100.2018.319U MUT/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2018; 2017.POM.34)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1978) reiste nach eigenen Angaben am 25. November 2011 in die Schweiz ein und stellte hier unter Angabe einer falschen Identität ein Asylgesuch. Am 27. April 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz an; am 12. Juni 2012 verhängte es gegen diesen zudem ein bis am 19. Juni 2014 gültiges Einreiseverbot. Nach vorgängiger Ausschaffungshaft wurde A.________ am 20. Juni 2012 im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Spanien überstellt. Nachdem er hierauf unter Missachtung des Einreiseverbots in die Schweiz zurückgekehrt war, wurde er am 25. Februar 2013 anlässlich einer Streitigkeit mit seiner Schweizer Freundin vorläufig festgenommen und in Vorbereitungshaft versetzt. Am 14. April 2014 heiratete er seine Freundin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. September 2015 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst und die Ehe am 26. August 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Januar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 24. August 2018 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 5. Oktober 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 26. September 2018 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Bundes gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Missachtung von Anordnungen des Sicherheits- personals erlassen und ihm eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt (Eingabe MIDI vom 26.10.2018). Am 30. September, 27. Oktober und 3. November 2018 hat A.________ weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht, wobei die letzte Eingabe unter anderem ein Gesuch um «Einsichtnahme in die vollständigen Akten» enthält. Nachdem der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die vollständigen dem Gericht vorliegenden Akten zugestellt hatte, hat A.________ am 30. November 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmun- gen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben. 3. 3.1Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz ur- sprünglich gestützt auf die am 14. April 2014 geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bewilligt (vgl. Akten MIDI pag. 169 ff. und 197). Am 15. September 2015 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben und die Ehe am 26. August 2016 geschieden (vgl. Akten MIDI pag. 271 und 306 f.). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe kein Anspruch aus Art. 42 AIG mehr zukommt und angesichts der Ehe- dauer von weniger als drei Jahren auch ein solcher nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ausser Betracht fällt. Strittig ist dagegen, ob ein Bewilligungs- anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). 3.2Der nacheheliche Härtefall setzt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vor- aus, dass wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können ge- mäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 5 Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Um- ständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Re- spektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesund- heitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft ge- führt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemein- schaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1; BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 5.2, 2C_1151/2015 vom 5.9.2016 E. 3.2). 3.3Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Her- kunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_154/2016 vom 3.10.2016 E. 2.2). Vollzugs- hindernissen trägt regelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenen- falls Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung (Art. 83 ff. AIG). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein solches Vollzugshindernis einen nachehelichen Härtefall begründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden, sondern sind in die nachfolgende bewilligungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (jüngst VGE 2018/170 vom 31.1.2019 E. 5.1, 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 be- treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 6 4. In Frage steht zunächst, ob der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. 4.