100.2018.318U DAM/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung von Waffenerwerbsscheinen, Ausnahme- bewilligung; Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen (Ent- scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. August 2018; 2018.POM.171)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2016 reichte A.________ bei der Einwohnergemeinde B.________ Gesuche ein um Erteilung von zwei Waffenerwerbscheinen und einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Waffenzubehör (Schalldämpfer). Bei der Überprüfung dieser Gesuche gelangte die Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (FB WSG) zum Schluss, dass möglicherweise ein Hinderungsgrund zum Erwerb und Besitz von Waffen besteht. Die Kantons- polizei Bern (Polizeiwache B.) führte daher am 25. Januar 2017 nach Erhalt einer Betretungsermächtigung am Domizil von A. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte sie verschiedene Waffen bzw. Waffenbestandteile und Munition sicher. Ein Teil der sichergestellten Gegenstände wurde dem FB WSG ausgehändigt. Andere Gegenstände verblieben zwecks Durchführung eines Strafverfahrens bei der Polizei- wache B.________ oder wurden der Staatsanwaltschaft übergeben. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 beschlagnahmte die Kantonspolizei (FB WSG) insgesamt 36 Gegenstände (u.a. Pistolen, Flinten, Büchsen, Bajo- nette, Schlagstöcke, Magazine und Munition [Gegenstände 1]). Am 27. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Emmental-Oberaargau, das gegen A.________ eröffnete Straf- verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ein und verfügte, dass die sichergestellten Waffen an die Kantonspolizei (FB WSG) gehen. Dieser wurden daher in der Folge weitere Waffen übergeben (Kara- biner, Sturmgewehr, Druckluftwaffen, Dolche, Drachenmesser, Schmetter- lingsmesser, Schlagstöcke, Wurfsterne, Sai Gabeln, Nunchaku [Gegen- stände 2 und 3]). Am 22. Januar 2018 verfügte die Kantonspolizei (FB WSG) die definitive Einziehung der Gegenstände 1 sowie die Beschlagnahme und zeitgleich definitive Einziehung der Gegenstände 2 und 3. Zugleich lehnte sie die Ge- suche um Erteilung der zwei Waffenerwerbsscheine und der Ausnahme- bewilligung für Waffenzubehör ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Februar 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2018 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 26. September 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sodann sei die Kantonspolizei (FB WSG) anzuweisen, ihm die Gegenstände 1-3 «gebührenfrei» auszuhändigen. Schliesslich seien ihm die beantragten Waffenerwerbsscheine und die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer weist darauf hin, eine Waffe (Röhm RG 56, RL 1323113) sei bei der Hausdurchsuchung «verloren» gegangen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 4 schwerde S. 4; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 5). Diese Waffe ist aber nicht von der Beschlagnahme oder der Einziehung betroffen. Darüber kann daher im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Der Beschwerde- führer hat denn auch keinen Antrag betreffend diese Waffe gestellt. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Für Gesuche um Erteilung von Waffenerwerbsscheinen und Aus- nahmebewilligungen sind folgende rechtliche Grundlagen massgebend: Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) be- nötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Kein Waffenerwerbsschein wird erteilt, wenn Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g WG sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfängerinnen und Empfänger im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Waffenzubehör verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 WG). Ausnahmebewilligungen setzen insbesondere voraus, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Art. 28b Bst. b WG). Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG er- halten Personen keinen Waffenerwerbsschein bzw. keine Ausnahme- bewillligung, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. 2.2Für die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen enthält das WG folgende hier interessierende Bestimmungen: Die zuständige Behörde be- schlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 5 weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). 