Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2018 333
Entscheidungsdatum
12.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2018.333U HER/SPA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. September 2018; 2018.POM.133)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ stammt aus Serbien und ist seit dem 18. Februar 2003 in der Schweiz eingebürgert. In den Jahren 1999-2002 war B.________ ein erstes Mal mit der Serbin C.________ verheiratet. Aus dieser Ehe wurde am ... 1999 in Serbien A.________ geboren. Für diesen wurde im Februar 2015 bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei seinem Vater gestellt, welches der Vater indes im September 2015 wieder zurückzog. B.________ und C.________ heirateten am 25. August 2016 erneut. Am 28. Dezember 2016 ersuchten C.________ und A.________ bei der Schweizer Botschaft in Belgrad je um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Zudem beantragte B.________ mit Gesuch vom 23. bzw. 26. Februar 2017 den Nachzug seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), stellte am 14. November 2017 C.________ die Einreisebewilligung in Aussicht. Hinsichtlich A.________ lehnte es das Gesuch gleichentags mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Februar 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2018 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. Oktober 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 3 Entscheids der POM und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 4 lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 23329 vom 14.8.2009 E. 1.1.2, je mit Hinweisen). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1B.________ (geb. ... 1959) und C.________ (geb. ... 1974) – beide aus Serbien stammend – waren erstmals vom 25. September 1998 bis zum 9. Mai 2002 verheiratet. C.________ hielt sich in der Folge vom 11. November 1998 bis zum 24. Juni 1999 im Rahmen des Familiennachzugs bei B.________ in der Schweiz auf. Am ... 1999 wurde der Beschwerdeführer in Serbien geboren. Anlässlich der Scheidung am 9. Mai 2002 wurde das Sorgerecht über ihn seiner Mutter zugeteilt. Seit dem 18. Februar 2003 ist B.________ in der Schweiz eingebürgert (vgl. Akten MIDI 4C pag. 5, 7 f., 30). 3.2Im Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Belgrad um Erteilung eines Visums für den langfristigen Auf- enthalt zwecks Verbleibs bei seinem Vater (Akten MIDI 4C pag. 1 ff.). Der MIDI stellte am 29. Juli 2015 die Gesuchsablehnung in Aussicht, woraufhin B.________ dieses am 9. bzw. 10. September 2015 zurückzog (Akten MIDI 4C pag. 29 ff., 45 f.); der Sohn sei damals für eine Übersiedlung in die Schweiz noch nicht reif gewesen (Akten MIDI 4C pag. 16, 45). Am 25. Au- gust 2016 heirateten B.________ und C.________ in .../Serbien zum zweiten Mal (Akten MIDI 4C pag. 51 ff.). 3.3Der Beschwerdeführer und seine Mutter reichten am 28. Dezember 2016 bei der Schweizer Botschaft in Belgrad je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Vater bzw. Ehemann ein (Akten MIDI 4C pag. 70 ff., 93 ff.). Mit Gesuch vom 23. bzw. 26. Februar 2017 beantragte B.________ seinerseits den Nach- zug seiner Ehefrau und des Sohnes (Akten MIDI 4C pag. 49, 54 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 5 Während die Ausländerbehörde am 14. November 2017 C.________ die Einreisebewilligung in Aussicht stellte (Akten MIDI 4C pag. 162), lehnte sie das Gesuch des Beschwerdeführers gleichentags mit Verfügung ab (Akten MIDI 4C pag. 154 ff.). 3.4Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben in Serbien ver- bracht; bis auf Ferienbesuche hat er sich nicht in der Schweiz aufgehalten (Akten MIDI 4C pag. 17, 142). Bis zu ihrem Umzug in die Schweiz (vgl. Be- schwerde S. 1) lebte der Beschwerdeführer in Serbien mit seiner Mutter zu- sammen. Nach eigenen Angaben war sie vor Ort die einzige Betreuungs- person des Beschwerdeführers (Akten MIDI 4C pag. 17, 142). Entgegen den (widersprüchlichen) Aussagen seines Vaters scheint zumindest sein Grossvater in der gleichen Ortschaft (...) wie der Beschwerdeführer zu wohnen (Akten MIDI 4B pag. 10; Akten MIDI 4C pag. 2, 142). Mit seinem Vater stehe der Beschwerdeführer täglich in telefonischem Kontakt und werde von diesem monatlich in Serbien besucht (vgl. Passkopie des Vaters, Beschwerdebeilagen, act. 1C). Zudem leiste sein Vater auch finan- zielle Unterstützung. Am ... 2017 erreichte der Beschwerdeführer nach schweizerischem Recht seine Volljährigkeit. In Serbien hat der Be- schwerdeführer die Grundschule abgeschlossen (Akten MIDI 4C pag. 19) und eine Ausbildung an der technischen Schule für Schifffahrt absolviert (Akten MIDI 4C pag. 144). Er genoss in der Schule mehrere Jahre Deutschunterricht und verfügt nach Angaben des Vaters über das Refe- renzniveau A1 (Akten MIDI 4C pag. 16, 142). 4. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug des Beschwerde- führers zu Recht verweigert hat. 4.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. vorne E. 2) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 6 von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familien- verhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1/2017 vom 22.05.2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 4.2Es ist umstritten, ob mit dem Gesuch vom 28. Dezember 2016 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG eingehalten worden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers löste die Wiederverheiratung seiner Eltern am 25. August 2016 keinen neuen Fristenlauf aus. Nach wie vor ist für den Lauf der Nachzugsfristen die Entstehung des Familienverhältnisses zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinem Vater – sprich seine Geburt am ... 1999 – ausschlaggebend (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG), wobei es nicht darauf ankommt, dass der Vater (zeitweise) über kein Sorgerecht verfügte (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.1). Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG ab- gestellt, womit die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG – für den zu diesem Zeitpunkt achtjährigen Beschwerdeführer – mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat. In der Folge verkürzte sich die Nachzugsfrist mit dem zwölften Geburtstag des Beschwerde- führers am ... 2011 auf ein Jahr und lief am ... 2012 ab (vgl. BGer 2C_1025/2017 vom 22.5.2018 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers im Fall ihrer Einreise selber grundsätz- lich ebenfalls auf die Nachzugsfristen nach Art. 47 AuG oder Art. 73 VZAE berufen könnte (vgl. Beschwerde S. 2). Denn auch in dieser Konstellation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 7 wäre nicht davon auszugehen, dass dann eine neue Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers zu laufen beginnt. Wollte man das Gegenteil annehmen, würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der Schweiz und damit zur besseren Integration einen frühest möglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt. Eltern, die zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen beabsichtigen, sind insoweit als Einheit zu betrachten, so dass sich die Mutter die vom Vater bereits versäumten Fristen ent- gegenhalten lassen müsste (BGer 2C_1/2017 vom 22.05.2017 E. 4.1.4, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.5). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass bei einer Heirat seiner Mutter mit einem anderen Schweizer die Frist hätte gewahrt werden können (vgl. Beschwerde S. 2). Von dieser Konstellation unterscheidet sich seine Situation dadurch, dass bereits sein Vater über die Möglichkeit eines Familiennachzugs verfügte. Damit einhergehend kann der Beschwerdeführer auch aus dem Entscheid EGMR 56971/10 vom 8.11.2016, El Ghatet gegen Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten; dieser setzt sich vornehmlich mit dem Kindeswohl als wesentliches Element der Abwägung von individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung auseinander (vgl. auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers erfolgte damit ausserhalb der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG. 4.3Es steht somit einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion. Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 2 f.). ‒ Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Ver- ordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus- schliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beab- sichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Inte- gration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 8 Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Einzelfall zu berück- sichtigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wo- bei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bil- dung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Be- willigung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kindeswohl durch eine Kontinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Umzug in die (unvertraute) neue Umgebung besser ent- sprochen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen in- des keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.4, je mit zahlreichen Hinweisen). Es obliegt im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 9 5. 