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Exfrau habe ihn nicht nur sehr schwer enttäuscht, sondern auch bezüglich ihrer langjährigen Drogen- und Sozialhilfeabhängigkeit hinters Licht geführt. Sie habe ihn ge- demütigt und terrorisiert, indem sie ihm die Tür der ehelichen Wohnung nicht geöffnet habe. Das unberechenbare Verhalten der Exfrau habe ihn psychisch und seelisch sehr belastet. Diese habe ihm zudem körperlichen Schaden zugefügt, indem sie ihm aus Abscheu gegen sein afrikanisches Essen Abführmittel oder Medikamente ins Essen geschüttet habe, so dass er die Nacht auf der Toilette habe verbringen müssen. Schliesslich habe sie das gemeinsame Kind abgetrieben, was er als besonders respektlos emp- funden habe und für ihn bis heute traumatisierend sei. Die «anhaltende, erniedrigende und verachtende Behandlung» durch die Exfrau sei insge- samt derart schwer gewesen, dass ihm eine Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr hätte zugemutet werden können (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Miss- handlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträch- tigt würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter dieser Voraussetzung auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimp- fen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Das bloss gele- gentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_58/2017 vom 23.6.2017 E. 2.1). Die an- haltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 7 der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünf- tigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungs- rechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschen- würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_241/2018 vom 20.11.2018 E. 4.1). 4.3Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungs- pflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die ehe- liche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen all- gemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Span- nungen nicht. Vielmehr müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen auch BGE 142 I 152 [Pra 106/2017 Nr. 63]; BGer 2C_320/2017 vom 21.12.2017 E. 3.4.1). 4.4Wie die POM zutreffend gewürdigt hat (E. 5c/bb und cc), dürften zu- nächst die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachumstände, welche eheliche Gewalt belegen sollen, beweismässig nicht erstellt sein. Ähnlich wie im vorinstanzlichen Verfahren geht der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht weder auf die konkreten Umstände der fraglichen Vor- fälle ein noch äussert er sich näher dazu, inwiefern ihn die eheliche Situation konkret belastet haben soll. Er unterlässt es zudem, ent- sprechende Beweismittel einzureichen. Soweit er in diesem Zusammen- hang die Edition der Aktenstücke verlangt, welche der MIDI mit dem Hin- weis auf übergeordnete Geheimhaltungsinteressen der Exfrau aus den Akten entfernt hat (vgl. E. 4.7 hiernach), erscheint fraglich, ob eine solche Beweismassnahme geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen aber dahingestellt bleiben. 4.5Wie die POM im Ergebnis gefolgert hat, könnte selbst dann nicht auf die erforderliche Intensität an Gewalt geschlossen werden, wenn voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 8 umfänglich auf den Sachverhalt abgestellt würde, wie ihn der Beschwerde- führer selber vorträgt: Er benennt zwar einzelne Vorfälle und verweist ausserdem pauschal auf eine «anhaltende, erniedrigende und verachtende Behandlung» (vgl. vorne E. 4.1), legt aber nicht näher dar, ob und inwieweit sich die fraglichen Vorfälle mit einer gewissen Regelmässigkeit und Syste- matik ereignet hätten. Es ist deshalb höchstens von vereinzelten oder gar einmaligen Vorfällen auszugehen, welche weder für sich allein noch zu- sammengenommen auf eine schwere oder systematische Misshandlung schliessen lassen; hierzu erforderlich wäre vielmehr, dass die Exfrau in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des Beschwerdeführers verletzt hätte (vgl. BGer 2C_293/2017 vom 30.5.2017 E. 3.3, 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.2.3, je mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Ent- scheidend ist zudem insbesondere, dass der Beschwerdeführer vor dem MIDI einen Härtefall noch ausschliesslich mit der angeblichen Unzumutbar- keit und Unzulässigkeit der Rückkehr begründete; eheliche Gewalt war da- gegen kein Thema (vgl. auch Akten MIDI pag. 292). Laut seinem Schreiben vom 18. März 2016 an den MIDI konnte sich der Beschwerdeführer im Gegenteil eine gemeinsame Zukunft mit der Ehefrau nach wie vor vor- stellen und er wollte nach Möglichkeit weiterhin mit dieser zusammenleben (vgl. Akten MIDI pag. 271 f. und 268 f.). Er habe selbst nie Trennungs- absichten gehabt; eine allfällige Scheidung liege daher nicht in seiner Hand, sondern ausschliesslich bei seiner Ehefrau und dem Gericht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 bekräftigte er gegenüber dem MIDI, dass für ihn die Trennung von seiner Ehefrau noch nicht endgültig sei und er weiterhin Hoffnung auf ein gemeinsames Zusammenleben habe (vgl. Akten MIDI pag. 320 f.). Zu diesen Äusserungen und deren