2.3Die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Aus- nahmebewilligung gestützt auf einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG und die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG haben präventiven bzw. im Fall der Be- schlagnahme auch vorübergehenden Charakter. Daher sind an den Nach- weis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht voraus- gesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, über- wiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1; VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2; Michael Bopp, in Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260 quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). 2.4Bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG handelt es sich eben- falls um eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme (vgl. VGE 2018/174 vom 1.2.2019 E. 3.1, 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2). Während die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins und die Beschlag- nahme von Waffen vorab präventiven bzw. provisorischen Charakter haben (vgl. E. 2.3 hiervor), ist die Einziehung endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger sind als jene für die Be- schlagnahme ([oder zumindest gleich streng] vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2; Facincani/Jendis, in Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 17). Bei der Einziehung ist eine Prognose darüber anzustellen, ob durch die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Voraussetzung der poten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 6 ziellen Gefährdung ist weit zu fassen und den Administrativbehörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden. Erforderlich sind aber konkrete An- haltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen (vgl. BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn auch das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG anzunehmen wäre (BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1 mit Hinweis auf Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 21; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1). 2.5Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung aller vor Verwaltungs- gericht strittigen Aspekte rechtlich von zentraler Bedeutung, ob der Hinde- rungsgrund der Selbst- oder Fremdgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. Bei der Prüfung dieser Frage kommt der zuständigen Be- hörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhalts- punkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungs- bewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die er- höhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zu- verlässig sein. Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2, 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.1). – Im Folgenden ist zu prüfen, ob die POM den Hinderungsgrund der Selbst- oder Fremd- gefährdung zu Recht als gegeben betrachtet hat. 3. Aus den Akten ergibt sich zur Gefährdungssituation sachverhaltlich Folgen- des:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 7 3.1Am 11. November 2012 erstattete die Ex-Freundin des Beschwer- deführers in Deutschland eine Anzeige gegen diesen wegen Beleidigung und Bedrohung (vgl. dazu Akten Kantonspolizei pag. 16, 19-18, 23-22, 30). Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Ex-Freundin bedroht zu haben. Er möge ausfällig geworden sein, das beweise aber keine Gefährlichkeit (Be- schwerde S. 5). Der Beschwerdeführer sagte in dieser Angelegenheit im Rahmen einer rechtshilfeweise durchgeführten polizeilichen Einvernahme unter anderem aus, er habe wegen seiner Ex-Freundin im Winter 2011 einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe sich deswegen für sechs oder sieben Tage in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) ... aufgehalten. Den Vorwurf der Beleidung und Drohung stritt er ab (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17.12.2012, Akten Kantonspolizei pag. 30- 25). Gemäss seinen Angaben ist das Verfahren in Deutschland eingestellt worden, ohne dass der Sachverhalt geklärt worden sei (Beschwerde an POM S. 7, Akten POM pag. 11). 3.2Am 25. November 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Hausarzt der Notfallaufnahme des Spitals in C.