5.1Es ist nicht schon deshalb von wichtigen Gründen für die Be- willigung des nachträglichen Nachzugs auszugehen, weil dem Nachzugs- gesuch der Mutter des Beschwerdeführers entsprochen worden ist. Denn sie ist dadurch nicht gezwungen worden, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen (vgl. BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4, 2C_765/2011 vom 28.11.2011 E. 2.3, 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f.; VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer war im Gesuchszeitpunkt (28.12.2016) 17-jährig; im Zeitpunkt des vorinstanz- lichen Entscheids war er mit 19 Jahren bereits volljährig. In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fort- geschritten. Junge Erwachsene im Alter des Beschwerdeführers sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen. Eine Betreuung ist höchstens noch punktuell notwendig und kann entweder durch die Eltern von der Schweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familien- angehörige oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.3). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise seiner Mutter in die Schweiz nicht mehr unmittelbar durch diese betreut wird. Indessen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass er kein seinem Alter entsprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht hat (vgl. VGE 2016/66 vom 27.12.2016 E. 4.3, 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.3, 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Grundschulabschluss und hat erfolgreich eine Ausbildung an der technischen Schule für Schifffahrt absolviert (vgl. vorne E. 3.4). Da nähere Angaben zu seinem Aufenthaltsort und Umfeld fehlen, nimmt das Ver- waltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer nicht völlig auf sich allein gestellt ist, zumal sein Grossvater in seiner Nähe wohnt. Zudem kann der Vater den Beschwerdeführer – wie bisher – finanziell unterstützen. Auch anderweitige Unterstützung seitens der Eltern ist möglich, um dem Be- schwerdeführer soweit erforderlich beizustehen. Hierfür stehen (weiterhin) die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung. Auch sind Be- suche der Eltern in Serbien oder des Beschwerdeführers in der Schweiz ohne weiteres möglich (VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 6.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 10 5.2Mit der Vorinstanz ist weiter auf mögliche Integrationsschwierig- keiten zu schliessen: Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerde- führer in seiner Heimat Deutschunterricht genossen hat. Indes wird nicht geltend gemacht, dass er über die Beziehung zu seinem Vater hinaus einen besonderen Bezug zur Schweiz hätte; bis auf nicht belegte Ferien- besuche hat er sich jedenfalls nie für eine längere Zeit in der Schweiz auf- gehalten (vgl. BGer 2C_1071/2014 vom 28.5.2015 E. 4.4). Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er vielmehr in Serbien und schloss dort erfolgreich eine Ausbildung ab. Auch scheint er keine konkreten Vor- stellungen zu haben, was er in der Schweiz ausbildungs- bzw. berufs- mässig machen würde (vgl. Akten MIDI 4C pag. 142). Dass sein Vater im Frühling 2015 erklärt hat, die Zukunft für seinen Sohn sei in der Schweiz besser, verstärkt den Eindruck, dass das Nachzugsgesuch eher der er- leichterten Zulassung zur Erwerbstätigkeit und weniger der Begründung einer echten Familiengemeinschaft in der Schweiz dient (vgl. Akten MIDI 4C pag. 16). 5.3Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch des Be- schwerdeführers, als Teil der Gesamtfamilie in der Schweiz zu leben, erscheint zwar verständlich. Der Gesetzgeber verlangt jedoch für einen nachträglichen Familiennachzug wichtige Gründe, welche vorliegend offen- sichtlich nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer war im Gesuchs- zeitpunkt schon 17 Jahre alt und nicht mehr auf unmittelbare elterliche Be- treuung angewiesen. In Serbien ist er fest verwurzelt, und ausser der Be- ziehung zu seinen Eltern bestehen keine Berührungspunkte zur Schweiz. Bei dieser Sachlage erscheint, anders als der Beschwerdeführer geltend macht, eine Übersiedlung in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht angezeigt bzw. jedenfalls nicht erforderlich. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 11 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2019, Nr. 100.2018.333U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

12

AuG

  • Art. 47 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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