Würdigung durch die Vorinstanzen hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziiert Stellung bezogen. Sein Einwand, die Aussagen seien «bruchstückhaft aus dem Zusammenhang» gerissen (vgl. Beschwerde S. 6 f.), geht ins Leere: Die betreffenden Aus- sagen sind allesamt in seinen Schreiben an den MIDI enthalten, wobei ein anderer Zusammenhang nicht ersichtlich wäre; dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer konkret aufgeführte Aussage, er würde nur allzu gerne mit seiner Ehefrau nach Nigeria reisen und dort leben (vgl. sein Schreiben vom 18.3.2016 S. 2). Mit der POM ist unter diesen Umständen davon aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 9 zugehen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle zumindest nicht als derart schlimm empfunden haben konnte, dass er die Weiter- führung der Ehe als unzumutbar erachtet hätte; er befand sich ausserdem nicht im Dilemma, entweder in einer seine Menschenwürde und Persönlich- keit verletzenden Beziehung zu verharren und die damit verbundenen schwerwiegenden Misshandlungen zu erdulden oder aber sein Aufenthalts- recht zu verlieren, wie es der Gesetzgeber mit der betreffenden Ausnahme- regelung verhindern wollte (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.6Im Übrigen hat es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex- frau bereits vor Eheschluss erhebliche Streitigkeiten gegeben, welche so- gar zu einer polizeilichen Intervention geführt haben (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 46 ff., 51, 57, 59 f., 82 und 96). Der Beschwerdeführer musste mithin bereits zu Beginn der Ehe darum wissen, worauf er sich ein- liess; auch insoweit sind die geschilderten Vorfälle folglich zu relativieren. Aus den Akten ergeben sich sodann Anhaltspunkte, dass sich der Be- schwerdeführer von Anfang an nur zu Aufenthaltszwecken auf die in Frage stehende Ehe eingelassen haben könnte (vgl. dazu die unwidersprochen gebliebenen Schilderungen einer Exfreundin, mit welcher der Beschwerde- führer offenbar im Anschluss an seine Ehe liiert war, in deren Schreiben vom 29.11.2016 [Akten MIDI pag. 344 f.]). Wie es sich damit verhält, muss nach dem Gesagten aber nicht weiter geklärt werden. Insgesamt ist das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG mit der POM klar zu verneinen. 4.7Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer auch nichts für sich daraus ableiten, dass der MIDI mit dem Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungsinteressen der Exfrau im Zusammenhang mit dem Tren- nungs- und Scheidungsverfahren die Aktenstücke pag. 242-246, 247, 251 f., 258 f., 260-267, 301-305 und 335-343 aus seinen Akten entfernt hat und diese dem Beschwerdeführer daher nicht zur Einsicht vorgelegen haben (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Vorakten POM pag. 20; Akten MIDI pag. 353). Wie dargelegt, kann vorliegend selbst dann nicht auf einen Härtefall wegen ehelicher Gewalt geschlossen werden, wenn vollständig auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abgestellt wird (E. 4.5 f. hiervor). Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 10 den, soweit er indirekt geltend macht, aus den entfernten Aktenstücken würden gegebenenfalls weitere, noch nicht vorgebrachte Gründe für die Annahme eines Härtefalls hervorgehen. Ähnlich wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren legt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht ansatzweise dar, worin solche allfälligen neuen Sachverhaltselemente bestehen könnten. Die vorgebrachten potentiellen Gründe sind damit nicht in einer Weise substantiiert, wie es seine weitreichende Mitwirkungspflicht verlangen würde; es wäre insoweit am Beschwerdeführer, konkret zu be- nennen, weshalb die strittige Massnahme seiner Ansicht nach eine beson- dere Härte für ihn bedeutet (vgl. E. 4.3 hiervor). Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass sich aus den betreffenden Akten neue, anspruchsbegründende Tatsachen ergeben könnten, welche dem Be- schwerdeführer bislang verborgen geblieben wären. Der Beweisantrag auf Edition der Akten (vgl. Beschwerde S. 7) wird deshalb abgewiesen (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Es liegt denn, anders als eingewendet (vgl. Beschwerde S. 3), auch weder eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht noch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor, indem auch von Seiten der Vorinstanzen nicht auf diese Akten abgestellt wurde. Im Übrigen sind die Akten nicht nur im gesamten Verfahren gänzlich un- berücksichtigt geblieben, sondern sie haben auch der POM und dem Ver- waltungsgericht selber nicht vorgelegen. In die zur Ermittlung des rechts- erheblichen Sachverhalts massgeblichen Akten hat der Beschwerdeführer mehrmals Einsicht