________ zugewiesen. Laut den Berichten des Psychiatrischen Dienstes des Spitals habe der Beschwerdeführer Bauchschmerzen gehabt und sei beim Hausarzt mit Hyperventilation kollabiert. Er habe sich gegen eine adäquate Abklärung der Beschwerden gesträubt, weil er sich um seine Hunde kümmern müsse. Bei Eintritt sei er abweisend und unkooperativ gewesen; im konsiliarischen Gespräch sei er zunächst «abweisend bis unterschwellig bedrohlich» gewesen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei er etwas zugänglicher geworden und habe berichtet, dass er nach einer langen Zeit des Mobbings am Vortag die Kündigung erhalten habe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit erhöhter Anspannung und Somatisierung bei Belastungssituation am Arbeitsplatz. Für die mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergehende Kränkung scheine der Beschwerdeführer «auf dem Boden seiner Persönlichkeitsstruktur keine adäquaten Kompensationsmechanismen zur Verfügung zu haben». Die psychiatrischen Untersuchungen ergaben, dass trotz hoher Anspannung und deutlicher unterschwelliger Aggressivität keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (vgl. Berichte des Psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals ... vom 26. und 28.11.2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 8 Akten POM Beilage zur Eingabe vom 17.4.2018 [act. 3A1]). Der Beschwerdeführer wurde beim Transport vom Hausarzt zur Notfall- aufnahme von der Polizei begleitet. Ein Polizist der Polizeiwache D.________ verfasste darüber am 30. Dezember 2016 auf Anfrage der Kantonspolizei (FB WSG) einen Informationsbericht. Danach sei der Be- schwerdeführer beim Hausarzt aufbrausend geworden; er sei weinerlich und wie ein Häufchen Elend angetroffen worden. Der Beschwerdeführer könne aufgrund dieser Situation sicherlich nicht als stabile Person mit einem geordneten Umfeld bezeichnet werden. Es wäre angebracht, wenn der Beschwerdeführer keinen freien Zugang zu Waffen habe (vgl. Berichts- rapport vom 30.12.2016, Akten Kantonspolizei pag. 38-37). Der Beschwer- deführer kritisiert den Bericht als unseriös und tendenziös und verweist darauf, dass dieser erst ein Jahr nach dem Ereignis erstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4; Beschwerde POM S. 4, Akten POM pag. 14). 3.3Aktenkundig ist weiter folgender Vorfall: Ein Versicherungsagent er- stattete auf der Polizeiwache D.________ Meldung, der Beschwerdeführer sei bei der Hauptagentur aufgetaucht und gegenüber einer Mitarbeiterin «verbal sehr laut und ausfällig» geworden. Später sei der Beschwerde- führer am Telefon auch ihm gegenüber «laut und ausfällig» geworden. «Auslöser der Aggressionen» sei wohl ein Kontrollschilder-Einzug ge- wesen, der zu einem Strafbefehl geführt habe. Die Versicherung erteilte dem Beschwerdeführer ein Kontakt- und Hausverbot; auf eine Anzeige wurde verzichtet (vgl. Berichtsrapport vom 4.1.2017, Akten Kantonspolizei pag. 40). Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, mit Strafbefehl vom 21. März 2016 wegen Nichtabgebens von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse verurteilt (Akten Kantonspolizei pag. 93 und 94). – Der Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung des Versicherungs- agenten. Er weist darauf hin, dass er den Strafbefehl wegen einer «Schlamperei» der Versicherungsagentur erhalten und seine Versicherung in der Folge gekündigt habe. Wegen seines Auftauchens bei der Haupt- agentur sei denn auch zu Recht keine Strafanzeige erfolgt (Beschwerde S. 5 und 7; vgl. auch Beschwerde an POM S. 5, Akten POM pag. 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 9 3.4Bei der Prüfung der Gesuche vom 6. Dezember 2016 für zwei Waf- fenerwerbsscheine und eine Ausnahmebewilligung erhielt die Kantons- polizei (FB WSG) Kenntnis vom Strafverfahren betreffend die Nichtabgabe von Kontrollschildern (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Sie traf genauere Abklärun- gen über die Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers, nachdem dieser eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Akten Kantonspolizei pag. 35 und 36). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass möglicherweise ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (vgl. Akten Kantonspolizei pag. 42-41). Dies hatte zur Folge, dass am 25. Januar 2017 die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht wurde (vorne Bst. A). Das Regierungs- statthalteramt Emmental hatte der Polizei die dazu erforderliche Betretungsermächtigung erteilt (vgl. Akten Kantonspolizei pag. 45-43). Die Kantonspolizei stellte bei der Hausdurchsuchung 30 Schusswaffen, 38 Messer/Dolche/Bajonette, sechs Schlagstöcke, acht Wurfsterne, sechs Schwerter/Säbel und Munition sicher (Berichtsrapport vom 2.2.2017 und Verzeichnis Sicherstellung, Akten Kantonspolizei pag. 57-49, vgl. auch pag. 75). Laut dem Bericht des zuständigen Polizisten war die Wohnung des Beschwerdeführers in einem unaufgeräumten und nicht sauberen Zu- stand. Der Beschwerdeführer habe auf ihn einen kranken Eindruck ge- macht. Zu Beginn sei dieser sehr ruhig gewesen. Später habe er aber hyperventiliert und beruhigt werden müssen. Der Hund habe erzogen, ge- pflegt und zufrieden gewirkt. Im Wohnzimmerbereich seien überall Waffen und teils gefüllte Magazine offen