss. Zürich 2008, S. 284 ff.). Ebenso ist fraglich, ob nach Privatrecht der Verweis nicht vorerst verbindlich von der Schulkommission ausgesprochen werden muss (vgl. vorne Bst. B). Beide Fragen haben jedoch keine Auswirkungen auf die privatrechtliche Natur des Rechtsverhältnisses und die damit verbundene Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs- und Zivil- rechtspflege. 3. 3.1Nach dem Erwogenen ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz- behörden in vorliegender Streitsache zu verneinen, jene der Zivilgerichte hingegen zu bejahen, was das Obergericht im Rahmen des Meinungs- austauschs anerkannt hat. Das Obergericht hält dabei fest, dass seines Er- achtens das Rechtsmittel gegen die Disziplinarmassnahme, auf welches der Rektor verweist, das korrekte sei (vorne Bst. D). In der Tat ist die ver- einsinterne Willensbildung über die materielle Begründetheit des Verweises nach der zivilrechtlichen Disziplinarordnung des Gymnasiums B.________ noch nicht abgeschlossen (vgl. Ziff. 2.5, 3.3 und 4.1 der Disziplinarordnung; vorne Bst. A und B). Das Obergericht wird die insoweit erforderlichen Vor- kehren treffen. 3.2Die ERZ wurde als untere Verwaltungsjustizbehörde mit dem vor- liegenden Rechtsstreit befasst (Art. 6 VRPG). Sie hätte unter den konkre- ten Gegebenheiten – Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Ver- waltungs- und Zivilrechtspflege – nicht einen Nichteintretensentscheid treffen dürfen. Vielmehr hätte sie gemäss dem Vorbehalt im zweiten Teil- satz von Art. 6 Abs. 2 VRPG die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VRPG zum Entscheid über die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter- leiten müssen. Der Entscheid der ERZ vom 20. September 2018 ist daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 12 (samt Kostenschluss) wegen offensichtlicher Unzuständigkeit gemäss Art. 40 Abs. 2 VRPG zu kassieren. 4. Die Beschwerdeführerin stellt nebst ihrem Hauptbegehren in der Sache den Antrag, die ERZ sei anzuweisen, aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber dem Gymnasium B.________ zu prüfen (vgl. vorne Bst. C). In- soweit sind öffentlich-rechtliche Vorkehren angesprochen, weshalb das Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständig ist. Das Verwaltungsgericht be- urteilt im nachträglichen Anfechtungsstreit allerdings einzig Rechtsstreite im Sinn von Art. 74 ff. VRPG. Es ist hingegen nicht Aufsichtsbehörde über die Organe der kantonalen Verwaltung und hat diesen keine aufsichtsrecht- lichen Weisungen zu erteilen; diese Funktion obliegt dem Regierungsrat (vgl. Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf diesen Antrag nicht einzutreten, soweit darin im entsprechenden Antrag überhaupt ein selbständiges Be- gehren zu sehen ist. Der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern ist es un- benommen, der ERZ allfällige ihres Erachtens aufsichtsrelevante Vor- kommnisse im Gymnasium B.________ anzuzeigen (vgl. Art. 70 Abs. 3 Bst. e MiSG und Art. 101 VRPG) bzw. den Regierungsrat anzugehen, falls die ERZ ihres Erachtens ungerechtfertigterweise untätig bleibt. 5. 5.1Zusammenfassend ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz- behörden zur Beurteilung der strittigen Disziplinarmassnahme zu verneinen und diejenige der Zivilgerichte zu bejahen. Die Akten sind nach Art. 8 Abs. 1 VRPG zum Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzu- stellen. Der Entscheid der ERZ ist zu kassieren. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit aufsichtsrechtliche Massnahmen beantragt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 13 5.2Nach konstanter Praxis sind in Kompetenzkonfliktverfahren zwischen Behörden keine Verfahrenskosten zu erheben; Parteikosten sind in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Verwaltungs- verfahren ebenso wenig zu sprechen, da die Kompetenzbereinigung von Amtes wegen zu geschehen hat und es keines Zutuns der Parteien bedarf (Art. 107 Abs. 3 VRPG [analog]; BVR 2012 S. 567 E. 4.2, 2007 S. 371 E. 4, 2003 S. 504 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). Halten Rechtsuchende aber an einer bestimmten Zuständigkeit fest bzw. bestreiten sie die Zuständig- keit der angerufenen Behörde, so liegt eine Kompetenzstreitigkeit zwischen Behörden und Privaten vor und haben Letztere die Kosten für einen des- wegen erforderlichen selbständigen Zwischenentscheid über die Zuständig- keit gemäss den allgemeinen Grundsätzen über die Kostenverlegung zu tragen, hier nach Art. 108 VRPG (vgl. BVR 2013 S. 582 E. 2.5 und 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird demnach die Beschwerdeführerin kostenpflichtig für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; für das Ver- fahren vor der ERZ rechtfertigt sich nicht, Kosten zu erheben (vgl. vorne E. 3.2; Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Be- urteilung der Beschwerde betreffend aufsichtsrechtliche Vorkehren kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben sind; Parteikosten sind infolge Unterliegens der Beschwerde- führerin auch insoweit nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6. Die mit der Zuständigkeitsfrage zusammenhängenden Ziff. 1-3 des vor- liegenden Urteils regeln die Zuständigkeit nicht endgültig, sondern stellen (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Ober- gerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zu- ständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar. Erst der obergerichtliche Entscheid dürfte demnach zusammen mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 14 dem vorliegenden Erkenntnis über die Zuständigkeit anfechtbar sein (vgl. BVR 2013 S. 582 E. 4 im Umkehrschluss; zuletzt VGE 2018/355 vom 9.5.2019 E. 7 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]; BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70 S. 457]; ferner Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7; nicht vergleichbar hingegen die prozessuale Ausgangslage in BGE 136 I 80 E. 1.2). Deshalb wird inso- weit auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Ziff. 4 des vorliegenden Urteils unterliegt hingegen grundsätzlich der Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden wird verneint, die- jenige der Zivilgerichte bejaht.
  2. Die Akten werden zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet.
  3. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 20. Sep- tember 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben.
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit damit aufsichts- rechtliche Massnahmen beantragt sind.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgelegt auf Fr. 3ˈ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Parteikosten werden keine gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019, Nr. 100.2018.342U, Seite 15 6. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • dem Beschwerdegegner
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziff. 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

45

BBG

BBV

BerG

  • Art. 35 BerG

BGG

  • Art. 82 BGG

BV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

MiSDV

  • Art. 69 MiSDV

MiSG

  • Art. 2 MiSG
  • Art. 6 MiSG
  • Art. 7 MiSG
  • Art. 9 MiSG
  • Art. 11 MiSG
  • Art. 33 MiSG
  • Art. 34 MiSG
  • Art. 35 MiSG
  • Art. 36 MiSG
  • Art. 37 MiSG
  • Art. 38 MiSG
  • Art. 39 MiSG
  • Art. 40 MiSG
  • Art. 41 MiSG
  • Art. 42 MiSG
  • Art. 43 MiSG
  • Art. 44 MiSG
  • Art. 45 MiSG
  • Art. 46 MiSG
  • Art. 47 MiSG
  • Art. 48 MiSG
  • Art. 49 MiSG
  • Art. 52 MiSG
  • Art. 70 MiSG

StBG

  • Art. 3 StBG

VRPG

  • Art. 6 VRPG
  • Art. 8 VRPG
  • Art. 40 VRPG
  • Art. 74 VRPG
  • Art. 77 VRPG
  • Art. 101 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 107 VRPG
  • Art. 108 VRPG

VSG

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