genommen (vgl. vorne Bst. C; Akten MIDI pag. 353). Es ist damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3) zu verneinen, zumal sich die betreffenden Garantien nur auf Akten und Beweiselemente beziehen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 23 N. 1 und Art. 21 N. 4). Ausserdem ist der Vorwurf der «Kammerjustiz» unbegründet. Dass sich der Beschwerde- führer nicht ausmalen kann, welche Geheimhaltungsinteressen der Exfrau im Einzelnen betroffen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 4), spielt bei diesem Ergebnis keine Rolle; es erübrigen sich denn auch entsprechende Ausführungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 11 4.8Insgesamt hat die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt zu Recht verneint. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in der Schweiz gut inte- griert, seine soziale Widereingliederung in Nigeria hingegen in verschiede- ner Hinsicht stark gefährdet. 5.1Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz zunächst erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und hielt sich anschliessend unter Missachtung der Wegweisung und der gegen ihn angeordneten Einreisesperre illegal hier auf (vgl. Akten MIDI pag. 19 ff., 43 und 46 ff.). Erst im Jahr 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 2016 verlängert wurde (vgl. Akten MIDI pag. 292). Bei dieser Ausgangslage hat die POM zu Recht der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers kein erhebliches Gewicht bei- gemessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e/aa). Der Vorinstanz ist so- dann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus der geltend ge- machten Integration nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die POM zutreffend erkannt hat, vermag eine erfolgreiche Integration nach ständiger Praxis keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Eine solche wäre unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG von massgeblicher Bedeutung, der hier aber mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung kommt (vorne E. 3.1); im Zu- sammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. - verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.5, 2017/19 vom 4.10.2017 E. 4.3 [bestä- tigt durch BGer 2C_956/2017 vom 20.11.2017]). 5.2Mit der POM müsste im Übrigen eine erfolgreiche wirtschaftliche In- tegration, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Argumentation ins Zen- trum rückt (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ohnehin verneint werden: Der Be- schwerdeführer war von Juli 2015 bis Januar 2016 mit einem Teilzeit- pensum von 9,05 Stunden pro Woche als Reinigungskraft tätig (vgl. Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 12 MIDI pag. 273 f. und 277); daneben bezog er vom 1. September 2014 bis 30. April 2016 zusammen mit seiner Exfrau Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 87'080.-- (vgl. Vorakten POM, Beschwerdebeilage [BB] 4; Akten MIDI pag. 293). Seit 1. April 2016 arbeitet er als Detailhandelsfachmann mit einem Vollzeitpensum bei der ... GmbH in Bern, Filiale .... Seine Arbeitgeberin ist offenbar mit seinen Leistungen zufrieden und will ihn bei Vorliegen eines geregelten Aufenthaltsverhältnisses zum Filialleiter befördern (vgl. Beschwerde S. 8; BB 3; Akten MIDI pag. 285 und 322). Diese jüngste Entwicklung ist zwar durchaus anzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen von Fr. 3'800.-- pro Monat nun- mehr finanziell auf eigenen Beinen stehen kann (vgl. Beschwerde S. 8). Sie begründet aber für sich genommen keine gelungene wirtschaftliche Inte- gration. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerde- führer diese Stelle zudem erst auf erheblichen Druck des Sozialdiensts an- genommen, nachdem er seine Teilzeitarbeitsstelle ohne Anschlusslösung gekündigt hatte (vgl. Akten MIDI pag. 322 und 273 ff.). Es ist ausserdem weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ankündigung zufolge darum bemüht hätte, seine Schulden beim Sozialdienst zurückzuzahlen (vgl. Akten MIDI pag. 320; Vorakten POM, BB 4). Mit der POM ist schliesslich auch ein gesamtwirtschaftliches bzw. arbeitsmarktliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erkennbar (vgl. Beschwerde S. 8; angefochtener Entscheid E. 6b). Auch wenn die aktuelle Arbeitgeberin auf den Verkauf von afrikanischen und afro-amerikanischen/karibischen Produkten spezialisiert ist und aus diesem Grund hauptsächlich Mit- arbeitende entsprechender Herkunft beschäftigt (vgl. Akten MIDI pag. 322 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer ge- leistete Arbeit nicht von einer anderen Arbeitskraft übernommen werden könnte. Es ist insoweit auch ein allfälliges öffentliches Interesse am weite- ren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen. 5.3Wie die POM richtig anmerkt, fällt eine erfolgreiche Integration zu- dem insbesondere auch angesichts der mehrfachen Straffälligkeit des Be- schwerdeführers ausser Betracht: Bereits im vorinstanzlichen Verfahren waren drei Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer aktenkundig, welche nebst ausländerrechtlichen Widerhandlungen auch Betäubungsmitteldelikte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 13 betrafen und zu Geldstrafen von insgesamt 120 Tagessätzen à Fr. 30.--, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und zu Bussen von total Fr. 700.-- geführt haben (vgl. Strafbefehle vom 28.2.2.2013, 30.9.2013 und 17.1.2014 [Akten MIDI pag. 121, 161, 177 f. und 181 f.]). Während des Ver- fahrens vor dem Verwaltungsgericht hat die Staatsanwaltschaft des Bun- des sodann am 12. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer einen Straf- befehl wegen Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Miss- achten von Anordnungen des Sicherheitspersonals (begangen am 28.4.2018) erlassen und ihm eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit: 2 Jahre) und eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt (vgl. act. 7A). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Vorfall sei gege- benenfalls rassistisch motiviert gewesen und es sei auch ein Missverständ- nis nicht auszuschliessen (vgl. Eingaben vom 3.11.2018 S. 2 und 30.11.2018 S. 2 f.). Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist in- des auf die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung der Straf- behörde abzustellen, zumal der Beschwerdeführer seine Einwände nicht objektiv nachvollziehbar konkretisiert und diese ohne weiteres mittels Ein- sprache im Strafverfahren hätten vorgebracht werden können; der Straf- befehl ist aber offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie die POM richtig festgehalten hat, kann auch vor diesem Hintergrund von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung grundlegender Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VInt; AS 2007 S. 551]; heute Art. 58a Bst. a AIG). Andere Gründe, welche ent- scheidend für eine erfolgreiche Integration sprechen würden, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mit der POM ist damit insgesamt von einer bescheidenen, höchstens in Ansätzen gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse auszugehen, woraus die- ser so oder anders nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. 5.4Hinsichtlich der Rückkehr nach Nigeria hat die Vorinstanz die Chancen einer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung im Hei- matland als intakt beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5e/bb). Der Be- schwerdeführer stellt deren Erwägungen pauschal mit dem Hinweis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 14 seine «persönliche, berufliche, familiäre Situation» in Frage, ohne dies aber in irgendeiner Weise zu substanziieren (vgl. Beschwerde S. 9). Die Würdigung der POM ist denn auch nicht zu beanstanden: Der heute 40- jährige Beschwerdeführer ist erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Ihm sind die Verhältnisse im Heimatland bestens vertraut. In Nigeria leben sodann mit seinen Eltern nahe Familienangehörige (vgl. Be- schwerde S. 9), weshalb auch in sozialer Hinsicht mit der POM eine Ge- fährdung der Wiedereingliederung zu verneinen ist. Schliesslich hat der Be- schwerdeführer im Heimatland eine Lehre als ... absolviert und an- schliessend fünf Jahre auf diesem Beruf gearbeitet (vgl. Akten MIDI pag. 144 und 271). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt der kinderlose und gesunde Beschwerdeführer damit über günstige Vor- aussetzungen, um nach der Rückkehr in Nigeria wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dürften ihm die berufliche Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Nigeria schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, da hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2017/260 vom 5.9.2018 E. 4.7). Von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland kann vor diesem Hintergrund insoweit mit der POM keine Rede sein. 5.5Der Beschwerdeführer hält die Wiedereingliederung im Heimatland sodann angesichts der dortigen politischen Lage und seines politischen En- gagements im Rahmen der Organisation «The Indigenous People of Biafra Switzerland» (IPOBS) für stark gefährdet. Er müsse bei einer Rückkehr massive Repressalien und erhebliche Nachteile befürchten; eine Weg- weisung würde daher auch gegen das völkerrechtliche Gebot des «Non- Refoulement» verstossen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Das eingereichte Schreiben des Vertreters der Organisation IPOB in Europa vom 27. Sep- tember 2018 (act. 3A) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein sehr aktives Mitglied der «IPOB familiy zone» ... sei. Nachdem er schon lange vor seiner Ausreise aus der Heimat in den politischen Kampf für die Unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 15 hängigkeit von Biafra involviert gewesen sei, nehme er in der Schweiz regelmässig an Treffen und Kundgebungen der Organisation teil und setze sich in mehreren Städten der Schweiz durch mündliche Propaganda, Ver- teilen von Flugblättern und persönliche Begegnung mit Personen aus der Öffentlichkeit für die Bekanntmachung der Unabhängigkeitsbewegung ein. Seine Unterstützung sei dabei auch auf den sozialen Medien wie Face- book, Whatsapp und Twitter sichtbar; ausserdem sei er auf verschiedenen You-Tube-Videos anlässlich von Treffen und öffentlichen Kundgebungen der Organisation in der ganzen Schweiz und in Europa zu sehen. Die Akti- vitäten des Beschwerdeführers seien den nigerianischen Sicherheitskräften zweifellos bekannt, zumal diese aktiv nach entsprechenden Informationen suchen würden. Angesichts seines Engagements sowohl im Heimatland wie auch in der Schweiz bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria verhaftet und getötet würde; gerade im Ausland wohnhafte IPOB-Mitglieder seien besonders ge- fährdet. 5.6Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als es in Nigeria in der Vergangenheit zu Verhaftungen, Verletzungen und Tötungen von Mitgliedern und Unterstützern der IPOB durch staatliche Sicherheits- kräfte gekommen ist; dies hauptsächlich im Zusammenhang mit der Auf- lösung öffentlicher Proteste und anderer Versammlungen (vgl. Schnell- recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.6.2017 zu Nigeria; Gefährdung von Mitgliedern der Gruppe IPOB [einsehbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch, Rubriken «Herkunftsländer/Afrika/Nige- ria»]). Wie die POM zu Recht festgestellt hat (E. 5d), vermag der Be- schwerdeführer aber eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsland nicht plausibel aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass eine entsprechende Gefährdung aus politischen Gründen im Asyl- verfahren, welches am 27. April 2012 mit einem Nichteintretens-Entscheid abgeschlossen wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d/bb; Akten MIDI pag. 19 ff.), noch kein Thema war. Der Beschwerdeführer gab sich damals vielmehr als gambischer Staatsangehöriger aus, welchen wirtschaftliche Gründe zur Ausreise aus dem Heimatland bewegt hätten (vgl. insb. Akten MIDI pag. 6). Dass er – bei Vorliegen einer ernsthaften Lebensgefährdung – die wahren Asylgründe verschwiegen haben soll und stattdessen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 16 Asylgesuch unter falscher Identität und unter Angabe deutlich weniger triftiger Gründe gestellt habe, erscheint mit der POM nicht nachvollziehbar. Hieran ändert nichts, dass ihm von Schleppern zu diesem Vorgehen ge- raten worden sei, da er als Nigerianer im Asylverfahren keine Chance haben würde (vgl. Akten MIDI pag. 224 f.). Der Beschwerdeführer rechnete sich offenbar als Staatsangehöriger von Gambia im Asylverfahren bessere Chancen aus, was eine ernsthafte Furcht um sein Leben unplausibel er- scheinen lässt. Die Vorinstanz hält überdies zu Recht fest, dass der Be- schwerdeführer in der Folge zur Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Spanien überstellt worden ist (vgl. Akten MIDI pag. 45). Es ist kein spanischer Asylentscheid aktenkundig; das Gesuch des Beschwerdeführers dürfte mithin ohne Erfolg geblieben sein oder aber dieser hat sein Asylgesuch gar nicht erst aufrechterhalten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Gefährdung mit der POM als nicht wahrscheinlich. 5.7Der POM ist weiter beizupflichten, dass sich eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers im Heimatland auch nicht wegen der vorge- brachten exilpolitischen Aktivitäten ergibt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d/cc): Das Bestätigungsschreiben der IPOB enthält zwar – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vorakten POM, BB 7) – nebst all- gemeinen Ausführungen zur politischen Lage in Nigeria auch die Er- wähnung einzelner konkreter Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rah- men seiner IPOB-Mitgliedschaft (vgl. vorne E. 5.4). Diese werden aber nicht näher beschrieben oder gar dokumentiert. Der Beschwerdeführer selber verweist einzig darauf, dass er die betreffende Organisation im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell unterstütze, und hat dem Verwal- tungsgericht Bescheinigungen über Spenden im Jahr 2018 in der Gesamt- höhe von Fr. 450.