herumgelegen. Der Beschwerdeführer habe in der Nachttischschublade zwei Pistolen sowie dazugehörende teils gefüllte Magazine deponiert; unter dem Bett habe er weitere Waffen ge- lagert. Der Polizist hielt im Bericht fest, dass er die Aufbewahrung der Waffen als äusserst fahrlässig erachte. Die Schusswaffenaffinität des Be- schwerdeführers, kombiniert mit dem derzeitigen psychischen Zustand, wirke auf ihn problematisch. Er stehe einer Rückgabe der Waffen skeptisch gegenüber (Berichtsrapport vom 2.2.2017, Akten Kantonspolizei pag. 56- 55). – Der Beschwerdeführer erklärt, er wohne allein, habe keine Kinder und empfange keinen Besuch. Er schliesse seine Wohnung regelmässig ab und besitze (mindestens) einen Waffentresor. Die Waffen hätten sich teil- weise ausserhalb des Tresors befunden, weil er im Begriff gewesen sei, sie zu reinigen (Eingabe an POM vom 17.4.2018 S. 1, Akten POM pag. 30). Er bestreitet die Darstellung der Polizei, wonach er hyperventiliert habe. Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 10 habe er nicht beruhigt werden müssen; vielmehr hätten die Polizisten ihm gegenüber Drohungen ausgestossen (Beschwerde S. 5 und 7). 3.5In der Folge erstattete die Polizei Anzeige gegen den Beschwerde- führer wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Ihm wurde vor- geworfen, verbotene Waffen erworben bzw. Waffen ohne Waffenerwerbs- schein oder ohne schriftlichen Vertrag erworben und besessen zu haben. Zudem soll er ohne Waffenerwerbsschein eine Pistole und ohne schrift- lichen Vertrag eine Büchse sowie eine Schreckschusspistole veräussert haben. Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Verfahren am 27. Oktober 2017 ein. Der Beschuldigte habe ausgesagt, diese Waffen vor über 10 oder 20 Jahren gekauft bzw. veräussert zu haben. Da nichts Gegenteiliges be- wiesen werden könne, seien diese Taten verjährt (Beschwerde POM Bei- lage 7, act. 3A1). 3.6Die Kantonspolizei teilte dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 mit, zur Prüfung möglicher Hinderungsgründe werde ein forensisch- psychiatrisches Gutachten benötigt. Er könne sich schriftlich zur vorge- sehenen Massnahme äussern und ihr mitteilen, bei welcher Institution er das Gutachten erstellen lassen möchte (Akten Kantonspolizei pag. 108- 107). Der Beschwerdeführer lehnte ein solches Gutachten ab (vgl. Akten Kantonspolizei pag. 109). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 weigerte er sich auch im vorinstanzlichen Verfahren, sich einer Begutachtung zu unter- ziehen. Die Polizeiberichte bildeten aufgrund mangelhafter Qualität und Subjektivität keine Basis für die Anordnung eines Gutachtens (Akten POM pag. 41-40). Der Beschwerdeführer reichte der Kantonspolizei (FB WSG) einen Strafregisterauszug zu den Akten. Dieser enthält neben dem Straf- befehl wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern keine weiteren Einträge (Akten Kantonspolizei pag. 94). 4. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die POM den Hinderungs- grund der Selbst- oder Fremdgefährdung zu Recht als gegeben erachtet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 11 4.1Die POM ist aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse zum Er- gebnis gelangt, der Beschwerdeführer könne keine Gewähr für einen sorg- fältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten. Er sei in den vergangenen Jahren mehrfach durch aggressives Verhalten und psy- chische Probleme aufgefallen und habe sich hinsichtlich der Aufbewahrung seiner Waffen und Munition äusserst nachlässig gezeigt (angefochtener Entscheid E. 4f S. 15). 4.1.1 Es erscheint fraglich, ob diese Umstände bereits genügen, um auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG oder die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen nach Art. 31 Abs. 3 WG zu schliessen. Dazu reichen jedenfalls die (bestrittenen) Anzeigen bzw. Mel- dungen wegen Drohungen nicht aus (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3). Der akten- kundige Aufenthalt in den UPD liegt mehrere Jahre zurück. Über die näheren Umstände ist nichts bekannt. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine Alkohol- oder Drogensucht des Beschwerdeführers. In den Berichten des Regionalspitals C.________ ist lediglich eine situativ bedingte Belastungsstörung diagnostiziert worden, wobei die Ärztinnen und Ärzte von keiner akuten Selbst- oder Fremdgefährdung ausgingen (vorne E. 3.2). 4.1.2 Wohl hat die POM die beanstandete Aufbewahrung der Waffen rich- tigerweise in ihre Erwägungen einbezogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c S. 13 f.). Das sorgfältige Aufbewahren von Waffen ist von gewich- tigem öffentlichen Interesse (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 WG; BGer 6B_1371/2017 vom 22.5.2018, in SJ 2019 I S. 37 E. 1.2, 6B_884/2013 vom 9.10.2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Unzuläng- lichkeiten dürfen entsprechend mitberücksichtigt werden bei der Beur- teilung, ob eine Person (noch) die notwendige Zuverlässigkeit für den Be- sitz von Waffen mitbringt (vgl. auch Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 191). Zwar trifft zu, dass für Personen, die allein wohnen, gerin- gere Anforderungen an die Waffenaufbewahrung zu stellen sind als für solche, die in einem Haushalt mit Kindern leben (vgl. für diese Argumen- tation Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.4.2018 an POM, BB 9). Allerdings sind für Personen, die als Waffenliebhaber bekannt sind – wovon beim Beschwerdeführer wohl ausgegangen werden muss –, höhere Sorg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 12 faltsmassstäbe anzulegen (vgl. dazu BGer 6B_884/2013 vom 9.10.2014 E. 3.4.1; Michael Bopp, a.a.O., Art. 26 N. 15). Insgesamt deutet die Akten- lage darauf hin, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am Tag der Haus- durchsuchung nicht alle Waffen mit der nötigen Sorgfalt aufbewahrt hatte. Es mag zutreffen, dass die Waffen an anderen Tagen im Tresor versorgt waren und die Wohnung aufgeräumt war (vgl. Beschwerde S. 7 und BB 6- 8). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Polizei bei der Hausdurch- suchung mehrere Waffen und gefüllte Magazine offen herumliegend vor- fand, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Problematisch ist vor allem, dass in der Nachttischschublade Pistolen mit dazugehörenden, teils gefüllten Magazinen vorgefunden wurden (vgl. vorne E. 3.4; s. zur Pflicht zur Aufbewahrung in einem möglichst schiessunfähigen Zustand Michael Bopp, a.a.O., Art. 26 N. 17 ff.). Dieser Umstand erweckt Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, weiterhin Waffen besitzen zu dürfen. Allerdings erlaubt er noch keinen direkten Rückschluss auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung; insbesondere lässt er nicht auf eine psychische Auffälligkeit schliessen. 4.1.3 Die genannten Umstände erlauben somit noch keine genaue Ein- schätzung der psychischen Situation des Beschwerdeführers. Die POM und die Kantonspolizei haben aber eine fachärztliche Begutachtung für an- gezeigt erachtet, um die Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser lehnte eine Begutachtung in beiden vorinstanzlichen Ver- fahren ausdrücklich ab (vorne E. 3.6). Die POM hat diese Weigerung be- weisrechtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt (ange- fochtener Entscheid E. 4g/bb S. 16 f. und E. 4h S. 17). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dem Untersuchungsgrundsatz steht jedoch die Pflicht der Parteien gegenüber, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat- sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U,
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Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum
Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3;
BGE 140 II 384 E. 3.3.1). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufge-
hellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist
die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen
(vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Sie darf die
Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Un-
gunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. BVR 2000
VRPG, 1997, Art. 20 N. 3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Mass-
gabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die
allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen
Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache
hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches [ZGB; SR 210]; BGE 142 II 433 E. 3.2.6; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1,
2013 S. 497 E. 4.6).
4.3Vereitelt eine Partei eine Beweismassnahme, obwohl diese verhält-
nismässig gewesen wäre, dann hat sie die Nachteile einer daraus resul-
tierenden Beweislosigkeit zu tragen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine ge-
eignete und erforderliche Begutachtung verweigert wird (vgl. E. 4.2 hiervor;
allgemein zu den Folgen einer Beweisvereitelung Hans Peter Walter, in
Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 320; Christian Meyer, Die Mitwir-
kungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Diss. Luzern 2018,
N. 694 und 704 mit Hinweis auf BGer 8C_789/2015 vom 29.1.2016 E. 3
[betreffend Verfahren auf Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente]).