-- eingereicht (Beschwerde S. 9; BB 4). Zu den übrigen im Bestätigungsschreiben erwähnten Aktivitäten äussert er sich dagegen mit keinem Wort und unterlässt es auch, z.B. Auszüge seines Facebook- oder Twitter-Accounts oder Links zu entsprechenden You-Tube-Videos ein- zureichen. Bei dieser Ausgangslage kann mit der POM nicht als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer als IPOB-Mitglied in einer Weise exponiert hätte, welche ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland als konkret gefährdet erscheinen liesse; insbesondere steht nicht fest, dass er den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 17 nigerianischen Behörden durch sein Engagement überhaupt (namentlich) bekannt geworden ist. Es wäre angesichts seiner weitreichenden Mit- wirkungspflicht auch insoweit am Beschwerdeführer, eine entsprechende Gefährdungssituation konkret darzutun und zu belegen (vgl. vorne E. 4.3). Der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines aktuellen Länder- berichts beim SEM (Beschwerde S. 9) wird daher abgewiesen; eine solche Beweismassnahme vermöchte mangels näherer Angaben eine konkrete Gefährdung nicht zu belegen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 4.7). Wie die POM richtig festgehalten hat, erscheint vor diesem Hinter- grund auch massgebend, dass jedenfalls die allgemeine Menschenrechts- situation in Nigeria nicht auf eine Gefährdung schliessen lässt; es herrscht dort weder Krieg noch ein Zustand allgemeiner Gewalt, weshalb auch die Bundesbehörden von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgehen (vgl. etwa BVGer E-4593/2017 vom 18.7.2018 E. 7.2, E- 1300/2019 vom 1.4.2019). Mit der Vorinstanz ist damit weder auf einen An- spruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG wegen Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland noch eine Verletzung des völkerrechtlichen Rückschiebeverbots (Non-Refoulement) zu schliessen und es liegen auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 4 oder Abs. 3 AIG vor; insoweit wäre ebenfalls eine konkrete Gefahr gerade für die betroffene Person vorausgesetzt (vgl. BGer 2C_192/2017 vom 9.1.2018 E. 3.2.1 mit Hinweis; BVGer E-4593/2017 vom 18.7.2018 E. 6.4; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]). Sollte der Beschwerdeführer, wofür sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, seine politischen Aktivitäten vorab aufgenommen haben, um seine Wegweisung zu erschweren, wäre sein Vorbringen insoweit ebenfalls zu relativeren (Spenden sind bloss für das Jahr 2018 bescheinigt; unwidersprochene Ausführung der Exfreundin in Akten MIDI pag. 344 f.). Wie es sich damit verhält, muss nach dem Ge- sagten aber nicht weiter geklärt werden. 5.8Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar; sie lassen den Wegweisungsvollzug zudem weder als unzumutbar noch als unzulässig erscheinen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 18 der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung hat. 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor- instanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 6). Der Be- schwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die mass- gebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend ge- wichtet, eingeschlossen die Integration und allfällige Gründe, welche eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als gefährdet erscheinen lassen könnten, worauf der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der An- spruchsbewilligung verweist (vgl. vorne E. 4 f.). Es ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 7. Unter den gegebenen Umständen besteht für das Verwaltungsgericht schliesslich auch kein Anlass, beim sachlich zuständigen SEM eine Beur- teilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme zu be- antragen (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG; vgl. auch vorne E. 3.3). Sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht haben geprüft, ob Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte (Art. 83 Abs. 1 Abs. 3 und 4 AIG). Dies ist nicht der Fall. Das geltend gemachte politische Enga- gement für die Organisation IPOB steht einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen und eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Nigeria ist auch nicht anderweitig dargetan (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 19 vorne E. 5.5-5.7). Andere Gründe, welche auf ein Vollzugshindernis nach Art. 83 AIG schliessen lassen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. 8. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Damit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Be- schwerdeführer mit Eventualbegehren beantragt (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer ver- fahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2019, Nr. 100.2018.319U, Seite 20 Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.