– Weisen die Akten auf eine psychische Auffälligkeit einer Waffenträgerin
oder eines Waffenträgers hin, dann ist regelmässig eine fachärztliche Be-
gutachtung geeignet und erforderlich, um das Vorliegen des Hinderungs-
grunds der Selbst- oder Fremdgefährdung abzuklären (vgl. Facincani/
Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 28; Hans Wüst, a.a.O., S. 77;
VGer ZH VB.2014.00249 vom 4.12.2014 E. 3.3 [bestätigt durch
BGer 2C_122/2015 vom 10.2.2015 E. 4]; vgl. auch VGE 2017/177 vom
14.11.2017 E. 3.2 und 4.5, 2014/2 vom 18.11.2014 E. 4.4, je mit Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 14 auf BGE 135 IV 56 E. 5.2). In einem solchen Fall darf bei einer Weigerung der Begutachtung vom Vorliegen des Hinderungsgrunds ausgegangen werden (vgl. zur entsprechenden Würdigung einer Beweisvereitelung Hans Peter Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N. 321). 4.4Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es bestünden höchstens vage Bedenken bezüglich seiner Waffentauglichkeit. Dies reiche nicht aus, um von ihm zu verlangen, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Be- schwerde S. 8). – Dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst liegen Ein- schätzungen von zwei Polizisten vor, die Zweifel an der Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers äussern. Sodann sind je eine Strafanzeige und eine Meldung wegen Drohung aktenkundig (vgl. vorne E. 3.1-3.3). Bedeut- sam ist weiter die Überweisung des Hausarztes an die Notfallaufnahme des Spitals in C.________ (dazu vorne E. 3.2): Zwar bestanden gemäss den Berichten des Psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals ... zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen für eine akute Selbst- oder Fremd- gefährdung (insofern zutreffend Beschwerde S. 6 f.). Allerdings ist den Be- richten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unterschwellig aggres- siv war und ihm in Belastungssituationen adäquate Kompensations- mechanismen zu fehlen scheinen. Bei einem Gutachten zur Waffenfähig- keit spielt namentlich die Frage eine Rolle, wie eine Person mit Belastungs- situation oder mit Ärger umzugehen vermag (vgl. auch Kenan Alkan- Mewes, Waffen ins Volk – Rahmen und Bedingungen der waffenrechtlichen Begutachtungspraxis in der Schweiz, in AJP 2015 S. 464 ff., 467). Der Hin- weis auf möglicherweise fehlende Kompensationsmechanismen in Be- lastungssituation ist daher von erheblicher Bedeutung und bedarf näherer Abklärung. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Nervenzusammenbruchs bereits einmal für eine kurze Zeit in den UPD auf- hielt (vorne E. 3.1). Daran ändert nichts, dass seit der letzten Meldung einer (angeblichen) Drohung und der Überweisung ins Spital C.________ mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind (vgl. dazu Beschwerde S. 4 und 7). Daraus lässt sich noch nicht schliessen, dass der Beschwerde- führer mit einer künftigen Belastungssituationen adäquat wird umgehen können. Schliesslich darf bei der Prüfung des Hinderungsgrunds auch mit- berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer einen umfangreichen und auffälligen Waffenbestand sowie eine nicht unbeträchtliche Menge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 15 Munition besitzt (vgl. zu diesem Aspekt auch BGer 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 4). 4.5Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein als «Gutachten» bezeichnetes Schreiben von Dr. med. E., einem Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieses hat er im vorinstanzlichen Ver- fahren beigebracht (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde an POM, Akten POM, act. 3A1). Gestützt darauf könne eine Selbst- oder Fremdgefährdung aus- geschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 6). 4.5.1 Dr. E. erläutert, der Beschwerdeführer habe mit ihm Kontakt aufgenommen, weil die Waffen konfisziert worden seien. Er kommt zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer keine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe. Dr. E.________ stellt den «Antrag», dem Be- schwerdeführer seien die konfiszierten Waffen ohne Einschränkungen herauszugeben; zudem sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Besitz und Erwerb von Waffen zu erlauben. Er begründet seine Einschätzung primär damit, dass der Beschwerdeführer im Militär als Oberleutnant und Sicherheitsoffizier eingeteilt gewesen sei und dort diverse Sicherheitsprüfungen durchlaufen habe; wäre er in irgendeiner Weise gefährlich, so hätte er gar nicht Offizier werden können oder wäre bei erneuter Prüfung aus dem Militär entlassen worden. Die eingegangene Drohungsanzeige des Versicherungsagenten könne als Racheakt angesehen werden. Auf die Drohungen der Polizei sei er «RUHIG geblieben» und habe «sich in KEINER WEISE wie eine gefährliche Person verhalten». – Dr. E.________ erklärte gegenüber der Vorinstanz, ihm hätten ausser dem Dienstbüchlein des Beschwerdeführers keine Akten zur Verfügung gestanden. Er habe den Beschwerdeführer zweimal persönlich untersucht (Akten POM pag. 36). 4.5.2 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BGE 137 V 210 E. 2.1.1; BVR 2009 S. 481 E. 2.1; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt jedoch namentlich davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Akten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 16 leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. zur Beweistauglichkeit von ärztlichen Zeugnissen im Waffenrecht BGer 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 4; Kenan Alkan-Mewes, a.a.O., S. 464 ff.). Hinzu kommt, dass Privatgutachten grundsätzlich von vorn- herein kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zukommt (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; zuletzt etwa VGE 2016/206 vom 14.6.2018 E. 4.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_682/2018 vom 14.5.2019]; zum Zivilprozess BGE 141 III 433 E. 2.6). 4.5.3 Selbst wenn das «Gutachten» als Beweismittel berücksichtigt wer- den könnte, könnte darauf jedoch nicht entscheidend abgestellt werden: Dr. E.________ hat keine umfassende Untersuchung vorgenommen. Er hat die Akten nicht beigezogen, sondern sich praktisch ausschliesslich auf die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers und die Gespräche mit diesem abgestützt. Dies ist nicht als ausreichend zu werten: Seit den (nicht aktenkundigen) Sicherheitsprüfungen im Militärdienst dürfte einige Zeit ver- gangen sein, weswegen diese für eine aktuelle Beurteilung der psychi- schen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mehr geeignet sind (vgl. VGE 2014/2 vom 18.11.2014 E. 4.4 zu einem beinahe fünf Jahre alten Gutachten; s. auch VGE 2015/206 vom 25.4.2016 E. 2.4). Kommt hinzu, dass sich Personensicherheitsprüfungen regelmässig auf die Abfrage von verschiedenen Registern (namentlich dem Strafregister) be- schränken und dabei nur ausnahmsweise persönliche Gespräche geführt werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; Art. 8 ff. der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV; SR 120.4]). Dagegen verfügte Dr. E.________ nicht über die Berichte des Psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals ..., in welchen in Frage gestellt wird, ob der Beschwerdeführer in Belastungssituationen über adäquate Kompensationsmechanismen verfügt (vgl. vorne E. 3.2). Zu dieser zentralen Frage hat sich Dr. E.________ nicht geäussert. Insofern beruht sein «Gutachten» nicht auf den vollständigen Akten; auch kann es nicht als umfassend bewertet werden. Sodann ist auch für eine allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 17 Beweiswürdigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das «Gutachten» im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt wurde. Ein beauftragter Arzt dürfte im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Waffenbesitzerin bzw. des Waffenbesitzers aussagen (vgl. für diese Erfahrungstatsache bei Hausärztinnen und Hausärzten BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2017/255 vom 12.9.2018 E. 6.2). Schliesslich weisen sowohl die inhalt- lichen Ausführungen von Dr. E.________ («Antrag» auf Erteilung der Waffenerwerbsscheine und Rückgabe der Waffen) als auch dessen Wortwahl («Racheakt des [Versicherungsagenten]» «Drohungen der Polizei») dahin, dass er (zu) einseitig die Position des Beschwerdeführers eingenommen hat. 4.5.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die POM nicht auf das Schreiben von Dr. E.________ abgestellt hat. 4.6Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit einer fachärztlichen Begut- achtung: Es bestehen Anhaltspunkte, die auf eine psychische Auffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Namentlich erscheint denkbar, dass er in Belastungssituationen nicht über geeignete Kompensationsmöglichkeiten verfügt (vgl. vorne E. 4.4). Das vom Beschwerdeführer beigebrachte «Gut- achten» von Dr. E.________ hat nicht die Stellung eines Beweismittels und reicht ohnehin nicht aus, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung ohne weitere Abklärungen ausschliessen zu können (vgl. E. 4.5 hiervor). Andere Beweismassnahmen zur Klärung der Waffentauglichkeit des Beschwerde- führers sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Somit kann sowohl von der Eignung als auch der Erforderlichkeit eines (Verwaltungs-)Gutachtens ausgegangen werden (vgl. vorne E. 4.3). – Die wahrheitsgetreue Sachver- haltsfeststellung liegt im öffentlichen Interesse. Unsicherheiten über das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 WG können mit Blick auf die Sicherheit der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Dieses gewichtige öffentliche Interesse (Schutz der Bevölkerung vor Waffenmiss- brauch) überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Nichtbegutachtung (Achtung der persönlichen Freiheit), zumal es auch in dessen Interesse liegen kann, Klarheit über die Frage der Selbst- oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 18 Fremdgefährdung zu erlangen. Die Mitwirkung an einer Begutachtung wäre dem Beschwerdeführer sodann (nach wie vor) möglich. Er bringt nichts Gegenteiliges vor. Die Beweismassnahme erweist sich mithin ebenfalls als zumutbar. Insgesamt ist es somit verhältnismässig, die Erteilung der Waffenerwerbscheine, der Ausnahmebewilligung sowie die Beschlag- nahme und Einziehung der Waffen von einer fachärztlichen Begutachtung abhängig zu machen (vgl. für einen ähnlichen Fall VGer ZH VB.2014.00249 vom 4.12.2014 E. 3 [bestätigt durch BGer 2C_122/2015 vom 10.2.2015 E. 4]). Es darf daher im Rahmen der Beweiswürdigung vom Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgegangen werden, solange sich der Be- schwerdeführer (weiterhin) weigert, sich fachärztlich umfassend begut- achten zu lassen. 4.7Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass die Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffenrecht allesamt einge- stellt wurden (Beschwerde S. 5 und S. 7 f.; zu den Strafverfahren vgl. vorne E. 3.5; ferner Akten Kantonspolizei pag. 15-11): Der Hinderungs- grund der Selbst- oder Fremdgefährdung setzt gerade nicht voraus, dass bereits Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen vorliegen (Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 18). Die mit dem Vollzug des Waffen- gesetzes betrauten Administrativbehörden sind denn auch nicht an Ent- scheide der Strafbehörden gebunden (Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 20); sie dürfen vielmehr einen strengeren Massstab anwenden (vgl. vorne E. 2.4). Kommt hinzu, dass das zuletzt geführte Strafverfahren wegen Ver- jährung eingestellt wurde und inhaltlich primär Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Waffen zum Gegenstand hatte (vgl. vorne E. 3.5). Damit hat die Strafbehörde keine Sachverhaltsfeststellung getroffen, die für die Beurteilung der Selbst- oder Fremdgefährdung be- deutsam ist (vgl. auch BVR 2016 S. 247 E. 5.5 zur Bedeutung von straf- rechtlichen Erkenntnissen für Massnahmen nach dem Hooligan-Konkor- dat). Auch die weiteren Vorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis: Weder die im September 2016 vorgenommene Adressänderung im Waf- fenregister (vgl. BB 4) noch die früher ausgestellten Waffenerwerbsscheine (gemäss Beschwerde letztmals im November 2016) ändern etwas an den Überlegungen zur Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. Beschwerde S. 4). Namentlich wurde dadurch keine schützenswerte Vertrauensposition ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 19 schaffen. Die Kantonspolizei erhielt bei der Prüfung der am 6. Dezember 2016 gestellten Gesuche von einem laufenden Strafverfahren Kenntnis und traf daher in der Folge genauere Abklärungen hinsichtlich der Waffentaug- lichkeit des Beschwerdeführers (vorne E. 3.4). Diese führten dazu, dass sie einen Hinderungsgrund für möglich hielt. Das Verhalten der Kantonspolizei ist mithin nicht widersprüchlich und steht der Annahme einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht entgegen. 4.8Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die POM vom Vor- liegen des Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG und (daraus ab- geleitet) von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen nach Art. 31 Abs. 3 WG ausgegangen ist. Die Verweigerung der Waffen- erwerbsscheine und der Ausnahmebewilligung sowie die Beschlagnahme und definitive Einziehung der Waffen halten nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2019, Nr. 100.2018.318U, Seite 21 4. Zu eröffnen: